OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 413/18 HAL

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Interesse des Nachbarn die sofortige Ausnutzung der Eingriffsgenehmigung zum Abbau Kiesen und Kiessanden zu verhindern, überwiegt das Interesse, die Genehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, wenn mit der angegriffenen Genehmigung voraussichtlich Rechtsvorschriften, die den Nachbarn schützen, verletzt werden.(Rn.43) 2. Ein Vorhaben, bei dem es sich um die Erweiterung der Gewinnungsfläche für den Abbau von Sand und Kies auf einer Fläche von insgesamt circa 14 Hektar handelt, ist genehmigungsbedürftig.(Rn.44) 3. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht, zum dem auch die Regelungen des BImSchG gehören, vereinbar ist.(Rn.45) (Rn.46) 4. Wurde nicht nachgewiesen und nachgeprüft, ob die durch den Abbaubetrieb verursachten Staubimmissionen tatsächlich mit den Betreiberpflichten vereinbar sind, so kann diese ausgebliebene Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mit zusätzlich im Widerspruchsbescheid verfügten Änderungen nachgeholt werden.(Rn.53) (Rn.54)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Mai 2018 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Abbau Kiesen und Kiessanden im Tagebau K. vom 23. Februar 2016 (Az.: 8 A 414/18 HAL) wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Interesse des Nachbarn die sofortige Ausnutzung der Eingriffsgenehmigung zum Abbau Kiesen und Kiessanden zu verhindern, überwiegt das Interesse, die Genehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, wenn mit der angegriffenen Genehmigung voraussichtlich Rechtsvorschriften, die den Nachbarn schützen, verletzt werden.(Rn.43) 2. Ein Vorhaben, bei dem es sich um die Erweiterung der Gewinnungsfläche für den Abbau von Sand und Kies auf einer Fläche von insgesamt circa 14 Hektar handelt, ist genehmigungsbedürftig.(Rn.44) 3. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht, zum dem auch die Regelungen des BImSchG gehören, vereinbar ist.(Rn.45) (Rn.46) 4. Wurde nicht nachgewiesen und nachgeprüft, ob die durch den Abbaubetrieb verursachten Staubimmissionen tatsächlich mit den Betreiberpflichten vereinbar sind, so kann diese ausgebliebene Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mit zusätzlich im Widerspruchsbescheid verfügten Änderungen nachgeholt werden.(Rn.53) (Rn.54) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Mai 2018 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Abbau Kiesen und Kiessanden im Tagebau K. vom 23. Februar 2016 (Az.: 8 A 414/18 HAL) wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zum Abbau Kies und Sand. Er ist Eigentümer eines Grundstückes, welches in einer Entfernung circa 150 m zu einem der Beigeladenen betriebenen Gewinnungsfeld für den Abbau Kies und Sand liegt. Der Antragsteller nutzt das Grundstück zu Wohnzwecken. Die Beigeladene betreibt Kies- und Sandabbau auf dem Flurstück 225/5 (südlicher Teil), Flur 21, Gemarkung C-Stadt. Eine entsprechende Eingriffsgenehmigung wurde ihr mit Bescheid vom 17. August 2009 erteilt und mit Bescheiden vom 30. November 2011 und vom 26. März 2013 geändert. Zur planmäßigen Fortführung des bestehenden Abbaubetriebes auf den an den bestehenden Abbaubetrieb angrenzenden Flurstücken 222/5, 231, 235, 236/5, 239/1, 242/1, 243/3 und 244/3, Flur 21, Gemarkung C-Stadt und für die dafür notwendige Anpassung der Betriebsplanung (räumliche Verlegung der Werkszufahrt) beantragte die Beigeladene am 27. August 2014 bei dem Antragsgegner die Erteilung einer weiteren Genehmigung. Die Antragsfläche umfasst nach Angaben der Beigeladenen circa 14 Hektar (inklusive Verwallung und Zufahrt). Die südliche Kante des geplanten Erweiterungsabbaufeldes endet in einer Entfernung etwa 150 m zum Grundstück des Antragstellers. Am 8. Mai 2015 reichte die Beigeladene geänderte Antragsunterlagen ein. Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 erteilte der Antragsgegner die Eingriffsgenehmigung "gemäß § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. §§ 11ff. Naturschutzgesetz Land Sachsen-Anhalt" zum Abbau Kiesen und Kiessanden im Tagebau K., Abbaufeld K. Mitte. Soweit die Eingriffsgenehmigung Auswirkungen auf die mit Bescheid vom 17. August 2009 erteilte Abbaugenehmigung habe, werde diese Genehmigung antragsgemäß geändert. Die Genehmigung wurde unter anderem unter der Bedingung erteilt, dass für den geplanten Lärmschutzwall eine bauordnungsrechtliche Genehmigung vorliege. Weiter wurde verfügt, dass die zulässige Geschwindigkeit auf der Grubenzufahrt auf 20 km/h und auf Fahrwegen innerhalb des Betriebsgeländes auf 10 km/h zu beschränken sei, was durch entsprechende Schilder gemäß StVO kenntlich gemacht werden müsse (Nr. 4.1 des