Urteil
8 A 57/18
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei dem streitgegenständlichen Teilstück eines Weges handelt es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht um einen Teil der öffentlichen Straße.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem streitgegenständlichen Teilstück eines Weges handelt es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht um einen Teil der öffentlichen Straße.(Rn.26) Die Klage hat ganz überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg. 1.1. Sie ist zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Straße „C”, soweit sie über das klägerische Grundstück in der Gemarkung D, Flur 5, Flurstücke 142/3 sowie 494 verläuft, keinen öffentlichen Weg im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt darstellt. Sie ist insoweit als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Unter Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. September 1972, 4 C 17.71, BVerwGE 40, 323, 325). Den Klägern geht es im vorliegenden Verfahren um die Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses. Sie wollen geklärt wissen, ob der Weg mit der Straßenbezeichnung "C" eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts ist, soweit er über die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 142/3 und 494 der Flur 5 der Gemarkung D verläuft. Die "Öffentlichkeit des Weges" berührt auch ihre Rechtsbeziehungen als Eigentümer des Weges als Sache bzw. zu der Beklagten, die für den öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich wäre (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09. April 1997 - A 4 S 5/97 -, LKV 1998, 278 m.w.N.; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 -, juris). Den Klägern kommt auch das notwendige berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung zu, zumal die Beklagte die Öffentlichkeit des Weges in Abrede stellt und andere Anwohner der C den vermeintlich öffentlichen Weg als solchen nutzen wollen. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09, juris, m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03, BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das (Nicht)Vorhandensein eines öffentlichen "alten" Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Unabhängig davon, dass bislang entsprechende Bescheide nicht erlassen wurden, würden die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem entsprechende Bescheide aufgehoben würden, nicht so weit reichen wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. Mai 2010 – 3 L 465/08 -, juris, Rdnr. 25). Die Kläger sind auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Vermeidung von Popularklagen der hier einschlägige § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend auf Feststellungsklagen anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 06. Februar 1986 – 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 ff.). Deshalb sind Klagen auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nur dann zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1995 – 2 C 32.94, BVerwGE 99, 64, 66). Das ist hier der Fall. So hängt vom Bestehen eines öffentlichen Weges auf ihrem Grundstück ab, ob die Kläger oder aber gegebenenfalls die Beklagte als Straßenbaulastträger für den Zustand des Weges verantwortlich ist. 1.2. Die Kläger haben jedoch ausdrücklich darüber hinaus in den Klageantrag aufgenommen, dass die Straße C nur "über das im Eigentum der Gemeinde D stehende Flurstück 141/3 sowie 144" verläuft. Ihr Antrag ist damit sinngemäß auch auf die Feststellung gerichtet, dass der Weg C auch insoweit nicht öffentlich ist, als er über das im Eigentum der Nachbarn stehende Flurstück 142/2 verläuft. Insoweit sind die Kläger nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass und gegebenenfalls inwieweit die Kläger durch die Frage, ob auch das auf dem Flurstück 142/2 befindliche Teilstück des Weges öffentlich ist, in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ausweislich der vorliegenden Unterlagen (vgl. z.B. Lageplan, Anlage K 14, Bl. 35 d. GA; Auszug aus "CAIGOS", Bl. 152 der BA "A") der weit überwiegende Teil der streitgegenständlichen Wegefläche auf den Grundstücken der Kläger befindet und als solche eigenständig nutzbar ist. 2. Soweit die Feststellungsklage zulässig ist, ist sie auch begründet. Bei dem insoweit