Urteil
1 A 2410/21
VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0727.1A2410.21.00
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 Abs 3 S 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) besteht jedenfalls dann nicht, wenn das stammberechtigte Geschwisterteil in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und auch die „Restfamilie“ nicht bereits im Verfolgerstaat bestanden hat.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 Abs 3 S 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) besteht jedenfalls dann nicht, wenn das stammberechtigte Geschwisterteil in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und auch die „Restfamilie“ nicht bereits im Verfolgerstaat bestanden hat.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer. Ebenfalls im Einverständnis der Beteiligten ergeht sie im schriftlichen Verfahren. II. Die in der ergänzenden Beantragung der Zuerkennung der Asylberechtigung liegende Klageänderung ist zulässig. Die Beklagte hat sich, indem sie nach der Klageänderung zum Anspruch der Klägerin auf die Zuerkennung der Asylberechtigung vorgetragen hat, ohne zu widersprechen, eingelassen im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO. III. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin im streitgegenständlichen zu Recht nicht die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung zuerkannt und sie damit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Weder die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, noch die Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG kann die Klägerin aufgrund einer eigenen Verfolgung beanspruchen. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ein Verfolgungsinteresse syrischer Sicherheitsbehörden an ihr persönlich wurde weder geltend gemacht, noch ist dies sonst ersichtlich. 2. Auch kann die Klägerin im Rahmen des Familienasyls gemäß § 26 AsylG nicht die Asylberechtigung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. a) Eine Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von ihrer Mutter N. M. steht die ausdrückliche Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG entgegen. Es läge die nach dieser Vorschrift ausgeschlossene Konstellation eines Familienasyls „zweiten Grades“ vor, da ihre Mutter der über § 4 AsylG hinausgehende Schutzstatus lediglich in Ableitung von der Schwester L. H. zuerkannt wurde. b) Eine Ableitung der Asylberechtigung von ihrer Schwester L. H. gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchst, j) der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Nach Satz 2 des § 26 Abs. 3 gilt Satz 1 Nr. 1 bis 4 für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten entsprechend. Im vorliegenden Fall mangelt es an der Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Die Familie der Klägerin hat nicht bereits im Verfolgerstaat bestanden. Dabei kommt es nicht auf den in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinungsstreit an, ob diese Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn das stammberechtigte Kind bzw. Geschwisterteil bereits im Verfolgerstaat geboren wurde (hierfür etwa OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.2.2022, 4 L 85/21, juris Rn. 30 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 9.6.2021, RN 14 K 18.31715, juris Rn. 36; VG Augsburg, Urt. v. 23.7.2021, Au 4 K 20.31273, juris Rn. 36; VG Hamburg, Urt. v. 20.2.2019,16 A 146/18, juris Rn. 26; Hailbronner, AuslR, August 2021, § 26 AsylG Rn. 74; Epple, in: GK-AsylG, März 2019, § 26 Rn. 71; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 41) oder ob es vielmehr ausreichend ist, wenn das in der Bundesrepublik Deutschland geborene stammberechtigte Kind bzw. Geschwisterteil in eine Familie hineingeboren wurde, die bereits im Verfolgerstaat bestanden hat (VG Kassel, Urt. v. 26.10.2020, 1 K 6953/17.KS.A, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urt. v. 27.8.2020, A 10 K 8179/17, juris Rn. 24 f.; Broscheit, ZAR 2019, 174 ff.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 26 AsylG, Rn 16; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 26 AsylG, Rn 23b; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG, Rn. 28). Denn selbst nach der weitergehenden letztgenannten Ansicht ist die Voraussetzung hier nicht erfüllt, da die Familie der Klägerin in keiner Form bereits in Syrien bestanden hat. Auf die Frage des Gerichts an die Klägerin, ob die Eltern der Klägerin bereits in Syrien eine Familie gebildet hätten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 geantwortet, dass die Eltern nicht in Syrien verheiratet gewesen seien. Das Gericht geht aufgrund dieser Antwort der anwaltlich vertretenen Klägerin davon aus, dass sie auch nicht