Urteil
11 K 168/11
VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0416.11K168.11.0A
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Leitsätze
1. Erfolgreiche Nachbarklage der Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen eine herannahende Wohnbebauung, für die eine Befreiung für die festgesetzten Baugrenzen erteilt wurde.(Rn.65)
(Rn.74)
2. Zum maßgeblichen Immissionswert nach der TA-Lärm in einer Gemengelage.(Rn.82)
Tenor
Der Baugenehmigungsbescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide Nr. 1 vom 19. Juni 2009 und Nr. 2 vom 13. Januar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Nachbarklage der Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen eine herannahende Wohnbebauung, für die eine Befreiung für die festgesetzten Baugrenzen erteilt wurde.(Rn.65) (Rn.74) 2. Zum maßgeblichen Immissionswert nach der TA-Lärm in einer Gemengelage.(Rn.82) Der Baugenehmigungsbescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide Nr. 1 vom 19. Juni 2009 und Nr. 2 vom 13. Januar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin den Widerspruch gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 16. März 2009 sowie den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 19. Juni 2009 rechtzeitig erhoben. Hierzu hat das erkennende Gericht bereits mit Beschluss vom 17. August 2010 in der Eilsache 11 E 1989/10 zutreffend und insoweit bestätigt vom Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2010 (2 Bs 186/10 ) ausgeführt: „..insbesondere dürfte der Widerspruch am 17.5.2010 rechtzeitig erhoben worden sein. Da ihr die Baugenehmigung vom 16.3.2009 sowie die nachfolgenden Änderungsbescheide nicht bekannt gegeben worden sind, wurde gemäß § 70 i.V.m. § 58 VwGO die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nicht in Lauf gesetzt. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts dürfte ausscheiden. Der Nachbar muss sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung in dem Zeitpunkt bekannt gegeben worden, in dem er hiervon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 25.1.1974, IV C 2/72, BVerwGE 44, 294), z.B. weil sich ihm das Vorliegen einer Genehmigung bei Beginn der Bauarbeiten aufdrängen musste. Nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 VwGO tritt eine Verwirkung regelmäßig ein Jahr nach (möglicher) Kenntniserlangung ein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010, 4 B 5/10, Juris m.w.N.; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 70 Rn. 6h). Es kann dahinstehen, ob der maßgebliche Zeitpunkt des Kennens bzw. Kennenmüssens entgegen den Angaben der Klägerin nicht erst mit Einsicht in die Sachakten am 4.5.2010, sondern mit Beginn der Bauarbeiten am 31.8.2009 oder bereits am 18.8.2009 anzunehmen wäre, als die Rechtsanwälte H für die Klägerin die Führung der Stromleitungen für den Bau beanstandeten. Denn auch in diesem Fall wäre bis zur Einlegung des Widerspruchs am 17.5.2010 und selbst bis zum Antrag im vorliegenden gerichtlichen Verfahren am 28.7.2010 noch kein Jahr verstrichen.“ Es liegen auch keine anderen Umstände vor, die eine Verkürzung des Zeitraums von einem Jahr rechtfertigen könnten. Die Verwirkung eines Rechts setzt nämlich außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde. Der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben. Diese Grundsätze gelten auch im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bauherrn und Grundstücksnachbarn. Hier sind zwar von Treu und Glauben besondere gegenseitige Rücksichten gefordert. So ist vom Nachbarn zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, dass wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn abgewendet oder möglichst gering gehalten wird. Hat der Bauherr aber unabhängig von der länger andauernden Untätigkeit des Nachbarn eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn nicht zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit fehlt es sodann an der außer dem Zeitablauf erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten und deren Folgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1991, 4 C 4/82, juris, Rn. 28 ff m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls über eine am 15. September 2009 auf dem Baugrundstück stattgefundene Besprechung erhob die durch ihren Anwalt vertretene Klägerin dort zwar ausdrücklich keine Einwendung gegen die heranrückende Wohnbebauung, sondern sprach nur bautechnische Punkte des Bauvorhabens an. Auch in den folgenden Monaten blieb sie untätig und legte erst acht Monate später Widerspruch gegen den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungsbescheid ein. Die Beigeladene hat aber nicht dargelegt, dass sie den Bau im Hinblick auf die Untätigkeit der Klägerin und ein in die Klägerin gesetztes Vertrauen, sie werde keinen Widerspruch erheben, durchgeführt hat. Hierfür liegen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte vor. Die Beigeladene hat vielmehr offenbar völlig unabhängig vom Verhalten der Klägerin die ihr erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt. 2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz VwGO). Ein Grundstückseigentümer - sowie auch ein Erbbauberechtigter (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1/88, BVerwGE 82, 61 m.w.N.) - kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Sinn nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründet (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90). Die Klägerin kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die erteilte Befreiung von den hinteren Baugrenzen nicht vorlägen. Denn dieser Festsetzung kommt keine nachbarschützende Wirkung zu (dazu unter a). Sie hat aber ein Abwehrrecht gegen die angefochtenen Bescheide, weil die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die von der Beigeladenen beantragte Befreiung für das teilweise Überschreiten der hinteren Baugrenze nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Klägerin genommen hat (dazu unter b). a) Den Festsetzungen der hinteren Baugrenzen kommt keine die Klägerin als Nachbarin schützende Wirkung zu. Hierzu hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2010 (2 Bs 186/10) richtig ausgeführt: „Festsetzungen zum Maß der Bebauung (Zahl der Vollgeschosse, Baugrenze und Grundflächenzahl) und zu den mit Hauptnutzungen nicht überbaubaren Flächen erfolgen mit Rücksicht auf die städtebauliche Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans zunächst im öffentlichen Interesse und vermitteln grundsätzlich kraft Bundesrechts keinen Nachbarschutz (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, NVwZ 1996, 170 f.). Ob den Festsetzungen in einem konkreten Bebauungsplan aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, muss jeweils durch Auslegung ermittelt werden (OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455; Beschl. v. 6.7.2007, 2 Bs 97/07; v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73; v. 28.1.2008, 2 Bs 293/07). Die Ausführungen der Antragstellerin belegen nicht den Willen des Plangebers, dass dem einzelnen Grundstückseigentümer hinsichtlich der Festsetzung der hinteren Baugrenze ein subjektives Nachbarrecht eingeräumt werden sollte. Diese Annahme lässt sich nicht aus dem von ihr vorgelegten Schreiben des Bauordnungsamtes 2 vom 19. Februar 1971 ableiten, wo es zu dem Entwurf des Bebauungsplans Eimsbüttel 27 vom 5. Januar 1971 heißt: „1.) Es sollte geprüft werden, ob nicht die Baugrenze der Gewerbeflächen [entspricht im endgültigen Bebauungsplan Eimsbüttel 27 der ausgewiesenen MK-Fläche] teilweise zugunsten der Wohnbebauung näher an die Straße (z.B. K Straße) herangezogen werden sollte. 2.) Um die gegenseitige Beeinträchtigung (Gewerbe-Wohnen) möglichst gering zu halten, sollte versucht werden, den Abstand der Baugrenzen so groß wie möglich zu machen: z.B. Zurücknahme der Wohnbaugrenze auf Flurstück d an der H Straße.“ Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass sich die Bürgerschaft als Plangeber diese Überlegungen des Bauordnungsamtes bei der Feststellung des Bebauungsplanes Eimsbüttel 27 zu Eigen gemacht hat, spiegeln sie lediglich städtebauliche Überlegungen wider, wie die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (sog. Trennungsgrundsatz; vgl. dazu auch § 50 Satz 1 BImSchG). Die Tatsache, dass der Plangeber bei der gebotenen Abwägung in sog. Gemengelagen die unterschiedlichen Nutzungsinteressen in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen hat, sagt aber nichts darüber aus, ob er das gefundene Abwägungsergebnis, wie es sich auch durch die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan ausdrückt, durch ein subjektives Recht des Planbetroffenen im Baugenehmigungsverfahren verstärken will. Was sich für den Planbetroffenen objektiv günstig auswirkt, muss ihn noch nicht subjektiv berechtigen. Für eine solche Intention des Plangebers lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan Eimsbüttel 27 nichts entnehmen. Der von der Klägerin zitierte Satz, „Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um Art und Maß der baulichen Nutzung festzulegen sowie Flächen für öffentliche Zwecke zu sichern.“, gibt lediglich abstrakt das Regelungsprogramm des Plangebers wieder. Zu den danach getroffenen Gebietsfestsetzungen heißt es, dass die Umwandlung der Ausweisung von Gewerbe- in Kerngebiet erfolgt sei, um Bauabsichten auf einer größeren Fläche in dem Gebiet Rechnung zu tragen. Für die vorhandene Wohnbebauung an den Straßen A Weg, H Straße, R Straße und K Straße nördlich A Straße seien entsprechend dem Bestand allgemeine und reine Wohngebiete geschlossener Bauweise für zwei- und viergeschossige Nutzungen festgesetzt worden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Festsetzung der schnurgeraden Baugrenzen einerseits bestandsorientiert erfolgte und andererseits eine einheitliche straßenparallele Bebauung an der H Straße und R Straße sicherstellen sollte. Letzteres erklärt auch, weshalb die Baugrenzen teilweise den Bestand nicht vollständig erfassen (so insbesondere auf den Flurstücken e und f). Der schematische Verlauf der Baugrenzen lässt jedenfalls ein besonderes Austauschverhältnis zwischen einzelnen Grundstücken nicht erkennen; hiervon macht selbst das Flurstück d keine Ausnahme. Schließlich rechtfertigt die von der Antragstellerin angeführte textliche Festsetzung über die Zulässigkeit von Garagen unter Erdgleiche, d.h. von Tiefgaragen auf nicht überbaubaren Flächen in § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Eimsbüttel 27 vom 25. Juni 1975 nicht den Schluss, dass den Baugrenzen eine nachbarschützende Wirkung zukommt (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.1998, OVG Bf II 39/97). Indem diese Festsetzung die Zulassung von Tiefgaragen in nicht überbaubaren Flächen davon abhängig macht, dass Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden, regelt sie einen ausschließlich auf Stellplatzfragen bezogenen Interessenkonflikt. Sie trägt der Möglichkeit eines zusätzlichen Bedarfs an Stellplätzen in einer für das Baugebiet verträglichen Weise dadurch Rechnung, dass sie unter der Erde angelegt werden dürfen, sofern die für Stellplatzanlagen typischen Beeinträchtigungen durch Lärm sowie die negativen gestalterischen Auswirkungen durch Einfahrt oder Garagendecken die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. Dieses dient dem Interesse der Bewohner des Gebiets insgesamt und damit den öffentlichen Interessen. Eine unmittelbar nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung liegt eher fern, bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung. Rückschlüsse darauf, dass den einzelnen Grundeigentümern mit der Festsetzung von Baugrenzen ein unmittelbarer Schutz gegen zusätzliche Wohngebäude auf nicht überbaubaren Flächen gewährt werden sollte, lassen sich hieraus jedenfalls nicht ziehen.“ b) Die Klägerin hat aber ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben, weil die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die von der Beigeladenen beantragte Befreiung für das teilweise Überschreiten der hinteren Baugrenze nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Klägerin genommen hat. Denn darin liegt ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das insoweit in dem Begriff „nachbarliche Interessen“ im § 31 Abs. 2 BauGB verankert ist. Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist dann verletzt, wenn von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen ausgehen, die die Nutzung auf dem Nachbargrundstück unzumutbar beeinträchtigen. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, ergibt, dass die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris). Dies ist hier der Fall. Denn die Klägerin muss aufgrund der durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hinzukommenden Wohnnutzung mit immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen ihrer im Kerngebiet rechtmäßig ausgeübten Nutzungen rechnen. Denn nach der TA Lärm, der als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze im vorliegenden Nachbarkonflikt Bindungswirkung zukommt (dazu unter aa), sind für die hier gegebene so genannte Gemengelage die IRW für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblich (dazu unter bb), die durch die rechtmäßige Nutzung der Grundstücke der Klägerin in Bezug auf die neue Wohnnutzung im Bauvorhaben der Beigeladenen nicht eingehalten werden (dazu unter cc). Dies hat die Beklagte bei der ihr im Rahmen der Ermessensentscheidung über die von der Beigeladenen beantragte Befreiung für das teilweise Überschreiten der hinteren Baugrenze verkannt (dazu unter dd). aa) Die TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, 503; TA Lärm 1998) hat als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze im vorliegenden Nachbarkonflikt Bindungswirkung. So kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten IRW zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urt. v. 29.12.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12 m.w.N.). Diese Bindungswirkung besteht ebenso bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, 4 C 6/98, juris). Damit stellt die TA Lärm nicht nur Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, sondern sie gilt auch für Konflikte wie dem vorliegenden zwischen einer latent störenden gewerblichen Nutzung und einer heranrückenden Wohnbebauung. Denn aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die in Konflikt geratenen Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die gemeinsame Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris). bb) Der für die gegebene Gemengelage maßgebliche Immissionswert nach der TA Lärm entspricht hier dem IRW für ein allgemeines Wohngebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur TA Lärm 1968 vom 16. Juli 1968 (BAnz Nr. 137 vom 26.7.1968/TA Lärm 1968) können bei Nutzungskonflikten infolge Lärmimmissionen in so genannten Gemengelagen, d.h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist danach eine Art „Mittelwert“ zu bilden, der zwischen den IRW liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben ist (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1984, 4 B 171.83, juris). Diese auf der Basis der TA Lärm 1968 entwickelten Grundsätze dieser „Mittelwert“-Rechtsprechung hat die TA Lärm 1998 in Nr. 6.7 („Gemengelage“) im Wesentlichen übernommen, wobei der Begriff „Mittelwert“ durch den Begriff „Zwischenwert“ ersetzt wurde, auch um zu verdeutlichen, dass es sich dabei nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln muss. Darüber hinaus enthält Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 eine Kappungsgrenze in der Form, dass bei zum Wohnen dienenden Grundstücken in einer Gemengelage keine der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgeblichen IRW überschritten werden sollten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007, 7 B 24/07, juris). Entgegen der im Widerspruchsbescheid niedergelegten Auffassung der Beklagten ergibt sich daraus aber nicht, dass im vorliegenden Nutzungskonflikt die IRW für Kern-, Dorf- und Mischgebiete Anwendung finden. Dies folgt bereit daraus, dass der zu bildende Zwischenwert schon nach dem eindeutigen Wortlaut in Nr. 6.7 der TA Lärm um der gegenseitigen Rücksichtnahme Willen zwischen den IRW liegen muss, die für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung vorgegeben sind. Der maßgebliche Wert muss deshalb hier zwischen den IRW für reine Wohngebiete, also 35 dB(A) nachts und 50 dB(A) tagsüber (vgl. Nr. 6.1 lit. e der TA Lärm), und für Kerngebiete, also 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags (vgl. Nr. 6.1 lit. c der TA Lärm), liegen und darf nicht den Wert einer dieser Gebietskategorien annehmen. Denn dies hätte zur Folge, dass keine gegenseitige, sondern nur eine einseitige Rücksichtnahme erfolgen müsste und dass das emissionsstärkere Gebiet das schwächere verdrängen bzw. einnehmen würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Festlegung der Richtwerte für Dorf-, Kern- und Mischgebiete auch nicht damit rechtfertigen, dass in diesen Gebieten jeweils Wohnnutzung zulässig ist, so dass angesichts der dort festgesetzten Grenzen keine Gesundheitsgefährdung für Wohnnutzer zu befürchten sei. Die in Nr. 6.7 der TA Lärm genannte Kappungsgrenze beruht zwar auf dem vom Normgeber verfolgten Ziel, durch eine regelmäßig verbindliche Obergrenze „dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse ohne besonderen passiven Schallschutz“ sicherzustellen (BRDrucks. 254/98). Die Kappungsgrenze bestimmt aber entgegen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht zugleich für jeden Nutzungskonflikt in einer Gemengelage die maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze. Sie kann vielmehr nur in solchen Nutzungskonflikten als Zwischenwert festgelegt werden, in denen zum Wohnen dienende Gebiete an Gebiete grenzen, die einen höheren Immissionsrichtwert als Kern-, Dorf- oder Mischgebiete aufweisen, wie etwa Gewerbegebiete (vgl. Nr. 6.1 lit. b TA Lärm). Maßgeblich für den geeigneten Zwischenwert, der zugleich die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne des Rücksichtnahmegebots in diesem Nachbarkonflikt bestimmt, ist vielmehr nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. Anhaltspunkte hierfür sind u.a. die Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Umfang der Wohn- oder Gewerbebebauung, die Ortsüblichkeit des Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. In der vorliegenden Gemengelage ist unter diesen Aspekten ein Zwischenwert maßgeblich, der dem Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete in der Nacht von 40 dB(A) und tagsüber von 55 dB(A) nach Nr. 6.1 lit. d der TA Lärm entspricht. Die örtlichen Gegebenheiten sind hier im Bereich des Kerngebiets zum einen durch den Gebäudekomplex der Klägerin gekennzeichnet, der aufgrund einer Baugenehmigung vom Januar 1973 als Verwaltungsgebäude genehmigt und errichtet wurde und in dem die unterschiedlichen, von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten Nutzungen stattfinden. Darüber hinaus befindet sich nördlich ein Schnellrestaurant (B), südlich die Feuerwehr und westlich eine Tankstelle (S). Diese Grundstücke dieser mit