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Urteil

10 A 1788/19

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:0630.10A1788.19.00
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Leitsätze
1. Das Bekenntnis bzw. die mit einer Abkehr vom Islam verbundene Konversion zu einer sufistischen Glaubensüberzeugung kann in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer gemäß §§ 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) relevanten Verfolgung führen. Eine flüchtlingsschutzrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr besteht für bekennende Sufis und besonders für Gonabadi-Derwische, die ihre Glaubensüberzeugung nach außen erkennbar praktizieren und sich hierdurch vom schiitischen Islam staatlich-iranischer Prägung abgrenzen.(Rn.27) 2. Ein bloß formales bzw. inneres Bekenntnis zu einer sufistischen Glaubensüberzeugung genügt nicht für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Zugehörigkeit zu einem Sufi-Orden (hier: Nematollahi-Gonabadi-Orden) ohne nach außen tretende individuelle oder gemeinschaftliche Glaubensbetätigung den Betroffenen schon für sich genommen einer Verfolgungsgefahr aussetzt.(Rn.28)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2019 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bekenntnis bzw. die mit einer Abkehr vom Islam verbundene Konversion zu einer sufistischen Glaubensüberzeugung kann in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer gemäß §§ 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) relevanten Verfolgung führen. Eine flüchtlingsschutzrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr besteht für bekennende Sufis und besonders für Gonabadi-Derwische, die ihre Glaubensüberzeugung nach außen erkennbar praktizieren und sich hierdurch vom schiitischen Islam staatlich-iranischer Prägung abgrenzen.(Rn.27) 2. Ein bloß formales bzw. inneres Bekenntnis zu einer sufistischen Glaubensüberzeugung genügt nicht für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Zugehörigkeit zu einem Sufi-Orden (hier: Nematollahi-Gonabadi-Orden) ohne nach außen tretende individuelle oder gemeinschaftliche Glaubensbetätigung den Betroffenen schon für sich genommen einer Verfolgungsgefahr aussetzt.(Rn.28) Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2019 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Im Einvernehmen der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Da die Klage hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG zurückgenommen wurde, war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Soweit aufrechterhalten, hat die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage Erfolg: Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2019 ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32 = BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16 = BVerwGE 71, 180; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran aufgrund ihrer sufistischen Glaubensüberzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Das Gericht geht unter Berücksichtigung der eingeführten Erkenntnisquellen davon aus, dass das Bekenntnis bzw. die mit einer Abkehr vom Islam verbundene Konversion zum Sufismus in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer gemäß §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung führen kann. Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 geht hervor (S. 13 [2021/1]1Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.; im Folgenden: Lagebericht), dass Sufis in iranischen Medien gelegentlich als Teufelsanbeter stigmatisiert und vereinzelt auch Opfer gewaltsamer Übergriffe werden. Obwohl der Gonabadi-Orden als größter iranischer Sufi-Orden zur Schia zähle, würden seine Mitglieder regelmäßig verfolgt und verhaftet, da sie jede Form des für die Islamische Republik Iran konstitutiven politischen Islam ablehnten (vgl. hierzu auch Güntemur, Kurzrecherche zur Situation von Gonabadi-Derwischen in Iran v. 18.5.2021, S. 2 f. [G 15/21]; im Folgenden: Kurzrecherche). Dem entspricht die Einschätzung der Bundesregierung, wonach Angehörige verschiedener Sufi-Gruppierungen in Iran Opfer von gezielter Propaganda sind. Insbesondere Anhänger des Gonabadi-Ordens würden wegen ihrer Unterstützung für den Reformer und früheren Präsidentschaftskandidaten Mehdi Karroubi als „Soldaten der Intrige“ dargestellt. Aufgrund ihrer regimekritischen Haltung und ihres Einsatzes für soziale Belange und Menschenrechte würden sie „immer wieder verfolgt und verhaftet“ (BT-Drucks. 