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Urteil

8 A 152/18 HAL

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 werden aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Verbandsbeitrag einen Betrag von 54.573,02 € übersteigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 werden aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Verbandsbeitrag einen Betrag von 54.573,02 € übersteigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind die § 55 Abs. 3 und 4, § 56a Abs. 1, 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl S. 492) in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659- WG LSA) in Verbindung mit §§ 22 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sowie die Neufassung der Satzung des Unterhaltungsverbandes „Wipper-Weida“ vom 26. Oktober 2016 (im Folgenden VS 2016/1) und die Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes "Wipper- Weida" vom gleichen Tage (VS 2016/2). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes (§§ 22 ff. WVG) mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden im Verbandsgebiet gemäß § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Nach § 56a Abs. 1 WG LSA erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind. Der Kostensatz für die Erstattung nach Abs. 1 ergibt sich dabei nach § 56a Abs. 2 WG LSA aus dem jeweiligen Flächenbeitrag und Erschwernisbeitrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 WG LSA für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind. Die Kosten, die der Unterhaltungsverbandgemäß § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat, gehören nach § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA zu den beitragsfähigen Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach § 55 Abs. 3 WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung erheben. 1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist bereits deshalb im angegriffenen Umfang rechtswidrig, weil für die hier streitgegenständliche Umlage von Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die klägerische Gemeinde die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage fehlt. Nach § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 WVG steht die Erhebung der Verbandsbeiträge unter einem Satzungsvorbehalt. Gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA gelten für die Unterhaltungsverbände grundsätzlich die Vorschriften des WVG. Nach § 6 Abs. 1 WVG werden die Rechtsverhältnisse des Verband und die Rechtsverhältnisse zu den Verbandsmitgliedern durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das WVG oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG u.a. Bestimmungen über die Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten. Nach § 31 Abs. 1 WVG erhebt der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Nach diesen Vorschriften setzt die Erhebung von Verbandsbeiträgen eine wirksame Satzung voraus, in der auch die Grundsätze der Beitragsbemessung enthalten sein müssen (vgl. hierzu auch VG Halle, Beschluss vom 01. September 2016, - 4 B 295/16 HAL - ; Urteil vom 28. Januar 2014, - 4 A 225/13 HAL -, juris Rn. 27). Dieser Anforderung wird hier nicht entsprochen. Eine den Anforderungen des § 6 WVG genügende Regelung der Grundsätze der Beitragsbemessung ist weder mit der am 23. November 2016 veröffentlichten VS 2016/1 erfolgt, die rückwirkend zum 30. Mai 2010 in Kraft treten und die wegen Bekanntmachungsfehlern unwirksame VS 2010 (vgl. hierzu VG Halle, Beschluss vom 01. September 2016, 4 B 295/16 HAL) ersetzen sollte, noch konnte mit der gleichzeitig veröffentlichten VS 2016/2, die rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft treten sollte, für den hier maßgeblichen Zeitraum insoweit eine wirksame Regelung getroffen werden. Die VS 2016/1 enthält zwar in § 29 Regelungen über das Beitragsverhältnis. Die hierin enthaltenen Regelungen betreffen indes nicht die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung. So heißt es in § 29 Abs. 1 VS 2016/1: "Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge erhoben. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers 2. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gemäß § 149 GemO (jetzt § 158 KVG) zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 12 % des Gesamtbeitrages. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs - und Unterhaltungskosten abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen nach § 114 Abs. 1 WG LSA. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbetrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre." In § 29 Abs. 2 VS 2016/1 heißt es: "Für die nicht unter Abs. 1 fallenden Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast der vorteilshabenden Mitglieder und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die vorteilshabenden Mitglieder: 1. für die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers dienen, nach den tatsächlich entstandenen Kosten 2. für den Ausbau einschließlich naturnahen Rückbau von Gewässern nach den tatsächlich entstehenden Kosten 3. für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege nach den Veranlagungsregeln, die vom Verbandsausschuss beschlossen werden und Anlage der Satzung sind." Der beklagte Verband sieht danach in seiner Satzung ausschließlich die Erhebung von Beiträgen für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung (Abs. 1) sowie für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben im Sinne des § 2 VS 2016/1 vor (Abs. 2). Die Umlage von Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, die der Beklagte wiederum an das Land zu zahlen hat, gehört dabei auch nicht zu den sonstigen Aufgaben des Verbandes im Sinne des § 29 Abs. 2 VS 2016/1. So ist die Regelung zum einen dahingehend zu verstehen, dass hiermit nicht unter § 29 Abs. 1 fallende, satzungsmäßige Aufgaben des Verbandes gemeint sind. In § 2 VS 2016 sind die Aufgaben des Verbandes geregelt, die neben der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung (1.) den Ausbau einschließlich naturnahen Rückbau von Gewässern zweiter Ordnung (2.), die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern zweiter Ordnung, die nicht der Abführung des Wassers dienen (3.) und die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege (4.) umfassen, nicht jedoch die Umlage von Kosten, die er nach § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat. Zum anderen sind die Kosten, die der Beklagte dem Land nach § 56a Abs. 1 WG LSA zu erstatten hat, ihm - auch unabhängig von einer erfolgten Regelung in der VS 2016/1 - nicht in der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden. § 56a WG LSA überträgt schließlich nicht die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Unterhaltungsverbände (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015, LVG 3/14 - juris Rn. 82). Die in § 56a WG LSA normierte Kostentragungspflicht der Unterhaltungsverbände für die dem Land entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung lässt sich schließlich nicht als "Aufgabe" im Sinne des § 30 WVG klassifizieren. Denn eine reine Kostenträgerfunktion gehört nicht zu den in § 2 WVG normierten zulässigen Aufgaben eines Unterhaltungsverbandes als Verband im Sinne dieses Gesetzes. Eine Regelung über die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung in der Satzung des Beklagten erübrigt sich auch nicht mit Blick auf § 55 Abs. 4 S. 3 WG LSA, wonach die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56 Abs. 1 an das Land zu zahlen hat, zu den beitragsfähigen Kosten gehören. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Regelung durch den Landesgesetzgeber werden hierdurch die dem Verband entstehenden Kosten aus der Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung durch das Land nicht zu Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung oder anderweitiger satzungsmäßiger Aufgaben des Verbandes angefallen sind. Die in § 55 Abs. 4 S. 3 WG LSA getroffene Regelung kann vielmehr allenfalls dahingehend verstanden werden, dass die Unterhaltungsverbände - also auch der beklagte Verband - die Kosten, die ihnen aus der Anwendung von § 56a Abs. 1 WG LSA entstehen, zu den beitragsfähigen Kosten, die den Verbänden bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehen, im Rahmen der Kalkulation hinzurechnen sollen. Das kann die Verbände jedoch nicht davon entbinden, den Gemeinden als Schuldnern dieser Umlage deutlich zu machen, dass eben nicht nur Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung, sondern auch Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung auf sie umgelegt werden. Dieses Erfordernis folgt auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebot, das verlangt, dass in der Verbandssatzung eine Regelung vorgenommen wird, die jedenfalls eindeutig erkennen lässt, für welche Tätigkeiten im wesentlichen Beiträge erhoben werden. Alles andere würde schließlich auch bedeuten, dass den Mitgliedsgemeinden die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, gleichsam "umetikettiert" als Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung "untergeschoben" werden könnten, was aber ersichtlich nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG wäre. Auch aus den weiteren, in der VS 2016/1 enthaltenen Regelungen über die Beitragserhebung lässt sich nichts für die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung ableiten. Die §§ 30, 31 VS 2016/1 regeln lediglich verfahrenstechnische Fragen zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses und zur Art und Weise der Beitragserhebung. Die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage für die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung für das Jahr 2015 liegt auch nicht mit der durch die VS 2016/2 eingefügten geänderten Fassung des § 29 vor. § 29 Abs. 1 VS 2016/2 lautet danach wie folgt: "Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung, gem. § 2 Nr. 1 der Verbandssatzung sowie für die Kostenerstattung, die vom Verband nach Maßgabe des § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA an das Land Sachsen-Anhalt geleistet wird, werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge erhoben. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gem. § 158 KVG zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 12 % des Gesamtbeitrages. Der Verband erhebt Mehrkosten für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gemäß Festlegungen nach § 64 Abs. 1 WG LSA. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, der Kostenerstattung an das Land Sachsen-Anhalt abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung sowie sonstiger Einnahmen. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbetrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre." Die VS 2016/2 sollte nach Art. 2 rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft treten und wurde ebenfalls am 23. November 2016 im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld- Südharz veröffentlicht. In § 29 VS 2016/2 sind zwar Regelungen über die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung enthalten. Es kann offen bleiben, ob hieraus hinreichend deutlich i.S.d. § 6 WVG und des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Bestimmtheitsgebotes hervorgeht, dass und inwieweit hiernach die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Gemeinden umgelegt werden. § 29 VS 2016/2 kann jedenfalls deshalb nicht als Grundlage für die hier streitgegenständliche Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung für das Jahr 2015 dienen, weil die Anwendung des Art. 2 VS 2016/2 gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Dies hat zur Folge, dass die VS 2016/2 erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung, d.h. am 24. November 2019, in Kraft getreten ist und für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Anwendung kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist der rückwirkende Erlass von Rechtsnormen, also auch von Satzungen, regelmäßig zulässig, wenn eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, juris Rn. 133; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170.81 –, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 – 2 A 500/88 –, juris Rn. 4, und Beschluss vom 01. März 2011 – 15 A 1643/10 –, juris Rn. 18 ff.). Dabei ist jedoch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt. In diesem Vertrauen wird der Bürger aber verletzt, wenn der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ). Die der Rückwirkung von Rechtssätzen dadurch gezogenen Grenzen lassen sich nicht mit Hilfe nur eines einzigen Merkmals bestimmen, sondern müssen von Fallgruppe zu Fallgruppe festgelegt werden (Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 S. 7 f.). Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, ob der nach der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gültigen Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, eine Abgabe nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 2008 – 9 B 44/07 -, juris Rn 6 m.w.N.). Der Rückwirkung der mit der VS 2016/2 vorgenommenen Änderung der Beitragsregelung steht danach der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Der Wille des Beklagten, auch für die von ihm zu leistenden Kostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung Verbandsbeiträge zu erheben, indem er die hierfür durch ihn an das Land zu leistenden Zahlungen auf die Gemeinden umlegt, kommt nämlich erstmals in § 29 Abs. 1 VS 2016/2 zum Ausdruck. Mit dieser Regelung wird damit nicht lediglich eine fehlerhafte Regelung ausgetauscht, sondern die zuvor bestehende Rechtslage konstitutiv geändert, indem erstmals - rückwirkend für bereits abgelaufene Zeiträume - Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erhoben werden. Die hierin liegende echte Rückwirkung ist nicht mit der Verfassung vereinbar. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist zwar gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt aber insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Die betroffenen Gemeinden mussten im bzw. für den Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit der erfolgten Änderung der Satzungsregelung rechnen. Maßgeblicher Zeitraum ist insoweit das Jahr 2015. Denn die für dieses Jahr zugrunde gelegten Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung sind Gegenstand der Beitragserhebung, auch wenn die dem Beklagten insoweit entstandenen Kosten - entsprechend dem Berechnungsmodell im Leitfaden des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 23. Oktober 2015 - zusammen mit den Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung für das Jahr 2016, quasi als Bestandteil der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Jahr 2016, erhoben wurden. Mit einer Heranziehung zu den im Jahr 2015 entstandenen Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mussten die Gemeinden nicht rechnen. Zwar sieht § 55 Abs. 4 WG LSA in der ab dem 01. Januar 2015 geltenden Fassung vor, dass die Kosten, die der Verband nach § 56a WG LSA an das Land