Urteil
10 A 1698/23
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1022.10A1698.23.00
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Leitsätze
Zur Asylrelevanz der Konversion eines gebürtigen Moslems
zum Zoroastrismus (erfolgreiche Asylklage, Herkunftsland: Iran)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Asylrelevanz der Konversion eines gebürtigen Moslems zum Zoroastrismus (erfolgreiche Asylklage, Herkunftsland: Iran) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil diese in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige, insbesondere innerhalb der nicht vor dem 23. April 2023 beginnenden Klagefrist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG) erhobene Verpflichtungsklage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Der Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid der Be- klagten hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Lan- des (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Ge- fahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Be- schl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Hiervon ausgehend steht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran wegen einer ihm aufgrund seiner Konversion zum zoroastrischen Glaubens und der nach außen gerichteten Glaubensausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Der Berichterstatter entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass für einen iranischen Staatsangehörigen aufgrund seiner Konversion zum zoroastrischen Glaubens bei einer Rückkehr nach Iran jedenfalls dann eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlich- keit besteht, wenn der Betreffende in Erscheinung tritt, weil es sich um eine exponierte Persönlichkeit handelt oder er seinen Glauben in verfolgungsrelevanter Weise öffentlich lebt, so dass seine Abkehr vom Islam nach außen sichtbar wird [dazu aa)]. Dies trifft auf den Kläger zu [dazu bb)]. aa) Mit Urteil vom 25. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht Würzburg (W 8 K 20.30746, juris Rn. 24 ff.) unter Bezugnahme auf die allgemeine Situation für Konvertiten in Iran (hierzu aus der Rspr. des erkennenden Berichterstatters VG Hamburg, Urt. v. 16.7.2024, 10 A 4659/21, juris Rn. 23 ff.) ausgeführt: „[A]ufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren einge- führten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für (christliche) Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen oder sonst öffentlichkeitswirk- sam ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung […] unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben außenwirksam ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Erforderlich und ausreichend dafür ist, dass eine konvertierte Person im Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit ent- falten, eine herausgehobene Rolle einnehmen, in Ausübung ihres Glaubens an öffentliche Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung sonst aktiv nach außen zeigen will bzw. nur gezwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. Der Glaubenswechsel muss dabei weiter auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und nunmehr die religiöse Identität prägen. Die betreffende Person muss eine eigene ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen haben und sie muss auf der Basis auch gewillt sein, ihre christliche Religion auch in ihrem Heimatstaat auszuüben. Das Gericht muss daher über- zeugt sein, dass die Person die unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet ([…]). Die vorstehenden Ausführungen, die sich vorwiegend mit der Konversion zum Christentum befassen, gelten in gleicher Weise für Moslems, die von ihrem islamischen Glauben abfallen und sich einer anderen Religion, wie hier dem Zarathustra-Glauben, zuwenden. Denn die Erkenntnislage stellt sich gerafft im Wesentlichen wie folgt dar: Der Zarathustra-Glauben gehört im Iran zu den „Buchreligionen“. Zoroastrier können ihren Glauben in den jeweiligen Gemeinden relativ frei ausüben, jegliche Missionstätigkeit kann jedoch verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Muslimen ist es verboten, zu konvertieren sowie an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26.2.2020, Stand: Februar 2020, S. 12 und 13 f.). Der Islam mit über 90 % der Bevölkerung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die Zoroastrier ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. Sie genießen eine gewisse Autonomie, aber auch anerkannte religiöse Minderheiten werden diskriminiert. Ihnen ist jegliche Missionstätigkeit untersagt. Die Behörden zwingen Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Anerkannten Gemeinden ist untersagt, Konvertierte zu unterstützen. