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1 A 1132/19

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG geforderte umfassende Berücksichtigung aller Umstände (EuGH, 10. Juni 2021, C-901/19, juris Rn. 46) sind sowohl spezifisch auf den Antragsteller als auch generell auf das Herkunftsland bezogene Umstände, quantitative sowie qualitative Umstände eingeschlossen.(Rn.34) 2. Im Einzelfall liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG für die Rückkehr eines Mannes in die Provinz Kunar mangels risikoerhöhender Umstände nicht vor.(Rn.40) 3. Im Einzelfall sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für einen jungen, 20-jährigen, gesunden und alleinstehenden Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen in Anlehnung an die Regelvermutung (OVG Hamburg, 25. März 2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff.) nicht erfüllt, da gefahrerhöhende Umstände aufgewogen werden.(Rn.64)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG geforderte umfassende Berücksichtigung aller Umstände (EuGH, 10. Juni 2021, C-901/19, juris Rn. 46) sind sowohl spezifisch auf den Antragsteller als auch generell auf das Herkunftsland bezogene Umstände, quantitative sowie qualitative Umstände eingeschlossen.(Rn.34) 2. Im Einzelfall liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG für die Rückkehr eines Mannes in die Provinz Kunar mangels risikoerhöhender Umstände nicht vor.(Rn.40) 3. Im Einzelfall sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für einen jungen, 20-jährigen, gesunden und alleinstehenden Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen in Anlehnung an die Regelvermutung (OVG Hamburg, 25. März 2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff.) nicht erfüllt, da gefahrerhöhende Umstände aufgewogen werden.(Rn.64) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer. II. Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. III. Die Einstellung des Verfahrens, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. IV. Die Klage im Übrigen ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO in allen Anträgen nach § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2019 die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (hierzu unter 1.), festgestellt, dass kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans vorliegt (hierzu unter 2.), sowie die Abschiebung angedroht (hierzu unter 3.). 1. Der Kläger kann die Zuerkennung subsidiären Schutzes (hierzu unter a)) weder wegen drohender Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (hierzu unter b)) oder drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (hierzu unter c)) noch wegen einer Bedrohung als Zivilperson in einem bewaffneten Konflikt beanspruchen (hierzu unter d)). a) Mit einem Asylantrag, über den aufgrund § 31 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet, ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch internationaler Schutz beantragt. Internationaler Schutz umfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Subsidiär Schutzberechtigter ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die § 3c bis 3e AsylG entsprechend. Insbesondere bedarf es also auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus den in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG genannten Gründen eines Verfolgungsakteurs im Sinne des § 3c AsylG und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus scheidet aus, wenn eine interne Schutzmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG besteht. Es gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Auch im Rahmen des § 4 AsylG ist der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 erlitten hat; dies stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Denn auch diesbezüglich gilt die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. b) Dem Kläger drohen nicht Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Vorausgesetzt ist – woran es hier fehlt – eine im Einzelfall individuell drohende Todesstrafe aufgrund eines gerichtlichen Urteils, nicht ausreichend eine extralegale Hinrichtung (Bergmann, in Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AsylG § 4 Rn. 4). c) Dem Kläger drohen ferner nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3c AsylG. Die geltend gemachte Gefährdung des Klägers durch Taliban-Gruppen ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere ist er nicht im Hinblick auf einen Versuch der Zwangsrekrutierung vorgefährdet ausgereist. Im Einzelnen: Das Gericht hat nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangt, dass der Vortrag des Klägers, Taliban hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb er von seiner Familie außer Landes geschickt worden sei und habe den Kontakt mit ihr verloren, der Wahrheit entspricht. Zwar hat der vom Gericht persönlich angehörte Kläger von auf eine Rekrutierung seiner Person durch Taliban abzielende Ansprachen berichtet. Zudem hat er von einer „Riesenangst“ berichtet, die ihn bei einer ersten Ansprache durch Taliban auf dem Schulweg befallen