Urteil
8 A 1/18
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn ein Mißerfolg wahrscheinlich scheint.(Rn.48)
2. Erforderlich ist die offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klage.(Rn.48)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV (juris: StrlSchV 2001) ist im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage der Eintritt des erledigenden Ereignisses.(Rn.72)
3. Zur Frage der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV (juris: StrlSchV 2001)(Rn.72)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn ein Mißerfolg wahrscheinlich scheint.(Rn.48) 2. Erforderlich ist die offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klage.(Rn.48) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV (juris: StrlSchV 2001) ist im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage der Eintritt des erledigenden Ereignisses.(Rn.72) 3. Zur Frage der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV (juris: StrlSchV 2001)(Rn.72) Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist zwar zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – BVerwG 7 C 24/91 – BVerwGE 89, 354 [355]; Schübel-Fister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 127). Dies gilt auch für Untätigkeitsklagen, bei denen das Gericht eine etwa noch nicht bestehende Spruchreife herstellen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – BVerwGE 106, 295 [296]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Fortsetzungsfeststellungklage ist die statthafte Klageart. Das ursprüngliche Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 06. November 2015 beantragte Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach den §§ 7, 9 Strahlenschutzverordnung zu erteilen, hat sich mit der Aufkündigung der Zusammenarbeit durch den Chemiepark A. und damit dem Wegfall des für die beantragte Tätigkeit erforderlichen Grundstückes erledigt. Der Klägerin kann insoweit – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht entgegengehalten werden, dass im Zeitpunkt der Erledigung noch kein Verwaltungsakt vorgelegen habe, der für rechtswidrig erklärt werden könne. Gegenstand der Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO – auch der in Form einer Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage – ist nämlich die Frage, ob die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig war. Dies darf nicht so verstanden werden, dass die inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Bescheides notwendige Voraussetzung und damit notwendiger, wenn auch unausgesprochener Bestandteil der im Verpflichtungsfall beantragten gerichtlichen Entscheidung ist. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der Verwaltungsakt in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt. Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage ist demgemäß regelmäßig auch nicht die Frage, ob ein beantragter unterlassener Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sondern vielmehr die Frage, ob die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes im maßgeblichen Zeitraum des Eintrittes des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen ist. Ob im Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses bereits ein Verwaltungsakt vorgelegen hat, ist danach unerheblich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 -, a.a.O.). Der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – ebenfalls nicht eine etwaige Unzulässigkeit der zunächst erhobenen Untätigkeitsklage entgegen. Ohne Erfolg wendet der Beklagte insoweit ein, mit der von ihm verfügten Aussetzung des Verfahrens habe ein zureichender Grund für die verzögerte Entscheidung in der Sache vorgelegen. Die Klägerin hat die Untätigkeitsklage bei dem erkennenden Gericht jedenfalls nach Ablauf der in § 75 Satz 1 VwGO geregelten Sperrfrist von drei Monaten erhoben. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Klage nicht wegen verfrühter Erhebung als unzulässig hätte abweisen können, und zwar selbst dann, wenn es einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die Verzögerung gegeben hätte (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO 25. Auflage 2019, § 75 Rdnr. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 75 Rdnr. 8, 10). Wäre das Gericht zu der Entscheidung gelangt, dass für die Verzögerung der Entscheidung der Behörde ein zureichender Grund vorgelegen hat, so hätte das Gericht daraus allenfalls die Schlussfolgerung ziehen können, dem Beklagten eine angemessene Nachfrist zur Entscheidung zu setzen. In keinem Fall wäre jedoch die Klage vor diesem Hintergrund unzulässig gewesen. Ob die von dem Beklagten verfügte Aussetzung des Genehmigungsverfahrens rechtmäßig erfolgt ist, kann vor diesem Hintergrund für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage dahingestellt bleiben. 2. Das im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist gegeben. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 21). Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 1 WB 24/14 – juris Rn. 20; Urteil vom 26. Februar 2014 – 6 C 1/13 – NVwZ 2014, 883 – juris Rn. 10; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 15/12 – juris Rn. 25; Beschluss vom 30. April 1999 – 1 B 36/99 – juris). Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin. a) Ein Feststellungsinteresse der Klägerin kann zwar nicht aus einer gegebenenfalls vorliegenden Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest eines gleichartigen Verwaltungsaktes erlässt bzw. den Erlass des begehrten oder zumindest gleichartigen Verwaltungsaktes erneut ablehnt. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt jedoch voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht. Darüber hinaus müssten die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04 – Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m.w.N.). Es kann vorliegend offen bleiben, ob die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände vorliegend im Wesentlichen unverändert geblieben sind, obgleich eine Genehmigung der von der Klägerin beantragten Art nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2017, Nr. 42, S. 1966) zum 31. Dezember 2018 auf einer anderen Rechtsgrundlage als noch zum Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses erfolgen müsste. Denn es ist bereits deshalb ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten werden, wie im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, weil nicht hinreichend sicher abzusehen ist, dass in Zukunft wieder eine vergleichbare Genehmigung durch die Klägerin bei dem Beklagten beantragt werden könnte. Derzeit liegt bei dem Beklagten kein entsprechender Antrag vor. Eine solche Prognose lässt sich auch nicht treffen. Die Ausführungen der Klägerin hierzu erschöpfen sich in ihrem Vorbringen, weiterhin auf der Suche nach geeigneten Grundstücken für ein vergleichbares Vorhaben zu sein (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04, Buchholz 310, § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23). Eine konkrete Wiederholungsgefahr lässt sich hieraus nicht herleiten. b) Es besteht jedoch vorliegend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin jedenfalls mit Blick auf die von ihr dargelegte Absicht, gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen schuldhaften Verhaltens geltend machen zu wollen. Für eine feststellende Entscheidung, dass die streitige behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, besteht