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Urteil

8 A 385/18 HAL

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Gebührenerhebung bei "Hineinwachsen" einer bestehenden Anlage in die Genehmigungspflicht nach BImschG, Besonderheiten unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, des Kostenüberschreitungsverbotes und unter Billigkeitsgesichtspunkten bei Entscheidung über eine mögliche Ermäßigung.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.46) (Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gebührenerhebung bei "Hineinwachsen" einer bestehenden Anlage in die Genehmigungspflicht nach BImschG, Besonderheiten unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, des Kostenüberschreitungsverbotes und unter Billigkeitsgesichtspunkten bei Entscheidung über eine mögliche Ermäßigung.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.46) (Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die mit Beschluss vom 08. Februar 2018 bestellte Einzelrichterin, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage bleibt hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 16. Juni 2016 (dazu unter I.) als auch hinsichtlich der Ablehnung einer Ermäßigung der Gebührenforderung aus Billigkeitsgründen (dazu unter II.) ohne Erfolg. I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Juni 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 16. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBL. S. 336) in der Fassung vom 13. Januar 2016 (GVBl. S. 394) i.H.v. 119.750 € ist rechtmäßig. Rechtliche Grundlage sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AllGO LSA und Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA in der hier maßgeblichen Fassung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren nach dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Nach Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA wird in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren für Anlagen, deren Errichtungskosten 5.000.000,00 € übersteigen, 23.750,00 € zuzüglich 0,3 % der 5.000.000,00 € übersteigenden Kosten erhoben. Nach dieser Rechtslage sind der Berechnung der Gebühr die Gesamterrichtungskosten der zu genehmigenden Anlage zugrunde zu legen. Der Begriff der Errichtungskosten im Sinne der Tarifstelle 1.1.4 wird in den Bestimmungen des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA nicht näher definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass hiermit die gesamten Herstellungskosten einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemeint sind und nicht - wie die Klägerin meint - lediglich die Errichtungskosten des letzten Anlagenteiles, die letztlich zur Überschreitung der nach BImSchG maßgebenden Grenze der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage geführt haben. Die Regelung macht die Höhe der für eine Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsgebühr von der Höhe der Errichtungskosten abhängig und bringt damit zum Ausdruck, dass der Aufwand bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für eine genehmigungsbedürftige Anlage bei typisierender Betrachtungsweise umso höher ist, je höher die Errichtungskosten sind. Ebenso ist der Wert der beantragten Genehmigung für den Antragsteller typischerweise umso höher, je höher die Errichtungskosten sind. Für diese typisierende Überlegung sind die Gesamtkosten der Anlage maßgeblich, also die gesamten Herstellungskosten, die auch für die Berechnung des Streitwertes bei einer Klage auf Erteilung einer Genehmigung maßgeblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 7. Mai 2007 -2 O 91/07- Juris Rn. 5; vergleiche auch VG Halle, Urteil vom 28. Mai 2013,4 A 241/11, Juris Rn. 48). Dem Wortlaut der Regelung kann schließlich nicht entnommen werden, dass eine Unterscheidung zwischen Anlagen vorzunehmen ist, die von Beginn an der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG unterliegen und jenen, die - wie hier - erst durch Errichtung weiterer Anlagenteile im Laufe der Zeit der Genehmigungspflicht unterliegen. Eine unterschiedliche Gebührenbemessung bei schrittweiser Errichtung und Inbetriebnahme einer letztendlich immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage im Vergleich zu einer von Beginn an im Sinne des § 4 BImSchG genehmigungspflichtigen Anlage ist auch nicht geboten. Der Aufwand der Amtshandlung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer nach und nach errichteten genehmigungspflichtigen Anlage unterscheidet sich nicht derart wesentlich von einer von Beginn an genehmigungspflichtigen Anlage mit gleichen Investitionskosten, dass eine Unterscheidung geboten wäre. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die gesamte Anlage in ihren Auswirkungen für die Umwelt betrachtet werden muss. Es kommt dabei nicht allein auf den zuletzt errichteten Teil der Anlage an, der nun zur Genehmigungspflicht führt. Die Gesamtanlage in ihren Auswirkungen wird vielmehr in das Genehmigungsverfahren einbezogen, um die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte z.B. der TA Lärm und TA Luft beurteilen zu können. Ist aber die Anlage in ihrer Gesamtheit vor Erteilung der Genehmigung zu betrachten, so sind auch die Gesamterrichtungskosten für die Berechnung der insoweit maßgeblichen Verwaltungsgebühren zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund gehören zu den Errichtungskosten der Milchbehandlungsanlage der Klägerin die Gesamterrichtungskosten der Anlage. Schließlich war auch die Anlage als Ganzes Gegenstand der mit Bescheid vom 30. März 2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Tarifstelle 1.1.