einer anderen im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG relevanten Weise in Syrien zusammengelebt haben. Eine noch weitergehende Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG dergestalt, dass der Aufenthalt lediglich eines Familienmitglieds im Verfolgerstaat als ausreichend anzusehen (so wohl VG Stuttgart, Urt. v. 11.3.2019, A 17 K 9210/17, juris), ist nicht angezeigt. Dies hieße, die Norm schlicht nicht anzuwenden, was weder aus teleologischen noch aus unionsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Die Rechtsprechung, die die Klägerin zitiert hat, betrifft nicht die hier streitgegenständliche Konstellation. Aus denselben Gründen kommt auch eine Ableitung der Flüchtlingseigenschaft über § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG i.V.m. den oben genannten Vorschriften nicht in Frage. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung. Sie ist eine syrische Staatsangehörige, die am 25. Januar 2018 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Sie ist die gemeinsame Tochter der syrischen Staatsangehörigen Frau N.M. und des syrischen Staatsangehörigen Herrn R. H. Ihre Mutter N. M. reiste am 9. Februar 2014 in die Bundesrepublik ein und stellte am 12. Februar 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 stellte die Beklagte, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, fest, dass ihr, der Mutter der Klägerin, in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Am 4. August 2015 wurde die Schwester der Klägerin L. H., ebenfalls gemeinsames Kind der Eltern der Klägerin, in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ihr wurde mit Bescheid der Beklagten vom 2. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die Asylberechtigung anerkannt. Am 12. März 2018 stellte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, einen Asylantrag. Zunächst lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 30. April 2018 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an. Auf das hiergegen von der Klägerin angestrengte Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht Hamburg den Bescheid vom 30. April 2018 mit Gerichtsbescheid vom 2. November 2020 auf (16 A 2233/20). Die Klägerin erhob am 2. März 2021 Untätigkeitsklage auf Bescheidung ihres Asylantrages (16 A 960/21). Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Der Bescheid wurde der Klägerin am 17. Mai 2021 zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein (16 A 960/21). Mit Bescheid der Beklagten vom 16. August 2021 wurde der Mutter der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, abgeleitet von der Schwester der Klägerin L. H., zuerkannt. Bereits zuvor, am 25. Mai 2021, hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie könne gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Asylberechtigung von ihrer Schwester ableiten. Es sei nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht vertretbar, dass sie und ihre Mutter im Hinblick auf die Ableitung des Familienflüchtlingsschutzes von der Schwester unterschiedlich behandelt würden. Das gehe auch aus der Rechtsprechung und aus einer Verfügung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hervor. Der Asylantrag sei unverzüglich gestellt worden. Einer engen Auslegung der Unverzüglichkeit entsprechend § 121 BGB stehe Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.05.2021, zugestellt am 17.05.2021, zu Ziffer 2. (Geschäftszeichen: 7445420-475) zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 hat sie ergänzend beantragt, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ohne der Ergänzung des ergänzenden klägerischen Antrags im Schriftsatz vom 9. Juli 2021 zu widersprechen führt sie aus, eine Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von ihrer Mutter stehe entgegen, dass diese selbst ihren Schutzstatus von der Schwester der Klägerin abgeleitet habe. Eine Schutzgewährung im Hinblick auf die Anerkennung der Schwester der Klägerin könne nicht in Betracht kommen, soweit dieser die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden sei. Dem stehe § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entgegen, wonach die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse. Die Schwester der Klägerin sei allerdings in Ingolstadt geboren. Die Klägerin sei in Hamburg geboren. Es sei nicht von der Geburt in einen bereits in Syrien bestandenen Familienverbund auszugehen. Des Weiteren dürfte der Asylantrag nicht unverzüglich gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 AsylG gestellt worden sein. Im Hinblick auf die Schutzgewährung der Mutter bestehe auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die Asylakten der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.