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, zum Tode verurteilt zu werden. Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist verboten. Die Apostasie (Religionswechsel weg vom Islam) ist aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht, wobei allein wegen der Konversion keine Gerichtsverfahren durchgeführt werden. Verfolgung erfolgt im Zusammenhang mit anderen Delikten. Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlicher Bezeugung ihrer Konversion naturgemäß Abstand und treten weiterhin in der Öffentlichkeit als Muslime auf. Die Tragweite der Konsequenzen für die, die im Ausland konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, hängt von der religiösen Einstellung des Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden. Ob jemand verfolgt wird, hängt davon ab, ob die durchgeführten Aktivitäten aus dem Ausland bekannt werden. Eine Konversion und ein anonymes Leben als Konvertierter allein führen nicht zur Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie z.B. Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zum Problem werden. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf ihren neuen Glauben besitzen, werden den Behörden nicht bekannt und für sie auch nicht von Interesse sein. Anders ist es jedoch, wenn sie ihre Konversion öffentlich machen. Wenn keine missionarischen Tätigkeiten und keine anderen Aktivitäten gesetzt werden, werden sie in dem Regelfall nicht als Bedrohung für die nationale Sicherheit angesehen. Die Bekanntgabe einer Konversion auf Facebook allein genügt nicht zu einer Verfolgung (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 22.11.2020, S. 48 ff., 52 ff.). Im Iran ist der schiitische Islam alleinige Staatsreligion. Missionierung, ebenso wie „Apostasie“, darunter Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, werden mit hohen Strafen (bis hin zur Todesstrafe) geahndet. Zoroastrier dür- fen ihren Glauben im Land frei ausüben. Im Islam werde jegliche missionarische Tätigkeit unter Strafbewährung untersagt. Es drohen für Konvertierte Strafen bis hin zur Todesstrafe. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit der anerkannten religiösen Minderheiten wird im täglichen Leben systematisch verletzt. Immer wieder kommt es zu Einschränkungen ihrer Freiheits- rechte. Auch stehen Nicht-Schiiten unter staatlicher Beobachtung mit dem Ziel, die Missionierung von schiitischen Iranern zu verhindern (Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, 2. Bericht der Bundesregie- rung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, Berichtszeitraum 2018 bis 2019 vom 28.10.2020, BT-Drs. 19/23820 vom 19.10.2010, insbesondere S. 105 ff.; siehe auch Antwort der deutschen Bundesregierung, 29.5.2020, BT-Drs. 19/652, S. 3). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes erfüllt den Tatbestand der Apostasie, wer sich als Muslim, egal welcher Glaubensrichtung vom islami- schen Glauben abwendet, auch ohne sich einer anderen Religion zuzuwenden. Die Strafe bis hin zur Todesstrafe ist nicht kodifiziert, sondern beruht auf dem Recht der Scharia. Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt, in denen Personen wegen bloßer Konversionslosigkeit bzw. Abwendung vom Islam vor Gericht gestellt und verurteilt worden sind. Apostasie gilt jedoch auch als nachgewiesen, wenn ein Muslim im Iran für eine andere Religion missioniert, weil der Betreffende, um missionieren zu können, zwangsläufig zuvor vom islamischen Glauben abgefallen sein muss. Dabei wird das Missionieren selbst in keinem Paragrafen des Islamischen Strafgesetzbuchs ausdrücklich verboten, sondern durch Staatsanwälte und Richter als Propaganda bzw. Aktivität gegen die islamische Republik Iran zugunsten oppositioneller Gruppen ausgelegt. Dieser Argumentation folgend erfüllt das Missionieren selbst den Straftatbestand des § 500 des Islamischen Strafgesetzbuchs. Dem Auswärtigen Amt sind nur Fälle bekannt, in denen Apostasie im Zusammenhang mit missionarischen Aktivitäten bestraft wurde (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, vom 27.11.2019). In der islamischen Republik Iran sind 99 % der ca. 82 Millionen Menschen muslimischen Glaubens. Der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier und weitere religiöse Gruppierungen. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und Anwerben Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Muslimen ist es verbo- ten, zu konvertieren sowie an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion kann zu schwersten Sanktionen bis hin zur Todesstrafe führen. Auch die Missionstätigkeit unter Muslimen wird bestraft. Gerade eine Missionierung in der Öffentlichkeit (z.B. Informationsstände, öffentliche Messen und Predigten, Zeugnisse usw.) ist seit Jahrzehnten nicht möglich. Missionierende Christen beschränken sich in ihren Handlungen mit der notwendigen Vorsicht auf „Vier Augen-Gespräche“. Die Überwachung von Telekommunikation, soziale Medien und sonstigen Aktivitäten ist weit verbreitet, aber die Behörden sind nicht in der Lage, jeden zu jeder Zeit zu überwachen. Sie haben jedoch eine Atmosphäre der Angst geschaffen. Außerdem besteht die Gefahr der sozialen Folgen von Konversion, etwa von Widerständen innerhalb der eigenen Familie und auch der Denunziation. Konvertiten riskieren auch den Ausschluss aus der Familie. Die Rückkehr von Konvertiten führt nicht zwin- gend zur Festnahme oder Inhaftierung. Anders ist dies bei Konvertiten, die schon vor der Ausreise im Fokus der Sicherheitskräfte standen oder die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden. Dabei genügt das Auftreten über die sozialen Medien alleine nicht. Es kommt auch auf die weiteren Umstände des Glaubenswechsels an. Im Iran besteht nur dann ein reales Risiko einer Misshandlung, wenn der Konvertit seinen Glauben in einer Art und Weise kundtut, dass dies von den iranischen Behör- den als Bedrohung aufgefasst würde. Dies setzt ein gewisses Maß an öffentlicher Bekanntheit voraus. Dies gilt jedoch nicht für gewöhnliche, ihren Glau- ben diskret ausübende Kirchenmitglieder, die auch nicht aus anderen Gründen in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Es macht gerade einen Unterschied, in welcher Art und Weise der Glauben nach außen sichtbar gemacht wird (siehe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10 Iran, Stand: 3/2019; siehe dazu auch ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran, Lage vom Ausland zum Christentum konvertierter Personen vom 16.1.2020). Um nicht mehr verfolgt zu werden sollten sich zurückkehrende Konvertiten unauffällig verhalten und auf jegliche Taten und Gesten verzichten, die als Provokation gegenüber dem iranischen Staat aufgefasst werden könnten und vor allem jegliche Missionierungstätigkeit unterlassen. Es gibt keine Probleme, sofern Rückkehrer ihre Bekehrung nicht publik machen und sich entsprechend diskret verhalten. So sind Fälle von Konvertiten bekannt, die oft mit iranischen Pässen in den Iran zurückgekehrt sind und nie ein Problem hatten. Es gibt auch umgekehrte Fälle, in denen Konvertiten ihre Bekehrung öffentlich gemacht und auch versucht haben zu missionieren. Dies ist riskant und auch schon strafrechtlich geahndet worden (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Iran, Besuch der christlichen „Consolata“-Kirche in Teheran, vom 21.12.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Iran, Umgang mit iranischen Asylbewerbern in EU-MS im Jahr 2017, vom 26.9.2018). Nach einer ausführlichen Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe steht des Missionieren im Iran von muslimischen Personen unter Todesstrafe, ebenso die Apostasie. Die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben ist nicht erlaubt. Muslimische Staatsangehörige dürfen ihren Glauben weder ändern, noch aufgeben. Auch Familienangehörige von Konvertiten können Ziel staatlicher Schikanen sein. Des Weiteren kommt es zur Ablehnung, Druck und Bedrohung bis hin zu Denunziation und Ehrenmorden gegen Konvertierte durch Familienmitglieder. Das Risiko hängt von den näheren Umständen und dem Grad der Religiosität und den Verbindungen zu Behörden ab. Anerkannte Kirchen werden streng kontrolliert. Taufen und Kirchenbesuche von Konvertierten sind nicht erlaubt. Konvertierte müssen ihren Glauben geheim halten. Für