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Urteil

10 A 3220/17

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundsätzlich sind allgemeine Gefahren, wie z. B. die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan, nicht geeignet, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots zu begründen.(Rn.23) Jedoch ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe angehören, für welche aber ein Abschiebestopp oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde.(Rn.24) 2. Ein Rückgriff auf die sogenannte Senatorenregelung ist für afghanische Asylsuchende grundsätzlich nicht mehr möglich, da diese Vorschrift mittlerweile aufgehoben wurde.(Rn.28) 3. Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach Afghanistan ist grundsätzlich zu bewilligen, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder vergleichbaren Verletzungen ausgeliefert würde. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Es muss insoweit hinsichtlich der drohenden Gefahren eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen.(Rn.30) 4. Es ist aufgrund der allgemeinen Erkenntnislage davon auszugehen, dass einem jungen Mann, der auch über ausreichende Kenntnisse der afghanischen Sprache verfügt, mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten wird, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.39) Diese Situation wird verstärkt durch den fortwährenden Konflikt in Afghanistan, der nach wie vor eine große Belastung der humanitären Situation im Land darstellt.(Rn.34)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2017, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich Afghanistan ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 / Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kläger vorliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich sind allgemeine Gefahren, wie z. B. die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan, nicht geeignet, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots zu begründen.(Rn.23) Jedoch ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe angehören, für welche aber ein Abschiebestopp oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde.(Rn.24) 2. Ein Rückgriff auf die sogenannte Senatorenregelung ist für afghanische Asylsuchende grundsätzlich nicht mehr möglich, da diese Vorschrift mittlerweile aufgehoben wurde.(Rn.28) 3. Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach Afghanistan ist grundsätzlich zu bewilligen, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder vergleichbaren Verletzungen ausgeliefert würde. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Es muss insoweit hinsichtlich der drohenden Gefahren eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen.(Rn.30) 4. Es ist aufgrund der allgemeinen Erkenntnislage davon auszugehen, dass einem jungen Mann, der auch über ausreichende Kenntnisse der afghanischen Sprache verfügt, mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten wird, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.39) Diese Situation wird verstärkt durch den fortwährenden Konflikt in Afghanistan, der nach wie vor eine große Belastung der humanitären Situation im Land darstellt.(Rn.34) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2017, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich Afghanistan ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 / Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kläger vorliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). II. Soweit der Kläger die Klage mit Ausnahme der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 / Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). III. Im Übrigen hat die zulässige Klage auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO) (dazu unter 1). Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind deshalb ebenfalls rechtswidrig (dazu unter 2). 1. Soweit der Kläger die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten begehrt, war der Antrag im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, juris) dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung erlangen will. Denn bei dem nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand. Der Kläger hat im konkreten Einzelfall ausnahmsweise einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Da er - als alleinstehender junger Mann ohne familiären Rückhalt bei Rückkehr nach Afghanistan - die ihm drohende unzureichende Versorgungslage in Afghanistan anführt, macht er allgemeine Gefahren geltend, die auf Grund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. (jetzt Satz 5) angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Diese Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen vor. Ein Abschiebestopp oder eine Regelung, die dem Kläger vergleichbaren Schutz bietet, ist nicht gegeben (a). Die Abschiebung des Klägers würde aber wegen einer extremen Gefahrenlage in Afghanistan Verfassungsrecht verletzen (b). a) Eine Abschiebestopp-Anordnung oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Von der Möglichkeit einer solchen Regelung hat die oberste Landesbehörde in Bezug auf Afghanistan keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger kann auch keinen vergleichbaren Schutz aufgrund einer anderen Regelung erlangen. Insbesondere kann er sich nicht auf die so genannte Senatorenregelung für afghanische Flüchtlinge berufen. Danach konnten afghanischen Staatsangehörigen die sich seit mehr als 18 Monaten im geduldeten Aufenthalt befinden, Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden (vgl. Mitteilung des damaligen Innensenators vom 15. 12. 2008 http://www.hamburg.de/innenbehoerde/1005450/2008-bfi-pm-afghanen/). Diese Regelung vermittelte dem betroffenen Ausländer einen dem § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vergleichbaren wirksamen Schutz vor Abschiebung, so dass eine Beseitigung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nicht in Betracht kam, wenn die Regelung in Anspruch genommen werden kann. Diese Regelung ist jedoch laut einer Mitteilung des Einwohner Zentralamtes vom 22. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht Hamburg nunmehr aufgehoben worden. b) Die Durchführung der Abschiebung nach Afghanistan würde wegen einer extremen Gefahrenlage in Afghanistan auch Verfassungsrecht verletzen, so dass ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen ist. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder vergleichbaren Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, Juris-Rn 12; Urt. v. 12.7.2001, NVwZ 2002, 101, 102; VGH München, Urt. v. 15.3.2013, 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325, Juris-Rn 33). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, Juris-Rn 15; VGH München, a.a.O., Rn. 33 f.). Im Falle des Klägers hat sich die allgemeine Gefahr in Afghanistan nach Überzeugung des Gerichts zu einer solchen extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger, obwohl er volljährig und jung an Jahren ist und auch über ausreichende Kenntnisse der afghanischen Sprache verfügt, mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten wird, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt. So gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage in Kabul nach wie vor als äußerst schwierig. Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist auf Grund fehlender Medikamente, mangelhafter Ausstattung von Kliniken und fehlender Ärzte weiterhin unzureichend. Dies gilt auch für Kabul. So stand im Jahr 2013 10.000 Einwohnern ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Dies gilt verstärkt für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Stand: September 2016, Lagebericht - S. 23 f, G 2016/1). Die Situation am Arbeitsmarkt ist ebenfalls äußerst schwierig. Die Arbeitslosenquote ist im Oktober 2015 auf 40 % angestiegen. Ein Problem ist hierbei vor allem die Anzahl derjenigen, die z.B. ohne Gehalt in einem Familienbetrieb aushelfen. Dies sind überwiegend Frauen (Lagebericht, S. 22). Diese Situation wird verstärkt durch den fortwährenden Konflikt in Afghanistan, der nach wie vor eine große Belastung der humanitären Situation im Land dar. In Folge des allgemein gestiegenen Sicherheitsrisikos, ist der Zugang zu betroffenen Menschen für humanitäre Hilfsorganisationen begrenzt. Die begrenzte Präsenz humanitärer Hilfsorganisationen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten behindert insbesondere den Zugang zu lebensrettender Unterstützung für die besonders schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung. Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie schwache oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind. In der Folge stellen Naturkatastrophen wie Überflutungen, Schlammlawinen, Erdbeben, Dürren und harte Winter eine weitere Belastung für die Bevölkerung dar, deren Widerstandskraft ohnehin bereits geschwächt wurde. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2015 waren Berichten zufolge 8,1 Mio. Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Über eine Million Kinder leiden Berichten zufolge an akuter Mangelernährung. 9,1 Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, liegt Berichten zufolge nach wie vor bei 35,8 Prozent.162 1,7 Millionen Afghanen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Nur 46 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser. Afghanistan bleibt das ärmste Land der Region und belegt den 171. Platz unter 188 Ländern auf dem Human Development Index 2015 der Vereinten Nationen. Aus Berichten geht hervor, dass 36 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben (UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 19. April 2016, G 2/16, S. 30f). Auch die finanzielle Situation in Kabul und die Erwerbsmöglichkeiten der dortigen Einwohner hat sich seit 2015 Berichten zufolge deutlich verschlechtert, so dass selbst nicht mehr ohne genaue Einzelfallprüfung davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich alle arbeitsfähigen volljährigen Männer in Afghanistan (Kabul) angemessen überleben können, selbst sie auf sich allein gestellt sind und keine Berufsausbildung haben (so die bisherige Rechtsprechung der Kammer vgl. Urt. v. 1.7.2017, 10 A 481/14n.bv. unter Hinweis auf BayVGH Beschl. v. 2.3.2015, 13a ZB 15.30034, juris m.w.N.). Denn die Stadt hat seit 2002 etwa 40 Prozent der in jüngerer Zeit konfliktbedingt Binnenvertriebenen sowie eine große Anzahl der Rückkehrer in Afghanistan aufgenommen. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass der Anteil der in informellen Siedlungen in Kabul lebenden Menschen 70 Prozent beträgt. Die finanzielle Situation der Einwohner Kabuls und ihre Erwerbsmöglichkeiten verschlechtern sich zunehmend, wie aus Berichten hervorgeht. In den informellen Siedlungen in Kabul, die für langfristig Binnenvertriebene, Rückkehrer und andere arme Stadtbewohner, die Zielgruppen humanitärer Hilfe sind, vorgesehen sind, sind 80 Prozent der etwa 55.000 Menschen Berichten zufolge schwerwiegend oder mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In dieser Hinsicht sind in Städten lebende Binnenvertriebene oder Rückkehrer schutzbedürftiger als nicht vertriebene, in Städten lebende, von Armut betroffene Personen, da jene besonders vom mangelnden Zugang zu sozialer Grundversorgung und zu Erwerbsmöglichkeiten mit negativen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und auf soziale Schutzmechanismen betroffen sind. Aufgrund mangelnder Flächen und erschwinglicher Unterkünfte in städtischen Gebieten sind Binnenvertriebene oder Rückkehrer häufig gezwungen, in informellen Siedlungen ohne angemessenen Lebensstandard und mit beschränktem Zugang zu Wasser und Sanitäreinrichtungen zu leben. Durch das veraltete Bodenrecht und mangelnde Wohnsicherheit sind Binnenvertriebene und andere Bewohner informeller Siedlungen gegenüber Räumungen und erneute