OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 3155/18

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

29Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.19) 2. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung setzt voraus, dass von dem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass für ihn eine individuelle Gefahr ausgeht. (Rn.26) 3. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer Aufnahme, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. (Rn.37) 4. Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Abschiebstaat zurechenbare unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Unterkunft und Hygiene voraussichtlich nicht zu sichern vermag. (Rn.50)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.19) 2. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung setzt voraus, dass von dem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass für ihn eine individuelle Gefahr ausgeht. (Rn.26) 3. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer Aufnahme, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. (Rn.37) 4. Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Abschiebstaat zurechenbare unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Unterkunft und Hygiene voraussichtlich nicht zu sichern vermag. (Rn.50) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. 1. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung nach §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren. 2. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die zulässige Klage – soweit noch über sie zu entscheiden war – ist unbegründet. Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2018 die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (hierzu unter 1.) sowie die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans abgelehnt (hierzu unter 2.). Zu Recht hat sie dem Kläger zugleich die Abschiebung angedroht (hierzu unter 3.). 1. Der Kläger kann subsidiären Schutz nach § 4 AsylG weder wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung noch wegen einer Bedrohung als Zivilperson in einem bewaffneten Konflikt beanspruchen. a) Subsidiärer Schutz setzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Anzulegen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, bei einer Vorgefährdung unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens muss nach § 4 Abs. 3 AsylG von Akteuren i.S.d. § 3c AsylG ausgehen. Nicht auf bestimmte Handlungen eines solchen Akteurs zurückführbare individuelle Gefahren sind deshalb nicht geeignet, subsidiären Schutz zu begründen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3e AsylG wird subsidiärer Schutz dem nicht zuerkannt, wer internen Schutz in Anspruch nehmen kann, d.h. in einem Teil des Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) hat der Betroffene das Drohen eines ernsthaften Schadens in schlüssiger Form vorzutragen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, 9 B 405/89, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2018, 1 Bf 167/17.AZ; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49). An der Glaubhaftmachung eines drohenden ernsthaften Schadens fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.8.2013, A 12 S 2023/11, juris Rn 35). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49). Das Drohen eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 AsylG kann (nur) festgestellt werden, wenn sich das Gericht die Überzeugung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85, juris Rn 15; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 44). b) Gemessen an diesen Maßstäben drohen dem Kläger nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 3c AsylG. Dabei kann offenbleiben, ob der Vortrag des Klägers, der ehemalige Geschäftspartner seines Vaters, A., habe mit Drohungen und Gewalt versucht, die zwangsverheiratete Schwester des Klägers von der Familie heraus zu verlangen, glaubhaft ist. Denn selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben zu den Vorfällen mit A. ist der Kläger auf internen Schutz in Kabul zu verweisen. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. aa) Der Kläger hat in Kabul keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden. Die Tatsache der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens in einem Landesteil ist nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor neuerlicher Verfolgung oder Gefahr eines ernsthaften Schadens auch am Ort des internen Schutzes begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland kann nicht erst dann als "stichhaltiger Grund" im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung dieser Vermutung herangezogen werden, wenn auch die Dauerhaftigkeit dieser Änderung im Sinne der dazu bei der Bestimmung des Wegfalls der Umstände im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU entwickelten Grundsätze festgestellt