OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 447/18

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Pflicht zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgeltes nach der WasEE-VO LSA (juris: WaEntgV ST) besteht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers und nicht schon durch Einräumung der Möglichkeit der Benutzung.(Rn.25) 2. Der Inhaber der Verfügungsgewalt über die maßgeblichen Entnahmestelle muss sich jedoch eine mit seiner Billigung erfolgte tatsächliche Nutzung zurechnen lassen.(Rn.29) 3. Zur Höhe des Entnahmeentgeltes bei Abweichung der tatsächlichen von der erlaubten Entnahmemenge.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Pflicht zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgeltes nach der WasEE-VO LSA (juris: WaEntgV ST) besteht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers und nicht schon durch Einräumung der Möglichkeit der Benutzung.(Rn.25) 2. Der Inhaber der Verfügungsgewalt über die maßgeblichen Entnahmestelle muss sich jedoch eine mit seiner Billigung erfolgte tatsächliche Nutzung zurechnen lassen.(Rn.29) 3. Zur Höhe des Entnahmeentgeltes bei Abweichung der tatsächlichen von der erlaubten Entnahmemenge.(Rn.30) Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2019 übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Beklagte Wasserentnahmeentgelte von mehr als 14,64 € festgesetzt hat; im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes ist § 105 Abs. 1 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA Seite 492), zuletzt geändert am 17. Februar 2017 (GVBl. S. 33) i. V. m. den Regelungen der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt – WasEE- VO LSA) vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 889). Nach der gesetzlichen Ermächtigung des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann das Land nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. In § 105 Abs. 3 WG LSA wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung (1.) die entgeltpflichtigen Tatbestände (Abs. 1 Satz 1), (2.) die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts Befreiung erteilt werden kann (Abs. 1 Satz 3 und 4), (3.) die Höhe des Wasserentnahmeentgelts bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände, (4.) den Veranlagungszeitraum und das Veranlagungsverfahren, (5.) die Erfassung der Wasserentnahmen, (6.) die Verwendung von Daten zum Zwecke des Wasserentnahmeentgeltes, (7.) das Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren und (8.) den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflicht festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung mit der WasEE- VO LSA Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Entnahmeentgelt. Entgeltpflichtig ist gem. § 1 Abs. 2 WasEE- VO LSA der jeweilige Benutzer nach Abs. 1. Ihm gegenüber wird das Abwasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt (§ 2 Abs. 1 WasEE- VO LSA). Der Beklagte hat danach grundsätzlich gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf ein Wasserentnahmeentgelt im Sinne des § 1 WasEE- VO LSA. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA ist erfüllt (hierzu 1.). Die streitgegenständliche Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes ist allerdings der Höhe nach nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt (hierzu 2.). (1.) Aus den auf dem Campingplatz Strandbad „E.” befindlichen Brunnen wurde im Jahr 2016 Grundwasser entnommen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht unter Berücksichtigung der Angaben im Protokoll über den am 08. Juni 2018 durchgeführten Vororttermin. Danach wurde festgestellt, dass die zehn Brunnen nach wie vor genutzt wurden. Ein Mitarbeiter des Klägers erklärte dabei, dass er die Brunnen seinerzeit selbst gebohrt hatte, um den Campern Brauchwasser zur Verfügung stellen zu können. An einem Brunnen sind immer