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Beschluss

11 E 3492/09

VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0201.11E3492.09.0A
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf die Bestimmtheit ist es ausreichend, wenn der Verpflichtete erkennen kann, dass er auf eine Beendigung der bordellähnlichen Nutzung hinzuwirken und auf die Mieter einzuwirken hat.(Rn.17) 2. Für eine Nutzungsuntersagung genügt eine formell rechtswidrige Nutzung, es sei denn, die Nutzung ist offensichtlich genehmigungsfähig.(Rn.24) 3. Bei unzulässigen bordellartigen Nutzungen kann gegen den Grundstückseigentümer vorgegangen werden.(Rn.33) 4. Die Befugnis der Baurechtsbehörde, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, unterliegt nicht der Verwirkung.(Rn.36) 5. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung liegt nicht vor, wenn die Baurechtsbehörde nicht gegen andere illegale Bauten vorgeht. Sie darf allerdings nicht systemlos oder willkürlich handeln.(Rn.39)
Tenor
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. November 2009 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Oktober 2009 (W/WBZI/01938/2009), sofort vollziehbar erklärt durch Anordnung vom 25. November 2009, wiederherzustellen, wird abgelehnt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Dezember 2009 gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 25. November 2009 (W/WBZI/01938/2009) anzuordnen, wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 4. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die Bestimmtheit ist es ausreichend, wenn der Verpflichtete erkennen kann, dass er auf eine Beendigung der bordellähnlichen Nutzung hinzuwirken und auf die Mieter einzuwirken hat.(Rn.17) 2. Für eine Nutzungsuntersagung genügt eine formell rechtswidrige Nutzung, es sei denn, die Nutzung ist offensichtlich genehmigungsfähig.(Rn.24) 3. Bei unzulässigen bordellartigen Nutzungen kann gegen den Grundstückseigentümer vorgegangen werden.(Rn.33) 4. Die Befugnis der Baurechtsbehörde, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, unterliegt nicht der Verwirkung.(Rn.36) 5. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung liegt nicht vor, wenn die Baurechtsbehörde nicht gegen andere illegale Bauten vorgeht. Sie darf allerdings nicht systemlos oder willkürlich handeln.(Rn.39) 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. November 2009 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26. Oktober 2009 (W/WBZI/01938/2009), sofort vollziehbar erklärt durch Anordnung vom 25. November 2009, wiederherzustellen, wird abgelehnt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Dezember 2009 gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 25. November 2009 (W/WBZI/01938/2009) anzuordnen, wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 4. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung, die für sofort vollziehbar erklärt wurde, sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X in Hamburg-X. Das Grundstück liegt in einer durch den Bebauungsplan X (festgestellt am X, HmbGVBl. S. X) mit GE (Gewerbegebiet) ausgewiesenen Fläche. In dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, das aus zwei Wohnungen mit jeweils drei Räumen besteht, wird nach Angaben der Antragstellerin jedenfalls seit dem 1. März 2009 eine bordellartige Nutzung betrieben. Diese gestaltet sich nach Angaben der Antragstellerin so, dass die Antragstellerin die Wohnungen des Gebäudes an eine Hauptmieterin vermietet, welche die Räume dann selbst an verschiedene, wechselnde Frauen vermietet, die dort weisungsfrei der Prostitution nachgehen sollen. Die Nutzung ist weder genehmigt noch wurde eine Genehmigung beantragt. Ende August 2009 erhielt das Bezirksamt Hamburg X der Antragsgegnerin erstmals Hinweise auf den Bordellbetrieb. Seit dem 3. September 2009 soll nach Angaben der Antragsgegnerin eine Frau X mit einer Betriebsstätte für erotische Massagen in dem Gebäude gewerberechtlich gemeldet sein. Bei einer Ortsbesichtigung am gleichen Tag stellte die Antragsgegnerin fest, dass an den zwei Türen hinter der Gebäudeeingangstür des Gebäudes jeweils drei weibliche Vornamen standen. Eine vor Ort angetroffene Frau teilte der Antragsgegnerin mit, dass in den sechs Räumen des Gebäudes wechselnde Frauen beschäftigt seien. Am 11. September 