wird; die stichhaltigen Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU dienen der Entkräftung einer den Antragsteller privilegierenden Beweislastregel, an die sich - auch bei festgestelltem Wegfall der Privilegierung - eine umfassende Prüfung der geltend gemachten Schutzgründe anzuschließen hat. Diese Prüfung selbst folgt dann den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden besteht (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn.15). (1) Dem Kläger droht in Kabul kein ernsthafter Schaden durch A. und dessen Sohn, auch wenn diese Personen als Kaufleute ein gewisses geschäftliches Netzwerk in Afghanistan unterhalten mögen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass A. oder dessen Sohn in der Lage sind den Kläger in Kabul ausfindig zu machen. Der Konflikt mit dem ehemaligen Geschäftspartner des Vaters des Klägers fand in Herat, dem Wohnort der beteiligten Akteure, statt. Auch die neuerliche Konfrontation mit A. nach der Rückkehr aus dem Iran ereignete sich in Herat, nachdem der Kläger mit seiner Familie bei Bekannten der Mutter untergekommen war. Dies zeigt nicht auf, dass die Verfolger über besondere Ressourcen zum Auffinden von Personen außerhalb Herats verfügten. Auch im Iran hat es nach Angabe des Klägers keine Drohungen seitens A. gegeben. Die Vermutung des Klägers, dass A. einflussreich sei und Kontakte in die Behörden habe, wird zudem nicht durch seinen übrigen Vortrag gestützt. So habe A. zwar nach der Forderung zur Auflösung der Ehe mehrmals damit gedroht, den Vater und auch den Kläger ins Gefängnis zu bringen. Die Drohung ist jedoch trotz mehrfacher weiterer Begegnungen nicht umgesetzt worden; der Kläger hat nach der Einstellung des ursprünglichen polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen seinen Vater keine weiteren Schwierigkeiten mit der Polizei oder anderen Behörden geschildert. In seiner Anhörung vor der Beklagten bekundete der Kläger zudem, dass die Polizei A. dessen Behauptung, dass der Kläger und sein Vater hinter dem Diebstahl im Juweliergeschäft steckten, nicht abgenommen habe. (2) Dem Kläger droht in Kabul kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG durch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten Konflikts setzt voraus, dass von dem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass für ihn eine individuelle Gefahr ausgeht. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Auslegung der nationalen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG folgt der Auslegung der unionrechtlichen Vorschrift, deren Umsetzung sie dient, Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 46) ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge „willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts“ im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass zur Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung “ im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich ist. Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn 43 f.), dass das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, nicht voraussetzt, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. In die geforderte umfassende Berücksichtigung aller Umstände sind somit sowohl spezifisch auf den Antragsteller als auch generell auf das Herkunftsland bezogene Umstände, quantitative sowie qualitative Umstände eingeschlossen. Unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände ist der Kläger keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Zu berücksichtigen ist, dass die willkürliche Gewalt gegen Zivilpersonen in der betrachteten Provinz kein so hohes Niveau erreicht, dass jeder Rückkehrer allein durch seine Anwesenheit von einem ernsthaften Schaden bedroht wäre. Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilpersonen ist nach den Berichten von United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in der Provinz Kabul von 1.866 im Jahr 2018 über 1.563 im Jahr 2019 auf 817 im Jahr 2020 gesunken (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, sowie Annual Report 2019, Februar 2020, und Annual Report 2020, Februar 2021). Diese Zahlen sind methodisch belastbar (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 35). Demgegenüber wird die Zahl der Einwohner im Jahr 2020/2021 in der Provinz Kabul auf 5.204.667 geschätzt (vgl. zu den geschätzten Einwohnerzahlen für das Jahr 2020-21 Afghanistan National Statistics and Information Authority, Estimated Population of Afghanistan 2020-21, Juni 2020). Die Opferzahl ist gegenüber der jeweiligen Einwohnerzahl gering. Das Verhältnis betrug in der Provinz Kabul unter 0,016 %. Damit wendet das erkennende Gericht ausdrücklich keine Schwelle an, die das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung erreicht haben muss. Jedoch ist es nicht bereits allein aufgrund quantitativer Gesichtspunkte wahrscheinlich, bei