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Beschluss

10 AE 522/10

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:1117.10AE522.10.0A
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Leitsätze
Keine Aussetzung der Abschiebung nach Österreich bei unzulässigem Asylantrag bei Zuständigkeit Österreichs nach VO (EG) 343/2003.(Rn.2) Frage der Reisefähigkeit ist nicht Streitgegenstand im Verfahren bei Bundesamt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag vom 16.11.2010 wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( § 80 AsylVfG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Aussetzung der Abschiebung nach Österreich bei unzulässigem Asylantrag bei Zuständigkeit Österreichs nach VO (EG) 343/2003.(Rn.2) Frage der Reisefähigkeit ist nicht Streitgegenstand im Verfahren bei Bundesamt.(Rn.4) Der Antrag vom 16.11.2010 wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( § 80 AsylVfG). I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, nachdem sein Asylantrag nach § 27a AsylVfG im Hinblick auf die Zuständigkeit der Republik Österreich als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach Österreich angeordnet worden ist. Er fürchtet seine Abschiebung am 18.11.2010 und dass Österreich ihn weiter nach Griechenland abschieben wird; außerdem hält er sich für derzeit nicht reisefähig. II. Dem Antragsteller kann einstweiliger Rechtsschutz – sei es nach § 80 Abs. 5, sei es nach § 123 VwGO – nicht gewährt werden. Dies verbietet in Fällen der vorliegenden Art ausdrücklich § 34a Abs. 2 AsylVfG (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG). Dieses Verbot schließt auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, wie sie der Antragsteller begehrt („…die Antragsgegnerin …zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde …zu erklären, dass gegen den Kläger bis auf Weiteres keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen bzw. der Kläger zunächst nicht nach Österreich abgeschoben werden darf“), da auch sie darauf zielt, die Abschiebung auszusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht sich in anderen Fällen des § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht durch § 34a Abs. 2 AsylVfG daran gehindert gesehen hat, die Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auszusetzen (vgl. zuletzt Beschl. v. 9.4.2010, 10 AE 96/10 unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen sowie die Auffassung des OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2009, 13 MC 166/09 in Juris und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes u.a. Beschl. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09 in Juris, vgl. zuletzt Beschl. v. 12.10.2010, 2 BvR 1902/10 in Juris). Diese Fälle betrafen jeweils Abschiebungen von Asylbewerbern nach Griechenland im Hinblick auf die aktuelle Situation von Asylbewerbern dort, die eine verfassungskonforme Einschränkung des Verbots in § 34a Abs. 2 AsylVfG rechtfertigte. Dass der Antragsteller eine Abschiebung nach Griechenland zu gewärtigen hätte, ist nicht ersichtlich. Seine diesbezügliche Furcht ist zum einen schon durch nichts belegt, zum anderen hat die Republik Österreich im Rahmen des nach Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates geführten Verfahrens gegenüber der Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrages nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt. Damit ist die Zuständigkeit der Republik Österreich für das Asylverfahren des Antragstellers abschließend geklärt. Soweit der Antragsteller sich auf seine angebliche Reiseunfähigkeit beruft, ist diese zum einen auch mit dem „Ärztlichen Attest“ vom 10.11.2010, das nur pauschale Diagnosen und unsubstantiierte Aussagen enthält, nicht hinreichend glaubhaft gemacht; zum anderen kann der Antragsteller damit im vorliegenden Verfahren, in dem die Art und Weise der Durchführung der Abschiebung nicht Streitgegenstand ist, ungeachtet des § 34a Abs. 2 AsylVfG schon kein Gehör finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. III. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.