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Urteil

10 A 398/11

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0523.10A398.11.0A
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Leitsätze
1. Vertretern des Nadjibullah-Regimes droht allenfalls dann Verfolgung in Afghanistan, wenn es sich um Regierungsmitglieder oder Vertreter aus Militär, Polizei, Partei oder Geheimdienstkreisen handelt, die unter dem kommunistischen Regime eine ranghohe, herausragende Stellung einnahmen; hier verneint für einen angeblichen früheren Leibgardisten eines Ministers.(Rn.23) 2. Für die im Rahmen einer Widerrufsentscheidung getroffene Feststellung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen offensichtlich nicht vor, mangelt es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage.(Rn.32) Eine solche Feststellung kann insbesondere nicht auf § 30 Abs. 4 AufenthG gestützt werden.(Rn.33) 3. Nach derzeitiger Sicherheitslage besteht für afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Herat keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. (Rn.36) (Rn.38) 4. Für einen gesunden, arbeitsfähigen Mann im Alter von 52 Jahren, der auf familiäre Strukturen in Herat zurückgreifen kann, besteht nach der aktuellen Auskunftslage keine Extremgefahr, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.(Rn.45) (Rn.47)
Tenor
Der Bescheid vom 4.8.2011 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vertretern des Nadjibullah-Regimes droht allenfalls dann Verfolgung in Afghanistan, wenn es sich um Regierungsmitglieder oder Vertreter aus Militär, Polizei, Partei oder Geheimdienstkreisen handelt, die unter dem kommunistischen Regime eine ranghohe, herausragende Stellung einnahmen; hier verneint für einen angeblichen früheren Leibgardisten eines Ministers.(Rn.23) 2. Für die im Rahmen einer Widerrufsentscheidung getroffene Feststellung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen offensichtlich nicht vor, mangelt es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage.(Rn.32) Eine solche Feststellung kann insbesondere nicht auf § 30 Abs. 4 AufenthG gestützt werden.(Rn.33) 3. Nach derzeitiger Sicherheitslage besteht für afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Herat keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. (Rn.36) (Rn.38) 4. Für einen gesunden, arbeitsfähigen Mann im Alter von 52 Jahren, der auf familiäre Strukturen in Herat zurückgreifen kann, besteht nach der aktuellen Auskunftslage keine Extremgefahr, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.(Rn.45) (Rn.47) Der Bescheid vom 4.8.2011 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. II. Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Soweit die Beklagte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (hierzu unter 1.) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 2.) widerrufen hat, ist der Bescheid vom 4.8.2011 zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, ist hingegen rechtswidrig und stellt eine Rechtsverletzung des Klägers dar (hierzu unter 3.). Soweit der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen, ist die Klage wiederum unbegründet, da dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Anspruch nicht zusteht, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO (hierzu unter 4.). 1. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, der seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet, ist sowohl in formeller (hierzu unter a)) als auch in materieller Hinsicht (hierzu unter b)) rechtmäßig. a) In formeller Hinsicht ist der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor ihrer Entscheidung mit Schreiben vom 21.1.2011, zugestellt am 26.1.2011, gemäß § 73 Abs. 4 AsylVfG unter Beachtung des Zustellungserfordernisses nach § 73 Abs. 5 AsylVfG angehört. Ob der Widerrufsbescheid unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann dahinstehen, da sich der Kläger auf diese rein objektivrechtliche Voraussetzung ohnehin nicht mit Erfolg berufen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2012, 10 C 4/11, Rn. 12 – zitiert nach juris). Der Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 7 i. V. m. Abs. 2a Satz 1 AsylVfG über den Widerruf entschieden hat. Danach hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wenn – wie hier – die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1.1.2005 unanfechtbar geworden ist. Dabei muss die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist auch tatsächlich abgeschlossen werden, was erst mit einer Negativmitteilung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde oder dem Erlass eines Widerrufsbescheids der Fall ist (BVerwG, a. a. O., Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine Negativmitteilung an die Ausländerbehörde ist zu keinem Zeitpunkt ergangen, und den Widerrufsbescheid hat die Beklagte erst am 4.8.2011 und damit nach Ablauf der Prüfungsfrist erlassen. Auf die Versäumung der Prüfungsfrist vermag sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg zu berufen. Denn die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums zu prüfen, ist der Beklagten ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus auferlegt und dient nicht dem individuellen Interesse des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings mit der Folge, dass allein wegen Fristablaufs eine Aufhebung den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 14). b) Auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sind gegeben. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Im Falle des Klägers kann dahinstehen, ob angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht Hamburg vom 27.10.2008 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – insbesondere die hierfür erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr – gegeben sind und bereits aus diesem Grunde die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Asylberechtigter weggefallen sind. Denn zur Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls die Umstände, die zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter geführt haben, weggefallen, so dass er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des afghanischen Staates in Anspruch zu nehmen, vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Er kann sich auch nicht auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen, um die Rückkehr nach Afghanistan abzulehnen, vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Asyl- wie der Flüchtlingsanerkennung entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab (BVerwG, Urt. v. 22.11.2011, 10 C 29/10, Rn. 23 – zitiert nach juris). Es besteht kein sachlicher Grund dafür, unterschiedliche Anforderungen an die Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und an die Widerrufsvoraussetzungen andererseits zu stellen (BVerwG, a. a. O.; vgl. auch Urt. v. 24.11.1992, 9 C 3/92, Rn. 15 – zitiert nach juris). Auch der Europäische Gerichtshof geht für das Flüchtlingsrecht grundsätzlich von einer Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf und damit von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn begründete Befürchtungen dafür fehlen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 2.3.2010, Rs. C-175/08 u. a., NVwZ 2010, 505, 508 f. – Abdulla u. a.). Für das nationale Asyl- und Flüchtlingsrecht folgt aus der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf: Während für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (inzwischen) gilt, dass der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung (mehr) hat (BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, 10 C 26/10, NVwZ 2011, 1450, 1451 f.; Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, NVwZ 2011, 1463, 1465 f.; Urt. v. 24.2.2011, 10 C 3/10, NVwZ 2011, 944, 946; s. a. EuGH, a. a. O.) verbleibt es im nationalen Asylrecht aufgrund der Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Widerrufsvoraussetzungen bei der bisherigen Rechtsprechung, dass bei erlittener oder drohender Vorverfolgung der Betroffene aufgrund der Veränderung der Umstände vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher sein muss. Ist also – wie vorliegend – der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt worden, weil er vor seiner Ausreise Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste, sind die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen anzusehen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass dem Betroffenen aufgrund der Veränderung der Umstände künftig keine Verfolgung mehr droht (BVerwG, Urt. v. 22.11.2011, 10 C 29/10, Rn. 23 – zitiert nach juris). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger als vorverfolgt anzusehen und der Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter am herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen ist. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung jedenfalls die Umstände, die zu der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter geführt haben, dauerhaft beseitigt sind und seine Angst vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zur allgemeinpolitischen Lage in Afghanistan, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des Inhalts der beigezogenen Behördenakten kann nicht festgestellt werden, dass ihm heute bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht: Der Kläger ist im Jahre 2001 als Asylberechtigter anerkannt worden, weil ihm als Leibwächter des ehemaligen Verteidigungsministers Sultan Ali Keshtemant politische Verfolgung durch die Taliban drohe. Hieraus ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr die Gefahr einer politischen Verfolgung im Heimatstaat. Eine etwaige Tätigkeit des Klägers als Leibwächter des Sultan Ali Keshtemant begründet nicht die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG für den Fall, dass der Kläger heute nach Afghanistan zurückkehren müsste. Die Gewaltherrschaft der Taliban, vor denen der Kläger 1996 nach eigenem Bekunden geflohen ist, ist seit dem Jahre 2001 beendet. Nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zählen die Taliban zwar zu den größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte. Ihre Aktivitäten konzentrieren sich danach allerdings vor allem auf den Süden Afghanistans (Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Islamischen Republik Afghanistan v. 10.1.2012, Stand: Januar 2012, S. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban im nordwestlich gelegenen Herat, der Heimatstadt des Klägers, einen nennenswerten Einfluss ausüben, lassen sich den zur Verfügung stehenden Quellen nicht entnehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Regierung unter ihrem Präsidenten Karzai ehemalige Mitarbeiter des Nadjibullah-Regimes, insbesondere ehemalige Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Khad verfolgt (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30.6.2004 an das VG Hamburg; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 30.8.2006, 19 A 2092/03, UA S. 7 – zitiert nach juris). Den dem Gericht vorliegenden Quellen sind lediglich Hinweise dafür zu entnehmen, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen, wobei von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung gleichwohl keine Rede sein könne (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 