Urteil
10 W 2421/13
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2014:0610.10W2421.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. (Rn.49)
2. Erst wenn es nicht gelingt, Zweifel auszuräumen, fordert der Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine Vollprüfung in dem Sinne, dass sich das Gericht eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden hat. (Rn.52)
3. Zwischen einem Schlüsselerlebnis und dem danach folgenden Antrag auf Kriegsdienstverweigerung kann ein kurzer Zeitraum liegen. (Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. (Rn.49) 2. Erst wenn es nicht gelingt, Zweifel auszuräumen, fordert der Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine Vollprüfung in dem Sinne, dass sich das Gericht eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden hat. (Rn.52) 3. Zwischen einem Schlüsselerlebnis und dem danach folgenden Antrag auf Kriegsdienstverweigerung kann ein kurzer Zeitraum liegen. (Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2013 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1, 5 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, NJW 1961, 355) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat (BVerwG, Urt. v. 1.2.1989, 6 C 61/86, BVerwGE 81, 239), ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1972, VIII C 46.72, BVerwGE 41, 53). Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (BVerwG, Urt. v. 18.10.1972, VIII C 46.72, juris): Anders als bei den früheren Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, ist bei Soldaten auf Zeit, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung eine „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern sie kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (BVerwG, Urt.v. 2.3.1989, 6 C 10/87, BVerwGE 81, 294 ff.). Dabei hat das Gericht die Berechtigung des Antragstellers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zunächst nach den Maßstäben des § 5 KDVG zu prüfen, wonach der Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, wenn der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2 KDVG), die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller den geforderten tabellarischen Lebenslauf eingereicht hat und eine ausführliche Darlegung seiner Beweggründe für seine Gewissensentscheidung dargelegt hat (vgl. § 2 Abs. 2 KDVG). Liegen diese Voraussetzungen bereits nach Aktenlage vor und konnte der Antragsteller ggf. bestehende Zweifel auf dieser Prüfungsstufe ausräumen, so hat das Gericht den Antragsteller ohne weitere Anhörung oder Parteivernehmung anzuerkennen. Auch wenn die Zweifel nach „Aktenlage“ nicht ausgeräumt sein sollten, bezieht sich die weitergehende Prüfung des Gerichts zunächst nur auf die Umstände, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlass geben. Dies kann durch eine persönliche formlose Anhörung des Klägers oder - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Anhörung in Form seiner Vernehmung als Partei erfolgen. Erst wenn es dem Antragsteller auch in dieser Prüfungsstufe nicht gelingt, die Zweifel auszuräumen, fordert der in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1 ff KDVG niedergelegte Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unter den dort genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine so genannte Vollprüfung in dem Sinne, dass sich das Gericht eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden hat. Diese hat grundsätzlich in Form einer Parteivernehmung zu erfolgen (vgl. zu den Prüfungsstufen: BVerwG, Urt. v. 7.6.88, 6 C 1/87, juris; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1988, 6 B 16/88, juris; BVerwG, Urt. v. 11.12.91, 6 C 32/89; VG Saarland Urt. v. 27.4.2010, 2 k 186/09, juris; VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 29.3.2004, Au 5 K 03.1205, juris; Walz: Die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, NZWehrr 2003, S. 203; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand: 2010; § 10 KDVG, Rn 4). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Kläger konnte die nach Aktenlage bestehenden Zweifel des Gerichts an seiner Entwicklung vom Soldaten ohne ernsthafte Gewissensbelastung durch die Dienstleistung hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch durch seine Angaben im gerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner Parteivernehmung weder ausräumen noch konnte das Gericht sich im Wege der Vollprüfung eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder im Wege eines Wandlungsprozesses - bilden (dazu unter 1). Sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers im Sinne einer Kriegsdienstverweigerung konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen (dazu unter 2). 