Konvertierte, die Missionierung als wesentlichen Bestandteil ihres Glaubens erachten, ist das Risiko sehr ausgeprägt. Zurückkehrende Konvertierte sind gefährdet, wenn ihre Konversion aufgedeckt wird. Falls die Person unentdeckt bleibt, hat sie nicht die Freiheit, ihren Glauben auszuüben. Nach übereinstimmender Angaben einer Vielzahl von Quellen sind rückkehrende Konvertierte gefährdet, wenn ihre Konversion den Behörden bekannt ist oder entdeckt wird. Die Konversion wird generell als Vergehen gegen die nationale Sicherheit gewertet. Zurückkehrende Konvertierte werden etwa identifiziert, wenn sie beispielsweise eine Kirche besuchen. Wenn eine Person ihren Glauben offen ausübt, hat dies eine ernsthafte Gefährdung zur Folge, wobei es oft schwierig sein kann, den neuen Glauben vor dem Umfeld geheim zu halten. Konvertierte sind gefährdet, weil sie aus der Sicht der Behörden eine Bedrohung darstellen (weil sie den schiitischen Glauben verlassen haben). Verstärkende Faktoren für eine Gefährdung sind aktive und offene Äußerungen des Glaubens im In- und Ausland, Äußerungen in sozialen Medien, Kenntnis der iranischen Behörden vor der Ausreise, Angehörige oder Bekannte mit Verbin- dung zum iranischen Staat, existierende und den Behörden zugängliche Belege, Verbindung zu anderen Gläubigen oder Netzwerken. Wenn eine Konversion aufgedeckt und den Behörden bekannt wird, dann hat sich der Betreffende verdächtig gemacht (SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertierten, vom 7.6.2018). Konkret zu den Zoroastriern bzw. Anhängern des Zarathustra-Glaubens finden sich noch unter anderem im Wesentlichen folgende Informationen: In Deutschland sollen bis 700 Zoroastrier leben. In Deutschland gibt es keine zoroastrischen Tempel und Priester (Deutschlandfunk, Gut leben mit Zarathustra, vom 17.9.2020). Der heutige Zoroastrismus existiert in sehr unterschiedlichen Ausprägungen. Dies liegt insbesondere auch an der veränderten Situation der Anhänger. Zurzeit leben – nach dieser Quelle – 25.000 Zoroastrier im Iran, davon 10.000 in der Wüstenstadt Yazd. Im Iran hat sich der Zoroastrismus zu einer stark auf Innerlichkeit ausgerichteten, sehr rationalen ethnischen Philosophie entwickelt. Im Mittelpunkt steht der Glaube an einen guten, gerechten, allwissenden Gott. Diesem guten Gott wird gedient, indem man aus freien Willen heraus gut denkt, gut spricht und gut handelt (wikipedia „Zoroastrismus“ und „Zarathustra“). Zum Mythos der Zoroastrier im Iran trägt bei, dass man sie dort selten antrifft und sie ihren Glauben nicht nach außen tragen (Süddeutsche Zeitung, Hüter des Feuers, vom 9.1.2019). Anhänger des Zarathustra werden – nach dieser Quelle – im Iran auf heute ca. 6.000 bis 7.000 geschätzt (1986 sollen 90.000 gewesen sein). Sie werden von den Muslimen als Feueranbeter verächtlich gemacht. Heute sind die Zoroastrier im Iran den Muslimen nicht gleichgestellt. Sie sind geduldet. Diese Duldung basiert auf dem Zugeständnis, für den Glauben nicht zu werben und nicht zu missionieren. Zoroastrier sollen möglichst unsichtbar sein, wobei bei dieser auf Vernunft, Erkenntnis und Selbstbescheidung basierenden Religionen, Missionierung oder ein offenes Auftreten ohnehin wesensfremd sind. Für diese Bescheidenheit werden Zoroastrier heute von ihren muslimischen Mitbürgern geachtet. Sie gelten als ehrlich, freundlich und gebildet (Süddeutsche Zeitung, Zarathustras letzte Feuer, vom 24.8.2018). Im Iran sehen viele den Zoroastrismus als Alternative zum Islam. Das Regime fürchtet, dass viele Muslime den Zoroastrismus als die bessere Religion sehen und konvertieren würden, wenn das System nicht bestünde. Die Neigung zum Zoroastrismus basiert nicht auf tiefer Kenntnis der Religion. Es gibt jedoch eine stärkere Identifikation mit dem zoroastrischen Ritualen und Festen. Muslimen ist der Übertritt zum Zoroastrismus verboten (NZZ, Neue Züricher Zeitung, Zarathustras letzte Anhänger, vom 5.11.2016). Im Iran ist die Polizei generell kooperativ und schafft den religiösen Minderheiten die Möglichkeit, ihre Rituale zu praktizieren. Es ist eines der Grundprinzipien des Glaubens, dass sich die Zoroastrier den Bedingungen der Umwelt oder Gesellschaft anpassen sollten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse Iran, August 2014, S. 33). Während Zoroastrier die Anzahl ihrer Angehörigen – nach dieser