streitgegenständlichen Teil des Weges "C" in der Stadt A-Stadt,, handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06. Juli 1993 (GVBl. S. 334) in der Fassung vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 522- im Folgenden: StrG LSA) Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine öffentlich bekannt gemachte Widmung des streitigen Teiles des Weges "C" unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA liegt nicht vor. Zwar ist die Eintragung einer Straße "C" im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt. Es kann jedoch offen bleiben, ob danach gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA die Vermutung besteht, dass auch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Teiles des Weges insoweit die Widmung vollzogen ist, weil die "C" in das Straßenbestandsverzeichnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetragen ist. Dies erscheint allerdings jedenfalls zweifelhaft, da die Flurstücke der Kläger bzw. die zum Zeitpunkt der Eintragung in das Bestandsverzeichnis auf diesen Flächen vorhandenen Grundstücke weder in der tabellarischen Aufstellung des Bestandsverzeichnisses unter der laufenden Nummer 17 und der dort aufgeführten Straße "C" noch im Formblatt nach § 7 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) vom 18. März 1994 (GVBl LSA S. 493) aufgeführt sind. Ein Hinweis darauf, dass der Weg auch insoweit öffentlich sein soll, als er über die Flurstücke der Kläger führt, ergibt sich vielmehr erst aus der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Lageskizze. Insoweit widersprechen sich die Darstellung im Bestandsverzeichnis und die beigefügte Lageskizze mithin, wobei die Darstellung in der Lageskizze nicht zu den nach StrVO LSA vorgesehenen Bestandteilen des Bestandsverzeichnisses gehört. Letzten Endes bewirkt aber die Eintragung einer Straße in das Straßenbestandsverzeichnis auch im Fall ihrer Wirksamkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA lediglich die Vermutung, dass die nach § 6 Abs. 3 StrG LSA erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23. November 2011 – 3 L 32/09 –, a.a.O. RdNr. 22). Die Vorschrift enthält mithin lediglich eine Widmungsvermutung, keine Widmungsfiktion (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2017 – 2 L 23/16 – juris Rn. 25; missverständlich: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. August 2014 – 2 L 54/13 –, juris Rn. 14). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist eine möglicherweise aus einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis folgende Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA jedenfalls als widerlegt anzusehen. So lässt sich zunächst nicht belegen, dass der Weg vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren nicht nachgewiesen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Januar 2000 – A 1 S 85/99 – LKV 2000, 543); Urt. v. 19. Mai 2010, 3 L 465/08, juris, Rdnr. 33). Der streitgegenständliche Weg ist auch nicht nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09. April 1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. November 1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße. Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. November 1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.). Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26. Juli 1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 126 ff. m.w.N.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Sauthoff, a. a. O.). Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene Weg tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Sauthoff, a.a.O.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige Weg zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, kein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne. Im Bereich des hier in Rede stehenden Teiles der C war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StVO 1957 bereits ein Weg angelegt. Dies geht aus den durch die Beklagte vorgelegten Fotos (Anlage B 4-6) und den glaubhaften und überzeugenden Schilderungen der Zeugen und E. hervor. So schilderte die Zeugin E., die bereits Anfang der 1950er Jahre in D wohnte, anschaulich die Umgebung des Weges "C" und konnte sich in dem Zusammenhang auch an das Vorhandensein des hier streitgegenständlichen Teiles der "C" erinnern. Der