Beschluss
8 B 160/19
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anordnung auf Durchführung einer Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsüberprüfung eines Güllekellers und der dazugehörigen Güllekanäle mit dem Umstand, dass die Anlage bereits 20 Jahre als ist und aufgrund der genommenen Wasserproben von einer Gefährdung des Grundwassers durch eine überhöhte Güllebelastung auszugehen ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.9)
2. Gülle stellt grundsätzlich einen wassergefährdenden Stoff dar.(Rn.15)
Insoweit kann regelmäßig eine Überprüfung der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit des Güllekellers und der Güllekanäle angeordnet werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft vorliegen. Jedoch kann die Prüfung der Anlagen durch einen Sachverständigen nur dann angeordnet werden, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt. Unter gefährlichen Mängeln sind wiederum solche Mängel zu verstehen, bei denen die konkrete Gefahr eines Schadenseintrittes wahrscheinlich ist. Von einer solchen Besorgnis eines Schadenseintrittes ist vorliegend auszugehen.(Rn.16)
Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Anlage seit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor mehr als 20 Jahren dauerhaft betrieben wird und bislang eine Dichtigkeits- und Funktionsfähigkeitsprüfung nicht stattgefunden hat.(Rn.17)
3. Die Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung und die Anfertigung eines Prüfprotokolls durch einen Sachverständigen ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, um Leckagen und technische Probleme der Gülleanlage zu erkennen und um damit eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu verhindern bzw. den hierfür schadlosen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abzusichern.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anordnung auf Durchführung einer Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsüberprüfung eines Güllekellers und der dazugehörigen Güllekanäle mit dem Umstand, dass die Anlage bereits 20 Jahre als ist und aufgrund der genommenen Wasserproben von einer Gefährdung des Grundwassers durch eine überhöhte Güllebelastung auszugehen ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.9) 2. Gülle stellt grundsätzlich einen wassergefährdenden Stoff dar.(Rn.15) Insoweit kann regelmäßig eine Überprüfung der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit des Güllekellers und der Güllekanäle angeordnet werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft vorliegen. Jedoch kann die Prüfung der Anlagen durch einen Sachverständigen nur dann angeordnet werden, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt. Unter gefährlichen Mängeln sind wiederum solche Mängel zu verstehen, bei denen die konkrete Gefahr eines Schadenseintrittes wahrscheinlich ist. Von einer solchen Besorgnis eines Schadenseintrittes ist vorliegend auszugehen.(Rn.16) Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Anlage seit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor mehr als 20 Jahren dauerhaft betrieben wird und bislang eine Dichtigkeits- und Funktionsfähigkeitsprüfung nicht stattgefunden hat.(Rn.17) 3. Die Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung und die Anfertigung eines Prüfprotokolls durch einen Sachverständigen ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, um Leckagen und technische Probleme der Gülleanlage zu erkennen und um damit eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu verhindern bzw. den hierfür schadlosen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abzusichern.(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. April 2018 gegen die Anordnung unter Ziffer I.1. des Bescheides des Antragsgegners vom 24. April 2018 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer I.3. des Bescheides vom 24. April 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen und in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung von der Behörde besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), wiederherstellen. Vorliegend handelt es sich bezüglich des Widerspruchs gegen die in Ziffer I. 1 des Bescheides vom 24. April 2018 verfügte Anordnung, eine Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen, um einen Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Suspensiveffekt des Widerspruchs gegen eine solche Anordnung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit von Ziffer 1 vielmehr erst in Ziffer I. 2 des Bescheides angeordnet. Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro bzw. Ersatzzwangshaft (Ziffer 3 des Bescheides) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage durch Landesrecht. Vorliegend ist der Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die angedrohten Zwangsmittel gemäß §§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA gesetzlich ausgeschlossen. Der Antrag ist auch sonst zulässig. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung des Antragsgegners zu Ziffer 1, mit der angeordnet wird, die Güllekeller sowie die Güllekanäle des Stallbereiches "... 2" durch einen gemäß § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bestellten Sachverständigen auf Dichtheit sowie Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und den zugehörigen Nachweis in Form des Prüfprotokolls nach Anlage 7 Ziffer 6.6 der AwSV bis 28. Juni 2018 der unteren Wasserbehörde zu übergeben, ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung, wegen dieses Interesses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, geführt haben (OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2009 – OVG 11 S 62.08 – juris). Dem trägt die Begründung der Anordnung vom 24. April 2018 Rechnung. Der Antragsgegner hat umfangreich ausgeführt, dass bei einem unkontrollierten Austritt von Gülle ein Überschreiten der einzuhaltenden Qualitätsvorgaben für das Grundwasser zu befürchten sei und ohne gesicherte Unterbindung der Wasserableitung eine konkrete Gefahrenlage für das Grundwasser bestehe, auch weil die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt Güllehochstände im Stallbereich "..." zu verzeichnen gehabt habe und es an einem fundierten Güllemanagement fehle. Zudem hätte eine Wasserprobe eine hohe Konzentration an Chlorid, ortho-Phosphat und Ammonium aufgewiesen. Auch sei der TOC-Gehalt so hoch gewesen, so dass sich hieraus nur schlussfolgern lasse, dass Undichtigkeiten bestehen oder durch Fehlanschlüsse nutzungsspezifische Wässer (Abwässer, Gülle) aus dem Gebäude gelangen. Damit bestehe konkret zu befürchten, dass nutzungsspezifische Wässer aus dem Gebäude in den Boden und damit in das Grundwasser gelangen. Es stehe zu befürchten, dass diese Wässer nicht nur den betroffenen Boden mit Nährstoffen überfrachten, sondern auch nachhaltig negative Auswirkungen auf das Grundwasser haben. Wegen der unkontrollierten Abgabe dieser Wässer sei von einer Verschlechterung des ökologisches Potentials und des chemischen Zustandes des Grundwassers auszugehen und eine konkrete Gefahrenlage für das Grundwasser gegeben. Diese ausführliche Darlegung der kurzfristig während des Verfahrens zu befürchtenden Auswirkungen zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und bei seiner Entscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick genommen hat. Des Weiteren fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 HS 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahme(n) und dem Interesse des Betroffenen, zunächst vom Vollzug eines (möglicherweise rechtswidrigen) Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs maßgeblich, wobei im Eilverfahren nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage möglich und geboten ist. Wird danach der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen bzw. wiederherstellen, da am Sofortvollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht. Andererseits hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse, vom Vollzug eines voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass sein Rechtsbehelf wohl erfolglos sein wird. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegen die Interessen des Antragsgegners, den angegriffenen Bescheid zu vollziehen. Nach summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Anordnung zu Ziffer I. 1 voraussichtlich als rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Anordnung des Antragsgegners ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 11 Abs. 3 WG LSA. Die Zuständigkeit des Antragsgegners als untere Wasserbehörde (§ 10 Abs. 3 WG LSA) zur Ausführung des WHG und des WG LSA folgt aus § 12 Abs. 1, 3 WG LSA. Auch liegen nach summarischer Prüfung die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach diesen Vorschriften gegenüber der Antragstellerin vor. Nach § 11 Satz 1 WG LSA obliegt es, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union aus dem Bereich der Wasserwirtschaft und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie gemäß § 11 Satz 3 WG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Danach ist die Behörde ermächtigt, wegen eines Verstoßes gegen alle in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Verpflichtungen einzuschreiten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 20 B 177/18 –, juris, Rn. 10). Hierzu gehört auch die Verpflichtung, Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft gemäß den Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG so zu beschaffen, zu unterhalten und zu betreiben, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Satz 1). Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind (Satz 2 Nr. 2). Für Anlagen etwa zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird (Satz 3). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei den im Streit stehenden unterhalb des Schweinestallbereichs "... 