Genehmigungsbescheides). Die Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und zum Transport seien bei Nichtbenutzung umgehend auszuschalten (Nr. 4.2). Bei Umschlag und Behandlung staubender Güter sei an den Abwurfstellen die Abwurfhöhe der Höhe der Schüttung anzupassen und möglichst gering zu halten (Nr. 4.3). Offene Übergabestellen, Halden, Abwurfstellen und innerbetriebliche Transportwege seien bei ungünstigen, die Staubentwicklung und –ausbreitung fördernden Wetterlagen (langanhaltenden Trockenheit, Frostperioden, hohe Windgeschwindigkeiten) ausreichend zu befeuchten (Nr. 4.4). Wenn eine ausreichende Befeuchtung der in 4.4 genannten Anlagen und Einrichtungen zu den die Staubentwicklung und –ausbreitung fördernden Wetterlagen nicht möglich oder nicht ausreichend sei, um eine Staubentwicklung wirksam zu verhindern, seien die Transport- und Aufbereitungsarbeiten vorübergehend einzustellen (Nr. 4.5). Die Siebanlagen seien möglichst nahe am aktuellen Abbaubereich, auf bereits ausgekiesten Flächen aufzustellen (Nr. 4.6). Halden seien nur auf bereits ausgekiesten Flächen und nur längs zur Hauptwindrichtung zu errichten (Nr. 4.7). Die Grubenausfahrten seien regelmäßig zu reinigen (Nr. 4.8). Es sei ein Lärmschutzwall in einer Höhe mindestens 3 m zu errichten (Nr. 4.9). Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 25. Mai 2016 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 15. August 2016 ergänzend. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 die sofortige Vollziehung der Genehmigung. Dem entsprach der Antragsgegner und ordnete mit Schreiben vom 1. März 2017 die sofortige Vollziehung der Eingriffsgenehmigung vom 23. Februar 2017 an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die sofortige Vollziehung der Eingriffsgenehmigung liege im öffentlichen Interesse, da das Abbaufeld K. Mitte besonderer Bedeutung für die regionale Versorgung mit Baurohstoffen sei, weil es nach der Schließung der Tagebaue in S. und C-Stadt-E. das einzige Abbaufeld für Kies und Kiessand im Umkreis mehr als 10 km sei. Die Beschaffung Baurohstoffen im westlichen Teil des S. sowie im Landkreis M. aus anderen Tagebauen sei mit wesentlich längeren Transportwegen und vermehrten Durchfahrten durch Ortschaften verbunden. Die Umweltbelastungen würden sich stark erhöhen. Nach Angaben der Beigeladenen stünden im bestehenden Abbaufeld (Seitenentnahme) nur noch circa 4.000 t zum Abbau zur Verfügung. Zusätzlich lägen noch circa 1.000 t Materialien zum Verkauf bereit. Die bereits eingegangenen Lieferverpflichtungen für das Jahr 2017 betrügen jedoch bereits mehr als 60.000 t. Die fortlaufend gesicherte Rohstoffgewinnung überwiege als öffentlicher Belang, der für die Anordnung der sofortigen Vollziehung spreche, in diesem Einzelfall das Interesse der Anwohner und sonstiger Betroffener daran, den Auswirkungen des Abbaus aufgrund der erteilten Genehmigung verschont zu bleiben. Zudem sei durch den Rahmenplan zum Antrag auf Eingriffsgenehmigung festgelegt, dass in den ersten Jahren der Kiesabbau nur auf dem Grundstück 222/5, Flur 21, Gemarkung C-Stadt erfolge. Da diese Flächen nicht näher an den betreffenden Wohngebäuden lägen als das bisherige Abbaufeld K. (Seitenentnahme), sei davon auszugehen, dass sich die Staub- und Lärmbelastungen der örtlichen Bevölkerung in engen Grenzen hielten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2018 änderte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung vom 23. Februar 2016 im immissionsschutzrechtlichen Teil dahin ab, dass vor Aufnahme des weiteren Bodenabbaus, der aufgrund des Antrages vom 8. Mai 2015 erfolge, der Betreiber einen geschotterten Feldweg südlich der Bundesstraße B 80 und nördlich des allgemeinen Wohngebietes auf den Flurstücken 264/1 und 265/1 anzulegen habe (Nr. 4.10) sowie eine immissionsschutzrechtliche Prognose nach TA Luft vorzulegen sei, aus der sich eine gemeinsame Betrachtung des Staubaufkommens des Abbaubetriebes und des Staubaufkommens des Befahrens der neu angelegten Zuwegung ergebe. Dabei sei der Nachweis der Schadlosigkeit des Staubaufkommens für das Grundstück des Antragstellers zu erbringen. Bei Feststellung schädlichen Staubaufkommen seien vom Betreiber geeignete Maßnahmen vorzusehen, um diese Ereignisse abzustellen (Nr. 4.11). Erst bei Erfüllung dieser Auflagen sei die Aufnahme des erweiterten Bodenabbaus erlaubt (Nr. 4.12). Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Antrag, den Bodenabbau bis zur Herstellung der nördlichen Werkszufahrt zu untersagen, werde abgelehnt (Nr. 3 des Bescheides). Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4 i. V. m. § 80 a VwGO werde abgelehnt (Nr. 6 des Bescheides). Am 25. Mai 2018 hat der Antragsteller gegen die Genehmigung vom 23. Februar 2016 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er zunächst im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Die Frage, ob der Antragsteller durch die beim Abbau und beim Transportverkehr entstehenden Staubemissionen in subjektiven Rechten verletzt ist, sei nicht aufgeklärt. Die Einhaltung der Werte der TA Luft sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Die der Widerspruchsbehörde verfügte Auflage sei zu unbestimmt. Es sei nicht zulässig, die Feststellung schädlichen Staubemissionen auf den Genehmigungsinhaber zu delegieren. Die Beigeladene mache derzeit der Genehmigung Gebrauch, ohne eine neue Grubenzufahrt errichtet zu haben. Der Ausgangsbescheid oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte ohne die Anordnung einer konkreten Bedingung dahingehend nicht ergehen dürfen, denn dem Transportverkehr gingen schädliche Umwelteinwirkungen in Form Feinstaub und Lärm aus. Der Beigeladenen sei auch nicht verboten worden, weiter durch die Ortschaft zu fahren. Der Antragsteller sei auch rechtsschutzbedürftig, da die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid auch den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 4 i. V. m. § 80a VwGO (Nr. 6 des Bescheides) und den Antrag, den Bodenabbau bis zur Herstellung der nördlichen Werkzufahrt zu untersagen (Nr. 5) abgelehnt habe. Anders verstehe es auch die Beigeladene nicht, da sie den Abbau unverändert fortsetze. Dem habe der Antragsgegner auch noch keinen Einhalt geboten. Der Antragsteller habe ein Aussetzungsinteresse erheblichem Gewicht, da der Abbau der Beigeladenen bei dem Antragsteller zu Gesundheitsgefährdungen führen könne. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 25. Mai 2018 wiederherzustellen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 25. Mai 2018 bis zur Vorlage der im Widerspruchsbescheid geforderten immissionsschutzrechtlichen Prognose nach der TA Luft wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner tritt dem entgegen und erwidert im Wesentlichen, der Antrag sei wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers schon unzulässig. Die Entscheidungen, die die Widerspruchsbehörde der Ausgangsgenehmigung beigefügt hatte (Nr. 4.10, 4.11 und 4.12), seien dahin auszulegen, dass nur eine echte immissionsschutzrechtliche Auflage getroffen worden sei, nämlich die mit Nr. 4.10 bezeichnete Auflage zur Herstellung eines geschotterten Feldweges. Die unter Nr. 4.11 geforderte Vorlage der Prognose beziehe sich hingegen nur auf das Grundstück des Antragstellers. Die Auflage unter Nr. 4.12 sei als aufschiebende Bedingung und zugleich Befristung i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zu verstehen. Damit habe die Widerspruchsbehörde entgegen ihrer Tenorierung in Nr. 6 des Bescheides, mit dem die beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt worden war, dem Antragsteller doch stattgegeben. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung sei aufgrund der aufschiebenden Bedingung ausgesetzt. Dem Antrag fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Antragsteller habe kein Interesse an der Aussetzung, zumal der Abbau nach der Genehmigung vom 23. Februar 2016 im ersten bis dritten Jahr in größerem Abstand zum Grundstück des Antragstellers stattfinden werde als dies aufgrund der alten Genehmigung der Fall war. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene ist im Wesentlichen der Ansicht, die Widerspruchsbehörde habe den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 24. April 2018 abgelehnt. Dies zeige sich schon daran, dass die Ablehnung auf Seite 12 und 13 des Bescheides umfänglich begründet worden sei. Ein Widerspruch zu Ziffer 1 – dritter Anstrich - des Bescheidtenors bestehe nicht. Der Antrag sei auch unbegründet. Unzumutbare Lärm- oder Staubemissionen seien mit dem Vorhaben nicht verbunden. Das im Antragsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten zeige, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Wie anhand der während des Verfahrens eingereichten immissionsschutzrechtliche Prognose für die Staubimmissionen vom 2. Juli 2018 zu erkennen sei, würden auch die Immissionsrichtwerte hinsichtlich einer Staubbelastung am Grundstück des Antragstellers eingehalten. Die im Widerspruchsbescheid ergänzte Maßgabe zur Einholung eines Fachgutachtens sei auch nicht zu unbestimmt. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass ein solches Gutachten nicht verwertbar sein könnte. Der Antragsgegner habe auch richtig gehandelt, wenn er es der Beigeladenen auferlegte, im Falle der Nichteinhaltung der Richtwerte die notwendigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen umzusetzen, da dies nach § 22 BImSchG gerade Aufgabe des Anlagenbetreibers sei. Die neue Werkstraße (geschotterter Weg) sei im Übrigen fertiggestellt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Prognose für die Staubimmissionen (Abbaubetrieb und Nutzung der neuen Werkstraße) der IfU GmbH vom 2. Juli 2018 vorgelegt. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 80 Abs. 5 Satz 1 HS 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft. Hiernach kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung Widerspruch oder Klage entfällt, auf Antrag eines Drittbetroffenen die aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Eine solche Ausgangslage ist hier gegeben, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 1. März 2017 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung vom 23. Februar 2016 angeordnet hat. Der Antragsteller ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil er geltend machen kann, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG - ) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). Diese Bestimmung ist für den Nachbarn drittschützend (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 1986 – 4 C 31.84 –, BVerwGE 74, 315-327). Als "Nachbarn" sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2006 – 1 EO 708/05 –, juris). Dies trifft auf den Antragsteller zu, da er Eigentümer und Bewohner eines Grundstücks ist, welches circa 150 Meter der südöstlichen Abbaukante des bestehenden Abbaugebietes und circa 150 Meter der südlichen Abbaukante der streitbefangenen Erweiterungsfläche entfernt liegt. Dem Antragsteller steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 25. Mai 2018 zu. Die Verfügung der Widerspruchsbehörde in Nr. 1 des Widerspruchsbescheides führt nicht dazu, dass der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukäme. Unabhängig davon, inwieweit die Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der erteilten Genehmigung mit den nachträglich, im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2018 erteilten Auflagen in der Sache eingeschränkt bzw. aufgehoben wird, ist im Widerspruchsbescheid jedenfalls keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage bis zur Bestandskraft des angegriffenen Bescheides vorgesehen. Vielmehr wird die Aufnahme des Bodenabbaus mit Erfüllung der genannten Auflagen erlaubt. Von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf die erteilten Auflagen kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Der Antrag ist begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell ordnungsgemäß ergangen. Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich und auf den konkreten Fall abstellend, mithin nicht lediglich "formelhaft" zu begründen. Diesen Anforderungen ist hier genüge getan. Der Antragsgegner hat im Schreiben vom 1. März 2017 umfangreich unter anderem ausgeführt, dass nach Angaben der Beigeladenen in dem bestehenden der Beigeladenen betriebenen Abbaufeld nur noch eine geringe Menge verfügbares Material zum Abbau bereit stehe, sich die bereits eingegangenen Lieferverpflichtungen aber auf ein vielfaches dessen beliefen. Es stehe zudem in der Region keine weitere Anlage zum Abbau Kies und Sand zur Verfügung. Eine fortlaufend gesicherte Rohstoffversorgung überwiege als öffentlicher Belang in diesem Einzelfall die Interessen des Anwohners, den Auswirkungen des Vollzuges der Genehmigung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch verschont zu bleiben. Die so angegebenen Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise und nicht nur formelhaft die konkreten Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, seiner Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Bei der durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung steht das Interesse des Beigeladenen, der Genehmigung vor Eintritt der Bestandskraft Gebrauch zu machen, jedoch zurück. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der Verwirklichung des angegriffenen Vorhabens einstweilen, d. h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorhaben, verschont zu bleiben, das Interesse des Genehmigungsinhabers überwiegt, sein Vorhaben trotz eingelegten Rechtsbehelfs verwirklichen zu können. Der Erfolg des Aussetzungsantrags eines Nachbarn im Nachbarstreit hängt im Regelfall wesentlich den Erfolgsaussichten des ihm eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache ab. Über die Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer Interessensabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2001 - 2 M 289/01 - juris). Dafür gelten folgende Grundsätze: Dem Antrag des Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ist in der Regel stattzugeben, wenn die angefochtene Genehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt, denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn die Genehmigung - mag sie auch rechtswidrig sein - den Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt und das eingelegte