1. Das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses im oben genannten Sinne war für das Gericht nach den Darlegungen des Klägers nicht feststellbar (dazu unter a). Anhand der Erklärungen des Klägers war auch nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass er einen Wandlungsprozess zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchlaufen hatte (dazu unter b). a) Der Kläger führte in seiner Antrags- und Klagbegründung und auch in seiner Parteivernehmung vor Gericht mehrere Stationen einer Entwicklung an, die schließlich zu seinem Entschluss geführt haben sollen, den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen. Schon seinem eigenen Vorbringen zufolge kommt dabei allein das Ereignis um das tot geglaubte Kind von Freunden im Juni 2012 als Schlüsselerlebnis in Betracht. Denn wie der Kläger insbesondere im Rahmen der Parteivernehmung darlegte, führten alle anderen davon liegenden Ereignisse und Erlebnisse - nach Angaben des Klägers - zwar zu Zweifeln an seinem Beruf, eine Gewissensnot sei aber bei ihm da noch nicht entstanden. Aber auch soweit der Kläger den Vorfall im Juni 2012 als einen Auslöser für seine Umkehr darstellte, kann er dieses nach Überzeugung des Gerichts nicht als ein Schlüsselerlebnis im eigentlichen Sinne, nämlich verbunden mit einer unmittelbaren Wandlung „vom Saulus zum Paulus“ dergestalt erfahren haben, dass fortan die Leistung des Wehrdienstes für ihn eine unerträgliche Gewissensbelastung bedeutet hätte. Der Kläger konnte zwar im Rahmen der Parteivernehmung einige nach Aktenlage bestehenden Zweifel des Gerichts das zugrunde liegende Ereignis betreffend ausräumen. An der selbst vom Kläger als „unglaublich“ bezeichneten Geschichte erschien dem Gericht nach Aktenlage unglaubhaft, dass ein Kind bei dem ein Arzt den Tod festgestellt hatte, in einem Krankenwagen transportiert worden sein soll. Denn - dies ist gerichtsbekannt - der Transport von Leichen in einem Krankwagen ist schon aus hygienischen Gründen verboten, was jeder Besatzung eines Krankenwagens bekannt sein dürfte. Darüber hinaus erschien es dem Gericht auch als kaum nachvollziehbar, dass ein Krankenhaus Eltern über zwei Tage nicht darüber benachrichtigt haben soll, dass ihr totgeglaubtes Kind in Wahrheit lebt. Es erschien dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger über Einzelheiten betreffend die Reaktionen der Eltern, vor allem der Mutter, und die Einbindung der Großeltern sogar in Begräbnisvorbereitungen informiert worden sein soll. Diese Zweifel verstärkten sich noch, als sich aufgrund der Nachfragen des Gerichts herausstellte, dass der Kläger weder die aktuelle noch die frühere Anschrift der - seinem Vorbringen zufolge - nach Amerika ausgewanderten Freunde nennen und auch diese nicht recherchieren konnte. Es erschient dem Gericht nicht nachvollziehbar, wieso sich offenbar nur entfernte Bekannte in einer solchen Extremsituation ausgerechnet an den Kläger gewandt und ihn noch in der Nacht des Vorfalls informiert haben sollten. Aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung konnte er aber klarstellen, dass die Information per SMS an seine Frau gelangt war, die sich rein zufällig zuvor per SMS nach dem Befinden der Familie erkundigt hatte. Wie der Kläger ausführte, gelangten auch weitere Informationen - jeweils nur per SMS - nur an seine Ehefrau, die diese dann an den Kläger weitergab. Da es keine späteren Treffen mit der Familie mehr gab, konnten die so an ihn gelangten Informationen nur bruchstückhaft sein und mögliche Ungereimtheiten konnten auch durch ihn nicht mehr aufgeklärt werden. Insoweit konnte der Kläger das Gericht davon überzeugen, dass er jedenfalls die an ihn gelangten bzw. von ihm so verstandenen Informationen im Wesentlichen wahrheitsgemäß in seinem Antrag niederlegte. Durch die Klarstellung des Klägers im Rahmen der Parteivernehmung wurde aber auch deutlich, dass es sich bei der Familie keineswegs um nahe Freunde des Klägers handelte, sondern allenfalls um Freunde seiner Ehefrau, denen er selbst lediglich zweimal begegnet war. Es erscheint dem Gericht aber nicht glaubhaft, dass das diese dem Kläger nur entfernt bekannte Familie betreffende Ereignis, über das er selbst nur wie ein selbst nicht involvierter Fernsehzuschauer oder Zeitungsleser informiert wurde, bei ihm die von ihm behauptete intensive Reaktion ausgelöst haben soll. Dagegen spricht auch, dass ein weiteres Interesse an dieser Familie und ihrem Schicksal nach diesem Ereignis von Seiten des Klägers nicht erkennbar ist. Er selbst hatte seinen eigenen Angaben zufolge nach dem Vorfall nie wieder Kontakt zu der Familie aufgenommen. Er erhielt lediglich über seine Ehefrau später die Information, dass die Bekannten ausgereist sein sollen. Aus Sicht des Gerichts spricht vor dem Hintergrund seiner Klarstellung im Rahmen der Parteivernehmung auch die Art der Darstellung im Antrag des Klägers dagegen, dass es sich bei dem Vorfall um ein die Gewissensnot des Klägers auslösendes Ereignis handelte. Der Vorfall wird von ihm nämlich derart detailliert und theatralisch beschrieben, dass der Leser zwangsläufig den Eindruck haben musste, dass alle Informationen direkt und unmittelbar an den Kläger als intimen Freund der Familie gelangt sein mussten. Es spricht aus Sicht des Gerichts Vieles dafür, dass dies auch in der Absicht geschah, die Sache als ein den Kläger unmittelbar betreffendes schreckliches Ereignis darzustellen. So führte er etwa als Detail an, dass die Großeltern des Kindes anreisen mussten, um sich um die beiden anderen „Geschwisterchen“ zu kümmern und „schlimmer noch“, um