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Urteil

10 K 2198/11

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1120.10K2198.11.0A
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Leitsätze
1. Ein bereits erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden. (Rn.18) 2. Zum Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei Aufnahme eines mehrjährigen Hochschulstudiums im Heimatstaat.(Rn.19) 3. Zum Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der Ausländer regelmäßig kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ins Bundesgebiet einreist, wenige Wochen hier bleibt und sodann zur Verfolgung desselben Zwecks (hier: Fortsetzung des Hochschulstudiums) wieder ausreist (hier: rechtsmissbräuchlich).(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bereits erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden. (Rn.18) 2. Zum Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei Aufnahme eines mehrjährigen Hochschulstudiums im Heimatstaat.(Rn.19) 3. Zum Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der Ausländer regelmäßig kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ins Bundesgebiet einreist, wenige Wochen hier bleibt und sodann zur Verfolgung desselben Zwecks (hier: Fortsetzung des Hochschulstudiums) wieder ausreist (hier: rechtsmissbräuchlich).(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die (Verpflichtungs-)Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Das für die Zulässigkeit erforderliche Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO ist durchgeführt worden. Dabei kann offenbleiben, ob der Widerspruch der Klägerin rechtzeitig binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids am 6.1.2010 – der Eingangsstempel auf dem Widerspruchsschreiben in der Sachakte datiert vom 11.2.2010, laut eines später gefertigten Aktenvermerks soll der Widerspruch indes bereits am Montag, den 8.2.2010 und damit fristgerecht (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei der Beklagten eingegangen sein – erhoben wurde. Denn selbst wenn die Widerspruchsfrist tatsächlich versäumt worden sein sollte, wäre der Mangel der Fristversäumung jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beklagte in der Sache über den Widerspruch entschieden hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, NVwZ-RR 1989, 85, 86; Urt. v. 4.8.1982, NVwZ 1983, 285; VGH Mannheim, Urt. v. 14.3.2001, NVwZ-RR 2002, 6). 2. In der Sache hat die Klage, deren Gegenstand die Klägerin in der mündlichen Verhandlung und auch ausweislich des Klagantrags ausdrücklich auf die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis beschränkt hat, indes keinen Erfolg. Soweit die Beklagte es mit Bescheid vom 28.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.8.2011 abgelehnt hat, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu verlängern bzw. ihr eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40/07, Rn. 9; Urt. v. 16.6.2004, 1 C 20/03, Rn. 11 m. w. Nachw. – jeweils zitiert nach juris) weder ein Anspruch auf Verlängerung (dazu unter a)) noch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu unter b)) zu. a) Ein Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt am 11.1.2006 erteilten und bis 10.1.2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil diese Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung schon erloschen war. Ein erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, 1 C 5/10, Rn. 14 – zitiert nach juris). Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet (BVerwG, a. a. O.). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung einen noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus (BVerwG, a. a. O.; Albrecht, in: Storr u. a., ZuwanderungsR, 2. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 21 m w. Nachw.). Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern (BVerwG, a. a. O.; Beschl. v. 19.8.1993, 1 B 49/93, Rn. 6 zu § 13 AuslG 1990; Urt. v. 1.3.1983, 1 C 14/81, Rn. 21 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 – jeweils zitiert nach juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, 1 C 5/10, Rn. 15 – zitiert nach juris). § 81 Abs. 4 AufenthG soll den Ausländer davor schützen, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirkt. Deshalb soll er durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte (BVerwG, a. a. O.). Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung und erfasst demzufolge Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde nicht (BVerwG, a. a. O.). Vorliegend war die der Klägerin zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags am 6.1.2009 bzw. – sofern der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis konkludent einen Hilfsantrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis enthalten sollte (vgl. Wenger, in: Storr, ZuwanderungsR, a. a. O., § 9 AufenthG Rn. 4) – am 19.8.2008 aufgrund ihres Aufenthalts zu Studienzwecken im Iran bereits gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (dazu unter aa)) bzw. gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (dazu unter bb)) erloschen. aa) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Dies war vorliegend am 17.9.2006 der Fall, als die Klägerin zum Zwecke des Studiums an der Universität Teheran in den Iran ausgereist ist. Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, 1 B 135/88, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2005, 1 Bs 513/04, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.9.2010, OVG 11 B 14/10, Rn. 19; VGH München, Urt. v. 2.11.2010, 10 B 09.1771, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 7.12.2010, AN 19 K 10.00481, Rn. 21 – jeweils zitiert nach juris; Schäfer, in: GK-AufenthG, Stand: 65. Erg.lieferg. Oktober 2012, § 51 Rn. 45 f.). Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Weiterhin kommt es darauf an, ob sich der Auslandsaufenthalt auf einen konkreten Zweck und einen überschaubaren Zeitraum bezieht (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Gibt ein Ausländer seinen bisherigen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet endgültig auf und reist er in sein Heimatland aus, um dort dauerhaft zu leben, so erfolgt die Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund (VGH München, Beschl. v. 26.7.2007, M 4 E 07.1573, Rn. 32 – zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O., Rn. 47). Auch dann, wenn der Ausländer beabsichtigt, später in das Bundesgebiet zurückzukehren, kann der Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Zweck des Auslandsaufenthalts nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (BVerwG, a. a. O.; Beschl. v. 4.5.1993, 1 B 220/92, Rn. 6 – zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O., Rn. 48; Hailbronner, AuslR, Stand: 78. Erg.lieferg. August 2012, § 51 AufenthG Rn. 21). Wenn ein Ausländer etwa im Heimatstaat eine Schule besucht, liegt in der Regel eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet vor (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; Schäfer, a. a. O., Rn. 53). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Ende der im Heimatstaat begonnenen Ausbildung nicht absehbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.1.2008, 11 ME 418/07, Rn. 9 – zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O.). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn nach den Gesamtumständen die Rückkehrabsicht außer Frage steht, die zeitlich begrenzte Dauer der Ausbildung von vornherein feststeht und die Ausbildung für einen Aufenthalt im Bundesgebiet von Nutzen ist (VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.1990, 1 S 1948/90). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist im Fall der Klägerin von einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreisegrund auszugehen. Dabei ist das von der Klägerin zum WS 2006/2007 an der Universität Teheran aufgenommene Studium in seiner (voraussichtlichen) gesamten Dauer und nicht nur das betreffende – hier das erste – Semester in den Blick zu nehmen (vgl. VG Ansbach, a. a. O.). Insoweit ist festzustellen, dass sich der Zweck des Aufenthalts der Klägerin im Iran von vornherein nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezog, sondern auf eine langfristige und zeitlich unbestimmte Zeit ausgerichtet war. Das Studium der Germanistik und des Persischen mit dem Studienziel Karshenassi (Bachelor) in der Fachrichtung Übersetzung war auf mehrere Jahre angelegt, wie letztlich auch der Umstand belegt, dass die Klägerin es (erst) nach sechs Jahren im Sommer 2012 abgeschlossen hat. Bei solch einem mehrjährigen Hochschulstudium kann von einem überschaubaren Zeitraum nicht mehr die Rede sein. Hieran ändert auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand nichts, sie habe von vornherein nach Abschluss des Studiums wieder ganz nach Deutschland zurückkehren wollen, weil sie hier eine Anstellung bei der ... GmbH bzw. der ... in Aussicht gehabt habe. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte – eine Bescheinigung o. ä. wurde nicht vorgelegt – reicht dies nicht aus, um von einem von vornherein klar begrenzten Auslandsaufenthalt mit absehbarem Ende auszugehen. Dem stehen bereits die Unwägbarkeiten eines Hochschulstudiums entgegen, dessen genaues Ende sich nie vorhersagen lässt, hängt es doch von verschiedensten Faktoren wie etwa ausreichenden Kapazitäten in den zu belegenden Fächern oder Prüfungserfolgen ab. Des Weiteren spricht vor allen Dingen die Dauer der Abwesenheitszeiten der Klägerin seit dem 17.9.2006 dafür, dass ihre Abwesenheit erheblich über die Dauer eines bloßen Besuchs- oder Erholungsurlaubs hinausging. Die Abwesenheit der Klägerin wurde lediglich durch zwar regelmäßige, aber stets nur wenige Wochen andauernde Aufenthalte im Bundesgebiet unterbrochen, die bei weitem kürzer waren als die Abwesenheitszeiten. Ausweislich der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass blieb die Klägerin nach ihrer Ausreise in den Iran am 17.09.2006 fast sechs Monate dort und hielt sich dann lediglich vom 11.3.2007 bis 25.3.2007, also zwei Wochen in Hamburg auf. Sodann reiste sie wieder in den Iran und blieb über fünf Monate dort, nämlich