Beschluss
7 A 231/24 HAL
VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 6 C 5.24 ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 6 C 5.24 ausgesetzt. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ebenso kann nach Rechtsprechung und Rechtslehre ein Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn beispielsweise eine entscheidungserhebliche Norm Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens, einer Verfassungsbeschwerde oder eines Vorabentscheidungsersuchens vor dem EuGH ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 S 166/09 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 94 Rn. 2). Die entsprechende Anwendung von § 94 VwGO steht dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2015 - 1 O 106/15 -, Juris). So kann § 94 VwGO, ohne auf die Vorschrift des § 93a VwGO zurückgreifen zu müssen, auch angewandt werden, wenn in zahlreichen Verfahren überwiegend dieselben Rechtsfragen Gegenstand der Beurteilung des Gerichts sind und diese im Wege uneigentlicher Musterklagen geklärt werden sollen. Letzteres ist hier der Fall. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens entsprechend § 94 VwGO im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens entspricht hier dem durch die Regelung von § 94 VwGO verfolgten gesetzgeberischen Zweck in Gestalt der Prozessökonomie. Denn bei einer Entscheidung des im Tenor genannten Verfahrens sind voraussichtlich wesentliche Erkenntnisse für die hier streitige Beitragserhebung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu erwarten. Die Klägerseite begehrt in diesen Verfahren die Aufhebung von Bescheiden, mit denen der Beklagte Rundfunkbeiträge für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt hat. Zur Begründung verweist die Klägerseite insbesondere auf die mangelnde Erfüllung des verfassungsgemäßen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Insofern erscheint es zweckmäßig, dass Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Az. 6 C 5.24 abzuwarten, weil dieses mit Beschluss vom 23. Mai 2024 im diesbezüglichen Zulassungsverfahren (6 B 70.23 - juris) ausgeführt hat, dass das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der Frage geben kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.