OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1692/10

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0201.10K1692.10.0A
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Rundfunkgeräte fallen nur dann unter das Händlerprivileg, wenn sie ausschließlich zu Vorführ- oder Prüfzwecken genutzt werden.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rundfunkgeräte fallen nur dann unter das Händlerprivileg, wenn sie ausschließlich zu Vorführ- oder Prüfzwecken genutzt werden.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war im Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 verpflichtet, Rundfunkgebühren für 94 Geräte zu entrichten. Gem. § 2 Abs. 2 RGebStV muss grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für jedes Fernsehgerät zusätzlich eine Fernsehgebühr entrichtet werden. Grundgebühren für Fernsehgeräte müssen allerdings nur entrichtet werden, wenn und soweit noch keine Grundgebühren für Hörfunkgeräte entrichtet worden sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit für die je 94 Radio- und Fernsehgeräte der Klägerin eine Gebührenpflicht von 94 Grund- und 94 Fernsehgebühren. Die Geräte sind auch nicht gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- oder Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt gewerblich mit Fernsehgeräten handelt, oder ob es sich um ein Scheingeschäft oder um Liebhaberei handelt, denn § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV ist restriktiv so auszulegen, dass eine Privilegierung nur dann möglich ist, wenn die weiteren Geräte ausschließlich zu Prüf- oder Vorführzwecken genutzt werden. Die Klägerin nutzt die Geräte jedoch nicht ausschließlich zu solchen Zwecken, vielmehr steht die Nutzung zu Hotelzwecken offensichtlich ganz im Vordergrund. Zweck von § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV ist es, den Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit hält, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundunkgebührenpflicht zu befreien. Die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Rundfunkempfangsgerät würde – zumindest für kleinere Rundfunkfachhändler - zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung führen. Für Rundfunkgeräte in Hotelbetrieben hat sich der Gesetzgeber hingegen in § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV bewusst nicht für eine Gebührenbefreiung, sondern für eine Gebührenreduzierung entschieden. Auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit anderen Hotels, die keinen Elektrogerätehandel nebenher betreiben, kann § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV daher nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Gerät auch Hotelzwecken dient. Allerdings ist in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit gewerblichen Autohändlern, in deren Vorführfahrzeugen Radios eingebaut sind, umstritten, ob § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV so auszulegen ist, dass dieser lediglich auf typische Rundfunkhändler Anwendung findet (für eine restriktive Auslegung: OVG Hamburg, Beschluss vom 14.4.2004, 4 Bf 286/99, Rn. 31 ff., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.5.2004, 12 B 10630/04, juris; gegen eine restriktive Auslegung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2008, 2 S 984/08, Rn. 29, juris). Doch selbst wenn man der letzteren Ansicht folgt, eine Befreiung gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV trete auch dann ein, wenn der Handel mit Rundfunkgeräten nur untergeordnet sei - wie etwa bei Autohändlern -, bedeutet dies nicht, dass eine Privilegierung auch für Geräte in Hotelzimmern, bei denen das Hotel - wie im vorliegenden Fall - nebenher einen Rundfunkgerätehandel betreibt, in Betracht kommt. Denn während bei einem Autohändler, der ein Fahrzeug ausschließlich zu Vorführzwecken nutzt, auch die in dem Fahrzeug vorhandenen Rundfunkgeräte ausschließlich vorgeführt werden, ist dies bei Rundfunkgeräten, die in Hotelzimmern zur Nutzung durch Gäste bereit gehalten werden, gerade nicht der Fall. Sowohl die Zimmer selbst als auch die darin enthaltenen Geräte werden von den Hotelgästen typischerweise nicht genutzt, um sich einen Eindruck über deren Eigenschaften und Qualität zu verschaffen. Die Fernsehgeräte werden im vorliegenden Fall in den Beherbergungszimmern der Klägerin bereitgehalten und dienen primär dem Zweck der Nutzung durch die Hotelgäste der Klägerin und zwar auch für Hotelgäste, die nicht vorhaben, ein Fernsehgerät zu kaufen. Somit liegt keine ausschließliche Nutzung zu Vorführ- oder Prüfzwecken vor. Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Diese bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 RGebStV nach dem RFinStV. Nach § 8 RFinStV beträgt die Grundgebühr 5,76 € und die Fernsehgebühr 12,22 €. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV ermäßigt sich die Gebühr für Zweitgeräte auf 75 %, da die Klägerin ein Hotel mit mehr als 50 Zimmern betreibt. Somit sind für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich Dezember 2009 zu zahlen: 17,98 Euro (Erstgerät) + 93 x 17,98 Euro x 75 % (Zweitgeräte) = 1.272,09 Euro x 3 Monate = 3.816,27 Euro. Auch der erhobene Säumniszuschlag von 5,11 EUR ist nach § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren gerechtfertigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für Fernsehgeräte in ihren Hotelzimmern. Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Hotel und Hostel unter der Adresse ..., sowie weitere Hostels an zwei weiteren Standorten. Für den Standort ... waren insgesamt jeweils 94 Radios und Fernsehgeräte, davon jeweils 93 in den Gästezimmern, angemeldet, für die die Klägerin Gebühren entrichtete. Die Klägerin wird von dem Beklagten für diese Betriebsstätte unter der Teilnehmernummer ... geführt. Mit Schreiben vom 2. September 2009 meldete die Klägerin unter der Teilnehmernummer ... jeweils 198 Radio- und Fernsehgeräte ab und gab an, es verblieben nur noch jeweils 2 Radios und Fernsehgeräte. Diese Teilnehmernummer gehört zur Betriebsstätte der Klägerin in der ..., als Betriebsstätte gab die Klägerin in der Abmeldung jedoch die ... und als Abmeldegrund „Übergang der Geräte von Anlagevermögen in Umlaufvermögen“ an. Auf Nachfrage der Gebühreneinzugszentrale teilte die Klägerin zur Teilnehmernummer ... mit, sie habe sich entschlossen, mit den Fernsehgeräten zu handeln. Diese seien ausgepreist und hingen als Vorführgeräte in den Zimmern. Nachdem die Klägerin im Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 keine Zahlungen für den Standort ... geleistet hatte, erließ der Beklagte am 2. Januar 2010 einen Gebührenbescheid, in dem für die Monate Oktober bis Dezember 2009 Rundfunkgebühren in Höhe von 3.816,27 Euro zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 Euro festgesetzt wurden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 2. Januar 2010 mit der Begründung, der Beklagte habe die Abmeldung vom 2. September 2010 nicht beachtet und es seien Gebühren nur für zwei Geräte festzusetzen. Die Klägerin wies außerdem darauf hin, dass bei der Abmeldung versehentlich eine falsche Teilnehmernummer und eine falsche Geräteanzahl angegeben worden seien. Auf Aufforderung des Beklagten teilte die Klägerin diesem die in der Abmeldung vom 2. September 2009 angegebenen Daten mit Schreiben vom 19. März 2010 mit und stellte in diesem Schreiben klar, dass die Abmeldung lediglich jeweils 92 Radio- und Fernsehgeräte beträfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete dies zum einen damit, dass die Abmeldung vom 02. September 2009 nicht wirksam gewesen sei, weil sie zwar den korrekten Standort angegeben habe, auf Grund der Angabe einer falschen Teilnehmernummer und einer mit dieser falschen Nummer korrespondierenden Geräteanzahl, die die Anzahl der an der Betriebsstätte ... bereitgehaltenen Geräte bei weitem überstieg, aber dieser Betriebsstätte nicht zuzuordnen gewesen sei. Darüber hinaus stelle die Angabe „Übergang vom Anlage- in das Umlaufvermögen“ auch keinen Abmeldegrund dar. Unabhängig von der Frage einer wirksamen Abmeldung bestehe aber auch deshalb weiterhin eine Gebührenpflicht, weil die Geräte nach wie vor in den Hotelzimmern zum Empfang bereit gehalten würden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den am 2. Juni 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid verwiesen. Am 30. Juni 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, der von ihr betriebene Elektrogerätehandel habe die alleinige Verfügungsgewalt über die Geräte, daher seien die Voraussetzung für eine Befreiung gem. § 5 Abs. 4 RGebStV gegeben. Bei allen Geräten in den Hotelzimmern handele es sich um Vorführgeräte, so dass für diese insgesamt nur eine Gebühr zu entrichten sei. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 2. Januar 2010 und 31. Mai 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin für alle Geräte Rundfunkgebühren zu zahlen habe. § 5 Abs. 4 RGebStV müsse restriktiv ausgelegt werden und die Geräte befänden sich in den Gästezimmern nicht allein zu Prüf- oder Vorführzwecken, sondern dienten dem Hotelbetrieb. Dafür spreche auch, dass der Zugang zu den Geräten nicht frei sei, sondern davon abhängig sei, dass das jeweilige Zimmer frei sei. Bei dem Handel mit Fernsehern handele es sich um ein bloßes Scheingewerbe, das vom Umfang und Ertrag her als Liebhaberei zu bezeichnen sei. Es sei zu bezweifeln, dass überhaupt schon Geräte verkauft worden seien, da die Klägerin ihr Angebot primär auf Rucksackreisende ausgerichtet habe, die nicht in der Lage seien, einen Fernseher mit zunehmen. Die Klägerin versuche, sich bewusst der Gebührenpflicht zu entziehen, dies sei rechtsmissbräuchlich. Auch aus analoger Anwendung von § 42 AO folge, dass das Scheingeschäft für die Festsetzung der Gebühren irrelevant sei. Die Sachakte des Beklagten hat dem Gericht vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.