zu zahlen hat, d.h. die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, zu den beitragsfähigen Kosten i.S.d. § 55 WG LSA gehören. Hieraus ergab sich jedoch zum einen nicht die Verpflichtung der Unterhaltungsverbände, diese Kosten auf die Gemeinden umzulegen und demgemäß auch kein Anlass für die Gemeinden, mit einer entsprechenden Heranziehung rechnen zu müssen. Zum anderen konnten die Gemeinden im Hinblick darauf, dass die Erhebung von Verbandsbeiträgen nach § 6 WVG unter einem Satzungsvorbehalt steht, eine entsprechende Satzung jedoch - soweit dies die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung betrifft - bis zum Abschluss des Jahres 2015 als dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht vorlag, darauf vertrauen, dass sie jedenfalls für das Jahr 2015 nicht zu den Kosten für die Unterhaltung von Genwässer erster Ordnung herangezogen würden. Trat die Änderung der Satzungsregelung mithin nicht rückwirkend, sondern erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung zum 24. November 2016 in Kraft, entbehrt der angegriffene Bescheid danach jedenfalls insoweit einer satzungsrechtlichen Grundlage, als hierin Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung für das Jahr 2015 erhoben werden. Denn dieser Erhebungszeitraum ist nicht vom Geltungsbereich der VS 2016/2 erfasst. Der Bescheid ist danach im angegriffenen Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der Berechnung der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung anfallenden Beiträge kann insoweit auf die Berechnungen im Bescheid vom 22. März 2016 verwiesen werden. 2. Ohne dass es vor diesem Hintergrund darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass die hier streitgegenständliche Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung auch nicht im Einklang mit Bundesverfassungsrecht (2.1.) und einfachem Bundesrecht (2.2) stehen dürfte. 2.1. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung, einer nach § 53 WG LSA dem Land obliegenden Aufgabe, verstößt nach Auffassung der Kammer gegen die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe. Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ). Der Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des Steuerstaates). Nicht-steuerliche Abgaben sind allerdings unabhängig davon, ob sie sich den gebräuchlichen Begriffen etwa der Gebühr oder des Beitrags zuordnen lassen, nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen sie jedoch - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einschließlich ihrer Höhe einer besonderen sachlichen Rechtfertigung und müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 [342 f., 345]; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 [17]; Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831). Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe hält die hier streitgegenständliche, in § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA vorgesehene Heranziehung der Klägerin zu Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung nicht stand. Denn es ist bereits keine sachliche Legitimation für die Erhebung dieser Abgabe erkennbar. Die Rechtfertigung dafür, dass eine Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten bestimmter Abgabenschuldner durch Vorzugslasten finanziert wird, liegt in der individuellen Zurechenbarkeit der auszugleichenden Vorzüge (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 13 LC 165/15 – juris Rn. 68). Dabei verfügt zwar der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebühren- oder Beitragspflicht unterwerfen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 – BVerwG 6 C 13.00 – BVerwGE 115, 125 [128 f.]). Allerdings ist hier bereits kein Sondervorteil erkennbar, der bei den Gemeinden durch die Erhebung einer nicht - steuerlichen Abgabe abgeschöpft werden könnte. Das OVG Sachsen-Anhalt hat zu Umlagen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entschieden (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris Rn. 40) : "Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34). Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, DÖV 1993, 77). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14.07.2008, a.a.O.) folgt aus dieser Funktion der Umlage, einen bestimmten Vorteil abzugelten, dass nur solche Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die Nutznießer oder zumindest Mitnutznießer dieses Vorteils sind. Aus dem Charakter sowohl von Beiträgen als auch Gebühren als Abgaben, die für eine bestimmte Gegenleistung geschuldet werden, ergibt sich regelmäßig, dass Abgabeschuldner nur solche Personen sein können, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen." Diese Rechtsprechung zu Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, der sich die Kammer anschließt, macht zugleich deutlich, dass die für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung geltenden Grundsätze nicht auf die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung übertragen werden können. Es besteht vielmehr