Emissionen verbundenen Nutzungen liegen durchweg an der K Straße. Die Gebäude im nordöstlich und östlich davon gelegenen reinen Wohngebiet (R Straße Nr. x ) liegen abgesehen von dem zu großen Teilen bereits errichteten Bauvorhaben der Beigeladenen am Rand der R Straße. Sie überschreiten - bis auf das Gebäude Nr. x - die hintere Baugrenze nicht. Auch in dem südöstlich daran angrenzenden allgemeinen Wohngebiet überschreiten die vorhandenen Wohngebäude - bis auf das Gebäude Nr. - die Baugrenzen nicht. Aufgrund dieser Bebauung und der festgesetzten hinteren Baugrenze ist damit der Bereich zwischen dem Kerngebiet und den Wohngebieten in einer Tiefe von etwa 25 m unbebaut. Ungeachtet der Frage, welche im Gebäude der Klägerin vorhandenen Nutzungen als zulässig anzusehen sind, folgt aus dem von der Beigeladenen und aus dem von der Klägerin vorgelegten Schallimmissionsgutachten, dass sowohl am Rand der schon vorhandenen Wohnbebauung als auch an den Punkten des Bauvorhabens, die an der Baugrenze liegen, die IRW eines allgemeinen Wohngebiets (zumindest weitgehend) auch nachts eingehalten werden. Damit erscheint bei Berücksichtigung der Aspekte „Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Umfang der Wohn- oder Gewerbebebauung“ und „Ortsüblichkeit des Geräuschs“ der IRW für allgemeine Wohngebiete hier als maßgeblicher die Zumutbarkeitsgrenze kennzeichnender Wert. Zwar ist in Bezug auf die nun näher heranrückende Wohnbebauung das Vorhaben der Klägerin zuerst verwirklicht, was hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung negativ ins Gewicht fällt. Da es in diesem Verfahren aber gerade darum geht, ob die Beklagte bei der Erteilung der Befreiung von den hinteren Baugrenzen gegenüber der Klägerin die gebotene Rücksicht genommen hat, kann es für die Höhe des maßgeblichen Zwischenwerts nicht auf die Immissionswerte an den Messpunkten ankommen, die im Bauvorhaben der Beigeladenen weit über die hintere Baugrenze hinaus an das klägerische Grundstück heranrücken sollen. cc) Die damit maßgeblichen IRW von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts werden durch die rechtmäßige Nutzung des klägerischen Grundstücks am Bauvorhaben jedenfalls für die Nachtzeit an den am stärksten betroffenen schutzwürdigen Räumen des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht eingehalten. Dabei kann dahinstehen, ob es zu einer Überschreitung des maßgeblichen Wertes um bis zu 6 dB(A) nachts kommt, wie in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten beurteilt wird, und ob auch die IRW nachts für seltene Ereignisse teilweise überschritten sind. Dies wird von der Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung bezweifelt, die Klägerin argumentiere mit unzulässigen Nutzungen. Denn aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten des TÜV Nord vom 29. November 2010 ergibt sich bereits, dass jedenfalls die maßgeblichen Nachtwerte von 40 dB(A) an zwei Messpunkten nicht eingehalten werden. Die Beklagte hat zwar im Widerspruchsbescheid ausgeführt, das Schallimmissionsgutachten des TÜV lege die von der Klägerin angegebenen Nutzungen zugrunde. Ausschließlich die Nutzung durch die Fa. S sei aber genehmigt und damit zulässig. Damit sei auch die Schallimmissionsprognose des TÜV als überhöht zu betrachten. Das Gericht sieht sich aufgrund dieses Einwandes nicht veranlasst, zu überprüfen, welche der in den Gebäuden der Klägerin ausgeübten Nutzungen den in der Sachakte der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Genehmigungen zuzuordnen sind und welche ohne eine ggf. erforderliche Nutzungsgenehmigung ausgeübt werden. Denn die Klägerin wäre mit einem Abwehranspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Schallquellen formell nicht genehmigten Nutzungen zuzuordnen sind. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass die Nutzungen auch materiell rechtswidrig sind. Es entspricht nämlich gefestigter Rechtsprechung, dass ein Kläger, der sich im Wege einer Nachbarklage gegen Emissionen wendet, die von der genehmigten Errichtung eines Vorhabens und dessen Nutzung auf einem anderen Grundstücks ausgehen, damit nicht schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil er selbst sein Grundstück ungenehmigt nutzt. Vom Abwehranspruch ausgeschlossen ist er vielmehr erst dann, wenn die Nutzung auch materiell rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1992, 1 C 7/90, juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 13.6.2001, 1 B 163/01, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.9.2007, 12 M E 38/07, juris). Dies muss in gleicher Weise in einer Situation wie der vorliegenden gelten, in der die Klägerin, deren Grundstücke latent störend genutzt werden, aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung einen Immissionskonflikt befürchtet. Dies folgt bereits aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die in Konflikt geratenen Nutzungen. Entsprechend knüpft in Gemengelagen der maßgebliche Zwischenwert der Nr. 6.7 TA Lärm im Abs. 2 an generalisierende Zumutbarkeitserwägungen an, für die die konkrete Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete maßgeblich ist. Ausschlaggebend kann deshalb nur sein, was aufgrund der materiell baulichen Situation billigerweise an Schutz zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urt.. v. 25.2.1992, a.a.O.). Die Beklagte hat nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass jedenfalls die nächtlichen Nutzungen, die im TÜV Gutachten bei der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt wurden, im Kerngebiet nicht materiell genehmigungsfähig sind. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die tatsächlich im Gebäude der Klägerin stattfindenden Nutzungen sich durchweg als „Verwaltungsgebäude“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 der hier maßgeblichen Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I. S. 1237) - BauNVO 1968 - darstellen. Denn auch wenn sie - was in Betracht kommt - als „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ einzuordnen wären, wäre ihre Nutzung im Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 zulässig. Im Übrigen stellt das Gutachten des TÜV hinsichtlich der hier maßgeblichen Nachtwerte im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der im 2. OG im Nordosten zum Vorhaben der Beigeladenen hin ansässigen Firma S ab, deren Nutzung auch formell genehmigt ist. Denn der Gutachter unterstellte, dass nur in dieser Firma in den Gebäuden der Klägerin auch nachts gearbeitet werde. Seinen Emissionsansätzen ist zudem zu entnehmen, dass für seine Berechnung die Schallquellen östlich (Parkplatz PP1) der klägerischen Gebäude bzw. im Dachkomplex maßgeblich seien, während er die Schallquellen zur Westseite (Parkplätze PP2 bis PP4), die Verladezone und die Lieferzone als im Wesentlichen durch das 10-stöckige Gebäude der Klägerin abgeschirmt betrachtete und diese Schallquellen nur „im Sinne einer vollständigen Betrachtung“ mit in die Untersuchung einstellte (vgl. S. 22 des Gutachtens). Die von der Klägerin vorgetragenen nächtlichen Aktivitäten anderer Firmen, z.B. der Firma W sind in dem Gutachten des TÜV gerade nicht mit einbezogen worden. Soweit die Beklagte vorträgt, auf dem östlichen Parkplatz seien nur 36 anstatt der tatsächlich vorhandenen 44 Stellplätze genehmigt, ist damit bereits nicht dargetan, dass die nächtlichen Aktivitäten der Fa. S auf diesem Parkplatz nicht genehmigt seien und deshalb - die Auffassung der Beklagten als richtig unterstellt - nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. dd) Dies hat die Beklagte bei der ihr im Rahmen der Ermessensentscheidung über die von der Beigeladenen beantragte Befreiung für das teilweise Überschreiten der hinteren Baugrenze in mehrfacher Hinsicht verkannt. Da darin zugleich ein Verstoß gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme liegt, steht der Klägerin ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben zu. Die Befreiungsentscheidung der Beklagten ist insoweit in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft. Wie bereits oben dargelegt, hat die Beklagte nämlich zum einen verkannt, dass der hier nach Nr. 6.7 TA Lärm maßgebliche Zwischenwert nicht an dem für Kerngebiete festgesetzten Immissionsrichtwert orientiert werden darf, weil es sich bei einer der aneinandergrenzenden Gebietskategorien bereits um ein Kerngebiet handelt, während hier ein Wert gebildet werden musste, der zwischen den für die beiden angrenzenden Gebietskategorien maßgeblichen Immissionsrichtwerten liegen muss. Gleichzeitig hat die Beklagte verkannt, dass die in Nr. 6.7 TA Lärm genannte Kappungsgrenze nicht in jeder Gemengelage die Zumutbarkeitsgrenze bildet, weil erst die Überschreitung dieses Werts eine Gesundheitsgefährdung befürchten lasse, sondern dass es jeweils auf die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets ankommt, wofür die in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien maßgeblich sind. Außerdem hat sie nicht erkannt, dass der maßgebliche Wert hier dem für allgemeine Wohngebiete entspricht und dass dieser Wert an den am stärksten betroffenen schutzwürdigen Wohnräumen nicht eingehalten wird. Schließlich ist die Beklagte unrichtig davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Emissionen nur die formell genehmigten Nutzungen der Klägerin berücksichtigt werden dürften. Da diese Ermessensfehler hier zur Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids führen müssen, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob bzw. welche möglichen und zumutbaren Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ die Beklagte der Beigeladenen im Rahmen einer sachgerechten Ermessensentscheidung über die beantragte Befreiung von den Baugrenzen hätte auflegen können oder müssen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen für den Neubau eines Wohnhauses mit 36 Wohneinheiten erteilt hat. Die Klägerin ist Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte der Grundstücke K. Straße a und (Flurstücke x und y der Gemarkung S), die mit einem 10- bzw. 4-geschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebaut sind. Außerdem gehört ihr das unbebaute Flurstück z der Gemarkung S. Das Baugrundstück der Beigeladenen R. Straße (Flurstück x der Gemarkung S.) grenzt unmittelbar östlich an die Flurstücke der Klägerin an. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Eimsbüttel 27 vom 25. Juni 1973 (HmbGVBl. S. 225). Der Bebauungsplan weist das Grundstück der Beigeladenen mit „WR IV g“ (reines Wohngebiet, viergeschossig, geschlossene Bauweise) aus. Die Flurstücke x und y (K Straße a und b) der Klägerin sind als Kerngebiet (MK), das Flurstück z als reines Wohngebiet (WR) mit der Festsetzung „GGa“ (Gemeinschaftsgaragen) ausgewiesen. Am 7. Mai 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Vorbescheid für den Neubau eines viergeschossigen Wohnhauses mit Staffelgeschoss und 36 Wohneinheiten. Mit Baugenehmigungsbescheid vom 16. März 2009 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines viergeschossigen Wohnhauses mit Staffelgeschoss und 32 Wohneinheiten. Dabei übernahm sie die in dem Vorbescheid vom 7. Mai 2007 der Beigeladenen bereits nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen für das Abweichen von der zulässigen geschlossenen Bauweise und das Errichten des Wohnhauses auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und für das teilweise Überschreiten der Baugrenze im rückwärtigen zu den Grundstücken der Klägerin gelegenen Bereich. Diese Befreiung von der Baugrenze sah für den U-förmigen Gebäudekomplex Überschreitungen des seitlich im Norden des Baugrundstücks gelegenen Baukörpers A um bis zu 4,0 m und 9,5 m, des im Osten direkt an der R Straße gelegen Baukörpers B um bis zu 2,0 m durch Balkone und des im Süden geplanten Baukörpers C um bis zu 20,5 m vor. Zusätzlich erteilte sie eine Befreiung für das Überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl um 0,1 auf 1,3. Für das Überschreiten der zulässigen Grundflächenzahl übernahm sie die in dem Vorbescheid bereits nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilte Ausnahme. Mit Änderungsbescheid Nr. 1 vom 19. Juni 2009 genehmigte die Beklagte im Wesentlichen die Erhöhung der Wohnungszahl auf 36 Wohneinheiten. Der Änderungsbescheid Nr. 2 vom 13. Januar 2010 betraf eine Änderung der Wohneinheit Nr. 11/Haus B im Erdgeschoss. Die Klägerin wurde an dem Verfahren nicht beteiligt. Am 18. August 2009 zeigten die Rechtsanwälte H gegenüber der Beklagten an, dass sie die Klägerin verträten. Mit Schreiben vom 25. August 2009 teilten sie mit, dass sie über Stromleitungsplanungen vor dem Grundstück der Klägerin erfahren hätten und dass sie vor einer entsprechenden Baugenehmigung angehört werden wollten. Nach der Baubeginnanzeige vom 24. August 2009 wurde mit der Ausführung des Vorhabens am 31. August 2009 begonnen. Am 2. September 2009 wurde der Bauzaun aufgestellt. Am 10. September 2009 erfolgten Erdarbeiten für die Baugrube. Am 15. September 2009 fand eine Besprechung auf dem Baugrundstück statt, bei dem der Rechtsanwalt der Klägerin, die Architektin, Mitarbeiter der Beigeladenen und der das Bauvorhaben durchführende Unternehmer anwesend waren. Am 4. Mai 2010 nahmen die Rechtsanwälte der Klägerin bei der Beklagten Einsicht in die Sachakten. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 erhob die Klägerin gegen den Vorbescheid und den Baugenehmigungsbescheid Widerspruch. Unter dem 9. August 2010 legte sie auch gegen die Änderungsbescheide Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die angefochtenen Bescheide seien ihr nicht bekannt gegeben worden. Erst durch Akteneinsicht ihres Architekten am 4. Mai 2010 habe sie von der Existenz dieser Bescheide erfahren. Die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze sei nachbarschützend. Sie sei festgesetzt worden, um bodenrechtlich relevante Spannungen durch das Aufeinandertreffen von reinem Wohngebiet und Kerngebiet soweit wie möglich zu begrenzen. Von der Einhaltung dieser nachbarschützenden Festsetzung sei nicht in rechtmäßiger Weise befreit worden. Im Übrigen verstoße die Baugenehmigung auch gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB. Schon die Anzahl der genehmigten Abweichungen spreche für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Außerdem habe sich auf den Nachbargrundstücken des Vorhabens entsprechend der Festsetzung eines Kerngebiets eine kerngebietstypische Nutzung entwickelt. So fänden in den Gebäuden der K Straße a/b Integrationskurse statt, deren Teilnehmer den Bereich zwischen dem Objekt K Straße und dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ganztägig als „Pausenhof“ und als „Raucherecke“ nutzen würden. Außerdem seien Räume im zweiten Obergeschoss an die Firma S vermietet, die dort eine Produktionsstätte betreibe und unter anderem mit Fräsmaschinen arbeite. Die Räume seien in Richtung des streitgegenständlichen Bauvorhabens ausgerichtet. Schwertransporte fänden auch in der Nacht statt. Im achten und neunten Obergeschoss befinde sich die Produktions- und Montagestätte der Firma M. Diese bewege größere Mengen von Waren. Lieferungen fänden tags und nachts statt. Im Erdgeschoss habe der Mieter W einen Großhandel und eine Reparaturwerkstatt für Industrienähmaschinen. Es seien regelmäßig auch nachts Lastwagen für Messen und Ausstellungen zu beladen. Die meisten Lieferungen erfolgten über eine Metallrampe, die sich direkt zwischen dem Objekt K Straße a/b und dem streitgegenständlichen Bauvorhaben befinde. Sie, die Klägerin, sei vor allem deshalb unzumutbar durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt, weil die Wohnbebauung durch die erteilte Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um bis zu 20,5 m ungleich näher als vorgesehen an das Kerngebiet heranrücke und hierdurch ein Immissionskonflikt zu ihren Lasten unzumutbar verschärft werde. Dies begründe einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei ihr, der Klägerin, nicht zumutbar, Maßnahmen der Emissionsvermeidung und -minderung durchzuführen, damit auf dem Nachbargrundstück ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren ermöglicht werde. Bereits am 28. Juli 2010 stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Baugenehmigungsbescheid gerichteten Rechtsbehelfs. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 17. August 2010 ab (11 E 1989/10). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Widerspruch dürfte zwar rechtzeitig erhoben worden sein, bleibe aber aller Voraussicht nach erfolglos, weil eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin nicht gegeben sein dürfte. Der Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze komme keine nachbarschützende Wirkung zu. Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme werde auch nicht verletzt. Die Klägerin müsse infolge der Wohnnutzung des angefochtenen Vorhabens keine nicht hinnehmbaren Einschränkungen der gewerblichen Nutzung ihrer Nachbargebäude befürchten. Aufgrund der vorhandenen Bebauung der R Straße 71 bis 77 müsse sie bereits entsprechende Rücksichtnahme bei der Nutzung ihres Gebäudekomplexes üben. Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht herleiten, dass die Emissionen der auf ihren Grundstücken ansässigen Betriebe tatsächlich zu ungesunden Wohnverhältnissen auf dem Baugrundstück führen könnten. (Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen). Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde und machte vor allem geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Lärmprognose auf keine hinreichende tatsächliche Grundlage gestützt. Das hinzukommende Wohnbauvorhaben der Beigeladenen werde Lärmimmissionen stärker ausgesetzt sein als die bereits vorhandene Wohnbebauung der R Straße. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den verwaltungsgerichtlichen Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Klägerin gegen den Baugenehmigungsbescheid und die Änderungsbescheide längstens bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides an (2 Bs 186/10). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den Festsetzungen, von denen im Baugenehmigungsbescheid abgewichen sei, komme zwar keine nachbarschützende Wirkung zu. Die Erfolgsaussichten der Widersprüche seien deshalb aber offen, weil die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die beantragte Befreiung für das teilweise Überschreiten der hinteren Baugrenze bislang nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Klägerin genommen habe. Bei einer Gemengelage, in denen wie hier Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammenträfen, müssten die gebietsbezogenen Immissionsbelastungsgrenzen zwar in einer Art Zwischenwert respektiert werden. Das Wohnbauvorhaben rücke deutlich näher an die Grundstücksgrenze der Klägerin heran als die bisherige Wohnbebauung. Die Höhe des Lärmpegels hänge aber maßgeblich von der Entfernung zwischen der Schallquelle und dem Immissionsort ab. Ob das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein werde, lasse sich aber nicht feststellen, weil die Beklagte sich von der Beigeladenen kein schalltechnisches Gutachten habe vorlegen lassen, das Aufschluss über Lärmimmissionen