Zeuge E., der seit seiner Geburt im Jahr 1957 in D lebt, erkannte schließlich den Weg auf den durch die Beklagte vorgelegten Fotos wieder und konnte auch Ausführungen zur Ausgestaltung des Weges machen. Weitere Unterlagen, die die Existenz des Weges zu einem früheren Zeitpunkt oder dessen exakte Lage belegen würden, sind allerdings nicht vorhanden. Die seinerzeit vorhandene Wegefläche war zu dem genannten Zeitpunkt und lange Zeit danach offenbar rein tatsächlich auch für jedermann zugänglich; ein Ausschluss anderer Personen als der Anlieger von der Nutzung durch Poller, eine Kette bzw. ein Tor oder eine entsprechende, den Zugang beschränkende Beschilderung ist nicht ersichtlich. Gleichwohl lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass dem Weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges iSd. § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 zukam. Dabei spricht zunächst gegen den Charakter einer öffentlichen Straße, dass der streitgegenständliche Teil des Weges - soweit ersichtlich - jedenfalls bis zum Jahr 2017 keine Aufnahme in Kartierungen oder Aufzeichnungen sonstiger Art gefunden hat. Eine parzellenscharf vorgenommene Abgrenzung des Weges geht nicht einmal aus dem Lageplan der Gemeinde D zu dem im Jahr 2002 beschlossenen Bestandsverzeichnis hervor. Auch im Auszug aus der Liegenschaftskarte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 05. August 2008 ist auf den streitgegenständlichen Flurstücken kein Weg erkennbar. Die erste parzellenscharfe Abgrenzung des hier streitgegenständlichen Teilstückes des Weges wurde vielmehr erst mit der Ankündigung der Einziehung dieses Teilstückes im Amtsblatt der Beklagten aus dem Jahr 2016 (Anlage K 14) vorgenommen. Den mit einem Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem heutigen Flurstück 142/3 im Jahr 1996 eingereichten Architektenzeichnungen lässt sich überdies ebenfalls kein Vorhandensein eines öffentlichen Weges entnehmen. Vielmehr ist an der Grenze zum Flurstück 144 der Vermerk "Auffahrt auf öffentliche Verkehrsfläche" enthalten (Anlage K 3, Bl. 17 d. GA). Auch dieser Umstand spricht gegen eine vom Eigentümer oder der Gemeinde geduldete tatsächliche Nutzung des Weges für den öffentlichen Verkehr. Die Aussagen der Zeugen vermögen eine Feststellung der Öffentlichkeit des Weges im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StrG LSA ebenfalls nicht zu tragen. Die Zeugen berichteten zwar, dass sie den Weg seinerzeit (und auch heute) als öffentlich angesehen hätten. Sie schilderten jedoch auch übereinstimmend und jeweils glaubhaft, dass die Nutzung - von Kindern abgesehen, die unter anderem auch über diesen Weg auf den im Jahr 1957 noch dort vorhandenen Hügel zum Schlittenfahren und Spielen gelangt seien - durch Anlieger erfolgte, nämlich durch die Eigentümer und Bewirtschaftenden der Anliegergrundstücke und deren Besucher bzw. Dienstleister wie die Post. Der Weg sei zudem damals auf die Freifläche um den Hügel nahtlos übergegangen, wobei sowohl Freifläche als auch der Hügel, der später als Kiesgrube genutzt wurde, nicht nur über den hier streitgegenständlichen Teil des Weges erreichbar gewesen seien, weil es sich um eine große Freifläche gehandelt habe. Dass die Kommune seinerzeit bauliche Maßnahmen, etwa zur Instandsetzung, an dem Weg vorgenommen oder Winterdienst verrichtet hätte, worin ein Indiz für die Öffentlichkeit zu sehen sein könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Es lässt sich ferner auch nicht feststellen, dass sich die Bedeutung des Weges gegebenenfalls mit der Inanspruchnahme des angrenzenden Grundstückes als Kiesgrube geändert hätte. Die Zeugen bekundeten vielmehr übereinstimmend, dass sich die Art und Weise der Nutzung des Weges auch zum Ende der 1960er Jahre, als der Hügel zunehmend als Kiesgrube genutzt wurde, nicht maßgeblich verändert habe, weil die Zufahrt zur Kiesgrube gesondert angelegt worden sei. Schließlich spricht auch der Umstand, dass - wovon die Beteiligten wie auch die Zeugen übereinstimmend ausgehen - im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Weg noch im Rahmen eines Grenztermines im Jahr 1994 zunächst von der Einräumung eines Wegerechtes durch die Kläger an die damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstückes die Rede war, nachhaltig gegen die