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die in § 3 Abs. 1 VwKostG LSA geregelten Bemessungsgrundsätze. Nach dieser Vorschrift sind Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Dass hierin zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip verlangt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Höhe des dem Gebührenschuldner zugute kommenden Vorteils in pauschalierender Betrachtungsweise an den Errichtungskosten festgemacht wird. Die Errichtungskosten sind nach der Lebenserfahrung regelmäßig ein maßgeblicher Indikator für das Interesse des Kostenschuldners an der im Rahmen der Äquivalenzbetrachtung maßgebenden beantragten Amtshandlung. Zudem liegt einer Gebührenbemessung unter Berücksichtigung der Errichtungskosten die plausible Überlegung zugrunde, dass mit zunehmendem Wert der zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung gestellten Anlage regelmäßig auch der zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt. Die Bemessung der Gebühr nach der Höhe der Investitionskosten weist danach noch einen hinlänglichen Bezug zur erbrachten Gegenleistung auf (vgl. auch OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 08. Juni 2000, A 1 S 168/97 -, juris rn. 26 f.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass sich der Verordnungsgeber bei Festlegung der hier maßgeblichen Gebührensätze der AllGO von der Erwägung hat leiten lassen, dass der Aufwand für eine Genehmigung mit steigendem Investitionsvolumen größer wird. Die Kammer vermag auch nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, wonach der Verordnungsgeber gehalten gewesen sei, jedenfalls eine Deckelung der Gebührenhöhe für besonders hohe Investitionssummen vorzusehen. Selbst wenn im Einzelfall der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf eine besonders hohe Investitionssumme deutlich geringer ausfallen würde als die erhobenen Gebühren, würde dies keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen. Eine Verletzung dieses Prinzips durch die Gebührennorm liegt nämlich nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall um ein Vielfaches übersteigt; die Gültigkeit der Gebührennorm als solche bleibt hiervon unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 - , NVwZ - RR 2000,533 und vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 - , NVwZ 2003,1385; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9A3541/06 -, Juris Rn. 20 ff.). Das Äquivalenzprinzip wirkt sich nur insofern begrenzt auf die Gebührenhöhe aus, als dass sich diese nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes entfernen darf (vergleiche BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C5.02 -, a. a. O.). Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Wenn bei der Bemessung der Gebühr - wie hier - zulässigerweise an die Errichtungskosten und damit in erster Linie an den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Schuldner angeknüpft wird, muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes löst. Dies kann hier aber nicht festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die erhobene Gebühr im vorliegenden Fall deutlich über den bei der Bearbeitung der Entscheidung entstandenen Verwaltungskosten liegt, denn dies würde nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen. Dieses ist vielmehr - wie ausgeführt - erst verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. Verwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444-fache überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 -, a.a.O.). In anderen obergerichtlichen Entscheidungen wurde ein Verstoß bei einem Verhältnis von 1 zu 1.000 angenommen (vergleiche OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2008 – 9 A 2206/07 - , a.a.O.). Hieraus folgt zwar nicht, dass ein grobes Mißverhältnis von vornherein zu verneinen ist, wenn die Gebührenhöhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um einen geringeren Betrag überschreitet. Deutlich wird jedoch, dass ein grobes Mißverhältnis zwischen Gebührenhöhe und Kosten des Verwaltungsaufwandes in diesem Sinne ein ganz außergewöhnlich hohes Auseinanderfallen von Gebührenhöhe und Verwaltungsaufwand voraussetzt. Diese Grenzen sind vorliegend nicht annähernd erreicht. Nach den Angaben des Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall die erhobenen Gebühren sogar überstiegen hat. Ob die hierzu angestellte Berechnung des Beklagten vollumfänglich zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist danach davon auszugehen, dass die verlangte Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand steht. Ein Mißverhältnis ist insoweit danach nicht erkennbar, insbesondere wenn man sich zum einen den erheblichen Wert verdeutlicht, den die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit der eingeschlossenen Baugenehmigung für den Betreiber hat, und zum anderen den nicht geringen Verwaltungsaufwand vergegenwärtigt, den die Erteilung einer solchen Genehmigung verursacht. Hinsichtlich der Kosten im Einzelnen wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen. Soweit die Klägerin auf ein grobes Missverhältnis zu vergleichbaren Gebührenerhebungen z.B. in Thüringen hinweist, muss sie sich schließlich entgegenhalten lassen, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber des jeweiligen Landes bei der Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Systeme der Gebührenerhebung sich in Thüringen und