Urteil
10 A 444/09
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0622.10A444.09.0A
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Leitsätze
Rechtswidrigkeit des Widerrufs einer Altentscheidung nach § 73 Abs. 7 AsylVfG; Anforderungen an die Eröffnung des Ermessens nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG. Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid vom 16.11.2009 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtswidrigkeit des Widerrufs einer Altentscheidung nach § 73 Abs. 7 AsylVfG; Anforderungen an die Eröffnung des Ermessens nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG. Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG(Rn.16) Der Bescheid vom 16.11.2009 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 16.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der ausgesprochene Widerruf ist rechtswidrig. 1. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (Ziffer 1 des Bescheides vom 16.11.2009) beurteilt sich nach § 73 AsylVfG. Dabei ist ohne Bedeutung, dass in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der geltenden Fassung, die wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG allein maßgeblich ist, nur vom Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rede ist, denn letztere ist mit Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und des § 3 AsylVfG in der geltenden Fassung an die Stelle der hier widerrufenen, nach früherem Recht ausgesprochenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 getreten. 2. Auf die Widerrufsentscheidung ist § 73 Abs. 7 AsylVfG anzuwenden, da die widerrufene Entscheidung vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist. Danach hat die Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen. Diese Frist war bei Erlass des angefochtenen Bescheides abgelaufen, was zu seiner Aufhebung führt. a) Vorliegend ist die Prüfung zwar am 27.07.2007 erstmals begonnen und dann am 28.05.2008 durch verwaltungsinterne Entscheidung und Mitteilung an die Kläger im Anhörungsschreiben vom 09.06.2008 eingeleitet worden. Zu einer Entscheidung, d.h. dem hier angefochtenen Bescheid kam es indes erst am 16.11.2009 und damit lange nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG. b) Nach Auffassung des Gerichts erfordert § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht etwa nur die Einleitung des Widerrufsverfahrens, sondern grundsätzlich auch den Erlass einer ggf. zu treffenden Widerrufsentscheidung vor Ablauf des 31.12.2008. Dieses Verständnis legen der Wortlaut, vor allem aber der Sinn und Zweck der Frist nahe; anderenfalls hätte es die Beklagte in der Hand, sich die Entscheidung auf lange Zeit nach Ablauf der Frist noch vorzubehalten, wenn sie denn nur ein Verfahren rechtzeitig eingeleitet gehabt hätte. Damit liefe die Frist praktisch leer; auch sonst würde ihr Zweck verfehlt (in diesem Sinne auch VG Hannover, Urt. v. 28.01.2010, 6 A 386/09 - in juris; auch BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, 10 C 24/07 - in juris - legt dieses Verständnis nahe). Ob der Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O.) über den 31.12.2008 hinaus noch ein angemessener Prüfungsraum zusteht (bejahend VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010, 6 K 2348/09.F.A - in juris), erscheint angesichts der unterschiedlichen Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG („…hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren …zu erfolgen.“) und in § 73 Abs. 7 AsylVfG („…hat …spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.“) fraglich. Bestenfalls käme – jedenfalls wenn besondere Gründe für eine weitere Verzögerung fehlen, etwa zeitaufwendige Nachermittlungen – in Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO eine Nachfrist von drei Monaten in Betracht; aber auch diese war bei Erlass des hier angefochtenen Bescheides lange verstrichen. c) Daran, dass die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist und ihre Verletzung folglich zur Aufhebung eines gleichwohl ergehenden Bescheides führt, lässt sich nicht durchgreifend zweifeln. Zwar dient das Merkmal „unverzüglich“ in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Widerrufsbescheid nicht allein deshalb beanstandet werden kann, weil er nicht unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift erlassen worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 12.06.2007, a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in der eben bereits genannten Entscheidung auch angedeutet, dass anderes zu gelten habe für die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 1 C 21/06 - in juris; Schäfer GK-AsylVfG § 73 Rn. 89). Dies muss erst recht für die absolute Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG gelten. Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des VG Frankfurt (Urt. v. 27.01.2010, a.a.O.) und verweist darauf. 3. Der angefochtene Widerrufsbescheid lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der in ihm vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung aufrechterhalten. a) Dem steht schon entgegen, dass eine solche Ermessensentscheidung gar nicht eröffnet war. Zwar steht nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG eine spätere Entscheidung (d.h. im Zusammenhang mit § 73 Abs. 7 AsylVfG: nach dem 31.12.2008) nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen. Indes setzt dies nach der ersten Satzhälfte der Vorschrift voraus, dass zuvor eine sog. Negativentscheidung ergangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 25.11.2008, 10 C 53/07 - in juris; Schäfer, a.a.O. Rn. 105). Daran fehlt es vorliegend. b) Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Fristbestimmung einerseits und der Eröffnung von späteren Ermessensentscheidungen andererseits davon auszugehen, dass für eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG ein Widerrufsgrund vorausgesetzt ist, der nach Ablauf der Frist entstanden oder der Beklagten bekannt geworden ist. Auch daran fehlt es hier – alle Umstände, auf die die Beklagte den Widerruf stützt, lagen bereits am 31.12.2008 vor und waren der Beklagten auch bekannt; selbst die abschließende Stellungnahme der Kläger vom 18.08.2008 lag lange vor. c) Schließlich ist die vorsorgliche Ermessensentscheidung im Bescheid vom 16.11.2009 nicht frei von Fehlern, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Die Beklagte legt allein ein angeblich fehlendes schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf den Fortbestand der widerrufenen Entscheidung dar. Mit diesem einzigen Erwägungsgrund verkennt sie indes die Bandbreite der anzustellenden Ermessenserwägungen (vgl. hierzu Schäfer, a.a.O. Rn. 103, 104). 4. Der Widerruf ist im Übrigen rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hierfür nicht vorliegen. a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat der Widerruf zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die frühere Feststellung nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur früheren Feststellung geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind nur dann erfüllt, wenn sich die zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen nachträglich entscheidungserheblich geändert haben; ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht. Dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG den Widerruf nur bei einer Änderung der Sachlage, nicht aber bei der bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung vorschreibt, legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe, ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung: Der Gesetzgeber hatte bei Normierung des Widerrufs vor allen den Fall vor Augen, dass „in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist“ (vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 18 zur Vorgängervorschrift). Auch gesetzessystematische Erwägungen führen zu diesem Verständnis (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, 9 C 12/00, in juris). Voraussetzung des Widerrufs ist demnach, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben und die früher getroffene, dem Ausländer günstige Feststellung deswegen ausgeschlossen ist. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid vom Bundesamt zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen, wobei nicht maßgebend ist, ob die seinerzeit getroffene Feststellung zunächst rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war. Neue Einschätzungen und neue Erkenntnisse über eine objektiv unveränderte Lage sind hingegen – wie bereits ausgeführt – kein Widerrufsgrund im Sinne dieses § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dies gilt auch für eine geänderte oder neu gebildete Rechtsprechung zur Verfolgungslage in einem Herkunftsstaat, sofern sie nicht ihrerseits auf einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse beruht (vgl. BVerwG, a.a.O.). b) Nach diesem Maßstab ist der angefochtene Widerrufsbescheid nicht zu rechtfertigen. Die hier maßgeblichen Verhältnisse im Iran haben sich im Verhältnis zu denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses des widerrufenen Bescheides nicht im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geändert. Die frühere Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 beruhte