Annahme, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt. Denn bei tatsächlich bestehender öffentlicher Nutzung des Weges hätte es der Einräumung eines solchen nicht bedurft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2000 - A 1 S 85/99 - juris, m.w.N.). Auch eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DDR-StVO 1974 am 01. Januar 1975 mit Zustimmung der Eigentümer erfolgte Freigabe für den öffentlichen Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StVO 1957 lässt sich nicht feststellen. Eine Herstellung der Öffentlichkeit des Weges in der Folgezeit nach der DDR-StrVO 1974 kann ebenfalls nicht angenommen werden. Für eine ausdrückliche oder konkludente Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder eine behördliche Entscheidung nach § 4 DDR-StVO 1974 bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach waren die Kosten der Beklagten ganz aufzuerlegen, weil die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Die Kläger begehren die Feststellung, dass es sich bei der Straße „C” nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt, soweit sie über ihr Grundstück verläuft, sondern nur, soweit die Straße über das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück 141/3 und 144 verläuft. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes mit der Straßenbezeichnung A-Straße, in A-Stadt, . Das Grundstück umfasst die Flurstücke der Gemarkung D, Flur 5, Flurstücke 142/3, 714/132, 186/3, 186/5 sowie 132/1. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus und einer Doppelgarage bebaut. Die Straße „C” ist an ihrem Beginn (Abzweigung E) mit dem Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und dem Zusatzzeichen „Anlieger frei” gekennzeichnet. Sie verläuft zunächst über das Flurstück 141/3. Sodann zweigt die C von sich selbst zusätzlich auf das Flurstück 144 ab, schlägt dann über die Flurstücke 142/2, 142/3, 494 und 495 einen Bogen und endet wieder auf sich selbst (Flurstück 141/3 und 495). Am Ende geht die C in einen Feldweg über. Die Straße ist befestigt, soweit sie über das Flurstück 141/3 verläuft. Die Kläger hatten das Flurstück 142/3 vor der Bebauung ihres Grundstückes mit einem Wohnhaus erworben. Bereits im Jahr 1994 hatte ein Grenztermin stattgefunden, an dem unter anderem auch die Klägerin zu 1), der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde D und die Zeugin F. sowie der Zeuge F. teilnahmen. Ausweislich der Niederschrift zu diesem Grenztermin wurden aus dem Flurstück 142/1 der Hoch- und Tiefbau S & Co. GmbH die Flurstücke 142/2 und 142/3 abgetrennt. Das Flurstück 142/2 erwarben die Eheleute E. und das Flurstück 142/3 erwarben die Kläger. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Teil der „C” verläuft im Wesentlichen über diese beiden Flurstücke und teilweise über das Flurstück 494 der Kläger. Das Flurstück 494 wurde am 10. November 2015 im Grundbuchblatt der Gemarkung D als Eigentum der Kläger eingetragen, nachdem diese das aus dem Flurstück 142/4 herausvermessene Flurstück mit Kaufvertrag vom 06. Juli 2007 erworben hatten. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. März 2002 wurde das Bestandsverzeichnis zu Gemeindestraßen der Gemeinde D beschlossen. In der "Tabelle Bestandsverzeichnis" ist unter der laufenden Nummer 17 die Straße „C” angegeben, welche über Flur 5, Flurstück 141/3 verläuft, welches im Eigentum der Gemeinde D steht. In der Lageskizze, welche dem Bestandsverzeichnis beigefügt ist, ist allerdings nicht nur die in der Liste aufgeführte Straße „C”, welche über das Flurstück 141/3 verläuft, markiert, sondern auch ein Abzweig über die Flurstücke 142/2, 142/3, 494 und 495 zurück auf die „C”. In dem Vordruck nach StrVO LSA zum Bestandsverzeichnis ist angegeben, dass die Straße C über Flur 5, Flurstück 141/3 verläuft, welches im Eigentum der Gemeinde D stehe. Das Bestandsverzeichnis wurde in der Zeit vom 19. März bis zum 19. September 2002 während der Dienstzeit zur Einsichtnahme im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Sandersleben ausgelegt und im Schaukasten angekündigt, dass dieses Straßenbestandverzeichnis zur Einsichtnahme dort bereit liegt. In der Liegenschaftskarte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 05. August 2008 ist das vom Flurstück 141/3 abzweigende Teilstück der C als Straßenverkehrsfläche bezeichnet, soweit sie auf dem Flurstück 144 verläuft. Das Flurstück 142/3 ist mit "Handel und Dienstleistung", das Flurstück 142/2 mit "Wohnbaufläche" und das Flurstück 494 mit "Grünfläche" bezeichnet. Aus der genannten Liegenschaftskarte geht das Vorhandensein eines Weges auf den drei letztgenannten Flurstücken nicht hervor. Im Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation in Sachsen-Anhalt vom 04. Oktober 2017, im DOP-Viewer des Bundesamtes für Kartografie und Geodäsie vom 04. Oktober 2017 und in Google Maps ist der streitgegenständliche Teil des Weges als Straße bezeichnet. Die Beklagte legte ferner einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 25. Oktober 2017 vor, wonach das klägerische Flurstück 142/3 als "Gemeindestraße" geführt ist. Über die erstmalige Anlegung des Weges existieren keine Unterlagen. Die älteste vorliegende Aufzeichnung über den hier streitgegenständlichen Weg sind mehrere Fotos aus dem Jahr 1940, auf denen eine Art unbefestigter Feldweg zu erkennen ist, bei dem es sich nach den Angaben der Beklagten um den streitgegenständlichen Weg handeln soll. Die Beklagte legte darüber hinaus weitere Fotos aus den Jahren 1959 bis 2017 vor, die die örtliche Situation in den Jahren 1959, 1970, 1989 und in den 1990er Jahren sowie im Jahr 2017 wiedergeben. Für den betroffenen Bereich liegt weder ein Bebauungsplan vor, noch bestehen planerische Festsetzungen nach altem Recht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wandten sich die Kläger an die Stadtverwaltung der Beklagten und stellten einen Antrag auf Entwidmung der Flurstücke 142/3 und 494, da sie ihre Privatgrundstücke vor unbefugtem Zutritt Dritter sichern und beide Privatgrundstücke einfrieden wollten. Die Kläger führten hierzu aus, sie hätten im Oktober 2015 vom Ordnungsamt der Beklagten erfahren, dass ihr Grundstück 142/3 stillschweigend im Jahr 2002 als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Sie seien als Eigentümer nicht hierüber informiert worden. Die Widmung habe nicht den rechtlichen Vorschriften entsprochen. Die Kläger wiesen weiter darauf hin, dass sie 1986 auf ihrem Privatgrundstück 142/3 eine Klärgrube errichtet hätten und diese gegenwärtig als Regenwassergrube benutzen würden. Diese Grube könne nicht überfahren werden, da sie für das Überfahren nicht ausgelegt sei. Da eine Zufahrt zu den Grundstücken C 3a bis 7 über die öffentliche Straße, nämlich das Flurstück 144, gegeben sei, stehe einer Entwidmung nichts entgegen. Eine Zufahrt zum Grundstück C sei über die C gegeben. Die Beklagte zeigte sich zunächst gewillt, die geforderte Einziehung vorzunehmen. Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 03. März 2016, die Ankündigung der Einziehung der gewidmeten Straße C auf der Teilstrecke A-Straße, Flurstücke 142/3 und 494 der Flur 5 im Sinne des § 8 Straßengesetz LSA im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgte schließlich im Amtsblatt der Einheitsgemeinde der Stadt A-Stadt Nr. 3/2016. Nachdem gegen die Einziehung drei Einwendungen erhoben wurden, beschloss der Stadtrat der Beklagten am 20. Oktober 2016, die Entwidmung nicht zu beschließen. Die Kläger haben am 18. September 2017 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, der über Weg mit der Bezeichnung C sei nie ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes Sachsen-Anhalt gewesen, soweit er über ihr Grundstück verlaufe. Es habe sich schon immer um eine Anliegerstraße bzw. Sackgasse gehandelt, die bis zu ihrem Grundstück gereicht und auch dort geendet habe. So sei bei einer Straßenausbaumaßnahme im Jahr 1999 auch lediglich das Teilstück der C grundhaft ausgebaut worden, dass sich auf dem Flurstück 141/3 befinde. Die Kläger reichen ein Bild der Gemeinde D zu den Akten und tragen hierzu vor: Das Foto sei aus dem Jahr 1915 und zeige, dass sich zum damaligen Zeitpunkt ein großer Hügel an der Stelle befunden habe, an der sich jetzt ihr Haus befinde. Von einem Weg sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nichts zu erkennen gewesen. Der Hügel sei im Laufe der Jahre teilweise abgebaut worden, zum einen beim Bau des Hauses und zum anderen nachfolgend, um das Grundstück zu begradigen. Dies sei im Zeitraum von 1968 bis 1971 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich zudem ein Trampelpfad entwickelt, der von Kindern des Ortes genutzt worden sei, um zu dem