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Beschluss

12 AE 915/25

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0221.12AE915.25.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß bzw. analog § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei Gewährung des Status eines „Refugee Family Member“ in Griechenland.(Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 838/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß bzw. analog § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei Gewährung des Status eines „Refugee Family Member“ in Griechenland.(Rn.8) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 838/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung herzustellen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 12 A 838/25) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2025 enthaltene Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland (Nr. 3 des Bescheides) begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u.a. im hier vorliegenden Fall der Ablehnung des Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24). Nach diesem Maßstab ist es im vorliegenden Fall geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland anzuordnen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 35 Var. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt Im vorliegenden Fall sprechen erhebliche Gründe dafür, dass bereits die Voraussetzungen einer Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. a) Es erscheint nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bereits fraglich, ob Griechenland dem Antragsteller überhaupt internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – d.h. Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz i.S.d. Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie) – gewährt hat. Die diesbezüglich in der beigezogenen Asylakte des Antragstellers enthaltenen Erkenntnisse beschränken sich auf Kopien eines am 17. August 2021 ausgestellten griechischen Aufenthaltstitels, in dem unter „Type of Permit“ (Art des Aufenthaltstitels) „B.I.P. Family Member“ (Familienmitglied eines international Schutzberechtigten) und unter „Remarks“ (Anmerkungen) „Refugee F.M.“ (Familienmitglied eines Flüchtlings) angegeben ist, sowie eines am 18. Oktober 2021 ausgestellten griechischen „Travel Document (Convention of July 28th 1951)“ (Reisedokument [Konvention vom 28. Juli 1951]) (Bl. 65 f., 69 f. der Asylakte des Antragstellers). Auch die Antragsgegnerin hat hierzu nichts weiter vorgetragen. Auf dieser Grundlage ist nicht hinreichend ersichtlich, dass dem Antragsteller tatsächlich internationaler Schutz im hier maßgeblichen Sinne gewährt wurde. Es liegt nahe, dass sich der dem Antragsteller gewährte familienbezogene Aufenthaltsstatus von seinem im Jahr 2004 geborenen Sohn … ableitet, dem in Griechenland zeitgleich Flüchtlingsschutz gewährt wurde (vgl. Bl. 67 f. der Asylakte des Antragstellers) und der seinerzeit noch minderjährig war. Zwar kennt das deutsche Recht für solche Fälle das Institut des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 AsylG, nach dem u.a. den Eltern eines minderjährigen anerkannten Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen der entsprechende Schutzstatus gewährt wird. Es ist jedoch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch das griechische Recht eine solche Regelung kennt, auf deren Grundlage dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sein könnte. Eine solche nationale Regelung ist nämlich nach der Richtlinie 2011/95/EU nicht erforderlich. Diese verpflichtet nicht zur Erstreckung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die Familienangehörigen, sondern sieht in Art. 23 Abs. 2 lediglich vor, dass die Familienangehörigen einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist (hierunter fallen gemäß Art. 2 lit. j auch die Eltern eines minderjährigen Schutzberechtigten), die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 genannten Leistungen haben müssen (vgl. insoweit auch EuGH, Urt. v. 22.2.2022, C 483/20, juris, Rn. 39; Urt. v. 9.11.2021, C-91/20, juris, Rn. 36, 50 f.; siehe auch zur insoweit – unionsrechtlich zulässigen – überschießenden Umsetzung im deutschen Recht: BVerwG, Urt. v. 15.11.2023, 1 C 7.22, juris, Rn. 13; Urt. v. 17.11.2020, 1 C 8.19, juris, Rn. 26). Hierzu zählt u.a. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Art. 24) und eines Reisedokuments (Art. 25). Nach den eigenen Recherchen des erkennenden Einzelrichters dürften diese Regelungen im griechischen Recht in Art. 22 ff. des Gesetzbuches über die Aufnahme und den internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen sowie den vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms vertriebener Ausländer (abrufbar unter https://search.et.gr/el/fek/?fekId=563159) umgesetzt sein. Soweit für den erkennenden Einzelrichter aufgrund einer automatischen Übersetzung ersichtlich, orientiert sich die Umsetzung im Wesentlichen an den dargestellten Mindestvorgaben der Richtlinie. Dementsprechend dürfte sich aus dem Umstand, dass dem Antragsteller die oben genannten Dokumente ausgestellt wurden, nicht ergeben, dass ihm seinerseits internationaler Schutz gewährt wurde. Eine abschließende Aufklärung des Inhalts des dem Antragsteller gewährten Status erfordert eine weitere Sachverhaltsaufklärung, z.B. durch Einholung einer entsprechenden Auskunft der griechischen Behörden oder einer weiteren Aufklärung der griechischen Rechtslage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untunlich ist. Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf die Fallkonstellation, in dem einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat zwar kein internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ihm aber in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/32/EU als Familienangehöriger einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die in Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/32/EU genannten Folgerechte gewährt worden sind, dürfte nicht in Betracht kommen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/32/EU in das deutsche Recht um. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/32/EU eng auszulegen ist und kann daher nicht auf eine Situation angewendet werden kann, die nicht seinem Wortlaut entspricht (EuGH, Urt. v. 1.8.2022, C-720/20, juris, Rn. 51; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour vom 24.3.2022 in dieser Rechtssache, juris, Rn. 45, wonach ein Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/32/EU genannten Leistungen bzw. Rechte nicht der Anerkennung des Flüchtlingsstatus gleichkommt). Im Übrigen dürfte auch vor dem Hintergrund des mit der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (auch) verfolgten Zwecks, irreguläre Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2020, 1 C 8.19, juris, Rn. 32 m.w.N.), von vornherein kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation bestehen. Denn für einen Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/32/EU, der nach Maßgabe von Art. 24 der Richtlinie 2011/32/EU einen Aufenthaltstitel erhalten hat, ist nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) der den Aufenthaltstitel ausstellende Mitgliedstaat zuständig. Sollte dem Antragsteller in Griechenland kein internationaler Schutz gewährt worden sein, sondern nur nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 der Richtlinie 2011/32/EU ein Aufenthaltstitel erteilt worden sein, hätte es der Antragsgegnerin freigestanden, die Zulässigkeit einer Überstellung des Antragstellers nach Griechenland nach Maßgabe der Art. 20 ff. Dublin-III-VO zu prüfen, was mittlerweile aufgrund des Ablaufs der dort festgelegten Fristen ausgeschlossen ist. Selbst wenn dem Antragsteller tatsächlich – abgeleitet von seinem seinerzeit minderjährigen Sohn … – internationaler Schutz gewährt worden oder seine Situation als Familienangehöriger eines international Schutzberechtigten gleich zu bewerten sein sollte, wäre näher zu untersuchen, ob einer Ablehnung seines Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig entgegenstehen könnte, dass er diesen Schutz mittlerweile deswegen verloren haben könnte, weil sein Sohn … zwischenzeitlich (am 10. Mai 2022) 18 Jahre alt und somit volljährig geworden ist. Art. 22 Abs. 3 des griechischen Gesetzbuches über die Aufnahme und den internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen sowie den vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms vertriebener Ausländer dürfte nämlich vorsehen, dass die den Familienangehörigen internationaler Schutzberechtigter gewährten Rechte aufgehoben werden, wenn der Familienangehörige nicht mehr als Familienangehöriger gilt, was hier durch den Eintritt der Volljährigkeit der Fall sein dürfte. b) Jedenfalls ergeben sich im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Antragsteller im Falle einer Rückkehr in Griechenland erwarten würden, ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Selbst wenn die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen, d.h. dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde, ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig jedoch ausgeschlossen, wenn die Lebensbedingungen, die den Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden. Zwar besteht nach der jüngsten Rechtsprechung der Kammer jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern nicht schon allgemein eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, juris, Rn. 60 ff. m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung). Im vorliegenden Fall bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedoch erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller zu dieser Personengruppe zu zählen ist. Der im Jahr 1960 geborene Antragsteller ist bereits 64 Jahre alt. Allein deshalb ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass er körperlich hinreichend belastbar ist, um der ihm im Falle einer Rückkehr nach Griechenland realistischerweise offenstehenden harten körperlichen Arbeiten nachzugehen und auch im Übrigen den zu erwartenden Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die in den ihm realistischerweise zugänglichen informellen Gemeinschaftsunterkünften herrschenden Verhältnisse, zu trotzen. Insoweit kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller ausweislich des Berichts des Koordinierenden Zentrums für traumatisierte Geflüchtete vom 23. Februar 2023 nicht nur unter erheblichen Gedächtnisstörungen, sondern möglicherweise auch unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leiden dürfte (vgl. Bl. 137 ff. der Asylakte). Auch der Umstand, dass der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, dass er in Griechenland für etwa ein Jahr als Reinigungskraft und als Schneider gearbeitet habe (vgl. jeweils Bl. 117 der Asylakte), rechtfertigt vor diesem Hintergrund für sich genommen kein anderes Ergebnis. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in dieser Zeit weiterhin in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt hatte (vgl. ebenda). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.