2009 fasste das Bezirksamt X der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss über eine Änderung des Bebauungsplans X (Amtl. Anz. S. X). Die festgesetzten Baugebiete sollen vorrangig für gebietstypische Nutzungen gesichert werden, indem Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie unter anderem Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen werden. Im Begründungsentwurf für die Änderung des Bebauungsplans X heißt es, dass das städtebauliche Planungsziel insbesondere sei, die Kern- und Gewerbegebietsflächen durch den Ausschluss von Bordellen vorrangig für kern- und gewerbegebietstypische Einrichtungen und Betriebe zu sichern. Anfang Oktober stellte die Antragsgegnerin Nutzungsänderungsanträge der Antragstellerin für das benachbarte Gebäude X, das als Bordell genutzt werden sollte, zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellungsbescheide an. Die dagegen erhobenen Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung waren Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dieser Kammer (11 E 3453/09). Am 5. Oktober 2009 untersagte die Antragsgegnerin Frau X, die die Behörde nach eigenen Angaben für die Betreiberin des Bordells hielt, die bordellähnliche Nutzung des Gebäudes X und erließ gegenüber der Antragstellerin zugleich eine Duldungsverfügung („Anordnung der Duldung“), nachdem sie zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Dabei ging die Behörde eigenen Angaben zufolge davon aus, dass Frau X die Bordellbetreiberin sei. Nachdem eine Zustellung des Bescheids an Frau X scheiterte, hob die Antragsgegnerin die Bescheide auf. Am 26. Oktober 2009 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die bordellartige Nutzung des Gebäudes („Anordnung der Untersagung der Nutzung“). Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 11. September 2009 seien bordellartige Nutzungen auch zukünftig unzulässig, weshalb die Nutzung in formeller und materieller Hinsicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Eine nachträgliche Genehmigung könne wegen der Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans nicht erteilt werden. Die Antragstellerin solle die Nutzung bis zum 31. Dezember 2009 einstellen und eine Wiederaufnahme der Nutzung auf Dauer unterlassen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 3. November 2009 Widerspruch. Am 1. Dezember 2009 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom „5. Oktober 2009“ an („Anordnung zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände in dem Gebäude X und Untersagung der bordellartigen Nutzung“). Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, da die Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Die Anordnung sei bereits aus Gründen der bauaufsichtrechtlichen Autorität gerechtfertigt, da die Nutzung formell rechtswidrig sei. Ungenehmigte Nutzungen müssten umgehend abgewehrt und Nachahmungseffekte verhindert werden. Ferner sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch deshalb rechtmäßig, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Es widerspreche den Zielen der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanänderung. Im Hinblick darauf seien die vorhandenen Gewerbeflächen für genehmigungsfähige Betriebe freizuhalten. Zugleich setzte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR für den Fall fest, dass der Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhob die Antragstellerin am 11. Dezember Widerspruch. Am 14. Dezember 2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt, wobei sie davon ausgeht, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung trotz des missverständlichen Wortlauts auf die Untersagung vom 26. Oktober 2009 bezieht. Sie meint, dass die Nutzung zwar formell illegal sei, jedoch Bestandsschutz für die Nutzung bestehe, die jedenfalls seit dem 1. März 2009 ohne ein Einschreiten der Behörde betrieben werde. Ferner sei die Untersagung ermessensfehlerhaft, die Störerauswahl mangelhaft und die Verfügung unbestimmt. Schließlich sei das besondere Vollzugsinteresse unzureichend begründet. Eine vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche Anhörung sei unterblieben. Die Antragstellerin tritt dem entgegen. II. Die gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zulässigen Anträge haben in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. November 2009 gegen die Nutzungsuntersagung vom 26. Oktober 2009 wiederherzustellen, ist unbegründet. Denn die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das Interesse der Antragstellerin, zunächst von den Rechtsfolgen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung wird nämlich nach der allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach erfolglos sein, da sich die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig erweisen dürfte. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen Bauordnung - HBauO - vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 525; zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2009, GVBl. S. 402) kann die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend voraussichtlich erfüllt. a) Die Untersagungsverfügung dürfte sich als inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG erweisen. Nach § 37 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz - HmbVwVfG - vom 9. November 1977 (GVBl. 333; zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009, GVBl. 444, 449) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu muss der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens eindeutig erkennbar geworden und darf keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 m.w.N.). Aus den dem Adressaten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen muss vollständig, klar und eindeutig sein, dass der Adressat sein Verhalten nach den Bestimmungen des Verwaltungsakts richten kann sowie dass die mit dem Vollzug oder der Vollstreckung befassten Organe diesen Inhalt ihren Maßnahmen zugrunde legen können (OVG Hamburg, Beschluss v. 9.1.2009 - 2 Bf 199/06 Z m.w.N.). Dabei sind auch die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2009, § 37 Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach. Denn aus der Verfügung und den weiteren Umständen war für die Antragstellerin ersichtlich, dass sie auf eine Beendigung der bordellähnlichen Nutzung hin- und dazu auf die Mieter einzuwirken hatte (pauschal für eine Verpflichtung zur Kündigung von bestehenden Mietverträgen bei einer Nutzungsuntersagung Alexejew/Haase/Großmann, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 24. Ergänzungslieferung November 2008, § 76 Rn. 55). Zwar ist es der Antragstellerin zuzugeben, dass die Verfügung mit den Worten „die Nutzung … einzustellen und die Wiederaufnahme der Nutzung auf Dauer zu unterlassen…“ knapp gehalten ist. Die Antragstellerin konnte aber aufgrund der weiteren Umstände klar erkennen, dass sie - die tatsächlich die Räumlichkeiten nicht als Bordell nutzt - die eine bordellartige Nutzung ermöglichenden Vertragsverhältnisse zu beenden hatte. Was für Verträge die Antragstellerin geschlossen hatte und ob Vertragspartner der Antragstellerin die Prostituierten selbst oder eine dazwischen geschaltete dritte Person waren, konnte die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht bezeichnen. Denn die Antragstellerin hat die genauen rechtlichen Verhältnisse, die hinter der Nutzung als Bordell stehen, gegenüber der Antragsgegnerin nie offengelegt, obwohl die Antragstellerin nach der Überzeugung der Kammer und den Angaben in den Schriftsätzen über die bordellähnliche Nutzung von Beginn an informiert war. So hat die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung zur Duldungsverfügung nur rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit der bordellähnlichen Tätigkeit angeführt. Im Widerspruch vom 3. November 2009 wird mit einem Satz nur darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin kein Bordell betreibt, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Die Antragsbegründung beschränkt sich ebenfalls auf den Hinweis, dass die Antragstellerin kein Bordell betreibe. Der Antragsgegnerin wurden so genauere Vorgaben zur Nutzungsuntersagung durch die Antragstellerin unmöglich gemacht. Schließlich wurde auch das Gericht erst mit der Replik vom 13. Januar 2010 über die Vermietung an eine Hauptmieterin. Die gewählte Konstruktion und die intransparente Informationspolitik machten der Behörde ein Einschreiten und eine Bestimmung unmöglich. Die so im Dunklen gehaltenen, tatsächlichen Verhältnisse waren der Antragstellerin auch bekannt. Hierfür spricht, dass die Mietverträge jegliche Weitervermietung gestatten und