Urteil
10 K 737/09
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0218.10K737.09.0A
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Leitsätze
Ausweisung eines asylberechtigten Iraners nach zahlreichen Straftaten.(Rn.71)
(Rn.75)
(Rn.81)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde bzw. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausweisung eines asylberechtigten Iraners nach zahlreichen Straftaten.(Rn.71) (Rn.75) (Rn.81) Soweit die Klage zurückgenommen wurde bzw. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die Klägerin zu 2) die Klage zurückgenommen hat und die verbleibenden Beteiligten die Hauptsache darüber hinaus übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). II. Im Übrigen ist die Klage zulässig (hierzu unter 1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (hierzu unter 2.). 1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert insbesondere nicht am Fehlen eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Es mag dahinstehen, ob der Bescheid vom 27.11.2007 nach wirksamer öffentlicher Zustellung durch Aushang ab dem 03.12.2007 bereits bestandskräftig geworden war, als der Kläger am 21.02.2008 Widerspruch erhob. Jedenfalls behandelte die Beklagte den Widerspruch nicht als verspätet, sondern wies ihn in der Sache mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2009 zurück. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist – anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides – keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. In einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen (BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, 2 C 4/80 und 20.06.1988, 6 C 24/87, beide in Juris, m. w. N.). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 27.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2009 ist – soweit er noch Gegenstand dieses Verfahrens ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ausweisung (hierzu unter a.) als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (hierzu unter b.). a. Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung sind die §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG. Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 13.01.2009, 1 C 2/08, Juris; Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45/06, Juris) ist die Ausweisungsverfügung rechtmäßig. aa. Gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Kläger wurde innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen von zusammen fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Das Landgericht ... verurteilte ihn am 15.12.2006 unter Einbeziehung der Verurteilung vom 03.05.2005 durch das Amtsgericht ... zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von insgesamt vier Jahren und neun Monaten. Das Urteil ist seit dem 05.07.2007 rechtskräftig. Die dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten beging der Kläger auch vorsätzlich. Gleiches gilt für die der rechtskräftigen Verurteilung des Amtsgerichts ... vom 25.02.2009 zugrundeliegenden Urkundenfälschungen, die zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten führten. bb. Der Kläger genießt allerdings besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, da ihm bereits am 07.05.1987 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt (§ 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG liegen ebenso vor, weil der Kläger mit Bescheid vom 04.03.1987 gemäß Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a. F. als Asylberechtigter anerkannt wurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erfüllt ist dagegen der Tatbestand des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG, da die Klägerin zu 2) die Scheidung beantragt hat und die Eheleute keine (Wieder-) Aufnahme der familiären Lebensgemeinschaft planen. Der Umstand, dass der Kläger mehrere Privilegierungstatbestände des § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG erfüllt, führt zu keinem weiterreichenden Schutz als dies bei Vorliegen nur eines einzelnen Tatbestands der Fall wäre (vgl. zu § 48 AuslG 1990: VGH Mannheim, Urt. v. 31.03.2003, 13 S 516/02, Juris). (1.) Ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG genießt, wird nur aus „schwerwiegenden Gründen“ der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen, § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Solche Gründe sind hier gegeben. Ob vorliegend aufgrund der in Art. 24 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie, kurz QRL) zum Ausdruck kommenden Wertung „zwingende“ anstelle „schwerwiegender“ Gründe zu fordern sind, kann dahinstehen, da dies in der Sache zu keinem strengeren Maßstab führte. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass Flüchtlinge – und damit auch Asylberechtigte (vgl. § 2 AsylVfG) – gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 QRL einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, es sei denn, dass „zwingende“ Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen stehen. Da die Ausweisung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG auch im Fall der Asylberechtigung des Ausgewiesenen zum Wegfall des Aufenthaltstitels führt, spricht Einiges dafür, dass im Rahmen der Ausweisung nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 AufenthG kein anderer Maßstab angelegt werden kann als bei der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 24 Abs. 1 S. 1 QRL – also zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen müssen. Was unter „zwingenden“ Gründen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 QRL zu verstehen ist, wird allerdings in der Richtlinie nicht definiert. Dass zur Auslegung des Begriffs auf Art. 28 Abs. 3 der ebenfalls am 29.04.2004 verabschiedeten Richtlinie 2004/38/EG (sog. Freizügigkeits- bzw. Unionsbürger-Richtlinie) zurückgegriffen werden kann (so VG Münster, Urt. v. 26.05.2009, 8 K 734/08, Juris), ist nicht anzunehmen, da nicht davon auszugehen ist, dass Flüchtlinge denselben Schutzstatus wie Unionsbürger erhalten sollten. Der Schutz von Flüchtlingen und der Schutz von Unionsbürgern ist nicht nur in verschiedenen EG-Richtlinien auf der Grundlage nicht vergleichbarer primärrechtlicher Ermächtigungen geregelt, sondern vor allem auch inhaltlich völlig unterschiedlich ausgestaltet. Sachgerecht erscheint es, zur Auslegung des Art. 24 Abs. 1 QRL stattdessen auf Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBl. 1953 II S. 560 – kurz GFK) zurückzugreifen, der ebenfalls diesen Begriff enthält (ebenso VGH München, Beschl. v. 10.07.2009, 10 ZB 09.950, Juris; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Teil 2, Kap. 13 § 47 Rn. 16). Danach ist der Begriff der zwingenden Gründe eng auszulegen. Der Anlass für die Ausweisung muss schwerwiegend sein (vgl. Marx, a. a. O., § 47 Rn. 16). Dies entspricht der bereits von § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG aufgestellten Eingriffsschwelle. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Bei der Auslegung des Begriffs ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Strafmaß, die Schwere des Eingriffs in ein besonders geschütztes Rechtsgut, die daraus erwachsenden Folgen und die Häufigkeit der bisher begangenen Rechtsverstöße abzustellen (vgl. auch Ziffer 56.1.0.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetzt, kurz VV-AufenthG, vom 26.10.2009, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt v. 26.10.2009, S. 878 ff.). Nach § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG liegen solche Gründe „in der Regel“ unter anderem in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Vorliegend handelt es sich um einen Regelfall im Sinne dieser Vorschrift. Es sind keine Gründe ersichtlich oder vom Kläger vorgebracht worden, die für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls sprechen. Eine Ausnahme vom Regelfall des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG setzt nach allgemeinen Grundsätzen eine Ausnahmesituation voraus, die durch eine atypische Fallkonstellation gekennzeichnet ist, die so bedeutsam ist, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Ein Ausnahmefall lässt sich damit nur auf solche Gegebenheiten stützen, die so erheblich von der im Gesetz vorausgesetzten Normalsituation abweichen, dass eine Ausweisung von vorneherein ausscheidet, ohne dass es einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls bedürfte. Solche Umstände bedürfen eines atypischen abweichenden Geschehensablaufs, der sich in den Umständen der Tat niederschlägt (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 62. Aktualisierung, Februar 2009, § 56 Rn. 23) oder im nachfolgenden Verhalten des Ausländers zum Ausdruck kommt (Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Handkommentar, 1. Auflage 2008, § 56 Rn. 20). Danach ist ein Ausweisungsregeltatbestand des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur dann nicht erfüllt, wenn ein Ausnahmefall sowohl im Hinblick auf spezialpräventive als auch im Hinblick auf generalpräventive Gründe der Ausweisung vorliegt. Die einzelfallbezogene Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände im Leben und Verhalten des Ausländers, welche seine Ausweisung im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele als unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.5.2007, 2 BvR 304/07; u. Beschl. v. 10.8.2007,2 BvR 535/06) erscheinen lassen, hat hingegen erst bei der Anwendung der Rechtsfolge des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG stattzufinden, also im Rahmen der Prüfung, ob angesichts des Vorliegens eines Ausweisungstatbestands des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG konkret ein Regelfall der zu verfügenden Ausweisung vorliegt (vgl. VG Hannover, Urt. v. 17.06.2008, 6 A 1114/07, Juris; Hailbronner, a. a. O., § 56 Rn. 27, m. w. N.). Im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck hat das Gericht geprüft, ob Besonderheiten vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber vermutete zukünftige schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ausnahmsweise nicht gegeben ist. Dies ist zu verneinen. Nach Einschätzung des Gerichts besteht eine erhebliche Gefahr der Wiederholung von Straftaten durch den Kläger. Dieser ist im Bereich der Eigentums-, Vermögens- und Straßenverkehrsdelikte einschlägig vorbestraft. Dabei zieht sich seine Straffälligkeit bereits über 22 Jahre hin. Die erste Verurteilung im Bundesgebiet erfolgte 1987, die bislang letzte 2009. Insgesamt ist der Kläger inzwischen zwölfmal vorbestraft. Dabei lagen den einzelnen Verurteilungen regelmäßig mehrere Straftaten – oft über längere Zeiträume – zugrunde. Die bei den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie war dabei steigend. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Taten aus besonderen Notsituationen heraus beging, deren Eintritt für die Zukunft ausgeschlossen wäre. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen. Motiv der meisten Straftaten war nach Angaben des Klägers seine Geldknappheit, dies obwohl er im Besitz einer Arbeitserlaubnis war. Mag er sich nach den Angaben im Rahmen der Vollzugsplanung inzwischen auch eigeninitiativ um die Regulierung seiner Schulden kümmern, so besteht nach wie vor die Gefahr, dass er sich – nicht zuletzt angesichts eines nach seinen Angaben noch wieder gut zu machenden Schadens in Höhe von über 70.000,-- € (wahrscheinlich höher) – bei der mit dessen Regulierung verbundenen Mühe und Entbehrungen erneut dazu hinreißen lassen wird, seinen Lebensunterhalt auf einfachere – und rechtswidrige – Weise zu verdienen. Zwar dürften die vom Kläger verwirklichten Einzeldelikte, anders als etwa Gewalt- oder Drogendelikte, eher dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein. Ausgeglichen wird dies aber durch die Häufigkeit seiner Straftaten. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit, insbesondere unter Berücksichtigung von Häufigkeit und Kontinuität, die gesteigerten Anforderungen an Ausweisungsanlass und Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG erfüllen (vgl. zu § 48 Abs 1 AuslG 1990 i. V. m. § 48 Abs 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG 1990: VGH Mannheim, Urt. v. 08.01.2002, 10 S 777/01, Juris). Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... beging der Kläger alleine im Zeitraum von Januar 2004 bis Oktober 2005 ganze 17 Straftaten. Dies bringt die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Klägers zum Ausdruck. Für einen Regelfall spricht weiter, dass sich die vom Landgericht verhängte Strafe von insgesamt vier Jahren und neun Monaten deutlich über dem von § 53 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Strafmaß bewegt – dabei verkürzte das Landgericht die Gesamtstrafen wegen Art. 6 MRK sogar um insgesamt zehn Monate. Für einen Regelfall spricht außerdem, dass der Kläger mehrfacher Bewährungsversager ist. Nachdem er am 12.07.1989 unter Aussetzung des Strafrestes (am 05.07.1989) zur Bewährung bis zum 13.07.1991 aus der JVA ... entlassen worden war, beging er am 21.03.1990 erneut Straftaten. Die Strafaussetzung wurde deshalb widerrufen. Auch die am 06.04.1993 erfolgte Aussetzung des Strafrestes (bis zum 05.04.1996) der auf der Verurteilung durch das Landgericht ... vom 02.12.1991 beruhenden (teilweise in der JVA ... verbüßten) Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Der Kläger war im Juni 1994 erneut straffällig geworden, indem er sich in ... als Wohnungseigentümer ausgab. Die zunächst bis zum 27.12.2000 festgesetzte Bewährungszeit der (auf dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 06.12.1994 beruhenden) teilverbüßten und sodann ausgesetzten (Rest-) Freiheitsstrafe wurde später bis zum 27.12.2001 verlängert. Hier war der Kläger am 15.04.1998 erneut straffällig geworden. Die Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 31.08.2008 durch das Amtsgericht ... im Urteil vom 03.05.2005 wurde ebenfalls widerrufen. Dem lagen die vom Kläger im Zeitraum von Januar 2004 bis Oktober 2005 begangenen (insgesamt 17) Straftaten zugrunde, die zur Verurteilung durch das Landgericht ... am 15.12.2006 führten. Die Annahme eines Regelfalls wird auch nicht widerlegt durch die vorbildliche Führung des Klägers in Haft. Bereits in der Vergangenheit wurden Strafreste aufgrund einer positiven Prognose zur Bewährung ausgesetzt, was nicht zur Folge hatte, dass der Kläger sich der Erwartung entsprechend gesetzestreu verhalten hätte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein angepasstes Verhalten im Strafvollzug auch durch das Bestreben motiviert sein kann, Vollzugslockerungen und eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Der Kläger beging darüber hinaus in Kenntnis seiner Verurteilung durch das Landgericht ... erneut Straftaten, die zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht ... führten. Dem spezialpräventiven Zweck der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger geltend macht, sich um „180 Grad“ gewendet zu haben, weil er in Zukunft mit seiner neuen Familie straffrei leben wolle. Diese Zukunftsplanung besteht nicht mehr. Die Klägerin zu 2) reichte im Juni 2009 die Scheidung ein. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Ehe zwar noch nicht rechtskräftig geschieden. Das Trennungsjahr laufe jedoch und die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht geplant. Es spricht auch nichts dafür, dass die Anwesenheit der jüngeren Schwester des Klägers, ..., die mit ihren beiden Kindern in Hamburg wohnt und derzeit die einzige Anlaufstelle für den Kläger sein dürfte, solch einen positiven Einfluss auf ihn hat, dass mit künftiger Straffreiheit des Klägers zu rechnen wäre. Frau ... hält sich bereits seit 2004 in Hamburg auf, was den Kläger nicht von der Begehung von Straftaten abhielt. Ob die Ausweisung zudem in generalpräventiver Hinsicht angezeigt war, wie die Beklagte ergänzend geltend machte, ist nicht streitentscheidend, weil eine Ausnahme vom Regelfall des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur vorliegt, wenn sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht von einem Ausnahmefall auszugehen ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.11.2007, 11 S 2364/07, Juris) und jedenfalls Ersteres nicht der Fall ist (s. o.). Da schon die spezialpräventiven Erwägungen für sich die Ausweisung tragen, bedarf auch keiner Entscheidung, ob bereits die Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigung der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen von vorneherein entgegensteht (vgl. in diesem Zusammenhang, allerdings bezogen auf Ermessenserwägungen: BVerwG, Urt. v. 13.09.2005, 1 C 7/04, Juris; sh. zu diesem Gedanken auch VG Münster, Urt. v. 26.05.2009, a. a. O.). Viel spricht allerdings für das Vorliegen eines Regelfalls auch in generalpräventiver Hinsicht. Ein solcher ist zu bejahen bei Bestehen eines besonderen Bedürfnisses, durch die Ausweisung über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Das Gewicht der Straftat ist nach den konkreten Umständen der Tatbegehung zu bestimmen (Hailbronner, a. a. O., § 56 Rn. 38). In Bezug auf den generalpräventiven Ausweisungszweck liegt ein Ausnahmefall vor, wenn eine Ausweisung entgegen der vom Gesetzgeber für den Regelfall gehegten Erwartung aufgrund besonderer Umstände keine generalpräventive Wirkung entfalten kann (vgl. Hofmann/Hoffmann, a. a. O., § 56 Rn. 22). Da es im Bundesgebiet viele Ausländer gibt, die sich in einer mit der des Klägers vergleichbaren Situation befinden und die durch dessen Ausweisung von vergleichbaren Straftaten abgehalten werden können, kann die Ausweisung hier generalpräventiv wirken. Andere Ausländer dürfen nicht den Eindruck erhalten, sie könnten über Jahrzehnte ihren Lebensunterhalt phasenweise durch rechtswidrige Taten bestreiten und unter falscher Identität leben, ohne dass dies auf Dauer ausländerrechtliche Konsequenzen hätte. Auch die Tatsache, dass der Kläger als Asylberechtigter wegen der von ihm begangenen Straftaten nicht in den Iran abgeschoben werden kann, schließt seine Ausweisung nicht aus. Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern „nur“ zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (BVerwG, Urt. v. 31.08.2004, 1 C 25/3 u. Beschl. v. 18.08.1995, 1 B 55/95, beide in Juris). (2.) Aufgrund des dem Kläger gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG zukommenden Schutzes ist er nicht zwingend, sondern nur „in der Regel“ auszuweisen, § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Die Qualifizierung des Ausweisungsgrunds unter (1.) als „schwerwiegend“ im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG enthielt noch keine Entscheidung darüber, ob die Ausweisung auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als rechtmäßig angesehen werden kann. Die Betonung der Pflicht zur einzelfallbezogenen Würdigung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine höhere Prüfungsdichte auch in den Fällen des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.2007, 2 BvR 535/06, Juris; BVerwG, Urt. v. 23.10.2007, 1 C 10/07, Juris). Die Beklagte ging hier zu Recht von einer Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG aus. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung liegt vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007, a. a. O.). Auch Belange, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bilden und damit zu einer Aussetzung der Abschiebung führen können, können bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, berücksichtigt werden. Damit wird das Verhältnis von Abschiebungsaussetzungsgründen zur Ausweisung nicht verkannt. Zwar lassen Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 3 AufenthG die Ausreisepflicht unberührt. Daraus folgt jedoch nicht, dass alles, was auf der Ebene der Durchsetzung der Ausreisepflicht eine Rolle spielt, für die Ebene der Begründung der Ausreisepflicht irrelevant wäre. Vielmehr zeigt gerade die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG, dass es nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich ist, die Entscheidung über die Ausweisung gleichsam vorgreifend mit den eine Aussetzung der Abschiebung erfordernden Gründen zu verknüpfen. Dies bedeutet nicht, dass das bloße Vorliegen eines Abschiebungshindernisses notwendig einen Ausnahmefall begründet. Erforderlich ist, dass das Abschiebungshindernis eine Atypik bildet, die so bedeutsam ist, dass sie jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt, also die Regelvermutung, eine Ausweisung sei geboten und verhältnismäßig, entkräftet. Günstige, eine Atypik begründende Umstände dürfen nicht im Wege einer Interessenabwägung mit der Folge relativiert werden, dass ein Ausnahmefall nicht vorliegt. Raum für eine umfassende Interessenabwägung ist erst bei der auf die Bejahung eines Ausnahmefalls folgenden Ermessensausübung (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.11.2007, 11 S 2364/07, Juris). Vorliegend gebieten weder durch höherrangiges Recht noch durch Vorschriften der EMRK geschützte Belange des Klägers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des „faktischen Inländers“ aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686, 953 / 1954 II S. 14, kurz EMRK). In Art. 8 Abs. 1 EMRK ist unter anderem das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gewährleistet. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (VGH Mannheim, Urt. v. 18.01.2006, 13 S 2220/05, Juris). Für das in die Abwägung einzustellende Ausmaß der „Verwurzelung“ kommt es darauf an, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Alters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Zu prüfen sind Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, Art und Schwere einer vom Ausländer begangenen Straftat, die familiäre Situation, der bisherige Aufenthaltsstatus, Grund und Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache (VG Hamburg, Urt. v. 22.09.2009, 10 K 201/08, m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist der Kläger nicht zum „faktischen Inländer“ geworden. Art. 8 Abs. 1 EMRK gebietet daher keine Einzelfallabwägung und steht der Annahme eines Regelfalls nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG nicht entgegen. Der knapp 48-jährige Kläger hat sich auch nach fast 25 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in einem solchen Maß in die hiesigen Verhältnisse integriert, dass von einer Verwurzelung im vorbezeichneten Sinne gesprochen werden könnte. In wirtschaftlicher Hinsicht gelang ihm keine Integration. Trotz der Ausübung verschiedener beruflicher Tätigkeiten in den vergangenen Jahren konnte der Kläger sich keine Existenz aufbauen. Obwohl ihm aufgrund seines ausländerrechtlichen Status die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stets offen stand, nutzte er diese Chance nicht, sondern verhinderte immer wieder durch eigenes Verschulden (z. B. Kassendiebstahl, Entzug der Fahrerlaubnis) eine dauerhafte Erwerbstätigkeit, indem er straffällig wurde. Heute schuldet er eine Wiedergutmachung von Schäden aus den begangenen Straftaten in Höhe mehrerer Zehntausend Euro. Bedeutsam ist die Tatsache, dass der Kläger seit nunmehr 22 Jahren beharrlich die deutsche Rechtsordnung missachtet. Er wurde zu einem einschlägig vorbestraften Wiederholungstäter, ist Bewährungsversager und fügt sich damit unter keinen Umständen in die hiesigen Verhältnisse ein. Der Kläger verfügt auch nicht über enge soziale Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ehe scheiterte nach kurzer Zeit. Eigene Kinder hat er nicht. Von einer neuen Lebensgefährtin ist nichts bekannt. Zwar hält sich seine Schwester mit ihren Kindern in Hamburg auf, seine Eltern und übrigen drei Geschwister leben aber noch im Heimatland. Im Übrigen scheint der Kläger nach seiner Persönlichkeitsstruktur ohne weiteres in der Lage zu sein, Ortswechsel unschwer zu verkraften. In seiner Kindheit verbrachte er Zeiten in den USA, als Heranwachsender studierte er in der Schweiz, als junger Mann lebte er einige Jahre in Argentinien und studierte dort Chemie. Auch in Deutschland wechselte er mehrfach seinen Wohnort und gelangte so von Baden-Württemberg über Nordrhein-Westfalen nach Hamburg. Alleine die Tatsache, dass sich der Kläger seit 1985 rechtmäßig in Deutschland aufhält, vermag nicht den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu begründen. Auch Art. 6 Abs. 1 GG gebietet keine Abweichung von der Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Der Kläger beabsichtigt nicht, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2) herzustellen. Mit seiner Schwester pflegte er nie eine familiäre Lebensgemeinschaft. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebende staatliche Schutzpflicht verlangt ebenfalls keine Einzelfallabwägung entgegen der Regel des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Der Kläger muss derzeit keine Abschiebung in den Iran befürchten. Insoweit geht auch sein Einwand, eine Rückkehr in das Land, aus dem er geflohen sei, könne ihm nicht zugemutet werden, ins Leere. Mit der Zulässigkeit der Ausweisung ist noch keine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran getroffen. Sie ist derzeit vielmehr ausgeschlossen. b. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 1 AufenthG. Danach soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. aa. Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist die Ausreisepflicht des Ausländers. Im Fall des Klägers folgt diese aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Hiernach ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers erlosch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mit Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung, da sowohl Widerspruch als auch Klage trotz ihrer aufschiebenden Wirkung gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung nicht berührten. Der Ausreisepflicht steht auch § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG nicht entgegen. Hiernach gilt der Aufenthalt eines Asylberechtigten, der nach § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine Aufenthalterlaubnis beanspruchen kann, bis zur Erteilung als erlaubt. Sollte die hiernach mögliche Erlaubnisfiktion in Sachverhalten wie diesem überhaupt eingreifen können, so ist dies jedenfalls im konkreten Fall aufgrund von § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG zu verneinen, weil ein Anspruch auf die vorbezeichnete Aufenthaltserlaubnis dann nicht besteht, wenn der Ausländer – wie der Kläger – aus schwerwiegenden (= zwingenden, vgl. Art. 24 Abs. 1 QRL, s. o.) Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. bb. Die Vollziehbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht ist nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (VG Hamburg, Urt. v. 12.05.2009, 10 K 447/08; OVG Münster, Beschl. v. 20.02.2009, 18 A 2620/08, Juris; Hailbronner, AuslR, 64. Aktualisierung Juni 2009, § 59 Rn. 15; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Oktober 22009, § 59 Rn. 33; Hofmann/Hoffmann, a. a. O., § 59 Rn. 4). cc. Die dem Kläger gesetzte Frist von drei Monaten zur Ersuchung eines anderen Staats um rechtmäßigen Aufenthalt ist auch im Hinblick auf den sehr langen Aufenthalt im Bundesgebiet angemessen. dd. Der Iran ist als Staat, in den die Abschiebung nicht stattfinden darf, genannt, § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen, § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG. III. Soweit das Verfahren in der Hauptsache – hinsichtlich des Widerrufs des Reiseausweises für Flüchtlinge des Klägers zu 1) und dessen Herausgabe – übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen, da er in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klage gegen den Widerruf des Reiseausweises und das Herausgabeverlangen der Beklagten hätte keinen Erfolg versprochen, da sich diese Maßnahmen voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen hätten. Der Widerruf des Reiseausweises dürfte von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HmbVwVfG gedeckt gewesen sein. Hiernach darf auch ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Beklagte hätte die Erteilung des Reiseausweises aufgrund der Straftaten und des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis infolge der Ausweisung des Klägers ablehnen können. Gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1 GFK stellen die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich „rechtmäßig“ in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, es sei denn, dass „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ entgegen stehen. Nach Erlöschen der Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Nr. 5 AufenthG war sein Aufenthalt schon nicht mehr rechtmäßig. Darüber hinaus lagen infolge der erheblichen Straftaten auch zwingende Gründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GFK vor, die der Erteilung des Reiseausweises entgegenstanden. Auch eine Erteilung nach Ermessen gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 2 GFK hätte die Beklagte ablehnen dürfen, da die Schranke des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GFK („zwingende Gründe“) hier erst Recht gelten muss. Liegen zwingende Gründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GFK vor, so ist das Ermessen nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GFK schon nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2005, 1 C 36/04, Juris). Auch eine Gefährdung des öffentlichen Interesses im Fall des Absehens von einem Widerruf des Reiseausweises dürfte zu bejahen gewesen sein, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HmbVwVfG. Notwendig ist eine durch den Bestand des Verwaltungsakts – hier des Reiseausweises – gegebene konkrete Gefährdung, zu deren Beseitigung der Widerruf beitragen kann und erforderlich ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.11.1988, 14 S 2894/88, Juris). Ohne Widerruf des Reiseausweises, der auch die Niederlassungserlaubnis des Klägers enthielt, hätte die konkrete Gefahr bestanden, dass er diesen im Rechtsverkehr zur Täuschung einsetzte. Darüber hinaus beruht die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO und § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nachdem die Klägerin zu 2), die Ehefrau des Klägers zu 1), die Klage zurückgenommen hat, wendet sich nunmehr noch der Kläger zu 1) gegen seine Ausweisung. Der Kläger reiste im Oktober 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag vom 07.10.1985 erkannte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.03.1987 als Asylberechtigten an. Am 05.05.1987 erhielt er einen Reiseausweis für Flüchtlinge, in den am 07.05.1987 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis eingetragen wurde. Der Reiseausweis wurde mehrmals verlängert bzw. neu ausgestellt, zuletzt am 23.04.2007 mit einer Gültigkeitsdauer bis 20.04.2009. Er enthielt zuletzt eine Niederlassungserlaubnis. Nach seiner Asylanerkennung hielt sich der Kläger an verschiedenen Orten in Deutschland auf; mehrmals war sein Aufenthaltsort auch unbekannt. Da der Kläger mehrfach straffällig wurde, verbrachte er zudem Zeiten in Haft. Ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 11.03.2009 (mit Aliasnamen „...“, „...“ und „...