mehrere Camper angeschlossen. Der Verwendungszweck bestand dabei zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle in der Beregnung der Grünanlagen des Zeltplatzes. Darüber hinaus waren verschiedene nicht genehmigte Entnahmestellen festgestellt worden. Dass die Brunnen tatsächlich genutzt wurden, hat letztendlich auch der Kläger in seinem Schreiben vom 22. Mai 2018 bestätigt, indem er ausführte, dass die jeweiligen Brunnen durch die Campingplatznutzer betrieben würden, jedoch zu einer täglichen Maximalmenge von 0,2 m³. Es sind schließlich keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass im Jahr 2016 kein Grundwasser aus dem Brunnen entnommen wurde. Der Kläger ist auch Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 WasEE –VO LSA. Er weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA und § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA mit hinreichender Klarheit ergibt, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers - unter anderem in Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer - entsteht und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung in einem wasserrechtlichen Bescheid. Insoweit kann auf die Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 07. März 2017 – 2 L 118/15 – juris, sowie im Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 120/15 -, juris, verwiesen werden, denen sich die Kammer anschließt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass nur derjenige Benutzer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 WasEE- VO LSA ist, der „den Hahn am Brunnen aufdreht”. Benutzer im o.g. Sinne ist vielmehr auch - und zwar in erster Linie - derjenige, dem dieses Verhalten rechtlich zuzuordnen ist. Dies ist vorliegend der Kläger als Erbbaupächter und Betreiber des auf dem Grundstück betriebenen Campingplatzes und Waldbades. Als solcher hat der Beklagte den Kläger auch in Anspruch genommen und nicht etwa – wie der Kläger behauptet – für die reine Inanspruchnahmemöglichkeit der Brunnen. Der Begriff der Benutzung ist unter Berücksichtigung von § 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) auszulegen. Bei der Benutzung geht es danach immer darum, dass die natürlichen Eigenschaften des Gewässers als Mittel genützt werden, um irgendwelche außerhalb des Gewässers liegende Zwecke zu fördern. Eine Benutzung kann dabei auch durch Unterlassen geschehen. Durch Unterlassen verwirklicht jemand den Tatbestand einer Benutzung, wenn er etwas nicht getan hat, wodurch er die Verwirklichung des Benutzungstatbestands hätte abwehren können und für ihn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand 8/2019, § 9 Rd. Nr. 20; vgl. hierzu auch Czychowsky/Reinhardt, WHG, § 89 Rd. Nr. 18). Danach verwirklicht der Kläger als Erbbaupächter und Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis für das hier in Anspruch genommene Grundstück den Tatbestand der Wasserentnahme. Er ist als Erbbaupächter des Campingplatzgrundstückes Inhaber der für die Nutzung der Brunnen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 6. September 1995. Diese Erlaubnis ist gem. § 8 Abs. 4 WHG mit der Verfügungsbefugnis über das Grundstück und die darauf befindlichen Brunnen auf ihn übergegangen, und zwar einschließlich der sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Als Pächter und Campingplatzbetreiber hätte er auch die rechtliche und die tatsächliche Möglichkeit, mögliche Wasserentnahmen aus den auf dem Campingplatz befindlichen Brunnen zu unterbinden. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat vielmehr die Wasserentnahme jahrelang (jedenfalls) geduldet ohne sie zu verbieten oder die Wasserbehörde einzuschalten. Das Verhalten der mit Billigung des Klägers Wasser entnehmenden Camper ist dem Kläger danach zuzurechnen. Ob der Kläger die Brunnen selbst errichtet hat oder diese sich auf dem von ihm gepachteten Grundstück bereits befanden, ist insoweit unerheblich. Ohne Belang ist ferner, ob sich der Kläger den Campern gegenüber in irgendeiner Weise vertraglich verpflichtet hat, ihnen die Brunnen zur Verfügung zu stellen. (2.) Der angegriffene Bescheid hält jedoch insoweit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, als die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes auf einen Betrag von mehr als 14,64 Euro festgesetzt wurde und ist daher insoweit aufzuheben. Nach § 3 Abs. 1 WasEE- VO LSA errechnet sich die Höhe des Wasserentgeltes aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den sich nach Abs. 2 der Vorschrift ergebenden Entgeltsätzen. Die Entgeltsätze sind abhängig vom Verwendungszweck des Wassers und betragen pro m³ für den Verwendungszweck den Entnehmens, Zutageförderns und Ableitens von Grundwasser zur Beregnung und Berieselung (Ziffer 3.2) 0,02 Euro. § 3 Abs. 4 enthält Sonderregerlungen für die Fälle, in denen die wasserrechtliche Nutzungserlaubnis nicht auf eine bestimmte Jahresmenge begrenzt ist bzw. bestimmte Befristungen oder sonstige Einschränkungen enthält oder aber die Jahresmenge nicht realistisch bestimmt ist. So heißt es in § 3 Abs. 4 Satz 3: Sind keine entsprechenden Regelungen in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid enthalten oder ergibt sich aus den festgelegten Mengenangaben des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides keine realistische Jahresmenge, so ist die Jahresmenge durch die Festsetzungsbehörde zu schätzen. Danach ist der Beklagte zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 3 Abs. 2 Nr. 3.2 geregelte Entgeltsatz von 0,02 Anwendung zu finden hat. Denn die auf dem hier maßgeblichen Grundstück folgenden Wasserentnahmen erfolgen zur Beregnung und zur Berieselung in diesem Sinne. Der Beklagte durfte jedoch der Berechnung der Höhe des Wasserentnahmeentgeltes vorliegend nicht die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 06. September 1995 gestattete Entnahmemenge von 100 m³ pro Tag zugrunde legen. Denn die tatsächliche Entnahmemenge lag mit ca. 2 m³ pro Tag so erheblich unterhalb der in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebenen Entnahmemenge, dass die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 06. September 1995 festgelegte Mengenangabe nicht zur Ermittlung einer realistischen Jahresmenge zugrunde gelegt werden konnte. Weicht nämlich die tatsächliche Entnahmemenge so gravierend von der in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde gelegten Entnahmemenge ab, dass die tatsächliche Entnahmemenge - wie hier - weniger als 10 % der wasserrechtlich erlaubten Entnahmemenge ausmacht, können die Mengenangaben in der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mehr als realistische Jahresmenge zugrunde gelegt werden mit der Folge, dass die Entnahmemenge nach § 3 Abs. 4 Satz 3 WasEE-VO durch die Festsetzungsbehörde zu schätzen ist. Dem Beklagten war – wie aus dem Protokoll aus dem Vororttermin am 08. Juni 2018 hervorgeht – auch bewusst, dass die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angesetzte Jahresmenge weit über den tatsächlich anzusetzenden Entnahmemengen lag. Er hat dies schließlich selbst im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, in dem er in der Begründung darauf hinwies, dass die maximale Entnahmemenge bei ca. 0,2 m³ täglich (pro Brunnen) läge. Der Beklagte war danach gehalten, die Jahresmenge zu schätzen. Dies hat er letztendlich auch getan, indem er als maximale Entnahmemenge ca. 0,2 m³ täglich angenommen hat. Legt man diese Annahme zugrunde, gelangt man für zehn Brunnen zu einer täglichen Entnahmemenge von 2 m³. Das entspricht einer Jahresmenge von 732 m³. Unter Zugrundlegung des Entgeltsatzes von 0,02 ergibt sich danach ein Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2016 in Höhe von 14,64 Euro. Der Kläger kann