der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereits Anfang August bei einem Ortstermin Fotos des Objekts in Kenntnis der Nutzung gemacht hat. Zudem hat die Antragstellerin selbst Anträge für eine Bordellnutzung des benachbarten Grundstücks X gestellt, wie der Kammer aus dem Verfahren 11 E 3453/09 bekannt ist. Der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 10. Juni 2005 (Az. 2 Bs 144/05), die die Antragstellerin zitiert, ist für diesen Fall nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das Gericht hat dort keinen Rechtssatz aufgestellt, dem zu entnehmen wäre, dass eine Behörde bei einer Nutzungsuntersagung zwingend die Kündigung von Mietverhältnissen aufzugeben habe. Es hat sich vielmehr mit der Frage befasst, ob im Falle einer solchen Angabe konkrete Mieter zu benennen sind oder nicht. Im Übrigen sind hier die Umstände des Einzelfalls gerade andere als im Fall des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, wo anders als hier konkret zu ergreifende Maßnahmen angegeben wurden. Auch der vom VGH Kassel mit Beschluss vom 26. Juli 1994 (Az. 4 TH 1779/93) entschiedene Fall, in dem es ebenfalls um die Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagung gegenüber einem Bordellbetrieb ging, ist nicht einschlägig. Denn bei der Frage der Bestimmtheit sind insbesondere die einzelnen Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 9.1.2009 - 2 Bf 199/06 Z m.w.N.). In dem Verfahren des VGH Kassel, hat dieser eine Nutzungsuntersagung gegen den Pächter eines Grundstücks, auf dem dieser ein Bordell betrieb, in dem die Prostituierten auch wohnten, für unbestimmt erachtet, weil die Verfügung nur die Nutzung untersagte, ohne ein konkretes Mittel anzugeben, obwohl dies bei der Aufgabe eines positiven Tuns zu verlangen wäre. Dieser Fall unterscheidet sich bereits vor allem dadurch von dem vorliegenden, dass der Antragsgegnerin dort die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Antragsteller als Bordellbetreiber und den Prostituierten offenbar bekannt waren, so dass auch konkrete Vorgaben der Behörde möglich gewesen wären. Zum anderen handelte es sich beim VGH Kassel um einen Fall der Wohnungsprostitution. Schließlich ist der VGH auf Grund der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass beide Beteiligten die Nutzungsuntersagung nicht als schlichtes Unterlassungsgebot, sondern als aktives Einschreitensgebot verstanden haben, so dass für die Bestimmtheit die Angabe eines Mittels notwendig war (siehe Rn. 22 des Beschlusses bei Juris). Ein solches übereinstimmendes Verständnis ist hier, wie bereits ausgeführt, aber nicht gegeben. b) Die bordellähnliche Nutzung widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn eine bauliche Anlage wird bereits dann im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn die Nutzung ohne eine erforderliche Genehmigung erfolgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000 - 2 Bs 55/00). Dies ist vorliegend der Fall, da die in Rede stehende bordellähnliche Nutzung nach § 59 Abs. 1 S. 1 HBauO einer Genehmigung bedurfte, die nicht beantragt und erteilt wurde. c) Allein das Fehlen der erforderlichen Nutzungsgenehmigung dürfte hier auch die Nutzungsuntersagung rechtfertigen. Grundsätzlich genügt für eine Nutzungsuntersagung bereits die wegen einer fehlenden Genehmigung formell rechtswidrige Nutzung, weil durch eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Nutzung das bauaufsichtliche Verfahrensrecht verletzt wird. Eine Nutzungsuntersagung kann aber ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, etwa bei einer offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzung (std. Rspr. des OVG Hamburg, Beschl. v. 2.3.2009 - 2 Bs 3/09 m.w.N.). Die bordellähnliche Nutzung hier ist aber nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Für die Beurteilung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit dürfte auf den Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens abzustellen sein (auf diesen Zeitpunkt abstellend OVG Hamburg, Beschl v. 12.11.2007 - 2 Bs 206/07; wohl auch Beschl. v. 2.3.2009 - 2 Bs 3/09). Denn bei einer in der Hauptsache gebotenen Anfechtungsklage ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (zuletzt BVerwG, Urt. v. 17.8.2005 - 6 C 15/04). In diesem Zeitpunkt war das Vorhaben aber nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da zu diesem Zeitpunkt bereits der Aufstellungsbeschluss über die geplante Änderung des Bebauungsplans X verkündet war. Einen in diesem Zeitpunkt oder danach gestellten Genehmigungsantrag hätte die Behörde nach § 15 Abs. 1 BauGB mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgestellt, da die Durchführung der Planung durch die Zulassung einer bordellähnlichen Nutzung unmöglich gemacht worden wäre (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 62.66, das dort entschieden hat, dass ein Bauvorhaben, das nach § 15 BauGB möglicherweise hätte zurückgestellt werden können, keinen Bestandsschutz erwerben kann). d) Die Antragsgegnerin dürfte auch das von § 76 Abs. 1 S. 2 HBauO eröffnete Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt haben. Das Gericht kann die Ermessensausübung nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§§ 114 S. 1 VwGO, 40 VwVfG). Dies dürfte hier nicht der Fall sein. aa) Ein Ermessensfehler dürfte voraussichtlich nicht darin liegen, dass die Nutzung, wie die Antragstellerin vorbringt, Bestandsschutz genieße, da sie für längere Zeit materiell legal betrieben worden sei. Denn Bestandsschutz für eine Nutzung kann nicht isoliert von der baulichen Substanz betrachtet werden, da sich ein Bestandsschutz nur auf die Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen bezieht (Schulte/Reichel, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Kap.- 15 Rn. 110 ff.). Bestandschutz bezieht sich somit nur auf das Gebäude in seinem Bestand, nicht auf eine geänderte Nutzung eines Gebäudes (VG Hamburg, Urt. v. 10. Juli 2007 - 11 K324/05). Zum geschützten Bestand gehört (nur) die funktionsgerechte Nutzung, der die bauliche Anlage nach der für sie erteilten Baugenehmigung zu dienen bestimmt ist (Alexejew/Haase/Großmann, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 24. Ergänzungslieferung November 2008, § 76 Rn. 62; OVG Münster, Urt. v. 19.9.1991 - 11 A 1178/89). Dass die bordellartige Nutzung aber zum funktionsgerechten Bestand des Gebäudes gehört haben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass insofern ein Bestandsschutz nicht besteht. bb) Es dürfte sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht ermessensfehlerhaft erweisen, dass die Antragsgegnerin das eröffnete Ermessen dahingehend betätigt hat, dass sie die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks in Anspruch genommen hat. Die Antragsgegnerin dürfte bei der Störerauswahl ihr eingeräumtes Ermessen ausgeübt haben. Denn nach den für die Beteiligten erkennbaren Umständen hat sich die Antragsgegnerin erst nach einem erfolglosen Einschreiten gegen die vermeintliche Bordellbetreiberin und einer Duldungsverfügung gegenüber der Antragstellerin dazu entschlossen, die Untersagung an die Antragstellerin als Eigentümerin zu richten, und damit zu erkennen gegeben, dass sie ein weiteres Vorgehen gegen Dritte nicht für sinnvoll erachtet. Dass sich im Nutzungsuntersagungsbescheid keine weiteren Ausführungen zur Störerauswahl finden, ist eine Frage der Begründung (siehe dazu unten e) und kein Zeichen für einen möglichen Ermessensnichtgebrauch der Antragsgegnerin. Auch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist ohne Ermessensfehler. Das Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 10.6.2005 - 2 Bs 144/05) hat zur Störerauswahl im Falle einer bordellähnlichen Nutzung ausgeführt: Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene vorrangige Nutzungsuntersagung gegenüber den Mietern bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten wird bei der bordellartigen Nutzung im Übrigen vielfach auch deshalb ungeeignet sein, weil diese - ohne entsprechende Offenlegung durch den Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten - von der Antragsgegnerin nicht oder nur schwer ermittelt werden können. Anders als etwa bei einer normalen Wohnnutzung ist milieutypisch nicht zu erwarten, dass vor Ort angetroffene Prostituierte die Mieter bzw. die verantwortlichen Nutzer der Räumlichkeiten sind oder diese offenbaren. Eine lediglich gegenüber den in den Räumlichkeiten angetroffenen Personen ausgesprochene Nutzungsuntersagung böte schon von daher für die Antragsgegnerin keine hinreichende Gewähr für eine rasche und erfolgreiche Beendigung der unzulässigen Nutzung. … Dementsprechend