bis zum 2.9.2007. Hieran schloss sich wiederum ein lediglich zweiwöchiger Aufenthalt in Hamburg bis 16.9.2007 an. Anschließend hielt sich die Klägerin wiederum fast sechs Monate im Iran auf. In der Zeit vom 14.3. bis 4.4.2008, mithin knapp drei Wochen, war sie wieder in Hamburg, um sich danach wieder vier Monate (bis 6.8.2008) im Iran aufzuhalten. Danach war sie etwas länger, nämlich ungefähr sieben Wochen (vom 6.8. bis 26.9.2008) in Deutschland und reiste sodann wieder für einen dreimonatigen Aufenthalt in den Iran. Auch in den Jahren 2009 und 2010 hielt sie sich die weit überwiegende Zeit des Jahres im Iran auf. Die mehrmonatigen Aufenthalte der Klägerin im Iran, die allesamt demselben Zweck, nämlich der Fortsetzung des Studiums dienten, zeugen von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Klägerin in ihren Heimatstaat. Soweit die Klägerin stets kurz vor Ablauf von sechs Monaten (vgl. hierzu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) für kurze Zeit ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, vermag dieses Vorgehen ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, 1 B 135/88, Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2007, 18 B 2764/06, Rn. 8; Beschl. v. 25.8.2003, 18 B 978/03, Rn. 8 zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; OVG Lüneburg, a. a. O.; VGH München, Beschl. v. 17.12.2007, 24 CE 07.2964, Rn. 5 – jeweils zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O., Rn. 56). Allein eine derartige wiederholte Rückkehr für wenige Tage ist nicht geeignet, die nur vorübergehende Natur der Ausreise zu belegen (Schäfer, a. a. O.). Der Annahme der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Iran steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin offenbar nicht sämtliche Beziehungen im Bundesgebiet abgebrochen hat (vgl. zu diesem Aspekt VGH München, Beschl. v. 26.7.2007, M 4 E 07.1573, Rn. 32 – zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O., Rn. 47; Hailbronner, a. a. O.). Soweit sie sich in regelmäßigen Abständen wenige Wochen in Hamburg aufgehalten hat, vermag dies ihre langen mehrmonatigen Abwesenheitszeiten nicht aufzuwiegen. Vielmehr dienten diese Aufenthalte in Hamburg ersichtlich lediglich dazu, jedenfalls die hier lebenden Eltern zu besuchen, was einmal mehr als Beleg dafür erscheint, dass nicht die Aufenthalte im Iran bloß vorübergehender Natur waren, sondern gerade umgekehrt die Aufenthalte im Bundesgebiet. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Wohnung ihrer Eltern weiterhin über ihr Kinderzimmer verfügte, ist kein geeigneter Beleg dafür, dass ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in Hamburg lag. Denn seit ihrer Ausreise im September 2006 hat sie sich dort kaum aufgehalten und das Zimmer praktisch nicht genutzt. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Eltern (wohl) weiterhin Kindergeld für sie beziehen. Zum einen richtet sich der Bezug von Kindergeld nach anderen Rechtsvorschriften als das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis. Zum anderen mag die fortlaufende Bewilligung von Kindergeld auf einer anderen Rechtsauffassung der zuständigen Behörde beruhen, an welche das erkennende Gericht in keiner Weise gebunden ist. bb) Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch den Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Zwar lässt sich den Eintragungen im Reisepass der Klägerin entnehmen, dass sie sich nach ihrer Ausreise nach Teheran am 17.9.2006 bis zur Beantragung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens am 6.1.2009 immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten hat, und zwar stets vor Ablauf von sechs Monaten nach der letzten Ausreise. Dies steht einer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG im vorliegenden Fall indes nicht entgegen. Vielmehr hat der Aufenthalt der Klägerin im Iran ab dem 17.9.2006, der fortlaufend dem Zwecke des Studiums an der Universität Teheran diente, nach Abzug der Unterbrechungszeiten in Form der zwischenzeitlichen Kurzaufenthalte in Hamburg den maßgeblichen Sechs-Monats-Zeitraum bei weitem überschritten. Denn der Lauf der Sechs-Monats-Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Ausländer kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wieder ins Ausland ausreist (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 22; VGH München, a. a. O., Rn. 34; VG Ansbach, Urt. v. 22.2.2011, AN 19 K 10.02362, Rn. 31 – jeweils zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O., Rn. 72; Hailbronner, a. a. O., Rn. 26; Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 51 AufenthG Rn. 12). Ein derartiges Vorgehen erweist sich als rechtsmissbräuchlich und ist damit nicht geeignet, das Erlöschen eines Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu verhindern. Mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Ausländer trotz vorübergehenden Auslandsaufenthalten sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, ist es nicht vereinbar, dass ein Ausländer sein einmal hier erworbenes Aufenthaltsrecht gewissermaßen "in