19/7879, S. 7 [G 34/19]). Auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet von Repressionen gegenüber Derwischen (siehe Länderinformationsblatt Iran, Stand: 29.1.2021, S. 56 [G 5/21]): Ihre Gemeinden sähen sich vielfältigen Diskriminierungen, willkürlichen Festnahmen und Angriffen bis hin zur Zerstörung ihrer Gotteshäuser ausgesetzt. Nach gewalttätigen Protesten im Februar 2018 seien über 200 Gonabadi-Derwische zu Haft- und Körperstrafen verurteilt worden; zahlreiche Derwische befänden sich weiterhin in Haft und stünden u.a. wegen des Vorwurfs der „Zusammenkunft und Konspiration zur Planung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ unter Anklage. Insgesamt ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass vor allem Gonabadi-Derwische in Iran umfassend diskriminiert werden und von systematischer Verfolgung betroffen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5 [2021/1]; auch Bundesamt, Erkenntnisse Iran: Allgemeines – Innenpolitik – Proteste und Demonstrationen – Religiöse Minderheiten – Todesstrafe, Stand: April 2019, S. 8 [G 2/19]; Amnesty International, Amnesty Report Iran 2020, S. 7 [G 11/21]). Diese allgemeine Gefahrenlage kann sich nach Einschätzung des Gerichts im Einzelfall zu einer flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen Verfolgungsgefahr verdichten. Eine solche besteht für bekennende Sufis und besonders für Gonabadi-Derwische, die ihre Glaubensüberzeugung nach außen erkennbar praktizieren und sich hierdurch vom schiitischen Islam staatlich-iranischer Prägung abgrenzen. Ein bloß formales bzw. inneres Bekenntnis zu einer sufistischen Glaubensüberzeugung genügt danach nicht für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Zugehörigkeit zu einem Sufi-Orden ohne nach außen tretende individuelle oder gemeinschaftliche Glaubensbetätigung den Betroffenen schon für sich genommen der Gefahr aussetzt, Diskriminierungen oder Willkürmaßnahmen der genannten Art zu erleiden (siehe Güntemur, Kurzrecherche, S. 4 f. [G 15/21]). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt vielmehr eine echte Glaubensentscheidung des Schutzsuchenden voraus, die im Fall einer Rückkehr trotz der in Iran drohenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte und erwarten lässt, dass der Betroffene an seinem (neuen) Glauben festhält und diesen auch in Iran praktizieren will. Es muss – so auch vorliegend – festgestellt werden können, dass das Bekenntnis des Schutzsuchenden zu seinem Glauben auf einer ernst gemeinten religiösen Einstellung mit festen, identitätsprägenden Überzeugungen und nicht bloß auf Opportunitätserwägungen beruht. Denn nur wenn die Glaubenszugehörigkeit bzw. der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, ist es ihm nicht zumutbar, seine (neue) Glaubenszugehörigkeit im Herkunftsland zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen zu verschweigen, zu verleugnen oder aufzugeben (vgl. für den Fall einer Konversion zum Christentum OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2012, 5 Bf 336/04.A, juris Rn. 48). Sich hierzu gezwungen zu sehen, würde den Schutzsuchenden in aller Regel existenziell in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose, unzumutbare Lage bringen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.7.2007, 8 UE 3140/05.A, juris Rn. 20). Auch ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr geübter Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann insofern eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen und als solche die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 2 Bf 51/21.AZ, n.v.). Die religiöse Identität des Schutzsuchenden, auf die es danach ankommt, lässt sich als innere Tatsache nur auf Grundlage von dessen Vorbringen und im Wege eines Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein dabei grundsätzlich zu berücksichtigender Umstand ist die Mitgliedschaft in einer sufistischen Glaubensgemeinschaft. Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, welche Aspekte der Glaubensüberzeugung und Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägend sind (vgl. – bezogen auf die durch Taufe begründete Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft – BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 30; vorgehend BVerwG, a.a.O. Rn. 11). Insoweit besteht keine Bindung des Gerichts an die Bewertung der individuellen Glaubensüberzeugung und -betätigung durch die Glaubensgemeinschaft, welcher der Schutzsuchende angehört. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wie der Betroffene seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 11 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 u.a., NVwZ 2012, 1612; bestätigt durch BVerfG (K), a.a.O. Rn. 27 ff.; siehe auch Fleuß, BDVR-Rundschreiben 1/2020, 38, 39). Hierzu ist der Stellung des Schutzsuchenden zu seinem Glauben nachzugehen, namentlich der Intensität und Bedeutung der von ihm empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität (vgl. BVerfG (K), a.a.O. Rn. 31). Dass er sich in diesem Sinne zur Betätigung seines Glaubens verpflichtet fühlt, muss der Schutzsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 30 m.w.N. = BVerwGE 146, 67), wobei im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG (K), a.a.O. Rn. 34). Von einem erwachsenen Schutzsuchenden kann danach im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für sein Bekenntnis bzw. seine Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit, seines Bildungsniveaus und seiner intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner (neuen) Religion vertraut ist (vgl. BVerfG (K), a.a.O. Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, juris Rn. 14 und dem folgend etwa VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 72; VGH München, Urt. v. 14.11.2019, 13a B 19.33359, juris Rn. 54; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 73). b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Berichterstatter zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin in einer ihre religiöse Identität prägenden Weise dem Sufismus zugewandt hat und ihren Glauben als Mitglied des Nematollahi-Gonabadi-Ordens ausübt. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung detailreich und plausibel ausgeführt, erstmals durch einige ihrer Arbeitskollegen mit dem ihr bis dahin unbekannten Sufismus in Berührung gekommen zu sein. Dass ihr dabei zunächst (nur) das als vorbildhaft erlebte Verhalten insbesondere ihrer Vorgesetzten aufgefallen sei und sie dessen religiöse Hintergründe anfangs noch nicht verstanden habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt für die Schilderung ihrer weiteren Glaubensentwicklung: Anschaulich und mit authentischer persönlicher Beteiligung legte die Klägerin dar, besonderen Wert auf die bei ihren Kollegen wahrgenommene spirituelle Konzentration auf sich selbst und die hierdurch erreichte individuelle Verbindung zu Gott zu legen. Dass sich dieses Bedürfnis durch die mehrfache Lektüre eines sufistischen Buches („Guter Rat“) und die Teilnahme an Derwisch-Zusammenkünften weiter verstärkt und sie mit der Zeit eine entsprechende Glaubensüberzeugung entwickelt hat, ist der Klägerin nach dem aus ihrer Anhörung gewonnenen Eindruck abzunehmen. Auch ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass ihr persönliches Treffen mit dem damaligen geistigen Oberhaupt des Nematollahi-Gonabadi-Ordens (Noor-Ali Tabandeh) für die Klägerin eine prägende religiöse Erfahrung war, aufgrund derer sie sich endgültig zu einer Konversion entschlossen und um Aufnahme in den Orden ersucht hat. Den rituellen Ablauf ihrer Aufnahme beschrieb sie eingehend und mit einer aufrichtig erscheinenden Leidenschaft, die auf die Wiedergabe von tatsächlichen Erlebnissen bzw. (religiösen) Gefühlen hindeutet. Die wesentlichen Inhalte ihrer sufistischen Glaubensüberzeugung vermochte die Klägerin nachvollziehbar zu erläutern. Hervorzuheben sind insoweit die Ausführungen zu ihrer Gebetspraxis: Dass sie durch die ständige Wiederholung bestimmter Gebete in eine „Welt der Trance“ gelangen und auf diese Weise eine „Verbindung der Seele mit dem Himmel“ herstellen könne, verdeutlicht die von der Klägerin empfundene Bedeutung der inneren Einkehr als Voraussetzung für eine individuelle Beziehung zu Gott. Hieraus erklärt sich wiederum die von der Klägerin glaubhaft bekundete Ablehnung einer Gefolgschaft gegenüber religiösen Bezugspersonen (vgl. zum taqlid als entsprechender Praxis des schiitischen Islam staatlich-iranischer Prägung und auch zum Folgenden Güntemur, Kurzrecherche, S. 3 [G 15/21]). Die für die Glaubensüberzeugung von Gonabadi-Derwischen charakteristische Anerkennung eines Mentors (Qutb) steht dem nicht entgegen. Dass das Verhältnis zu ihrem Qutb einen wesentlichen Aspekt ihres Glaubens darstellt, zeigte sich an dem ebenfalls anschaulichen Bericht der Klägerin von einem zurückliegenden Traum, der ihr die Führung durch ihren Mentor besonders bewusst gemacht habe. Soweit sie mitteilte, sich zu dieser Zeit einsam gefühlt und die Gewissheit über die Verbindung zu ihrem Qutb deshalb als „etwas sehr Schönes“ erlebt zu haben, wirkte dies aufrichtig. (Auch) In Anbetracht dessen hat der Berichterstatter keine Zweifel, dass die Klägerin ihre sufistischen Glaubensüberzeugung als persönlichen Gewinn begreift und im Sinne eines ernsthaften Bekenntnisses verinnerlicht hat. Berücksichtigung findet schließlich die von dem Zeugen Z bestätigte Glaubensbetätigung der Klägerin in Deutschland. Dass bei den Zusammenkünften und Veranstaltungen ihrer Glaubensgemeinschaft weniger die kooperative Religionsausübung als die gegenseitige Unterstützung bei der individuellen Glaubensentwicklung im Vordergrund steht, entspricht der Praxis des Nematollahi-Gonabadi-Ordens (vgl. auch hierzu Güntemur, Kurzrecherche, S. 2 m.w.N. [G 15/21]) und ist der Klägerin insofern nicht entgegenzuhalten. Umso ferner liegt es, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in dem Orden in erster Linie sozial-integrativ motiviert ist; ihre entschiedene Erklärung, bei den Zusammenkünften ihrer Glaubensgemeinschaft handle es sich nicht um Feste, sondern um religiöse Veranstaltungen, lässt vielmehr auf Gegenteiliges schließen. Die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin habe das Zugehörigkeitsgefühl zu ihrem Orden nicht nachvollziehbar begründet (siehe S. 4 des angegriffenen Bescheids), teilt der Berichterstatter nach dem aus der Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht. Insgesamt ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Konversion im Fall einer Rückkehr nach Iran nicht verheimlichen bzw. auf die Ausübung ihrer sufistischen Glaubensüberzeugung allenfalls unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungenermaßen verzichten würde. 