wird bei unzulässigen bordellartigen bzw. vergleichbaren Nutzungen auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ein Einschreiten gegen den Grundstückseigentümer nicht beanstandet (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2002, GewArch 2003, S. 496 ff.; OVG Berlin Beschl. v. 9.4.2003, GewArch 2003, S. 498 f.); die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (OVG Münster, Beschl. v. 24.11.1988, 7 B 2677/88 - in Juris; VG Neustadt/W., Beschl. v. 23.7.2004, 4 L 1673/04 - in Juris -) zu unzulässigen Wohnnutzungen erfassen die damit verbundene Problematik nicht. Diese Erwägungen treffen insbesondere auf den vorliegenden Fall zu, so dass aus Gründen einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr die Antragstellerin in Anspruch genommen werden konnte. Erstens war das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen Frau X als vermeintliche Bordellbetreiberin bereits erfolglos geblieben. Zweitens versprach auf Grund der milieutypischen Umstände gegen die im Objekt arbeitenden Prostituierten eine Untersagung keine erfolgreiche Beendigung der Nutzung, da insbesondere von einem Austausch der Prostituierten zu rechnen war. Und drittens waren die intransparenten rechtlichen Beziehungen zu berücksichtigen, die ein erfolgversprechendes Vorgehen gegen jemand anderes als die Eigentümerin/Antragstellerin unmöglich gemacht haben. cc) Soweit die Antragstellerin meint, ein Ermessensfehler liege darin, dass eine Verwirkung des Rechts zum Einschreiten eingetreten sei oder ein dem Einschreiten entgegenstehender Vertrauenstatbestand bestehe, ist dem voraussichtlich nicht zu folgen. Eine Verwirkung hat bereits auszuscheiden, da die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, nicht der Verwirkung unterliegt (OVG Hamburg, Urt. v. 31.3.1994 - Bf II 114/91 - Juris; Beschluss v. 12.11.2007 - 2 Bs 206/07 - nicht veröffentlicht; Alexejew/Haase/Großmann, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 24. Ergänzungslieferung November 2008, § 76 Rn. 50). Im Übrigen ist für ein Vertrauen der Antragstellerin auf ein Nicht-Einschreiten der Behörde nichts ersichtlich. Die Behörde hat von der Nutzung, die laut der Antragstellerin jedenfalls seit dem 1. März 2009, aufgenommen worden sein soll, erstmals Ende August 2009 Kenntnis erlangt und sich daraufhin sofort zu einem Tätigwerden entschlossen, insbesondere hat sie beim erfolglosen Vorgehen gegen Frau X nach einer Anhörung der Antragstellerin im September bereits Anfang Oktober eine Duldungsverfügung gegenüber der Antragstellerin erlassen. Nachdem diese erfolglos blieb, hat die Antragsgegnerin im Anschluss die streitgegenständliche Verfügung gegen die Antragstellerin ausgesprochen. dd) Die Entscheidung der Behörde dürfte auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft sein. Insbesondere liegt entgegen dem Vortrag der Antragstellerin weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG noch gegen das allgemeine Schikaneverbot vor. Es liegt in der Regel kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn die Behörde gegen andere illegale Bauten nicht einschreitet. Denn es besteht kein Recht auf Gleichheit im Unrecht (BVerfG, Beschl. v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77). Im Übrigen folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG aber auch nicht, dass die Behörde bei Erlass einer Ordnungsverfügung zugleich auch gegen alle anderen rechtswidrigen baulichen Verhältnisse einschreiten musste, sondern sie darf lediglich keine unsachlichen Differenzierungen treffen und nicht systemlos oder willkürlich vorgehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2006 - 2 Bf 156/06 Z; Urt. v. 29.5.1986 - Bf II 6/84; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106/91). Für ein willkürliches Vorgehen gegen die Antragstellerin ist bei einer summarischen Betrachtung nichts ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans X zeigt gerade, dass die Behörde gegen alle Bordelle und ähnliche Nutzungen im Baugebiet handeln möchte. Zudem geht die Antragsgegnerin nach eigenen Aussagen nicht nur gegen das ungenehmigte Bordell der Antragstellerin vor, sondern unter anderem auch gegen ein weiteres Bordell in der X, von dem sie Kenntnis hat (siehe die Aussage im Entwurf der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans X, Punkt 3.4, S.6). Aus den gleichen Gründen dürfte kein Verstoß gegen das Schikaneverbot vorliegen. d) Ob die Untersagungsverfügung nicht hinreichend begründet wurde, vgl. § 39 Abs. 1 HmbVwVfG, ist für den vorliegenden Fall irrelevant. Sofern eine Begründung nicht schon nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG entbehrlich war, genügt die formelle Rechtswidrigkeit allein noch nicht dafür, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Denn es ist absehbar, dass der Bescheid in der Hauptsache insofern Bestand haben wird, da dieser formelle Fehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG durch die Behörde aller Voraussicht nach geheilt werden wird (auf diesen Gesichtspunkt ebenfalls abstellend OVG Hamburg, Beschl. v. 2.3.2009 - 2 Bs 3/09 [zu § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO]; Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 [zu § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO]) Die Antragsgegnerin wird im Rahmen des derzeit laufenden Widerspruchverfahrens nach der allgemeinen Lebenserfahrung und bei summarischer Betrachtung die Verfügung ausreichend begründen. e) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist i.S.v. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend begründet worden. Das Abstellen auf die Notwendigkeit der sofortigen Beseitigung der ungenehmigten Nutzung begründet in den Fällen der ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 S. 1 HBauO im Interesse der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften in der Regel bereits allein wegen der fehlenden Genehmigung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung, bedarf also in der Regel keiner zusätzlichen oder ausführlicheren Begründung (std. Rspr. des OVG Hamburg, siehe etwa Beschluss v. 22.5.2000 - 2 Bs 55/00). Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich, so dass die Begründung der Antragsgegnerin der sofortigen Vollziehung mit der Autorität der Bauaufsicht und der Verhinderung von Nachahmungseffekten bereits genügt. f) Eine gesonderte Anhörung nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung am 1. Dezember 2009 war nicht erforderlich. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt es sich um einen unselbständigen, nicht der Bestandskraft fähigen Teil zum eigentlichen Verwaltungsakt, auf den § 28 Abs. 1 HmbVwVfG daher weder direkt noch analog anwendbar ist (Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 82). 2. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Dezember gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000,00 EUR anzuordnen, ist ebenfalls unbegründet. Nach summarischer Prüfung erweist sich die Festsetzung als rechtmäßig. Nach § 14 lit. b) Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HmbVwVG - vom 13. März 1961 (GVBl. 79; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2007, GVBl. 236) ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ein zulässiges Zwangsmittel, um einen Verwaltungsakt durchzusetzen. Die sofortige Vollziehung der durchzusetzenden Untersagungsverfügung ist auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO schriftlich angeordnet worden, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. b) HmbVwVG erfüllt sind. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes bestehen keinerlei Bedenken. Die Antragstellerin ist zudem als Adressatin Pflichtige im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. a) HmbVwVG. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 9.4 des Streitwertekatalogs 2004). Als streitwertbildend hat die Kammer für die Hauptsache die geschätzte jährliche Schadenshöhe durch die Nutzungsuntersagung zugrunde gelegt. Dabei ist sie nicht von dem vorgelegten Mietvertrag ausgegangen. Denn der geschwärzt und nur für eine Wohnung vorgelegte Vertrag wurde in einer schwer lesbaren Kopie eingereicht, auf der einzelne Eintragungen nicht zu lesen waren. Die Kammer hat daher die Differenz zwischen einer normalen gewerblichen Nutzung und der hier in Rede stehenden bordellähnlichen Nutzung auf 1.000,00 EUR pro Monat, also auf 12.000,00 EUR für ein Jahr, geschätzt, was am unteren Rand dessen liegen dürfte, was bei einer bordellähnlichen Nutzung an Mieteinnahmen zu erzielen ist. Dabei hat die Kammer auch die Zwischenschaltung eines weiteren Mieters berücksichtigt.