“) wurde der Kläger strafrechtlich verurteilt am - 12.01.1987 (AG ... , rechtskräftig seit 17.02.1987) gemäß § 242 StGB zu 10 Tagessätzen zu je 5 DM Geldstrafe. Dem lag ein Diebstahl von Turnschuhen zu Grunde. - 07.06.1988 (AG ..., rechtskräftig seit 29.03.1989) gemäß §§ 230, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 52, 69, 69a StGB zu 50 Tagessätzen zu je 20 DM Geldstrafe. Dem lag die Beteiligung an einem Verkehrsunfall unter Alkoholisierung (1,56 Promille) zugrunde, bei dem eine Person leicht verletzt wurde. - 21.06.1988 (AG ..., rechtskräftig seit 29.03.1989) gemäß §§ 263, 40, 43 StGB zu 60 Tagessätzen zu je 10 DM Geldstrafe. Der Kläger hatte durch einen fingierten Umzug zweifach Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. - 13.06.1989 (AG ..., rechtskräftig seit 13.06.1989) gemäß §§ 242, 21, 49, 267, 1, 53, 47 StGB zu fünf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 13.07.1991, Strafaussetzung widerrufen, Strafvollstreckung erledigt am 23.05.1991. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Kläger 11.000,-- DM aus der Kasse seines damaligen Arbeitsplatzes (Tankstelle) gestohlen und einen Pass gefälscht hatte. - 21.06.1989 (AG ..., rechtskräftig seit 12.07.1989) nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe aus den Entscheidungen vom 07.06.1988 und 21.06.1988 in Höhe von 85 Tagessätzen zu je 15 DM Geldstrafe. - 17.09.1990 (AG ..., rechtskräftig seit 13.10.1990) gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a StGB zu 80 Tagessätzen zu je 20 DM Geldstrafe. - 02.12.1991 (LG ..., rechtskräftig seit 28.05.1992) gemäß §§ 263, 267, 52 StGB zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe. Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 05.04.1996, Bewährungshelfer bestellt, Strafaussetzung widerrufen, Strafvollstreckung erledigt am 15.09.1996. Dem lag zugrunde, dass der Kläger in zwölf Fällen mit gefälschten Papieren Finanzkäufe von Elektronikartikeln bei ...-Märkten tätigte, wobei er einen Gesamtschaden von über 100.000,-- DM verursachte. - 06.12.1994 (AG ..., rechtskräftig seit 06.04.1995) gemäß §§ 263, 22, 23, 49, 53 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 27.12.2000, Bewährungshelfer bestellt, Bewährungszeit verlängert bis 27.12.2001, Strafrest erlassen mit Wirkung vom 08.01.2002. Dem lag zugrunde, dass der Kläger sich als Eigentümer einer Wohnung ausgab und von mehreren potentiellen Mietern eine Mietkaution entgegen nahm. Mit Schreiben vom 21.08.1995 verwarnte die Ausländerbehörde ... den Kläger aufgrund der bis dahin begangenen Straftaten ausländerrechtlich und wies darauf hin, dass im Falle der Verwirklichung weiterer Straftaten eine Änderung seines ausländerrechtlichen Status in eine Duldung beabsichtigt sei. Der Kläger wurde erneut verurteilt am 13.05.1998 (AG ..., rechtskräftig seit 06.01.1999) gemäß §§ 1, 6 PflVG zu 30 Tagessätzen zu je 30 DM Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz. Am 25.07.1998 wurde der Kläger in den USA mit einem gefälschten italienischen Reisepass festgenommen und am 22.09.1998 von dort nach Deutschland abgeschoben. Eine weitere Verurteilung folgte am 16.05.2000 (AG ..., rechtskräftig seit 08.10.1999) gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, 69, 69a StGB zu 80 Tagessätzen zu je 25 DM Geldstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 23.02.2001. Seit Oktober 2004 lebt auch die Schwester des Klägers, ... ..., mit ihren beiden Kindern in Deutschland (Hamburg). Am 03.05.2005 verurteilte das Amtsgericht ... (Az. 844 Ds 3002 Js 413/04 (500/04)) den Kläger gemäß §§ 246, 56 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe (rechtskräftig seit 01.09.2005). Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Januar 2004 einen Wagen bei der Firma ... mietete, um ihn zwecks Verkaufs nach Polen zu verbringen, was letztlich misslang. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Kläger seit fünf Jahren straffrei geblieben sei und die letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zehn Jahre zurückliege. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts ... vom 03.05.2005 (in der Sachakte der Beklagten) verwiesen. Am 15.12.2006 verurteilte das Landgericht ... (Az.: 611 KLs 2/06, 6600 Js 80/05; rechtskräftig mit Ablauf des 04.07.2007) den Kläger wegen Betruges, Unterschlagung, gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 03.05.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Dem Urteil lagen insgesamt 17 Straftaten zugrunde, die der Kläger zwischen dem 23.01.2004 und dem 25.10.2005 überwiegend in Hamburg begangen hatte. Unter anderem leaste er einen BMW im Wert von ca. 65.000,-- € und verbrachte diesen zum dauerhaften Verbleib in die Ukraine, ohne die Leasingraten zu bezahlen. Ein weiteres (von einem gutgläubigen Dritten geleastes) Fahrzeug im Wert von circa 68.000.-- € unterschlug er, indem er es ebenfalls in die Ukraine verbrachte. Nach den Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Kläger außerdem mehrfach gefälschte Papiere. Diese nutzte er zum Abschluss mehrerer Verträge, insbesondere über Mobiltelefone. Außerdem eröffnete er mehrere Konten unter falscher Identität. Im September 2005 beschaffte er sich unter dem Falschnamen „...“ eine Meldebestätigung der Freien und Hansestadt Hamburg, um fortan unter dieser Identität zu leben. Zusammen mit zwei weiteren Personen versteigerte er außerdem auf der Internet-Plattform der Firma eBay mehrere Artikel, für die er den Versteigerungserlös entgegen nahm, ohne sie zu versenden. Wegen der weiteren Taten und Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Hamburg Bezug genommen. Zugunsten des Klägers berücksichtigte das Gericht bei der Strafzumessung, dass er weitgehend geständig gewesen sei und in Deutschland ein Migrantenschicksal erlitten habe. Gegen ihn habe sein strafrechtliches Vorleben gesprochen, was aber durch die länger zurückliegende letzte Vorstrafe relativiert werde. Allerdings habe sich der Kläger trotz Kenntnis der (damals) nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. In der Mehrheit der abgeurteilten Taten werde von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen. Bei der Gesamtstrafenbildung wurde mildernd berücksichtigt, dass die zugrundeliegenden Taten situativ ähnlich gruppiert und aufgrund der finanziellen Situation des Klägers sowie seines Migrantenschicksals erfolgt seien. Schuldangemessen sei nach alledem eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die aber im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung und die Verletzung von Art. 6 MRK auf zwei Jahre und vier Monate zu verkürzen sei. Ferner verurteilte ihn das Landgericht im vorbezeichneten Urteil wegen Urkundenfälschung, Betrug und gewerbsmäßiger Hehlerei in mehreren Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten, in der Summe also zu vier Jahren und neun Monaten. Die Freiheitsstrafe konnte zunächst nicht vollstreckt werden, da der Kläger, nachdem er am 16.03.2007 aus der JVA ... entlassen worden war, unbekannten Aufenthaltsortes war. Mit Schreiben vom 17.