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Urteil

10 A 456/09

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0727.10A456.09.0A
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Leitsätze
(Kein) Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Iraners nach monarchistischen Vorfluchtaktivitäten; Altfall, über den vom Bundesamt erst nach dem 31.12.2008 entschieden wurde.(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid vom 19.11.2009 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Kein) Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Iraners nach monarchistischen Vorfluchtaktivitäten; Altfall, über den vom Bundesamt erst nach dem 31.12.2008 entschieden wurde.(Rn.16) Der Bescheid vom 19.11.2009 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 19.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der ausgesprochene Widerruf ist rechtswidrig. 1. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (Ziffer 1 des Bescheides vom 19.11.2009) beurteilt sich nach § 73 AsylVfG. Dabei ist ohne Bedeutung, dass in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der geltenden Fassung, die wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG allein maßgeblich ist, nur vom Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rede ist, denn letztere ist mit Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und des § 3 AsylVfG in der geltenden Fassung an die Stelle der hier widerrufenen, nach früherem Recht ausgesprochenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 getreten. 2. Auf die Widerrufsentscheidung ist § 73 Abs. 7 AsylVfG anzuwenden, da die widerrufene Entscheidung vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist. Danach hat die Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen. Diese Frist war bei Erlass des angefochtenen Bescheides abgelaufen, was im Ergebnis zu seiner Aufhebung führt. a) Vorliegend ist die Prüfung zwar am 01.08.2007 durch verwaltungsinterne Entscheidung und Mitteilung an den Kläger im Anhörungsschreiben vom 20.09.2007 eingeleitet worden. Zu einer Entscheidung, d.h. dem hier angefochtenen Bescheid kam es indes erst am 19.11.2009 und damit lange nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG. b) Nach Auffassung des Gerichts erfordert § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht etwa nur die Einleitung des Widerrufsverfahrens, sondern grundsätzlich auch den Erlass einer ggf. zu treffenden Widerrufsentscheidung vor Ablauf des 31.12.2008. Dieses Verständnis legen der Wortlaut, vor allem aber der Sinn und Zweck der Frist nahe; anderenfalls hätte es die Beklagte in der Hand, sich die Entscheidung auf lange Zeit nach Ablauf der Frist noch vorzubehalten, wenn sie denn nur ein Verfahren rechtzeitig eingeleitet gehabt hätte. Damit liefe die Frist praktisch leer; auch sonst würde ihr Zweck verfehlt (in diesem Sinne auch VG Hannover, Urt. v. 28.01.2010, 6 A 386/09 - in juris; auch BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, 10 C 24/07 - in juris - legt dieses Verständnis nahe). Ob der Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.) über den 31.12.2008 hinaus noch ein angemessener Prüfungsraum zusteht (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, 6 K 2348/09.F.A - in juris), erscheint angesichts der unterschiedlichen Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG („…hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren …zu erfolgen.“) und in § 73 Abs. 7 AsylVfG („…hat …spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.“) fraglich. Bestenfalls käme – jedenfalls wenn besondere Gründe für eine weitere Verzögerung fehlen, etwa zeitaufwendige Nachermittlungen – in Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO eine Nachfrist von drei Monaten in Betracht; aber auch diese war bei Erlass des hier angefochtenen Bescheides lange verstrichen. c) Daran, dass die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist und ihre Verletzung folglich zur Aufhebung eines gleichwohl ergehenden Bescheides führt, lässt sich nicht durchgreifend zweifeln. Zwar dient das Merkmal „unverzüglich“ in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Widerrufsbescheid nicht allein deshalb beanstandet werden kann, weil er nicht unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift erlassen worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in der eben bereits genannten Entscheidung auch angedeutet, dass anderes zu gelten habe für die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 1 C 21/06 - in juris; Schäfer GK-AsylVfG § 73 Rn. 89). Dies muss erst recht für die absolute Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG gelten. Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des VG Frankfurt (Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.) und verweist darauf. 3. Der angefochtene Widerrufsbescheid lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG aufrechterhalten. a) Soweit danach ein Widerruf ermöglicht wird, setzt dies nach der ersten Satzhälfte der Vorschrift voraus, dass zuvor eine Negativentscheidung ergangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 a.a.O.; Urt. v. 25.11.2008, 10 C 53/07 – in juris; Schäfer, a.a.O. Rn. 105). Daran fehlt es vorliegend. b) Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Fristbestimmung einerseits und der Eröffnung von späteren Entscheidungen andererseits davon auszugehen, dass wenn in eine Entscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG ein Widerrufsgrund vorausgesetzt ist, der nach Ablauf der Frist entstanden oder der Beklagten bekannt geworden ist. Auch daran fehlt es hier – alle Umstände, auf die die Beklagte den Widerruf stützt, lagen bereits am 31.12.2008 vor und waren der Beklagten auch bekannt. Dass erst nach diesem Stichtag eine Entspannung der Verhältnisse im Iran und ein Wegfall der Gefährdung von früher im Iran für die Wiedereinführung der Monarchie engagierten Oppositionellen und deshalb vom Regime Verfolgten eingetreten wäre, ist nicht festzustellen (vgl. hierzu: VG Hamburg, Urt. v. 03.06.2010, 10 A 165/09 – in juris m.w.N.) c) Schließlich hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid das ihr nach der zweiten Satzhälfte des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. d) Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen, kommt es nach allem letztlich nicht an. Sie ließe sich allerdings nicht bejahen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 03.06.2010 a.a.O.) 4. Die angefochtene Entscheidung lässt sich auch nicht nach § 49 VwVfG rechtfertigen. Ungeachtet aller Anwendbarkeitsfragen ist das ggf. eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. II. Das der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 nicht rechtmäßig erfolgte (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides), ist für die Aussprüche in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides kein Raum und sind auch sie folglich aufzuheben. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz. Er reiste im Februar 1996 nach Deutschland ein und machte zur Begründung seines alsbald gestellten Asylantrages geltend, er habe sich als Major und Ausbilder in der iranischen Armee in Kontakt zu monarchistisch gesinnten Kreisen befunden und habe fliehen müssen, nachdem ein Gesinnungsgenosse verhaftet worden und er auch selbst in Gefahr geraten sei. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.03.1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen. Am 01.08.2007 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger im Schreiben vom 20.09.2007 an. Der Kläger nahm am 18.10.2007 Stellung: Er sei aufgrund von Vorfluchtgründen, an denen sich nichts geändert habe, anerkannt worden. Mit Bescheid vom 19.11.2009 widerrief die Beklagte ihre frühere Feststellung und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Wegen der Begründung wird auf den am 01.12.2009 abgesandten Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 16.12.2009 Klage erhoben und macht geltend, die maßgebenden Verhältnisse im Iran hätten sich nicht verändert. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19.11.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sachakten der Beklagten (Asylakte, Widerrufsakte) haben dem Gericht vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.