Rückkehr in diese Provinz als Zivilperson einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Stadt Kabul ist, von einer Infiltration der Taliban in Randbereichen abgesehen, unter dem Einfluss der Regierung. Allerdings gelingt es den Taliban immer wieder, wichtige Überlandstraßen, auch nach Kabul und zum Teil für längere Zeiträume, zu blockieren (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 33). Während Zivilpersonen in ländlichen Gebieten typischerweise vor allem Kampfhandlungen, IEDs und Übergriffen von Aufständischen zum Opfer fallen, ist die städtische Bevölkerung stärker durch Selbstmordanschläge, komplexe Angriffe und gezielte Tötungen bedroht. Letzteres gilt insbesondere für Kabul, wo sich mit dem Hauptsitz der Regierung und zahlreichen weiteren staatlichen Einrichtungen vorrangige und medienwirksame Ziele für Anschläge der Taliban befinden (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 36). Zu berücksichtigen ist weiter, dass aus Kabul keine konfliktbedingten Vertreibungen oder Fluchtbewegungen berichtet werden; die Stadt ist vielmehr weiterhin Anziehungspunkt für Auslandsrückkehrer und Binnenflüchtlinge (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 44). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) kommt für die gegenwärtige Sicherheitslage (EASO, Afghanistan Security Situation, Country of Origin Information Report, September 2020) zu einer übereinstimmenden Beurteilung (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020). Danach ist der Konflikt in Afghanistan weiterhin für Zivilpersonen einer der tödlichsten in der Welt, wenngleich die Zahl der Opfer im Allgemeinen rückläufig ist (S. 109). Für die Provinz Kabul (S. 128 ff.) kann darauf geschlossen werden, dass in der Provinz (einschließlich Stadt) Kabul willkürliche Gewalt stattfindet, aber nicht auf einem hohen Niveau und demgemäß ein höheres Niveau individueller Umstände erforderlich ist und stichhaltige Gründe für die Annahme zu bieten, dass eine Zivilperson bei Rückkehr die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens eingeht. Zu berücksichtigen sind – insbesondere im Hinblick auf die Hauptstadt Kabul – weiter die bestehenden Möglichkeiten, in Afghanistan bzw. Kabul im Falle einer gewaltbedingten Verletzung eine medizinische Erstversorgung und erforderlichenfalls spätere Nachbehandlungen zu empfangen. Den Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit für verletzte Zivilpersonen, eine medizinische Erst- und auch spätere Nachversorgung erlittener Körperschäden zu erhalten, derzeit durch Sicherheitsmängel oder Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 42 f.). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Kläger von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In seiner Person sind jedenfalls keine - im Hinblick auf die Provinz Kabul erforderlichen - individuellen risikoerhöhenden Umstände auf höherem Niveau verwirklicht. EASO (S. 152 f.) nennt als Personengruppen, die vorbehaltlich einer Betrachtung im Einzelfall einem erhöhten Risiko willkürlicher Gewalt unterliegen können insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen oder schweren Krankheiten, die nicht in der Lage sind, eine Situation richtig einzuschätzen oder weniger in der Lage sind, Risiken zu vermeiden. Der Kläger weist keine erhöhte Anfälligkeit für willkürliche Gewalt im bewaffneten Konflikt auf. Er vermag nicht in geringerem Maße als andere Personen, risikobehaftete Situationen zu erkennen und zu vermeiden. Der Kläger ist ein junger, volljähriger, gesunder und alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der die Landessprache Dari beherrscht. bb) Der Kläger kann sicher und legal nach Kabul reisen. Kabul ist für ihn auf dem Luftweg zu erreichen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 30). cc) Der Kläger wird in Kabul aufgenommen werden. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer "Aufnahme", wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris 23). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zuzug oder nachfolgende Aufenthalt in Kabul kraft Gesetzes oder in der Verwaltungspraxis beschränkt wäre. dd) Vom Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in Kabul niederzulassen. (1) Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden (Zumutbarkeit der Niederlassung), wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Das wirtschaftliche Existenzminimum muss am Ort des internen Schutzes nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Ls. und Rn. 27 ff.). Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 13). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 280; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 455, juris Rn. 12; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 169). Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 283 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a., juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17, juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16/12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u.s.w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 172). (2) Die Lage in Afghanistan stellt sich wie folgt dar: Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Das rapide Bevölkerungswachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bleibe zudem geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei eine zentrale Herausforderung für Afghanistan und der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering. Vor diesem Hintergrund sei die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Darüber hinaus träten Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche regelmäßig auf. Dürren der vergangenen Jahre hätten dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gälten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung finde kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems. Zwar sei die medizinische Grundversorgung nach der Verfassung für alle Staatsangehörigen kostenlos. Die Verfügbarkeit und die Qualität der Grundbehandlung sei jedoch mangels gut ausgebildeter Ärzte und Assistenzpersonals, mangels Verfügbarkeit von Medikamenten, aufgrund schlechten Managements sowie schlechter Infrastruktur begrenzt und deshalb ebenfalls korruptionsanfällig. Viele Afghanen suchten daher, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variierten stark und müssten von den Patienten komplett selbst getragen werden. Daher sei die Qualität der Gesundheitsversorgung stark einkommensabhängig. Insbesondere Rückkehrern werde die Reintegration stark erschwert, wenn sie lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen hätten, da es in diesem Fall wahrscheinlich sei, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich erschwert sei. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen Netzwerken abhänge (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, 16.7.2020 i.d.F. 14.1.2021, S. 4, 22 ff., Lagebericht 2020). Im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und grundlegender Versorgung, hebt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, die bereit und trotz der prekären humanitären Lage zur Unterstützung fähig sind (UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 124 f.). Nach einem Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Februar 2018) sei der afghanische Staat schwach; Netzwerke und nicht der Staat seien entscheidend für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und die Pflege vulnerabler Personen. Die Treue zu Familie, Clan und örtlichen Anführern sei stärker als die Bindung an den Staat oder die Behörden. Die erweiterte Familie sei die Grundsäule der afghanischen Gesellschaft. Die wechselseitige Verpflichtung zu Hilfe und Unterstützung innerhalb der erweiterten Familie sei stark (S. 13). Nach der patrilinearen Gesellschaftsstruktur Afghanistans gehörten Kinder zur Familie ihres Vaters. Die Familie der Mutter könne aber zum individuellen Netzwerk gehören (S. 14). Das ethnische Zugehörigkeitsgefühl sei stark; allein aufgrund der gleichen ethnischen Zugehörigkeit könne jedoch keine Unterstützung erwartet werden (S. 16 f.). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Dieser sei herausfordernd und die Arbeitslosenquote sei hoch. Auch für die Hochgebildeten und gut Qualifizierten sei es schwer, ohne Netzwerk oder Empfehlung einen Arbeitgeber zu finden. Vetternwirtschaft sei weit verbreitet und die meisten höheren Positionen in Verwaltung und Gesellschaft würden auf Grundlage von Beziehungen oder Bekanntschaft vergeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers sei es praktisch, jemanden aus dem eigenen Netzwerk anzustellen, weil er genau wisse, was er bekomme. Der Schlüssel, um eine Beschäftigung zu erlangen, liege in den persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formalen Qualifikationen (S. 27 f.). Infolge der weltweiten Corona-Pandemie hat sich diese prekäre humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft. Die COVID-19-Pandemie führt insbesondere zu einer weiteren Anspannung des auch vorher schon hart umkämpften Arbeitsmarktes in Afghanistan. Während sich der landwirtschaftliche Sektor aufgrund guter Witterungsbedingungen positiv entwickelt habe, seien der Industrie- und der Dienstleistungssektor aufgrund des Lockdowns und der Grenzschließungen stark eingebrochen (World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, S. II, 3, World Bank Group 2020). Die am stärksten von der Pandemie betroffenen Bereiche seien das verarbeitende Gewerbe, Handwerk und Bekleidung, Fitness und Gesundheit sowie Nichtregierungsorganisationen und Hilfsorganisationen. Die am wenigsten betroffenen Bereiche seien Informationstechnologie, Medien und Kommunikation, beratende und