die für die Vorbereitungen der Beerdigung Sorge zu tragen (Antragsschrift S. 11 Mitte). Im Rahmen der Parteivernehmung konnte der Kläger sich dagegen an dieses im Antrag noch besonders hervorgehobene Detail nicht mehr erinnern und räumte ein, es sei möglich, dass seine Frau ihm gegenüber in diesem Zusammenhang den Gedanken geäußert habe, dass die Großeltern sich ja auch noch um die Beerdigung kümmern müssten. Wie eine Konstruktion, um von dem Ereignis den Bogen auf das eigene Gewissen zu spannen, wirkt vor diesem Hintergrund die in diesem Zusammenhang vom Kläger in seinem Antrag gemachte Anmerkung „Ich frage mich: Wie groß ist die Anzahl der Kinder, ob groß oder klein, die in einem Krieg zu Grabe getragen werden? Die Vorstellung, wie machtlos die Eltern diesem Schicksal gegenüberstehen, lässt mich erstarren. Der Schrecken des Todes hatte mich doch noch persönlich erreicht“ (Antragsschrift, S. 11 Mitte). Die Behauptung des Klägers, seine starke Reaktion sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass er zuvor erstmals mehrfach Kontakt mit werdenden Eltern und kleinen Kindern in seinem Freundeskreis gehabt und erfahren habe, was für eine Freude mit dem neuen Leben verbunden gewesen sei, und er habe nun gesehen, wie schrecklich der Tod eines Kindes sein würde, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger auch nicht unmittelbar nach diesem Ereignis den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellte, sondern etwa zwei Monate lang bis kurz nach dem Erreichen des Masterabschlusses abwartete, was auch dagegen spricht, dass es sich hierbei um ein Schlüsselereignis handelt. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass zwischen einem Schlüsselerlebnis und dem danach folgenden Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ein kurzer Zeitraum liegen kann, in der der Betroffene sich seine weitere Vorgehensweise überlegen kann. Der Kläger hat aber nicht nachvollziehbar erläutern können, wieso dies in seinem Fall den eben nicht nur kurzen Zeitraum von zwei Monate umfassen musste. Seinen eigenen Angaben zufolge konnten Examensvorbereitungen hierbei keine Rolle spielen, da er seine Masterarbeit zum Zeitpunkt des Vorkommnisses bereits geschrieben hatte. b) Es war anhand der Erklärungen des Klägers auch nicht erkennbar, dass die vom ihm dargestellten Ereignisse und Vorfälle insgesamt betrachtet oder jedes für sich Anlass oder Auslöser für einen länger anhaltenden Wandlungsprozess gewesen wären. aa) In seinem schriftlichen Antrag im Verwaltungsprozess vom 14. August 2012 trägt der Kläger als für seine Entwicklung relevanten Umstand zunächst seine Erfahrungen bei der Mitwirkung an den MUN-Konferenzen vor, bei denen es auch um die Frage der Notwendigkeit militärischer Gewalt und der eigenen Verantwortung als potentiell militärisch Intervenierender gegangen sei. Es seien bei ihm erste Zweifel entstanden, ob er in seinem Beruf das Richtige tue. Die dort gemachten Erfahrungen beschreibt er als Ausgang für seine Entwicklungslinie, die zu seiner späteren Entscheidung (einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen) beigetragen hätten. Bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Januar 2013 hält er dies jedoch nicht mehr aufrecht, sondern beschreibt, dass erste Zweifel an seiner Berufswahl im Jahre 2010 im Zusammenhang mit der ersten Erwähnung des Kriegsbegriffs, das Ansehen der Dokumentation „Der Krieg bleibt“ und des Besuchs des Ehrenmals der Bundeswehr ausgelöst worden seien (Begründung vom 6. Januar 2013, S. 1 Mitte). Den Beginn eines Wandlungsprozesses kann das Gericht schon deshalb nicht in seiner Teilnahme an diesen Konferenzen erkennen. bb) Dasselbe gilt für den von ihm dargestellten Besuch des Ehrendenkmals in Berlin im Jahr 2009. Insoweit ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit dies, wie der Kläger vorträgt, für ihn ein erschütterndes Erlebnis dargestellt haben soll. Dass in Kriegen unter Beteiligung der Beklagten bereits zahllose deutsche Soldaten ihr Leben verloren haben, ist eine Erkenntnis, die dem Kläger auch zuvor bewusst gewesen sein muss. Dies hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Ein Grund für eine daraus resultierende persönliche Betroffenheit des Klägers nach mehr als dreijähriger Berufserfahrung als Soldat ist nicht erkennbar. Selbst wenn er in diesem Zusammenhang erst realisiert haben sollte, dass hinter den gefallenen Soldaten Persönlichkeiten stehen und diese Familie und Freunde zurücklassen, ergibt sich auch insoweit der Zusammenhang zwischen den betroffenen Soldaten und seiner eigenen Tätigkeit bei der Beklagten nicht. cc) Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger - wie er angibt - zum ersten Mal durch die der Reportage „Der Krieg bleibt - die schwierige Heimkehr vom Hindukusch“ Ende 2010, in einer Livesituation mitbekommen hat, wie die Kriegssituation für deutsche Soldaten in Afghanistan bildlich aussah. Denn in diesem Film wurden mit Helmkameras aufgenommene tatsächliche Gefechtssituationen gezeigt. Dass dieser Film den Beginn eines Wandlungsprozesses beim Kläger auslöste, vermag das Gericht jedoch nicht zu glauben. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Verpflichtungserklärung im Januar 2005 mit gerade 19 Jahren und unmittelbar nach seinem Abitur aufgrund eines gewissen jugendlichen Idealismus den militärischen Anteil der Aktivitäten der Beklagten auch aufgrund der Darstellungen des Afghanistaneinsatzes in der Öffentlichkeit unterschätzte und sich keine Gedanken darüber machte, dass er im Rahmen seiner Zeit als Berufssoldat einmal persönlich betroffen sein könnte. Nicht glauben kann das Gericht dem Kläger allerdings, dass er noch nach seiner dreijährigen Ausbildung zum Berufsoffizier - einschließlich seiner Ernennung zum Leutnant im Juli 2008 - davon ausgegangen sein soll, dass er in seiner weiteren Laufbahn allenfalls als „bewaffneter Entwicklungshelfer“ auftreten und Waffen lediglich „dem eigenen Schutz durch Abschreckung“ dienen sollten (Antragsschrift S. 4 oben). Diese vollkommen unrealistische Vorstellung von einer Armee - auch der Bundeswehr - ist dem schon vor dieser Ausbildung politisch besonders interessierten Kläger nicht abzunehmen. Sie ist zudem kaum vereinbar mit dem Bild, dass er anlässlich seiner Vorstellung im Januar 2005 bei der Offiziersbewerberprüfzentrale und auch erst recht später während der Offizierslehrgänge abgegeben hat. Denn diese dem Kläger vorgegebene Naivität passt nicht in sein sonst erkennbares Persönlichkeitsbild. Dass der Kläger erst im Zusammenhang mit der von ihm beschriebenen Reportage Ende 2010 erkannt haben will, „wie intensiv Deutschland tatsächlich im Krieg steht“ (Antragsschrift S. 6 unten) ist dem politisch interessierten und zu dieser Zeit bereits zum Leutnant ausgebildeten Kläger nicht abzunehmen. Wie er selbst ausführt, war ihm bereits zuvor durch die Medien bewusst, dass sich die Bundesrepublik in einer kriegerischen Auseinandersetzung befindet und ihr Einsatz dort letztlich auch zu unmittelbaren Opfern nicht nur bei den bewaffneten gegnerischen Kämpfern, sondern sogar bei der Zivilbevölkerung führt (so etwa beim Luftangriff im Kunduz im September 2009, der zu 142 Todesopfern führte; im März 2010 sprach der damalige Verteidigungsminister erstmals „umgangssprachlich vom Krieg in Afghanistan“). Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen der Parteivernehmung vor Gericht angab, bereits vor der Reportage Ende 2010 an der Universität Verträge von rückkehrenden Soldaten aus Afghanistan angehört zu haben. Auch wenn hierbei keine Bilder oder Filme von Gefechtsszenen gezeigt wurden, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in diesem Zusammenhang den Umfang des Kriegseinsatzes der Bundeswehr in Afghanistan nicht realisiert haben will. Es war im Übrigen auch anhand der Erklärungen des Klägers hierzu nicht erkennbar, dass diese Reportage Anlass oder Auslöser für einen länger anhaltenden Wandlungsprozess gewesen wären. Der Kläger hat zwar insoweit im Rahmen der Parteivernehmung bekundet, es sei in dieser Zeit zwar keine Gewissensnot bei ihm vorhanden gewesen. Es seien bei ihm aber Zweifel entstanden bzw. seien die Zweifel auf eine weitere Stufe gehoben worden und diese Zweifel seien die ganze Zeit im Hintergrund vorhanden gewesen. Bei emotionalen Vorfällen oder Ähnlichem seien die Zweifel zutage getreten und er habe weiter darüber nachgedacht. Nähere Erläuterungen, wie sich diese im Einzelnen ausgewirkt und seine Entwicklung begleitet haben und wie er sich intellektuell und emotional mit diesen Zweifeln auseinandergesetzt haben will, gab der Kläger hierzu jedoch nicht ab. Hinzu kommt, dass der Kläger offenbar kurz nach der Reportage, nämlich mit Wirkung zum 1. Januar 2011, zum Oberleutnant ernannt wurde. Noch im Juni 2011 erhielt er eine schriftliche förmliche Anerkennung, in der ausgeführt wurde, er habe im Zeitraum Oktober 2008 bis Juni 2001 durch herausragende Einsatzbereitschaft und hervorragende Auffassung im Dienst ein Beispiel für vorbildliche Pflichterfüllung gegeben. Seine Dienstbeflissenheit und seine hohe Motivation dienten seinem gesamten Studentenfachbereich als Ansporn und Vorbild. Auch dies spricht deutlich gegen einen Wandlungsprozess des Klägers. dd) Es war im Übrigen auch nicht plausibel, dass im von ihm beschriebenen Schießübungen im August 2011 Auslöser für eine Wandlung des Klägers hätten sein können. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dieses neue Schießkonzept, wie der Kläger ausführt, tatsächlich komplett unterschiedlich zu den früheren Übungen ausgestaltet war. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass es keine wirkliche Änderung des Schießkonzepts gegeben habe, insbesondere die Silhouette der Menschen immer schon erkennbar gewesen sei. Dass der Kläger, wie er im Rahmen der Parteivernehmung angab, die früheren Schießeinsätze im Vergleich dazu mehr als sportliche Einsätze empfunden haben und nicht realisiert haben will, dass auch dies Übungen für den Ernstfall gewesen sind, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie er selbst im Zusammenhang mit der von ihm erwähnten Reportage vorgetragen hat (Antragsschrift S. 7 Mitte), an einer Panzerhaubitze ausgebildet wurde, die seinem eigenen Vorbringen zufolge, eine massive Waffe darstellt, ohne dass dabei Zweifel in ihm aufgekommen wären. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht dem Kläger nicht glauben, dass diese neuen Schießübungen einen einschneidenden Moment (Begründung vom 6. Januar 2013, S. 1) für ihn darstellten. Soweit der Kläger in seinem Antrag weiter ausgeführt hat, dies habe ihm schlaflose Nächte bereitet (Antragschrift S. 10) und er habe Gespräche mit Kameraden und Freunden geführt (Begründung vom 6. Januar 2013, S. 2) und sich intensiv damit auseinandergesetzt, hat er diese Aussage im Rahmen seiner Parteivernehmung deutlich relativiert. Er habe über die ganze Sache nachgegrübelt, was bei ihm häufig nachts der Fall sei. Deshalb sei es unmittelbar im Zusammenhang mit den Schießübungen zu schlaflosen Nächten gekommen. Das Ganze sei dann aber wieder in den Hintergrund getreten. Er habe mit einem Kamerad, der zugleich ein Freund sei, und mit seiner Ehefrau ein Gespräch geführt. Auch seine Aussage, seine Entscheidung hätte schon damals anders ausfallen könne, er habe nochmals entschieden, dass seine Loyalität zu seiner früheren Entscheidung seine starken Zweifel überwögen (Begründung vom 6. Januar 2013, S. 2) hat er relativiert und klargestellt, dass auch in diesem Zusammenhang noch keine Gewissensnot bei ihm entstanden sei. ee) Dass zwischen den Schießübungen im August 2011 und dem Ereignis im Juni 2012 um das totgeglaubte Kind ein Wandlungsprozess beim Kläger eingesetzt haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger beschreibt insoweit zwar, dass es in seinem privaten Umfeld mehrere Geburten und eine Taufe gegeben habe, wie er dies empfunden habe, dass ihm klar geworden sei, dass jeder Gegner, der ihm gegenüber stehe, selbst einmal ein solches Kind gewesen sei, und stellt die Frage, wie viele junge Leben im Krieg „als Kollateralschäden zugrunde gerichtet“ worden seien (Antragsschrift S. 9, 10 ). Abgesehen von der Darstellung der Taufe einer Nichte seiner Ehefrau, sind diese Darstellungen jedoch äußerst allgemein gehalten. Um welche Kinder es sich dabei gehandelt haben soll, wann sie geboren wurden, in welchem Verhältnis der Kläger zu den Eltern stand bzw. steht und inwieweit er mit den Kindern in Berührung gekommen ist, wird nicht dargelegt. ff) Damit stellt sich der Vorfall im Juni 2012 nach Einschätzung des Gerichts als isoliertes Ereignis dar, dem kein längerer Entwicklungsprozess des Klägers vorangegangen sein kann. Dass dieser Vorfall selbst keinen Wandlungsprozess des Klägers ausgelöst hat, folgt schon aus den Angaben des Klägers selbst. 2. Sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers im Sinne einer Kriegsdienstverweigerung konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen Der Umstand, dass der Kläger beim Ausscheiden aus der Bundeswehr die Ausbildungskosten zurückzahlen muss, spricht für sich gesehen noch nicht für eine solche Gewissensentscheidung. Dem Vortrag des Klägers ist zwar zu entnehmen, dass er bisher noch keine zivile Stelle in Aussicht hat. Dies mag dies zutreffen. Da der Kläger sein Masterstudium mit einer guten Note (1,8) abgeschlossen hat, würde es ihm aber nach Überzeugung des Gerichts nicht allzu schwer fallen, eine Stelle außerhalb der Bundeswehr bekommen, so dass das Vorliegen einer Gewissensentscheidung hierdurch nicht indiziert ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er offensichtlich an einem - möglicherweise stressbedingten - Tinnitus leidet und sich zeitweise in psychotherapeutischer Behandlung befand. Denn weder aus dem Vorbringen des Klägers hierzu noch den vorgelegten Attesten lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung im oben genannten Sinne getroffen hat und dass die Fortdauer des Wehrdienstes bei ihm eine Gewissensnot hervorgerufen hat, die diese Behandlungen erforderlich machte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 10 Abs. 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 232 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, ein Zeitsoldat, begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Kläger wurde 1986 geboren. Nach seiner Musterung als Wehrdienstpflichtiger gab er 2005 eine Verpflichtungserklärung für die Ableistung eines zwölfjährigen Wehrdienstes ab. Nach Bestehen des Abiturs (mit der Durchschnittsnote 1,9) wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als Offiziersanwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Er nahm an der Grundausbildung teil und besuchte in der Zeit vom März 2006 bis September 2008 verschiedene Offizierslehrgänge. Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde er zum Leutnant ernannt. Zum 1. September 2008 nahm er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg ein Studium im Studiengang Volkswirtschaftslehre auf. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde er zum Oberleutnant ernannt. Am 13. Mai 2011 bestand er die Bachelorprüfung mit der Note gut (1,6). Den Masterstudiengang schloss er am 8. August 2012 mit der Note gut (1,8) ab. Mit Schreiben vom 14. August 2012 beantragte er bei der Beklagten seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG und fügte einen tabellarischen Lebenslauf bei. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus einem pazifistisch eingestellten und daher der Bundeswehr eher ablehnend gegenüberstehenden Umfeld. Schon früh habe er sich für Sicherheits- und Außenpolitik interessiert. Etwa ein Jahr vor dem Abitur habe er sich an einem Infostand der Bundeswehr über den Offiziersberuf informiert. Er habe sich angesprochen gefühlt, weil dafür Qualifikationen vorausgesetzt worden seien, die sich mit seinen Interessen deckten. Insbesondere nach einem Beratungsgespräch mit einem Wehrdienstberater habe er eine Offizierstätigkeit bei der Bundeswehr als Möglichkeit erkannt, an den Brennpunkten der internationalen Außenpolitik mitzuarbeiten. Sein Bestreben sei es gewesen, von dort aus in direkte Verbindung zu internationalen Organisationen zu treten und so einen eigenen kleinen Teil dazu beizutragen, die Welt zum Guten hin zu verändern. Vor diesem Hintergrund habe er sich daraufhin direkt nach seinem Abitur bei der Beklagten verpflichtet. Während seiner Ausbildung zum Artillerieoffizier sei ihm bewusst gewesen, dass Auslandseinsätze auf ihn zukommen würden. Diese habe er aufgrund der damaligen Darstellungen in der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Bundeswehreinsatz in Afghanistan aber allein als Aufbauhilfe in Zusammenarbeit mit anderen Staaten verstanden. So sei er bis zum Ende seiner militärischen Ausbildung 2008 davon ausgegangen, in seiner weiteren Laufbahn allenfalls als „bewaffneter Entwicklungshelfer“ auftreten und Waffen lediglich zum eigenen Schutz und zur Abschreckung tragen zu müssen. Während seines Studiums habe er den Model-United-Nations-Konferenzen teilgenommen, für die die Universität der Beklagten einmal im Jahr eine Delegation von Studenten aufstellte, die dort die Abläufe bei den Vereinten Nationen simulierten um in der Rolle von Diplomaten gemeinsam Lösungen für globale Probleme zu entwickeln. Er habe aufgrund der dort geführten Gespräche nun erste Zweifel bekommen, ob der Beruf das Richtige für ihn sei. Denn dort sei auch die Frage nach der eigenen Verantwortung als potentiell militärisch Intervenierender aufgekommen. Ein für ihn erschütterndes Erlebnis sei der Besuch des Ehrenmals der Bundeswehr zum Gedenken an alle im Dienst umgekommenen Soldaten in Berlin im Jahre 2009 gewesen. Dort würden die als zahllos erscheinenden Namen der betroffenen Soldaten an die Wand projiziert, was bei ihm die Vorstellung der dahinterstehenden Persönlichkeiten und der hinterlassenen Familienmitglieder hervorgerufen habe. Dadurch sei ihm die Unmenschlichkeit des Krieges unmittelbar vor Augen geführt worden. Wie Krieg wirklich aussehe und wie Soldaten töteten und stürben, sei ihm das erste Mal Ende 2010 durch die Reportage „Der Krieg bleibt - Die schwierige Heimkehr vom Hindukusch“ bewusst geworden, in dem Aufnahmen von Helmkameras der deutschen Soldaten im bewaffneten Kampf gezeigt würden. Es sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt nie klar geworden, wie intensiv Deutschland tatsächlich im Krieg stehe. Darüber hinaus sei zu diesem Zeitpunkt auch die von ihm als Relikt aus dem Kalten Krieg gehaltene Panzerhaubitze, an der er ausgebildet worden war, in Afghanistan zum Einsatz gekommen, so dass er - gerade als ausgebildeter Attillerieoffizier - habe befürchten müssen, genauso wie die Soldaten im Film - noch dazu mit dieser sehr durchschlagskräftigen Waffe - Menschen töten zu müssen. Im August 2011 habe er erstmals eine Schießausbildung nach einem aufgrund der Einsatzerfahrungen neu entwickelten Konzept erhalten, nach dem gelehrt worden sei, aus nunmehr geringerer Entfernung und möglichst frontal zum Gegner stehend auf diesen zu schießen. Im Rahmen der Übungen habe er das Gefühl gehabt, dem Tod direkt ins Auge zu blicken. Die Erkenntnis über den tatsächlichen Alltag deutscher Soldaten, die nunmehr auch mehr und mehr von zurückgekehrten Soldaten offen geschildert worden seien, habe begonnen, ihm schlaflose Nächte zu bereiten. Seine dadurch begründete Verunsicherung sei durch die Veränderungen in seinem privaten Umfeld verstärkt worden. So seien in dieser Zeit mehrere seiner Freunde Eltern geworden. Durch das Miterleben der Schwangerschaften, Geburten und des persönlichen Umgangs mit den Kindern habe er das Leben „in seiner reinsten Form“ und damit als „Wunder der Natur“ erlebt. Die Erfahrung solch „fröhlicher und lebensbejahender Momente“ und ein Gefühl der Fürsorge hätten ihm vor Augen geführt, in welchem krassen Gegensatz „das bewusste Töten einer ebensolchen Existenz“ im Krieg hierzu stehe. Als seine Entscheidung letztlich bestimmend sei ein Ereignis aus dem Freundeskreis im Juni 2012 gewesen. Er habe in einer Nacht von Freitag auf Samstag die Nachricht erhalten, dass die 11 Monate alte Tochter eines befreundeten Paares unerwartet gestorben sei. Die Eltern hätten das Kind regungslos im Bett aufgefunden. Der gerufene Notarzt habe das Kind für tot durch plötzlichen Kindstod erklärt. Er sei fassungslos gewesen und habe keinen Schlaf finden können. Die nächsten Tage seien noch schlimmer gewesen. Die Eltern seien verzweifelt gewesen. Sie hätten die Nahrung verweigert. Die Mutter habe