Quelle – im Iran mit 60.000 angeben, beziffert die Regierung sie auf höchstens 30.000. Die Anzahl der im Iran lebenden Zoroastrier nimmt ab (Gesellschaft für bedrohte Völker, Minderheiten im Iran, Mai 2013, S. 9). Nach einer älteren Auskunft des Auswärtigen Amtes werden die Konvertiten durch eine einfache Zeremonie im Beisein eines Priesters in die Gemeinschaft der Zoroastrier aufgenommen. Hauptbestandteile der Zeremonie sind Sedre und Koshti. Sedre ist ein weißes Hemd, dessen traditioneller Ursprung unbekannt ist. Das Hemd weist 9 Nähte auf, die 9 Kräften entsprechen (u.a. das Gewissen, die Intelligenz, die Seele). Koshti ist ein Gürtel, der aus 72 Fäden, die vorne und hinten jeweils mit drei Knoten versehen sind, besteht. Eine Überwachung durch staatliche Sicherheitsdienste ist nicht auszuschließen. Repressive Maßnahmen sind nur in Fällen von herausgehobener und prononcierter Stellung einzelner Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Zoroastrier anzunehmen. Das einfache Mitglied ist für den islamischen Staat kein interessantes Objekt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe, vom 22.12.2004). Auch nach der Rechtsprechung lässt sich nicht abschließend feststellen, dass alle Konvertiten zum Zarathustra-Glauben im Iran grundsätzlich verfolgt wer- den. Etwas anderes gilt, wenn der Betreffende in Erscheinung tritt, weil es sich um eine exponierte Persönlichkeit handelt oder er seinen Glauben in verfolgungsrelevanter Weise öffentlich lebt (z.B. durch Missionieren oder Teilnahme an öffentlichen Riten, beispielsweise Gottesdiensten oder vergleichbaren Veranstaltungen), so dass seine Abkehr vom Islam nach außen sichtbar wird. Der rein formale Glaubenswechsel genügt nicht (VG Aachen, U.v. 11.11.2020 – 10 K 2155/18.A – juris; VG Würzburg, U.v. 4.3.2019 – W 8 K 18.32447 – juris; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 17.12.2014 – B 3 K 13.30029 – juris; VG Ansbach, U.v. 27.1.2014 – AN 1 K 13.30546 – juris; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 6.9.2012 – 6 A 209/10 – juris). Zusammengefasst droht nach Überzeugung des Gerichts im Iran auch bei Konversion zum Zarathustra-Glauben keine Verfolgung, wenn es bei dem for- malen Glaubenswechsel bleibt oder wenn sich der Betreffende bei einer Rückkehr anonym verhält und seine Konversion nicht publik macht. Anders ist dies jedoch, wenn es zu öffentlichen Äußerungen kommt, insbesondere zur Missionstätigkeit bzw. zu dem, was Muslime bzw. auch der iranische Staat als Missionstätigkeit versteht. Im Iran droht eine Verfolgung, wenn der ehemalige Moslem und nun Konvertierte öffentlich als Anhänger des Zarathustra-Glaubens in Erscheinung tritt etwa, wenn er zur Glaubensausübung Gotteshäuser bzw. entsprechende kultische Stätten (Feuerstellen) besucht oder anderen mitteilt, dass er als ehemalige Muslim zum Zarathustra-Glauben konvertiert ist und Andere mit den aus seiner Sicht bestehenden Vorteilen des neuen Glaubens bekannt macht und so für seinen neuen Glauben wirbt. Denn auch, wenn in der Praxis der im Iran lebenden Zoroastrier quasi ein Arrangement mit dem Staat gilt, sich nach außen hin ruhig zu verhalten und unauffällig zu leben und insbesondere auch nicht für ihren Glauben zu werben ist, bleibt festzuhalten, dass nach den oben zitierten Quellen der Zarathustra-Glauben verschiedene Ausprägungen hat und daher von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles auszugehen ist, sodass dem Kläger nicht vorgehalten werden kann, seinen neuen Glauben und seine Überzeugung geheim zu halten, wenn er ein anderes ihn prägendes Glaubensverständnis hat als die nicht konvertierten Anhänger des Zarathustra-Glaubens im Iran. Denn eine drohende Verfolgung wegen einer Religionskonversion ist – wie schon ausgeführt – flüchtlingsrelevant, wenn der Betreffende eine gewisse religiöse Verhaltensweise als für sich verpflichtend empfindet, um seine religiöse Selbstverständnis und seine Identität zu wahren, und diese Verhaltensweise bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaß- nahmen führt, gerade wenn der Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Zarathustra-Glauben – wie im vorliegenden Fall – aktiv und in der Öffentlich- keit ausgeübt werden soll und dies als prägender Bestandteil der eigenen Lebensauffassung zu verstehen ist ([…]).