insoweit auch nicht darauf verwiesen werden, dass es an ihm gelegen hätte, einen Antrag auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes nach § 4 WasEE- VO LSA zu stellen. Denn bei einer derart gravierenden Abweichung der tatsächlichen Entnahmemenge von der in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde gelegten Entnahmemenge handelt es sich nicht um ein ausnahmsweise erfolgtes Abweichen von dem generell zugrunde zu legenden Entnahmetatbestand, das im Einzelfall auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung rechtfertigen könnte. Es handelt sich vielmehr um eine im Regelfall zu berücksichtigende und in § 3 Abs. 4 Satz 3 insoweit auch vorgesehene Besonderheit, die als Bemessungsgrundlage bereits bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes und nicht erst ausnahmsweise auf Antrag zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere – wie hier – nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes für das Jahr 2016. Er ist seit dem Jahr 2015 Erbbaupachtberechtigter für den Campingplatz „Strandbad E.” im Ortsteil A-Stadt, Gemarkung F., Flur C., Flurstück D.. Auf dem Grundstück befindet sich ein Strandbad und ein Campingplatz. Der Kläger hat das Objekt laut Gesprächsnotiz vom 17. August 2018 dem vorherigen Erbbaupachtberechtigten abgekauft und die Stadt A-Stadt hat dem zugestimmt. Mit Bescheid vom 06. September 1995 gestattete die Stadt Dessau – Untere Wasserbehörde – der Stadt Dessau, die Entnahme von Grundwasser durch zehn Bohrbrunnen. Als Zweck der Gewässerbenutzung ist die Entnahme von Brauchwasser zur Bewässerung von Blumenbeeten und Grünflächen angegeben. Als Entnahmemenge sind maximal 100 m³ pro Tag angegeben. Mit Informationsschreiben vom 15. März 2016 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass aufgrund der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (WasEE-VO LSA) ein Wasserentnahmeentgelt entsprechend der in wasserrechtlichen Erlaubnissen festgelegten Jahresentnahmemenge erhoben werde. Der Kläger sei aufgrund der Übernahme des Campingplatzes des Strandbades „E.” Inhaber des Wasserrechtes vom 06. September 1995, wonach es ihm gestattet sei, 100 m³ Grundwasser pro Tag zur Bewässerung von Grünflächen des Campingplatzes zu entnehmen. Für das Erhebungsjahr 2015 ergebe sich daraus eine zulässige Jahresmenge in Höhe von 36.500 m³. Der Kläger könne jedoch bei einer geringeren tatsächlichen Entnahmemenge im maßgeblichen Erhebungsjahr einen Antrag auf Ermäßigung des Entgeltes stellen. Dieser Antrag sei für das Jahr 2015 bis zum 31. März 2016 zu stellen. Der Beklagte übersandte dem Kläger mit diesem Informationsschreiben ein Antragsformular zum Antrag auf Ermäßigung gem. § 4 Abs. 1 WasEE- VO LSA. Einer Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 18. April 2018 übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf des Festsetzungsbescheides zum Wasserentnahmeentgelt für das Erhebungsjahr 2016, wonach der Beklagte beabsichtigte, dem Kläger gegenüber ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 732,00 Euro festzusetzen. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mit, dass er aus dem Gewässer kein Wasser entnehme und auch keine Brunnen auf dem Grundstück des Strandbades „E.” betreibe. Brunnen würden durch die jeweiligen Campingplatznutzer betrieben. Diese seien die Benutzer, jedoch bei einer täglichen maximalen Menge von 0,2 m³. Danach sei nicht er sondern die jeweiligen Benutzer entgeltpflichtig. In einem Vororttermin am 08. Juni 2018 nahmen Mitarbeiter des Beklagten das Waldbad und den Campingplatz sowie die darauf befindlichen Brunnen in Augenschein. In dem hierzu gefertigten Protokoll heißt es, alle zehn Brunnen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis würden genutzt werden. Außerdem wurden illegale Bohrungen einzelner Camper festgestellt. Die Auslastung des Zeltplatzes sei sehr