habe und dass Mutter und Geschwister bei einer anderen Ansprache geweint hätten. Doch weist die Einlassung des Klägers nicht im hinreichenden Umfang weitere Realkennzeichen auf, die einer Schilderung selbst gemachter Wahrnehmungen eigen sind. Während zum Kerngeschehen der Rekrutierungsversuche der Kläger noch, allerdings karge, detailarme, Angaben gemacht hat, lässt sich aus den Antworten des Klägers auf gerichtliche Nachfragen zum Randgeschehen kein plastisches lebensnahes Bild zeichnen. Der Kläger hat dem Gericht nichtssagend oder ausweichend geantwortet. Etwa ist nicht nachvollziehbar geworden, weshalb bis zu seiner Ausreise die Rekrutierungsversuche gerade seine Person betreffen sollten. Zunächst der Kläger dazu, ob es anderen jungen Menschen ebenso gegangen sei, dass die Taliban sie mitgenommen hätten, mitgeteilt sie hätten ein „ähnliches Problem“ gehabt. Ob er von anderen wisse, die mitgenommen worden seien, verneinte der Kläger. Ferner hat der Kläger auf bestimmte Fragen des Gerichts, deren umfassendere Beantwortung zu erwarten gewesen wäre, mitgeteilt, dies nicht zu wissen. Dies betrifft die Frage, wo die Brüder seines Vaters, die Schwestern seines Vaters leben und auch die aus Sicht eines aus einer gelebten Kernfamilie ausreichenden Jugendlichen von 14 Jahren zentrale Frage, ob seine Eltern im Heimatort wohnen bleiben wollten. Es ist nicht nachvollziehbar geworden, dass die Familie des Klägers geringe Vorkehrungen getroffen haben soll, um den Kontakt zu ihm zu wahren. Der Kläger hat angegeben, sein Vater habe ihm eine zuvor nicht bekannte Telefonnummer gegeben, die er erst bei Ankunft im Zielstaat seiner Reise habe benutzen sollen. Diese Telefonnummer sei abgeschaltet gewesen. Es ist nicht plausibel, dass die Familie zu weitgehenden Schutzmaßnahmen nicht willens oder in der Lage gewesen wäre. Sie hat den Kläger im jugendlichen Alter von knapp 15 Jahren auf die Reise geschickt. Sie hat dem Kläger die Reise bis Deutschland zu finanzieren gewusst und zuvor den Besuch einer weiterführenden staatlichen Schule (Lycée, Gymnasium). Sein Vater war nach seinen Angaben Geschäftsmann, hatte in der Provinz Kunar ein Lebensmittelgeschäft inne und verfügte nach Angaben des Klägers über Geschäftspartner ist der Großstadt Jalalabad. Er sei dort häufiger gewesen und dort in die Lager gegangen. Dahinstehen kann, ob der Kläger den angeblich ebenfalls im September 2015 aus Kunar ausgereisten und angeblich ebenfalls am 24. Oktober 2015 nach Deutschland eingereisten Cousin A. erst zufällig, wie er behauptet, beim Einkauf in Hamburg wiedergetroffen hat und nicht mit ihm zusammen ausgereist ist. d) Der Kläger ist auch keiner von einem Akteur ausgehenden ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 3c AsylG (hierzu unter aa)) ausgesetzt (hierzu unter bb)). aa) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten Konflikts setzt voraus, dass von dem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass für ihn eine individuelle Gefahr ausgeht. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen erfüllen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Auslegung der nationalen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG folgt der Auslegung der unionrechtlichen Vorschrift, deren Umsetzung sie dient, Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 46) ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge „willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts“ im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass zur Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung “ im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich ist. Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn 43 f.), dass das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, nicht voraussetzt, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. In die geforderte umfassende Berücksichtigung aller Umstände sind somit sowohl spezifisch auf den Antragsteller als auch generell auf das Herkunftsland bezogene Umstände, quantitative sowie qualitative Umstände eingeschlossen. bb) Unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände ist der Kläger keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger sich bei Rückkehr in der angegebenen Herkunftsprovinz Kunar niederlassen würde, ersatzweise in der Hauptstadtprovinz Kabul als Zielort einer Abschiebung. Zu berücksichtigen ist, dass die willkürliche Gewalt gegen Zivilpersonen in den betrachteten Provinzen kein so hohes Niveau erreicht, dass jeder Rückkehrer allein durch seine Anwesenheit von einem ernsthaften Schaden bedroht wäre. Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilpersonen ist nach den Berichten von United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in der Provinz Kunar von 397 im Jahr 2018 über 256 im Jahr 2019 auf 170 im Jahr 2020 zurückgegangen, in der Provinz Kabul von 1.866 im Jahr 2018 über 1.563 im Jahr 2019 auf 817 im Jahr 2020 gesunken (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019; Annual Report 2019, Februar 2020; Annual Report 2020, Februar 2021). Diese Zahlen sind methodisch belastbar (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 35). Demgegenüber wird die Zahl der Einwohner im Jahr 2020/2021 in der Provinz Kunar auf 499.393 geschätzt, in der Provinz Kabul auf 5.204.667 (NSIA, Estimated Population of Afghanistan 2020-21, Juni 2020). Die Opferzahl ist gegenüber der jeweiligen Einwohnerzahl gering. Das Verhältnis betrug in der Provinz Kunar zuletzt etwa 1:3.000 und in der Provinz Kabul unter 1:6.000. Damit wendet das erkennende Gericht ausdrücklich keine Schwelle an, die das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung erreicht haben muss. Jedoch ist es nicht bereits allein aufgrund quantitativer Gesichtspunkte wahrscheinlich, bei Rückkehr in eine dieser Provinzen als Zivilperson einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) kommt für die gegenwärtige Sicherheitslage (EASO, Afghanistan Security Situation, Country of Origin Information Report, September 2020) zu einer übereinstimmenden Beurteilung (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020). Danach ist der Konflikt in Afghanistan weiterhin für Zivilpersonen einer der tödlichsten in der Welt, wenngleich die Zahl der Opfer im Allgemeinen rückläufig ist (S. 109). Für die Provinz Kunar (S. 134 f.) kann darauf geschlossen werden, dass die bloße Anwesenheit weiterhin nicht ausreichend ist um die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens zu begründen. Gleichwohl erreicht die willkürliche Gewalt ein hohes Niveau, so dass ein geringeres Niveau individueller Umstände hinzutreten muss um stichhaltige Gründe für die Annahme zu bieten, dass eine Zivilperson bei Rückkehr die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens eingeht. Für die Provinz Kabul (S. 128 ff.) kann darauf geschlossen werden, dass in der Provinz (einschließlich Stadt) Kabul willkürliche Gewalt stattfindet, aber nicht auf einem hohen Niveau und demgemäß ein höheres Niveau individueller Umstände erforderlich ist und stichhaltige Gründe für die Annahme zu bieten, dass eine Zivilperson bei Rückkehr die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens eingeht. Zu berücksichtigen sind – insbesondere im Hinblick auf die Hauptstadt Kabul – weiter die bestehenden Möglichkeiten, in Afghanistan bzw. Kabul im Falle einer gewaltbedingten Verletzung eine medizinische Erstversorgung und erforderlichenfalls spätere Nachbehandlungen zu empfangen. Den Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit für verletzte Zivilpersonen, eine medizinische Erst- und auch spätere Nachversorgung erlittener Körperschäden zu erhalten, derzeit durch Sicherheitsmängel und/oder Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 42 f.). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Kläger von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In seiner Person sind weder auf geringerem noch auf höherem Niveau individuelle risikoerhöhende Umstände verwirklicht. EASO (S. 152 f.) nennt als Personengruppen, die vorbehaltlich einer Betrachtung im Einzelfall einem erhöhten Risiko willkürlicher Gewalt unterliegen können insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen oder schweren Krankheiten, die nicht in der Lage sind, eine Situation richtig einzuschätzen oder weniger in der Lage sind, Risikos zu vermeiden. Der Kläger weist keine erhöhte Anfälligkeit für willkürliche Gewalt im bewaffneten Konflikt auf. Er vermag nicht in geringerem Maße als andere Personen, risikobehaftete Situationen zu erkennen und zu vermeiden. Der Kläger ist ein junger, volljähriger, gesunder und alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der die Landessprache in Wort und Schrift erlernt hat und bei Rückkehr ein familiäres Netzwerk vorfinden würde (dazu s.u. 2. c)). 2. Schließlich kann der Kläger die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich seines Herkunftslandes Afghanistan (hierzu unter a)) weder aufgrund § 60 Abs. 7 AufenthG (hierzu unter b)) noch aufgrund § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter c)) verlangen. a) Die Beklagte hat, da der Kläger aufgrund seines Asylantrags nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und ihm internationaler Schutz einschließlich subsidiären Schutzes nicht zuerkannt wird, nach § 31 Abs. 3 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bildet dabei einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, NVwZ 2012, 240, juris Rn. 9). b) Ein nationales Abschiebungsverbot folgt nicht aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß Satz 2 gilt § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 3 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nach Satz 4 nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach Satz 5 in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gemessen daran sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt, die vorausgesetzte Erkrankung bereits nicht vorgebracht. c) Ein nationales Abschiebungsverbot leitet sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (hierzu unter aa)) ausgehend von der humanitären Lage (hierzu unter bb)) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (hierzu unter cc)) für den Kläger nicht ab (hierzu unter dd)). aa) Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9). Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 13). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 280; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 455, juris Rn. 12; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 169). Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 283 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16/12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u.s.w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 172). Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Dieser Ort ist im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan Kabul (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 192 f.). Die vorausgesetzten individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 171 unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 187, 189 – Paposhvili/Belgien), so dass eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist (VGH München, Urt. v. 23.3.2017, 13a B 17.30030, AuAS 2017, 175, juris Rn. 15). Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG hinsichtlich allgemeiner Gefahren steht nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Diese Sperrwirkung wird in verfassungskonformer Anwendung nur durchbrochen im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Weder nach Wortlaut noch Sinn und Zweck findet der im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfende Satz 6 indessen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Anwendung. Verstieße eine Abschiebung völkerrechtlich gegen Art. 3 EMRK, führt dies nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu einem Abschiebungsverbot, selbst wenn damit einer allgemeinen Gefahr begegnet wird. Es bedarf keiner Durchbrechung einer grundsätzlichen Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Dieses Verständnis liegt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, a.a.O.) zugrunde, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine Extremgefahr verlangt, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung für allgemeine Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich wäre. Bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 45, juris Rn. 15, 16, 19). Jedoch ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. bb) Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Das rapide Bevölkerungswachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bleibe zudem geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei eine zentrale Herausforderung für Afghanistan und der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering. Vor diesem Hintergrund sei die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Darüber hinaus träten Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche regelmäßig auf. Dürren der vergangenen Jahre hätten dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gälten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung finde kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems. Zwar sei die medizinische Grundversorgung nach der Verfassung für alle Staatsangehörigen kostenlos. Die Verfügbarkeit und die Qualität der Grundbehandlung sei jedoch mangels gut ausgebildeter Ärzte und Assistenzpersonal, mangels Verfügbarkeit von Medikamenten, aufgrund schlechten Managements sowie schlechter Infrastruktur begrenzt und deshalb ebenfalls korruptionsanfällig. Viele Afghanen suchten daher, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variierten stark und müssten von den Patienten komplett selbst getragen werden. Daher sei die Qualität der Gesundheitsversorgung stark einkommensabhängig. Insbesondere Rückkehrern werde die Reintegration stark erschwert, wenn sie lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen hätten, da es in diesem Fall wahrscheinlich sei, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich erschwert sei. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen Netzwerken abhänge (Lagebericht 2020, S. 4, 22 ff.). Im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und grundlegender Versorgung, hebt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, die bereit und trotz der prekären humanitären Lage zur Unterstützung fähig sind (UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 124 f.). Nach einem Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Februar 2018) sei der afghanische Staat schwach sowie Netzwerke und nicht der Staat seien entscheidend für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und die Pflege vulnerabler Personen. Die Treue zu Familie, Clan und örtlichen Anführern sei stärker als die Bindung an den Staat oder die Behörden. Die erweiterte Familie sei die Grundsäule der afghanischen Gesellschaft. Die wechselseitige Verpflichtung zu Hilfe und Unterstützung innerhalb der erweiterten Familie sei stark (S. 13). Nach der patrilinearen Gesellschaftsstruktur Afghanistans gehörten Kinder zur Familie ihres Vaters. Die Familie der Mutter könne aber zum individuellen Netzwerk gehören (S. 14). Das ethnische Zugehörigkeitsgefühl sei stark (S. 16). Allein aufgrund der gleichen ethnischen Zugehörigkeit könne jedoch keine Unterstützung erwartet werden (S. 16 f.). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Dieser sei herausfordernd und die Arbeitslosenquote sei hoch. Auch für die Hochgebildeten und gut Qualifizierten sei es schwer, ohne Netzwerk oder Empfehlung einen Arbeitgeber zu finden. Vetternwirtschaft sei weit verbreitet und die meisten höheren Positionen in Verwaltung und Gesellschaft würden auf Grundlage von Beziehungen oder Bekanntschaft vergeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers sei es praktisch, jemanden aus dem eigenen Netzwerk anzustellen, weil er genau wisse, was er bekomme. Der Schlüssel, um eine Beschäftigung zu erlangen, liege in den persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formalen Qualifikationen (S. 27 f.). Infolge der weltweiten Corona-Pandemie hat sich diese prekäre humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft. Die COVID-19-Pandemie führt insbesondere zu einer weiteren Anspannung des auch vorher schon hart umkämpften Arbeitsmarktes in Afghanistan. Während sich der landwirtschaftliche Sektor aufgrund guter Witterungsbedingungen positiv entwickelt habe, seien der Industrie- und der Dienstleistungssektor aufgrund des Lockdowns und der Grenzschließungen stark eingebrochen (World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, S. II, 3, nachfolgend: „World Bank Group 2020“). Aufgrund des Lockdowns der Innenstädte könnten hunderttausende Pendler, Händler und Tagelöhner kein Einkommen mehr generieren (Konrad Adenauer Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Stand: Juli 2020, S. 5, nachfolgend: „KAS 2020“). Zwei Drittel der Einkommen in den afghanischen Städten würde von Berufsgruppen, wie Einzelhändlern, Tagelöhnern, Bauarbeitern, Landwirtschaftshelfern oder Personaldienstleistern, erzielt, die besonders sensibel auf den pandemiebedingten Lockdown sowie dessen Auswirkungen reagierten. Ärmere Haushalte seien gezwungen, die Quantität und die Qualität ihrer Nahrung zu verringern, da es ihnen aufgrund ihres geringen Ausgangsniveaus nicht mehr möglich sei, ihren Verbrauch weiter zu reduzieren oder mangels Kreditwürdigkeit einen Kredit aufzunehmen. Dies könne insbesondere bei Kindern zu negativen Langzeitwirkungen führen (World Bank Group 2020, S. 20, 23). Humanitäre Hilfsorganisationen seien insbesondere besorgt über die Auswirkungen des Lockdowns auf vulnerable Personen, wie behinderte Menschen und Familien, die abhängig vom Tagelohn seien (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, 22.7.2020, S. 1). Die insgesamt drastischen Einkommensverluste sowie ein wahrgenommener Anstieg der Kriminalität führten dazu, dass sich viele Branchen ohne Zugang zu ausländischer Unterstützung nur langsam von der wirtschaftlichen Krise würden erholen können (KAS 2020, S. 7). Über die unmittelbaren Auswirkungen des Lockdowns hinaus werde der afghanische Arbeitsmarkt durch die anhaltende Rückkehr afghanischer Gastarbeiter und Flüchtlinge insbesondere aus dem Iran, aber auch aus Pakistan, strapaziert. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie habe sich die Rückkehr bzw. die Abschiebung aus dem Iran besonders problematisch entwickelt (KAS 2020, S. 4). Die Anzahl der Rückkehrer aus dem Iran sei weiterhin auf einem hohen Stand – in den ersten vier Monaten 2020 seien 271.000 Afghanen aus dem Iran zurückgekehrt, im Jahr 2019 insgesamt 485.000 und 2018 775.000 (Lagebericht 2020, S. 18, 24). Diese fortdauernde Rückkehr führe ebenfalls zu einem Anstieg der Lebenshaltungskosten sowie zu einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt (Lagebericht 2020, S. 18). Der internationale Lockdown habe in Afghanistan außerdem zu einer aktuellen Nahrungsmittelkrise geführt, die einem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen folge (KAS 2020, S. 5; s.a. OCHA, COVID-19 Multi Sector Humanitarian Country Plan Afghanistan, 24.3.2020, S. 6 f; BAMF, Briefing Notes, 20.7.2020, S. 2). Die Preise einiger Grundnahrungsmittel seien im ersten Halbjahr 2020 um bis zu 20 % gestiegen (World Bank Group 2020, S. II, siehe im Einzelnen zu den Nahrungsmittelpreisen: OCHA, Afghanistan: COVID-19 Sectoral Response, 22.7.2020; World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 29.7.2020). Die Armutsrate werde infolgedessen vermutlich auf bis zu 72 % ansteigen, da die Einkommen bei steigenden Nahrungsmittelpreisen fielen (World Bank Group 2020, S. II). International wird dabei die Armutsgrenze bei verfügbaren 1,90 USD pro Person und Tag gezogen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9). Die COVID-19-Krise werde sich auch ernsthaft und nachhaltig auf Afghanistans Wirtschaft auswirken. Insgesamt werde erwartet, dass auch das Brutto-Inlandsprodukt von Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie um bis zu 7,4 % sinken werde. Es werde mittelfristig