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihn aufgrund der Verurteilungen auszuweisen und bot ihm rechtliches Gehör bis zum 31.10.2007. Das Schreiben konnte unter der angegebenen Meldeadresse nicht zugestellt und eine aktuelle Zustellanschrift nicht ermittelt werden. Mit Bescheid vom 27.11.2007 (zwecks öffentlicher Zustellung ausgehängt am 03.12.2007) wies sie den Kläger gemäß § 53 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 AufenthG aus. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG sei der Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Er werde aufgefordert, gemäß Art. 32 Abs. 3 S. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung in einem anderen Staat als dem Iran um rechtmäßigen Aufenthalt nachzusuchen. Ferner werde die Abschiebung - ausgenommen in den Iran - angedroht, sofern er nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung ausgereist sein sollte. Sofern er keine Aufnahme in einen anderen Staat gefunden haben sollte und das Abschiebungsverbot dann noch fortbestehe, werde der Aufenthalt nach § 60a Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG bis zum Wegfall des Abschiebungsverbots geduldet. Ferner widerrief die Beklagte den Reiseausweis für Flüchtlinge und forderte den Kläger zur Herausgabe desselben auf. Zur Begründung verwies sie auf § 53 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger sei zuletzt mit Urteil des Landgerichts ... zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er genieße aufgrund seiner Asylberechtigung sowie der Niederlassungserlaubnis besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG. Eine Ausweisung sei damit nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Solche lägen aber gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel vor. Die zwingende Ausweisung werde gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG zu einer Regelausweisung. Es lägen keine vom Regelfall abweichenden besonderen Umstände vor, auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 55 Abs. 3 AufenthG. Die Dauer und Verfestigung des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts stünden nicht entgegen. Der Kläger habe sich in strafrechtlicher Hinsicht nicht integriert. Er habe keine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet. Das Abschiebungsverbot in den Iran stehe nicht entgegen, auch wenn der Aufenthalt derzeit nicht beendet werden könne. Die Ausweisung sei spezial- und auch generalpräventiv angezeigt. Aus den Tatumständen ergäben sich keine atypischen Umstände. Er sei ein einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter. Selbst wenn kein Regelfall vorläge und das Ermessen eröffnet wäre, werde eine Ausweisung aus Ermessensgründen für erforderlich gehalten. Spezialpräventive Gründe lägen vor, da eine erhebliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Vermögensdelikte mit höheren Schäden zu befürchten sei. Der Schutz der Allgemeinheit sei höher zu bewerten als der Erhalt des Aufenthaltstitels, zumal eine Abschiebung wegen des Abschiebungsverbotes nicht erfolgen werde. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen vor. Die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG treffe zu, zumal die Strafe deutlich über den Mindestvoraussetzungen des § 53 AufenthG liege. Der Kläger sei erheblich vorbestraft und auf der Flucht vor der Strafvollstreckung. Auch aus generalpräventiven Gründen sei eine Ausweisung erforderlich. Ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 8 EMRK liege nicht vor. Auch Art. 32, 33 GFK stünden nicht entgegen. Der Widerruf des Reiseausweises für Flüchtlinge erfolge nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27.11.2007 Bezug genommen. Am 11.01.2008 wurde der Kläger festgenommen. Den Bescheid vom 27.11.2007 erhielt er am 22.01.2008 in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Am 25.01.2008 wurde er in die JVA ... überstellt. Im Rahmen seiner Aufnahmeuntersuchung gab er unter anderem an, sein Vater sei Militärrichter gewesen, weshalb sie oft umgezogen seien. Während seiner Kindheit habe er auch eine kurze Zeit in den USA verbracht. Das Abitur habe er schon nach zehn statt zwölf Jahren gemacht. Im Alter von 17 Jahren sei er aus dem Iran in die Schweiz nach Genf gegangen, um zu studieren (Französisch/Jura, abgebrochen). Von dort sei er kurz in den Iran zurückgekehrt, weil sein Vater inhaftiert worden sei. Im Jahr 1980 sei er in die USA gereist und von dort nach Argentinien ausgewiesen worden, wo er Chemie studiert habe. 1983 sei er über die Schweiz in den Iran zurückgekehrt und kurze Zeit später nach Deutschland gekommen. Im Ruhrgebiet sei er selbständig gewesen, bis ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Er habe in Deutschland schon verschiedene Tätigkeiten ausgeübt (Tankstellenkassierer, Verlagsfahrer, Immobilienmakler, Kellner im Catering, Subunternehmer für ...). In Hamburg habe er zunächst wieder als Kassierer und nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wieder als Fahrer gearbeitet. Zu seiner finanziellen Situation befragt, gab der Kläger an, Schadenswiedergutmachung betreiben zu wollen. Er gehe von einem Schaden in Höhe von 120.000,-- € aus. Straftaten begehe er nur, wenn es ihm am nötigen Verdienst fehle. In Zeiten, in denen er gut verdient habe, habe er dies nicht nötig gehabt und sei auch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der die Aufnahmeuntersuchung abschließende Befund ergab im Hinblick auf die Straftaten des Klägers eine intensive bzw. verfestigte kriminelle Entwicklung bei ansteigender Schwere der begangenen Taten. Der Kläger meine, eigentlich etwas Besseres verdient zu haben und die Schuld an seinen Straftaten nur in begrenztem Umfang selbst zu tragen. Man habe es ihm so leicht gemacht, die Taten zu begehen. Das Strafmaß sei viel zu hoch. Am 21.02.2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.11.2007, ohne diesen in der Sache zu begründen. Ausweislich der Fortschreibung der Vollzugsplanung der JVA ... vom 12.11.2008 heiratete der Kläger am 12.08.2008 in Haft die deutsche Staatsangehörige ..., heute ..., die Klägerin zu 2). Zu dieser und ihren beiden Kindern sowie zu seiner jüngeren Schwester in Hamburg pflegte er Kontakt. Sie besuchten ihn regelmäßig in der Haft. Nach Angaben des Klägers werde ihn seine neue Familie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Seine Frau werde ihn im Falle der Begehung weiterer Straftaten verlassen. Die neue Lebensart habe bei ihm, dem ehemals eingefleischten Junggesellen, eine „180 Gradwende“ verursacht. Zur Regulierung seiner Schulden, die er auf 120.000,-- € schätze, strebe er eine Wiedergutmachung an. Aus dem Urteil ergebe sich ein Gesamtschaden in Höhe von 165.000,-- €. Das Missbrauchsrisiko wurde aufgrund der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung und bisher unzureichenden Tataufarbeitung bejaht. Trotz stabilisierender Einflüsse bestehe die Gefahr, dass Lockerungen missbraucht würden. Auf Grund eines noch anhängigen Strafverfahrens und der örtlichen Flexibilität des Klägers bestehe Fluchtgefahr bei Strafvollzugslockerungen. Die Einschätzung des Betriebes vom 21.10.2008, dem der Kläger in der JVA ... zugewiesen war (Bäckerei), war unauffällig. Ausweislich einer Beurteilung der Station war das Verhalten des Klägers einwandfrei. Sein Umgang sei höflich und angemessen. Eigenes Fehlverhalten erkenne er. Er pflege allgemein gute Kontakte, sei gutmütig, zurückhaltend, verantwortungsbewusst, im Haus habe er keine subkulturellen Verflechtungen. Er lebe etwas zurückgezogen auf der Station und achte auf sich und seine persönliche Umgebung. Wichtig sei ihm die Beziehung zu seiner Freundin und deren Kindern, denen er täglich schreibe. Bei einem Umzug habe er seinen Haftraum so sauber und aufgeräumt hinterlassen, wie kein anderer zuvor. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2009, zugestellt am 26.02.2009, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Selbst wenn besonderer Ausweisungsschutz vorläge, würde die zwingende Ausweisung nur zu einer Regelausweisung herabgestuft. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Der Kläger sei nicht zum ersten Mal verurteilt worden, ein Verfahren sei noch offen. Ein Ausnahmefall ergebe sich auch nicht aus der Heirat einer deutschen Staatsangehörigen in Haft, zumal beide noch nie in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hätten, keine leiblichen Kinder hätten und die Eheschließung in Kenntnis der Inhaftierung und Ausweisung erfolgt sei. Selbst wenn eine Ausnahme vorliege, sei eine Ausweisung aus Ermessensgründen erforderlich. Die nunmehrige Heirat bedeute nicht automatisch Straffreiheit. Auch die Zuwendung zum Christentum bzw. Gottesdienstbesuche seien kein Garant für legales Verhalten. Der Kläger sei kein faktischer Inländer im Sinne des Art. 8 EMRK. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 25.02.2009 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (Az.: 950 Ls 6600 Js 2/08 (11/09), rechtskräftig seit 25.02.2009). Nach den Urteilsfeststellungen veranlasste der Kläger im Sommer 2007 einen Bekannten, ihm einen falschen Reisepass zu besorgen, den er auch erhielt und verwendete, unter anderem zur Eröffnung von Konten. Ziel sei der Aufbau einer neuen Identität gewesen. Ferner wies er sich am 11.01.2008, dem Tag seiner Festnahme, mit diesem Reisepass gegenüber Polizeibeamten aus. Für den Kläger wurde gewertet, dass er geständig gewesen sei und er aus menschlich nachvollziehbaren Gründen gehandelt habe. Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass es sich bei der in Rede stehenden Urkunde um ein amtliches Personaldokument handelte und die Beschaffung eines solchen eine erhebliche kriminelle Energie voraussetze. Außerdem seien entscheidend die einschlägigen Vorstrafen und hohe Rückfallgeschwindigkeit gewesen. Am 25.03.2009 haben die Kläger zu 1) und 2) Klage erhoben. Die Ausweisung des Klägers zu 1) in seine Heimat sei aufgrund seiner Asylberechtigung nicht möglich, die Ausreise in ein anderes Land unzumutbar. Die Ausweisung sei wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK und Art. 6 GG rechtswidrig. Aufgrund der radikalen Veränderungen im Heimatland sei ihm eine Sozialisierung dort nicht mehr möglich. Die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Drittland sei nicht möglich, da schulpflichtige Kinder und zu betreuende Eltern in Deutschland lebten. Der Kläger genieße den Schutz des Art. 8 EMRK. Er habe bereits enge untrennbare Bindungen zu den Kindern der Klägerin zu 2) aufgebaut. Nach seiner Entlassung wolle er für den Lebensunterhalt der Familie sorgen und straffrei leben, deshalb benötige er eine Aufenthaltserlaubnis. Am 05.06.2009 teilte die Klägerin zu 2) dem Gericht telefonisch mit, sich vom Kläger zu 1) scheiden lassen zu wollen. Im Juli 2009 beantragte sie die Scheidung. Der Kläger zu 1) schloss sich dem Antrag an. Ausweislich der Fortschreibung der Vollzugsplanung vom 14.08.2009 war das Verhalten des Klägers in der Haft weiterhin einwandfrei. Er entwickele realistische Handlungsalternativen, so wolle er – statt im selbständigen – im angestellten Bereich arbeiten. Er bereue seine Taten. Von seiner früheren Einstellung, wonach andere die Schuld an seinen Straftaten trügen, sei er nun sichtlich distanziert und beschönige nichts mehr. Er habe sich eigenständig um Schuldenangelegenheiten gekümmert und um Ratenzahlungen bemüht. Es seien schon 7.500,-- € an die Justizkasse notiert. Der Kläger gehe noch von etwa 74.000,-- € Forderung aus. Am 16.09.2009 wurde der Kläger in den offenen Vollzug in die JVA ... verlegt. Die Vollzugsabteilungsleiterin der JVA ... teilte dem Gericht per eMail vom 10.02.2010 mit: „...“ Nachdem die Klägerin zu 2) die Klage am 04.08.2009 zurückgenommen hat und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als sich die Klage zunächst auch gegen den Widerruf des Reiseausweises für Flüchtlinge und dessen Herausgabe richtete, beantragt der Kläger zu 1) nunmehr noch, die Bescheide vom 27.11.2007 und 19.02.2009 aufzuheben, soweit darin die Ausweisung verfügt und die Abschiebung angedroht wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen. Die Sachakten der Beklagten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf diese sowie die Gerichtsakte aus diesem Verfahren Bezug genommen. Die Gefangenen-Personalakten (JVA ... und JVA ...) sowie die Strafakten (6600 Js 2/08 und 6600 Js 80/05) haben dem Gericht ebenfalls vorgelegen.