im Falle der Erledigung der Hauptsache im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess unter drei Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Ein solches Verfahren muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein (aa) und die begehrte Feststellung muss für die Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs erheblich sein (bb). Schließlich darf es nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (cc) (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 A 3254/02 - juris Rn. 5; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 L 46/15 - juris). Dabei haben die Verwaltungsgerichte die den Zivilgerichten obliegende Prüfung der in den ordentlichen Rechtsweg verwiesenen Ansprüche nicht vorwegzunehmen. Sie dürfen die Schutzwürdigkeit eines (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Zivilprozesses nur dann verneinen, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins einzelne gehende Würdigung aufdrängt; die bloße Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 - juris Rn. 25; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 L 46/15 - a. a. O.). Gemessen daran kann der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung nicht abgesprochen werden. (aa) Nach den derzeitigen Schilderungen der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die Klägerin hat hierzu konkret vorgetragen, und zwar zur Art der geltend zu machenden Ansprüche wie auch zur geltend zu machenden Schadenshöhe. bb) Es ist ferner nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine mögliche Feststellung, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintrittes der Erledigung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten strahlenschutzrechtlichen Genehmigung hatte, Auswirkungen auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch - dem Grunde oder der Höhe nach - haben könnte. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht jedenfalls teilweise kausal auf der hier streitigen Nichterteilung der begehrten Genehmigung beruht. Zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in dem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 06. April 1995 - III ZR 183/94 - juris Rn. 20). Die Klägerin sieht als Amtspflichtverletzung in erster Linie die zögerliche Bearbeitung ihres Genehmigungsantrages. Als Schaden macht sie Kosten geltend, die ihr im Zusammenhang mit der Beantragung der Genehmigung entstanden sind, ferner entgangenen Gewinn. Die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung bestand, hätte dabei natürlich auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachte zögerliche Bearbeitung ihres Antrages kausal für den eingetretenen Schaden war. cc) Schließlich ist die beabsichtigte Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches auch nicht offensichtlich aussichtslos. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Das Vorbringen des Beklagten, ein Schadensersatzanspruch sei ausgeschlossen, da die Klägerin es unterlassen habe, den Schaden z.B. durch vorherigen Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages für das Grundstück im Chemiepark A. abzuwenden, greift insoweit bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht den Schaden aus dem Verlust des Grundstückes geltend macht, sondern den Schaden aus der Nichterteilung der Genehmigung. Der Umstand, dass die eingetretene Erledigung möglicherweise durch den vorherigen Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages hätte vermieden werden können, ist schließlich nicht Gegenstand des beabsichtigten Amtshaftungsprozesses. Sofern der Beklagte darüber hinaus die Voraussetzungen für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruches in Frage stellt, führt dies jedenfalls nicht zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Klage. Denn auch danach drängt sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs nicht bereits ohne eine ins einzelne gehende Würdigung auf; die bloße Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs genügt schließlich - wie bereits ausgeführt – nicht, um von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit im o.g. Sinne auszugehen. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses, d.h. spätestens mit der Aufkündigung der Reservierung des Grundstückes im Chemiepark A. am 09. November 2017, keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind die §§ 7 Abs. 1, 9 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen – Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 16. Juni 2017 (im Folgenden: StrlSchV). Nach § 7 Abs.1 StrlSchV bedarf der Genehmigung, wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes umgeht. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Umgang wesentlich abweicht. § 9 StrlSchV regelt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 zu erteilen ist. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 4. gewährleistet ist, dass die bei dem Umgang sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 5. gewährleistet ist, dass bei dem Umgang die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, 6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für eine sichere Ausführung des Umgangs notwendige Personal nicht vorhanden ist, 7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, 8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, 9. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem Umgang nicht entgegenstehen und 10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Umgang nicht entgegensteht. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung lagen danach zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Soweit der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 26. Juli 2017 insoweit entgegenstehende überwiegende Interessen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 9 StrlSchV anführte, weil er sich nicht in der Lage sah, die Aufsicht über die Anlage der Klägerin fachgerecht durchzuführen und ferner auf drohende politische Proteste verwies, wendet die Klägerin allerdings zutreffend ein, dass diese Bedenken keine überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 9 StrlSchV begründen können. Eine möglicherweise nicht ausreichende personelle und sachliche Ausstattung des Beklagten zur Erfüllung der ihm mit § 6 der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) vom 27. August 2002 übertragenen Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen liegt im Verantwortungsbereich der zuständigen Behörde und kann einem Anspruch nach § 9 StrlSchV nicht entgegengehalten werden. Auch die Möglichkeit von Protesten an sich kann der Klägerin bei einem Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen schließlich nicht entgegengehalten werden. Soweit der Beklagte nunmehr ergänzend vorbringt, es fehle an der Genehmigungsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchV, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keine, sie zur Abwehr von Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter berechtigende rechtliche Verfügungsgewalt über das Grundstück in Form eines dinglichen Rechtes oder eines Miet- bzw. Pachtvertrages gehabt habe, sondern lediglich eine Reservierung, vermögen auch diese Ausführungen nicht zu überzeugen. Schließlich bestanden bis zur Beendigung der Reservierung des Grundstückes durch den Chemiepark A. keinerlei Anhaltspunkte, dass der beabsichtigte Grundstückskauf nicht realisierbar sei. Vor