2" im Erdreich befindlichen Güllekellern und anschließenden Güllekanälen um eine Anlage zum Lagern von Gülle bzw. um eine zu den Güllekellern gehörende Rohrleitungsanlage im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG handelt und die Antragstellerin die Gülle als gewerblichen Wirtschaftsdünger lagert. Gülle stellt auch einen wassergefährdenden Stoff dar. Gemäß § 62 Abs. 3 WHG sind wassergefährdende Stoffe feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Die Einstufung von Gülle als wassergefährdend ist explizit in der auf der Grundlage von § 62 Abs. 4 WHG erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 1. August 2017 (BGBl I 2017, 905, im Folgenden: AwSV) unter § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AwSV i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 Düngegesetz erfolgt. Die streitbefangenen Güllebecken und Güllekanäle entsprechen – bei summarischer Prüfung – nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG, denn es steht zu besorgen, dass sie aufgrund der Beschaffenheit, Unterhaltung und des Betriebs zu einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers führen. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift gilt der Besorgnisgrundsatz im Wasserrecht, der es für ein behördliches Einschreiten genügen lässt, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft vorliegen. Die in Satz 3 für Gülleanlagen hiervon abweichende Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird, ist gemäß § 62 Abs. 4 WHG i. V. m. § 13 Abs. 3 und Anlage 7 Nr. 7.1 lit. b AwSV dahingehend konkretisiert worden, dass die zuständige Behörde eine Prüfung der genannten Anlagen durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt. Unter gefährlichen Mängeln sind wiederum solche Mängel zu verstehen, bei denen die konkrete Gefahr eines Schadenseintrittes – im Lichte des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes - wahrscheinlich ist. Von einer solchen Besorgnis eines Schadenseintrittes ist vorliegend auszugehen. a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist unter Anlegen dieses Maßstabes eine Verletzung von § 62 Abs. 1 WHG gegeben. Die Antragstellerin hat nicht den bestmöglichen Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften beachtet. Denn es liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr des Grundwassers vor. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Güllekeller und Güllekanäle des Stallbereiches "... 2" seit der im Jahr 1996 erfolgten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ununterbrochen betrieben werden und bislang keiner Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung unterzogen wurden. Da die Gülleanlage selbst aber bereits aus dem Jahr 1979 stammt, mithin aufgrund fehlender gegenläufiger Anhaltspunkte bereits seit dem Zeitpunkt in der jetzigen Form existiert, geht die Kammer davon aus, dass die Dichtigkeit der Anlage nicht mehr in der Form gewährleistet ist, dass noch von einem bestmöglichen Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften gesprochen werden kann. Die Kammer schließt sich insoweit nicht der Auffassung der Antragstellerin an, bei den in massiver Bauweise errichteten Betonwänden der Güllekeller und –kanäle sei ein Austritt der Gülle objektiv ausgeschlossen. Denn das durch Gülle produzierte Ammoniak ist aufgrund seiner chemischen Verbindungen korrosiv wirkend und hat zur Folge, dass Beton an seiner Festigkeit verliert und undicht wird. Gerade deshalb wird über die Verweisung von § 60 Abs. 4 WHG i. V. m. § 13 Abs. 3 und Anlage 7 Nr. 6.4 AwSV auch für JGS-Anlagen grundsätzlich eine Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung hinsichtlich des Erdbeckens aller fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten aller 30 Monate, vorgeschrieben. Für die Güllekanäle als dazugehörige Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 9 Nr. 2 AwSV i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 WHG ergibt sich das Prüfzeitintervall aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. Anlage 5, Zeile 2, Spalte 2 AwSV. Danach gilt ebenfalls eine regelmäßige Prüfung für unterirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen von fünf Jahren. Nach Anlage 7 Nr. 7.1 gelten zwar die Nr. 6.4. bis 6.7 für Anlagen, die zum 1. August 2017 bereits bestanden und zu denen auch die Gülleanlage der Antragstellerin zählt, mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt. Geht man danach davon aus, dass die in Nr. 6.4 AwSV vorgesehene Regelprüfzeit von fünf Jahren für die hier streitgegenständliche Anlage der Antragstellerin nicht gelten soll, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die streitgegenständliche Anordnung nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich jedenfalls deshalb vor, weil der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel besteht. So ist in Anlehnung an die vom Antragsgegner angeführte AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Landwirtschaft und Tierzucht" ersichtlich, dass nach Ziffer 2.6.7.1 bei Güllebehältern aus Stahlblech und Beton von einer – hier überschrittenen – gewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen wird, so dass im Ergebnis allein aufgrund der zeitlich begrenzten Nutzungsdauer der Gülleanlage vieles für den nicht mehr von der Antragstellerin zu beachtenden bestmöglichen Schutz des Grundwassers spricht. Hinzu tritt das Ergebnis der am 13. Juli 2018 erfolgten Bodenprobe nördlich und außerhalb des Stallbereichs von "... 