10.1.2012, S. 14; vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30.6.2004 an das VG Hamburg). Eine Verfolgungswahrscheinlichkeit besteht dabei aber nicht schon wegen jedweder Tätigkeit für das frühere kommunistische Regime. Bedroht sind allenfalls solche früheren Regierungsmitglieder sowie Vertreter aus Militär, Polizei, Partei und Geheimdienstkreisen, die unter dem kommunistischen Regime eine ranghohe, herausragende Stellung einnahmen, d. h. in dieser Tätigkeit deutlich über einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen traten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30.6.2004 an das VG Hamburg; so auch die Einschätzung von OVG Münster, Beschl. v. 23.4.2007, 20 A 2199/06.A, UA S. 12 f.; Beschl. v. 15.12.2006, 20 A 666/05.A, UA S. 27; VG Köln, Urt. v. 18.3.2008, 14 K 1850/05.A, UA S. 16 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006, 12 A 13/05, UA S. 10 ff.; VG München, Urt. v. 15.11.2006, M 23 K 03.51540, UA S. 13 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 30.8.2006, 19 A 2092/03, UA S. 8 – jeweils zitiert nach juris). Gemessen hieran zählt der Kläger nicht zu dem im vorstehenden Sinn besonders gefährdeten Personenkreis. Weder den Angaben des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung noch dem sonstigen Akteninhalt lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich bei ihm um einen hochrangigen, weithin bekannten Vertreter des Nadjibullah-Regimes handelt, dem bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht, wegen seiner früheren Tätigkeit – durch welchen Personenkreis auch immer – zur Rechenschaft gezogen zu werden. Das Gericht hält schon die wenigen Angaben des Klägers zu seiner angeblichen Tätigkeit als Leibwächter des Sultan Ali Keshtemant nicht für glaubhaft. Auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht einmal in der Lage, genauere zeitliche Angaben zu seiner Stellung als Leibgardist zu machen. Soweit er eine grobe zeitliche Einordnung vorzunehmen versuchte, waren seine Angaben in sich widersprüchlich oder standen im Widerspruch zu seinen früheren Angaben im Asylerstverfahren. So gab der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung zunächst an, etwa anderthalb Jahre als Leibwächter für Sultan Ali Keshtmant gearbeitet zu haben (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 70 d. A.). Diese Angabe steht indes in deutlichem Widerspruch zu seinem Vortrag im Asylerstverfahren. Damals hatte der Kläger angegeben, sechs Jahre lang als Leibwächter tätig gewesen zu sein, wobei schon seine damaligen Angaben widersprüchlich waren. So hatte er im Erstverfahren zunächst angegeben, von 1980 bis 1986 Leibwächter gewesen zu sein. Späteren Angaben zufolge soll er bei den Daten einen Fehler gemacht haben. Tatsächlich sei er von 1986 bis 1992 als Leibgardist tätig gewesen sein (S. 3 des Sitzungsprotokolls des VG Hamburg v. 5.10.1999 in der Sache 16 VG A 981/97 u. a., Bl. 67 der Asylakte xxx). Auf Vorhalt sowohl des Abweichens seiner heutigen Angaben von seinen früheren als auch der Widersprüchlichkeit seiner damaligen Angaben vermochte der Kläger die Widersprüchlichkeiten nicht (plausibel) aufzulösen. Soweit er seine Erinnerungslücken mit dem pauschalen Hinweis auf den Tod seines Sohnes zu erklären versuchte, vermag dies allein das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Unfalltod seines Sohnes nunmehr bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt. Selbst unter Heranziehung prägender Lebenssituationen wie dem Militärdienst oder seiner Heirat als zeitlichen Orientierungshilfen sah sich der Kläger zu einer näheren zeitlichen Einordnung seiner Tätigkeit für das Nadjibullah-Regime nicht in der Lage bzw. verstrickte sich hierbei erneut in Widersprüche. So gab er zunächst an, er habe aufgrund seiner Heirat die Tätigkeit als Leibgardist aufgegeben (S. 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 71 d. A.). Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 27.10.2008 (dort auf S. 3, vgl. Bl. 16 der Asylakte xxx) hat der Kläger indes erst nach seiner Hochzeit als Leibwache für Sultan Ali Keshtemant gearbeitet. Auf entsprechenden Vorhalt vermochte der Kläger die Widersprüchlichkeit nicht aufzuklären (S. 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 71 d. A.). Auch daran, ob er vor oder nach Ableistung seines Militärdienstes Leibgardist gewesen ist, konnte der Kläger sich angeblich nicht erinnern (S. 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 71 d. A.). Darüber hinaus ist der Kläger selbst unter Zugrundelegung seiner wenigen Angaben zu seiner angeblichen Tätigkeit als Leibgardist unter dem Nadjibullah-Regime auch der Sache nach heute hinreichend sicher vor politischer Verfolgung in seinem Heimatland. Den spärlichen Angaben des Klägers sowohl im Asylerstverfahren als auch im Folgeverfahren sowie dem Widerrufsverfahren lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er ein hochrangiger Repräsentant des Nadjibullah-Regimes bzw. ein hochrangiger Vertreter aus Militär-, Polizei-, Partei- und Geheimdienstkreisen war und ihm deshalb heute, mindestens 20 Jahre nach Beendigung seiner angeblichen Tätigkeit, irgendeine Art von Verfolgung in Afghanistan droht. Auf Befragen hat der Kläger lediglich erklärt, er sei der einzige und unmittelbare Bodyguard des Ministers Sultan Ali Keshtemant gewesen. Wenn dieser irgendwo hingegangen sei, sei er mitgegangen (S. 