eine grundsätzlich unterschiedliche Interessenlage. Denn - anders als bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung - nimmt bei der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung weder der Unterhaltungsverband noch das Land eine eigentlich den Gemeinden aufzuerlegende Unterhaltungspflicht war. Das Land Sachsen-Anhalt ist nach § 53 Abs. 1 WG LSA vielmehr Träger der Unterhaltungspflicht von Gewässern erster Ordnung, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt und soweit nicht in einer Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Abweichendes festgelegt wird. Es ist auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, welcher Sondervorteil den Gemeinden durch die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zukommen könnte, der die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe ihnen gegenüber rechtfertigen könnte. Die fehlende Anknüpfung an einen Sondervorteil wird dann schließlich auch in der in § 56a Abs. 2 WG LSA enthaltenen Regelung über die Ermittlung des Kostenansatzes für die durch den Unterhaltungsverband vorzunehmende Kostenerstattung deutlich. Der Gesetzgeber versucht in dieser Regelung nicht einmal ansatzweise, die Ermittlung des Kostenansatzes für die Erstattung nach § 56a Abs. 1 WG LSA in irgendeiner Weise an einen Vorteil zu kuppeln, den die Gemeinden bzw. der Unterhaltungsverband aus der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land haben könnten, sondern knüpft die Höhe der Kostenerstattung an die Flächen- und Erschwernisbeiträge aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. 2.2. Schließlich dürfte die Heranziehung der Klägerin zu Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auch gegen § 30 Abs. 1 WVG verstoßen, wonach sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach dem Vorteil bemisst, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Denn die Kosten, die der Beklagte dem Land nach § 56a Abs. 1 WG LSA zu erstatten hat, sind ihm - wie bereits ausgeführt - nicht in der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben oder wegen sonstiger Aufgaben der Gemeinden entstanden. § 56a WG LSA überträgt schließlich nicht die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Unterhaltungsverbände (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 82). Da sich - wie ebenfalls bereits ausgeführt - die in § 56a WG LSA normierte Kostentragungspflicht der Unterhaltungsverbände für die dem Land entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auch nicht als "Aufgabe" im Sinne des § 30 WVG klassifizieren lässt, ist bereits nicht ersichtlich, dass den Gemeinden, d.h. auch der Klägerin, durch die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ein Vorteil zukommen könnte, der durch den Beitrag i.S.d. § 30 WVG abzugelten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier streitgegenständliche Erhebung von Verbandsbeiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung ist für eine Vielzahl von Beitragserhebungen im Land Sachsen-Anhalt von Bedeutung. Unter Berücksichtigung des vom Beklagten verwendeten Berechnungsmodells ergeben sich ferner Auswirkungen für die Beitragserhebung für die Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 18.225,58 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch den Beklagten. Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband i.S.d. § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659), im Folgenden: WG LSA. Ihm obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet. Die klagende Gemeinde ist Mitglied des Beklagten. Am 21. April 2010 beschloss der Verbandsausschuss des Beklagten die Neufassung der Satzung des Unterhaltungsverbandes "Wipper-Weida" (VS 2010), die am 12. Mai 2010 vom Landkreis Mansfeld-Südharz genehmigt und am 30. Mai 2010 im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz bekanntgemacht wurde. Die in § 9a Abs. 2 Satz 3 VS 2010 erwähnte Anlage – ein Verzeichnis der Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer, von denen gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 VS 2010 Vorschläge für die in die Verbandsversammlung zu berufenden Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke einzuholen sind – wurde nicht mit bekanntgemacht, obwohl sie gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 VS 2010 Bestandteil der Satzung ist. Auf seiner Sitzung vom 26. Oktober 2016 beschloss der Verbandsausschuss des Beklagten die Neufassung der Satzung des Unterhaltungsverbandes "Wipper-Weida" (VS 2016). Diese wurde am 15. November 2016 vom Landkreis Mansfeld-Südharz genehmigt und - nunmehr mit der Anlage zu § 9a der Satzung am 23. November 2016 im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld - Südharz - bekanntgemacht. Nach § 39 Abs. 1 sollte die VS 2016 rückwirkend zum 30. Mai 2010 in Kraft treten. Während der gleichen Sitzung beschloss der Verbandsausschuss des Beklagten auch die Satzung zur 1. Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes "Wipper-Weida", die Änderungen an der VS 2016 hinsichtlich der Mitgliedschaft und der Zusammensetzung des Verbandsausschusses enthält, und die Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbandes "Wipper- Weida", die eine Neufassung des den Beitragsmaßstab regelnden § 29 Abs. 1 VS 2016 enthält und nach ihrem Art. 2 rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten sollte. Beide Änderungssatzungen wurden am 23. November 2016 im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 18. März 2016 zog der Beklagte die Klägerin zu Verbandsbeiträgen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 42.656,79 € heran. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass der Verbandsausschuss in seiner Sitzung am 25. November 2015 für das Geschäftsjahr 2016 die Flächenbeiträge auf 7,21 €/ha und den Erschwernisbeitrag auf 1,12 €/Einwohner festgesetzt habe. Unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Fläche von 4.908,9579 ha ergebe sich ein Flächenbeitrag von insgesamt 35.393,59 € und beim Ansatz einer Einwohnerzahl von 6.485 ergebe sich ein Erschwernisbeitrag von insgesamt 7.263,20 €. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag zog der Beklagte die Klägerin zu Beiträgen für die Erstattung der Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 12.177,44 € heran. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich die Beitragspflicht der Klägerin aus § 55a Abs. 2 WG LSA und § 29 VS 2010 ergebe. Der Beitragsfestsetzung liege folgende Berechnung zugrunde: Das gesamte Verbandsgebiet des Beklagten habe eine Fläche 102.010 ha; die Gesamteinwohnerzahl des Verbandsgebiets betrage 118.497. Vom gesamten Verbandsgebiet entwässerten Flächen im Umfang von 14.201 ha in Gewässer erster Ordnung. Auf letzteren Flächen lebten 41.173 Einwohner. Für das Jahr 2015 habe für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung der Flächenbeitragssatz 7,19 €/ha und der Erschwernisbeitragssatz 1,12 €/Einwohner betragen. Hieraus ergebe sich für die Erstattung der Kosten der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung für das Jahr 2015 ein Flächenbeitrag von 102.105,19 € (14.201 ha x 7,19 €/ha) und ein Erschwernisbeitrag von 46.113,76 € (41.173 Einwohner x 1,12 €/Einwohner). Hieraus ergebe sich für die Verbandsmitglieder ein Flächenbeitragssatz von 1,00 €/ha (102.105,19 € : 102.010 ha) und ein Erschwernisbeitragssatz von 0,3892 €/Einwohner (46.113,76 € : 18.979 Einwohner). Unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Fläche im Gebiet der Klägerin von 8.774,2989 ha ergebe sich ein Flächenbeitrag von 8.774,30 €. Der Erschwernisbeitrag der Klägerin betrage bei einer maßgeblichen Einwohnerzahl von 8.726 insgesamt 3.403,14 €. Mit Bescheid vom 22. März 2016 setzte der Beklagte erneut gegenüber der Klägerin Verbandsbeiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Jahr 2016 – nunmehr in Höhe von insgesamt 42.395,58 € – fest. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass der Verbandsausschuss in seiner Sitzung am 25. November 2015 für das Geschäftsjahr 2016 die Flächenbeiträge auf 7,17 €/ha und den Erschwernisbeitrag auf 1,11 €/Einwohner festgesetzt habe. Unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Fläche von 4.908,9579 ha ergebe sich ein Flächenbeitrag von insgesamt 35.197,23 € und beim Ansatz einer Einwohnerzahl von 6.485 ergebe sich ein Erschwernisbeitrag von insgesamt 7.198,35 €. In einem Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Bescheid über Beiträge zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung vom 22. März 2016 den Bescheid vom 18. März 2016 über Beiträge zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung ersetze. In einer Beratung am 24. Oktober 2016 wiesen Vertreter des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (als oberster Wasserbehörde) und Vertreter des Landesverwaltungsamts (als oberer Wasserbehörde) den Beklagten an, die Berechnung der Verbandsbeiträge nach der im Leitfaden des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt zur Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung vom 23. Oktober 2015 vorgesehenen Verfahrensweise vorzunehmen. In diesem Leitfaden heißt es, dass die Unterhaltungsverbände dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) die ab dem Jahr 2015 angefallenen Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Beitragssatzes im Unterhaltungsverband, zu erstatten hätten. Die Erstattung der Kosten gegenüber dem LHW und deren Geltendmachung durch die Unterhaltungsverbände gegenüber den Mitgliedsgemeinden erfolge dabei jeweils im Folgejahr, beginnend ab dem Jahr 2016. Die Umlage dieser Beiträge durch die Gemeinden auf die Grundstückseigentümer sei daher ebenfalls frühestens ab 2016 nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids möglich. Die Unterhaltungsverbände teilten gemäß § 56a Abs. 3 Satz 2 WG LSA dem LHW beginnend ab 2016 spätestens bis zum 30. Januar des laufenden Jahres den Beitragssatz für das Vorjahr, unterteilt nach Flächen- und Erschwernisbeitrag, die Einwohnerzahl und die