Urteil
11 K 3202/09
VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:1116.11K3202.09.0A
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Leitsätze
1. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nachbarschützend.(Rn.31)
2. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist eingetreten, wenn dessen Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und hinsichtlich der Fortgeltung kein schutzwürdiges Vertrauen gegeben ist.(Rn.33)
3. Der Gebietserhaltungsanspruch besteht nur innerhalb des betroffenen Plangebiets, nicht zwischen angrenzenden Gebieten.(Rn.40)
4. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt vor unzumutbaren Beeinträchtigungen.(Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nachbarschützend.(Rn.31) 2. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist eingetreten, wenn dessen Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und hinsichtlich der Fortgeltung kein schutzwürdiges Vertrauen gegeben ist.(Rn.33) 3. Der Gebietserhaltungsanspruch besteht nur innerhalb des betroffenen Plangebiets, nicht zwischen angrenzenden Gebieten.(Rn.40) 4. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt vor unzumutbaren Beeinträchtigungen.(Rn.50) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist in der Sache erfolglos. Der der Beigeladenen zu 1) erteilte Vorbescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da dieser nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Sinn nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründet (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 – 4 C 8/84; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990 – Bs II 65/90). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorbescheids findet nicht statt. Entscheidungserheblich ist allein, ob solche baurechtlichen Normen verletzt sind, die die Kläger schützen sollen. Der Vorbescheid des Beigeladenen, der hier Verfahrensgegenstand ist (1.), verletzt weder nachbarschützende bauordnungsrechtliche (2.) noch nachbarschützende bauplanungsrechtliche (3.) Normen. 1. Gegenstand des Verfahrens ist allein der Vorbescheid vom 16.2.2009. Ob im Genehmigungsverfahren oder davor andere Stellplatzzahlen oder bebaubare Flächen erörtert wurden, ist für dieses Verfahren daher ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Vorbescheid auch weder unklar, ungenau oder in sich widersprüchlich. Die genehmigten Pläne, notwendigen Stellplätze und die überbaubare Fläche ergeben sich deutlich aus dem Vorbescheid. Die Planzeichnung 20/21 ist nicht Gegenstand des Vorbescheids und wurde nicht genehmigt. 2. Der Vorbescheid verstößt nicht gegen die Kläger schützende Normen des Bauordnungsrechts. Die Hamburgische Bauordnung vermittelt Nachbarschutz nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO (Bü-Drs. 18/2549, S. 67; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2010 – 2 Bs 30/10, std. Rspr.). Danach ist bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Abs. 5 HBauO, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll, die Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks erforderlich. Diesen Anforderungen genügt das nach dem Vorbescheid geplante Vorhaben, denn es wahrt die Mindesttiefe (vgl. etwa Bauvorlage 20/25). Zudem setzt der Vorbescheid sogar ausdrücklich fest (siehe Antwort zu Frage 1.), dass die Abstände der Baukörper zu den Grundstücksgrenzen der Nachbarn nicht unterschritten werden dürfen. Soweit sich die Kläger daneben auf andere Verletzungen des Bauordnungsrechts berufen, kommt es auf einen Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht an. Denn weder eine Verletzung von § 48 HBauO und der „Globalrichtlinie Stellplätze“ wegen falsch berechneter Stellplätze, eine behauptete unzureichende Nachbarbeteiligung i.S.v. § 71 Abs. 3 HBauO noch andere Vorschriften der HBauO vermitteln den Klägern sie schützende Rechte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2010 – 2 Bs 70/10 m.w.N.; zu § 71 Abs. 3 S. 1 OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009 – 2 Bs 242/08; für § 48 HBauO 1986 OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2009 – 4 Bf 161/06). 