Rechtsmittel daher in der Hauptsache wahrscheinlich erfolglos bleibt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Vollziehung der Genehmigung sprechen (Thür. OVG, Beschluss vom 22. Februar 2006 – 1 EO 708/05 –, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, die sofortige Ausnutzung der Eingriffsgenehmigung zum Abbau Kiesen und Kiessanden zu verhindern, das Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung sofort ausnutzen zu dürfen; denn mit der angegriffenen Genehmigung werden voraussichtlich Rechtsvorschriften verletzt, die die Interessen des Antragstellers schützen. Rechtsgrundlage der mit der Klage angefochtenen Genehmigung ist § 13 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA - vom 10. Dezember 2010 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659). Das Vorhaben ist genehmigungsbedürftig nach § 11 NatSchG LSA, denn es handelt sich bei dem Vorhaben um die Erweiterung der Gewinnungsfläche für den Abbau Sand und Kies auf einer Fläche insgesamt circa 14 Hektar, was die nach § 11 NatSchG LSA maßgebliche Mindestfläche 100 Quadratmetern deutlich übersteigt. Nach § 13 Abs. 1 NatSchG LSA ist die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Zu sonstigem öffentlichen Recht im Sinne der Vorschrift gehören nach Ansicht der Kammer auch die Regelungen des BImSchG, da es sich bei diesen um öffentlich-rechtliche Vorschriften handelt und nicht erkennbar ist, dass der Landesgesetzgeber diese ausschließen wollte. Daran ändert auch nichts, dass damit auch schädliche Umwelteinwirkungen nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft werden, da die Genehmigung nach § 13 NatSchG LSA Einwendungen eines Dritten hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben angesichts des dynamischen Charakters der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG nicht auszuschließen vermag. Bei dem vorliegend mit Bescheid vom 23. Februar 2016 genehmigten Vorhaben handelt es sich nach summarischer Prüfung nicht um eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 4 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – ), sodass die Einhaltung der Anforderungen des § 22 BImSchG zu prüfen war. Nach § 22 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Zum hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als letzter Behördenentscheidung lag eine Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der Einhaltung dieser Anforderungen aber nicht vor. Die Einhaltung dieser Anforderungen hinsichtlich etwaiger Staubemissionen hat der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde nie geprüft. Im Genehmigungsbescheid wurde zwar darauf rekurriert, dass § 22 BImSchG zu beachten sei und daher die Nebenbestimmungen 4.1 bis 4.8, die der Reduzierung Staubemissionen dienten, diese Vorgabe umsetzen sollten. Ob die durch den Abbaubetrieb verursachten Staubimmissionen aber tatsächlich mit diesen Betreiberpflichten vereinbar waren, wurde nicht nachgewiesen und nachgeprüft, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt hat. Diese ausgebliebene Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist auch nicht mit den zusätzlich im Widerspruchsbescheid verfügten Änderungen nachgeholt worden. Ist nämlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dann mussten auch die Genehmigungsvoraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegen. Eine nachträgliche Anforderung zur Vorlage Unterlagen über die Erfüllung Genehmigungsvoraussetzungen und die nachträgliche Vorlage eben jener Unterlagen kann aber nicht dazu führen, dass ein wegen des Fehlens der Prüfung dieser Voraussetzungen rechtswidriger Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt als rechtmäßig beurteilt werden könnte. So liegt der Fall auch hier. Denn auch die Widerspruchsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht geprüft und bejaht, sondern Anforderungen für die Zukunft gestellt, die eine Einhaltung der Voraussetzungen des § 22 BImSchG sicherstellen soll. Selbst bei Vorlage der mit der Verfügung der Widerspruchsbehörde angeforderten Unterlagen erweist sich der Genehmigungsbescheid danach weiter als (voraussichtlich) rechtswidrig, weil damit noch keine Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der entscheidungserheblichen Immissionsprognose durch die Behörde stattgefunden hat. Dem (Haupt-)Antrag des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO stattzugeben. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst das Gericht in der Hauptsache in Anlehnung an Nr. 11.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen mit 15.000 Euro. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist die Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte, also 7.500,00 Euro, nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs angemessen.