Größe der maßgeblichen Flächen des Verbandsgebiets, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, mit. Der LHW ermittele die Kosten des Vorjahrs für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung im jeweiligen Verbandsgebiet und stelle diese Kosten dem Unterhaltungsverband möglichst innerhalb des ersten Quartals des laufenden Jahres (beginnend ab 2016) in Rechnung. Der Unterhaltungsverband verteile diese Kosten auf alle Mitgliedsgemeinden und erstatte diese abzüglich der Verwaltungskosten nach § 56a Abs. 2 Satz 3 WG LSA gegenüber dem LHW. Der Verbandsbeitrag errechne sich damit ab dem Jahr 2016 aus dem Beitrag a) für die Unterhaltungsaufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das laufende Jahr und b) der Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung für das jeweilige Vorjahr. Hiervon ausgehend seien die Beiträge der Mitgliedsgemeinden von den Unterhaltungsverbänden in vier Schritten wie folgt zu ermitteln: Im ersten Schritt seien die Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Folgejahr zu kalkulieren. Die Ermittlung des entsprechenden Aufwandes erfolge wie bisher ausschließlich für die Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern (Flächenbeitrag) und der auf diesen Flächen festgestellten Einwohner (Erschwernisbeitrag). Im zweiten Schritt sei der Kostenerstattungsanspruch zu berechnen. Unter Zugrundelegung der für das laufende Jahr festgelegten Beitragssätze für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung seien bezogen auf die Flächen der Gewässer erster Ordnung und der auf diesen Flächen nach § 158 KVG LSA festgestellten Einwohner die Kosten der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zu berechnen. Im dritten Schritt sei der Gesamtbeitrag zu berechnen. Hierzu seien die im zweiten Schritt ermittelten Kosten zu den im ersten Schritt ermittelten Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung hinzu zu addieren. Nach Abzug der vom Unterhaltungsverband eingenommenen Mehrkosten und anderen Einnahmen (z.B. Verwaltungskosten nach § 56a Abs. 2 Satz 3 WG LSA) seien bezogen auf diese Gesamtkosten der Flächen- und Erschwernisbeitrag zu errechnen. Für den Flächenbeitrag seien die Flächen, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, und die Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, heranzuziehen. Gleiches gelte für die Einwohner; es seien die auf den vorgenannten Flächen nach § 158 KVG LSA festgestellten Einwohner heranzuziehen. Im vierten Schritt seien die im dritten Schritt ermittelten Beiträge für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Mitgliedsgemeinden zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 01. Dezember 2016 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 18. März 2016 zur Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für die Erstattung der Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung für das Jahr 2015 sowie seinen Bescheid vom 22. März 2016 zur Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für die Erstattung der Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung für das Jahr 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die aufgehobenen Bescheide rechtswidrig seien. Zwar regele § 56a WG LSA lediglich die Höhe der Kosten, die die Unterhaltungsverbände dem LHW für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zu erstatten hätten. Für die Umlegung dieser Kosten auf die Mitgliedsgemeinden schreibe das Gesetz jedoch kein bestimmtes Berechnungsverfahren vor. Ein solches sei aber im Leitfaden des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt zur Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung vom 23. Oktober 2015 verbindlich eingeführt worden, womit seine Anwendung zwingend sei. Die separate Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung widerspreche dem Leitfaden und sei daher rechtswidrig. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 01. Dezember 2016 zog der Beklagte die Klägerin zu Verbandsbeiträgen für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 72.798,60 € heran. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr ein Haushaltsvolumen von 850.133,00 € erforderlich sei. Nach Abzug der sonstigen Einnahmen des Beklagten aus Mehrkostenbeiträgen und anderen Einkünften verbleibe ein beitragsfähiges Haushaltsvolumen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Höhe von 719.706,00 €. Hinzu kämen 148.144,08 € an Kosten, die der Beklagte dem Land für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung im Jahr 2015 zu erstatten habe (14.201,7795 ha Flächen erster Ordnung im Verbandsgebiet x Flächenbeitragssatz von 7,193741 €/ha + 41.173 Einwohner auf Flächen erster Ordnung x Erschwernisbeitragssatz 1,116755 €/Einwohner). Hiervon abzusetzen seien 4.400,00 € an Verwaltungskosten für die Erstattung der Kosten der Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung. Damit beliefen sich die beitragsfähigen Gesamtkosten für das Jahr 2016 auf 863.450,08 €. Von dieser Summe entfielen 