Reserve halten" kann für den Fall, dass er – aus welchen Gründen auch immer – irgendwann einmal in die Bundesrepublik zurückkehren möchte (OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2007, 18 B 2764/06, Rn. 14; Beschl. v. 25.8.2003, 18 B 978/03, Rn. 8 zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990; Beschl. v. 26.8.1988, 18 B 1063/88, Rn. 6 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 – jeweils zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O., Rn. 54). b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis überhaupt (hilfsweise) einen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis enthält. Denn der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die im Iran lebende Klägerin steht bereits entgegen, dass sie vor Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis zunächst von dort aus das Visumverfahren zu durchlaufen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin reiste am 3.9.2000 mit einem zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgestellten Visum der deutschen Botschaft Teheran in das Bundesgebiet ein. Ihr Vater war hier als Asylberechtigter anerkannt. Am 11.9.2000 wurde der Klägerin erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche zuletzt am 11.1.2006 auf der Grundlage von §§ 32, 33 AufenthG bis 10.1.2009 verlängert wurde. Nach Erlangung der iranischen Hochschulreife an der persischen Schule Hamburg nahm die Klägerin im September 2006 das Studium im Fachbereich Germanistik und Persisch mit dem Studienziel Karshenassi (Bachelor) in der Fachrichtung Übersetzung an der Universität Teheran auf. Sie zog zu ihrer in Teheran lebendenden Schwester in die dortige Wohnung. Ihr Kinderzimmer in der Wohnung ihrer Eltern in Hamburg behielt sie weiterhin. Nach ihrer Ausreise in den Iran am 17.9.2006 hielt sie sich zu folgenden Zeiten in Deutschland auf: vom 11.3. bis 25.3.2007, vom 2.9. bis 16.9.2007, vom 14.3. bis 4.4.2008, vom 6.8. bis 26.9.2008 und vom 26.12.2008 bis (wohl) 17.9.2009 sowie (wohl) vom 7.3. bis 8.4.2010. Das Studium beendete sie erfolgreich im Sommer 2012. Ihren bereits am 19.8.2008 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellte sie später zurück und beantragte stattdessen am 6.1.2009 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Dazu machte sie geltend, sich nur vorübergehend zum Zwecke des Studiums in Teheran aufzuhalten. Sie wolle später als Übersetzerin arbeiten und habe bereits eine Anstellung bei der in Hamburg ansässigen Firma ... GmbH (heute ...) in Aussicht. Diese Firma arbeite u. a. für die iranische Regierung. Letztere akzeptiere an sie übermittelte Übersetzungen indes nur, wenn der Übersetzer seine Qualifikation im Iran erworben habe. Aus diesen Gründen habe die Klägerin zwingend das Übersetzungsstudium im Iran aufnehmen müssen, habe aber immer anschließend wieder nach Deutschland zurückkehren wollen. Während der Vorlesungszeit halte sie sich in Teheran auf, während der Semesterferien sei sie in Hamburg. Ihre Eltern bezögen nach wie vor Kindergeld für sie. Mit Bescheid vom 28.12.2009, zugestellt am 6.1.2010, stellte die Beklagte fest, dass die der Klägerin am 10.1.2006 erteilte Aufenthaltserlaubnis erloschen sei und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an. Die Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, weil die Klägerin in den vorangegangenen Jahren ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sei. Dass sie immer wieder kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingereist sei, stehe dem nicht entgegen. Dies sei immer nur für Kurzaufenthalte geschehen, was das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht habe verhindern können. Hiergegen erhob die Klägerin (wohl) am Montag, den 8.2.2010 Widerspruch. Sie habe sich nie länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten mit der Folge, dass ihre Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG habe erlöschen können. Auch seien ihre Auslandsaufenthalte lediglich vorübergehender Natur gewesen. Sie habe von Anfang an beabsichtigt, nach Beendigung des Studiums wieder ganz nach Deutschland zu ziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2011, zugestellt am 24.8.2011, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 19.8.2008 sowie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6.1.2009 ab. Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin sei erloschen, weil sie ihren Lebensmittelpunkt in den Iran verlegt habe. Das Erlöschen des Aufenthaltstitels habe sie auch durch die Einreisen jeweils kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist nicht verhindern können. Die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolge zur Wiederherstellung klarer Rechtsverhältnisse. Am 20.9.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 28.12.2009 und 19.8.2011, soweit sie entgegenstehen, die Beklagte zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern bzw. ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die streitgegenständlichen Bescheide. Die Ausländerakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.