“ Diesen Ausführungen schließt sich der Berichterstatter – insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (s. VG Hamburg, Urt. v. 28.8.2018, 10 A 164/17, n.v., S. 6 ff.) – an. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg sind weiterhin aktuell. Auch aus jüngeren Erkenntnisquellen ergibt sich, dass eine Missionierung zu Verfolgung von Zoroastriern führen kann (DFAT Country Information Iran v. Juli 2023, S. 21 [G 37/23]*; als Angehörige einer religiösen Minderheit gehören Zoroastrier zudem zu den Risikogruppen, die Überwachung durch iranische Behörden im Ausland befürchten müssen (SFH, Überwachung der sozialen Medien im Ausland v. 25.11.2023, S. 10 [G 51/23]). Soweit andere Gerichte – und auch die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid (dort S. 5 unten) – zu dem Ergebnis kommen, dass eine Verfolgung von Zoroastriern in Iran insbesondere auf- grund des Fehlen eines die Missionierung verlangenden Glaubenssatzes nicht wahrschein- lich ist (VG Wiesbaden, Urt. v. 18.3.2022, 6 K 2050/18.Wi.A 7593218, juris, UA S. 11), schließt sich der Berichterstatter aus den vorstehenden Gründen dieser Auffassung nicht an, zumal es innerhalb des Zoroastrismus Strömungen gibt, die missionieren. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt und stimmt im Übrigen mit an- deren Quellen (https://sv.wikipedia.org/wiki/Kamran_Jamshidi, übersetzt mit der Edge- Browserübersetzung; s. ferner die Stellungnahme der „World Zoroastrian Organisation““ v. 7.9.2023, Bl. 54 d.A.) überein. bb) Der Berichterstatter ist nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündli- chen Verhandlung, dessen Angaben, die sich im Wesentlichen mit denen gegenüber der Beklagten decken, sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum zoroastrischen Glauben konvertiert ist. Das Interesse wurde von seinem Vater geweckt; anschließend habe er sich intensiv mit dem Glauben auseinandergesetzt und sich diesem im Jahre 2007 bei einer Zeremonie in der Türkei („Se- dreh Pooshi“, vgl. Nr. 84 der Asylakte) offiziell angeschlossen.* Die Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation des HmbOVG Weiterhin geht der Berichterstatter davon aus, dass der Kläger seit geraumer Zeit öffentlich als konvertierter Zoroastrier nach außen in Erscheinung tritt und sich insofern für seinen Glauben engagiert. Dabei geht er nicht „offensiv“ vor, sondern versucht insbesondere, über die Verbreitung des Wissens für den Glauben zu werben. Dies sei jedenfalls in der Strömung des Zoroastrismus in Iran bzw. in Nordamerika und Europa auch üblich, da diese Strömung anders als die traditionelle Auffassung in Indien den Glaubensübertritt ausdrücklich zulasse (zur Möglichkeit der Konversion: Immigration and Refugee Board of Canada: Iran: Zoroastrianism … v. 2.3.2022, S. 9 [G 9/22]). Insoweit ist die Aussage des Klägers in der Anhörung bei der Beklagten, es sei ihm „egal, welcher Religion man angehört“ (Anhö- rung, S. 7), ohne Weiteres nachvollziehbar, da es sich bei der vom Kläger vorgenommene Missionierung nicht um eine (aggressive) Verbreitung im Sinne einer Bekehrung Ungläubiger, sondern vielmehr um die Weitergabe einer guten Botschaft handelt. Hierzu konnte er bereits im Verwaltungsverfahren zahlreiche Dokumente vorlegen, in denen sich Personen zu seinen Gunsten geäußert haben. Dies wurde auch durch den Zeugen A. bestätigt, der – wie der Kläger – Mitglied des „Deutschen Zarathustrischen Vereins“ ist. Darüber hinaus konnte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren Bilder von Orten in Iran vorlegen, die ihn zeigen und einen Bezug zum zoroastrischen Glauben haben (Yazd, dazu auch h ttps://de.wikipedia.org/wiki/Feuertempel). Wegen der Einzelheiten wird auf die Wiedergabe im Protokoll Bezug genommen. Angesichts der überschaubaren Größe der zoroastrischen Gemeinschaft liegt ein Glaubensübertritt aus asyltaktischen Gründen für den Berichterstatter fern, zumal die Konversion bereits in Iran stattgefunden hat. Dies spricht auch dagegen, dass die zahlreichen Bescheinigungen, die der Kläger im Verwaltungs- und im Klageverfahren vorgelegt hat, lediglich aus Gefälligkeit erstattet worden sind. Vielmehr geht der Berichterstatter davon aus, dass der Kläger tatsächlich eine innere Motivation hat, sich intensiv mit diesem Glauben auseinanderzusetzen und dieses Wissen nach außen zu tragen. Dies zeigt sich auch