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Urteil

11 K 1954/10

VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0530.11K1954.10.0A
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Leitsätze
Abweisendes Urteil zu einer Bauherrenklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugs unter Befreiung von der zulässigerweise bebaubaren Fläche sowie unter Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche.(Rn.31) (Rn.60) (Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abweisendes Urteil zu einer Bauherrenklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugs unter Befreiung von der zulässigerweise bebaubaren Fläche sowie unter Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche.(Rn.31) (Rn.60) (Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat weder mit dem Klageantrag zu 1. (hierzu unter 1.) noch mit dem Klageantrag zu 2. (hierzu unter 2.) Erfolg. 1. Die mit dem Klageantrag zu 1. zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 7. Januar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Weder gilt die mit Bauantrag vom 16. Oktober 2009 beantragte Genehmigung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO als erteilt (hierzu unter a)) noch steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu (hierzu unter b)). a) Die Genehmigung gilt nicht gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO als erteilt. Nach dieser Vorschrift gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Fristen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 HBauO versagt wurde. Hier findet angesichts der beantragten Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen die Regelung in § 61 Abs. 3 Satz 1 HBauO Anwendung, wonach über den Antrag innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden ist. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte – was diese behauptet und die Klägerin bestreitet – dem Architekten der Klägerin am 16. Dezember 2009 telefonisch mitgeteilt hat, dass der Bauantrag nicht genehmigungsfähig sei und ob dies bereits eine Versagung der Genehmigung darstellte. Denn die Frist hatte mangels vollständig bei der Beklagten eingereichter Unterlagen noch nicht zu laufen begonnen. Vollständig sind die Unterlagen dann, wenn alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) eingereicht wurden (vgl. § 70 Abs. 2 Satz 2 HBauO). Inwieweit Unterlagen erforderlich sind, regelt die auf Grundlage von § 81 Abs. 6 Nr. 2 HBauO erlassene Bauvorlagenverordnung (Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg., Stand: August 2010, § 61, Rn. 46), die hier in der Fassung vom 31. Januar 2006 Anwendung findet (im Folgenden: BauVorlVO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BauVorlVO gehört zu den Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, auch eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung. Die hiernach erforderlichen Unterlagen (hierzu unter aa)) hat die Klägerin bei der Beklagten nicht eingereicht (hierzu unter bb)). aa) Es war hier erforderlich, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung einzureichen, weil der Baustufenplan ..., in dessen räumlichen Anwendungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält. Denn der Baustufenplan ... weist das Vorhabengrundstück als Wohngebiet mit vier Vollgeschossen und geschlossener Bauweise aus („W 4g“). Dadurch ist die in § 11 Abs. 1 Spalte 8 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (im Folgenden: BPVO) enthaltene Regelung zur bebaubaren Fläche, die der Grundflächenzahl im Sinne von § 19 Abs. 1 BauNVO entspricht und dem Maß der baulichen Nutzung zuzuordnen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2005, 2 Bs 236/05, nicht veröffentlicht; Lechelt, Baurecht in Hamburg, Band II, S. 600), ebenfalls Planinhalt geworden (vgl. auch Koch, in: Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2006, S. 262). Der Baustufenplan ... und die ihn ergänzenden Vorschriften des § 11 Abs. 1 BPVO gelten gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 insoweit als Bebauungsplan fort (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.1967, OVG Bf II 61/67, BBauBl. 1970, 419 f.). bb) Eine Berechnung zur bebaubaren Grundstücksfläche hat die Klägerin bei der Beklagten nicht eingereicht, sondern sich darauf beschränkt, ein Anschreiben des Architekten, das Bauantragsformular, das Formblatt Gebühren, einen Lageplan und Schnitt mit Abstandsflächen/Ansicht, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung sowie einen Abweichungsantrag mit Begründung für die Abweichung von § 6 HBauO einzureichen. b) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 16. Oktober 2009 beantragten Genehmigung nicht zu. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren, für das sich die Klägerin bei der Antragstellung entschieden hat, ist gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 HBauO auch die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Bauplanungsrecht und die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 HBauO zu prüfen. Hier stehen sowohl Vorschriften des Bauplanungsrechts (hierzu unter aa)) als auch die Abstandsflächenregelung in § 6 HBauO (hierzu unter bb)) dem Vorhaben der Klägerin entgegen. aa) Dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Die Errichtung der Aufzugsanlage widerspricht Festsetzungen des Baustufenplans ... über das Maß der baulichen Nutzung (hierzu unter (1)). Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist nicht zu erteilen (hierzu unter (2)). (1) Die Errichtung der Aufzugsanlage widerspricht Festsetzungen des Baustufenplans ... über das Maß der baulichen Nutzung. Auf dem Vorhabengrundstück ist die bebaubare Fläche auf höchstens 5/10 beschränkt. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Festsetzung „W 4g“ im Baustufenplan ... sowie § 11 Abs. 1 Spalte 8 BPVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2010, 2 Bs 30/10, nicht veröffentlicht; OVG Hamburg, Urt. v. 10.8.1967, Bf II 15/67, MDR 1968, 79). Die Errichtung der Aufzugsanlage widerspricht dieser Festsetzung, weil – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die zulässigerweise bebaubare Fläche mit 0,74 bereits im Bestand überschritten ist und die Errichtung des Aufzugs eine weitere Überschreitung um 0,02 zur Folge hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Aufzugsanlage auch bei der Berechnung der bebaubaren Fläche zu berücksichtigen. Nach den Anmerkungen des Bauordnungsamts zur BPVO 1938 werden zwar Terrassen, Balkone, Freitreppen, Rampen, Schutzdächer und dergleichen von weniger als zusammen drei Quadratmeter Grundfläche im Allgemeinen nicht als Bebauung im Sinne der Bestimmungen der Spalte 8 der Baustufentafel angesehen (Gloede/Dehn, BPVO, 1955, S. 46). Die geplante Aufzugsanlage unterfällt diesen untergeordneten Baulichkeiten jedoch nicht. Denn zum einen kann die Aufzugsanlage bereits ihrer Art nach nicht den aufgezählten untergeordneten Baulichkeiten gleichgestellt werden. Zum anderen beträgt die Grundfläche der Aufzugsanlage ausweislich der mit dem Bauantrag eingereichten Grundrisse mehr als drei Quadratmeter. Hat eine Baulichkeit – wie hier – eine nicht ganz unerhebliche Ausdehnung, ist sie als Bebauung im Sinne von § 11 Abs. 1 Spalte 8 BPVO anzusehen (OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.1967, OVG Bf II 61/67, BBauBl. 1970, 419 (420)). (2) Eine Befreiung von der Beschränkung der bebaubaren Fläche auf 5/10 ist nicht zu erteilen. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in § 31 Abs. 2 Nr. 1-3 BauGB aufgeführten Befreiungstatbestände gegeben ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall war der Beklagten die Ausübung ihres Ermessens nicht eröffnet, weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung fehlt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Befreiung bereits – wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2010 angenommen hat – die Grundzüge der Planung berühren würde. Denn jedenfalls ist keiner der in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (hierzu unter (a)), § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (hierzu unter (b)) und § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (hierzu unter (c)) aufgeführten Befreiungstatbestände gegeben. (a) Der Befreiungstatbestand in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht erfordern. Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder – insoweit gleichbedeutend – den öffentlichen Interessen zu verstehen ist (vgl. dazu auch die beispielhafte Auflistung von öffentlichen (und privaten) Belangen in § 1 Abs. 6 BauGB). So kann beispielsweise das Gemeinwohl gefördert werden durch soziale Einrichtungen (Krankenversorgung, Kinderbetreuung, Altenpflege), durch kulturelle Einrichtungen (Schulen, sonstige Bildungsstätten, Museen, Theater), durch sportliche Einrichtungen (Sportplätze, Badeanstalten, Turnhallen), durch Einrichtungen der Freizeitgestaltung (Spielplätze, Grünanlagen), durch Einrichtungen, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen (Brandwachen, Polizeiwachen), durch Umweltschutzeinrichtungen (Kläranlagen, Immissionsschutzanlagen), durch Verkehrsanlagen, Versorgungsanlagen oder Entsorgungsanlagen (vgl. zu § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG und § 1 Abs. 1 BBauG BVerwG, Urt. v. 9.6.1978, IV C 54.75, Rn. 23, juris). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an Allgemeinwohlgründen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Denn der Anbau der Aufzugsanlage dient privaten Belangen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Vorhabengrundstücks samt des darauf errichteten Wohn- und Geschäftsgebäudes und vermietet die sich darin befindenden 15 Wohnungen. Zwar ist die Schaffung barrierefreier Wohnungen auch aus öffentlichen Gründen erwünscht. So sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 und 4 BauGB auch die Wohnbedürfnisse und die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen zu berücksichtigen. Doch verleiht dies dem Vorhaben der Klägerin nicht die öffentliche Zweckbestimmung, was für die Annahme eines Allgemeinwohlgrundes erforderlich wäre (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 101. EL 2011, § 31, Rn. 43 f.). (b) Der Befreiungstatbestand in § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist. Was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dem abgewichen werden soll (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 16/97, Rn. 37, juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die städtebauliche Vertretbarkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Festsetzung der hier zulässigerweise bebaubaren Fläche auf 5/10 lässt eine Bebauung im Vergleich zu den anderen in der Baustufentafel aufgeführten Baugebieten, hinsichtlich der insoweit eine Festlegung erfolgt ist, am umfangreichsten zu. So ist im Kleinsiedlungsgebiet bei einem Vollgeschoss in offener wie in geschlossener Bauweise eine bebaubare Fläche von nur 1/10 zulässig. Eine bebaubare Fläche von 2/10 gilt für Wohngebiete und Mischgebiete bei einem Vollgeschoss und offener Bauweise. In Wohngebieten und Mischgebieten mit einem Vollgeschoss und geschlossener Bauweise gilt ebenso wie bei zwei Vollgeschossen und offener Bauweise eine bebaubare Fläche von 3/10. Wie im vorliegenden Fall ist die bebaubare Fläche auf 5/10 festgelegt in Wohngebieten und Mischgebieten mit zwei, drei und vier Vollgeschossen und geschlossener Bauweise. Zwar sieht auch die Baupolizeiverordnung selbst die Möglichkeit einer stärkeren Bebauung der Grundstücksfläche vor als es für das jeweilige Gebiet in Spalte 8 der Baustufentafel vorgesehen ist. Doch kann nach Satz 2 der Bemerkung zu Spalte 8 für Teile des Baugebiets eine gegenüber den Bestimmungen der Baustufentafel stärkere Bebauung der Grundstücksfläche nur bis zu 1/10 der Grundstücksfläche gestattet werden (vgl. hierauf abstellend OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.1967, OVG Bf II 61/67, BBauBl. 1970, 419 (420)). Eine stärkere Bebauung kann im Übrigen nach Satz 3 der Bemerkung zu Spalte 8 nur für die Fälle zugelassen werden, dass für einen Baublock oder Teile desselben eine einheitliche Bebauung gesichert ist und im ganzen Block keine größere Fläche bebaut wird als insgesamt für den Baublock zulässig ist. Zweck der Regelungen zur Begrenzung der bebaubaren Fläche ist es, die Baudichte allgemein aufzulockern, damit auch in der Stadt dem sozialen und hygienischen Erfordernis genügt wird, den Menschen möglichst viel Licht und Luft zukommen zu lassen (OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.1967, OVG Bf II 61/67, BBauBl. 1970, 419 (420)). Dadurch wird das Wohnen besonders geschützt (Lechelt, Baurecht in Hamburg, Band II, S. 599). Das sich aus dem Vorstehenden ergebende Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, das dem Baustufenplan ... in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Spalte 8 BPVO zugrunde liegt, wäre bei der hier in Rede stehenden Abweichung nicht mehr gewahrt. Denn die zulässigerweise überbaubare Fläche ist bereits im Bestand mit einer Grundflächenzahl von 0,74 erheblich überschritten, die sich im Fall der Errichtung der Aufzugsanlage weiter auf 0,76 erhöhen würde. Dies ist mit dem Ziel einer Auflockerung der Baudichte nicht vereinbar. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Klägervertreters auf die Regelung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 sind die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 durch die Grundfläche dieser Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Auf den vorliegenden Fall findet diese Regelung keine Anwendung, weil die Baunutzungsverordnung – auch in ihren früheren Fassungen – bei Erlass des Baustufenplans ... noch nicht galt. Im Übrigen weist die Kammer jedoch darauf hin, dass § 17 BauNVO 1990 in reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten eine Grundflächenzahl von 0,4 als Obergrenze festlegt. Eine Überschreitung darf nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO 1990 nur bis zu 50 vom Hundert – in reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten also maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 – und nur durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezeichneten „Nebenanlagen“ erfolgen. Hingegen darf eine Überschreitung nicht durch die „Hauptanlagen“ im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 erfolgen, zu denen das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück zu zählen wäre, das bereits eine Grundflächenzahl von 0,74 aufweist. Diese Umstände stünden auch einer Einordnung der Erhöhung der Grundflächenzahl auf 0,76 durch die Errichtung der Aufzugsanlage als weitere Überschreitung in geringfügigem Ausmaß im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BauNVO 1990 entgegen. (c) Schließlich ist auch der Befreiungstatbestand in § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht gegeben, da die Durchführung des Bebauungsplans nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Gegenteiliges wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. bb) Dem Vorhaben der Klägerin steht zudem die Abstandsflächenregelung in § 6 HBauO entgegen. Das Vorhaben hält die nach § 6 HBauO erforderliche Abstandsfläche nicht ein (dazu unter (1)). Eine Abweichung von dieser Regelung ist nicht zu erteilen (dazu unter (2)). (1) Das Bauvorhaben der Klägerin hält die nach § 6 HBauO erforderliche Abstandsfläche nicht ein. (a) Die erforderliche Abstandsfläche vor den Außenwänden der geplanten Aufzugsanlage beträgt 8,00 m. (aa) Bei der Bemessung der erforderlichen Abstandsfläche ist von den Außenwänden der geplanten Aufzugsanlage auszugehen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBauO. Nach der Grundregel in § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Dies gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Bei der geplanten Aufzugsanlage handelt es sich um eine gebäudegleiche Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO. Eine gebäudegleiche Anlage liegt vor, wenn sie die mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzziele – ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung, angemessener Sozialabstand, auch zur Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens, Sicherung von Freiflächen, effektiver Brandschutz – in einer Weise oder in einem Ausmaß nachteilig beeinflussen, wie dies grundsätzlich auch Gebäude tun (VGH München, Urt. v. 9.8.2007, 25 B 05.1341, Rn. 41, juris; Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg., Stand: August 2010, § 6, Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der geplanten Aufzugsanlage der Fall. Denn diese hat mit einer Höhe von 20 m und einer Breite von 1,50 m nicht unerhebliche Ausmaße. Da die Aufzugsanlage zudem bis zur Oberkante des fünfgeschossigen Bestandsgebäudes reichen soll, beeinflusst sie die Schutzziele des § 6 HBauO in vergleichbarer Weise wie ein Gebäude. (bb) Die Aufzugsanlage hat bei der Bemessung der Abstandsflächen auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO außer Betracht zu bleiben, da sie 1,90 m und damit mehr als 1,50 m vor die Außenwand des Bestandsgebäudes hervortritt. (cc) Die erforderliche Abstandsfläche beträgt 8,00 m. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 6 HBauO i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. Das sich ergebende Maß ist H. Die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 2,5 m. Hier beträgt die Wandhöhe 20 m, 0,4 H mithin 8,0 m. (b) Die Abstandsfläche von 8,00 m hält das Vorhaben der Klägerin weder gegenüber dem südwestlich gelegenen Teil des Bestandsgebäudes noch gegenüber der südöstlichen Grenze zum Nachbargrundstück in der ...straße 164 ein. Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO auf dem Grundstück liegen. Dies wäre nach Errichtung der Aufzugsanlage nicht gewährleistet, da der Abstand zur genannten Grundstücksgrenze dann lediglich ca. 4,90 m betragen würde. Zwar dürfen sich Abstandsflächen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HBauO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder hat die Klägerin vorgetragen, dass eine entsprechende Baulast besteht, noch ist dies sonst ersichtlich. (2) Eine Abweichung von der nach § 6 HBauO erforderlichen Abstandsfläche ist nicht zu erteilen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 HBauO, vereinbar sind oder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Es liegen weder von § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO (hierzu unter (a)) noch von § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBauO (hierzu unter (b)) die tatbestandlichen Voraussetzungen vor. (a) Eine Abweichung von § 6 HBauO zu Gunsten der von der Klägerin beabsichtigten Errichtung der Aufzugsanlage ist unter Berücksichtigung der mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das in § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO festgelegte Maß von 0,4 H, mindestens 2,50 m, stellt den bauordnungsrechtlich vertretbaren Mindeststandard dar, mit dem die durch das Bauordnungsrecht zu wahrenden Ziele gesichert werden, so dass eine Abweichung nur in ganz außergewöhnlich gelagerten Fällen in Betracht kommt (VG Hamburg, Urt. v. 24.3.2010, 11 K 1812/08, nicht veröffentlicht; Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg., Stand: August 2010, § 6, Rn. 96). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zweck der Abstandsflächenregelung in § 6 HBauO ist es, die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Räume des betreffenden Gebäudes sowie der in der Nähe liegenden Gebäude zu ermöglichen. Die Abstandsflächen sollen außerdem dem Brandschutz dienen, da sie die Ausbreitung von Schadensfeuer verhindern können und es der Feuerwehr ermöglichen, einen Brand von außen zu bekämpfen. Weiterhin sollen die Abstandsflächen Freiräume zugunsten der Bewohner und Benutzer der Gebäude („Sozialabstand“) im Interesse gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse schaffen sowie zum Aufenthalt, für Kinderspiel- und Freizeitflächen und für andere erforderlichen Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen; sie sollen auch dem nachbarlichen Wohnfrieden dienen (Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg., Stand: August 2010, § 6, Rn. 2). Zumindest einige dieser Zwecke stehen der Errichtung der Aufzugsanlage auch nach den Eindrücken, die die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2012 gewonnen hat, entgegen. Zwar dürfte die Besonnung des südwestlich gelegenen Teils des Bestandsgebäudes sowie des Gebäudes auf dem südöstlichen Nachbargrundstück durch die geplante Aufzugsanlage nicht beeinträchtigt werden, da die Sonne dazu aus nordwestlicher Himmelsrichtung scheinen müsste. Doch würde die Aufzugsanlage im Innenhof die bereits im Bestand nur sehr begrenzt zur Verfügung stehende Freifläche weiter verkleinern. Die in Anspruch genommene Fläche stünde dann zum Aufenthalt, für Kinderspiel- und Freizeitflächen und für andere erforderliche Nebeneinrichtungen – die sich dort zwar derzeit nicht befinden, aber immerhin errichtet werden könnten – nicht mehr zur Verfügung. Zudem würde die Aufzugsanlage – deren Errichtung nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht sämtliche Mieter zugestimmt haben – in der zur Genehmigung gestellten Form den ohnehin nur sehr geringen Freiraum vor den zum Innenhof ausgerichteten Balkonen erheblich verringern. (b) Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Abweichung ebenfalls nicht. Auf die obigen Ausführungen unter I. 1. b) aa) (2) (a) wird verwiesen. 2. Auch mit dem Klageantrag zu 2. ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Bauantrags vom 16. Oktober 2009, da der Beklagten im ablehnenden Bescheid vom 7. Januar 2010 und im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2010 weder hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung von der zulässigerweise bebaubaren Fläche noch hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche ein Ermessen eröffnet war. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war wegen deren voller Kostentragungspflicht nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es insofern am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufzugs. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftsgebäude bebauten Eckgrundstücks in der …straße 166 (Flurstück 305 der Gemarkung …). Das Grundstück liegt im räumlichen Anwendungsbereich des Baustufenplans der Hansestadt Hamburg … vom …, erneut festgestellt am … (im Folgenden: Baustufenplan …), der insoweit die Ausweisung als Wohngebiet mit vier Vollgeschossen und geschlossener Bauweise enthält („W 4g“). Mit Bauantrag vom 16. Oktober 2009 beantragte die Klägerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Aufzugsanlage im Innenhof ihres Gebäudes in der ...straße 166. Mit dem Bauantragsformular reichte die Klägerin neben einem Anschreiben des Architekten das Formblatt Gebühren, einen Lageplan und Schnitt mit Abstandsflächen/Ansicht, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung sowie einen Abweichungsantrag mit Begründung für die Abweichung von § 6 HBauO (Abstandsflächen) ein. Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 7. Januar 2010 ab, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Zum einen werde für das Überschreiten der zulässigerweise bebaubaren Fläche, die bereits im Bestand überschritten sei, um weitere 0,02 auf 0,76 eine Befreiung nicht erteilt. Zum anderen erteile sie keine Abweichung für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandsfläche von 8,00 m um 3,00 m, da der Fahrstuhl eine Belastung für das Gebäude darstelle. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass über ihren Bauantrag trotz vollständig eingereichter Unterlagen nicht fristgemäß entschieden worden sei, so dass die Genehmigung als erteilt gelten müsse. Im Übrigen sei die Baugenehmigung auch unabhängig von dieser Genehmigungsfiktion zu erteilen. Hinsichtlich der Erhöhung der Grundflächenzahl um 0,02 sei eine Befreiung zu erteilen. Die Grundzüge der Planung würden dadurch angesichts der Geringfügigkeit der Überschreitung nicht berührt. Die Befreiung sei angesichts der Regelung in § 19 Abs. 4 BauNVO städtebaulich vertretbar. Außerdem erforderten Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung, da die Aufzugsanlage den zum Teil älteren Mietern zugute käme. Darüber hinaus sei eine Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche zu erteilen. Die Besonnung, Belichtung und Belüftung sowohl der Räume ihres Gebäudes als auch des Nachbargebäudes würden nicht beeinträchtigt. Zudem weise die geplante Aufzugsanlage einen größeren Abstand zur Grundstücksgrenze auf als ein Teil des Bestandsgebäudes. Auch eine Brandgefahr sei nicht gegeben, da das Aggregat in einem vertieften Schacht oder in einem vorhandenen Kellerraum untergebracht werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin könne die Erteilung einer Befreiung von der zulässigerweise bebaubaren Fläche nicht beanspruchen, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Da die bebaubare Fläche von 0,5 aufgrund der Festsetzung W 4g für einen sehr großen Bereich des Baustufenplans gelte, ließen sich die Gründe, die hier zu einer Befreiung führen sollten, auch für viele andere Grundstücke anführen. Darüber hinaus sei die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar. Die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit diene einer Auflockerung der Baudichte und solle den Menschen möglichst viel Licht und Luft zukommen lassen. Auch eine Abweichung von der einzuhaltenden Abstandsfläche könne nicht erteilt werden. Die Abstandsflächenregelung diene auch der Sicherung von Freiräumen zugunsten der Bewohner und Benutzer der Gebäude im Interesse gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Dies sei bereits beim Bestandsgebäude problematisch und würde bei Umsetzung der Aufzugsanlage ins völlige Gegenteil verkehrt. Zudem stehe das Zusammenrücken der Gebäudebestandteile dem Ziel der Sicherstellung des Brandschutzes entgegen, da dadurch die Gefahr eines Brandüberschlags deutlich erhöht würde. Am 26. Juli 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr vorprozessuales Vorbringen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, auf ihrem Eckgrundstück sei aufgrund der im Baustufenplan … erfolgten Festsetzung einer geschlossenen Bauweise und des deshalb erforderlichen baulichen Anschlusses an die Nachbargebäude eine erhebliche Überschreitung der vorgegebenen bebaubaren Fläche zwangsläufig vorgegeben. Die Erhöhung um weitere 0,02 falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Im Übrigen handele es sich bei der Aufzugsanlage um eine untergeordnete Baulichkeit, die bei der Berechnung der bebaubaren Fläche nicht zu berücksichtigen sei. Nachbarliche Belange stünden weder einer Befreiung noch einer Abweichung entgegen. Das Ermessen der Beklagten sei auf null reduziert, da jede andere Entscheidung als die Genehmigung des Bauvorhabens ermessensfehlerhaft wäre. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2010 zu verpflichten, die mit Bauantrag vom 16. Oktober 2009 beantragte Genehmigung zu erteilen, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2010 zu verpflichten, den Bauantrag vom 16. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2010. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, die Fiktionswirkung sei nicht eingetreten, da – was die Klägerin bestreitet – mit Telefonat vom 16. Dezember 2009 dem Architekten der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Zudem lasse sich den gesetzlichen Vorgaben nicht entnehmen, dass das Grundstück in höherem Maß bebaut werden dürfe, nur weil es sich um ein Eckgrundstück handele. Vielmehr sei nach der Bemerkung zu § 11 BPVO auch bei geschlossener Bauweise eine allseitig geschlossene Umbauung der Baublöcke unzulässig. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2012 Beweis erhoben zu den tatsächlichen baulichen und sonstigen Gegebenheiten auf dem Grundstück in der ...straße 166 und der näheren Umgebung durch Inaugenscheinnahme dieser Bereiche. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakten der Beklagten und der Baustufenplan ... sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.