Urteil
11 K 1333/10
VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0531.11K1333.10.0A
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Leitsätze
1. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO bleibt zwar auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene bis zum Vollzug der Maßnahme seine Beschuldigteneigenschaft verliert. (Rn.28)
2. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung muss der Betroffene aber Beschuldigter sein. (Rn.31)
3. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides.(Rn.33)
Tenor
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO bleibt zwar auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene bis zum Vollzug der Maßnahme seine Beschuldigteneigenschaft verliert. (Rn.28) 2. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung muss der Betroffene aber Beschuldigter sein. (Rn.31) 3. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides.(Rn.33) Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage hat die Beklagte § 81b 2. Alt. StPO herangezogen. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die angefochtenen Bescheide sind durch diese Vorschrift nicht gedeckt. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Beschuldigter. Denn seine noch bei Erlass des Ausgangsbescheides bestehende Beschuldigteneigenschaft bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht mehr. Beschuldigter ist ein Tatverdächtiger, gegen den ein Verfahren als Beschuldigter betrieben wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, Einl., Rn. 76). Die Beschuldigteneigenschaft endet mit der Erledigung der Beschuldigung, sei es durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, sei es durch rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 4. Auflage 2002, Rn. 508). Bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 29.04.2010 wurde gegen den Kläger kein Verfahren als Beschuldigter betrieben. Die Beschuldigteneigenschaft des Klägers endete im Anlassverfahren (Az. …) mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hamburg am 02.03.2010, im Verfahren … mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 18.08.2009 am 26.08.2009 und in den weiteren gegen den Kläger geführten Verfahren mit deren Einstellung am 27.05.2009 (Az. …), 02.03.2010 (Az. …) und 07.04.2010 (Az. …). Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO bleibt zwar auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene bis zum Vollzug der Maßnahme seine Beschuldigteneigenschaft verliert (dazu unter 1). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung muss der Betroffene aber Beschuldigter sein (dazu unter 2). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (dazu unter 3). 1. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO, die gegenüber einem Beschuldigten getroffen worden ist, wird zwar – im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b 1. Alt. StPO – nicht dadurch berührt, dass der Betroffene vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79, Rn. 26, juris). Hintergrund ist, dass Maßnahmen nach § 81b 1. Alt. StPO der Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten gerichteten Strafverfahren dienen: Sie werden für die Zwecke der Durchführung dieses Strafverfahrens vorgenommen, so dass ihre Vornahme mit dem Wegfall der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen durch ihre gesetzliche Zweckbestimmung nicht mehr gedeckt ist. Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO werden dagegen nicht für die Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79, Rn. 27 f., juris). Deshalb besteht kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81b 2. Alt. StPO. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt insofern lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt, und dass somit der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch als solcher die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt lässt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2/05, Rn. 20, juris). 2. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme muss aber die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen bestehen. Denn Grundlage der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist die in § 81b 2. Alt. StPO normierte Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.1955 – I C 176.53, Rn. 19, juris). 3. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass der Betroffene auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter im Sinne dieser Vorschrift ist. In der Rechtsprechung wird die Frage, ob § 81b 2. Alt. StPO voraussetzt, dass der Betroffene auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter ist, unterschiedlich beurteilt. a) Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Streitfrage bisher nicht höchstrichterlich geklärt, sondern ausdrücklich offengelassen, ob der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch dann unberührt lässt, wenn der Betroffene bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheides – durch den die Anordnung abschließend ihren maßgeblichen Inhalt erhält – nicht mehr Beschuldigter im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO ist (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79, Rn. 25, juris). b) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht folgert aus dem Sinn und Zweck des § 81b 2. Alt. StPO, dass die in dieser Regelung angesprochene Beschuldigteneigenschaft bereits dann vorliege, wenn im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben werde. Dies gelte auch dann, wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei. Denn die tatbestandliche Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft habe die Bedeutung, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen zum Zweck der vorsorgenden Bereitstellung entsprechender Unterlagen nur dann möglich seien, wenn ein Betroffener in einer solchen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, dass gegen ihn als Beschuldiger ermittelt werde. Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, hätte der Betroffene nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht und sei damit der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben gewesen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2000 – 3 BS 53/00, NVwZ-RR 2001, 238 ff.; dem folgend Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 25.07.2002 – 3 K 1625/01, BeckRS 2002, 30990167; im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 27.03.2007 – 10 K 1162/06, Rn. 19, juris). c) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tritt dem mit der Argumentation entgegen, das Verfahren der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe und der Widerspruchsbehörde, die den Ausgangsbescheid überprüft habe, sei grundsätzlich als Einheit zu betrachten, d. h. Gegenstand des Verfahrens sei der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Widerspruchsbehörde nehme bei einseitig belastenden Verwaltungsakten eine umfassende Rechts- und bei Ermessensentscheidungen auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle des Ausgangsbescheids vor. Sie treffe hierbei eine eigene Sachentscheidung und könne im Rahmen ihrer durch den Widerspruch eröffneten Kompetenz den angegriffenen Verwaltungsakt auch mit anderen Gründen, als sie die Ausgangsbehörde angenommen hätte (auch Ermessensgründen) oder mit anderer Beurteilung von Fragen, hinsichtlich derer der Behörde ein Beurteilungsspielraum zustehe, versehen. Die neue Sachentscheidung sei immer auf der Basis der aktuellen Rechts- oder Sachlage vorzunehmen. Sei der Verwaltungsakt rechtswidrig erlassen worden, obwohl er mit gleichem Inhalt rechtmäßig hätte ergehen können, könne dieser Fehler durch die Widerspruchsbehörde nicht mehr korrigiert werden, wenn zwischenzeitlich eine Veränderung der Rechts- oder Sachlage den Neuerlass ausschließe (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.02.2004 – 24 B 03.695, Rn. 11, juris; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 – 1 S 1170/05, juris). d) Auch in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts finden sich Hinweise, dass dieses das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO für erforderlich hält (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.05.1976 – Bf II 17/76, Rn. 29, juris). e) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Rechtsauffassung an. § 81b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass der Betroffene auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter ist. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens, dass für die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Rechtslage bei Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist; sie hat eine während des Vorverfahrens eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht Abweichendes ergibt. Grund dafür ist, dass das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit bildet und erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt, wie sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 – 10 B 19/06, Rn. 3, juris m.w.N.). Damit einhergehend konnte die Beklagte vorliegend die nicht hinreichend bestimmte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17.03.2009 im Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010 dahingehend konkretisieren, dass die erkennungsdienstliche Behandlung hier die Aufnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale sowie die Messung der Körpergröße und des Gewichts umfasse. Aus dem materiellen Recht ergibt sich nicht, dass abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Beschuldigteneigenschaft als tatbestandliche Voraussetzung des § 81b 2. Alt. StPO im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht mehr vorliegen muss. Dies folgt aus dem Gebot grundrechtskonformer Auslegung. Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. In ihnen verkörpert sich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Lüth, 1. Ls., juris). Daraus folgt, dass das einfache Recht grundrechtsfreundlich und freiheitsschonend auszulegen ist (Pieroth/Schlink, Grundrechte, 23. Auflage 2007, Rn. 84). Dies gilt bei der Auslegung von einseitig belastenden Eingriffsnormen wie § 81b 2. Alt. StPO, die zu staatlichen Grundrechtseingriffen ermächtigen, in besonderem Maße. Eine erkennungsdienstliche Behandlung stellt einen empfindlichen Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Sie kann die persönliche Sphäre des Betroffenen allein schon wegen des Bewusstseins stark berühren, von der Kriminalpolizei als möglicher künftiger Rechtsbrecher betrachtet zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 – I C 57.66, Rn. 10, juris). Bei grundrechtsfreundlicher und freiheitsschonender Auslegung kann von der tatbestandlichen Voraussetzung der Beschuldigteneigenschaft nicht im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgesehen werden. Praktische Schwierigkeiten, die das Erfordernis des Vorliegens der Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung für die Polizei mit sich brächte, können zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass Anordnungen erkennungsdienstlicher Behandlungen gegen Beschuldigte nach Widerspruchseinlegung wegen der in der Regel nur kurzen Dauer der Ermittlungsverfahren gleichsam automatisch aufgehoben werden müssten und die Ermächtigungsgrundlage des § 81b 2. Alt. StPO daher ins Leere liefe. Denn zum einen kann die Beklagte Widersprüche gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zeitlich vorrangig und damit vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens bearbeiten. Dies wäre auch im vorliegenden Fall möglich gewesen, da das Verfahren zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen … erst am 02.03.2010 – also mehr als elf Monate nach Widerspruchseinlegung – eingestellt wurde. Zum anderen bleibt es der Beklagten unbenommen, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Wegfall der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen im Widerspruchsbescheid auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, etwa auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen und die Beklagte ihr Ermessen entsprechend ausübt. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Der Kläger führte seit Anfang des Jahres 2007 eine Beziehung mit Frau M. Parallel dazu hatte er im Sommer 2008 ein Verhältnis mit Frau S., das diese im August 2008 beendete. Frau M. trennte sich im September 2008 zunächst vorübergehend vom Kläger. Endgültig wurde die Trennung im Januar 2009. In der Zeit nach den Trennungen kam es trotz gegenteiliger Bitten der betroffenen Frauen zu wiederholten Kontaktaufnahmen durch den Kläger. Auf Antrag der beiden Frauen erließ das Amtsgericht Hamburg gegen den Kläger mit Beschlüssen vom 28.11.2008 (Az. …) und 04.02.2009 (Az….) einstweilige Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Im Zeitraum zwischen November 2008 und Mai 2009 wurden gegen den Kläger mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, der Nachstellung und des Ausspähens von Daten eingeleitet, darunter auch das bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführte Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen …. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ordnete die Beklagte gegen den Kläger am 17.03.2009 eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei durch wiederholtes strafrechtliches Handeln kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. Das erkennungsdienstliche Material werde bei künftigen Straftaten als Beweismittel benötigt. Der Kläger legte mit Schreiben vom 30.03.2009 gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Maßnahme sei in Anbetracht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe unverhältnismäßig. Er sei nicht vorbestraft. Während des Widerspruchsverfahrens verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Kläger mit Urteil vom 18.08.2009, rechtskräftig seit dem 26.08.2009, wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in 31 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 100 € (Az. …). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg die weiteren gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit Verfügungen vom 27.05.2009 (Az. …), 02.03.2010 (Az. …) und 07.04.2010 (Az. …) gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO umfasse im vorliegenden Verfahren die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale sowie die Messung der Körpergröße und des Gewichts. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme Beschuldigter gewesen. Die Einstellung des Verfahrens … gemäß § 154 Abs. 1 StPO habe auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung keinen Einfluss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen des Klägers sei notwendig im Sinne des § 81b StPO. Angesichts der Häufigkeit der Fälle, in denen der Kläger trotz gegen ihn ergangener einstweiliger Verfügungen sein Handeln fortgesetzt habe sowie angesichts des Fehlens jeden Unrechtsbewusstseins bestehe die begründete Gefahr, dass er wieder Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens werde. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien zur Förderung weiterer Ermittlungsverfahren – insbesondere wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz – geeignet und stellten bei Würdigung aller Umstände auch keine unverhältnismäßige Belastung dar. Die Beeinträchtigungen des Klägers hätten hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einer zügigen Aufklärung von Straftaten zurückzustehen. Am 25.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es bestehe keine Gefahr mehr, dass er erneut Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens werde. Er sei einsichtig, bedauere sein damaliges Handeln ausdrücklich und habe daraus gelernt. Seit Mai 2009 sei er in einer neuen Partnerschaft, mittlerweile verlobt und habe daher keinerlei Interesse mehr an einem Kontakt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Spätestens seit Beendigung des Strafverfahrens im August 2009 habe es keine gewollten und bewussten Kontaktaufnahmen zur Geschädigten gegeben. Da sich fast alle Tatvorwürfe auf Kommunikationsversuche via SMS oder E-Mail bezögen, würden erkennungsdienstliche Informationen zudem keinen Beitrag zur Aufklärung von Vorwürfen dieser Art leisten können. Der Kläger beantragt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010. Ergänzend trägt sie vor, gegen den Kläger sei seit der Anlasstat in 15 weiteren Strafverfahren ermittelt worden. Es handele sich hierbei allesamt um Verstöße gegen vollstreckbare Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, Bedrohungen und Beleidigungen. Derzeit liefen gegen den Kläger die Ermittlungsverfahren mit den staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen … und …. Die Sachakten der Beklagten, die strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Strafverfahrensakten … sowie die zivilrechtlichen Verfahrensakten des Amtsgerichts Hamburg … sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.