2", das den Verdacht eines gefährlichen Mangels im Sinne Anlage 7 Nr. 7.1 lit. b) AwSV begründet. Anhand der Bodenprobe konnte noch knapp fünf Monate nach der im Februar 2018 eingetretenen Havarie im Stallbereich von "... 2" nährstoffreiche Flüssigkeit (Gülle) festgestellt werden. Es ist nicht auszuschließen und für die Erfüllung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes aber auch ausreichend, dass gerade aufgrund der vorgehend dargelegten überschrittenen üblicherweise zu erwartenden Nutzungsdauer von aus Beton gebauten Güllebecken und –kanälen die nachgewiesene Gülle außerhalb des Stallbereichs von "... 2" infolge einer Undichtigkeit der Gülleanlage ausgetreten ist. Die von Seiten der Antragstellerin in Betracht gezogenen Ursachen für die noch im Juli 2018 nachweisbare Nährstoffkonzentration (langsames Trocknen des schattigen Bodens, Ansammlung von Gülle in der im Erdreich zu der Zeit noch befundenen defekten Entwässerungsleitung, starker Regenguss vor der Probenentnahme) stellen zutreffend zwar weitere Möglichkeiten dar, machen jedoch die Annahme des Antragsgegners nicht unwahrscheinlich, die Gülleanlage sei undicht. b) Der Besorgnisgrundsatz im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG ist nach summarischer Prüfung auch infolge einer Verletzung von § 13 Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nr. 2.2 lit. a AwSV erfüllt. Demnach müssen Gülleanlagen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AwSV nicht austreten können. Unstreitig zwischen den Beteiligten war am 28. Februar 2018 der Austritt von Gülle infolge eines Güllehochstandes und Überlaufens des Güllebeckens in das nördlich des Stallbereiches "... 2" angrenzende Erdreich feststellbar. Dieser alleinige Austritt stellt bereits einen Verstoß gegen Anlage 7 Nr. 2.2 lit. a AwSV dar und begründet den Verdacht gefährlicher Mängel an der Gülleanlage, mithin die Besorgnis nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers. Hinzu kommt, dass der Austritt über einen längeren Zeitraum angehalten hat und selbst nach den Ausführungen der Antragstellerin erst in der 14. Kalenderwoche 2018, also erst über einen Monat später, behoben werden konnte. In der Zwischenzeit versuchte die Antragstellerin, die Güllestände durch manuelles Umpumpen mittels flexibler Schlauchleitungen zu beheben. Die Nutzung mobiler Pumpen stellt aber die Funktionsfähigkeit der bestehenden Güllekeller und Güllekanäle in Frage. Soweit die Antragstellerin die im Februar 2018 eingetretene Havarie mit einem sehr allgemein gehaltenen "Entsorgungsnotstand" begründet, so vermag dieser Einwand nicht den Verdacht zu entkräften, dass insbesondere die Kanäle möglicherweise in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt sind. Insoweit ist auch nicht der Hinweis der Antragstellerin auf ihre im September 2018 durchgeführte Sanierung der entlang der Außenwand von "... 2" führenden Entwässerungsleitung zur Niederschlagsentwässerung der Dachflächen zielführend. Mag das defekte Entwässerungsrohr aus der Sicht der Antragstellerin eine mögliche Ursache für die anhaltenden Vernässungen nördlich des Stallbereichs sein, so erklärt dieses jedoch nicht die Ursache für das Übertreten der Gülle. Die Antragstellerin hat vielmehr, abgesehen von dem pauschalen Hinweis auf einen "Entsorgungsnotstand", die Ursache für den in der Zeit von Februar bis Anfang April 2018 festgestellten Güllehochstand nicht darlegen können. Dass der Güllehochstand durch eine nicht mehr voll funktionsfähige Gülleanlage verursacht worden ist, ist jedenfalls angesichts einer bisher von Seiten der Antragstellerin schuldig gebliebenen nachvollziehbaren Begründung nicht von der Hand zu weisen. c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt die Anordnung vom 24. April 2018 keine Ermessensfehler erkennen. Der Antragsgegner ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung und die Anfertigung eines Prüfprotokolls durch einen Sachverständigen geeignet und erforderlich ist, um Leckagen und technische Probleme der Gülleanlage zu erkennen und um damit eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu verhindern bzw. den hierfür schadlosen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abzusichern. Anhand der Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung und des sodann nach Maßgabe von Anlage 7 Nr. 6.5 AwSV anzufertigenden Prüfprotokolls durch den bestellten Sachverständigen ist der Antragsgegner in der Lage, entsprechende Maßnahmen sodann zu ergreifen. Ein milderes Mittel als die beauflagte Prüfung der Güllekeller und der Güllekanäle des Stalls "... 