12% auf den Erschwernisbeitrag (103.614,01 €) und 88% auf den Flächenbeitrag (759.836,07 €). Unter Zugrundelegung einer Gesamtfläche des Verbandsgebiets von 102.010,7826 ha (14.201,7795 ha Flächen erster Ordnung + 87.809,0031 ha Flächen zweiter Ordnung) und einer Gesamteinwohnerzahl von 118.462 (41.173 Einwohner auf Flächen erster Ordnung + 77.645 Einwohner auf Flächen zweiter Ordnung) ergebe sich ein Flächenbeitragssatz von 7,448586 €/ha (759.836,07 € : 102.010,7826 ha) und ein Erschwernisbeitragssatz von 0,8746602 €/Einwohner (103.614,01 € : 118.462 Einwohner). Bei einer beitragspflichtigen Fläche von 8.774,2989 ha ergebe sich für die Klägerin ein Flächenbeitrag in Höhe von 65.356,12 €. Aus der bereinigten Einwohnerzahl der Klägerin von 8.509 folge ein Erschwernisbeitrag in Höhe von 7.442,48 €. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 Widerspruch, soweit der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag über einen Betrag von 54.573,02 € hinausgeht. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass sich im angefochtenen Bescheid der ursprünglich festgesetzte Gesamtbeitrag von 54.573,02 € um 18.225,58 € erhöht habe. Die auf Weisung der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte Neufestsetzung der Beiträge im angefochtenen Bescheid stimme zwar mit den Vorgaben des Leitfadens des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt zur Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung vom 23. Oktober 2015 überein. Der Leitfaden widerspreche insoweit aber den Vorgaben des WG LSA, was den Bescheid im angefochtenen Umfang rechtswidrig mache. So regele § 56a WG LSA lediglich die Höhe der Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen habe. Eine weitere ausdrückliche Berechnungsgrundlage enthalte das Gesetz nicht. Jedoch ergebe sich aus §§ 55 ff. WG LSA, dass zunächst der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu ermitteln sei. Sodann seien auf der Grundlage des § 56a Abs. 2 WG LSA die Kosten für den Beitrag zur Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zu berechnen. Diese seien zusammenzurechnen und gegenüber der jeweiligen Gemeinde geltend zu machen. Eine solche Berechnung aufgrund der für Gewässer zweiter Ordnung zur Verfügung stehenden Geobasisdaten entspreche der gesetzlichen Regelung. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Abweichung von den im Leitfaden vorgegebenen Berechnungsverfahren sei ihm nicht möglich, da ihm dieser Leitfaden als aufsichtliche Weisung vorgegeben sei. Am 27. Februar 2017 hat die Klägerin Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben. Zu deren Begründung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die dem Beklagten vom Landesverwaltungsamt erteilte Weisung, den Leitfaden anzuwenden, sei rechtswidrig. Die Aufsicht durch das Landesverwaltungsamt sei Rechtsaufsicht. Ein Weisungsrecht, das die Wahlmöglichkeit des Beklagten zwischen mehreren gleichermaßen rechtmäßigen Entscheidungsalternativen einschränke, stehe der Aufsichtsbehörde damit nicht zu. Die mit den zurückgenommenen Bescheiden vom 18. und 22. März 2016 erfolgte getrennte Veranlagung der Beiträge für die Unterhaltung von Gewässern erster und zweiter Ordnung sei rechtmäßig gewesen; die Aufsichtsbehörde habe daher die Anwendung des Leitfadens nicht anordnen dürfen. Dem gegenüber sei die im Leitfaden enthaltene Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf alle Mitgliedsgemeinden – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Flächen in ihrem Gemeindegebiet in Gewässer erster Ordnung entwässern – rechtswidrig. So habe der Gesetzgeber mit der Einführung von § 56a WG LSA eine verbesserte Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer bezweckt, indem bisher von Kosten der Unterhaltung verschonte Grundstücke, die in Gewässer erster Ordnung entwässerten, erstmals einer Beteiligung an den Unterhaltungskosten unterworfen werden sollten. Dieses Ziel werde mit der Umlage der Kosten der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf alle Mitgliedsgemeinden verfehlt, da damit die Kostenlast ohne Rücksicht auf deren Anteil an den betreffenden Flächen verteilt werde. Diesem Ziel trage die ursprünglich vom Beklagten vorgenommene getrennte Berechnung der Beiträge für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Mitgliedsgemeinden am Maßstab ihres Anteils an den betreffenden Gesamtflächen im Verbandsgebiet besser Rechnung. Zudem verfehle die im Leitfaden vorgegebene Berechnungsmethode den von § 28 WVG vorgegebenen Vorteilsmaßstab, da mit ihr außer Acht bleibe, welche Flächen im jeweiligen Gemeindegebiet tatsächlich unmittelbar oder mittelbar in Gewässer erster Ordnung entwässerten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2017 aufzuheben, soweit der darin festgesetzte Verbandsbeitrag einen Betrag von 54.573,02 € übersteigt. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er trägt vor, er habe den angegriffenen Bescheid auf Weisung erlassen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.