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 71 d. A.). Im Asylerstverfahren hat er angegeben, den Minister innerhalb Kabuls begleitet zu haben. Er habe den Dienstrang eines Leutnants bekleidet. Sein Dienstgradabzeichen habe aus einem Strich bestanden. Bewaffnet sei er mit einer Kalaschnikov gewesen. Im Übrigen habe er Zivilkleidung getragen (Bl. 29 ff. der Asylakte xxx). Unter Zugrundelegung dieser wenigen Angaben hat der Kläger nichts Konkretes dargetan, was Dritten einen Anlass bieten könnte, wegen seiner früheren Tätigkeit auf ihn zuzugreifen. Die bloße Stellung als Leibwächter eines früheren Ministers bzw. ggf. sogar Premierministers (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 71 d. A.) genügt nicht für die Annahme, dass es sich bei dem Kläger um eine exponierte Persönlichkeit des früheren Nadjibullah-Regimes handelt. In dieser Eigenschaft mag er zwar möglicherweise als ständiger Begleiter des Ministers optisch präsent gewesen sein. Dies ist indes nicht gleichbedeutend mit der erforderlichen exponierten Position in dem Sinne, dass der Kläger einer breiteren Öffentlichkeit auch namentlich als Repräsentant des früheren Regimes bekannt geworden ist. Es spricht nichts von Substanz dafür, dass er sich in einer Weise als Leibwächter des Sultan Ali Keshtemant engagiert bzw. besonders hervorgetan haben könnte, die ihn noch heute als einen zu bekämpfenden Repräsentanten des Nadjibullah-Regimes erscheinen lassen könnte. Weder im Asylerstverfahren noch im Folgeverfahren noch im Widerrufsverfahren hat er besondere Vorfälle oder Taten dargelegt, die den Schluss auf eine wahrscheinliche Beeinträchtigung durch gegnerische Kräfte zuließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger Mitglied in der kommunistischen Partei war oder sich in besonderer Weise für diese engagiert hat. Jedenfalls hat der Kläger Entsprechendes zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Mindestens 20 Jahre nach Ende seiner angeblichen Tätigkeit als Leibgarde bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass in Afghanistan irgendjemand ein Interesse daran haben könnte, ihn deswegen heute noch zur Rechenschaft zu ziehen. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte (jedenfalls im Hinblick auf die weggefallene Verfolgungsgefahr) kein Ermessen ausgeübt hat. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG liegen nicht vor. Danach steht, wenn nach der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, ein Widerruf nicht erfolgt, eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG im Ermessen, es sei denn, der Widerruf erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht der Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AslyVfG im Ermessen der Beklagten, wenn diese zuvor in dem seit dem 1.1.2005 nach § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (sog. Negativentscheidung), was hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 10 C 3/10, Rn. 11; Urt. v. 25.11.2008, 10 C 53/07, UA S. 5 f. – jeweils zitiert nach juris). Dass dem Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus anderen, von der früheren Anerkennung als Asylberechtigter nicht erfassten Gründen – insoweit unter Zugrundelegung des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit – politische Verfolgung droht, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Die Beklagte hat ferner zu Recht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen. Auch dieser Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Vorliegend kann wiederum dahinstehen, ob angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Hamburg die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – insbesondere die hierfür erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr – gegeben sind und dem Kläger bereits aus diesem Grunde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Denn eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert jedenfalls daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Allerdings wendet sich der Kläger zu Recht gegen die in Ziffer 3 des Bescheids vom 4.8.2011 getroffene Feststellung der Beklagten, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen offensichtlich nicht vor. Für eine derartige Feststellung bleibt im Rahmen eines Widerrufsverfahrens kein Raum. Insoweit mangelt es bereits an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Auf § 30 Abs. 4 AsylVfG lässt sich die getroffene Feststellung nicht stützen. Danach ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Vorliegend kann offenbleiben, ob letzteres der Fall ist. Denn es mangelt jedenfalls an einem zu bescheidenden Asylantrag. Anders als die Beklagte meint, bewirkt der erfolgte Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der alte Asylantrag des Klägers vom 14.10.1996 „wiederauflebt“ und nunmehr noch beschieden werden müsste bzw. – zudem als offensichtlich unbegründet – abgelehnt werden könnte. Nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen handelt es sich bei dem Verfahren über den Widerruf um ein selbständiges Verwaltungsverfahren und nicht um die Fortsetzung des Verfahrens, das zum Erlass des aufgehobenen Verwaltungsaktes geführt hat (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 Rn. 115 i. V. m. § 48 Rn. 253). Der Widerruf des aufgehobenen Verwaltungsaktes hat daher nicht zur Folge, dass das durch den ursprünglichen Antrag in Gang gesetzte Ausgangsverfahren nunmehr wiedereröffnet und noch ein nicht beschiedener Antrag in der Welt wäre (a. A. VG München, Urt. v. 10.3.2011, M 22 K 10.30078, Rn. 48 – zitiert nach juris). Die Besonderheiten des Asylverfahrensrechts gebieten insoweit auch keine andere Sichtweise. Insbesondere ist nicht deshalb von einem jedenfalls auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten, „wieder offenen“ Asylantrag des Klägers auszugehen, weil ein derartiger Antrag heute nicht mehr auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 AuslG 1997, sondern nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit seinen Erweiterungen u. a. hinsichtlich der Annahme politischer Verfolgung auch durch nichtstaatliche Akteure zu bescheiden wäre. Soweit sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG der Leitgedanke entnehmen lässt, dass nach Beendigung eines Asylverfahrens nicht offenbleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1999, 9 C 29/98, Rn. 5; Urt. v. 27.2.1996, 9 C 145/95, Rn. 11 – jeweils zitiert nach juris), weshalb die Beklagte berechtigt sei, beim Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auch – wohlgemerkt erstmals – eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG zu treffen, greift dieser Gedanke in der vorliegenden Konstellation nicht ein. Denn die Frage, ob dem Kläger – auch nach heutigen Maßstäben – Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist, ist bereits zu dem Zeitpunkt nicht mehr offen, in dem die Entscheidung über den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu diesem Zeitpunkt – gleich aus welchen Gründen – nach der aktuellen Gesetzeslage vor, so darf schon kein Widerruf erfolgen. Liegt der Fall umgekehrt, d. h. besteht keine Verfolgungsgefahr aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen. Ein Bedürfnis, auch des Ausländers, nunmehr noch einen vermeintlich offenen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu bescheiden, besteht dann nicht mehr. 3. Der Hilfsantrag des Klägers bleibt hingegen ohne Erfolg. Die Feststellung der Beklagten, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist zu Recht erfolgt. Weder besteht ein europarechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG (hierzu unter a)) noch ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hierzu unter b)). a) Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bzw. Todesstrafe) sind nicht erkennbar. Nach obigen Ausführungen ergeben sich derartige Anhaltspunkte insbesondere nicht aus einer angeblichen früheren Tätigkeit des Klägers als Leibwächter unter dem Nadjibullah-Regime. Auch die Voraussetzungen des weiteren unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob in Afghanistan oder Teilen Afghanistans ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt herrscht. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger dort jedenfalls nicht als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Bei den Tatbestandsvoraussetzungen der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Ausländers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt (BayVGH, Urt. v. 1.3.2013, 13a B 12.30205, Rn. 19 – zitiert nach juris). Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, NVwZ 2010, 196, 197). Eine allgemeine Gefahr kann sich zunächst durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen (BVerwG, a. a. O.). Dazu gehören insbesondere persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen, z. B. als Arzt oder Journalist, gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, NVwZ 2012, 454, 455; BayVGH, a. a. O.) oder weil er wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (BayVGH, a. a. O.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch, wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, NVwZ 2010, 196, 197 f.; Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, NVwZ 2012, 454, 455; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2013, 13 A 2112/12.A, Rn. 7 – zitiert nach juris). Die obigen Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer derartigen erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgesetzt. Bezüglich der Gefahrendichte stellt das Gericht auf die Stadt Herat ab, da der Kläger dort geboren wurde. Auch wenn er vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 1996 zuletzt in Kabul gelebt hat, bleibt Herat die Herkunftsregion des Klägers, von der angenommen werden kann, dass er dorthin zurückkehren würde, zumal der – nach Auskunft des Klägers – einzig in Afghanistan verbliebene Bruder noch dort lebt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012, 10 B 22/12, NVwZ 2013, 282, 283; BayVGH, a. a. O., Rn. 20). Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Kläger wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt wäre. Als Tadschike gehört er zur Hauptbevölkerungsgruppe in der Provinz Herat (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.3.2013, 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325, Rn. 23). Was die Lage der Schiiten in Herat anbelangt, ist dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 10.1.2012 zu entnehmen, dass es zwar Anfang Februar 2006 anlässlich des Ashura-Festes zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und den sich in Afghanistan und auch in Herat in der Minderheit befindenden Schiiten (vgl. BAMF, Information Afghanistan, April 2009, S. 28) gekommen ist, dass aber (wohl) aufgrund deeskalierenden Einwirkens von Regierung und Islamgelehrten die Lage am Ashura-Fest seit 2007 ruhig geblieben ist (S. 17). Dass sich die allgemeine Gefahrenlage für eine Vielzahl von Zivilpersonen so verdichtet hat, dass diese allein schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sind, kann für Herat indes nicht festgestellt werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Sicherheitslage in Afghanistan und auch in der Westregion angespannt ist, geben die zur Verfügung stehenden und in das Gerichtsverfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht her, dass der Grad willkürlich ausgeübter Gewalt in Herat ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (im Ergebnis ebenso BayVGH, a. a. O., Rn. 17; Urt. v. 1.3.2013, 13a B 12.30205, Rn. 26; VG München, Urt. v. 31.1.2012, M 22 K 10.30077, Rn. 33; VG Würzburg, Urt. v. 26.9.2012, W 2 K 11.30396, Rn. 39 ff.; VG Köln, Urt. v. 7.8.2012, 14 K 4550/11.A, Rn. 78 ff. – jeweils zitiert nach juris; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2012, 19 A 379/11 – nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2013, 13 A 2112/12.A, Rn. 9 ff. – zitiert nach juris). Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung der in Herat und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Verletzungsfolgen verbleiben (vgl. zur medizinischen Versorgungslage Auswärtiges Amt, Lagebericht Islamische Republik Afghanistan v. 10.1.2012, Stand: Januar 2012, S. 27 und im Übrigen BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, NVwZ 2012, 454, 456). Der Westen Afghanistans gilt als vergleichsweise befriedetes Gebiet des Landes (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 12). Die Sicherheitslage in der Stadt Herat ist schon seit längerer Zeit als im Landesvergleich relativ stabil zu bezeichnen. Der UNHCR hat die Stadt Herat im Oktober 2008 im Gegensatz zu den übrigen Teilen der Provinz Herat nicht als unsicher eingestuft (vgl. BAMF, Information Afghanistan, April 2009, S. 29). In den Jahren 2009 und 2010 ist es zu verschiedenen Angriffen in Herat gekommen. Die meisten Anschläge richteten sich gegen die Zentralregierung und die internationalen Truppen, wobei auch viele unbeteiligte Zivilisten ums Leben kamen; auch gab es zivile Opfer nach Explosionen von Landminen (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sicherheitssituation in Herat v. 5.5.2010, S. 4 f.; BAMF, a. a. O., S. 29 ff.). Nachdem im Juni 2011 in der Provinz Herat so viele Anschläge verübt worden waren wie kaum je zuvor, wurde die Provinz im Juli 2011 von der ISAF den afghanischen Sicherheitskräften übergeben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update v. 23.8.2011, S. 11). Die Anzahl der getöteten Zivilisten in der Westregion Afghanistans (Badghis, Farah, Ghor und Herat) belief sich bei einer Gesamteinwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen Einwohnern im Jahre 2010 auf insgesamt ca. 168 (6 %) von landesweit insgesamt 2777 Personen; die Anzahl verletzter Zivilisten in diesem Zeitraum belief sich auf 4343 Personen in ganz Afghanistan (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010, Seite i, ii, x, xi; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 5). Diese Gesamtzahlen sind im Jahre 2011 auf landesweit – UNAMA differenziert ab dem Annual Report 2011 nicht mehr nach Regionen – insgesamt ca. 3021 getötete und ca. 4507 verletzte Zivilpersonen gestiegen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, S. 3). Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012 (Stand: Januar 2012, S. 4, 12 f.) zufolge hat sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan gleichwohl nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Für eine gewisse Stabilität der Sicherheitslage spricht auch, dass die Zahlen ziviler Opfer im Jahre 2012 in etwa denen aus dem Jahre 2011 entsprechen. Nach dem (aktuellen) Annual Report 2012 von UNAMA, ist für das Jahr 2012 von 2754 toten und von 4805 verletzten Zivilpersonen in ganz Afghanistan auszugehen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012, S. 1). Hieraus ergibt sich im Vergleich zu 2011 ein Rückgang der toten Zivilpersonen um 12 %, allerdings verbunden mit einem gleichzeitigen geringfügigen Anstieg der verletzten Zivilisten (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 15.3.2013, 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325, Rn. 19 – zitiert nach juris). Dem aktuellen Annual Report von UNAMA lässt sich entnehmen, dass die meisten Tötungen und Verletzungen von Zivilisten durch Sprengfallen verursacht werden. Die Anzahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte) derartiger Anschläge ist im Westen des Landes von 292 im Jahre 2011 auf 261 im Jahre 2012 zurückgegangen. Angesichts der Zahl der Gesamteinwohnerzahl Gesamtafghanistans von etwa 24 Millionen (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.3.2013, 13a B 12.30205, Rn. 22 – zitiert nach juris), der Provinz Herat von 1,7 Millionen sowie der Stadt Herat von 397.500 (Stand 2006; vgl. BAMF, a. a. O., S. 25) ergibt sich – auch unter Berücksichtigung etwaiger statistischer Unzulänglichkeiten bzw. Ungenauigkeiten – aus den genannten Quellen nicht, dass Kampfhandlungen in Herat einen Grad erreicht haben, der nach den oben genannten Kriterien annehmen lässt, dass Zivilpersonen wie der Kläger einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für Leib oder Leben ausgesetzt sind. b) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (§ 60 Abs. 5 AufenthG) liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht aus einer etwaigen Tätigkeit des Klägers als Leibwächter unter dem Nadjibullah-Regime. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. aa) Eine individuelle, erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht dem Kläger nicht. Eine solche liegt – wie bereits ausgeführt – insbesondere nicht deshalb vor, weil der Kläger angeblich Leibgardist eines hochrangigen Vertreters des Nadjibullah-Regimes gewesen ist. bb) Soweit sich der Kläger auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan beruft, macht er allgemeine Gefahren geltend, die auf Grund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, indes nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder vergleichbaren Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, NVwZ 2011, 48, 50; Urt. v. 12.7.2001, NVwZ 2002, 101, 102; BayVGH, Urt. v. 15.3.2013, 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325, Rn. 33 – zitiert nach juris). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, NVwZ 2011, 48, 50; BayVGH, a. a. O., Rn. 33 f.). Im Falle des Klägers hat sich die allgemeine Gefahr in Afghanistan nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Versorgungslage in Afghanistan schlecht ist, wenngleich sich in der letzten Zeit aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung durch internationale Geber nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans positiv entwickelt haben und von diesen verbesserten Rahmenbedingungen grundsätzlich auch Rückkehrer profitieren (Auswärtiges Amt, Lagebericht Islamische Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 26). Nach wie vor ist indes insbesondere die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten schwierig und der Zugang zu Arbeit, Wasser sowie Gesundheitsversorgung, auch für Rückkehrer, häufig nur sehr eingeschränkt (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 28; vgl. auch BayVGH, a. a. O., Rn. 35). Vor allen Dingen für gering Qualifizierte stellt es angesichts der ungünstigen Arbeitsmarktsituation ein Problem dar, sich eine Existenz aufzubauen. Soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht; die soziale Absicherung erfolgt durch die Familien und Stammesverbände (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 27; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand: Januar 2008, S. 7). Auch ist es nach der Auskunftslage so, dass Afghanen, die nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Mittel treffen können, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden (Auswärtiges Amt, a. a. O.). Trotz der angesichts dieser Auskunftslage zu erwartenden Schwierigkeiten steht zur Überzeugung des Gerichts nicht zu befürchten, dass dem Kläger nach der Rückkehr nach Afghanistan alsbald der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen drohen. Nach den eigenen Angaben des Klägers lebt in Herat jedenfalls noch ein Bruder, mit dessen Ehefrau der Kläger regelmäßig telefoniert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls eine Unterkunft finden und mit dem Nötigsten versorgt sein wird. Selbst wenn es – wie vom Kläger behauptet – so sein sollte, dass sein Bruder geistig zurückgeblieben und daher möglicherweise nicht in der Lage ist, den Kläger mitzuversorgen, wird dieser in der Lage sein, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, mit dem er sich ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger über kein nennenswertes Vermögen verfügt, praktisch Analphabet ist, keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann und auch – da er trotz seines 17-jährigen Aufenthalts in Deutschland kaum Deutsch spricht – über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügt, die ihm im Vergleich zu anderen ungelernten Kräften zu besseren Chancen bei der Arbeitssuche verhelfen könnten. Der Kläger ist aber als gesunder, rüstiger Mann im Alter von 52 Jahren arbeitsfähig, wie sich u. a. aus dem Umstand ergibt, dass er auch aktuell in Hamburg in einem Restaurant in der Küche arbeitet. Nach eigenen Angaben hatte er auch vor seiner Ausreise in Afghanistan trotz seiner geringen Qualifikationen regelmäßig Jobs inne, mit denen er sich seinen Lebensunterhalt verdient hat. So hat er damals als Gemüsehändler gearbeitet, ist Putzen gegangen und war Taxifahrer (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 70 d. A.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder entsprechende Tätigkeiten sollte aufnehmen können. Im Übrigen ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil seiner in Deutschland lebenden Verwandten den Kläger finanziell unterstützen werden. Dafür spricht der Umstand, dass sein Cousin und dessen Bruder den Kläger während der Haftzeit – wenn auch möglicherweise nur in Form eines abzuarbeitenden Darlehens – mit ca. 130,- EUR monatlich unterstützt haben (S. 4 des Sitzungsprotokolls, Bl. 72 d. A.). Auch heute noch unterstützt der Bruder des Cousins den Kläger, indem er ihn seit der Haftentlassung regelmäßig bei sich beherbergt und zum Beispiel auch zur mündlichen Verhandlung begleitet hat. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie ihn nicht auch in Zukunft jedenfalls übergangsweise unterstützen würden, sollte er auf ihre Hilfe angewiesen sein. Angesichts des Umstands, dass der Kläger die ersten 36 Jahre und damit weit mehr als die erste Hälfte seines Lebens in Afghanistan verbracht hat und er noch heute regelmäßigen Kontakt in sein Herkunftsland pflegt, ihm die dortigen Verhältnisse mithin vertraut sind, spricht auch nichts dagegen, dass es ihm gelingen wird, sich trotz seines mittlerweile 17-jährigen Aufenthalts in Deutschland wieder an die dortigen Verhältnisse zu gewöhnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen bestimmt sich – der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechend – nach der (fiktiven) Addition der sich unter Berücksichtigung von § 30 RVG ergebenden Gegenstandswerte. Für die Anfechtung des Widerrufs der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind danach jeweils 3.000,- EUR, für das auf europarechtliche und auf nationale Abschiebungsverbote gerichtete Begehren jeweils 1.500,- EUR anzusetzen. Für die Anfechtung des erfolgten Offensichtlichkeitsausspruchs setzt die Berichterstatterin 1.500,- EUR an. Bezogen auf den (fiktiv addierten) Gegenstandswert von 10.500,- EUR kann zugunsten des Klägers nur von einem Obsiegen in Höhe von 1.500,- EUR (und damit einem Siebtel) ausgegangen werden. Nur insoweit war er mit seiner Klage erfolgreich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischen Glaubens, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem seine Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen wurde. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im Jahre 1996 in die Bundesrepublik ein, wo er am 14.10.1996 einen Asylantrag stellte. Zur Begründung machte er geltend, er habe von 1980 bis 1986 bei der Geheimpolizei unter dem Nadjibullah-Regime gearbeitet. Er sei Leibwächter des Ministers Sultan Ali Keshtemant gewesen. Als die Taliban einmarschiert seien, habe er fliehen müssen. Mit Bescheid vom 11.3.1997 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 5.10.1999 ab (16 VG A 981/97 u. a.). Am 6.3.2001 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung berief er sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.2000. Danach übten die Taliban in Afghanistan quasi-staatliche bzw. staatliche Gewalt in dem von ihnen beherrschten Gebiet aus, weshalb aus diesem Grunde eine staatliche politische Verfolgung afghanischer Staatsangehöriger grundsätzlich in Betracht komme. Wegen seiner Tätigkeit als Leibwächter eines früheren afghanischen Ministerpräsidenten müsse er, der Kläger, damit rechnen, seitens der Taliban zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zudem sei er schiitischen Glaubens und damit in besonderem Maße der Willkür der Taliban-Machthaber ausgesetzt. Daraufhin erkannte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16.10.2001 als Asylberechtigten an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans fest. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.2000 (2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98) habe sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers geändert. Nach der Auskunftslage verfügten die Taliban in einem Kernterritorium über quasi-staatliche Macht. Dem Kläger drohe als Leibwächter des ehemaligen Verteidigungsministers politische Verfolgung. In der Folge erhielt der Kläger einen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.10.2008 verurteilte das Landgericht Hamburg den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Kläger habe in den späten Abendstunden des 30.4.2008 heimtückisch und mit Tötungsvorsatz im Badezimmer der gemeinsamen Wohnung auf seine damalige Ehefrau eingestochen und sie durch mehrere Stiche in den Oberkörper und Bauchbereich lebensgefährlich verletzt. Am 21.1.2011 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom selben Tage, zugestellt am 26.1.2011, zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter an. Wegen der Stellungnahme des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 24.3.2011 (Bl. 70 f. d. Asylakte xxx) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4.8.2011, zugestellt am 11.8.2011, widerrief die Beklagte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Darüber hinaus stellte sie fest, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen offensichtlich nicht vor und verneinte auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Zur Begründung führte sie zum einen an, der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei in seinem Fall gegeben. Dem Urteil des Landgerichts Hamburg sei zu entnehmen, dass der Kläger sich aus Wut und Verzweiflung über seine familiäre Situation zur Tötung seiner Ehefrau entschlossen habe. Hierbei habe es sich nicht um ein singuläres Ereignis gehandelt. Vielmehr sei angesichts der gerichtlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Kläger auch zukünftig bei vermeintlichen oder wirklichen zwischenmenschlichen Konfliktsituationen körperliche Gewalt einsetzen werde. Darüber hinaus stützte die Beklagte den Widerruf darauf, die politische Situation in Afghanistan habe sich so wesentlich verändert, dass dem Kläger dort keine politische Verfolgung mehr drohe. Die Stadt Herat, aus welcher der Kläger stamme, sei nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen betroffen. Auch wegen seiner zurückliegenden Aktivitäten als Leibwächter habe er durch die derzeitige Regierung keine Verfolgung zu erwarten. Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG gegeben seien, sei nach § 30 Abs. 4 AsylVfG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht gegeben. Weder in Kabul noch in Herat läge ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dem Kläger drohe auch keine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Zwar habe der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Eingliederungshilfe oder ähnliches zu erwarten. Aufgrund seines Lebensalters und seiner früheren Berufstätigkeit als Taxifahrer sei er indes in der Lage, wenigstens ein geringes Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Hiergegen hat der Kläger am 18.8.2011 Klage erhoben. Die Beklagte habe nicht fristgerecht über den Widerruf entschieden. Darüber hinaus habe sie bei Ausspruch des Widerrufs kein Ermessen ausgeübt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vor, da keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Wegen der weiteren Begründung der Klage wird auf den Schriftsatz vom 2.5.2012 (Bl. 34 f. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den am 11.8.2011 zugestellten Bescheid der Beklagten vom 4.8.2011 (Az. xxx) aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 69 ff. d. A.) verwiesen. Die Asylakten der Beklagten, auch zu den vorangegangenen Verfahren, die in dem Sitzungsprotokoll genannten Erkenntnisquellen, die Ausländerakte sowie die Verfahrensakte 10 K 1162/12 (Klage gegen eine Ausweisungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1.12.2011) haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.