in den Wohnräumen in ihrem Bauvorhaben biete. Bei diesen offenen Erfolgsaussichten setze sich das Interesse der Klägerin, die Aufnahme der Wohnnutzung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu verhindern, durch. (Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen). Auf Aufforderung der Beklagten, ein schalltechnisches Lärmgutachten für die Belastung der am nächsten betroffenen schutzwürdigen Wohnräume im Bauvorhaben durch die vorhandene zulässige gewerbliche Nutzung einzureichen, legte die Beigeladene daraufhin ein unter dem 29. November 2010 erstelltes Gutachten des TÜV Nord vor. Der Gutachter ging dabei davon aus, dass die Gebäude der Klägerin von den von ihr genannten Firmen genutzt würden und dass eine Genehmigung für den Vertrieb der M Spielothek im Erdgeschoss des Gebäudes K Straße b vorliege, die den Betrieb noch nicht aufgenommen habe. Er erfragte die betrieblichen Aktivitäten, wobei er ausschließlich bei der Firma S davon ausging, dass in Ausnahmefällen auch nachts gearbeitet werde und dass dann zwei PKW-Bewegungen auf dem Parkplatz PP1 zwischen dem Bauvorhaben und den klägerischen Gebäuden erfolgen würden. Hinsichtlich der Spielothek ging er davon aus, dass die gemieteten Stellplätze nachts ausschließlich auf dem Parkplatz PP2 an der Westseite des klägerischen Gebäudes genutzt würden. Als Geräuschvorbelastung berücksichtigte er im Wesentlichen die Verkehrsgeräusche der K Straße. In zwei Nächten nahm er gegenüber den Mietern der Gebäude der Klägerin unangekündigte Schallpegelmessungen (vgl. Kapitel 6, S. 18 ff des Gutachtens) an den geräuschempfindlichsten Messpunkten des Bauvorhabens vor (vgl. S. 18 bis 22 des Gutachtens) und kam zu dem Ergebnis, dass keine Geräusche vom Grundstück der Klägerin hörbar gewesen seien. Hierzu wird im Gutachten ausgeführt, dass während der Messungen insbesondere der nach Osten frequentierte Parkplatz PP1, von dem die größten Lärmwerte zu erwarten seien, nicht genutzt worden sei. Außerdem nahm der Gutachter Prognosemessungen vor. Dabei ging er davon aus, dass für das zu beurteilende Bauvorhaben im Wesentlichen die Schallquellen östlich, vor allem der Parkplatz PP1 mit 44 Stellplätzen bzw. die Schallquellen im Dachkomplex des Gebäudes maßgeblich seien (vgl. Emissionsansätze, Kapitel 7, S. 22 ff des Gutachtens). Die Schallquellen an der Westseite zur K Straße, also die Parkplätze PP2 bis PP4, die Verladezone und die Lieferzone, würden durch das 95 m lange und 14 m hohe Gebäude der Klägerin im Wesentlichen abgeschirmt. Sie seien im Sinne einer vollständigen Betrachtung mit in die Untersuchung eingestellt worden. Als Schallquellen auf dem Dach wurden Abluft und Heizung auf dem zur K Straße gelegenen Gebäude b, Rückkühler auf dem Gebäude K Straße a (vgl. Tabelle 6, S. 23 und Anlage) sowie Fensterbände zum Nordosten und zum Nordwesten berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigte er Ladetätigkeiten durch die Rampe im Südwesten, die Lieferzone im Nordwesten (vgl. Tabelle 8, S. 25 und Anlage), die Parkplätze, die Tiefgarage, LKW- und Transporter-Fahrbewegungen (vgl. Tabelle 9, S. 26 und Anlage). Die Schallleistungspegel der Parkplätze PP1 bis PP4 wurden außerdem im getrennten Verfahren prognostiziert (vgl. Tabellen 10 bis 13, S. 28 bis 29, Anlage). Die Betriebsgeräusche von den Grundstücken der Klägerin auf das Bauvorhaben wurden abschließend beurteilt (vgl. Beurteilung der Geräusche, Kapitel 8 des Gutachtens S. 30 ff). Dabei berücksichtigte der Gutachter zum einen drei am weitesten über die Baugrenze hinausliegende Punkte, zum anderen drei an der Baugrenze liegende Punkte. Er kam unter Zugrundelegung der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, 503; TA Lärm 1998) zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte (IRW) von 50 dB(A) tags für das WR Gebiet an allen Punkten eingehalten seien. Nachts würden der IRW von 35 dB(A) durch am Bauvorhaben an den am weitesten über die Baugrenze hinausliegenden Punkten um bis zu 7 dB(A) = 42 dB(A), an der Baugrenze um bis 4 dB(A) = 39 dB(A) überschritten (vgl. Tabelle 15, S. 32 des Gutachtens). Aufgrund der gewachsenen Situation im Untersuchungsbereich könne der vorliegende Fall als Gemengelage nach Nr. 6.7 der TA Lärm betrachtet werden. Bei Gemengelagen sei es möglich, die IRW auf einen geeigneten Zwischenwert, jedoch maximal auf den für Mischgebiete geltenden IRW von 45 dB(A) nachts anzuheben. Die nächtlichen Immissionswerte lägen unterhalb des maßgeblichen Werts. Außerdem nahm er Spitzenschallleistungspegel für sehr laute Geräusche vor, die die IRW der TA Lärm für den Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und für die Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürften. Er kam zu dem Ergebnis, dass diese Beurteilungspegel für den Tag sowohl am Bauvorhaben als auch entlang der Baugrenze eingehalten seien. Nachts würden die Beurteilungspegel beim Türenschlagen auf dem Parkplatz PP1 sowohl am Bauvorhaben als auch entlang der Baugrenze überschritten (vgl. Tabelle 16, S. 33). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Baugenehmigungsbescheid und die Änderungsbescheide zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die das Maß betreffenden Festsetzungen vermittelten keinen Nachbarschutz. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Dies folge aus der eingereichten Schallimmissionsprognose des TÜV Nord. Es werde der ermittelte Beurteilungspegel für das reine Wohngebiet für die Nacht zwar nicht eingehalten. Es sei hier aber von einer Gemengelage auszugehen. Als Grenze seien insoweit die Richtwerte heranzuziehen, bei deren Überschreitung erst die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei. Dies entspreche den Richtwerten der TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebieten, da dort jeweils Wohnen zulässig sei. Dort sei ein Richtwert für nachts von 45 dB(A) vorgesehen, der nicht überschritten sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nur die genehmigten rechtmäßigen Nutzungen bei der Beurteilung des Lärms zu berücksichtigen seien. In dem Gebäude K Straße sei ausschließlich die Nutzung durch die Firma S genehmigt. Die weiteren Nutzungen seien der Bauaufsichtsbehörde weder bekannt noch genehmigt. Da diese Nutzungen bei der Beurteilung der Immissionen mit berücksichtigt worden seien, sei der in der Schallimmissionsprognose angegebene Wert als überhöht zu betrachten. Auch aus den dargestellten Spitzenschallpegeln ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn es sei auch eine Überschreitung der Spitzenschallpegel an der Baugrenze feststellbar. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23. Dezember 2010 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am Montag, dem 24. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wendet sie sich gegen das vorgelegte Schallgutachten der Beigeladenen und beruft sich auf das von ihr selbst vorgelegte Schallimmissionsgutachten des Instituts S vom 18. März 2011. In dem Gutachten wird davon ausgegangen, dass in der vorherrschenden Gemengelage die IRW für ein allgemeines Wohngebiet als geeignete Zwischenwerte anzusehen seien. Dabei berücksichtigt der Gutachter im Einzelnen genannte Schallquellen (vgl. S. 5 des Gutachtens), u.a. Fahrbewegungen auf allen vier Parkplätzen zur Tages- und Nachtzeit, Verladetätigkeit durch Anlieferung im Bereich der Laderampe zur Tages- und Nachtzeit einschließlich Rangieren von LKW, Verladetätigkeit auf dem Parkplatz PP1 im Bereich des Nebeneingangs zur Nachtzeit, Fenster der im Erdgeschoss vorgesehenen Spielothek zur Tages- und Nachtzeit und Fenster der im 2. OG vorgesehenen Produktionsräume der Fa. S zur Tages- und Nachtzeit. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der danach maßgebliche IRW von 55 dB(A) tags sowohl am Neubau als auch an der Baugrenze nicht überschritten werde (vgl. Tabellen 1 und 5, S. 29 und 32). An der Baugrenze werde der maßgebliche IRW von 40 dB(A) in der Nacht um maximal 1 dB(A) überschritten, während er am Neubau nachts um bis zu 6 dB(A) darüber liege (vgl. Tabellen 1 und 5, S. 29 und 32). Der TÜV habe bei der Berechnung die nächtlichen Arbeiten bei der Firma S und die damit verbundenen Schallemissionen über die Fenster nicht berücksichtigt. Außerdem sei auf dem Parkplatz PP1 aufgrund der Mieterbefragung von bis zu sechs Fahrbewegungen und nicht nur, wie die TÜV zugrunde lege, von zwei Bewegungen auszugehen. Das Gutachten des TÜV Nord habe außerdem zeitweilig stattfindende nächtliche Verladevorgänge der Firma W am Nebeneingang auf dem Parkplatz PP1 zur Nachtzeit nicht berücksichtigt, die als seltene Ereignisse nach der TA Lärm zu werten seien. Diese Vorgänge führten an der Baugrenze nachts nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Spitzenschalldruckpegels von 65 dB(A) (vgl. Tabelle 8, S. 35), der aber am Neubau um bis zu 2 db(A) überschritten würde (vgl. Tabelle 4, S. 31). Die Klägerin meint, das von ihr vorgelegte Gutachten belege, dass das TÜV Gutachten fehlerhaft sei und dass der relevante IRW von 40 dB(A) nachts nicht eingehalten werde. Aufgrund der Baugenehmigung vom 18. Januar 1973 für ihre Gebäude seien 36 Stellplätze auf der Ostseite genehmigt worden, die keine Auflage zur Nutzung in der Nacht beinhalteten. Die Baugenehmigung vom 18. Januar 1973 umfasse die Errichtung eines 4- und 10-geschossigen Verwaltungsgebäudes. Der Begriff Verwaltung sei ein Sammelbegriff für Anlagen, in oder von denen aus verwaltet werde. Dazu gehörten Lagerflächen, Arbeitsflächen und Räume, in denen Produkte der Firmen vorgeführt würden. Die Nutzung der Ausstellungsfläche, des Warenlagers und der kleinen Reparaturwerkstatt der Firma W im Erdgeschoss sei von dem Nutzungsbegriff „Verwaltung“ umfasst. Auch die Schallquelle Verladetätigkeit durch Anlieferung im Bereich der nördlichen Laderampe zur Tages- und Nachtzeit einschließlich Rangieren von LKW sei durch die Baugenehmigung vom 18. Januar 1973 genehmigt. Ebenfalls zu berücksichtigen seien die Schallquellen „Fenster“ der vorgesehenen Spielothek und der Fa. S, da es sich um genehmigte rechtmäßige Nutzungen handele. Im Übrigen seien nicht nur die früher formell genehmigten Nutzungen als Schallquellen anzusetzen. Ausgeschlossen seien vielmehr nur die Nutzungen, die materiell rechtswidrig seien. Alle in dem von ihr vorgelegten Gutachten genannten Nutzungen seien deshalb zu berücksichtigen, da diese als Schallquellen im Kerngebiet materiell genehmigungsfähig seien. Die Klägerin beantragt, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide Nr. 1 vom 19. Juni 2009 und Nr. 2 vom 13. Januar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die im Schallimmissionsgutachten der Fa. S angegebenen Schallquellen seien überwiegend auch im Gutachten des TÜV berücksichtigt. Eine nächtliche Verladetätigkeit auf dem Parkplatz PP1 sei deshalb nicht aufgeführt worden, weil der Mieter bei der Befragung durch den Gutachter diese nicht angegeben habe. Im Übrigen sei eine solche Tätigkeit nicht genehmigt. Die Klägerin argumentiere überwiegend mit Nutzungen, die von der ihr erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt und auch später nicht genehmigt worden seien. Auch die auf dem östlichen Parkplatz vorhandenen Parkplätze seien in der aktuell vorhandenen Anordnung und Anzahl nicht genehmigt. Aus den Bauvorlagen ergebe sich auch nicht, dass die Baugenehmigung der Klägerin Verladetätigkeiten in der südlichen Verladezone zwischen dem klägerischen Gebäude und dem Bauvorhaben decke. Der von der Fa. S zugrunde gelegte Zwischenwert sei hier nicht relevant. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, die Klägerin habe ihr materielles Abwehrrecht bereits verwirkt. Bei der am 15. September 2009 erfolgten Besprechung auf dem Baugrundstück, bei dem die Klägerin anwaltlich vertreten worden sei, sei ihr bereits bekannt gewesen, dass auf dem Baugrundstück ein Wohnvorhaben realisiert werden solle und dass der Baukörper dicht an ihre Grundstücke heranrücken werde. Sie habe bei der Besprechung nur bautechnische Aspekte angesprochen und über Monate den Baufortschritt unbeanstandet beobachtet. Sie, die Beigeladene, habe daraus folgern dürfen, dass die Klägerin keinen Widerspruch mehr erheben werde. Im Übrigen habe sie, die Beigeladene, aufgrund des von ihr vorgelegten Sachverständigengutachtens des TÜV Nord nachgewiesen, dass von der Nutzung des klägerischen Grundstücks keine unzumutbaren Störungen ausgegangen seien. Sie verweist darüber hinaus auf ein ergänzendes Gutachten des TÜV Nord vom 26. September 2011. (Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen). Die Beigeladene ist außerdem der Auffassung, dass nur die genehmigten Nutzungen auf dem klägerischen Grundstück einen Abwehranspruch der Klägerin auslösen könnten. Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.