unterhalb des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bleiben (World Bank Group 2020, S. IV, 18, 15). Eine Erholung der Volkswirtschaft werde erwartungsgemäß mehrere Jahre andauern und sei nicht vor 2023 oder 2024 zu erwarten (World Bank Group 2020, S. 15). Diese wirtschaftliche Rezession führe zu einer weiteren Belastung der privaten Haushalte (Lagebericht 2020, S. 22). Infolgedessen werde die Nachfrage für Konsumgüter und Dienstleistungen weiter stark reduziert (World Bank Group 2020, S. 3). Auch die mit der Pandemie verbundenen Grenzschließungen seien für die afghanische Wirtschaft und die humanitäre Lage einschneidend (KAS 2020, S. 3). Rückkehrer könnten allerdings von anfänglichen Unterstützungsmaßnahmen seitens des Bundes, internationaler Organisationen sowie des afghanischen Staates profitieren (vgl. im Einzelnen Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 24; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, Stand: August 2017, S. 17 ff.), wobei die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfsangebote vor Ort aufgrund technischer und bürokratischer Hürden sowie der Befürchtung, als Rückkehrer identifiziert zu werden, offenbar begrenzt ist (Asylos, Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, S. 26 f.; s.a. VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris Rn. 284, 295, m.w.N.). cc) Die Gefahrenprognose ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erstellen. Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Abschiebstaat zurechenbare unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Unterkunft und Hygiene voraussichtlich nicht zu sichern vermag. Dabei wird in einer arbeitsteiligen Gesellschaft jeder Rückkehrer darauf angewiesen sein, mit anderen Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen. Indessen wird grundsätzlich ein Geben und Nehmen zum gegenseitigen Vorteil ausreichen und keine Vollversorgung durch andere ohne Gegenleistung erforderlich sein. Zu prüfen ist, ob der Rückkehrer die zur Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse notwendigen Beziehungen selbst aufbauen oder insoweit auf ein vor Ort vorhandenes Netzwerk zurückgreifen kann. Dabei schließt sich das erkennende Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff. m.w.N.) an: Danach sind auch angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan im Falle der Rückkehr eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen dorthin die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelhaft nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein vorbestehendes familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind (Rn. 52). Für die Gruppe junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Männer grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Afghanistan bzw. Kabul auch alleine und unabhängig davon aufweisen, ob sie bereits Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und mit schwerer körperlicher Tätigkeit, wie sie insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt gefordert wird, gemacht haben (Rn. 193). Eine andere Bewertung kann bei Hinzutreten gewichtiger erschwerender Umstände im Einzelfall angezeigt sein. Die Vermutung besonderer, für ein Überleben unter den aktuellen humanitären Bedingungen grundsätzlich hinreichender Resilienz kann allerdings im Einzelfall dadurch widerlegt sein, dass individuelle Umstände in der Person des Asylbewerbers durchgreifende Zweifel daran begründen, dass dieser die für ein Überleben in Afghanistan bzw. Kabul erforderliche Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit aufweist. Solche Merkmale bilden neben dem Nichtbeherrschen mindestens einer Landessprache (Dari/Farsi oder Paschto) insbesondere das Fehlen einer hinreichenden Sozialisation im Kulturkreis des Herkunftslandes. Bei der ergänzenden Betrachtung individueller Umstände in der Person des jeweiligen Asylbewerbers sind neben solchen für diesen nachteiligen, also gefahrerhöhenden Aspekten auch günstige Umstände berücksichtigungsfähig, welche die allgemeine Vermutung der hinreichenden Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit im Einzelfall bestätigen oder bekräftigen; im Einzelfall können diese günstigen Aspekte auch erschwerende Umstände von geringerem Gewicht aufwiegen (Rn. 55, 58, 180). Zu den Umständen, die nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung begünstigend zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere eine Unterstützung durch ein Netzwerk vor Ort (vgl. Rn. 54). Je nach Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks kann dieses erschwerende Umstände wie Krankheit, Behinderung, hohes Alter, fehlende Sprachkenntnisse sowie fehlende Sozialisation des Asylbewerbers aufwiegen. Die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks sind nach den zur Verfügung stehenden sachlichen Mitteln und personalen Mitteln zu beurteilen. In Betracht kommt insbesondere, welche Unterstützungsleistungen das Netzwerk in der Vergangenheit geleistet hat und in welcher Weise sich die Ressourcen des Netzwerks verändert