an den (zahlreichen) Veröffentlichungen, die der Kläger vorlegen konnte, etwa aus jüngerer Zeit in der Zeitschrift „ChereNama“ des „California Zoroastrian Center“, seinen beiden Web- Blogs und auch daran, dass die Arbeiten des Klägers in (mindestens) einem Artikel in der persischen Wikipedia zu einem Werk Zarathustras verwendet worden sind. Die Google- bzw. Bing-Suche nach dem Namen des Klägers führte zudem zu einer Reihe von Beiträgen, die ebenfalls seinen Bezug zu den Zoroastriern erkennen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die Wiedergabe im Protokoll verwiesen. Nur ergänzend sei ange- merkt, dass der Kläger auch die Symbolik des weißen Hemdes und den Taschen sowie des Gürtels wiedergeben konnte. b) Ob der Kläger Iran tatsächlich vorverfolgt verlassen hat, ist wegen dessen legaler Ausreise und des Umstands, dass die norwegische Behörde die – allerdings nur in dem dortigen Verfahren – vorgelegte Vorladung vom 28. Februar 2012 als Fälschung bewertet hat (dazu die Übersetzung des Beschlusses des Ausländerdirektorats v. 28.7.2017, S. 6 f. der PDF-Fassung in Nr. 132 der Asylakte), zweifelhaft, muss nach dem Vorstehenden indes nicht weiter aufgeklärt werden. 2. Mit der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuer- kennen, können auch die unter Ziffer 3., 4., 5. und 6. des angegriffenen Bescheids verfügten Entscheidungen keinen Bestand haben und sind daher aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger, ein 49-jähriger iranischer Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte er die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 10. November 2018 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 7. Dezember 2018 einen Asylantrag, nachdem er bereits in Norwegen erfolglos ein Asylverfahren betrieben hatte. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte am 16. Mai 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an, über seinen Vater zu dem Glauben der Zoroastrier gekommen zu sein. Er entstamme einer Pahlavi-treuen Familie. Er habe in Iran als Journalist gearbeitet und sei im Jahre 2007 der zoroastrischen Religion in der Türkei offiziell beigetreten. Er legte Fotos und zahlreiche Unterlagen zu diesem Vortrag vor. Iran habe er im Jahre 2012 legal verlassen. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 64, sowie die eingereichten Unterlagen, Nr. 68 ff. und 113 ff. der Asylakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2019 u.a. den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, hob sie diesen Bescheid unter dem 27. Juli 2021 auf. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 20.5.2021, C-8/20) § 71a AsylG nicht auf Norwegen anwendbar sei, so dass der Antrag des Klägers kein Zweitantrag im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG sei. Mit Bescheid vom 12. April 2023, als Einschreiben am 20. April 2023 zur Post gegeben, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass iranische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der zoroastrischen Glaubensüberzeugung im Grundsatz keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Gründe, weshalb dies beim Kläger anders sein sollte, habe dieser nicht dargetan. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 258 der Asylakte, Bezug genommen. Der Kläger hat am 22. April 2023 Klage erhoben und zur Begründung u.a. folgende Unter- lagen eingereicht: - Bescheinigung von Morbed Kamran Jamshidi (v. 23.8.2023, Bl. 42 d.A.); - Artikel in der Zeitschrift „ChereNama“ aus Juni 2023 (Bl. 43 ff. d.A.); - Bescheinigung der „World Zoroastrian Organisation“ (v. 7.9.2023, Bl. 54 d.A.); - Bescheinigung der „Stockholm Zoroastriska Förening“ (v. 25.9.2023, Bl. 58 d.A.); - Bescheinigung des Zeugen A. (v. 24.10.2023, Bl. 69 d.A.); - Bescheinigung des „Deutschen Zarathustrischen Vereins“ (v. 9.11.2023, Bl. 86 d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu ver- pflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungs- verbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 22. und vom 27. April 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und zur Frage der Ausübung des zoroastrischen Glaubens Beweis erhoben durch Anhörung des Zeugen A., Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschie- nen. Die Gerichtsakten, die Asyl- und die Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.