3. Der Vorbescheid verletzt auch keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. a) Aus dem Gebietserhaltungsanspruch können die Kläger die mit dem Vorbescheid geplanten Nutzungen nicht abwehren. Der Gebietserhaltungsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks bei dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010 – 2 Bs 144/10). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Betroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 m.w.N.). Es kann hier offen bleiben, ob den Klägern überhaupt ein Gebietserhaltungsanspruch, der sich hier allenfalls aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO ergeben könnte, gegenüber dem Baugrundstück zusteht. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde ihnen dieser keinen Abwehranspruch gegen die geplante Nutzung verschaffen. § 34 Abs. 2 BauGB ist hier für die Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens der Art nach innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zwar anwendbar, denn die Kleinsiedlungsausweisung des Baustufenplans ... im Bereich des Baugrundstückes ist funktionslos (aa) und es sind ein oder mehrere Baugebiete i.S.d. BauNVO entstanden (bb). Ein Abwehrrecht gegen das geplante Vorhaben steht den Klägern aber nicht zu (cc). aa) Von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung ist dann die Rede, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (vgl. statt vieler OVG Hamburg, 2 Bf 263/02 m.w.N.) Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an (siehe nur BVerwG, Urt. v. 28.4.2004 – 4 C 10/03). Kleinsiedlungsgebiete in städtischen Bereichen haben sich typischerweise zu einem Wohngebiet entwickelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2000 – 2 Bs 212/00). Dies gilt auch für das Kleinsiedlungsgebiet im Bereich des Baugrundstücks. Es ist nach den obigen Maßgaben funktionslos, da der derzeitige Bestand massiv, offenkundig und dauerhaft von der Festsetzung abweicht. Wie das Gericht bei der Ortsbesichtigung feststellen konnte, werden diese Grundstücke nicht mehr in einer Weise genutzt, die den Eigentümern aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung eine fühlbare Ergänzung ihres sonstigen Einkommen bietet. Dies ist aber nach dem Verständnis von § 10 Abs. 4 Abschnitt Kleinsiedlungsgebiet S der Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 – BPVO für ein Kleinsiedlungsgebiet charakteristisch (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2000 – 2 Bs 212/00 m.w.N.). Die Grundstücke sind auf dem Baugrundstück mit einer Kirche und einem Gemeindehaus und auf den benachbarten weiteren Grundstücken nördlich des ... ausnahmslos mit Einfamilienhäusern bebaut. Die zugehörigen und einsehbaren Gärten sind im Zusammenhang mit der Wohnnutzung ausgestaltet und dienen als Freizeit- und Erholungsfläche. Eine Nutzung der Gärten mit Obstbäumen oder zum Gemüseanbau ist allenfalls geringfügig und dient nicht dem Ersatz oder der Ergänzung des Einkommens im Sinne der BPVO. Diese jetzigen Nutzungen sind ersichtlich auch auf Dauer angelegt. Die Funktionslosigkeit der Kleinsiedlungsausweisung erfasst dabei auch die 1-Haushalts-Klausel, denn diese ist nach § 10 Abs. 4 Abschnitt Kleinsiedlungsgebiet S BPVO gerade integraler Bestandteil der Kleinsiedlungsdefinition. bb) Es sind auch im Bereich des Baugrundstücks ein oder mehrere Baugebiete i.S.d. BauNVO entstanden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Für die Bestimmung des räumlichen Bezugsrahmens muss die Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 – IV C 9.77; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2010 – 2 Bs 133/10). So ist es hier. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, hat sich auch das Kleinsiedlungsgebiet des Baugrundstücks in typischer Weise zum Wohngebiet i.S.d. §§ 3, 4 BauNVO entwickelt (zur genauen Einordnung siehe sogleich unter (2)). cc) Ein Abwehrrecht gegen das geplante Vorhaben können die Kläger hieraus für sich jedoch nicht in Anspruch nehmen. Dabei kann offen bleiben, wie die nähere Umgebung zur Bestimmung der Eigenart eines Baugebietes hier exakt zu begrenzen ist. Denn entweder besteht schon kein Gebietserhaltungsanspruch, da das Baugrundstück und das klägerische Grundstück in unterschiedlichen Gebieten liegen (siehe (1)), oder der geplante Bau hält sich an den vorgegebenen Bezugsrahmen, weil die geplante Nutzung eine zulässige Nutzung ist (siehe (2)). (1) Sieht man die Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück als Grenze zweier verschiedener Gebiete an, wofür angesichts des dort vorhandenen größeren Baum- und Grünbestand und des in diesem Bereich bestehenden optischen Bruchs der Bebauungen Einiges spricht, würde ein Gebietserhaltungsanspruch schon wegen dieses Umstandes ausscheiden müssen.Denn der Gebietserhaltungsanspruch steht einem Nachbar dann nicht zu, wenn sich das Bauvorhaben und der klagende Nachbar in verschiedenen, lediglich angrenzenden Gebieten befinden, da es an dem für den Gebietserhaltungsanspruch maßgeblichen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2009 – 2 Bs 151/09). (2) Unterstellt man hingegen zu Gunsten der Kläger, dass das klägerische und das Baugrundstück im gleichen Baugebiet liegen, bestünde ebenfalls kein Abwehranspruch der Kläger, da die geplante Nutzung nach der BauNVO allgemein zulässig wäre. Die nähere Umgebung würde dann einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entsprechen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO. Neben Wohngebäuden sind eine Reihe von Anlagen für kulturelle, kirchliche und soziale Zwecke allgemein zulässig, § 4 Abs. 2 BauNVO. Diesem Typus würde die nähere Umgebung entsprechen. Denn im Baugebiet befänden sich neben den Wohnhäusern im Bereich nördlich des ... auch eine Kirchennutzung (auf dem Baugrundstück) und eine Nutzung zu sozialen Zwecken (östlich des Baugrundstückes). Für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ist neben der Kirchennutzung auf dem Baugrundstück nämlich auch die Nutzung als Kindertagesstätte östlich des derzeitigen Gemeindehauses einzubeziehen. Beide Nutzungen erwecken den Eindruck einer natürlichen Einheit. Der Übergang zwischen dem Baugrundstück und dem Kita-Gelände ist fließend, trennende Elemente sind nicht vorhanden. Die Zuwegung zur Kita erfolgt ausschließlich über das Grundstück der Kirche, entweder über einen gepflasterten Weg östlich des Kirchengebäudes oder über die große Pflasterfläche zwischen Kirche und Gemeindehaus. Der Berücksichtigung der Kita steht dabei nicht entgegen, dass die Kita teilweise im Bereich der „Jugendheim“-Festsetzung liegt, welche nicht funktionslos geworden sein dürfte. Denn es ist hier jedenfalls möglich, auch einzelne beplante Grundstücke bei der Bestimmung der Eigenart heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – IV C 16.73). Die geplanten Nutzungen sind in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässige Nutzungen. Der Anbau an die Kirche (Kirchencafe/Foyer) und der Neubau des Gemeindehauses sind als Anlagen für kirchliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, die vorgesehene Pastoratswohnung als Wohnnutzung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zulässig. Die weitere Nutzung „Betreutes Wohnen“/Altenwohnungen ist ebenfalls rechtmäßig. Es handelt sich nach dem aus den Sachakten und den Bauzeichnungen zu entnehmendem Konzept um eine Wohnnutzung. Die Wohnungen sind eigenständig und abgeschlossen, besitzen eigene