Beschluss
12 AE 1200/25
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0311.12AE1200.25.00
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Leitsätze
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen, wenn aufgrund einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ausländers (hier: paranoide Schizophrenie) erforderlich ist, dass dieser im Falle seiner Abschiebung im Zielstaat in geeignete Obhut übergeben wird, und derartige Vorkehrungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht getroffen worden sind.(Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 1199/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2024 enthaltene Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich wird angeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen, wenn aufgrund einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ausländers (hier: paranoide Schizophrenie) erforderlich ist, dass dieser im Falle seiner Abschiebung im Zielstaat in geeignete Obhut übergeben wird, und derartige Vorkehrungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht getroffen worden sind.(Rn.6) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 1199/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2024 enthaltene Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 12 A 1199/25) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2024 enthaltene Androhung seiner Abschiebung nach Frankreich (Nr. 3 des Bescheides) begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u.a. im hier vorliegenden Fall der Ablehnung des Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24). Nach diesem Maßstab ist es im vorliegenden Fall geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich anzuordnen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 35 Var. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Daran, dass diese Voraussetzungen vorliegen, bestehen hier ernstliche Zweifel. Insoweit kann offenbleiben, ob die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als gemäß § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG unzulässig oder die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sich als rechtmäßig erweisen werden. Denn einer Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich dürfte nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) jedenfalls der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 AsylG), mithin ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Die Abschiebung eines Ausländers ist rechtlich unmöglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer und schließt gegebenenfalls eine Übergabe in ärztliche Obhut in Absprache mit den örtlich zuständigen Stellen nach Ankunft im Zielstaat ein. Insoweit ist vor Beginn von Abschiebemaßnahmen zu klären, ob der Ausländer unmittelbar nach Ankunft im Zielstaat Hilfe benötigt, und bejahendenfalls sicherzustellen, dass diese Hilfen dann auch konkret zur Verfügung stehen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris, Rn. 11 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2022, 6 Bf 113/21, juris, Rn. 56; Beschl. v. 3.2.2022, 6 Bs 241/21, n.v., BA S. 5 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Abschiebung des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus gesundheitlichen Gründen rechtlich unmöglich. Der Antragsteller leidet ausweislich der eingereichten Entlassungsbriefe des Asklepios Klinikums Harburg vom 8. November 2024 und 10. Februar 2025 (Bl. 16 ff., 23 ff. d.A.) an einer Paranoiden Schizophrenie, wegen derer er bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung war, zuletzt vom 29. Juli 2024 bis zum 8. November 2024 sowie vom 25. November 2024 bis zum 11. Februar 2025 im Asklepios Klinikum Harburg. Ausweislich der beiden Entlassungsbriefe ist wesentlicher Teil der Symptomatik u.a. das Hören von Stimmen, namentlich der Stimme Gottes sowie der Stimme seines Vaters, die ihm – jedenfalls im nicht medikamentös behandelten Zustand – wiederholt Befehle erteilen. Während beider erwähnter stationärer Krankenhausaufenthalte hat der Antragsteller angegeben, dass er (jedenfalls) die Befehle der Stimme Gottes direkt umsetzen würde, und zwar auch dann, wenn das befohlene Verhalten in einer Selbstschädigung bis hin zur Selbsttötung bestehe. Dementsprechend kam es in der Vergangenheit wiederholt zu erheblichen psychotisch motivierten Fehlhandlungen des Antragstellers. So hat er etwa aus Mülleimern sowie Lipgloss gegessen, mehrfach sein Handy aus seinem Zimmerfenster geworfen, Gläser in die Toilette gestellt, sich auf dem Stationsflur eine volle Flasche Wasser über den Kopf gegossen und ist mehrfach entblößt über den Stationsflur gelaufen. Beide Krankenhausaufenthalte wurden deswegen erforderlich, weil der Antragsteller die ihm verschriebenen Medikamente nicht mehr eingenommen hatte. Dabei stellte sich der Antragsteller jeweils nicht selbstständig vor, sondern am 29. Juli 2024 in Begleitung einer Bekannten aufgrund einer Einweisung durch seine Hausärztin und am 25. November 2024 per Zuführung zwecks Unterbringung gemäß § 12 HmbPsychKG, nachdem er mehrere Mitarbeiter seiner Wohnunterkunft tätlich angegriffen hatte. Die letzte Entlassung am 11. Februar 2025, also vor weniger als vier Wochen, erfolgte mit der Maßgabe einer ambulanten psychiatrischen Weiterversorgung in der Psychiatrischen Institutsambulanz des Asklepios Klinikums Harburg; das dortige Erstgespräch soll am 14. März 2025 stattfinden. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Risiko, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers im – gegenwärtig nicht näher bestimmbaren – Zeitpunkt einer Abschiebung nach Frankreich erneut infolge einer Nichteinnahme der verschriebenen Medikamente erheblich verschlechtert haben wird. In diesem Fall wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller erneut durch imperative Stimmen zu selbstschädigendem bzw. jedenfalls zu solchem Verhalten bewegt werden könnte, das in kürzester Zeit zu einer die Gesundheit des Antragstellers erheblichen gefährdenden Verwahrlosung führen würde. Aufgrund des oben dargestellten Zustandekommens der stationären Voraufenthalte ist nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller in Frankreich – jedenfalls nicht ohne erhebliche zeitliche Verzögerung – dazu in der Lage wäre, selbstständig eine geeignete psychiatrische Behandlung zu erlangen, die erforderlich wäre, um eine erhebliche Gesundheitsgefahr hinreichend sicher auszuschließen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller auch ohne entsprechende Veranlassung der zuständigen deutschen Behörden unmittelbar nach Ankunft in Frankreich eine geeignete Betreuung gewährt werden würde, die dies sicherstellen könnte. Daher ist es zwingend geboten, dass die Antragsgegnerin bzw. die für eine Abschiebung des Antragstellers zuständige Ausländerbehörde sicherstellt, dass der Antragsteller nach seiner Ankunft in Frankreich in eine vertrauenswürdige Obhut übergeben wird, durch die insbesondere gewährleistet ist, dass er unverzüglich jedenfalls eine ambulante und bei Bedarf auch eine stationäre psychiatrische Behandlung erhält. Derartige Vorkehrungen sind bislang jedoch, soweit ersichtlich, (noch) nicht getroffen worden. Die psychische Erkrankung des Antragstellers und die hiermit einhergehende Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge einer Abschiebung sind ihrer Natur nach auch nicht nur vorübergehend, so dass eine Abschiebungsandrohung ohne die in Rede stehenden Vorkehrungen erlassen werden dürfte und lediglich ihr Vollzug auszusetzen bzw. von entsprechenden Vorkehrungen abhängig zu machen wäre (vgl. zu lediglich vorübergehenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen etwa VGH München, Urt. v. 21.3.2024, 24 B 23.30860, juris, Rn. 70; VGH Kassel, Beschl. v. 18.3.2024, 3 B 1784/23, juris, Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 9.1.2025, 22 K 6378/23.A, juris, Rn. 82 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, da der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller aufgrund seines Obsiegens keine Kosten zu tragen hat.