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Urteil

10 A 401/09

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0712.10A401.09.0A
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Leitsätze
In Altfällen muss über den Widerruf der Asylberechtigten bis zum 31.12.2008 entschieden sein; hierauf kann sich der Betroffene berufen.(Rn.17) Ein späterer Widerruf ist nur bei Vorliegen neuer Umstände und einer früheren Negativentscheidung möglich.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid vom 28.09.2009 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Altfällen muss über den Widerruf der Asylberechtigten bis zum 31.12.2008 entschieden sein; hierauf kann sich der Betroffene berufen.(Rn.17) Ein späterer Widerruf ist nur bei Vorliegen neuer Umstände und einer früheren Negativentscheidung möglich.(Rn.24) Der Bescheid vom 28.09.2009 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 28.09.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der ausgesprochene Widerruf ist rechtswidrig. 1. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylberechtigung des Klägers (Ziffer 1 des Bescheides vom 28.09.2009) beurteilt sich nach § 73 AsylVfG. 2. Auf die Widerrufsentscheidung ist § 73 Abs. 7 AsylVfG anzuwenden, da die widerrufene Entscheidung vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist. Danach hat die Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen. Diese Frist war bei Erlass des angefochtenen Bescheides abgelaufen, was zu seiner Aufhebung führt. a) Vorliegend ist die Prüfung zwar am 17.11.2008 durch verwaltungsinterne Entscheidung und Mitteilung an den Kläger im Anhörungsschreiben vom 19.11.2008 eingeleitet worden. Zu einer Entscheidung, d.h. dem hier angefochtenen Bescheid kam es indes erst am 28.09.2009 und damit lange nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG. b) Nach Auffassung des Gerichts erfordert § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht etwa nur die Einleitung des Widerrufsverfahrens, sondern grundsätzlich auch den Erlass einer ggf. zu treffenden Widerrufsentscheidung vor Ablauf des 31.12.2008. Dieses Verständnis legen der Wortlaut, vor allem aber der Sinn und Zweck der Frist nahe; anderenfalls hätte es die Beklagte in der Hand, sich die Entscheidung auf lange Zeit nach Ablauf der Frist noch vorzubehalten, wenn sie denn nur ein Verfahren rechtzeitig eingeleitet gehabt hätte. Damit liefe die Frist praktisch leer; auch sonst würde ihr Zweck verfehlt (in diesem Sinne auch VG Hannover, Urt. v. 28.01.2010, 6 A 386/09 - in juris; auch BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, 10 C 24/07 - in juris - legt dieses Verständnis nahe). Ob der Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.) über den 31.12.2008 hinaus noch ein angemessener Prüfungsraum zusteht (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, 6 K 2348/09.F.A - in juris), erscheint angesichts der unterschiedlichen Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG („…hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren …zu erfolgen.“) und in § 73 Abs. 7 AsylVfG („…hat …spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.“) fraglich. Bestenfalls käme – jedenfalls wenn besondere Gründe für eine weitere Verzögerung fehlen, etwa zeitaufwendige Nachermittlungen – in Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO eine Nachfrist von drei Monaten in Betracht; aber auch diese war bei Erlass des hier angefochtenen Bescheides lange verstrichen. c) Daran, dass die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist und ihre Verletzung folglich zur Aufhebung eines gleichwohl ergehenden Bescheides führt, lässt sich nicht durchgreifend zweifeln. Zwar dient das Merkmal „unverzüglich“ in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Widerrufsbescheid nicht allein deshalb beanstandet werden kann, weil er nicht unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift erlassen worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in der eben bereits genannten Entscheidung auch angedeutet, dass anderes zu gelten habe für die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 1 C 21/06 - in juris; Schäfer GK-AsylVfG § 73 Rn. 89). Dies muss erst recht für die absolute Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG gelten. Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des VG Frankfurt (Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.) und verweist darauf. 3. Der angefochtene Widerrufsbescheid lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG aufrechterhalten. a) Soweit danach ein Widerruf ermöglicht wird, setzt dies nach der ersten Satzhälfte der Vorschrift voraus, dass zuvor eine sog. Negativentscheidung ergangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 25.11.2008, 10 C 53/07 - in juris; Schäfer, a.a.O. Rn. 105). Daran fehlt es vorliegend. b) Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Fristbestimmung einerseits und der Eröffnung von späteren Entscheidungen andererseits davon auszugehen, dass für eine Entscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG ein Widerrufsgrund vorausgesetzt ist, der nach Ablauf der Frist entstanden oder der Beklagten bekannt geworden ist. Auch daran fehlt es hier – alle Umstände, auf die die Beklagte den Widerruf stützt, lagen bereits am 31.12.2008 vor und waren der Beklagten auch bekannt. c) Schließlich hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid das ihr nach der zweiten Satzhälfte des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Ob ein Fall von § 60 Abs. 8 AufenthG vorliegt, der im Rahmen von § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG einen Widerruf ohne Ermessensentscheidung ermöglicht, bedarf keiner Entscheidung, da es insoweit jedenfalls an einem neuen Umstand fehlt (vgl. oben b). 4. Die angefochtene Entscheidung lässt sich letztlich auch nicht nach § 49 VwVfG rechtfertigen. Ungeachtet aller Anwendbarkeitsfragen ist das gegebenenfalls eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. II. Da der Widerruf der Asylberechtigung nicht rechtmäßig erfolgte (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides), ist für die Aussprüche in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides kein Raum und sind auch sie folglich aufzuheben. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz. Er reiste im November 1985 nach Deutschland ein und machte zur Begründung seines alsbald gestellten Asylantrages geltend, im Iran gefährdet zu sein. Er sei politisch aktiv gewesen als Leiter einer monarchistischen Gruppe, die aufgedeckt worden sei. Er sei mehrfach verhaftet, gefoltert und nur durch besondere Beziehungen wieder freigekommen. Nach seiner gelungenen Flucht sei er in Deutschland exilpolitisch aktiv geworden. Die Beklagte erkannte den Kläger mit Bescheid vom 25.05.1987 als asylberechtigt an. In der Folge erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.02.1994 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Nach zwei weiteren Verhängungen von mehreren Tagessätzen wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2004 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Ausländerbehörde wies den Kläger mit Bescheid vom 11.04. 1995 (Widerspruchsbescheid vom 04.06.1996) aus. In der Folge erhielt der Kläger eine Duldung. Am 25.04.2008 regte die Ausländerbehörde bei der Beklagten den Widerruf der Asylberechtigung des Klägers an und fügte ein psychiatrisches Gutachten über den Kläger vom 27.01.2006 bei. Am 17.11.2008 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu am 19.11.2008 an. Am 03.12.2008 ging bei der Beklagten eine Abschrift des Urteiles des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2004 ein. Am 02.02.2009 ging die Stellungnahme des Klägers zu der beabsichtigten Entscheidung der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 28.09.2009 widerrief die Beklagte die Asylberechtigung des Klägers, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und ebenso Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Wegen der Begründung wird auf den am 30.09.2009 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 15.10.2009 Klage erhoben. Wegen ihrer Begründung wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 02.11.2009, 02.02.2010 und 05.05.2010 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.09.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sachakten der Beklagten (Asylakte, Widerrufsakte) haben dem Kläger vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.