Vertreibung schutzlos gestellt. Erschwerend kommt Landraub („Land grabbing“) hinzu, die illegale Inbesitznahme von u. a. auch für Rückkehrer oder Binnenvertriebene vorgesehenem Land (UNHCR, a.a.O., S. 33 f). Den aktuellen Auskünften ist bei einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen, dass die die Frage der Existenzsicherung bestimmende Situation, die ein Rückkehrer in seinem Herkunftsort oder in Kabul oder seinem Heimatort vorfindet, wesentlich davon abhängig ist, ob er über familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, auf die er sich verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser er mit den Lebensverhältnissen vertraut ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 97). Auch wenn die Versorgungslage und die medizinische Versorgung sich danach als äußerst schlecht darstellen, ist damit zwar nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste (vgl. hierzu auch VGH München, Urt. v. 3.2.2011, 13a B 10.30394, Juris-Rn 34 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 14.5.2009, A 11 S 983/06, Juris-Rn 28). Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche führen nämlich nicht automatisch mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald, das heißt mit hinreichender zeitlicher Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand, zu einer Extremgefahr. Eine extreme Gefahrenlage kann sich aber im Einzelfall dann ergeben, wenn es sich um schutzbedürftige Rückkehrer handelt. Dazu gehören vor allem alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, Familien mit kleinen Kindern, alleinstehende Frauen und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen. Aber auch sehr junge männliche Erwachsene, die keinen familiären Rückhalt mehr in Afghanistan haben, können im Einzelfall dieser Gruppe zuzurechnen sein. Im Fall des Klägers ist so ein Einzelfall gegeben. Er hat sein gesamtes Leben im Iran zugebracht. Dort lebte er zusammen mit seinen Eltern. Seine Eltern verließen Afghanistan, lange bevor der Kläger geboren wurde. Sein eigentliches Heimatland Afghanistan stellt daher für den Kläger ein völlig fremdes Land dar. Der Kläger hat zwar nach nur wenigen Schuljahren im Iran gearbeitet. Überlebensstrategien für das schwierige Überleben in Afghanistan, etwa in Kabul, konnte und musste er niemals entwickeln. Auch würde der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland völlig auf sich allein gestellt sein. Denn er kann bei einer Rückkehr nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr auf familiäre oder verwandtschaftliche Strukturen zurückgreifen. Denn wie der Kläger glaubhaft angab, gibt es dort keine Verwandten, die ihn aufnehmen könnten. Hinzu kommt, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara angehört, einer immer noch landesweit diskriminierten Gruppe. Der Kläger hat zwar seine angegeben psychischen Probleme nicht weiter - etwa in Form eines fachärztlichen Attests - belegt, so dass das Gericht in seinem Falle nicht von einer schwerwiegender psychischen oder psychiatrischen Krankheit ausgehen kann. Seine ihm schon aufgrund der Flucht und der Unsicherheit seines Aufenthalts im Bundesgebiet abzunehmende psychische Labilität wird aber nach Einschätzung des Gerichts die anzunehmenden Schwierigkeiten im Überlebenskampf in Afghanistan noch verstärken. Nach Überzeugung des Gerichts würde der Kläger daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Extremgefahr im o.g. Sinne ausgesetzt sein. 2. Die in Nr. 5 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist damit ebenfalls rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Dem in Nr. 6 des Bescheids verfügte Einreis- und Aufenthaltsverbot ist damit die Grundlage entzogen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt noch die Feststellung eines nationalen Abschiebungshindernisses. Der im Jahre 19... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste seinen Angaben zufolge am 20. September 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte dort am 25. Mai 2016 einen Asylantrag. Am 5. September 2016 wurde er von der Beklagten angehört. Er gab u.a. an, er sei im Iran geboren und habe ausschließlich dort gelebt. Er sei sechs Jahre lang zur Schule gegangen und habe später Schuhe verkauft. Sein Vater habe Afghanistan vor etwa 40 Jahren verlassen. Sie hätten zunächst Aufenthaltsgenehmigungen gehabt. Vor fünf Jahren hätten sie Ersatzpapiere bekommen, die sie jährlich hätten verlängern lassen müssen. Man habe ihn deshalb unter Druck gesetzt, Papiere zu unterschreiben, dass er in syrischen Krieg ziehen sollen. Er sei zu einem Militärstützpunkt mitgenommen worden, habe von dort aus aber fliehen können. Nach Afghanistan habe er nicht gehen könne, weil sein Vater früher in einer Volkspartei gewesen sei und die Taliban solche Leute suchen würden. Auch sei er als Hazara bedroht. Verwandte, die ihn aufnehmen könnten, habe er in Afghanistan nicht. Hinsichtlich seiner weiteren Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Mit Bescheid vom 3. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung ab. Subsidiären Schutzstatus gewährte sie ihm nicht und stellte zugleich fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorlägen. Zugleich forderte sie ihn unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung zur Ausreise auf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 13. März 2017 Klage erhoben. Er hat ergänzend vorgebracht, dass sein Name falsch aufgenommen sei. Er heiß mit Vornamen x und mit Nachnamen y. Er leide außerdem an Schlafstörungen, Unruhe und Suizidgedanken. Hinsichtlich der weiteren Angaben wird auf die Klagbegründung Bezug genommen. Nachdem der Kläger in der die Klage im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5/ Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zu Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Sachakten der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand des Verfahrens gewesen.