Bäder und Küchen. Krankenzimmer oder andere Räume (Schwesternzimmer, Pflegekräftezimmer, Behandlungsräume), die für einen besonderen Betreuungs- und Krankenpflegeanteil sprechen würde, sind nicht vorgesehen. Der Wohnzweck steht damit im Vordergrund. Selbst wenn man mit den Klägern unterstellen würde, dass eine ständige Betreuung der Bewohner erfolgen soll, so handelte es sich jedenfalls um eine gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO zulässige Wohnnutzung mit Betreuungs- und Pflegeanteil. Dabei kann auf § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 zurückgegriffen werden, da in § 34 Abs. 2 BauGB dynamisch auf die jeweils aktuelle Fassung verwiesen wird (OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2009 – 4 Bf 161/06 m.w.N.). b) Eine Verletzung von § 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO (Länge der Hausform) können die Kläger, unabhängig von der Frage des Drittschutzes, dem Vorhaben nicht erfolgreich entgegenhalten. Über den Gebietserhaltungsanspruch kann die Einhaltung dieser Vorschrift schon nicht verlangt werden, da dieser sich nur auf die Art der Nutzung bezieht. Bei § 22 BauNVO handelt es sich jedoch um eine Frage des Maßes der Nutzung. Zudem wird die Vorschrift nicht verletzt, denn aus dem Zusammenhang mit Satz 1 des § 22 Abs. 2 BauNVO wird deutlich, dass es um die Ausdehnung des Baukörpers zwischen den seitlichen Grenzen geht und nicht um die sog. Bautiefe, welche von den Klägern gerügt wird. Ob die Bautiefe den Klägern ein Abwehrrecht verschafft, ist eine Frage des Rücksichtnahmegebotes (siehe d.) c) Die Kläger können eine Verletzung ihrer Rechte nicht aus § 12 Abs. 2 BauNVO herleiten, da das Vorhaben des Vorbescheids nicht gegen diese nachbarschützende Vorschrift (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2008 - 4 Bs 207/07 m.w.N.) verstößt. Die genehmigten Stellplätze sind hier Stellplätze für den Bedarf des Vorhabens, wie es § 12 Abs. 2 BauNVO vorschreibt. d) Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid verletzt auch nicht das hier aus § 34 Abs. 1 BauGB zu entnehmende Rücksichtnahmegebot. Das Gebiet hat sich zwar – wie oben dargelegt – zu einem Baugebiet i.S.d. BauNVO entwickelt, so dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung das Vorhaben an den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemessen werden muss, was den im selben Baugebiet ansässigen Grundeigentümern einen Gebietserhaltungsanspruch vermittelt. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist das Vorhaben aber an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, der einem Nachbarn nur über das dem Begriff des „Einfügens“ innewohnende Rücksichtnahmegebot ein Abwehrrecht geben kann. Das Rücksichtnahmegebot hat dabei nur dann drittschützende Wirkung, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 8.10.1985 – 4 C 19/82; OVG Hamburg, Urt. v. 17.01.2002 – 2 Bf 359/98). Ein Abwehrrecht besteht daher nur, wenn das Vorhaben zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96/79). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht erreicht. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) nach dem Vorbescheid die nach § 6 HBauO vorgesehenen Abstandsflächen einhält, ist es in Bezug auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten nicht unzumutbar (vgl. OVG Hamburg, 26.9.2007 – 2 Bs 188/07 m.w.N.). Denn der Gesetzgeber hat insoweit konkretisiert, was üblicherweise zumutbar und nicht rücksichtslos ist. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise zu einem anderem Ergebnis führen würden, sind nicht ersichtlich. Eine erdrückende Wirkung ist, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht ersichtlich. Nach dem Vorbescheid darf an der Grundstücksgrenze zu den Klägern nur ein zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach errichtet werden. Die Höhe entspricht damit den in der Umgebung bereits vorhandenen eingeschossigen Wohnhäusern mit Dachgeschoss. Die Bautiefe ist, unter anderem wegen des erheblichen Abstandes zur Grundstücksgrenze, der auf dem Großteil der Bautiefe gewahrt wird, ebenfalls nicht unzumutbar. Auch die beabsichtigte Tiefgaragenzufahrt im Bereich der klägerischen Grenze zum Baugrundstück ist nicht unzumutbar. So sind Stellplätze in einem Wohngebiet für den durch diese Nutzung verursachten Bedarf nach der Grundentscheidung in § 12 BauNVO grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 – 4 B 59/02). Zwar können auch Stellplätze im Einzelfall unzulässig sein, etwa wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die unzumutbar sind. Davon kann jedoch erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96/79). Bei einer Einzelfallabwägung nach diesen Maßstäben erweist sich die Tiefgaragenzufahrt zu den dortigen Stellplätzen nicht als rücksichtslos. Unzumutbare Belästigungen sind nicht zu erwarten. Über die Tiefgaragenzufahrt werden nur sechs Stellplätze erschlossen, so dass keine übermäßige Zahl an Fahrzeugbewegungen zu erwarten ist. Zudem ist die Zufahrt nach der Planvorlage 20/29 und Ziffer 3 des Vorbescheids zu überdecken, so dass Immissionen weiter reduziert werden. Schließlich weist die Rampe zur Grundstücksgrenze der Kläger einen Abstand von wenigstens 8 m auf. Die weiteren Aspekte der vorgesehenen Bebauung, unter anderem auch die Grundflächenzahl, schränken die Kläger in der Nutzung ihres Grundstücks ebenfalls nicht unzumutbar ein. Es spricht letztlich sogar einiges dafür, dass sich durch den Neubau die Störungen für die Kläger gegenüber dem derzeitigen Zustand reduzieren werden. Ein erheblicher Teil des Vorhabens wird auf der den Klägern abgewandten Seite des Grundstücks realisiert werden. Das Gemeindehaus wird von der klägerischen Grundstücksgrenze auf die andere Grundstücksseite verlagert. Ein Teil der Immissionen der Stellplätze wird durch den neuen Wohnblock vom klägerischen Grundstück ferngehalten bzw. reduziert. Von den 15 Wohneinheiten, die an der Grenze entstehen sollen, sind angesichts der dort dann wohnenden Senioren nur sehr geringe Immissionen zu erwarten. Die von den Klägern gerügte Rücksichtslosigkeit wegen der entstehenden Verkehrsbelastungen ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, denn die zukünftige Verkehrssituation war gerade nicht Prüfungs- und Regelungsgegenstand des Vorbescheids. Gemäß Ziffer 9 des Vorbescheids soll im späteren Baugenehmigungsverfahren ein Verkehrsgutachten nachgereicht werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladenen zu 1) und 2) durch Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und auch im Übrigen das Verfahren gefördert haben, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger haben die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen, da die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen konnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Aufhebung eines der Beigeladenen zu 1) erteilten Bauvorbescheids. Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks .... Östlich des Flurstücks ... grenzt das Flurstück ... an, das im Eigentum der Beigeladenen zu 2) steht. Auf diesem ca. 4.800 qm großen Grundstück befinden sich derzeit eine Kirche und ein Gemeindezentrum, das zu der Gemeinde der Beigeladenen zu 2) gehört. Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans ..., festgestellt am ... (AmtlAnz S. X), erneut festgestellt am ... (HmbGVBl. S. X). Das Flurstück ... ist als Kleinsiedlungsgebiet (S 1 o) ausgewiesen, für das Flurstück ... gilt teilweise ebenfalls eine Kleinsiedlungsausweisung (S 1 o) und im nördlichen Bereich eine Ausweisung als Fläche für besondere Zwecke „Jugendheim“. Am 29. August 2008 beantragte die Beigeladene zu 1) einen Vorbescheid für den Neubau eines Gemeindehauses und für Betreutes Wohnen unter Abweichung von der Ausweisung des Baustufenplanes als Kleinsiedlungsgebiet (S 1 o) und der damit einhergehenden bebaubaren Fläche. Das bisherige Gemeindehaus soll danach abgerissen und an dieser Stelle, als langgezogener Block an der östlichen Grundstücksgrenze, ein zweigeschossiger Wohnkomplex mit einer Pastoratswohnung und 14 Wohnungen für Betreutes Wohnen errichtet werden. An den Kirchenraum sollen ein Kirchencafé und ein neues Gemeindehaus angebaut werden. Für die einzelnen Fragen wird auf den Vorbescheidsantrag verwiesen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 erteilte die Beklagte einen positiven Vorbescheid. Die bebaubare Fläche dürfe 3,3/10 der Grundstücksfläche und die Traufhöhe des Gemeindehauses die der Kirche nicht überschreiten. Einer zweigeschossigen Bebauung werde bei einer Gestaltung mit Flachdächern zugestimmt. Die Abstände der Baukörper zu den Grundstücksgrenzen der Nachbarn dürften nicht unterschritten werden. Diese Antworten begründete die Beklagte damit, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei und es sich bei dieser Gestaltung in die nähere Umgebung einfüge. Die Tiefgaragenzufahrt an der westlichen Grundstücksgrenze werde zugelassen. 19 Stellplätze, ggf. später weitere 8 Plätze für die Altenwohnungen, seien nachzuweisen. Im Baugenehmigungsverfahren sei ein Verkehrsgutachten nachzureichen. Für die weiteren Einzelheiten und Antworten wird auf den Vorbescheid verwiesen. Mit Bescheiden vom gleichen Tag gab die Beklagte den Klägern den Vorbescheid bekannt. Hiergegen erhoben die Kläger am 4. März unter dem Briefkopf einer Interessengemeinschaft und am 13. März 2009 durch ihren Prozessbevollmächtigen Widerspruch. Der Bescheid sei widersprüchlich, da mal als Entscheidungsgrundlage der Baustufenplan und mal § 34 BauGB genannt werde. Die Nachbarabstimmung sei mangels aussagekräftiger Unterlagen nicht ausreichend. Die überbaubare Fläche sei falsch berechnet, insbesondere müssten die Stellplätze als überbaute Fläche hinzugerechnet werden. Das Vorhaben widerspreche der Kleinsiedlungsausweisung, die nicht obsolet sei, was sich auch aus früheren Genehmigungsverfahren ergebe. Gegen die Festsetzungen des Baustufenplans werde hinsichtlich der bebaubaren Fläche, der Geschossigkeit, der Geschossflächenzahl, der Gebäudehöhe und der Zahl der Haushalte verstoßen. Die Einhaltung der verschiedenen Festsetzungen könne hier über den Gebietserhaltungsanspruch verlangt werden, da das Austauschverhältnis der Nachbarn gestört werde. Es fehle bei der hier planersetzenden Genehmigung an der erforderlichen Abwägung nachbarlicher Belange nach dem Gedanken des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Nachbarn müssten dem Vorhaben wegen den notwendigen Befreiungen zustimmen. Beurteile man das Vorhaben nach § 34 BauGB, so stelle sich die Umgebung als ein reines Wohngebiet bzw. einem Kleinsiedlungsgebiet ähnliches Gebiet dar. Das Gebiet sei nämlich geprägt durch Einfamilienhäuser mit überwiegend eingeschossiger Bebauung. Die im Osten vorhandene dreigeschossige Bebauung sei wegen des Ausnahmecharakters nicht zu berücksichtigen. Betreutes Wohnen sei keine zulässige Nutzung im reinen Wohngebiet. Der geplante Bau füge sich nicht in die Umgebung ein. Es würden unzumutbare Einblicksmöglichkeiten geschaffen. Das Vorhaben verstoße ferner gegen § 22 BauNVO, da es länger als 50 m sei. Die vorgesehene Tiefgarage sei rechtwidrig, da sie weder einem Kleinsiedlungsgebiet entspreche noch mit § 34 BauGB zu vereinbaren sei. Das Vorhaben sei zudem wegen des langgestreckten geplanten Gebäudes erdrückend. Die Stellplätze verstießen gegen § 12 Abs. 2 BauNVO und seien rücksichtslos, vor allem durch die zu erwartende erhebliche Verkehrsbelastung. Noch im Jahr 1994 sei dem Vater des Klägers wegen der Störungen durch den Verkehr ein Stellplatz im rückwärtigen Bereich des Flurstücks ... untersagt worden. Der Wert der Grundstücke werde erheblich gemindert. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2009, den Klägern zugestellt am 12. Oktober 2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kläger könnten aus der Kleinsiedlungsausweisung keinen Nachbarschutz herleiten, da diese Ausweisung funktionslos geworden sei. Zudem nutzten sie ihr Grundstück selbst nicht in einer der Kleinsiedlungsgebietsausweisung entsprechenden Weise. Die Ausweisung als Fläche „Jugendheim“ beinhalte keinen Schutz der Kläger. Mögliche Verstöße gegen die offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO) oder andere Festsetzungen über das Maß der Bauweise vermittelten grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte. Hier ergebe sich aus dem Baustufenplan nichts anderes. Ein Zustimmungserfordernis nach § 71 Abs. 2 HBauO bestehe nicht, da dieses nur für Abstandsflächen und Abfallbehälterstandorte gelte. Gegen § 12 BauNVO, auf den sich die Kläger berufen könnten, werde nicht verstoßen, da unzumutbare Beeinträchtigungen weder vorgetragen noch erkennbar seien. Es bestünden lediglich Befürchtungen. Zudem werde gegen § 12 Abs. 2 BauNVO nicht verstoßen, denn die Stellplätze seien Bedarf, der durch die beabsichtigte Nutzung auf dem Baugrundstück entstehe. Schließlich sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Sie seien von dem Vorhaben durch umfangreichen Baum- und Grünbestand getrennt. Der geplante Wohnblock laufe nicht parallel zur Grundstücksgrenze, sondern schräg und werde im rückwärtigen Teil weiter zurückversetzt und rücke dadurch nur näher an das benachbarte Flurstück .... Die Geschossigkeit füge sich ein, da sich östlich eine dreigeschossige Bebauung befinde. Am 11. November 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Ergänzend zum früheren Vorbringen gehen sie davon aus, dass der Genehmigungsbescheid bereits formell fehlerhaft sei. Die gestempelten Pläne für den Vorbescheidsantrag wiesen eine bebaubare Fläche von 3,5/10 auf. Die Baukommission habe aber nur eine Bebauung von 3,3/10 für akzeptabel gehalten und genehmigen wollen. Zudem habe das Amt für Bauordnung 28 statt 27 Stellplätze gefordert, der Vorbescheid aber nur 27 festgesetzt. Der Umstand, dass die Kläger die Grundstücke selbst nicht im Sinne der Kleinsiedlungsausweisung nutzen sollen, schließe insoweit nicht deren Gebietserhaltungsanspruch aus. Im Übrigen nutzten sie ihr Grundstück in gärtnerischer Weise. Für eine Beurteilung des Einfügens könne die Kirchennutzung den Bestand nicht prägen, da sie selbst der Eigenart des Baugebietes widerspreche. Betreutes Wohnen sei schon deshalb keine zulässige Nutzung in einem Wohngebiet, da hier die BauNVO in der Fassung von 1962 gelten müsse, da diese den Baustufenplänen zu Grunde gelegt worden sei. Das betreute Wohnen und das Gemeindezentrum würden nicht der Versorgung des Wohngebiets dienen, sondern einen überregionalen Bedarf decken. So gebe es bereits in der Nähe ein Altenheim und es würden vier Gemeinden zusammen gelegt. Die Bautiefe nach der BPVO werde nicht eingehalten. Eine Trennung durch Grünbestand vom Bauvorhaben liege nicht vor, da sechs von acht Bäumen gefällt würden. Die Abstandsflächen würden zu den Nachbarn und der Straße nicht eingehalten. Die Zufahrt zur Tiefgarage direkt an der Grundstücksgrenze sei unzumutbar. Die Kläger beantragen daher, den der Beigeladenen zu 1 erteilten Vorbescheid vom 16.2.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 6.10.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das frühere Vorbringen. Das Grundstück der Kläger würde selbst bei einem Obstanbau nicht in einer dem Kleinsiedlungsgebiet entsprechenden Weise genutzt. Die Bescheide seien nicht formell fehlerhaft. Der Vorbescheid genehmige nur eine bebaubare Fläche von 3,3/10 und die genehmigten Pläne entsprächen dem. Im Übrigen handele es sich um ein nicht drittschützendes Recht. Die unterschiedliche Stellplatzzahl sei ein Rechenfehler, im Übrigen vermittelten die Vorschriften der HBauO über die Stellplätze ebenso keinen Drittschutz. Ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Das betreute Wohnen sei eine zulässige Wohnnutzung, jedenfalls eine zulässige soziale Nutzung. Wegen der Funktionslosigkeit sei auch die 1-Wohnungsklausel obsolet. Eine Rücksichtslosigkeit scheide aus, da das Gebäude im hinteren Bereich zurückgestaffelt sei, was der Bauvorbescheid ausdrücklich festhalte. Die Abstandsflächen würden gewahrt und durch den Vorbescheid abgesichert. Eine Rücksichtslosigkeit könne nicht auf befürchtete Lärm- oder Verkehrsentwicklungen gestützt werden, da hierfür ausdrücklich ein Verkehrsgutachten gefordert werde. Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen sich die Argumente der Beklagten zu Eigen und verweisen darauf, dass lediglich Seniorenwohnungen errichtet werden sollten. Der Vorbescheid, der keine Baugenehmigung darstelle, setzte eindeutig eine bebaubare Fläche von 3,3/10 fest und stimme der Positionierung der Baukörper im Grundsatz zu. Eine Kirchennutzung sei nach der Berechnung anhand der Stellplätze derzeit für ca. 220 Besucher, 300 Besucher bei einer Doppelnutzung der Parkplätze der Kita, vorgesehen. Ein größerer Gemeindesaal für Konzerte und Feiern, der unabhängig vermietet werde, sei nicht vorgesehen. Eine Einrichtung mit 400 Plätzen sei lediglich in der Auslobung als maximale Platzzahl vorgesehen gewesen. Die bisher genehmigte Zahl von 221 Plätzen in der Kirche bleibe unverändert erhalten. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos wie eine Betrachtung der Grundflächenzahlen und der Gebäudehöhen in der Umgebung zeige. Die Vorschriften über die Bauweise gälten nur für die straßenparallele Bebauung und seien nicht drittschützend. Die Bautiefe sei nicht beschränkt. Die Umgebung entspreche zudem einem allgemeinen Wohngebiet. Die Kirche sei schon beim früheren Bau als überregionale Kirche im Gebiet des Baustufenplans ... angelegt gewesen. Die Abstandsflächen würden alle eingehalten, so dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung ausscheide. Die Grundflächenzahl sei nicht nachbarschützend. Die Kläger erwidern, dass sich aus der Wettbewerbsbroschüre eine Platzzahl von 400 für die Kirche ergebe. Die Kirche habe demnach überörtlichen Bezug und erfordere nach dem Stellplatzschlüssel mehr Stellplätze. Wegen der hohen Verkehrsbelastung könnten sie sich auf die fehlenden Stellplätze als nachbarschützendes Recht berufen. Für die Altenwohnungen seien bereits jetzt 11 Stellplätze nachzuweisen, auch das Gemeindehaus rufe zusätzlichen Stellplatzbedarf hervor. Die 1-Wohnungsklausel der Kleinsiedlungsausweisung sei nicht funktionslos geworden und – wie die Zwei-Wohnungs-Klausel in Bebauungsplänen – drittschützend. Der Vorbescheid sei bereits wegen eines Dissenses rechtswidrig, da im Text des Vorbescheids nicht angegeben sei, dass die Gebäude zur Einhaltung der Grundflächenzahl von 0,35 die auf der Zeichnung 20/21 eingezeichneten Rückbauten einhalten müssten. Die Genehmigungspraxis bei Überschreitungen der Grundflächenzahl sei in der direkten Nachbarschaft bei anderen Vorhaben deutlich restriktiver. § 22 BauNVO sei hinsichtlich der Länge nachbarschützend, was sich auch aus Bestimmungen zur Längenbegrenzung in den verschiedenen Länderbauordnungen ergebe. Das Vorhaben liege außerdem auf der ruhigen Seite der Wohnhäuser. In der mündlichen Verhandlung am 16. November 2010 hat die Kammer Beweis über die gegebenen baulichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks ..., der Grundstücke der Kläger und der näheren Umgebung erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. November 2010 Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.