Urteil
10 A 80/20
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:1020.10A80.20.00
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Leitsätze
1. Es kommt für die Frage einer Verfolgungsgefahr in Iran wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus maßgeblich darauf an, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren, und deshalb im Fall ihrer Rück-kehr nach Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv in Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird (Anschluss an VGH München, Beschl. v. 23.1.2019, 14 ZB 17.31930, juris Rn. 16). Eine mit Konvertiten vergleichbare Gefährdungslage würde sich danach nur ergeben, wenn es eine identitätsprägende atheistische Betätigung nach außen gä-be (Anschluss an VG Würzburg, Urt. v. 2.1.2020, W 8 K 19.31960, juris Rn. 29; VG Münster, Urt. v. 26.7.2017, 7 K 5896/16.A, juris Rn. 25).(Rn.26)
2. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt über den Flughafen Imam-e Khomeini ausreist (Anschluss an Auswärtiges Amts, Auskunft an VG Hamburg v. 22.9.2021).(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kommt für die Frage einer Verfolgungsgefahr in Iran wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus maßgeblich darauf an, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren, und deshalb im Fall ihrer Rück-kehr nach Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv in Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird (Anschluss an VGH München, Beschl. v. 23.1.2019, 14 ZB 17.31930, juris Rn. 16). Eine mit Konvertiten vergleichbare Gefährdungslage würde sich danach nur ergeben, wenn es eine identitätsprägende atheistische Betätigung nach außen gä-be (Anschluss an VG Würzburg, Urt. v. 2.1.2020, W 8 K 19.31960, juris Rn. 29; VG Münster, Urt. v. 26.7.2017, 7 K 5896/16.A, juris Rn. 25).(Rn.26) 2. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt über den Flughafen Imam-e Khomeini ausreist (Anschluss an Auswärtiges Amts, Auskunft an VG Hamburg v. 22.9.2021).(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 29. November 2019 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.). Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu unter 2.) oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (dazu unter 3.) ist nicht gegeben. 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32 = BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019, 1 Bf 284/17.A, juris Rn. 38). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Schließlich kann eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nur festgestellt werden, wenn das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16 = BVerwGE 71, 180; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran aufgrund eines Abfalls vom schiitischen Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kann allerdings in Iran für einen vormaligen Moslem schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (S. 14 f. [2021/1]1Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.). Die Berufung auf die negative Religionsfreiheit kann jedoch nur erfolgreich sein, wenn diese bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wäre, was eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit erfordert (vgl. EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 u.a., EuGRZ 2012, 638; nachgehend BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 23.1.2019, 14 ZB 17.31930, juris Rn. 15). Hierbei sind an die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei einer Apostasie (unter Aufnahme eines neuen Glaubens), also einem Glaubenswechsel. Die vorstehend genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kann also grundsätzlich auf Personen übertragen werden kann, die vom Islam abfallen, ohne sich einer anderen Religion zuzuwenden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr in Iran wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus maßgeblich darauf an, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren (BVerwG a.a.O., juris Rn. 30; VGH München a.a.O., juris Rn. 16), und deshalb im Fall ihrer Rückkehr nach Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv in Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird (VGH München a.a.O.). Was die Überprüfung eines derartigen Glaubensabfalls betrifft , ist – bezogen auf einen Glaubenswechsel – in der Rechtsprechung geklärt, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen (inneren) Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, NVwZ 2015, 1678, juris Rn. 14). Dies gilt auch für das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache eines identitätsprägenden Abfalls vom Glauben (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus (VGH München a.a.O.). b) Danach scheidet eine Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes auch mit Blick auf § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG („nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen“) aus. aa) Der Kläger ist unverfolgt aus Iran ausgereist, sodass eine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht in Betracht kommt. Der Berichterstatter nimmt dem Kläger nicht ab, dass es 1 Woche vor Gültigkeit seines Visums zu einem Streitgespräch in der Familie gekommen ist, welches aufgrund eines erklärten Abfalls vom schiitischen Glauben mit einer Lebensgefahr für den Kläger endete. Das ganze Gespräch, wie es sich nach der ausführlichen Anhörungsniederschrift der Beklagten darstellt, wirkt konstruiert. Diesen