gering. Von 140 Dauerstellplätzen seien lediglich ca. 70 belegt. Nach Beschreibung des tatsächlichen Nutzungsverhaltens dürfe die tatsächliche Entnahmemenge aber erheblich unter der genehmigten Entnahmemenge (36.000 m³ pro Jahr) liegen, „wahrscheinlich im Bereich = 3.000 m³/a”. Während des Vororttermines seien folgende aktive Wasserentnahmen bemerkt worden, für die es in der Vorgangsakte keine Erlaubnis oder sonstige Hinweise gebe: zwei Entnahmen im Bereich des Sprungturmes am öffentlichen Badestrand, erkennbar durch die eingesetzten Unterwasserpumpen. Dabei handele es sich um eine Wasserentnahme für die Rutsche und eine Wasserentnahme für die Außenduschen. Ferner wurde eine als Notwasserbrunnen beschriebene Entnahmestelle am nordöstlichen Rand des Campingplatzes vorgefunden. Mit Bescheid vom 02. Juli 2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Erhebungsjahr 2016 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 732,00 Euro fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes rechtfertige sich aus § 105 Abs. 1 Wassergesetz Sachsen-Anhalt i. V. m. § 2 WasEE- VO LSA. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes erfolge gem. § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser. Entgeltpflichtiger nach § 1 Abs. 2 WasEE- VO LSA sei der jeweilige Benutzer des Gewässers, der Inhaber des die Gewässerzulassungsbenutzung zulassenden Bescheides bzw. der Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage oder des Grundstückes im Sinne des § 8 Abs. 4 WHG. Das Wasserentnahmeentgelt werde nach § 3 Abs. 1 WasEE- VO LSA grundsätzlich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den Entgeltsätzen des § 3 Abs. 2 WasEE- VO LSA berechnet. Die Entgeltsätze seien abhängig von dem Verwendungszweck des Wassers. Der Kläger sei entgeltpflichtig. Die wasserrechtliche Genehmigung vom 06. September 1995, ausgestellt auf die Stadt Dessau, sei auf den Kläger als Pächter des Waldbades „E.” übergegangen. Bei einem Vororttermin am 08. Juni 2018 seien die Entnahmestellen besichtigt worden und der Kläger sei auf eine eventuelle Anpassung der Entnahmemenge hingewiesen worden. Der Kläger habe jedoch keinen Antrag auf Ermäßigung gestellt. Aufgrund dessen erfolge die Berechnung des Wasserentnahmeentgeltes anhand der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerzulassung zulassenden Bescheides und des erlaubten Verwendungszwecks des Wassers. Der insoweit maßgebliche wasserrechtliche Bescheid vom 06. September 1995 berechtige zur Entnahme von 100 m³ Grundwasser pro Tag. Für das Erhebungsjahr 2016 ergebe sich daraus eine zulässige Jahresmenge in Höhe von 36.600 m³. Die genehmigte Entnahme diene der Bewässerung von Blumenbeeten und Grünflächen. Dies entspreche dem Verwendungszweck Nummer 3.2 „zur Beregnung und Berieselung” lt. § 3 Abs. 2 WasEE- VO LSA. Danach sei der festgesetzte Betrag anzusetzen. Der Kläger habe zwar mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt, dass durch ihn keine Brunnen betrieben würden. Die Brunnen seien jedoch vorhanden und würden durch die Camper genutzt. Die maximale Entnahmemenge liege bei ca. 0,2 m³ täglich. Dies sei bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden, habe jedoch zu keiner günstigeren Entscheidung geführt. Der Kläger hat am 06. August 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, nach § 105 Wassergesetz Sachsen-Anhalt i. V. m . § 1 Abs. 2 WasEE- VO LSA sei lediglich der Benutzer entgeltpflichtig für die von ihm entnommenen Wassermengen. Danach sei er nicht entgeltpflichtig. Denn er nutze die auf seinem Pachtgrundstück vorhanden Brunnen nicht. Das habe er auch nicht vor. Er habe zu keinem Zeitpunkt aus den dortigen Entnahmestellen Wasser entnommen, sodass er weder Benutzer noch entgeltpflichtig sei. Dies habe er der Beklagten gegenüber auch stets geltend gemacht. Die Brunnen nutze nicht er, sondern die Dauercamper, denen