nachts mit einer Matratze neben dem leeren Bett des Kindes geschlafen. Am schlimmsten sei gewesen, dass man nicht habe helfen können. Die Großeltern hätten anreisen müssen, um sich um die bevorstehende Beerdigung zu kümmern, da die Eltern hierzu nicht in der Lage gewesen seien. Zwei Tage später, am Sonntagabend, habe ihn eine unfassbare Nachricht erreicht. Das Kind habe sich im Krankenwagen auf dem Weg ins Krankenhaus überraschend bewegt. Man habe es wiederbelebt und es sei auf die Intensivstation eingeliefert worden. Das Krankenhaus habe die Eltern aus unentschuldbarer Nachlässigkeit erst zwei Tage später über den Zustand der Tochter informiert. Dadurch habe er die Folgen des Todes eines Menschen für dessen Umfeld - Trauer, Schmerz, Hilflosigkeit - selbst erfahren. Er könne vor seinem Gewissen niemals Verantwortung dafür übernehmen, ein fremdes Leben auszulöschen, was aber von einem Soldaten erwartet werde. Dies sei das einschneidende emotionale Erlebnis gewesen, dass letztlich den Ausschlag dafür gegeben habe, dass er den Kriegsdienst verweigern wolle. Durch das Wechselbad der Gefühle, dass er zwei Tage durchlebt habe, sei ihm das Grauen des Todes und das Wundervolle des Lebens so nahe gekommen, dass er sich endgültig klar geworden sei, dass er nicht länger Soldat sein könne. Er könne vor seinem Gewissen niemals die Verantwortung dafür übernehmen, ein fremdes Leben auszulöschen. Intellektuell habe er sich von der Bundeswehr und dem Konzept der Konfliktlösung durch kriegerische Gewalt schon früher innerlich verabschiedet. Das durchlebte Wechselbad im Zusammenhang mit dem Ereignis um die Tochter des befreundeten Paares habe ihm verdeutlicht, dass ihn der Zwang, seinen inneren Werten zuwider handeln zu müssen, innerlich zerstören würde. Auf Aufforderung der Beklagten gaben die Dienstvorgesetzten des Klägers, Hauptmann X und Hauptmann Y am 30. August 2012 bzw. 21. September 2012 Stellungnahmen betreffend den Kläger ab. (Hinsichtlich der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen, Bl. 126 ff d.A.) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 äußerte die Beklagte Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung. Auf die Nachfrage der Beklagten, warum er erst im August 2012 beantragt habe, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, obwohl ihm bereits im Jahr 2010 Zweifel an der Richtigkeit seiner Berufswahl gekommen waren, führte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2013 aus, es treffe zu, dass erste Zweifel an seiner Berufswahl bereits im Jahr 2010 anlässlich der Dokumentation „Der Krieg bleibt“ und des Besuchs des Ehrenmals ausgelöst worden seien. Er habe aber damals diese Aspekte seines Berufs, auch wenn sie ihn belasteten, zu akzeptieren und in sein Weltbild zu integrieren versucht. Zu diesem Zeitpunkt sei in ihm noch keine Gewissensnot entstanden, die ihm die weitere Ausübung des Berufs verboten hätte. Einschneidender sei für ihn das beschriebene neue Schießausbildungskonzept im Jahre 2011 gewesen. Dies habe für ihn eine psychisch und physisch schwer erträgliche Situation geschaffen. Er habe aufgrund der von ihm gegenüber der Bundeswehr eingegangen Verpflichtung gezögert. Er habe Gespräche mit Freunden und Kameraden geführt. Resultat seiner intensiven Auseinandersetzung sei die Entscheidung gewesen, bei seiner Loyalität zu seiner früheren Entscheidung zu bleiben. Erst das Ereignis im Zusammenhang mit dem tot geglaubten Kind des befreundeten Paares habe den entscheidenden Schock in ihm ausgelöst. Auf Nachfrage der Beklagten nach den beruflichen Plänen teilte der Kläger mit, dass er noch keine konkreten Pläne habe. Er sei sich bewusst, dass er bei einer Anerkennung mit einer großen wirtschaftlichen Belastung rechnen müsse; denn er werde unter Wegfall der Versorgungsbezüge entlassen und müsse voraussichtlich eine hohe Summe für die Aufwendungen seines Studiums zahlen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nicht überzeugen können, dass er in eine schwer wiegende Gewissensnot geraten würde, wenn er in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsse. Er habe eine innere Umkehr zum Wehrdienst von einer zunächst bewussten Entscheidung zur Ableistung des Wehrdienstes in der Bundeswehr hin zu einer Gewissensnot, wenn er am Krieg mit der Waffe teilnehmen müsse, nicht glaubhaft dargelegt. Er habe bereits vor Beginn des Studiums drei Jahre lang den Dienst bei der Bundeswehr verrichtet und dabei eine Offiziersausbildung absolviert und dabei überdurchschnittlich gute Leistungen erreicht. Angesichts der Schilderung, dass ihm bereits in den Jahren 2010 und 2011 bewusst geworden sei, dass er als Soldat auch von der Waffe Gebrauch machen müsse, sei nicht nachvollziehbar, dass er bis zum Abschluss seines Studiums im August 2012 mit seinem Antrag gewartet habe. Hiergegen erhob der Kläger am 27. Februar 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte sein Prozessbevollmächtigter aus, der Kläger habe zwar als Soldat auf Zeit, der schon mehrere Jahre Wehrdienst geleistet habe, im Zusammenhang mit der Darlegung einer Gewissensnot eine innere Umkehr seiner früheren Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe darzulegen. Sein Vorbringen ergebe schlüssig und überzeugend, dass er eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne getroffen habe. Es handele sich nicht um ein bloß verbales Bekenntnis zur Kriegsdienstverweigerung. Ausschlaggebendes Ereignis sei die Auseinandersetzung mit dem vermeintlichen Tod eines Kindes im Freundeskreis gewesen. Da sich der Prozess seiner inneren Umkehr über mehrere Jahre hingezogen habe, spreche auch nicht gegen eine Gewissensentscheidung, dass er den Antrag nicht früher gestellt habe. Er habe den Antrag erst gestellt, als der innere Umkehrprozess vollzogen gewesen sei. Ein Indiz für die Gewissensnot müsse auch darin gesehen werden, dass er den Antrag trotz der damit verbundenen finanziellen und tatsächlichen Nachteile stelle. Er, der Kläger, reagiere im Übrigen zwischenzeitlich mit manifesten gesundheitlichen Symptomen auf die Gewissensbelastung, die mit dem weiteren Verbleib in der Bundeswehr verbunden seien. (Auf das Attest des Bundeswehrkrankenhauses Berlin vom 8. Mai 2013 mit der Diagnose „Tinnitus“ wird Bezug genommen.) Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Hiergegen hat der Kläger am 17. Juni 2013 Klage erhoben, wobei er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt. Ergänzend macht er geltend, er könne nicht nachvollziehen, dass sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt worden sei. Ein jahrelanger Wandlungsprozess und schließlich das schreckliche Ereignis im Juni 2012 hätten ihn zu dem Antrag gezwungen. Das Gewissen sei für ihn physisch erlebbar. Er bekomme Herzrasen, sei niedergeschlagen und depressiv. Nichts bringe ihn in eine größere Gewissensnot, als der Gedanke daran, einen Menschen töten zu müssen. Er sei ein anderer Mensch geworden, als er noch vor acht Jahren gewesen sei. Das entscheidende Ereignis und der direkte Auslöser für seinen Antrag sei das Ereignis um den vermeintlichen Todesfall des Kindes gewesen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich erheblich verschlechtert. Er sei seit mehreren Monaten krank geschrieben. Ihm sei eine Psychotherapie unter der Maßgabe verordnet worden, dass er für die Dauer der an der Waffe zu befreien sei. (Insoweit wird auf das Attest des Fachsanitätszentrums Munster vom 20. Januar 2014) Bezug genommen.) Auf Aufforderung des Gerichts, die landungsfähige Anschrift der Eltern des Kindes zu benennen, das seinem Vorbringen zufolge im Juni 2012 für tot geglaubt gewesen sei, hat der Kläger mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Es handele sich dabei um die Eheleute Max und Lilly Gebhardt. Der Vater sei amerikanischer Staatsangehöriger. Die Familie sei nach dem traumatischen Erlebnis in die USA ausgewandert. Er habe seither keinen Kontakt mehr zur Ihr. Es sei ihm auch nicht möglich, die Anschrift zu recherchieren. Auf Aufforderung des Gerichts, die frühere Anschrift des Ehepaars mitzuteilen, damit ggf. von Amts wegen Nachforschungen angestellt werden könnten, hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm dies nicht möglich sei. Sie seien nicht so eng befreundet gewesen, dass sie jemals dort gewesen seien. Es sei in seinem Freundeskreis üblich gewesen, Freunde auswärts zu treffen, ohne die Wohnung gesehen zu haben oder die Anschrift zu kennen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, dem Kläger stehe kein Recht zu, den Dienst mit der Waffe zu verweigern. Er habe bis zu seinem Antrag mehrere Jahre lang Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, ohne einen nach außen erkennbaren Konflikt zu empfinden. Eine Umkehr, dass fortan der Dienst mit der Waffe eine Gewissensbelastung bedeuten würde, die zu einem schweren seelischen Schaden führen würde, sei insbesondere durch das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses nicht erkennbar. Auch sei keine Gewissensumkehr am Ende eines längeren Wandlungsprozesses erkennbar. Das Studium bei der Bundeswehr biete enorme finanzielle Vorteile. Die Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten sei kein Indiz für eine Gewissensnot; denn die monatlichen Bezüge gerade des Klägers, der im Rang eines Oberleutnants stehe, seien viel höher als die eines normal Studierenden. Die angeblichen Zweifel des Klägers in der Folgezeit seien nach außen nicht in Erscheinung getreten. Der damalige Verteidigungsminister habe bereits Ende 2009 von Kriege gesprochen. Dem sei eine intensive politische Debatte gefolgt, die der Kläger als an Politik Interessierter habe verfolgen können. Er habe aber weder aus den Erlebnissen bei dem Besuch des Ehrenmales noch aus der Fernsehreportage „Der Krieg bleibt“ noch aus dem neuen Schießkonzept Konsequenzen für sich gezogen. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Kläger zuvor den Sinn des Schießtrainings nicht realisiert habe. Der scheinbare Tod des kleinen Mädchens im Freundeskreis sei nicht geeignet, eine Gewissensumkehr des Klägers zu begründen, da ein persönlicher Bezug im Hinblick auf die Entwicklung seines Gewissens nicht erkennbar sei. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 als Partei vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.