Rechtsberatung sowie Finanzen und Buchführung. Auch die Landwirtschaft sei durch die Pandemie bislang nur bedingt beeinträchtigt worden. Demgegenüber sei die Lage von Tagelöhnern sehr schwierig, da Unternehmen, die diese in der Regel beschäftigten, selbst unter den Pandemiemaßnahmen zu leiden hätten (IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, 23.9.2020, S. 4 ff., IOM September 2020; vgl. auch Konrad Adenauer Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Stand: Juli 2020, S. 5, KAS 2020). Zwei Drittel der Einkommen in den afghanischen Städten werde von Berufsgruppen, wie Einzelhändlern, Tagelöhnern, Bauarbeitern, Landwirtschaftshelfern oder Personaldienstleistern, erzielt, die besonders sensibel auf den pandemiebedingten Lockdown sowie dessen Auswirkungen reagierten. Ärmere Haushalte seien gezwungen, die Quantität und die Qualität ihrer Nahrung zu verringern, da es ihnen aufgrund ihres geringen Ausgangsniveaus nicht mehr möglich sei, ihren Verbrauch weiter zu reduzieren oder mangels Kreditwürdigkeit einen Kredit aufzunehmen. Dies könne insbesondere bei Kindern zu negativen Langzeitwirkungen führen (World Bank Group 2020, S. 20, 23). Humanitäre Hilfsorganisationen seien insbesondere besorgt über die Auswirkungen der Pandemie auf vulnerable Personen, wie behinderte Menschen und Familien, die abhängig vom Tagelohn seien (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, 22.7.2020, S. 1; IOM September 2020, S. 3). Die insgesamt drastischen Einkommensverluste sowie ein wahrgenommener Anstieg der Kriminalität führten dazu, dass sich viele Branchen ohne Zugang zu ausländischer Unterstützung nur langsam von der wirtschaftlichen Krise würden erholen können (KAS 2020, S. 7). Derzeit gebe es keine Sperrstunde in den Städten Herat und Mazar-e Sharif; die Regierung und Strafverfolgungsbehörden verfolgten Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen nicht (IOM September 2020, S. 1 f.). Aktuell gebe es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit: Busse und Gemeinschaftstaxis verkehrten zwischen Provinzen und Städten; die Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar würden international angeflogen, die Verbindungen seien jedoch unzuverlässig (IOM September 2020, S. 7). Darüber hinaus werde der afghanische Arbeitsmarkt durch die anhaltende Rückkehr afghanischer Gastarbeiter und Flüchtlinge insbesondere aus dem Iran, aber auch aus Pakistan, strapaziert. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie habe sich die Rückkehr bzw. die Abschiebung aus dem Iran besonders problematisch entwickelt (KAS 2020, S. 4). Die Anzahl der Rückkehrer aus dem Iran sei weiterhin auf einem hohen Stand – in den ersten vier Monaten 2020 seien 271.000 Afghanen aus dem Iran zurückgekehrt, im Jahr 2019 insgesamt 485.000 und 2018 775.000 (Lagebericht 2020, S. 18, 24). Diese fortdauernde Rückkehr führe ebenfalls zu einem Anstieg der Lebenshaltungskosten sowie zu einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt (Lagebericht 2020, S. 18). Der internationale Lockdown habe in Afghanistan außerdem zu einer Nahrungsmittelkrise geführt, die einem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen folge (KAS 2020, S. 5; vgl. auch OCHA, COVID-19 Multi Sector Humanitarian Country Plan Afghanistan, 24.3.2020, S. 6 f; BAMF, Briefing Notes, 20.7.2020, S. 2; ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 5. Juni 2020). Die Preise einiger Grundnahrungsmittel seien im ersten Halbjahr 2020 um bis zu 20 % gestiegen (World Bank Group 2020, S. II; IOM September 2020, S. 6; siehe im Einzelnen zu den Nahrungsmittelpreisen: OCHA, Afghanistan: COVID-19 Sectoral Response, 22.7.2020; World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 29.7.2020). Die Armutsrate werde infolgedessen vermutlich auf bis zu 72 % ansteigen, da die Einkommen bei steigenden Nahrungsmittelpreisen fielen (World Bank Group 2020, S. II). International wird dabei die Armutsgrenze bei verfügbaren 1,90 USD pro Person und Tag gezogen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9). Nach dem World Food Programme haben sich die Preise für folgende ausgesuchte Nahrungsmittel in Kabul von der zweiten Märzwoche 2020 auf die dritte Februarwoche 2021 wie folgt entwickelt: Weizenmehl geringen Preises von 29 auf 38, Reis geringer Qualität von 42 auf 39, Speiseöl von 75 auf 128, Hülsenfrüchte von 71 auf 98, Brot von 50 auf 50, Tomaten von 32 auf 27, Kartoffeln von 21 auf 20 AFN/kg. Der Preis für ungelernte Arbeit („unskilled“) in Kabul stieg in diesem Zeitraum von 300 auf 350 und für gelernte Arbeit („skilled“) von 500 auf 750 AFN/Tag, während die Verfügbarkeit von Arbeit in Kabul von drei auf zwei Tage/Woche fiel (WFP, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 41, Covering 3rd week of February 2021, 24.2.2021, S. 7). Die COVID-19-Krise werde sich auch ernsthaft und nachhaltig