im Falle der Kläger darauf, dass sie wegen ihrer Asylantragstellung sowie im Wege der Einbeziehung in eine Verfolgung ihres Ehemannes/Vaters im Iran gefährdet seien. An diesen Umständen hat sich insofern nichts geändert, als sie schon bei Erlass des widerrufenen Bescheides die seinerzeit getroffene Feststellung objektiv nicht gerechtfertigt haben. Schon lange vor Erlass des widerrufenen Bescheides war nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass weder die Asylantragstellung als solche zu einer Gefährdung iranischer Staatsangehöriger bei Rückkehr führt, noch sog. Sippenhaft im Iran praktiziert wird (vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 1999 in Fortschreibung früherer gleichlautender Erkenntnisse). Deshalb fehlt es insoweit an der erforderlichen Veränderung der relevanten Umstände. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass in der Islamischen Republik Iran seit der Feststellung im widerrufenen Bescheid vom 12.05.1999 kein Systemwechsel stattgefunden hat oder sonst eine nachhaltige Veränderung der politischen Verhältnisse eingetreten wäre. Damit beruht die heutige Erkenntnis, dass die Kläger bei Rückkehr in den Iran nicht gefährdet wären wegen der seinerzeit von ihnen geltend gemachten Umstände nur auf einer anderen rechtlichen Einschätzung ihrer Gefährdung, die von der dem widerrufenen Bescheid bzw. der vorangehenden gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzung abweicht. Sie beruht aber nicht darauf, dass die Voraussetzungen für die getroffene Feststellung nicht mehr vorliegen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, d.h. auf einer Veränderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. 5. Die angefochtene Entscheidung lässt sich letztlich auch nicht nach § 49 VwVfG rechtfertigen. Ungeachtet aller Anwendbarkeitsfragen ist jedenfalls die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gewahrt, da die Beklagte den Widerrufsbescheid erst weit mehr als ein Jahr nach Kenntnis aller Umstände, auf die sie den Widerruf stützt, erlassen hat. II. Da der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 nicht rechtmäßig erfolgte (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides), ist für die Aussprüche in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides kein Raum und sind auch sie folglich aufzuheben. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger – Mutter und Sohn – wenden sich gegen eine Widerrufsentscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz. Die Kläger reisten im Februar 1998 nach Deutschland ein und machten zur Begründung ihres alsbald gestellten Asylantrages geltend, im Iran gefährdet zu sein. Ihr Ehemann/Vater sei im Iran bei einer Verkehrskontrolle in eine Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er mit seinem Fahrzeug einen Angehörigen der Sicherheitskräfte schwer verletzt oder gar getötet habe; er habe untertauchen und ausreisen müssen. Die Kläger seien ihm gefolgt, nachdem sich die Bedrohungen auch gegen sie gerichtet hätten. Die Beklagte lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 27.04.1998 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das VG Oldenburg mit Urteil vom 01.04.1999 (6 A 1721/98) die Beklagte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 festzustellen; die Kläger seien wegen ihrer Asylantragstellung und ihrer Situation im Iran sowie des den Ehemann/Vater betreffenden Vorfluchtgeschehens gefährdet. Die Beklagte entsprach dieser Verpflichtung mit Bescheid vom 12.05.1999. Die Beklagte begann Verwaltungsermittlungen im Rahmen der anstehenden Prüfung nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG am 27.07.2007. Ein verwaltungsinterner Vermerk vom 10.10.2007, ein Widerrufsverfahren nicht einzuleiten, fand keine Zustimmung. Vielmehr leitete die Beklagte am 28.05.2008 formell ein Widerrufsverfahren ein. Sie hörte die Kläger mit Schreiben vom 09.06.2008 an. Wegen der Stellungnahme der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 18.08.2008 verwiesen. Mit Bescheid vom 16.11.2009 widerrief die Beklagte die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Wegen der Begründung wird auf den am 20.11.2009 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid verwiesen. Die Kläger haben am 07.12.2009 Klage erhoben. Wegen ihrer Begründung wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 21.01. und 20.04.2010 verwiesen. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 16.11.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sachakten der Beklagten (Asylakte, Widerrufsakte) haben dem Gericht vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.