Sachsen-Anhalt unterscheiden, so dass der Vergleich von Einzelpositionen nicht aussagefähig über die Angemessenheit des einen oder anderen Gebührensystems ist. Der in Ziff. 76 der AllGO vorgesehene Gebührenrahmen verstößt auch nicht gegen § 3Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA. Danach sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Auslagenerstattung gedeckt ist, nicht übersteigt (Kostenüberschreitungsverbot). Selbst für den Fall, dass die bei der Klägerin erhobene Gebühr bedeutsam höher als die bei dem Beklagten durch das Genehmigungsverfahren verursachten Kosten sein sollten, führt dies allerdings nicht zur (Teil-)Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheides. Das Kostenüberschreitungsverbot wird nicht schon dann verletzt, wenn in einem Einzelfall eine Gebühr die Aufwendungen für die besonderen Leistungen, für die sie gefordert wird, übersteigt. Von einer Verletzung dieses Verbotes kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (sog. Gesamtkostendeckungsprinzip - vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. März 1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029, 1031). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach diesem sog. Gesamtkostendeckungsprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom29. November 1990, - 3 C 77.87 -, NVwZ 1992, 783 ) die Gesamtheit des Gebührenaufkommens des Referates 402 nicht nur dem auf den Bereich Immissionsschutz entfallenden Aufwand gegenüberzustellen. Denn § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostGLSA stellt auf den Aufwand für die Gesamtheit der in einem Verwaltungszweig anfallenden Amtshandlungen ab. Unter Verwaltungszweig ist dabei der gesamte Bereich des im Referat 402 angesiedelten Immissionsschutzes einschließlich Chemikaliensicherheit, Gentechnik und Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht etwa nur der Ausschnitt von Aufgaben zu verstehen, die die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen betreffen (vgl. zu dem Begriff Verwaltungszweig im Verwaltungskostenrecht: BVerwG, Urteil vom 14. April 1967, - 4 C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 ; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, zu § 5 Rdnr. 51; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. Juni 2000, A 1 S 168/97, juris Rn. 22). Die Kammer hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die veranschlagten Gebühreneinnahmen die veranschlagten Gesamtkosten der Verwaltung im Bereich Immissionsschutz übersteigen. Der Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 16. Oktober 2018 vorgelegt, in der ausgeführt wird, die Änderung der Tarifstelle Nr. 76 AllGO LSA sei im Rahmen einer umfassenden Gebührenanpassung erfolgt. Bei der Ermittlung des Personalbedarfs im Referat 402 des Landesverwaltungsamtes sei zunächst das Aufgabenvolumen nach neuer Rechtslage anhand von Angaben des Landesverwaltungsamtes ermittelt worden. Aufgrund einer Personalbedarfsbemessung aus den Jahren 2012 und 2013 habe das Landesverwaltungsamt allein für den Genehmigungsbereich einen Bedarf von 47,81 VbE ermittelt. Bei Personal-und Sachkosten je VbE in Höhe von 64.012 € jährlich hätten sich Gesamtkosten für den definierten Verwaltungszweig in Höhe von 3.061.000,00 € ergeben. Dem hätten Ist - Einnahmen aus dem Jahr 2013 i.H.v. 417.296 € gegenübergestanden. Zur Neukalkulation seien aufgrund der Angaben des Landesverwaltungsamtes durchschnittliche Fallzahlen für das förmliche und vereinfachte Genehmigungsverfahren sowie das Anzeigeverfahren errechnet und den Berechnungen zugrunde gelegt worden. Danach sei das Gebührenaufkommen nach den alten Gebührentatbeständen berechnet und eine erhebliche Kostenunterdeckung festgestellt worden. Bei der dann erfolgenden Überarbeitung der Gebührentatbestände sei neben den tatsächlichen Kosten auch der Wert der jeweiligen Amtshandlung für den Anlagenbetreiber berücksichtigt worden. Danach seien Gebührensätze festgelegt worden, die ein zusätzliches Gebührenpotenzial von 657.300 € pro Jahr erwarten ließen. Hierfür seien Modellrechnungen und Ländervergleiche angestellt worden. Das Gebührenpotenzial sei dabei ausgehend von Fallzahlen und Gebühreneinnahmen des Landesverwaltungsamtes/Referat 402 aus dem Jahr 2013 berechnet worden. Ausgehend von diesen, in einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2018 im Einzelnen aufgeführten, Fallzahlen seien die voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen aus Gebühren in einer Modellberechnung ermittelt worden. Für die Modellrechnung sei man von Investitionssummen im förmlichen Verfahren von 1,5 Millionen € und 4 Millionen € sowie im nicht förmlichen Verfahren von 500.000 € und 2 Millionen € ausgegangen. Zudem seien Mehreinnahmen aufgrund der Änderung der Rahmengebühren angenommen worden, die sich unter Berücksichtigung der Fallzahlen aus 2013 auf insgesamt 120.000 € belaufen hätten. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Art der Ermittlung des Gebührenbedarfs in Frage zu stellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Modellrechnung weitaus geringere durchschnittliche Investitionskosten zugrunde gelegt wurden als nunmehr z.B. bei der Klägerin veranschlagt. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei der Gebührenermittlung von vornherein höhere durchschnittliche Investitionskosten und damit höhere erwartete Gebühreneinnahmen anzusetzen gewesen wären, ist mit Blick auf den in der Gebührenkalkulationen vorgesehenen, recht geringen Deckungsgrad in Höhe von ca. 35 % der angenommenen Kosten des Verwaltungszweiges nicht davon auszugehen, dass das Gesamtkostendeckungsprinzip verletzt ist. Diese Annahme wird durch die Angaben des Beklagten zu den im Jahr 2016 tatsächlich im Referat 402 angefallenen Verwaltungskosten und dem demgegenüber erreichten Gebührenaufkommen bestätigt. Nach den Angaben des Beklagten belief sich der im Jahr 2016 festgestellte Verwaltungsaufwand im Referat 402 auf 5.358.663,21 € (4.821.746,12 € Personalkosten und 536.917,09 € Sachkosten), wohingegen das Gebührenaufkommen 1.905.493,21 € betragen hätte. Die Angaben zu den Personalkosten belegt der Beklagte durch eine im Personalreferat des Landesverwaltungsamtes erstellte Übersicht der Personalkosten und eine Übersicht der Sachkosten sowie eine Aufstellung der Jahresvollkostendurchschnittssätze. Die Angaben zu den Einnahmen stammen nach den Angaben des Beklagten aus dem Buchungssystem des Landes HAMISSA. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der sorgfältigen und zutreffenden Ermittlung der betreffenden Angaben. Die im hier maßgeblichen Jahr 2016 getätigten tatsächlichen Einnahmen lagen damit weit unter den angefallenen Ausgaben. Soweit die Klägerin eine Ermäßigung der nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 76 der Anlage zur AllGO LSA erhobenen Gebühr begehrt, entspricht allerdings eine Anfechtungsklage nicht ihrem Rechtsschutzziel. Denn insoweit handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, der nur mit einer Verpflichtungsklage im Sinne des §§ 42 Abs. 1 VwGO erstritten werden kann (vgl. für den Billigkeitserlass nach § 163 AO: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juni 1982 - 2 S 1377/83 -; für den Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5BauGB: BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96, 97 ff.; Urteil vom 3. Oktober 1984 - 8 C 41.83 -, KStZ 1985, 49). Bei der insoweit durch den Beklagten zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine in seinem Ermessen stehende Billigkeitsmaßnahme. Die Klägerin erstrebt mithin in der Sache eine Entscheidung des Beklagten, mit welcher dieser gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA eine niedrigere Gebührenfestsetzung zulässt. Diese Entscheidung kann zwar (äußerlich) mit der Gebührenfestsetzung verbunden werden. Gleichwohl handelt es sich insoweit um eine selbstständige Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit der insoweit getroffenen Entscheidung ist mithin für den Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage ohne Belang. 2. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Baugebührenverordnung (BauGVO LSA) vom 4. Mai 2006 (GVBl. S. 315) in der Fassung vom 28. März 2014 (GVBl. S. 96) ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 BauGVO LSA und Tarifstelle 12.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA. Nach § 1 Abs. 1 BauGVO LSA sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie den Anlagen 2 bis 5 zu erheben. Nach Tarifstelle 12.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA wird die Gebühr für Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde an Behörden anderer Rechtsträger nach Zeitaufwand entsprechend § 1 Abs. 3 erhoben. Angesetzt wurden insoweit 4 Stunden zu je 57 €. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. 3. Die Festsetzung von Kosten in Höhe von 550,00 € für die Vorprüfung findet ihre Grundlage in Tarifstelle 2.1, laufende Nr. 62 der Anlage zur AllGO LSA i.V.m. § 3 Buchst. c S. 1 UVPG. Der Beklagte hat insoweit den Zeitaufwand zugrunde gelegt. Rechtliche Bedenken sind insoweit wieder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 4. Grundlage der geltend gemachten Auslagen ist § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 VwKostG LSA. Hiernach hat der Kostenschuldner Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden. Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Beklagten insoweit nach Tarifstelle 2.2.1 und 2.7 sowie 5.2 b) der laufenden Nr. 163 der AllGO LSA geltend gemachten Kosten rechtlich nicht zu beanstanden. II. Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. So können die unter den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Klagebegehren gemäß § 44 VwGO in einer Klage zusammen verfolgt werden, da sie im Zusammenhang stehen, sich gegen denselben Beklagten richten und dasselbe Gericht zuständig ist. Der erforderliche Zusammenhang ergibt sich daraus, dass beide Begehren denselben Gegenstand betreffen, nämlich die Reduzierung der festgesetzten Gebühren. Die mit der Klageerweiterung verbundene Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn sie ist sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 91 Rn 19 m.w.N.). So liegt es hier. Für die Frage der Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2016 ist im Wesentlichen derselbe Streitstoff maßgeblich, wie für die Prüfung des Verpflichtungsbegehrens der Beklagten. Auch dabei geht es um eine mit der Gebührenerhebung eng verbundene Frage. Die weitere Verpflichtungsklage ist auch fristgerecht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden. Der das weitere Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren enthaltende Schriftsatz ist bereits per Fax am 28. Juli 2017, also noch innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist bei Gericht eingegangen. Das Fristende fällt gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187ff. BGB , ausgehend von einer Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides am 29. Juli 2016 auf den Ablauf des 31. Juli 2017. Der 29. Juli 2017 war nämlich ein Sonnabend. Damit endete die Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO nicht mit Ablauf des 29. Juli 2017, sondern mit Ablauf des nächsten, auf diesen Sonnabend folgenden, Werktags. Das war hier Montag, der 31. Juli 2017, an dem das Original des Schriftsatzes der Klägerin bei Gericht einging. Das klageerweiternd angebrachte Verpflichtungsbegehren ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen teilweisen oder vollständigen Erlass der Gebührenforderung aus Billigkeitsgründen. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ermäßigung der erhobenen Gebühren (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 12 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA. Danach kann die Behörde die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. Die Billigkeitsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Rechtsbegriff der Billigkeit bestimmt werden (vgl. den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 zur der den Billigkeitserlass betreffenden Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - a.F.). Billigkeit ist Gerechtigkeit im Einzelfall, und kennt eine persönliche und eine sachliche Dimension. Der Beklagte hat das ihm insoweit zustehende Ermessen danach im angegriffenen Bescheid nicht sachgerecht ausgeübt, weil er die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gebührenbescheides verneint hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen Billigkeitsgesichtspunkt. Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA kommen vielmehr erst in den Fällen zum Tragen, in denen eine rechtmäßige Gebührenerhebung vorliegt. Sie setzen sie sozusagen voraus. Indes kommt auch bei sachgerechter Anwendung des Ermessens keine andere Entscheidung als die Ablehnung des Billigkeitserlasses in Betracht mit der Folge, dass das erkennende Gericht ausnahmsweise in der Sache entscheiden kann und nicht eine Zurückverweisung an die Behörde zur erneuten Ermessensentscheidung angezeigt ist. Allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne des §§ 12 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA, die eine Ermäßigung der Gebühren gebieten könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich weder auf persönliche noch auf sachliche Billigkeitsgründe berufen. Persönliche Billigkeitsgründe kommen in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Einzelnen betroffen ist (Erlassbedürftigkeit). Solche Gründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Billigkeit aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, ist unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenpflichtigen zu beurteilen und liegt vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Hatte der Gesetzgeber die Härte allerdings gewollt oder in Kauf genommen, scheidet eine Billigkeitsmaßnahme aus; sie kann nicht dazu dienen, das Gesetz zu korrigieren. Sachliche Unbilligkeit besteht damit nur, wenn ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1990- 8 C 42.88 -, DVBl. 1990, 1405; Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 43.82 -, NVwZ 1984,508; Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juni 1985, a.a.O.; Klein/Rüsken, AO, 7. Aufl., § 163 Anm. 7). Härten, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber erkannt und in Kauf genommen hat, rechtfertigen hingegen in aller Regel einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Februar 2013 – 10 B 10.1028; BFH, Urteil vom 6. Februar1985 – I R 206/80 – juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 – juris, Rn. 26). Billigkeitsgesichtspunkte sind in Anwendung dieser Grundsätze vorliegend nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, wonach in Thüringen wesentlich niedrigere Gebühren für die gleiche Amtshandlung erhoben würden. Aus dem Umstand, dass in Thüringen möglicherweise geringere Gebühren für die gleiche Amtshandlung erhoben werden, ergibt sich schließlich nicht, dass die Erhebung höherer Gebühren für den konkreten Antrag in Sachsen-Anhalt gleichsam ein "Versehen" des Gesetzgebers darstellten. Es liegt vielmehr bereits in der Wahl unterschiedlicher Gebührensysteme und Gebührensätze begründet, dass die im Einzelfall erhobenen Gebühren voneinander abweichen, wobei diese von Fall zu Fall höher oder geringer als in dem anderen Bundesland ausfallen. Solche Unterschiede sind mithin als systemimmanent ohne weiteres vom Verordnungsgeber erkannt und in Kauf genommen worden. Ein sachlicher Billigkeitsgrund für die Ermäßigung der erhobenen Gebühr nach Tarifstelle Nr. 76 der Anlage zur AllGO ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber ausweislich des Vorbringens seines Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung bei der Gebührenermittlung von Investitionssummen von (lediglich) bis zu 4 Millionen Euro ausgegangen ist. Der Mitarbeiter des zuständigen Ministeriums führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, man habe die bis dahin bekannten Investitionssummen zugrunde gelegt. Man sei sich jedoch dabei bewusst gewesen, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Investitionskosten in Zukunft anfallen würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ein Überhang des geregelten Tatbestandes über die Wertungen des Verordnungsgebers vorliegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber in dem Bewusstsein, dass die künftige Entwicklung des Investitionsvolumens nicht absehbar ist, nicht für eine Gebührendeckelung entschieden hat. Danach ist