auf Afghanistans Wirtschaft auswirken. Insgesamt werde erwartet, dass auch das Bruttoinlandsprodukt von Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie um bis zu 7,4 % sinken werde. Es werde mittelfristig unterhalb des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bleiben (World Bank Group 2020, S. IV, 18, 15). Eine Erholung der Volkswirtschaft werde erwartungsgemäß mehrere Jahre andauern und sei nicht vor 2023 oder 2024 zu erwarten (World Bank Group 2020, S. 15). Diese wirtschaftliche Rezession führe zu einer weiteren Belastung der privaten Haushalte (Lagebericht 2020, S. 22). Infolgedessen werde die Nachfrage für Konsumgüter und Dienstleistungen weiter stark reduziert (World Bank Group 2020, S. 3). Auch die mit der Pandemie verbundenen Grenzschließungen seien für die afghanische Wirtschaft und die humanitäre Lage einschneidend (KAS 2020, S. 3). Freiwillige Rückkehrer können – unter Überwindung bürokratischer Hürden und ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht – finanzielle Hilfen von Bund und Ländern aus dem REAG/GARP-Programm erlangen als Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR, als Reisebeihilfe von 200 EUR, als StarthilfePlus von 1.000 EUR sowie als erste und zweite Corona-Zusatzzahlung von 1.000 EUR und 500 EUR (BAMF, Informationsblatt REAG/GARP 2021 sowie Informationsblatt StarthilfePlus 2021, Stand jeweils Februar 2021). (3) Die Gefahrenprognose ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erstellen. Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Abschiebstaat zurechenbare unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Unterkunft und Hygiene voraussichtlich nicht zu sichern vermag. Dabei wird in einer arbeitsteiligen Gesellschaft jeder Rückkehrer darauf angewiesen sein, mit anderen Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen. Indessen wird grundsätzlich ein Geben und Nehmen zum gegenseitigen Vorteil ausreichen und keine Vollversorgung durch andere ohne Gegenleistung erforderlich sein. Zu prüfen ist, ob der Rückkehrer die zur Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse notwendigen Beziehungen selbst aufbauen oder insoweit auf ein vor Ort vorhandenes Netzwerk zurückgreifen kann. Dabei schließt sich das erkennende Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff. m.w.N.) an: Danach sind auch angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan im Falle der Rückkehr eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen dorthin die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelhaft nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein vorbestehendes familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind (Rn. 52). Für die Gruppe junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Männer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Afghanistan bzw. Kabul auch alleine und unabhängig davon aufweisen, ob sie bereits Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und mit schwerer körperlicher Tätigkeit, wie sie insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt gefordert wird, gemacht haben (Rn. 193). Eine andere Bewertung kann bei Hinzutreten gewichtiger erschwerender Umstände im Einzelfall angezeigt sein. Die Vermutung besonderer, für ein Überleben unter den aktuellen humanitären Bedingungen grundsätzlich hinreichender Resilienz kann allerdings im Einzelfall dadurch widerlegt sein, dass individuelle Umstände in der Person des Asylbewerbers durchgreifende Zweifel daran begründen, dass dieser die für ein Überleben in Afghanistan bzw. Kabul erforderliche Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit aufweist. Solche Merkmale bilden neben dem Nichtbeherrschen mindestens einer Landessprache (Dari/Farsi oder Paschto) insbesondere das Fehlen einer hinreichenden Sozialisation im Kulturkreis des Herkunftslandes. Bei der ergänzenden Betrachtung individueller Umstände in der Person des jeweiligen Asylbewerbers sind neben solchen für diesen nachteiligen, also gefahrerhöhenden Aspekten auch günstige Umstände berücksichtigungsfähig, welche die allgemeine Vermutung der hinreichenden Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit im Einzelfall bestätigen oder bekräftigen; im Einzelfall können diese günstigen Aspekte auch erschwerende Umstände von geringerem Gewicht aufwiegen (Rn. 55, 58, 180). Zu den Umständen, die nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung begünstigend zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere eine Unterstützung durch ein Netzwerk vor Ort (vgl. Rn. 54). Je nach Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks kann dieses erschwerende Umstände wie Krankheit, Behinderung, hohes Alter, fehlende Sprachkenntnisse sowie fehlende Sozialisation des Asylbewerbers aufwiegen. Die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks sind nach den zur Verfügung stehenden sachlichen Mitteln