2. Über die hilfsweise gestellten Anträge war danach nicht mehr zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt die in Nr. 3 und 4 des angegriffenen Bescheids enthaltenen Entscheidungen allerdings gegenstandslos werden, weshalb der Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Für Nr. 5 und 6 des Bescheids gilt Entsprechendes. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Islamischen Republik Iran. Die Klägerin, iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben ab Oktober 2018 zunächst auf dem Luftweg von Iran u.a. über die Türkei nach Spanien. Von dort aus reiste sie im Dezember 2018 auf dem Landweg über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Januar 2019 einen Asylantrag. Am 31. Januar 2019 hörte die Beklagte – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – die Klägerin persönlich an. Diese gab ausweislich der hierüber aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, gemeinsam mit ihrem Ehemann in Karadsch gelebt und sich in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise aus Iran in Amrollah, einem Dorf bei Täbris, aufgehalten zu haben. Sie habe einen Bachelor in Lebensmittelwissenschaften erworben und bis Februar 2018 als Lebensmittelkontrolleurin gearbeitet. Durch Arbeitskollegen sei sie seit 2016 über das „Derwisch-sein“ informiert worden. Anschließend habe sie selbstständig recherchiert und Bücher gelesen, wodurch sie ihre innere Ruhe gefunden habe. Auf ihren Wunsch hin sei sie danach als Gonabadi-Derwisch getauft worden. Die Religionszugehörigkeit einer Person sei nach ihrem Verständnis „egal“; sie könne „genauso gut in eine Kirche gehen oder nach islamischer Art beten“, um eine Verbindung zu Gott herzustellen. Wichtig sei die innere Ruhe, die sie bei den Gonabadi-Derwischen gefunden habe. Durch die Teilnahme an Sitzungen mit anderen Derwischen habe sich ihr Leben positiv verändert. Im Februar 2018 hätten Sicherheitskräfte ihren in Teheran lebenden Mentor/Mittler zu Gott („Gothbe Vaght“), Herrn Tabandeh, festnehmen wollen. In der Folge sei es zu anhaltenden Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Gothe Vaght und den Sicherheitskräften gekommen, an denen auch sie – die Klägerin – und ihr Ehemann beteiligt gewesen seien. In den Medien seien sie daraufhin als Saboteure und Staatsfeinde bezeichnet worden und aus diesem Grund zur Großtante der Klägerin geflohen. Als sie – die Klägerin – am Folgetag den Sheikh von Karadsch (Vertreter des Gothbe Vaght), Herrn Mardani, habe aufsuchen wollen, seien sie und ihr Ehemann von fremden Personen verfolgt worden. Sie hätten sich dann zunächst bei einem Freund versteckt und erfahren, dass ihre Wohnung und die Wohnung der Eltern ihres Mannes durchsucht worden seien. Aus Furcht seien sie nach Amrollah zu entfernten Verwandten ihres Mannes geflohen und schließlich mithilfe eines Schleppers ausgereist. Auf Frage erklärte die Klägerin, unter Verwendung ihrer eigenen Reisedokumente in die Türkei geflogen zu sein. Nach ihrer Ausreise hätten „sie“ ihre Mutter bedroht, damit diese den Aufenthaltsort der Klägerin und ihres Ehemannes preisgibt. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift. Mit Bescheid vom 3. April 2019 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest (Nr. 4), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter (Nr. 5 und 6) forderte sie die Klägerin zur Ausreise auf, drohte ihr die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Angaben der Klägerin zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien detailarm, vage und oberflächlich geblieben. Nachvollziehbare Gründe für ihre Zugehörigkeit zu einem Derwisch-Orden und die Teilnahme an Protestaktionen habe sie nicht genannt. Auch die Ausreise der Klägerin auf dem Luftweg spreche gegen eine staatliche Verfolgung. Insgesamt sei das Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Am 17. April 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie räumt ein, unverfolgt aus Iran ausgereist zu sein, und nimmt von ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt insoweit Abstand. Zutreffend sei aber, dass sie bereits in Iran zum Sufismus konvertiert ist und sich dem Nematollahi-Gonabadi-Orden angeschlossen hat. Auch in Deutschland praktiziere sie ihren Glauben. Auf die in diesem Zusammenhang vorgelegte Bescheinigung wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, die Klägerin als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG anzuerkennen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2019 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 26. April 2019 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen, zu dessen Begründung sich die Beklagte auf die angegriffene Entscheidung bezieht. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben über deren sufistische Glaubensüberzeugung durch Vernehmung des Zeugen Z. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakte der Beklagten zum Asylverfahren der Klägerin, die Ausländerakte der Klägerin und die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.