diesem Hintergrund hätte eine Genehmigung auch ohne weiteres mit der Bedingung verbunden werden können, dass die Klägerin sich die rechtliche Verfügungsgewalt über das Grundstück verschafft. Allerdings stand der Genehmigungsfähigkeit der beantragten strahlenschutzrechtlichen Genehmigung im Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses der Umstand entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt (jedenfalls noch) begründete Zweifel an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Klägerin i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV bestanden (a) und auch der Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung möglicher gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 7 StrlSchV nicht erbracht war (b). a) Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit geht es um die Frage, ob der Antragsteller über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um das Unternehmen ordnungsgemäß zu betreiben. Dazu gehört es auch, dass das Unternehmen wirtschaftlich in der Lage ist, die aus der Genehmigung und den gesetzlichen Vorschriften resultierenden Verpflichtungen langfristig erfüllen zu können. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Risiken des Unternehmens zu betrachten. Die Prüfung dient nicht dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse in allen Einzelheiten zu überprüfen und zu bestätigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben. Ausweislich der im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses vorliegenden Unterlagen lagen danach zwar keine Anhaltspunkte vor, die grundsätzliche Bedenken an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Klägerin begründen könnten. Allerdings verfügte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt über eine vergleichsweise schwache Bonität. Die Klägerin erwirtschaftete ausweislich des Jahresabschlusses 2016 in diesem Jahr erstmals einen Jahresüberschuss in Höhe von 285.234,58 €, während im Jahr 2015 wegen erforderlicher Rückstellungen insoweit ein Fehlbetrag von 4.265.622,33 € zu verzeichnen war. Dies zeigt zwar eine positive Tendenz auf. Allerdings heißt es im Prognosebericht des Jahresabschlussberichtes 2016 auch, dass der Geschäftsverlauf der klägerischen Gesellschaft aufgrund der projektbezogen angebotenen Dienstleistungen hohen Schwankungen unterliege. Für das Jahr 2017 wurde mit einem etwas höheren Umsatz als im Vorjahr gerechnet. Gleichwohl sei aufgrund einer deutlich geringeren Gewinnabführung der A. an die Klägerin im Jahr 2017 damit zu rechnen, dass die Klägerin höchstwahrscheinlich einen Fehlbetrag ausweisen werde. Vor diesem Hintergrund bestanden zum Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses jedenfalls Bedenken gegen die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Klägerin. Es kann offenbleiben, ob diese Bedenken mit Vorlage der Patronatserklärung der A. vom 11. Juli 2017 zur Absicherung künftiger Verpflichtungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Lagers in A. als ausgeräumt angesehen werden können. Denn diese Erklärung wurde dem Gericht erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 übermittelt. Sie lag der Kammer danach im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses jedenfalls nicht vor, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Erklärung die Genehmigungsvoraussetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag. Insofern handelt es sich auch nicht um einen Fall fehlender Spruchreife, die gegebenenfalls auch nachträglich durch das Gericht im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungklage herzustellen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14/96 - juris). Der Beklagte hatte schließlich bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 angefragt, ob die Bereitschaft der Klägerin bestünde, für deren Insolvenzfall eine Sicherheit (z.B. Aval oder unkündbare Patronatserklärung) nachzuweisen, um die gegebenenfalls erforderliche Rückführung des Lagergutes/Auflösung des Lagers zu gewährleisten. Die Klägerin hatte daraufhin erklärt, dass sich die von ihr ermittelten Kosten für eine mögliche Rückführung auf ca. 50.000 € belaufen würden. Hierfür sei sie bereit, eine entsprechende Garantie für ihren Insolvenzfall beizubringen. Eine Patronatserklärung wurde jedoch bis zum genannten Zeitpunkt durch die Klägerin nicht vorgelegt. Insoweit handelt es sich danach nicht um Unterlagen, die gegebenenfalls durch das Gericht im Wege ergänzender Ermittlungen beizuziehen wären. Vielmehr war im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses davon auszugehen, dass die angeforderte Patronatserklärung nicht vorgelegt wurde bzw. werden konnte. Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, dass etwaigen Bedenken gegen ihre wirtschaftliche Zulässigkeit auch in Form von Bedingungen und Auflagen im Rahmen der Genehmigung hätte begegnet werden können. Diese Möglichkeit besteht zwar nach § 36 Abs. 1 VwVfG für die Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch beim Erlass gebundener Verwaltungsakte, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Diese Vorschrift kann jedoch nicht als allgemeine Ermächtigung der Behörden angesehen werden, nach Ermessen von der Erfüllung oder genaueren Prüfung zwingender Genehmigungsvoraussetzungen usw. abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufriedenzugeben, die sicherstellen, dass in Zukunft diese Voraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere darf die Behörde wesentliche Voraussetzungen des infrage stehenden Verwaltungsaktes nicht auf Nebenbestimmungen „abschieben“ und damit letztlich offenlassen (vergleiche hierzu Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019 § 36 Rn. 45). Um eine solche wesentliche Voraussetzung handelt es sich auch bei der Frage der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV mit der Folge, dass deren Sicherstellung über eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG nicht in Betracht kommt. b) Darüber hinaus war auch der Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung möglicher gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 7 StrlSchV im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses nicht erbracht. Wie bereits unter a) ausgeführt, hatte sich die Klägerin auf die Frage des Beklagten nach Sicherheiten für eine im Insolvenzfall gegebenenfalls erforderliche Rückführung des Lagergutes/Auflösung des Lagers bereit erklärt, eine Garantie für ihren Insolvenzfall über 50.000 € beizubringen. Die angebotene Sicherheit würde allerdings nicht ansatzweise ausreichen, um im Insolvenzfall auf das Land Sachsen-Anhalt zukommende Entsorgungskosten abzusichern. Die Kammer legt insoweit die mit Schreiben vom 25. Mai 2016 vorgenommene Schätzung des Landesamtes für Umweltschutz zugrunde, der die Klägerin bislang nicht substantiiert entgegengetreten ist. Danach liegen die möglicherweise anfallenden Entsorgungskosten mit bis zu 10 Millionen Euro bei 10.000 zu entsorgenden Fässern weitaus höher als die von der Klägerin prognostizierten Kosten. Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt hatte im Schreiben vom 25. Mai 2016 ausgeführt, dass der Aspekt problematisch erscheine, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Reststoffe sei. Die Entsorgungsverantwortung obliege der Eigentümerin, also der A., welche aber im Falle einer Insolvenz noch eine Reihe weiterer radioaktiver Reststoffe außerhalb Sachsen-Anhalts zu entsorgen hätte. Somit könne der Fall eintreten, dass dann die eventuell zur Verfügung stehenden Mittel aus der Insolvenzmasse und der Deckungsvorsorge anderweitig verwendet werden. Deshalb sei es notwendig, dass im Insolvenzfall speziell für den Standort A. eine ausreichend hohe Summe zur Begleichung der dann entstehenden Kosten zur Verfügung stehe. Eine solche Sicherung lag im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nicht vor. Sie kann insbesondere nicht mit der Vorlage der o.g. Patronatserklärungen der A. durch die Klägerin als erbracht angesehen werden. Denn diese lagen im Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses jedenfalls nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu a) verwiesen. Ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Übrigen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erteilen. Die Klägerin ist ein A.. Als überregional tätiges Unternehmen liegen die Kernkompetenzen der Klägerin in der Verarbeitung und Entsorgung isotopentechnischer Reststoffe. Die Klägerin hatte diesen Geschäftsbereich Anfang des Jahres 2012 von der A. erworben. Die klägerische Gesellschaft nimmt im großen Umfang die Entsorgung von radioaktiven Stoffen für Gesellschaften der A wahr. Mit Schreiben vom 06. November 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die aus der Herstellung und Anwendung von radioaktiven Stoffen aus den Bereichen Medizin, Forschung und Industrie stammen, zum Zweck der Bereitstellungslagerung mit dem Ziel der Verabfallung. Der Genehmigungsantrag bezieht sich auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen auf einem Grundstück im Landkreis Anhalt-Bitterfeld, namentlich im C. Der Genehmigungsantrag wurde am 15. April 2016 geändert. Das Landesamt für Umweltschutz führte in einem im Nachgang zu einer Besprechung am 27. April 2016 an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 25. Mai 2016 aus, es erscheine der Aspekt problematisch, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Reststoffe sei. Die Entsorgungsverantwortung obliege der Eigentümerin, also der A., welche aber im Falle einer Insolvenz noch eine Reihe weiterer radioaktiver Reststoffe außerhalb Sachsen-Anhalts zu entsorgen hätte. Somit könne der Fall eintreten, dass dann die eventuell zur Verfügung stehenden Mittel aus der Insolvenzmasse und der Deckungsvorsorge anderweitig verwendet werden. Eine grobe Abschätzung habe im Insolvenzfall der Klägerin möglicherweise anfallende Entsorgungskosten von bis zu 10 Millionen Euro bei 10.000 zu entsorgenden Fässern ergeben (BA „D“, Bl. 58 ff.). Die abgeschätzte Summe setzte sich zusammen aus - Kosten von ca. 3.000.000 € (300 € pro Fass) für die Freimessung eines Gebindes, - Transportkosten der radioaktiven Reststoffe zur Freimessanlage von ca. 400.000 € (2700 € pro 70 Fässer), - Kosten der Freimessung der Lagerhalle nebst den darin enthaltenen Geräten (gegenwärtig nicht abschätzbar) - Kosten der Verbringung, Konditionierung und Einlagerung der nicht freigebbaren Gebinde in die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle von ca. 3.600.000 € (ca. 12.000 € je 200 l Fass x 300 Fässer) - die Kosten der Entsorgung der freigegebenen Abfälle (gegenwärtig nicht bekannt aber vergleichsweise eher gering), - Betriebskosten der Lagerhalle und der Bewachung des Objektes über mehrere Jahre bis zur Freigabe der Gebinde (gegenwärtig nicht abschätzbar). Deshalb sei es notwendig, dass im Insolvenzfall speziell für den Standort A. eine ausreichend hohe Summe zur Begleichung der dann entstehenden Kosten zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 (BA „D“, Bl. 114) forderte der Beklagte ergänzende Auskünfte bei der Klägerin an. Unter anderem fragte er, ob die Bereitschaft der Klägerin bestünde, für ihren Insolvenzfall eine Sicherheit (z.B. Aval oder unkündbare Patronatserklärung) nachzuweisen, um die gegebenenfalls erforderliche Rückführung des Lagergutes/Auflösung des Lagers zu gewährleisten. Die Klägerin erklärte auf die Aufforderung vom 27. Oktober 2016 mit Schreiben vom 16. November 2016 insoweit, dass sich die von ihr ermittelten Kosten für eine mögliche Rückführung auf ca. 50.000 € belaufen würden. Hierfür sei sie bereit, eine entsprechende Garantie für ihren Insolvenzfall beizubringen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen abzulehnen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Bewilligung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. § 9 Abs. 1 Ziff. 9 Strahlenschutzverordnung räume insoweit den Umweltauswirkungen eine besondere Bedeutung ein. Das öffentliche Interesse erschöpfe sich jedoch nicht hierin. Zu berücksichtigen sei danach, dass die Ausgestaltung einer solchen Genehmigung ernstzunehmende Schwierigkeiten hinsichtlich der objektiven Abgrenzung zwischen radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen bereite. So sei die beklagte Behörde lediglich für die Erteilung von Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, die keine radioaktiven Abfälle seien, zuständig. In einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung seien deshalb Auflagen zu erteilen, die den Umgang, die Lagerung etc. von radioaktiven Abfällen von vornherein ausschließen würden. Der bisher einzig genannte Anlieferer, die Firma A. (im Folgenden:) besitze jedoch Genehmigungen, sowohl mit radioaktiven Reststoffen als auch mit radioaktiven Abfällen deutschlandweit befugt umzugehen. Eine gegebenenfalls falsche Deklaration zur Bereitstellungslagerung angelieferter radioaktiver Stoffe in geschlossenen Gebinden sei für die Aufsichtsbehörde jedoch nicht erkennbar und objektivierbar. Eine Unterscheidung sei nicht anhand von radioaktiven Eigenschaften der zu lagernden Stoffe möglich, sondern folge nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 AtomG dem Kriterium, ob diese Stoffe schadlos zu verwerten oder geordnet zu beseitigen seien. Dies sei der Aufsichtsbehörde im Einzelfall nicht bekannt und auch nicht objektivierbar. Eine Genehmigungsauflage zum Ausschluss radioaktiver Abfälle könnte nicht überprüft und nicht durchgesetzt werden. Das sei verwaltungsrechtlich unzulässig. Für eine Erweiterung der Genehmigung auf Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle besitze sie, die beklagte Behörde, keine Zuständigkeit. Ein zweiter Grund für die Versagung des öffentlichen Interesses an dem beantragten Umgang liege in den Insolvenzrisiken der Klägerin und der begründet. Sachsen-Anhalt betreibe keine eigene Landessammelstelle, sondern bediene sich unter Nutzung von § 9 a Abs. 3 Satz 2 Atomgesetz eines Anlehnungsvertrages an die Landessammelstelle in Sachsen. Laut aktueller Kostenordnung der Landessammelstelle des Freistaates Sachsen für radioaktive Abfälle würden sich die Kosten auf 8.000 Euro bis 15.000 Euro pro Gebinde belaufen, abhängig von der Gebindegröße. Multipliziert mit dem Inhalt eines auch nur halbvollen Lagers im beantragten Umfang würden im Insolvenzfall auf das Land Sachsen-Anhalt Entsorgungskosten zukommen, die das Angebot aus dem Schreiben der Klägerin vom 16. November 2016 bei weitem übersteigen würden. Ein dritter Grund, der dem öffentlichen Interesse eines solchen Lagers in Sachsen-Anhalt entgegenstehe, bestehe darin, dass Sachsen-Anhalt bisher über kein derartiges oder ein ähnliches Lager verfüge. Damit bestehe ein grundsätzliches Risiko, dass ein neuer Schwerpunkt von Demonstrationen von Kernkraftgegnern am vorgesehenen Standort eines solchen Bereitstellungslagers entstehe bzw. entsprechende Aktivitäten sich dorthin verschieben würden. Für Sachsen-Anhalt bedeute das ein zusätzliches Vorhalten von Ordnungskräften, was wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Auf der Nutzenseite für das öffentliche Interesse Sachsen-Anhalts stehe dagegen recht wenig. Mit zusätzlichen Steuereinnahmen aus der Tätigkeit der Klägerin und der A. sei nicht zu rechnen, da sich die Firmensitze in Niedersachsen befinden würden. Eventuelle zusätzliche Einnahmen durch den Hallenvermieter würden als gering bewertet bzw. seien durch andere Mieter kompensierbar. Neue Arbeitsplätze würden zwar zweifelsfrei entstehen, allerdings nicht in erheblicher Anzahl, da es sich nicht um einen Produktionsstandort, sondern um ein reines Lager handeln sollte. In einer Gesamtschau würden bei pflichtgemäßem Ermessen die Tatsachen überwiegen, die dem öffentlichen Interesse Sachsen-Anhalts an einem solchen Bereitstellungslager für radioaktive Reststoffe eher entgegenstehen würden. Daher erwäge der Beklagte, den Antrag abzulehnen. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 06. Juli 2017 mit, dass die Klägerin für ein in Niedersachsen gelegenes Lager für radioaktive Stoffe einen Antrag auf Übertragung der Genehmigung vom 29. Dezember 2008 zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung von der A (…) auf die klägerische Firma beantragt habe. Dieser Antrag sei von dem inzwischen zuständigen Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Übertragung der Genehmigung der jetzigen Genehmigungsinhaberin habe. Die hierfür unter anderem erforderliche Genehmigungsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Strahlenschutzverordnung liege nicht vor, da aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Antragstellerin Bedenken gegen die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Firma bestehen würden. Gegen diese Entscheidung vom 24. März 2017 habe die Klägerin beim Verwaltungsgericht B-Stadt Klage erhoben. Der Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2017 mit, dass das Verwaltungsverfahren nach § 10 VwVfG ausgesetzt werde. Wegen der Ähnlichkeit der beantragten Verwaltungstatbestände in Niedersachsen und in Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Rechtshängigkeit des Verwaltungsgerichtsverfahrens beim VG B-Stadt habe er sich entschieden, das Ergebnis dieses Rechtsstreits abzuwarten, um die ordnungsgemäße Rechtsanwendung in Bezug auf die Genehmigung in Sachsen-Anhalt zu gewährleisten. Diese Entscheidung basiere auch auf einer Betrachtung der Gründe, die in Niedersachsen zur tatsächlichen Ablehnung der begehrten Genehmigungsübertragung und in Sachsen-Anhalt bisher zur Erwägung eines Ablehnungsbescheides hinsichtlich einer neuen Umgangsgenehmigung geführt hätten. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. August 2017 teilte diese daraufhin dem Beklagten zunächst mit, dass sie ein Aussetzen des Verfahrens für nicht vertretbar und klar rechtswidrig halte und bestand auf einer baldigen sachlichen Entscheidung im Verfahren. Eine Reaktion des Beklagten hierauf erfolgte nicht. Die Klägerin hat daraufhin am 18. September 2017 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage trug die Klägerin zunächst im Wesentlichen vor, dass eine Aussetzung des Verfahrens gegen ihren Willen nicht in Betracht komme. Selbst eine obergerichtliche Klärung in einer noch dazu einschlägigen Sache, an der die Verfahrensbeteiligten zusätzlich unmittelbar beteiligt sein müssten, sei kein sachlicher Grund für ein Zuwarten im Sinne von § 75 VwGO. Das Vorbringen des Beklagten, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts B-Stadt abwarten zu wollen, die mit den gegenwärtigen Genehmigungsverfahren zwischen den hier am Verwaltungsverfahren Beteiligten nichts zu tun haben könne, sei danach kein sachlicher Grund für ein Zuwarten im Sinne von § 75 VwGO. Der Beklagte wäre demnach verpflichtet gewesen, eine Entscheidung zu treffen, lehne dies aber eindeutig und endgültig unter Verweis auf § 10 VwVfG ab. Gründe für eine Aussetzung nach § 10 VwVfG würden jedoch nicht vorliegen. Auf eine Entscheidung eines Gerichtes zu warten, die in einem anderen Bundesland zwischen anderen Verfahrensbeteiligten zu einer anderen Rechtsfrage möglicherweise gehen werde, sei für das hiesige Verfahren irrelevant und bilde keinen Sachgrund für ein Zuwarten. Die Klägerin beantragte ursprünglich, den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 06. November 2015 beantragte Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach den §§ 7, 9 Strahlenschutzverordnung zu erteilen. Nachdem die Geschäftsführung des Chemieparks A. -Wolfen mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 und 09. November 2017 mitgeteilt hatte, dass die Verhandlungen mit der Klägerin über den Kauf eines Grundstückes im A. durch die Klägerin für die geplante Anlage abgebrochen würden, nachdem die Klägerin über die unerwarteten Schwierigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Standort berichtet habe, hat die Klägerin ihr Begehren am 13. Dezember 2017 auf eine Fortfestsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Mit diesem Schriftsatz, der im Original mit Anlagen am 18. Dezember 2017 bei dem erkennenden Gericht einging, übersandte die Klägerin unter anderem zwei Patronatserklärungen der A. zur Absicherung künftiger Verpflichtungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Betrieb des Zwischenlagers Leese und im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Lagers in A.. In letzterer Erklärung erklärt die A., dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin im Fall der positiven Bescheidung ihres Antrages als Inhaberin der Umgangsgenehmigung über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um ihre Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Inhaberschaft der Umgangsgenehmigung sowie der mit ihr verbundenen Haupt-und Nebenpflichten jederzeit vollständig zu erfüllen. Auf welche Art und Weise die A. hierfür Sorge trage, obliege der Bestimmung durch die A.. Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei statthaft. Unerheblich sei insoweit, dass bislang noch kein Verwaltungsakt durch den Beklagten erlassen worden sei. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gehe es nicht immer um die Rechtswidrigkeit eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes. Gerade in Verpflichtungssituationen gehe es um die Feststellung, dass der Beklagte zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts verpflichtet gewesen sei. Gerade um diese Feststellung gehe es auch vorliegend. Die von ihr erhobene Untätigkeitsklage sei im Zeitpunkt der Erledigung auch zulässig gewesen. Insbesondere habe im Zeitpunkt der Klageerhebung kein sachlicher Grund vorgelegen, der eine Überschreitung der in § 75 VwGO vorgesehenen 3-Monatsfrist gerechtfertigt hätte. Zwar könne angesichts der unstreitig komplexen Regelungsmaterie und des Umfangs des Genehmigungsverfahrens die Frist zu Entscheidung im Fall des klägerseitigen Antrags durchaus länger als drei Monate bemessen sei. Darauf komme es vorliegend jedoch nicht an. Selbst wenn man das Vorliegen der prüffähigen Unterlagen nach dem Vortrag des Beklagten vom 18. April 2017 zugrunde lege oder sogar die ausdrückliche Mitteilung des Beklagten vom 13. Juli 2017 für maßgeblich erachten wollte, sei spätestens am 13. Oktober 2017 die 3-Monatsfrist des § 75 VwGO abgelaufen gewesen. Dass es wiederum für den Ablauf der 3-Monatsfrist nicht auf die Klageerhebung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, sei bereits höchstrichterlich geklärt. Für die Untätigkeit habe es auch keinen zureichenden Grund gegeben. Ein solcher Grund liege insbesondere nicht in der am Verwaltungsgericht B-Stadt anhängigen Klage. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht B-Stadt erst am 27. März 2017 Klage erhoben habe. Auch aus der Perspektive des Beklagten sei daher zum Zeitpunkt seiner Aussetzungsentscheidung völlig klar gewesen, dass über den Genehmigungsantrag mindestens ein weiteres Jahr nicht entschieden werden würde. Der Beklagte habe schon nicht absehen können, ob das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht B-Stadt überhaupt mit einer Sachentscheidung enden würde. Eine solche habe es dann auch nicht gegeben. Hätte der Beklagte ihr die Möglichkeit gegeben, zu der Aussetzungsentscheidung zuvor Stellung zu nehmen, hätten Missverständnisse vermieden werden können. An einer Anhörung habe es indes gefehlt. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt selbst Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Klägerin eingeholt oder jedenfalls ihr die Chance gegeben, durch Patronatserklärungen, Bürgschaften und anderen Sicherungsmitteln eine für den Beklagten tragbare Situation herzustellen. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Insbesondere habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung in Fortsetzung der bisherigen Klage. So bestehe zum einen Wiederholungsgefahr. Der in Streit stehende Genehmigungsantrag zeige, dass sie einen Standort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betreiben wolle und ein neues Genehmigungsverfahren – wenn möglich – anstrengen werde. Insoweit bestehe aber eine Wiederholungsgefahr dahingehend, dass auch zukünftige Anträge mit gleichen Erwägungen wieder abgelehnt werden könnten. Darüber hinaus bestehe ein Präjudizinteresse. Sie, die Klägerin, strebe eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten an. Denn sie sei der Auffassung, dass die Verzögerung des Verfahrens durch die Untätigkeit des Beklagten sowie durch dessen Aussetzung eine Amtspflichtverletzung darstelle, die geeignet sei, ihre Aufwendungen wertlos gemacht zu haben und bei ihr Schäden hervorgerufen hätte. Hinzu komme, dass der Beklagte ihren Antrag hätte positiv bescheiden müssen. Ein Ermessen habe ihm nicht zugestanden. In dem anzustrebenden Amtshaftungsverfahren nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG werde sie zunächst zum einen die hohen Planungsaufwendungen für die Erstellung der Antragsunterlagen und die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sowie zusätzlich die entgangenen Gewinne als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend machen. Für die Durchführung dieses Amtshaftungsverfahrens sei es sinnvoll, die genehmigungsrechtliche Frage vor dem Fachgericht zu besprechen und somit das vorliegende Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzusetzen. Die völlig missglückte Aussetzungsentscheidung des Beklagten sei der nachweisbare Anlass gewesen, der im Verhältnis von ihr, der Klägerin, zum Chemiepark A. zu so großen Unsicherheiten geführt habe, dass ihr das Grundstück nicht mehr vorgehalten werden sollte. Der Geschäftsführer des Chemieparks habe ihr gegenüber ausdrücklich mitgeteilt, dass die Aufhebung der Reservierung aufgrund der Aussetzungsentscheidung des Beklagten erfolgt sei. Selbst wenn der Genehmigungsantrag durch den Beklagten abgelehnt worden wäre, wäre man in der Lage gewesen, dem Geschäftsführer des Chemieparks im Einzelnen aufzuzeigen, mit welchen verwaltungsgerichtlichen Instrumenten in welchem zeitlichen Korridor eine Genehmigung hätte erstritten werden können. Für den juristischen Laien sei es aber überhaupt nicht einzuschätzen, wie mit einer Aussetzungsentscheidung einer Behörde umzugehen sei. Da die Aussetzung eines Antragsverfahrens praktisch in der Verwaltungstätigkeit auch nicht vorkomme, weil sie nahezu immer unzulässig sei, sei das Misstrauen des Chemieparkbetreibers derart groß gewesen, dass dieser sich trotz eingehender Bemühungen von Seiten der Klägerin dazu entschlossen habe, die Reservierung aufzuheben. Mit dieser Entscheidung sei es ihr, der Klägerin, unmöglich gemacht worden, ihre Planungskosten durch den späteren Betrieb der avisierten Anlage zu amortisieren. Sämtliche Aufwendungen seien damit vergeblich gewesen. Als Schaden, der in einem Amtshaftungsprozess geltend gemacht werden soll, führt die Klägerin im Einzelnen Planungs- und Projektierungskosten, aber auch entgangenen Gewinn wegen der nicht erteilten Genehmigung auf. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30. Oktober 2019 verwiesen (Bl. 182 ff. der Gerichtsakte). Die Klage sei auch begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung gehabt. Die Genehmigungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Insbesondere würden die vom Beklagten im Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2017 aufgeführten Gründen für eine mögliche Ablehnung des Genehmigungsantrages nicht greifen. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass eine Abgrenzung von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen nicht möglich und für die Behörde nicht leistbar sei, sei dies kein Grund für eine Ablehnung der Genehmigung gewesen. Die Abgrenzung von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen sei aus der Strahlenschutzverordnung und dem Atomgesetz abzuleiten. Für die Überwachungsbehörden bestehe bei der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen in bestimmten Fällen auch die Herausforderung, beispielsweise bei den lagernden oder in Produktionsprozess anfallenden Substanzen im Einzelnen festzustellen, ob es sich um Abfall handele oder nicht. Dass eine Überwachung eine Herausforderung darstellen möge, rechtfertige aber nicht die Ablehnung eines Genehmigungsantrages. Es sei Aufgabe der zuständigen Behörde, ihren Überwachungspflichten nachzukommen und Mitarbeiter entsprechend zu schulen und ein Überwachungsprogramm aufzustellen bzw. dieses von dem Anlagenbetreiber einzufordern. Soweit sie, die Klägerin beantragt habe, nur radioaktive Reststoffe anzunehmen und zu lagern, so habe sie diese Verpflichtung einzuhalten. Dabei sei es durch eine eingehende Dokumentation der Herkunft und des Inhalts der Fässer auch für die Behörde möglich zu ermitteln, ob es sich um einen radioaktiven Reststoff oder um radioaktiven Abfall handele. So müsse, wie im allgemeinen Abfallrecht auch, für die einzelnen Stoffe geprüft werden, ob eine Wiederverwendung, Aufbereitung oder Ähnliches möglich sei oder eine Endlagerung zwingend erforderlich sei, so dass nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 AtomG von einem radioaktiven Abfall auszugehen sei. Es sei für sie nicht erkennbar, warum diese Prüfung für die Behörde nicht zu leisten sein solle, wenn vergleichbare Auslegungsfragen zum alltäglichen Aufgabenspektrum der allgemeinen Abfallbehörden gehörten. Die Abgrenzungsschwierigkeit sei jedenfalls kein tragfähiger Umstand, einen Genehmigungsantrag abzulehnen. Sie, die Klägerin, habe allenfalls durch Nebenbestimmungen dazu verpflichtet werden können, ein Überwachungsregime einzurichten oder Dokumentationspflichten zu erfüllen, die den Überwachungsaufwand des Beklagten hätten erleichtern können. Der Beklagte sei darauf beschränkt gewesen, zu prüfen, ob die geltenden Gesetze, von ihr, der Klägerin, eingehalten würden, vorliegend also die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 9 Strahlenschutzverordnung erfüllt seien. Die Überwachungsdefizite des Beklagten würden keinen Gesetzverstoß der Klägerin begründen. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass bei ihr ein gewisses Insolvenzrisiko bestehe und im Fall der Insolvenz erhebliche Entsorgungskosten auf das Land zukommen könnten, würde auch dies eine Ablehnung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Was ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angehe, sei zunächst anzuführen, dass die A. eine hundertprozentige Tochter der Klägerin sei. Zwischen den Beteiligten bestehe ein Gewinnabführungsvertrag der A. zugunsten der Klägerin. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die A.im Land Niedersachsen zwei Anlagen mit einer Umgangsgenehmigung betreibe, die mit der geplanten Einrichtung in Bitterfeld vergleichbar seien. Dass die A.in wirtschaftlicher Hinsicht fähig sei, die beiden von ihr gehaltenen Lager ordnungsgemäß zu betreiben, stehe dabei überhaupt nicht in Frage. Die Ablehnung der Übertragung der Genehmigung von der A. auf die Klägerin in Niedersachsen sei lediglich vor dem Hintergrund erfolgt, dass die wirtschaftliche Situation der Klägerin auf der Grundlage des Geschäftsjahres 2015 als schlecht bewertet worden sei, weil in diesem Jahr hohe Rückstellungen gebildet werden mussten. Erst nach Ablehnung der Genehmigungsübertragung unter Verweis auf den Jahresabschluss 2015 sei ihr Jahresabschluss für das Jahr 2016 erstellt worden, wonach in diesem Jahr bereits ein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch in dem Verfahren der Genehmigungsübertragung vor dem Verwaltungsgericht B-Stadt ihr Antrag neu zu bewerten gewesen. Könne es mithin allein um eine Bewertung ihrer wirtschaftlichen Situation gehen, sei auf zwei Patronatserklärungen zu verweisen, die zu ihrer ergänzenden finanziellen Absicherung der Klägerin durch die A. erstellt worden seien. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die bei ihr in A. zu lagernden Stoffe sämtlich im Eigentum der A. stehen würden. Sollte sie, die Klägerin, mithin tatsächlich insolvent werden, so würde nach allgemeinen ordnungsrechtlichen und abfallrechtlichen Gesichtspunkten die A. als Eigentümerin der Abfälle in die Entsorgungspflicht einrücken und könnte ohne weiteres zur Entsorgung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage eines Risikos ihrer Insolvenz überhaupt nicht, jedenfalls nicht bezogen auf die Entsorgungskosten. Die Entsorgungskosten würden nicht dem Land, sondern dem Abfalleigentümer zufallen. Eigentümer sei aber die A., deren wirtschaftliche Zuverlässigkeit von Niemandem in Abrede gestellt werde. Zudem müsse der vom Beklagten angegebene Betrag der Entsorgungskosten vor dem Hintergrund des tatsächlichen Risikos entsprechend deutlich reduziert werden. Soweit der Beklagte gleichwohl Zweifel an ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehabt habe, hätte er dies über Nebenbestimmungen regeln können, in denen beispielsweise über die Vorlage einer Patronatserklärung eine finanzielle Absicherung hätte verlangt werden können. Schließlich hätte sie auch eine entsprechende Bankbürgschaft oder auch Versicherungen beibringen können. Diese Möglichkeiten seien von dem Beklagten jedoch gar nicht in Betracht gezogen worden. Die Erwägung des Beklagten, dass bei Genehmigung eines Lagers möglicherweise Demonstrationen von Atomkraftgegnern stattfinden würden und dies nicht gewollt sei, sei schließlich politischer und nicht rechtlicher Art und bedürfe ernsthaft keiner weiteren Ausführungen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr die mit Schreiben vom 06. November 2015 beantragte Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach den §§ 7, 9 Strahlenschutzverordnung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. So sei die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits nicht statthaft, da auch die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO unzulässig gewesen sei. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass über den Antrag der Klägerin auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei. § 75 Satz 2 VwGO sehe eine Sperrfrist von drei Monaten vor. Diese sei zwar im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen gewesen. Jedoch hätten zureichende Gründe für die Verzögerung der Entscheidung bestanden. So sei ihm, dem Beklagten, im Juli 2017 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine neue Situation bekannt geworden, die Bedenken gegen die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Klägerin betroffen hätten. Wegen der Anhaltspunkte sei eine Klage der Klägerin beim VG B-Stadt anhängig gewesen. Wegen der Ähnlichkeit der beantragten Verwaltungstatbestände in Niedersachsen und in Sachsen-Anhalt habe er sich entschieden, das Ergebnis des Rechtsstreits in Niedersachsen abzuwarten, um die ordnungsgemäße Rechtsanwendung in dem in Rede stehenden Fall zu gewährleisten. Diese Entscheidung habe auch auf einer Betrachtung der Gründe basiert, die in Niedersachsen zur Ablehnung der Genehmigungsübertragung und in Sachsen-Anhalt bisher zur Ankündigung eines Ablehnungsbescheides hinsichtlich einer neuen Umgangsgenehmigung geführt hätten. Diese Anhängigkeit eines Musterprozesses, dessen baldige Entscheidung zu erwarten gewesen sei, sei als zureichender Grund anerkannt. Die Entscheidung des VG B-Stadt habe – entgegen den Ausführungen der Klägerin – sehr wohl etwas mit dem gegenwärtigen Genehmigungsverfahren zu tun. Der angegriffene abschlägige Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz umfasse im Kern den gleichen Sachverhalt, der dem vorliegenden Antrag entsprochen habe. Zudem sei von ihm in dem Verfahren eine Klärung der Rechtsproblematik erwartet worden, wann sonstige radioaktive Stoffe und wann radioaktive Abfälle vorlägen. Vor dem Bekanntwerden der geänderten Verhältnisse sei es ihm nicht möglich gewesen, über den Antrag zu entscheiden, da ihm die Genehmigungsunterlagen bis zum 18. April 2017 nicht in abschließend prüffähiger Form vorgelegen hätten. Unvollständige Antragsunterlagen würden wiederum ein Zuwarten rechtfertigen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch deshalb nicht statthaft, weil die hier zu klärenden Fragen im Rahmen des beabsichtigten Schadenersatzprozesses vom Zivilgericht geklärt werden könnten. Der Klägerin fehle es darüber hinaus am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Zum einen habe er noch gar keinen Verwaltungsakt erlassen. So sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin eine Wiederholungsgefahr damit begründen wolle, dass auch zukünftig Anträge mit gleichen Erwägungen wieder abgelehnt werden könnten. Zudem vermöge er nicht zu erkennen, dass einem in der Zukunft liegenden möglichen Antrag der Klägerin im Wesentlichen unveränderte, tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde gelegt werden könnten. Unveränderte tatsächliche Umstände hätten zur Voraussetzung, dass der Klägerin erneut ein Grundstück im Chemiepark A. als Umgangsort zur Verfügung gestellt werden müsste. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass dieser unwahrscheinliche Fall eintrete. Des Weiteren würden bei einer zukünftigen Antragstellung der Klägerin nicht die gleichen rechtlichen Umstände zugrunde gelegt werden. So bedinge das zum 31. Dezember 2018 in Kraft getretene Strahlenschutzgesetz und die darauf gestützte neue Strahlenschutzverordnung, dass veränderte rechtliche Umstände bei der Antragsbearbeitung zugrunde gelegt werden müssten. Es sei anerkannt, dass mit dem Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die maßgebliche rechtliche Umstände grundlegend ändern würden, eine Wiederholungsgefahr nicht mehr angenommen werden könne. Zudem müsse wegen der Ortsgebundenheit des Antrages nach §§ 7, 9 Strahlenschutzverordnung ein völlig neuer Antrag gestellt werden, welcher folglich mit einer neuen Prüfung und Einzelfallentscheidung einherginge. Auch das Präjudizinteresse sei nicht gegeben. Denn der beabsichtigte Schadensersatzprozess sei offensichtlich aussichtslos. Die Amtshaftungsklage sei von vornherein nicht erfolgversprechend. Ein Schadensersatzanspruch sei nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin die Obliegenheit verletzt habe, sich die Verfügungsgewalt über das Betriebsgrundstück im Chemiepark in A. zu sichern und sie danach jedenfalls ein Mitverschulden treffe. Denn zu dem Zeitpunkt, als die Chemiepark A. ihr gegenüber bekräftigt habe, dass die „Reservierung“ nicht weiter aufrechterhalten werden könne, sei es an ihr gewesen, sich das Grundstück durch Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages zu sichern. Ungeachtet dessen habe die Klägerin die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Es fehle an einer schuldhaften Pflichtverletzung, an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden und belastbaren Ausführungen zur Schadenshöhe. So könne der Klägerin aus der angeblich verzögerten Bearbeitung der Angelegenheit kein Schaden entstanden sein, wenn sie gar keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 StrlSchV gehabt habe, was aber der Fall gewesen sei. Ob die Mitarbeiter des Beklagten ihre Amtspflichten dadurch verletzt haben könnten, dass sie es unterließen, der Klägerin trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Genehmigung nach § 9 StrlSchV zu erteilen, erörtere die Klägerin in ihrem Klageschriftentwurf nicht. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 9 StrlSchV nicht bestanden habe. Dies führe dazu, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage auch als unbegründet abzuweisen sei. Eine Vielzahl der Genehmigungsvoraussetzungen würden fehlen. So sei hier nur der Punkt der mangelnden Insolvenzsicherung angesprochen, zu welchem die Klägerin lediglich einen Betrag von 50.000,00 EUR angeboten habe. Von der Patronatserklärung vom 11. Juli 2017 habe er schließlich erstmalig durch die Übersendung ihm zunächst nicht zur Verfügung gestellter Anlagen zur Klageschrift durch das erkennende Gericht am 07. Februar 2018 erfahren. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Patronatserklärung bereits vor dem erledigenden Ereignis bei ihm eingegangen sei. Insbesondere sei die erforderliche Vorsorge für den Insolvenzfall ihm zum Zeitpunkt der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens noch nicht nachgewiesen worden. Der Antrag auf Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung sei auch aus weiteren, wenn auch möglicherweise noch ausräumbaren Gründen, im Zeitpunkt der Aussetzung des Verfahrens nicht entscheidungsreif gewesen. So sei vorgesehen gewesen, dass die Firma A. Kunde der Klägerin werde. Fraglich sei daher, welche Regelungen die A. und die Klägerin im Innenverhältnis getroffen hätten, um zu gewährleisten, dass das Umgehungsverbot gemäß § 79 Strahlenschutzverordnung eingehalten werde. Eine Ablehnung des Antrags der Klägerin wäre aber auch deshalb die Alternative zur Aussetzung gewesen und erfolgt, wenn das Verfahren nicht ausgesetzt worden wäre, weil der Genehmigung neben der mangelnden Insolvenzabsicherung weitere überwiegende Interessen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 Strahlenschutzverordnung entgegengestanden hätten. Insoweit sei auf die objektive Nichtabgrenzbarkeit zwischen sonstigen radioaktiven Stoffen und Abfällen zu verweisen, was einen Verwaltungsvollzug unmöglich gemacht hätte. Des Weiteren habe die Klägerin beantragt, radioaktive Stoffe bis zu einer maximalen Gesamtaktivität in Höhe des 10 hoch 7-fachen der Freigrenzen gemäß Tabelle 1 Spalte 2 Anlage 2 Strahlenschutzverordnung als Summe des Vielfachen der Freigrenzen der einzelnen Radionnuklide einzulagern. Diese Nuklide hätten einzeln benannt werden müssen. Soweit die Klägerin Gebinde Dritter habe einlagern wollen, habe sie noch darlegen müssen, wie deren Nuklide und Aktivitäten von ihr dokumentiert werden sollten. Fraglich sei auch, wo die Zulässigkeitsabschätzung habe erfolgen sollen und ob diese Gebinde in A. hätten eingelagert werden können. Ferner habe die Klägerin noch nicht angeboten gehabt, sicher zu stellen, dass der jeweilige Eigentümer der Fässer außen und festverbunden an diesen kenntlich gemacht sei. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, welche Schwächungsfaktoren die Klägerin bei der Abschätzung von Dosisleistungen gemäß Anlage 5 des Genehmigungsantrages vom 15. April 2016 zugrunde gelegt habe. Außerdem habe die Beschreibung des Sammelsystems einer weiteren Konkretisierung bedurft, zum Beispiel im Hinblick auf Sortierungen sowie Art und Weise der Befüllung der Fässer mit radioaktiven Reststoffen und der Zusammenlagerung von unterschiedlichen Nukliden oder im Hinblick auf die Chargierung der Fässer. Weiterhin wäre für Ortsdosisleistungsmessungen die Feststellung eines sinnvollen Nullwerts notwendig gewesen. Schließlich habe es noch einer Verpflichtung der Klägerin zur Kennzeichnung von Stapelbehältern bedurft, die getrennt die jeweils zulässige Nutzlast und Auflast ausweisen würden. Darüber hinaus habe es an der Genehmigungsvoraussetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchV gefehlt, wonach der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter habe gewährleistet sein müssen. Um Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu verhindern oder abzuwenden, müsse ein Antragsteller eine rechtliche Verfügungsgewalt über das Betriebsgrundstück vorweisen, wobei angesichts des Gefährdungspotenzials, das der Umgang mit radioaktiven Reststoffen mit sich bringe, hier an eine absolute rechtliche Verfügungsgewalt in Form eines dinglichen Rechts zu denken sei. Zumindest sei aber eine langfristige schuldrechtliche Nutzungsmöglichkeit in Form eines Miet-bzw. Pachtvertrages zu verlangen und 2. die tatsächliche Sachherrschaft über das Betriebsgrundstück. Wie die Klägerin bereits mehrfach unter Vorlage der Korrespondenz erläutert habe, habe sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung und bei Eintritt des angeblich erledigenden Ereignisses im Oktober 2017 nicht vorweisen können. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden handele es sich schließlich nicht um einen Verzögerungsschaden im engeren Sinne, für den die verzögerte Bearbeitung ursächlich gewesen sein könne, sondern in der Sache um einen Schaden, der daraus entstanden sein solle, dass der Klägerin die Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nicht erteilt worden ist. Auch die Schadenspositionen im Einzelnen werden vom Beklagten bestritten. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. November 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.