haben (vgl. VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, 1 A 53/19, juris Rn. 52 f.). Ein gegenüber gesunden und alleinstehenden Männern deutlich höherer Maß an Vulnerabilität weisen andere Gruppen von Rückkehrern auf, wie insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, Familien ohne ein erwachsenes männliches Mitglied sowie ältere oder kranke Menschen (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, a.a.O., Rn. 193, 167 f.). Zurückkehrende Kernfamilien mit minderjährigen Kindern werden dabei regelmäßig der Unterstützung eines Netzwerks vor Ort bedürfen, das etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung im Einzelfall in der Lage ist (VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, a.a.O., Rn. 54; ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 31). Der Schutzsuchende trägt grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 27). Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 111). dd) Danach steht einer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht entgegen. Das erkennende Gericht ist nicht von Umständen überzeugt, aufgrund derer ihm bei Rückkehr in sein Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht. Im Einzelnen: Zwar erfüllt der Kläger möglicherweise gegenwärtig die Voraussetzungen (noch) nicht, unter den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelhaft zu vermuten ist, dass er bei Rückkehr nach Afghanistan elementarste Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) decken wird. Der bereits volljährige Kläger wird erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs am ... 2021 im engeren Sinn erwachsen. Im Übrigen handelt es sich aber um einen jungen, volljährigen, gesunden und alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen. Im Einzelfall fehlt es an einer Grundlage für den Kläger bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung zu erwarten. Er würde bereits jetzt zu seinem Lebensunterhalt beitragen können. Er spricht mindestens die Landessprache Paschto und hat in Afghanistan an einer staatlichen Schule Lesen und Schreiben gelernt. Wenngleich er nur volljährig, nicht erwachsen ist, und im heimischen Kulturkreis seine Sozialisation wegen der Ausreise als Jugendlicher von knapp 15 Jahren nicht hat abschließen können, so sind diese Nachteile aufgewogen. Das Gericht kann nicht zugrunde legen, dass der Kläger in seinem Herkunftsland kein zur Unterstützung fähiges und bereites Netzwerk vorfände. Das Gericht hat nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangt, dass der Vortrag des Klägers, Taliban hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb er von seiner Familie außer Landes geschickt worden sei und habe den Kontakt mit ihr verloren, der Wahrheit entspricht (s.o. 1. b)). 3. Die Abschiebungsandrohung ist auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans und wendet sich gegen die Abschiebungsandrohung. A. beantragte am 17. März 2016 Asyl (...-423) mit den Angaben: Geburtsdatum ... 1995, Geburtsort Konar, Staatsangehörigkeit Afghanistan, Volkszugehörigkeit Pashtunen, Religion Islam). Er teilte mit, er sei aus seinem Herkunftsland Afghanistan am 9. September 2015 ausgereist und über Iran, Türkei, Bulgarien (Aufenthalt dort 10 Tage), Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 24. Oktober 2015 nach Deutschland eingereist. In Afghanistan habe er als Offizier für das Nationale Verteidigungsministerium gearbeitet. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er habe sich zuletzt im Dorf ... in der Provinz Konar aufgehalten, seine Eltern und Geschwister lebten noch dort. Bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht teilte er mit, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und glaube, dass sie ins Ausland gegangen seien. Asylantrag (Bescheid v. 27.9.2016), Klage (VG Hamburg, Urt. v. 7.5.2018, 4 A 5630/16) und Berufungszulassungsantrag (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2018, 1 Bf 267/18.AZ) blieben erfolglos. Der Kläger wurde in Hamburg zunächst vom Landesbetrieb Erziehung und Beratung betreut, der am 9. Februar 2016 annahm, dass die Altersangabe des Klägers mit dem Geburtsdatum ... 2000 den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und der Kläger am 24. Oktober 2015 eingereist sei. Das Amtsgericht Hamburg bestellte am 13. Dezember 2016 die Eheleute B. gemeinschaftlich zum Vormund des Klägers. Der Kläger beantragte durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Vormunds bei der Beklagten am 7. Februar 2018 Asyl unter Verzicht auf die „Feststellung der Voraussetzungen des § 16a GG“ und gab an: Geburtsdatum ... 2000, Geburtsort Kunar, Staatsangehörigkeit Afghanistan, Volkszugehörigkeit Pashtunen, Religion Islam. Er teilte mit: Er stamme aus Kunar und habe dort bis zur 7. Klasse die Schule „C. Lise/Kunar“ besucht, sei der Beste seiner Klasse gewesen und habe in der Schule auch Cricket gespielt. Er habe zwei jüngere Schwestern und drei jüngere Brüder. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft betrieben, seine Mutter sei nicht berufstätig. Mehrfach, mindestens viermal, seien bewaffnete Taliban-Einheiten aufgetaucht und hätten „unter massiven Drohungen“ den Vater aufgefordert, den Kläger an sie herauszugeben, was der Vater stets verweigert habe. Eines Tages sei der Vater mit schweren Blessuren nach Hause gekommen und habe den Kläger aufgefordert, seine Sachen zusammen zu packen, weil er auf der Stelle wegmüsse, und ihn nach Jalalabad gefahren. Der Vater habe ihm noch einen Zettel mit einer Telefonnummer gegeben, die er aus Deutschland aus anrufen solle. Auch sein Cousin (Sohn der Tante mütterlicherseits des Klägers) A. kenne den Aufenthaltsort der Familie des Klägers nicht. Er habe seit dem Tag seiner Abreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Im Haus seiner Familie in Nurgal gebe es keinen Telefonanschluss. Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG auf Paschtu am 29. März 2018 gab der Kläger an: Seine Tazkera in Kopie sei ihm in Bulgarien abgenommen worden. Seine letzte Adresse im Herkunftsland sei Dorf Nurgal, Provinz Kunar. Soweit er sich erinnere sei er am 24. Oktober 2015 einreist. Sein Vater habe einen Lebensmittelladen innegehabt. Seine Mutter sei Hausfrau. Er sei der älteste der Geschwister und habe drei Brüder und zwei Schwestern. Sieben Jahre habe er die Schule C. Lessa besucht. Sein Heimatland habe er am 26.6.1394, d.h. 17. September 2015, verlassen. Befragt nach dem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag teilte er mit: „Der Grund ist, dass die Taliban mich anheuern wollten und die wollten das ich mit denen zusammenarbeite und mit denen zusammen kämpfe. Das wollte ich nicht. Dann sind Sie ein zweites Mal gekommen um mich zu rekrutieren. Dann habe ich das meinem Vater erzählt. Einmal war ich nicht zu Hause und die haben unser Haus unsere Wohnung besucht. Die haben meinem Vater gesagt das ich mit denen zusammen kämpfen soll. Die haben auch meine Schule besucht. Ich war zu der Zeit nicht in der Schule. Ich meinte die waren bei mir zu Hause. Ich war aber nicht zu Hause weil ich in der Schule war. Es stimmt nicht, dass die Taliban auch meine Schule besucht haben. Dann hat mein Vater zu den Taliban gesagt, er möchte nicht, dass sein Sohn für sie kämpft. Die haben dann auch den Laden meines Vaters aufgesucht. Zudem haben die Taliban gesagt das ich rekrutiert werden muss. Mein Vater ist dann nach Hause gekommen und hat mir das erzählt. Mein Vater meinte wir müssen jetzt die Sachen packen und wir müssen jetzt hier weg. Damit meinte mein Vater nur mich und ich müsste meine Sachen packen und weg. Dann haben wir einen Wagen bzw. ein Fahrer angeheuert, der meinen Vater und mich nach Jalalabad gebracht hat. Auf dem Weg im Auto hat mein Vater mir erzählt, dass die Taliban Ihn geschlagen hatten und gesagt wenn der Sohn nicht kommt wird die gesamte Familie mit Haus verbrannt. Mein Vater hat gesagt o. k. sie sollen abends zu uns nach Hause kommen und den Sohn mitnehmen. Als mein Vater nach Hause kam sagte er dann zu mir ich müsse jetzt weg. Als wir in Jalalabad ankamen hat mein Vater gesagt ich soll hier warten und mein Vater ist in einen Laden gegangen. Er kam zurück mit Geld. 600 $ hat er mir übergeben und den Rest hat er einem anderen Mann gegeben. Mein Vater hat dem Schlepper das Geld gegeben und zu mir gesagt nimm mal diese Nummer, wenn ich in Deutschland angekommen bin ruf mich auf dieser Nummer an. Der Schlepper hat mich in einem Bus in den Iran gebracht und von dort aus bin ich dann in die Türkei gebracht worden. Danach nach Bulgarien. In Bulgarien bin ich von der Polizei aufgegriffen worden, geschlagen worden und eine Nacht festgehalten worden. Ich war neun Tage im Knast. Die haben mir alles weggenommen was ich hatte. Die Hälfte des Geldes was ich bei mir hatte, haben Sie mir auch abgenommen. Sie haben mich auch geschlagen. Nachdem ich freigelassen worden bin, bin ich nach Serbien gebracht worden. Danach nach Kroatien, danach nach Slowenien und danach nach Österreich.“ Die Beklagte lehnte mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2019 (Nr. 1) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (Nr. 2) die – allerdings gar nicht beantragte – Asylanerkennung und (Nr. 3) subsidiären Schutz ab, (Nr. 4) stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, (Nr. 5) drohte die Abschiebung an und (Nr. 6) regelte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Der Kläger sei von den Taliban auch beim zweiten Rekrutierungsversuch ausschließlich „verbal bedroht“ worden. Auch sei ihm zuzumuten, interne Schutzmöglichkeiten wahrzunehmen. Der Kläger hat am 14. März 2019 Klage erhoben, zunächst auch mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und könne keine Tazkera besorgen. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. März 2019, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger in Person angehört, die Asylakten für den Kläger sowie für A. (...-423), die Ausländerakte für den Kläger sowie die in einer Liste benannten Erkenntnisquellen zum Gegenstand gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.