Eindruck vermochte der Kläger nicht aufgrund seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu entkräften. Es ist kein Grund erkennbar und vom Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er seine religiös tief verwurzelten Verwandten kurz vor seiner geplanten Ausreise überhaupt durch Ausführungen zum Thema Atheismus hätte provozieren sollen. Der Kläger blieb in der mündlichen Verhandlung auch emotional gänzlich unbeteiligt, als der angebliche Vorfall in seinem Elternhaus – ein Eklat – besprochen wurde. Das spricht nicht für eine Auseinandersetzung mit Erlebtem. Auch wirkt es nicht plausibel, dass es trotz der vom Kläger als ernsthaft verstandenen Todesdrohung bei dem Geschehen nicht zu einer weiteren Eskalation gekommen sein soll. Der Kläger führt gemäß der Anhörungsniederschrift aus, dass die Verwandten (nur) religiös gegen ihn vorgehen wollten, wenn er die Existenz Gottes ein weiteres Mal leugne. Soweit der Kläger auf den gesellschaftlichen Einfluss seiner Familie und eine Strafbarkeit von Apostasie gemäß Art. 518 iStGB verweist, überzeugt auch das nicht. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass bei Ausreise kein staatliches Verfolgungsinteresse bestanden hat. Denn der Kläger ist mit eigenem Reisepass über den Teheraner Flughafen Imam-e Khomeini ausgereist. Das Auswärtige Amt hat mit seiner Auskunft vom 22. September 2021 (2021/3]) an die Kammer ausgeführt: „Nach dem Kenntnisstand der Dokumentenberater der Bundespolizei, die bei der Deutschen Botschaft Teheran tätig sind und die im Rahmen dieser Tätigkeit auch regelmäßig bei der Dokumentenüberprüfung am Flughafen Imam-e Khomeini unterstützen, ist die Einschätzung aus dem Lagebericht v. 24.02.2015 weiterhin zutreffend. Demnach ist es nahezu ausgeschlossen, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt über den Flughafen Imam-e Khomeini ausreist. Insbesondere dieser Flughafen habe für die iranischen Sicherheitskräfte eine hervorgehobene Bedeutung und verfüge entsprechend über eine der modernsten Sicherheitssysteme im Vergleich zu den übrigen iranischen Flughäfen. Die Reisedokumente werden an diesem Flughafen mit Hilfe eines Ausweislesers erfasst. Der Iran hat weiterhin noch Zugriff auf die Interpol Datenbank. Vor diesem Hintergrund kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Person, die mit ihren eigenen Papieren über diesen Flughafen ohne Komplikationen ausreist, von den iranischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht gesucht worden ist.“ Hiervon ausgehend ist es also nahezu ausgeschlossen, dass die einflussreiche Familie des Klägers diesen bei den Sicherheitskräften denunziert hat. Der Kläger vermochte weiter nicht überzeugend darzustellen, warum er sich trotz der Angst vor staatlicher Verfolgung für eine – nach der Erkenntnislage überaus risikoreichen – Ausreise über den Flughafen in Teheran entschieden hat. bb) Dem Kläger droht bei Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung. Der Berichterstatter hält den Kläger nach den Ausführungen zu aa) bereits nicht für einen bekennenden Atheisten. Er hat insbesondere nicht erklären können, weshalb er sich in Gesprächen dazu verpflichtet fühle, die vermeintlich gewonnene Erkenntnis, dass es keinen Gott gebe, anderen mitzuteilen. Eine mit Konvertiten vergleichbare Gefährdungslage (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.1.2019, 14 ZB 17.31930, juris Rn. 15) würde sich nur ergeben, wenn es eine identitätsprägende atheistische Betätigung nach außen gäbe (VG Würzburg, Urt. v. 2.1.2020, W 8 K 19.31960, juris Rn. 29; VG Münster, Urt. v. 26.7.2017, 7 K 5896/16.A, juris Rn. 25). Ein entsprechendes Mitteilungsbedürfnis hat der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht. Wörtlich hat er erklärt: „Ich sehe keinen Grund dafür, über das, was ich glaube, mich zu verbreiten. Ich möchte das nicht hinausschreien. … Es ist nicht mein Anliegen, Menschen im Iran von meiner Position zu überzeugen.“ Soweit der Kläger behauptet, er würde bei Befragen die Wahrheit zu seiner religiösen Einstellung sagen, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger sich einer Lebensgefahr aussetzen wollte. Einen glaubhaften Hang, sich mittels wahrheitsgemäßer Angaben zu gefährden, vermochte er nicht schlüssig darzulegen. Er konnte insbesondere nicht beschreiben, weshalb er sich gegenüber Personen, die ihm Schaden würden, zur Bekundung der vermeintlichen Wahrheit verpflichtet fühlt. Ein solches Verhalten erscheint auch unrealistisch. Nach einer Darlegung von ACCORD unter Bezugnahme auf amnesty international sind keine Fälle von Personen bekannt, die sich im Iran öffentlich zum Atheismus bekannt hätten. Demnach lägen auch keine Referenzfälle von Personen vor, die aufgrund ihrer Bekenntnis zum Atheismus Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Gerichtsprozesse wegen Apostasie seien ein seltenes Phänomen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Rechtslage für AtheistInnen, Strafbarkeit bzw. Bestrafung von Abfall vom Islam, vom 25.3.2015 [G 11/15]). 2. Bei dieser Sachlage steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei auch bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, für die Verfolgungsprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010, 10 C 11/09, juris Rn. 14; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris). Der Kläger hat keine derartigen stichhaltigen Gründe vorgebracht (siehe bereits oben). 3. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht wegen der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. der Infektionskrankheit COVID-19 (im Folgenden: Coronapandemie) geboten. Im von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geregelten Fall einer allgemeinen Gefahr – hierzu ist die Coronapandemie zu rechnen – ist Abschiebungsschutz trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum Schutz der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn der betroffene Ausländer aufgrund allgemeiner Zustände mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 38; Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 13; OVG Münster, Urt. v. 24.3.2020, 19 A 4470/19.A, juris Rn. 48). Eine solche Gefahrenlage ist anzunehmen, wenn der Betroffene im Abschiebungsfall gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, 1 C 5.01, juris Rn. 16). Dabei ist zu beachten, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts „sinnvollen“ und/oder „menschenrechtsfreundlichen“ Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer allgemeinen Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 40). Selbst bei einer durch Vorerkrankungen oder die sonstige individuelle Konstitution bedingten Zugehörigkeit des Ausländers zu einer Risikogruppe besteht danach im Hinblick auf die iran-/weltweite Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und in Anbetracht der großen Anzahl schon und potentiell noch Betroffener ein Bedürfnis nach einer ausländerpolitischen Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich bei COVID-19 gerade nicht um eine „zwar nicht singuläre[], aber wenig verbreitete[] Krankheit[]“ mit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG unanwendbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 16.05, juris Rn. 17 mit Verweis auf Urt. v. 27.4.1998, 9 C 13.97 = juris Rn. 7 f.). Entsprechend verbleibt es auch im Fall der Risikogruppenzugehörigkeit dabei, dass Abschiebungsschutz in Bezug auf die Coronapandemie nur – in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – zu gewähren ist, wenn der Ausländer im Fall der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage im oben genannten Sinne ausgesetzt wäre. So liegt es hier nicht. Nach den Umständen des Einzelfalls und auf Grundlage der Erkenntnislage für Iran – unter Berücksichtigung dessen, dass die amtlichen Daten, Statistiken und Informationen zum Verlauf der Coronapandemie in Iran unvollständig bis unrichtig sein dürften – ist eine den Kläger betreffende extreme Gefahrenlage nicht ersichtlich. Unter Beachtung der zumutbaren Schutzmaßnahmen (etwa Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Wahrung des Abstandsgebots, Reduzierung persönlicher Kontakte) ist eine Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2 schon nicht als hoch wahrscheinlich anzusehen. Umso weniger besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, überhaupt einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 zu erleiden und ggf. keine Behandlung bzw. Versorgung im iranischen Gesundheitssystem erlangen zu können (vgl. zur Bedeutung des letztgenannten Umstands nochmals BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 16.05, juris Rn. 17). 4. Die in dem angefochtenen Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein 30-jähriger iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hilfsweise möchte er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Der Kläger reiste mit einem von der Deutschen Botschaft in Teheran ausgestellten Visum, das vom … bis zum … gültig war, in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 27. Mai 2019 bei der Beklagten einen Asylantrag. Am 29. Mai 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu seinen Asylgründen an. Er gab an, dass sein Vater … und … sei. Zwei seiner Brüder seien …. In der Familie habe er seit 2017 Diskurse über Religion geführt. Eine Woche bevor das Visum Gültigkeit erlangt habe, habe es ein Streitgespräch gegeben. Er, der Kläger, habe in diesem Gespräch den Standpunkt vertreten, dass es keinen Gott gebe. Hierauf hätten sein Vater und der Bruder … erklärt, dass sie gezwungen seien, „religiös“ gegen ihn „vorzugehen“, wenn er noch einmal sagen würde, dass es keinen Gott gebe. Er habe hierauf das Haus verlassen, sei 6 Tage in Teheran geblieben und dann über den dortigen Flughafen mit eigenem Pass ausgereist. Er sei wegen seiner Familie und deren Einfluss geflohen. Auf die Abkehr vom islamischen Glauben stehe gemäß Art. 518 iStGB die Todesstrafe. Mit Bescheid vom 29. November 2019 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Die Beklagte ließ offen, ob die Ausführungen des Klägers der Wahrheit entsprächen. Er sei nicht vorverfolgt ausgereist. Sein Vorbringen sei nicht geeignet eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Schon aus der Tatsache, dass der Kläger den Iran legal und ungehindert mit eigenen Reisedokumenten verlassen habe, folge, dass seitens des Staates keine Verfolgungsabsicht bestehe. Am 6. Januar 2020 hat der Kläger Klage erhoben: Er verweist auf sein Vorbringen gegenüber der Beklagten und eine schriftliche Erklärung (Anlage zum Schriftsatz vom 24.2.2021). Er distanziere sich vom islamischen Glauben und bezeichne sich als „nichtgläubig“. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2019 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Sachakte der Beklagten, die Ausländerakte und die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.