und personalen Mitteln zu beurteilen. In Betracht kommt insbesondere, welche Unterstützungsleistungen das Netzwerk in der Vergangenheit geleistet hat und in welcher Weise sich die Ressourcen des Netzwerks verändert haben (vgl. VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, 1 A 53/19, juris Rn. 52 f.). Ein gegenüber gesunden und alleinstehenden Männern deutlich höheres Maß an Vulnerabilität weisen andere Gruppen von Rückkehrern auf, wie insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, Familien ohne ein erwachsenes männliches Mitglied sowie ältere oder kranke Menschen (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, a.a.O., Rn. 193, 167 f.). Zurückkehrende Kernfamilien mit minderjährigen Kindern werden dabei regelmäßig der Unterstützung eines Netzwerks vor Ort bedürfen, das etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung im Einzelfall in der Lage ist (VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, a.a.O., Rn. 54; ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 31). (4) Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger nicht eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende unmenschliche Behandlung und ist ihm die Niederlassung in Kabul zumutbar. Abzustellen ist auf eine alleinige Rückkehr des Klägers ohne seine Schwester oder Mutter. Der Kläger wird im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hinreichend leistungs- und durchsetzungsfähig sein, um sein Existenzminimum dort zu sichern. Er ist ein volljähriger, gesunder Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der im heimischen Kulturkreis vollständig sozialisiert worden ist und die Landessprache Dari spricht. Er hat in Afghanistan die Schule bis zur achten Klasse besucht und dort auch bereits mehrjährige Arbeitserfahrungen im kaufmännischen Bereich erworben. Mit seinem Vater hat er fünf bis sechs Jahre im Juweliergeschäft der Familie gearbeitet; im Iran hat er als Verkäufer in einer Buchhandlung gearbeitet. Der Kläger ist in Herat aufgewachsen und mit den Verhältnissen einer afghanischen Großstadt vertraut. Ohne dass es darauf noch ankäme, wird der Kläger zudem in Notfällen in der Lage sein, kleinere Geldbeträge seitens seiner Familie in Deutschland zu erhalten; so übt die Mutter des Klägers einen Minijob aus. c) Ob der Kläger einer von einem Akteur ausgehenden ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 3c AsylG in seiner Herkunftsregion Herat ausgesetzt ist, kann dahinstehen, da er jedenfalls auf internen Schutz in Kabul zu verweisen ist. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. 2. Der Kläger kann weder aufgrund von § 60 Abs. 5 AufenthG noch aufgrund von § 60 Abs. 7 AufenthG ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich seines Herkunftslandes Afghanistan beanspruchen. a) Ein nationales Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Ziel-staat der Abschiebung vor dem Hintergrund der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers. aa) Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9). Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Dieser Ort ist im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan Kabul (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 192 f.). Die vorausgesetzten individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden, so dass eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG hinsichtlich allgemeiner Gefahren steht nicht entgegen (siehe hierzu VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2020, 1 A 3562/17, juris Rn. 43 m.w.N.). Bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Jedoch ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 15 ff.). Der Schutzsuchende trägt grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 27). Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 111). bb) Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger nicht eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende unmenschliche Behandlung. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen zum internen Schutz in Kabul verwiesen. b) Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr ist weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst ersichtlich; insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. 