auch mit Blick auf die Höhe der konkret angefallenen Investitionskosten kein sachlicher Billigkeitsgrund gegeben. Dies gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anlage, deren Gesamterrichtungskosten der streitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrunde gelegt werden, bereits in wesentlichen Teilen errichtet war, als sie durch eine Erweiterung letztlich in die Genehmigungspflicht nach BImSchG "hineingewachsen" ist. Die Tarifstelle 76 sieht einer Unterscheidung zwischen neu zu errichtenden Anlage und nach und nach in die Genehmigungspflicht hineingewachsene Anlagen nicht vor. Eine unterschiedliche Gebührenbemessung bei schrittweiser Errichtung und Inbetriebnahme einer letztendlich immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage im Vergleich zu einer von Beginn an im Sinne des § 4 BImSchG genehmigungspflichtigen Anlage ist auch nicht geboten. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.1. verwiesen werden. Andere Gesichtspunkte, die eine Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten für die Bearbeitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages. Sie betreibt auf einem Grundstück in A-Stadt, Ortsteil W. eine Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als Jahresdurchschnittswert von derzeit 480 t Milch je Tag (nachfolgend: "Anlage"). Bereits seit 1993 nutzt die Klägerin das Grundstück für die Verarbeitung von Milch und Milchprodukten. Im Zuge laufender Ausbaumaßnahmen erreichten die Vorstufen der heutigen Anlage im Jahr 2013 eine Größe, die ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) notwendig machten. Dazu stellte die Klägerin am 08. Mai 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als Jahresdurchschnittswert von derzeit 480 t Milch je Tag beim Beklagten. Bis zum Jahr 2012 beliefen sich die Investitionskosten für die Vorläuferanlagen auf ca. 27.810.000,00 Euro. Die 2012 / 2013 geplante weitere Ausbaustufe umfasste ein Investitionsvolumen von insgesamt 9.190.000,00 Euro. Im Antrag auf Erteilung der BImSchG-Genehmigung gab die Klägerin Investitionskosten von insgesamt 37.000.000,00 Euro an. Mit Bescheid vom 30. März 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zum Betrieb der Käserei nach §§ 4, 6 und 10 BImSchG entsprechend ihres Antrages. Mit Bescheid vom 16. Juni 2016, der Klägerin zugegangen am 20. Juni 2016, setzte der Beklagte auf der Grundlage von Investitionskosten in Höhe von insgesamt 37.000.000,00 Euro Kosten für die Erteilung der BImSchG-Genehmigung in Höhe von insgesamt 122.903,04 Euro fest. Die Gebühren setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen: · 120.300 Euro Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA), und zwar - 550,00 € nach Tarifstelle 62, 2.1 für allg. Vorprüfung nach UVPG und - 119.750,00 € nach Tarifstelle 76, 1.1.4 der Anlage zur AllGO (bei angenommenen Errichtungskosten der Käserei von insgesamt 37.000.000 €) · 228,00 Euro nach Baugebührenverordnung (Arbeitsaufwand der unteren Bauaufsichtsbehörde von insgesamt vier Arbeitsstunden zu jeweils 57,00 Euro) sowie · 2.375,04 Euro für Auslagen gemäß VwKostG LSA, und zwar - 2,98 Euro für die Zustellung des Genehmigungsbescheides, - 36,75 Euro für Stellungnahme der regionalen Planungsgemeinschaft Halle, - 2.258,31 Euro für Indirekteinleitergenehmigung des Burgenlandkreises sowie - 77,00 Euro für wasserrechtliche Anzeigenbestätigung des Burgenlandkreises . Mit Schreiben vom 08. Juli 2016 beantragte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten die Herabsetzung der Gebühren nach Tarifstelle 76 Nr. 1.1.4 auf 36.320,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass fälschlicherweise Investitionskosten von 37.000.000,00 Euro in den Antrag auf Erteilung der BImSchG-Genehmigung eingetragen worden seien. Die tatsächlichen Investitionskosten betrügen lediglich 9.190.000,00 Euro. Dieser Betrag sei als Berechnungsgrundlage für die Gebühr heranzuziehen. Für den Fall, dass eine Änderung nicht möglich sei, beantragte die Klägerin den Erlass in entsprechender Höhe aus Billigkeitsgründen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin mit, dass aufgrund der erstmaligen Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Gebührenberechnung die gesamten Investitionskosten zu berücksichtigen seien. Nach § 3 VwKostG LSA i.V.m. den Regelungen der AllGO LSA führe auch die schrittweise Errichtung einer Anlage beim erstmaligen Überschreiten der für die Anwendung des BImSchG maßgeblichen Kriterien zu einer vollumfänglichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit. Daraus folge auch, dass die gesamten Investitionskosten für die Gebührenberechnung herangezogen werden müssten. Der Wert der Anlage belaufe sich im Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungspflicht auf insgesamt 37.000.000,00 €. Im Übrigen umfassten die von der Klägerin angeführten Investitionskosten von 9.190.000,00 € für Maßnahmen, die zwischen 2010 und 2012 an der Anlage ausgeführt worden seien. Billigkeitsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 AllGO LSA seien nicht zu treffen, da die Genehmigung nach § 4 BImSchG rechtmäßig ergangen sei. Das Schreiben des Beklagten trägt einen Postausgangsstempel der Poststelle des Beklagten mit Datum vom 26. Juli 2016. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Bereits am 18.Juli 2016 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 08. Juli 2016 an den Beklagten. Ferner führt sie aus, dass die Regelung in Tarifstelle 76 Nr. 1.1.4 der Anlage zur AllGO LSA gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Hierin seien nämlich keine Ermäßigungstatbestände für die Fälle vorgesehen, in denen die Genehmigungspflicht erst durch die sukzessive Erweiterung eines Vorhabens entstehe. Dies dürfe aber bei der Gebührenbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, da es sehr wohl einen Unterschied mache, ob ein neues Vorhaben von Anfang an genehmigungspflichtig sei oder nur durch die spätere Erweiterung genehmigungspflichtig werde. Die danach vorliegend festgesetzte Gebühr stehe außer Verhältnis zum tatsächlich angefallenen Aufwand. Dafür spreche auch, dass in Thüringen die Gebühr für die Erteilung einer BImSchG-Genehmigung bei Investitionskosten in Höhe von 37.000.000,00 Euro lediglich 37.000,00 Euro betrage. Selbst wenn man die o.g. Reglung für rechtmäßig halten wollte, sei bei der Berechnung der Gebühr jedenfalls von Investitionskosten in Höhe von 9.091.000,00 € auszugehen und nicht von den veranschlagten Gesamtinvestitionskosten von 37.000.000,00 €. Denn der konkrete Nutzen der Amtshandlung bestehe nur in der Erweiterung der Anlage. Der Beklagte habe diesen Makel indes auch im konkreten Verfahren nicht behoben. Er habe in keiner Weise berücksichtigt, in welchem Umfang die Investitionskosten, die über einen Zeitraum von 10 Jahren angelaufen seien, noch Bestand hätten und überhaupt noch einen Nutzen für die Anlage bringen würden und habe nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, allein ein Interesse an der Genehmigung des Mehrwertes gehabt habe. Darüber hinaus rüge sie einen Verstoß gegen das in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA zum Ausdruck kommende Gesamtkostendeckungsprinzip. Es sei davon auszugehen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen in dem zuständigen Verwaltungszweig den Aufwand für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen des Verwaltungszweiges übersteige. Die vom Beklagten hierzu mitgeteilten vereinnahmten Kosten für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 1.306.689,79 € würden mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei für die Ermittlung der Einnahmen nicht das Zuflußprinzip maßgeblich, sondern wann letztendlich der jeweilige Gebührenbescheid gelegt worden sei. Im Rahmen der Berechnung des Gebührenaufkommens im Jahr 2016 und dem demgegenüber entstandenen Verwaltungsaufwand sei überdies der "Verwaltungszweig" falsch gewählt worden, da insoweit nicht auf das Referat 402 abzustellen sei, sondern der Bereich "Immissionsschutz" weiter hätte abgegrenzt werden müssen. Im Übrigen folge aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürften und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten, der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestalte, die sich bezogen auf den Zweck der Kostendeckung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweise. So sei es aber hier. Die nach dem Vortrag des Beklagten erfolgte "theoretische" Vergleichsberechnung zum tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand in diesem Verfahren sei schließlich erheblich überhöht erfolgt. Zumindest seien aber die Verwaltungsgebühren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA zu ermäßigen, und zwar schon deshalb, weil die Gebühr um mehr als 300 % höher liege als nach der Rechtslage in Thüringen. In der mündlichen Verhandlung trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend vor, im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Gebührensätze in Tarifstelle 76 der Anlage zu AllGO nicht im Blick gehabt habe, dass Investitionskosten in der hier angenommenen Höhe anfallen könnten. Der Verordnungsgeber sei vielmehr von Investitionskosten von maximal 4 Millionen Euro je Genehmigungsverfahren ausgegangen. Der Verordnungsgeber habe wohl deshalb bei der Festlegung der Gebührensätze auch keine Obergrenze vorgesehen. Darüber hinaus sei bei der Festlegung der Gebührensätze nicht berücksichtigt worden, dass es auch Fälle gebe, in denen - wie bei der Klägerin - die Genehmigungspflicht erst im Rahmen einer Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes eintrete, obwohl diese Fälle mit denen einer Neuerrichtung einer Anlage vom Verwaltungsaufwand her nicht vergleichbar seien. Dies habe der Beklagte jedenfalls bei der Gebührenermäßigung berücksichtigen müssen. Die in ihrem Fall erfolgte Gebührenfestsetzung sei danach jedenfalls sachlich unbillig. Die Klägerin beantragte ursprünglich, den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2016 aufzuheben. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 hat die Klägerin auch die Ablehnung der Änderung des Gebührenbescheides sowie die Ablehnung des Erlasses der Gebühren im Wege der Billigkeit durch den Beklagten in seine Klage einbezogen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2016 aufzuheben. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Ermäßigung der mit Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2016 festgesetzten Gebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden und den Bescheid vom 25. Juli 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Nach den Bestimmungen des VwKostG LSA i.V.m. den Regelungen der AllGO LSA seien für die Bemessung der Gebühren die Errichtungskosten der genehmigungspflichtigen Anlage heranzuziehen. Darunter seien die gesamten Herstellungskosten zu verstehen. Die Regelung typisiere insoweit, dass mit höheren Herstellungskosten auch umfangreichere Prüfungsarbeiten verbunden seien, die durch die Gebühren abgegolten werden sollen. Damit einher gehe auch der Wert der zu errichtenden und zu genehmigenden Anlage für den jeweiligen Antragsteller. Denn je höher die Errichtungskosten seien, umso größer sei der Wert der erstrebten Genehmigung. Das Gesetz sehe keine Unterscheidung zwischen Anlagen, die von Beginn an der Genehmigungspflicht unterlägen, und solchen, die erst später in die Genehmigungspflicht hineinwüchsen, vor. Der Gesetzgeber habe sich auch bei anderen Gebührentatbeständen für eine Berechnung nach dem Gesamterrichtungswert entschieden. Eine andere Gebührenerhebung bei einer schrittweisen Errichtung von Anlagen sei auch nicht geboten. Sobald die Anlage in die Genehmigungspflicht hineinwachse, müsse eine vollumfängliche Prüfung der Voraussetzungen nach BImSchG etc. vorgenommen werden. Eine solche Prüfung umfasse auch die bereits errichteten Anlageteile und sei nicht ausschließlich auf den neu hinzukommenden Anlageteil begrenzt. So sei die Anlage der Klägerin vor der Erweiterung auch lediglich nach Bauordnungsrecht geprüft worden. Nach der Erweiterung unterliege die Anlage nunmehr den Bestimmungen des BImSchG. Der Änderungsantrag der Klägerin beziehe sich dabei auf die gesamte Anlage mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als Jahresdurchschnitt von 480 t/d. Damit überschreite die Anlage die Genehmigungsgrenze von 200 t/d um mehr als das Doppelte. Die Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Schutzgüter seien nicht annähernd im Baugenehmigungsverfahren geprüft worden. Der Umfang der Genehmigungsbeteiligung anderer Behörden und damit der Prüfung der Antragsunterlagen unterscheide sich dabei nicht zwischen einer neu zu errichtenden Anlage und einer Anlage, die durch die Erweiterung erstmals die Genehmigungsbedürftigkeit erreiche. Darüber hinaus unterliege die Anlage der Klägerin der Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 c Abs. 1 UVPG. Es sei eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, deren Aufwand ebenfalls nicht dadurch geringer gewesen sei, dass es sich (lediglich) um die Änderung einer Anlage gehandelt habe. Die von der Klägerin begehrte Unterscheidung würde zudem zu einer mit Art. 3 GG unvereinbaren Ungleichbehandlung führen. Es könne für die Gebührenerhebung nur auf gegenstandsbezogene, nicht auf persönliche Umstände des Antragstellers ankommen. Die von der Klägerin angegebenen 9.190.000,00 Euro umfassten außerdem Baukosten in den Jahren 2010 bis 2012, mithin könnten sie auch nicht für die im Jahr 2013 beantragte Genehmigung maßgeblich sein. Soweit die Klägerin auf Gebühren in Thüringen abstelle, sei das hier ohne Belang. Die Systeme der Gebührenerhebung seien zudem so verschieden, die gesetzlichen Grundlagen unterschiedlich, dass ein Vergleich hier ausscheide. Das Äquivalenzprinzip sei auch nicht verletzt. Beim Erlass von Gebührengesetzen und –verordnungen habe der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum insbesondere hinsichtlich des "wie" der Gebührenerhebung. Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, was dem Äquivalenzprinzip zuwider liefe, sei hier nicht festzustellen. Auch eine Verletzung des in § 3 Abs. 2 VerwKostG LSA geregelten Gesamtkostendeckungsprinzipes liege nicht vor. Der Beklagte legt hierzu eine Berechnung der Gebühreneinnahmen des Referates 402 unter Auswertung des Haushaltssystems HAMISSA für das Jahr 2016 vor, wonach die Gebühreneinnahmen 1.905.493,21 € betragen hätten. Demgegenüber stünden ausweislich einer Aufstellung des Personalreferates Personalkosten in Höhe von 4.821.746,12 € und ein Sachaufwand in Höhe von 536.917,00 €. Desweiteren legt der Beklagte eine Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 16. Oktober 2018 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 23. November 2018 vor, in der die Kalkulation der in der AllGO für Immissionsschutzangelegenheiten vorgesehenen Gebührenrahmen erläutert wird. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17. Oktober 2018 und die hierzu übersandten Anlagen sowie das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 23. November 2018 verwiesen. Gründe für eine Ermäßigung lägen ebenfalls nicht vor. Für einen Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA sei hier kein Raum, da die Klägerin die Gebühr mit Blick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse habe bezahlen können. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Interesse an der Genehmigung erstrecke sich nur auf die Änderung und die damit verbundenen Kosten, rechtfertige keine Ermäßigung unter Billigkeitsgesichtspunkten. Schon der Ansatz der Klägerin, ihr Interesse erstrecke sich nur auf den Mehrwert der Änderung, sei falsch. Zudem sehe er weder die erforderliche Kausalität noch die Gebotenheit im Einzelfall, geschweige denn, eine Ermessensreduzierung auf Null. Der wiederholt vorgebrachte Vergleich mit dem Land Thüringen verbiete sich. Der Klageerweiterung hat der Beklagte widersprochen. Zur Begründung seines diesbezüglichen Klageabweisungsantrages führt er aus, dass die Klageerweiterung nicht sachdienlich sei. Im Übrigen sei die Klageerweiterung unbegründet. Die Ablehnung der Änderung des Gebührenbescheides sei aus den oben genannten Gründen rechtmäßig. Die Ablehnung eines Erlasses der Gebührenforderung aus Billigkeitsgründen sei ebenfalls rechtmäßig. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme. Eine unrichtige Sachbehandlung liege nicht vor. Die BImSchG-Genehmigung sei der Klägerin zu Recht erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.