gegenüber das Entgelt demgemäß auch geltend zu machen wäre. Seine Entgeltpflicht könne sich nicht aus seiner Stellung als Pächter des Grundstückes herleiten. Denn die bloße Möglichkeit der Wasserentnahme begründe keine Entgeltpflicht gemäß § 105 WG LSA oder gemäß § 1 Abs. 1 WasEE- VO LSA. Dies habe das OVG Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 22. November 2017, Aktenzeichen 2 L 118/15, ausdrücklich so festgestellt. Der Bescheid sei danach rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes für das Erhebungsjahr 2016 vom 02. Juli 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Kläger sei Entgeltpflichtiger gemäß § 105 WG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 WasEE- VO LSA. Entgeltpflichtig sei danach der jeweilige Benutzer des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser. Der Kläger sei Benutzer im o.g. Sinne. Er sei Erbbaupächter des Grundstückes, auf dem er einen Campingplatz betreibe. Dort habe er die genannten Brunnen mit den Entnahmevorrichtungen an die Camper zur Verfügung gestellt, welche dort für ihre Bedürfnisse Wasser entnehmen konnten. Der Kläger stelle die Brunnen nebst notwendiger Infrastruktur zur Verfügung, sei für die Wartung verantwortlich und habe als Campingplatzbetreiber die volle Verfügungsgewalt über die Brunnen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Brunnen sei nach § 8 Abs. 4 WHG kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergegangen. Aus den Brunnen sei unstreitig auch Grundwasser entnommen worden. Diese Entnahmehandlungen müsse der Kläger sich auch zurechnen lassen. Er sei schließlich als Verfügungsberechtigter in der Lage, die Entnahme jeweils zu Gestatten oder zu Untersagen. Diese Auffassung werde auch durch den Sinn und Zweck des Wasserentnahmeentgeltes als Vorteilsabschöpfungsmaßnahme gestützt. Mit dem Entgelt solle der Vorteil teilweise abgeschöpft werden, den jemand dadurch erlange, dass er das Wasser als Gut der Allgemeinheit weitergehend als andere nutzen dürfe. Der Kläger benutze die Brunnen, um seinen vertraglichen Pflichten den Campenden gegenüber nachzukommen. Es sei davon auszugehen, dass der Campingplatz erheblich an Attraktivität einbüßen würde, wenn der Kläger kein Wasser bereitstelle. Der Kläger habe also einen Vorteil daraus, dass er das Wasser, welches ein Gut der Allgemeinheit sei, zum Betrieb des Campingplatzes verwenden könne. Er halte damit einen Sondervorteil gegenüber alle denen, die dieses Gut nicht in gleichen Umfang nutzen dürften. Entsprechend sei es gerechtfertigt, diesen Vorteil durch Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes teilweise abzuschöpfen. Das Urteil des OVG Magdeburg vom 22. November 2017 stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Dort werde festgehalten, dass nur der Benutzer des Gewässers entgeltpflichtig sei. Vorliegend werde die Entgeltpflichtigkeit auch gerade auf die Benutzereigenschaft des Klägers gestützt, sodass der Bescheid auch den Anforderungen des OVG Magdeburggenüge. Der Kläger entgegnet dem gegenüber, er stelle den Campern keine Brunnen zur Verfügung. Er habe sie auch nicht errichtet. Die Brunnen seien vorhanden, würden aber von ihm weder benutzt noch den Campern im Sinne einer Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Die Camper seien auf die Nutzung der Brunnen gar nicht angewiesen, da die Campingplätze jeweils mit Trinkwasseranschlüssen der Stadt Dessau/Roßlau ausgestattet seien. Er habe sich auch nicht vertraglich gegenüber den Campern verpflichtet, die Brunnen zur Entnahme von Grundwasser zur Verfügung zu stellen. Die Wasserversorgung für den Campingplatz werde über die vorhandene kommunale Trinkwasserversorgung sichergestellt. Sofern die Camper die Brunnen nutzen würden, seien diese Nutzer und hierfür gegenüber der Beklagten entgeltpflichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.