3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt nach der Klagerücknahme im Übrigen die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 1. Januar 1994 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und muslimischen schiitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Mai 2015 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung am 13. Juni 2017 bei der Beklagten gab er an, er habe mit seinen Eltern und seiner Schwester in Herat gelebt. Sein Vater sei am 14.12.1391 (= 4. März 2013) an einem Herzinfarkt verstorben. Davor habe sein Vater ein Juweliergeschäft gehabt. Zwei Monate vor dem Tod des Vaters, am 2.10.1391 (= 22. Dezember 2012), sei das Geschäft in der Nacht ausgeraubt worden. Sie hätten erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet. Gezwungenermaßen hätten sie das Geschäft aufgeben müssen. Danach hätten sie von Ersparnissen gelebt. Der Geschäftspartner des Vaters, A., habe sie verdächtigt, für den Raub verantwortlich zu sein und habe sie angezeigt. Sein Vater sei von der Polizei verhört worden und der Geschäftspartner habe ihnen gedroht, dass er dafür sorgen werde, dass er und sein Vater im Gefängnis landen würden. Die Polizei habe die Anschuldigungen nicht geglaubt. Der Geschäftspartner habe sie weiter bedrängt und schließlich vorgeschlagen, dass die Sache erledigt sei, wenn dessen Sohn seine Schwester heirate. Der Sohn sei 30 Jahre alt gewesen, seine Schwester erst 13 Jahre alt. Seine Eltern hätten sich letztlich dazu entschlossen, da der Geschäftspartner sie sonst ins Gefängnis gebracht hätte. Nach Abschluss des Ehevertrages habe sein Vater Erkundigungen angestellt und herausgefunden, dass der Sohn des Geschäftspartners bereits verheiratet sei und zwei Kinder habe, und habe versucht, die Ehe zu annullieren. Es sei zu einem Streit zwischen seinem Vater und A. gekommen. Dann habe die Mutter den Vater ins Krankenhaus gebracht. Dort habe dieser einen Herzinfarkt erlitten und sei zwei Tage später verstorben. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe der Geschäftspartner die Familie aufgefordert, die Braut zu übergeben. Dabei sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und A. gekommen, bis die Nachbarn sie auseinandergebracht hätten. Sie hätten geplant, das Land zu verlassen. Vorher seien A. und dessen Sohn bei ihnen eingebrochen, um die Braut an sich zu nehmen. Sie sei an den Armen verletzt wurden; es sei ihnen jedoch nicht gelungen, sie mitzunehmen. Seine Mutter habe ihm abgeraten, zur Polizei zu gehen. Er sei mit seiner Familie aufgrund der Bedrohung für ungefähr ein Jahr und acht Monate in den Iran gegangen und habe dort als Verkäufer in einer Buchhandlung gearbeitet. Im siebten oder achten Monat 1393 seien sie nach Herat zu Bekannten in eine Wohnung am Flughafen zurückgekehrt, da es ihnen im Iran schlecht ergangen sei. A. sei zu ihnen gegangen und habe ihnen mit einer Anzeige gedroht: Der Weggang in den Iran sei ein Indiz, dass sie hinter dem Überfall stünden; außerdem schuldeten sie ihm die Braut für den Sohn. Die Nachbarn hätten A. dann aus dem Haus gebracht. Ihnen sei geraten worden, das Land zu verlassen, da A. ein bekannter Mann sei, der auch nicht gleich aufgeben würde, sie zu suchen. Der sei ein reicher Geschäftsmann gewesen und habe in vielen Behörden seine Leute gehabt. Am 12. Dezember 2014 habe er Afghanistan verlassen. Zur Finanzierung der Ausreise hätten sie von der Mutter geerbtes Land unter Wert veräußert. Seine Mutter und Schwester seien mit ihm ausgereist und lebten in Deutschland. Eine Tante, drei Cousins und die Großfamilie lebten noch in Afghanistan. Es gebe zur Tante keinen Kontakt mehr, da es Meinungsverschiedenheiten gegeben habe. Der Mann der Tante sei Sunnit. Er habe einen weiteren Onkel in Pakistan. Ein weiterer Onkel und eine Tante hielten sich in Europa auf. Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung von subsidiären Schutz ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass aus dem Vortrag des Klägers keine relevante, hinreichend intensive Verfolgungshandlung ersichtlich sei. Der Kläger sei auf den Schutz durch den afghanischen Staat zu verweisen. Zudem sei der Kläger auf internen Schutz zu verweisen. Er habe nicht dargelegt, dass der vermeintliche Verfolger tatsächlich über den Willen und die Möglichkeiten verfüge, ihn auch in anderen Landesteilen zu bedrohen und zu gefährden. Dem Kläger drohe in Kabul oder Mazar-e Sharif keine Verfolgung. Es drohe ihm keine landesweite Verfolgung. Es sei ausgeschlossen, dass die Familie des Geschäftspartners einen solchen zeitlichen und finanziellen Aufwand betreiben würde, ihn landesweit zu suchen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche, dass er in Ungarn unter einer anderen Identität aufgetreten sei. Der Kläger könne in Afghanistan auch sein Existenzminimum sichern. Er besitze eine gute Schulbildung und habe noch Familie in Afghanistan. Am 17. Juni 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Nach Klagerücknahme im Übrigen beantragt der Kläger nunmehr, unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juni 2018 – soweit dieser entgegensteht – die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021, insbesondere in Bezug auf die Anhörung des Klägers, wird ergänzend auf das Protokoll Bezug genommen. Die vom Gericht beigezogenen Asylakten der Beklagten, die bei der Freien und Hansestadt geführte Ausländerakte sowie die dem Kläger übersandten Er-kenntnisquellen sind Gegenstand des Verfahrens gewesen.