Hügel zu gelangen und dort zu spielen. Die weiteren vorgelegten Bilder der Beklagten würden auch nur dies beweisen, nämlich dass sich dort durch die Anwohner ein Pfad bzw. Weg gebahnt worden sei. Dieser sei zu verschiedensten Zeitpunkten mal mehr und mal weniger genutzt worden. Letztendlich sei er jedoch fast ausschließlich von den Eigentümern des Grundstückes A-Straße genutzt worden. Insbesondere der Kläger zu 2) habe die Fläche auch genutzt zum Abstellen der Fahrzeuge seines Elektrobetriebes. Der Weg sei nie von der Allgemeinheit durch Pferdefuhrwerke oder Handwagen befahren worden. Dies habe der Weg gar nicht hergegeben. Die Begradigung des Hügels sei auch nicht auf Wunsch der Anwohner erfolgt, um die Straße dort gerade und befahrbar zu machen. Bei dem Hügel habe es sich vielmehr um einen Teil der Kiesgrube gehandelt. Dieser Hügel sei im Zuge des Baus der Magistrale in Halle-Neustadt mit abgebaut und verwertet worden. Es sei keinesfalls eine Begradigung deswegen erfolgt, weil die Anwohner dort über die Straße fahren wollten. Schließlich sei das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt bereits von den Voreigentümern mit einem Haus bebaut worden und habe ausschließlich der Nutzung durch die damaligen Voreigentümer gedient. Bei dem Grenztermin im Jahr 1994 sei es schließlich auch nicht um den Erhalt des Weges gegangen. Bei dem Grenztermin sei es unter anderem darum gegangen, einen Überbau zu legalisieren. Zu diesem Zweck hätten sie, die Kläger, sich an die Firma Hoch- und Tiefbau S GmbH gewandt, die Eigentümer des Kiesgrubengrundstückes 142/1 gewesen sei. In dem Grenztermin seien dann auf Antrag der Firma Hoch- und Tiefbau S GmbH die Grenzen neu festgelegt worden. Dabei sei es nicht um den Erhalt eines Weges gegangen sondern darum, ein Teilstück des Flurstückes 142/1 auszumessen, damit dieses dann in ihr Eigentum übergehen konnte. Wie aus der dortigen Skizze vorgehe, sei dann auch im südlichen Teil zur Abgrenzung zu den Flurstücken 141/3 eine neue Grenze gezogen worden, damit dann die Firma S noch von der Straße C (Flurstück 141/3) auf ihr Grundstück 142/1 fahren konnte. Schließlich sei auch bei einem weiteren Grenztermin im Jahr 2008, bei dem es um die Übertragung des Flurstückes 494 gegangen sei, keine Straße einzeichnet worden, die über ihr Flurstück 142/3 oder über das Grundstück 494 verläuft. Sie hätten schließlich das Flurstück 494 auch nicht mit der Intention erworben, einen dort befindlichen Weg bzw. eine Straße zu besitzen, sondern um eine Zufahrt von ihrem Grundstück auf die "richtige" Straße C zu erlangen. Da sich der Kauf ca. 7 Jahre hingezogen habe, bis eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt sei, sei dann auch erst ihr Verlangen kundgetan worden, dort einen Poller zu setzen bzw. eine Einfahrt „C” zu bauen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Eigentümer der Fläche der ehemalige Eigentümer der Kiesgrube gewesen. Es sei falsch, dass in den Folgejahren die Straße durch Anwohner und Anlieger bzw. Post, Müllabfuhr usw. genutzt worden sei. Die Müllfahrzeuge seien über die befestigte Straße Flurstück 141/3 gefahren. Auch die Post und die Anlieferung von Kohle etc. sei über diese Straße erfolgt. Lediglich die Kunden bzw. Fahrzeuge des Klägers zu 2) seien in die Einfahrt reingefahren und hätten sich dort hingestellt. Aus diesem Grund sei auch der Zaun gezogen worden, um eine Abgrenzung zur Garage herzustellen und nicht, um einen wie auch immer gearteten öffentlichen Weg abzugrenzen. Als das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde D im Jahre 2002 angelegt wurde, sei auch im Liegenschaftsbuch des Amtes für Vermessung und Geoinformation das Flurstück 142/3 nicht als Gemeindestraße klassifiziert gewesen, sondern als Gebäude und Freifläche. Die Klassifizierung als Gemeindestraße sei erst aufgrund der Mitteilung der Beklagten in diesem Verfahren an das Landesamt erfolgt. Schließlich habe sich in den Jahren bis 1971 am Anfang des Hakens der „C” Flurstück 144 ein Straßenverkehrsschild mit der Kennzeichnung „Sackgasse” befunden. Dies sei dann durch die LKWs, die den Kies für den Bau der Magistrale holten, beschädigt worden, sodass es umgefallen sei. Es sei dann in der Folgezeit nicht mehr aufgestellt worden. Jedoch sei bereits damals auch schon klar gewesen, dass die Straße „C” nur bis zum Grundstück der Kläger gereicht habe und nicht noch über ihr Grundstück 142/3 wiederum auf die C verlaufe. Im Übrigen würden alle Maßnahmen, die der Unterhaltung des Weges dienten, durch sie, die Kläger, vorgenommen. Sie hätten Jahrzehnte lang den Weg von Schnee geräumt, hätten Unkraut gejätet und die Verpflichtungen als Eigentümer der Fläche vorgenommen. Die Gemeinde selbst habe keine Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt. Auch dies spreche dafür, dass es sich hierfür nicht um eine Straße, auch nicht in den Augen der Gemeinde, gehandelt habe. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die „C” nicht über das klägerische Grundstück in der Gemarkung D, Flur 5, Flurstücke 142/3 sowie 494 verläuft, sondern lediglich über das im Eigentum der Gemeinde D stehende Flurstück 141/3 sowie 144. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, bei dem streitgegenständlichen Teilstück der „C” handele es sich um einen öffentlichen Weg. Der Weg existiere mit seinem heutigen Verlauf über das Grundstück der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 1940. Seit je her sei dieser streitgegenständliche Weg unbefestigt gewesen und sei befahren worden, früher zunächst durch Pferdefuhrwerke und Handwagen, später dann auch motorisiert, z.B. durch die LKWs zur Kohlelieferung. Dabei sei der streitgegenständliche Weg zu beiden Seiten durch Zäune abgegrenzt gewesen, zur einen Seite durch den Zaun der ehemaligen Kiesgrube und zur anderen Seite durch den Zaun zur C 8. Da der streitgegenständliche Weg jedoch sehr hügelig gewesen sei, sei er dem Wunsch der Anwohner entsprechend zwischen 1970 und 1980 begradigt und mittels Kies aus der Kiesgrube befestigt worden. Im Jahr 1994 hätten die Kläger dann ihr Grundstück vergrößern wollen. Zu diesem Zweck hätten sie von der heute nicht mehr existenten S GmbH einen Teil des damaligen Flurstückes 142/1 erwerben wollen. Daraufhin sei es am 08. September 1994 zu einem Grenztermin gekommen. Bei diesem Grenztermin sei es auch um den Erhalt des streitgegenständlichen Weges als öffentliche Straße gegangen. Da die Gemeinde nach Auskunft des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde D nicht über das Geld verfügt habe, um den streitgegenständlichen Weg käuflich zu erwerben, hätten sich die Gemeinde D, die Kläger und die Eheleute E. dahingehend geeinigt, dass die Grundstücksgrenzen so zu vermessen seien, dass der streitgegenständliche Weg künftig im Eigentum der Kläger und im Eigentum der Eheleute E. stehe. So sei es auch gekommen. In den Folgejahren sei diese Vereinbarung auch befolgt worden. An der Nutzung der unbefestigten Straße durch Anwohner und Anlieger (z.B. Post, Müllabfuhr, Kunden der Kläger) habe sich die ganzen Jahre über nichts geändert. Dass dies auch mit dem Willen der Kläger geschehen sei, werde dadurch deutlich, dass die Kläger selbst einen Zaun zur Abgrenzung des streitgegenständlichen Weges errichtet hätten. Der Straßenausbau der C sei nicht grundlos nur über die im Eigentum der Beklagten befindlichen Flurstücke erfolgt. Bei der C handele es sich um eine Anliegerstraße, bei der schon deshalb das tatsächliche Verkehrsaufkommen gering sei. Dabei habe auch der unbefestigte, streitgegenständliche Weg seine Funktion als Anliegerstraße bisher ohne Probleme erfüllt. Sie, die Beklagte, habe sich daher auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht veranlasst gesehen, den streitgegenständlichen, unbefestigten Weg zu befestigen. Dies sei auch von keinem der Anwohner gefordert worden. Zudem müsse sie berücksichtigen, dass es gegebenenfalls künftig einmal zu einer Entwidmung des im Privateigentum befindlichen, streitgegenständlichen Weges kommen könnte und sie, die Beklagte, dann den befestigten Weg zurückbauen müsste. Im Jahr 2002 sei schließlich das Straßenbestandsverzeichnis für die Gemeinde D angelegt worden. Jeder Eintrag zu einer Straße der Gemeinde D bestehe aus der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 Straßenverzeichnisverordnung Land Sachsen-Anhalt und einem Lageplan, in dem die jeweilige Straße gelb markiert worden sei. Die Straße C sei dabei mit dem zu Beginn beschriebenen, tatsächlichen Verlauf aufgenommen worden. Auf dem Lageplan sei der streitgegenständliche Weg der Kläger eingezeichnet worden. Im Liegenschaftsbuch des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt sei für das Flurstück 142/3 neben der Nutzung für Handel und Dienstleistung auch die Klassifizierung als Gemeindestraße hinterlegt. Auch auf anderen Karten sei der streitgegenständliche Weg als Teil der öffentlichen Straße C aufgeführt worden. Danach handele es sich bei dem streitgegenständlichen Weg schon deshalb um einen öffentlichen Weg, weil dieser bereits seit 1940 und somit vor dem 31. Juli 1957 tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt worden sei. Der Weg sei damit schon nach § 51 Abs. 3 Straßengesetz Sachsen-Anhalt eine Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Straßengesetz Sachsen-Anhalt. Dass die Nutzung des Weges zumindest aktuell auf Anlieger beschränkt sei, stehe der Öffentlichkeit des streitgegenständlichen Weges nicht entgegen, da er zumindest in dieser Weise jedermann offen stehe. Der streitgegenständliche Weg habe seine Rechtsnatur als öffentlicher Weg auch nicht dadurch wieder verloren, dass die Kläger an der Grenze ihres Grundstückes ein Schild „Privatgrundstück – Begehen und Befahren auf eigene Gefahr” gestellt hätten. So habe dieses Schild im Jahre 1994/1995 noch nicht dort gestanden. Zudem hätten die Kläger bis in das Jahr 2015 hinein die Nutzung des streitgegenständlichen Weges durch die Öffentlichkeit geduldet. Dass die Kläger nunmehr nicht mehr wollten, dass der streitgegenständliche Weg durch den öffentlichen Verkehr genutzt werde, führe aber nicht zu seiner Einziehung/Entwidmung. Der streitgegenständliche Weg sei seit 1940 auch als Wegeanlage erkennbar und feststellbar. Dies sei den vorgelegten Fotos zu entnehmen, die erkennen ließen, dass der streitgegenständliche Weg lange Zeit nach beiden Seiten durch Zäune bzw. Hecken abgegrenzt und so als Weg für jedermann objektiv erkennbar gewesen sei. Heute sei der streitgegenständliche Weg geschottert und somit immer noch als Weganlage erkennbar. Aufgrund dessen sei auch der Eintrag der C mit Verlauf über die im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke in das Straßenbestandsverzeichnis rechtmäßig erfolgt. Schließlich hätten die Kläger selbst eingeräumt, dass die streitgegenständliche Straße spätestens seit 1968 zunächst als Trampelpfad vorhanden gewesen sei und von den Kindern des Ortes sowie zu verschiedensten Zeitpunkten mal mehr, mal weniger genutzt worden sei. Dies sei bisher auch allseits geduldet worden. Schließlich habe sie, die Beklagte, niemals behauptet, dass es bei dem Grenztermin 1994 vordergründig um den Erhalt der streitgegenständlichen Straße gegangen sei. Dennoch sei es in dem Grenztermin zumindest auch darum gegangen, die streitgegenständliche Straße für die Öffentlichkeit zu erhalten. Dass die streitgegenständliche Straße hierzu nicht in die Skizze der Niederschrift über den Grenztermin eingezeichnet worden sei, sei gängige Praxis. Unbefestigte Straßen würden nicht in diese Skizze aufgenommen, wenn sie kein eigenständiges Flurstück bilden würden, da sie für die Flurstückgrenzen und die Vermessung als solches insoweit ohne Bedeutung seien. Aus demselben Grund sei die streitgegenständliche Straße auch nicht in die Skizze der Niederschrift über den Grenztermin vom 30. April 2008 eingezeichnet worden. Die Skizzen über die Grenztermine hätten deshalb weder für noch gegen die Widmung der streitgegenständlichen Straße einen Beweiswert, da hierauf lediglich Flurstückgrenzen und Gebäude dargestellt würden. Auch bei den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster würden Straßen nicht besonders gekennzeichnet, wenn sie über ein vorhandenes Flurstück verlaufen würden. Straßen würden erst dann auch in diesen Karten vermerkt, wenn sie ausgemessen und als neues Flurstück festgelegt worden seien. Dass sich bis 1971 an der Abzweigung der C Flurstück 144 vom Flurstück 141/3 ein Verkehrszeichen 357 „Sackgasse” befunden habe, werde schließlich bestritten. An dieser Stelle habe noch nie ein Verkehrszeichen gestanden, weder das Verkehrszeichen „Sackgasse” noch ein anderes. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, seit wann der hier streitgegenständliche Weg über das Grundstück der Kläger Flurstücke der Flur 5, Flurstück 142/3 sowie 494 führt und wie und durch wen dieser Weg in der Vergangenheit genutzt wurde durch Vernehmung der Zeugin und des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.