2" sieht das Gericht nicht. Insbesondere ersetzt die von der Antragstellerin beigefügte Skizze zum Aufbau der Gülleanlage nicht die tatsächliche Inaugenscheinnahme der Anlage und vermag keine Auskunft über den tatsächlichen Zustand der Anlage zu geben. Auch ist die im Rahmen eines weiteren am 11. April 2018 erlassenen Bescheides angeratene Verbesserung des Güllemanagements nicht genauso effektiv, denn diese Maßnahme ist zwar für die Antragstellerin weniger belastend, jedoch nicht geeignet, mögliche Undichtigkeiten und technische Probleme an der Gülleanlage zu erkennen. Soweit die Antragstellerin meint, die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme ergebe sich daraus, dass sie aufgrund der Anordnung gezwungen sei, tragende Zuchtsauen und Ferkel zu töten, weil ein Transport (hoch-)tragender Sauen in andere Anlagen aus tierschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei und auch die Umstallung in andere Ställe aus Kapazitäts- und seuchenhygienischen Gründen nicht möglich sei, verkennt sie, dass ihr der Antragsgegner ausreichend Zeit zur Planung aller erforderlichen Vorbereitungen eingeräumt hat und die Antragstellerin seit dem am 24. April 2018 erlassenen Bescheid auch die Möglichkeit hatte, den Termin für die Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung auf eine Zeit zwischen zwei Zuchtzyklen zu legen. Aufgrund einer in Betracht zu ziehenden undichten und funktionsuntüchtigen Gülleanlage und der damit einhergehenden Gefahr der nachteiligen Beeinträchtigung von Grundwasser und Boden durch austretende Gülle in das umliegende Erreich ist die behördliche Anordnung nach summarischer Prüfung auch angemessen. Schließlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse in der Sache. Angesichts der drohenden Gefahren für das Grundwasser müssen die Interessen der Antragstellerin, von der angegriffenen Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben, zurücktreten, weil ein Abwarten bis zum rechtskräftigen Hauptsacheverfahren angesichts dieser Gefahren nicht hinnehmbar ist. d) Die Antragstellerin ist richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung. Für die Bestimmung des Adressaten einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden (Kubitza in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG, Rn. 32). Der Einwand der Antragstellerin, sie sei als Pächterin des Stallbereichs "... 2" die falsche Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. April 2018, weil die Betreibergemeinschaft "..." die alleinige Betreiberin sei, ist nicht überzeugend. Nach dem anzuwendenden sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr konnte die Antragstellerin als Pächterin von "... 2" herangezogen werden, denn als Benutzerin der Anlage ist sie zumindest als Verhaltensverantwortliche anzusehen. Zudem spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin aufgrund der pachtvertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen auch die Eigenschaft des Zustandsverantwortlichen erfüllt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Androhung des Antragsgegners zu Ziffer 3, mit der ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht wird, sollte die Antragstellerin das Prüfprotokoll nach Ziffer 1 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht übergeben sowie bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes zur Durchsetzung das Beugemittel der Ersatzzwangshaft gegen die Antragstellerin angedroht wird, begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 71 Abs. 1 VwVG LSA, 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA gesetzlich sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung anordnen, wenn nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte. In Anwendung dieses Maßstabs begegnet die Androhung des Zwangsgeldes keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53, 56 und 59 SOG LSA. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bestellung eines Sachverständigen zur Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung sowie der Erstellung eines Prüfprotokolls liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor. Der Antragsgegner durfte zur Durchsetzung seiner Verfügung zur Durchführung einer Dichtheits- sowie Funktionsfähigkeitsprüfung und Protokollanfertigung ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen, dessen Höhe sich nachvollziehbar an den zu erwartenden Kosten für die Durchführung der vorgenannten Prüfung und den sich möglicherweise hieraus ergebenden Sanierungsmaßnahmen orientiert. Die Höhe des Zwangsgelds steht auch im Verhältnis zur Einhaltung des Gewässerschutzes. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Androhung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie berücksichtigt, dass wegen der mit der begehrten Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache der Auffangwert in voller Höhe anzusetzen ist. Die neben der Grundverfügung angegriffene Zwangsgeldandrohung bleibt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht.