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Urteil

7 A 11/24 HAL

VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2022 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2022 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil dieser einen Anspruch auf seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und die damit verbundene Einmalzahlung gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1a Abs. 2 VwRehaG. Danach erhält der Betroffene einer Zersetzungsmaßnahme eine Einmalzahlung von 1.500,00 EUR, wenn die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt ist. Damit normiert § 1a Abs. 2 VwRehaG einen Folgeanspruch der Rehabilitierung nach § 1a VwRehaG (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2023 – 8 C 9/22 -, juris). Die in § 1a Abs. 2 VwRehaG vorausgesetzte Rechtsstaatwidrigkeit (§§ 1 Abs. 2, 1a Abs. 1 VwRehaG) der Kreisverweisung der Familie des Klägers ist durch bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2014 festgestellt worden. Die Maßnahme der Kreisverweisung erfolgte auch mit dem Ziel der Zersetzung. Der Wortlaut des § 1a Abs. 2 VwRehaG enthält keine Beschränkung in dem Sinne, dass die Norm Maßnahmen der Kreisverweisung nicht erfasst, bezieht diese allerdings auch nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich ein. Sinn und Zweck der Norm gebieten es jedoch, auch die Kreisverweisung unter den Begriff der Zersetzung zu subsumieren. Bei Maßnahmen der Zersetzung handelt es sich um Akte der Verfolgung politischer Gegner, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (hier: zu den Repräsentanten ehemals feudaler Herrschaftsstrukturen der Großgrundbesitzer und sog. Junker) gezielt diskriminiert wurden, um deren politischen und gesellschaftlichen Einfluss zu beseitigen. Die Norm soll "einen Geldausgleich für besonders einschneidende, systematische Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gewähren, denen die Betroffenen im Hoheitsgebiet der DDR schutzlos ausgesetzt waren" (BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 8 C 9/22, Rn. 23). Die Kreisverweisungen, welche auf die Eliminierung der sozialen Stellung und der wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Großgrundbesitzer zielten, stellen eine solche einschneidende und systematische Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil sie der ideologisch motivierten Bekämpfung einer sozialen Gruppe dienten, die der Herrschaft der "Arbeiter und Bauern" entgegenstanden. Die Norm der § 1a II VwRehaG beschränkt sich nicht auf die sog. klassischen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS), welche in der Richtlinie 1/76 exemplarisch niedergelegt worden sind. Diese umfassen die "systematische Diskreditierung des Berufs, des Ansehens und des Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender, sowie unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit diskreditierender Angaben". Des Weiteren beinhalteten Zersetzungsmaßnahmen genannter Richtlinie zufolge auch die "systematische Organisierung beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens einzelner Personen; Erzeugung von Zweifeln an einer persönlichen Perspektive; Erzeugung von Misstrauen und gegenseitigen Verdächtigungen innerhalb von Gruppen; örtliches und zeitliches Unterbinden bzw. Einschränken der gegenseitigen Beziehungen der Mitglieder einer Gruppe, zum Beispiel durch Zuweisung von örtlich entfernt liegenden Arbeitsplätzen". Der Begriff der Zersetzung umfasst somit im Kern die in der Richtlinie beschriebenen Maßnahmen, ist aber angesichts des Wortlautes nicht darauf beschränkt. Eine ausdrückliche Referenz zu genannter Richtlinie fehlt im Gesetzestext, um die Einbeziehung früherer Zersetzungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die im Rahmen der Bodenreform durchgeführten Kreisverweisungen gingen mit der systematischen Diskreditierung auf Grundlage unwahrer Angaben in Bezug auf die betroffenen Großgrundbesitzerfamilien einher, die als Kriegsverbrecher gebrandmarkt und für den Zweiten Weltkrieg verantwortlich gemacht worden sind. Zudem wurde dadurch innerhalb der Bevölkerung des Gebietes der ehemaligen DDR Misstrauen gegenüber Großgrundbesitzern geschaffen. Die Enteignung und Deportation besagter Familien gingen in ihrer Intensität und Eingriffstiefe sogar deutlich über die systematische Organisierung beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge hinaus, weil sie nicht lediglich einen partikularen Misserfolg zeitigten, sondern mit der vollkommenen Entziehung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlage sogar den größtmöglichen beruflichen und gesellschaftlichen Misserfolg zeitigten, der das Selbstvertrauen der betroffenen Familien vollständig untergrub. Der Familie des Klägers wurden so sämtliche Eigentumspositionen, zu denen nicht nur zwei Rittergüter, sondern auch Beteiligungen an diversen Firmen gehörten, als wirtschaftliche Lebensgrundlage entzogen. Damit wurden nicht lediglich Zweifel an der persönlichen Perspektive geschaffen. Vielmehr wurde die persönliche Perspektive beruflichen, persönlichen und gesellschaftlichen Fortkommens gänzlich beseitigt. Wenn aber die weniger eingriffsintensiven Maßnahmen bereits den Begriff der Zersetzung erfüllen, müssen dies im Wege eines argumentum a minore ad maius die sehr viel destruktiveren Kreisverweisungen erst recht. Die Kreisverweisungen waren als Maßnahmen politischer Verfolgung von "Schikanen und Drangsalierungen" geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 25/08 –, juris). Dasselbe Ziel verfolgten die allgemeinen Zersetzungsmaßnahmen, die jedoch von den Kreisverweisungen in ihrer Eingriffsintensität und Finalität deutlich übertroffen worden sind. Diese Kreisverweisungen erfolgten systematisch und zielgerichtet und somit im Einklang mit dem Inhalt der Bt.-Drs. 19/14427, S. 30, welche der Beklagte zur Auslegung der Richtlinie 1/76 heranzieht. Gegen dieses Ergebnis lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Begriff der Zersetzung eine geheime Maßnahme erfordere. Die Frage der Rehabilitierung wäre dann – wie der Kläger zutreffend ausführt - vom Zufall abhängig, welche Durchführungsweise der Maßnahme (offen oder verdeckt) der Staatsapparat der DDR bzw. die deutschen Behörden gewählt hatten. Die Frage nach der Art der Vorgehensweise (offen oder verdeckt) steht nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Zersetzungserfolg. Dies wäre ein sachfremdes Differenzierungskriterium, welches in Fällen mit dem gleichen Zersetzungserfolg die Bewertung der Maßnahme als Zersetzung von einem Kriterium abhängig machte, dass allein in der Willkür der damaligen staatlichen Stellen begründet liegt. Diese Lösung würde zu uneinheitlichen und ungerechten Ergebnissen führen. Der Sinn und Zweck des Begriffes der Zersetzung erfordert zudem nicht, dass es sich um einen Gesamtkomplex von Maßnahmen handelt, dem ein einheitlicher Plan oder Willensentschluss zugrunde liegt. Das Merkmal des Gesamtkomplexes von Maßnahmen, welches im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat, ist inhaltlich zu unbestimmt, um den Begriff der Zersetzung zu konkretisieren. So ist bereits unklar, welche Qualität und welche Quantität dieser Gesamtkomplex aufweisen muss, um eine Zersetzung zu konstituieren. Zudem führt diese Ansicht zu uneinheitlichen Ergebnissen, weil nicht auszuschließen ist, dass es einzelne Zersetzungsmaßnahmen (wie die Kreisverweisung) gibt, die einmalig, aber dafür deutlich zersetzender und belastender sind als ein Gesamtkomplex von Maßnahmen. Auch die historische Auslegung steht einer Definition des Begriffes der Zersetzung im o.g. Sinne nicht entgegen. Sie stützt die Klassifizierung der Kreisverweisung als Zersetzungsmaßnahme vielmehr. So trägt das Argument des Beklagten nicht, dass sich aus Bt.-Drs. 20/2220, S. 18 ergebe, der Gesetzgeber habe Vertreibungsmaßnahmen nicht als Zersetzung angesehen. An zitierter Stelle findet sich lediglich die Anregung der Bundesbeauftragten zur Aufarbeitung des SED-Unrechts, eine der Zersetzungsentschädigung vergleichbare Entschädigung für Zwangsausgesiedelte aus dem Grenzgebiet der ehemaligen DDR zu gewähren. Es ist mehr als zweifelhaft, weshalb sich daraus der Wille des Gesetzgebers ableiten lassen soll, die Kreisverweisungen nicht als Zersetzungsmaßnahme zu kategorisieren. Auch aus der Bt.-Drs. 19/14427, S. 26ff. ergibt sich nicht ein der weiteren Auslegung des Merkmals "Zersetzung" entgegenstehender Wille des Gesetzgebers bei Verabschiedung des VwRehaG, sondern lediglich der Vorschlag einer Novellierung des SED-Unrechtsbereinigungsgesetze, der u.U. nur eine klarstellende Funktion zukommt, jedoch keine Aussage darüber trifft, inwiefern die vergleichbaren Fälle nicht auch mit der bestehenden Rechtslage zu lösen sind. Hinzutritt, dass es auch in der 2. und 3. Beratung des Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR lediglich über die Zwangsausgesiedelten aus dem Grenzgebiet der DDR debattiert worden ist, nicht aber über die Fälle der sog. Kreisverweisungen. Vielmehr ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Einführung des § 1a VwRehaG, dass das Gesetz denjenigen Menschen helfen solle, welche in der DDR oder zuvor in der sowjetisch besetzten Zone Opfer politischer Verfolgung geworden sind (Bt.-Drs. 13/7491, S. 2). Dieser Klarstellung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Urt. v. 14. Dezember 2023 – 8 C 9/22 -, juris) eine derart hohe Bedeutung beigemessen, dass es die angegebene Fundstelle wörtlich und mit Hervorhebungen zitierte. Anders als in den Fällen des sog. "Zwangsdopings" in der ehemaligen DDR, in denen kein Akt politischer Verfolgung gegeben war und der Gesetzgeber sich deshalb bewusst gegen einen Entschädigungsanspruch entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 2024, - 8 C 6/23 -, juris), ist der gesetzgeberische Wille für einen solchen Entschädigungsanspruch im Falle politischer Verfolgungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszeit (wie im Falle der Kreisverweisungen) entgegen der Ansicht des Beklagten vielmehr gegeben. Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auch nicht die Regelung des § 2 Abs. 2 VwRehaG entgegen, weil ein Verstoß des Klägers gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie ein Missbrauch seiner Stellung nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe dafür nicht vorliegen (§§132, 135 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG unanfechtbar. Der Kläger begehrt unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom Beklagten seine (weitere) verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für eine Zersetzungsmaßnahme durch Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 1.500 EUR. Der Kläger flüchtete zusammen mit seiner Mutter, Frau Ilse A., und seinen vier Geschwistern kurz nach dem 6. September 1945 vom Rittergut seiner Eltern in Helmsdorf- Heiligenthal aus der damaligen sowjetischen Besatzungszone in die alliierte Besatzungszone. Zuvor wurde die Familie ausweislich des bestandskräftigen Bescheides des Beklagten vom 3. Juli 2014 auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in Heiligenthal zu verlassen. Der Vater des Klägers wurde am 1. September 1945 verhaftet und in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, wo er später verstarb. Der Vater des Klägers war Eigentümer der Rittergüter Helmsdorf-Heiligental und Eichenbarleben mitsamt den dazu gehörenden Vermögenswerten. Dieses Vermögen wurde im Zuge der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone in den Jahren 1945/46 (zeitlich nach der Flucht der Familie) enteignet. Die Rechtsstaatswidrigkeit dieser Ausweisung der Familie des Klägers wurde durch oben angeführten Bescheid des Beklagten anerkannt. Die Bodenreform und die daraus resultierende zwangsweise Ausweisung der Eltern des Klägers samt deren Kindern (einschließlich des Klägers) habe eine Maßnahme politischer Verfolgung dargestellt, welche mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar gewesen sei. Darin liege zudem eine schwerwiegende Herabwürdigung und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen. Der Kläger beantragt im Oktober 2021 beim Beklagten die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für seine als Zersetzungsmaßnahme zu qualifizierende Ausweisung im Jahre 1945 aus Helmsdorf/Heiligental gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG in Form einer Einmalleistung in Höhe von 1.500 EUR. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass es sich bei der Ausweisung seiner Familie samt seiner Person um eine Zersetzungsmaßnahme gehandelt habe. Der Begriff der Zersetzung beschränke sich nicht auf geheimpolizeiliche Maßnahmen des MfS, sondern sei in einem weiteren Sinne auszulegen. Zugleich seien die Maßnahmen der Zersetzung wie in der Richtlinie 1/76 des MfS zur Entwicklung und Bearbeitung operativer Vorgänge des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zur Anwendung gekommen. Es sei widersinnig, den Zweck des § 1a Abs. 2 VwRehaG lediglich auf die klassischen Zersetzungsmaßnahmen zu beschränken, wenn die Vertreibungen während der Besatzungszeit, insbesondere die sog. Kreisverweisungen ebenso die Kriterien der Zersetzung erfüllten. In beiden Fällen sei es um die politische Verfolgung und Ausgrenzung sozialer Gruppen durch Diskreditierungen, Herbeiführung beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge und Erzeugung von Misstrauen gegangen. Wie bei den klassischen Zersetzungsmaßnahmen seien die Großgrundbesitzer als Kriegsverbrecher für den Zweiten Weltkrieg verantwortlich gemacht und durch die Enteignungen und Vertreibungen gesellschaftlich und beruflich ausgegrenzt worden. Schließlich verweist der Kläger auf die Rechtspraxis im Freistaat Sachsen, nach der in Fällen der Kreisverweisungen Zersetzungsentschädigungen nach § 1 a Abs. 2 VwRehaG gezahlt worden seien. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2022 lehnte der Beklagte eine Einmalzahlung nach § 1 a Abs. 2 VwRehaG ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Kreisverweisung nicht um eine Maßnahme der Zersetzung handele. Diese erfordere ein verdecktes Vorgehen, welches in diesem Fall nicht gegeben sei sowie die Anwendung eines Gesamtkomplexes an Maßnahmen, der jedoch bei der einmaligen Vertreibung nicht vorliege. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber keine gesetzliche Entscheidung hinsichtlich der Zwangsaussiedelungen treffen wollen, weshalb ein Entschädigungsanspruch nach § 1a II VwRehaG nicht bestehe. Insofern seien die Kreisverweisungen mit den Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der ehemaligen DDR vergleichbar. Am 9. Januar 2022 hat der Kläger beim erkennenden Klage erhoben. Er meint, die Kreisverweisung stellten eine Zersetzungsmaßnahme dar, welche einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 1a II VwRehaG begründe. Der Begriff der Zersetzung sei nicht allein auf den Begriff der Zersetzungsmaßnahmen zu reduzieren, welchen das Ministerium für Staatssicherheit der DDR angewendet habe. Vielmehr sei der Begriff, welchen der Gesetzgeber in das VwRehaG eingeführt habe, weiter zu verstehen und erfasse auch Vertreibungsmaßnahmen im Rahmen der Bodenreform. Die Vertreibung durch Kreisverweisung entspreche der Beschreibung von Zersetzungsmaßnahmen aus der Richtlinie Nr. 1/76, welche insbesondere auf die systematische Diskreditierung des Ansehens von Personen auf Grundlage unwahrer Angaben und die systematische Organisation beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge abstelle. Die Kreisverweisungen hätten als Maßnahmen politischer Verfolgung darauf abgezielt, Großgrundbesitzer aus der Gesellschaft auszugrenzen und sie zur Aufgabe ihrer sozialen Stellung und örtlichen Bindung zu zwingen. Von den sozialistischen Machthabern sei zudem über die Großgrundbesitzer die Behauptung verbreitet worden, sie seien für den Zweiten Weltkrieg verantwortlich und deshalb Kriegsverbrecher. Darin sei eine Zersetzungsmaßnahme (Diskreditierung, Erzeugung von Misstrauen) zu sehen. Des Weiteren habe die Vertreibung der Großgrundbesitzer einen systematischen beruflichen und gesellschaftlichen Misserfolg gezeitigt, der mehr als Zweifel an der persönlichen Zukunftsperspektive hervorgerufen habe, sondern über die in der Richtlinie Nr. 1/76 beschriebene Maßnahme der Zuweisung zu einem anderen Arbeitsplatz noch hinausgehe. Diesen weiteren Zersetzungsbegriff habe die Landesdirektion Sachsen einem Bescheid zugrunde gelegt, welcher in einem Verfahren gegenüber einem Mitglied der Familie des Klägers ergangen sei. Es sei nicht erforderlich, dass diese Zersetzungsmaßnahme verdeckt oder im Geheimen erfolgt sei, weil ansonsten der Zweck der Rehabilitierung, nämlich die Wiedergutmachung des durch staatliche Ausgrenzungsmaßnahmen erlittenen Unrechts, vereitelt würde. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob der Begriff der Zersetzung einen Gesamtkomplex von Maßnahmen beschreibe; Zersetzung liege bereits dann vor, wenn auch nur eine einzelne Maßnahme ergriffen worden sei. Ansonsten entstehe ein Abgrenzungsproblem. Schließlich sei der Fall der Kreisverweisungen nicht mit den Fällen der Zwangsaussiedlung aus dem Grenzgebiet vergleichbar, weil es in diesen Fällen lediglich um die Sicherung des Grenzgebietes gegangen sei und nicht um die Ausgrenzung gesellschaftlicher Gruppen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm gem. § 1a Abs. 2 VwRehaG eine Einmalzahlung in Höhe von 1.500 € zu gewähren Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid und trägt vor, es müsse sich bei Zersetzungsmaßnahmen um einen Gesamtkomplex für Maßnahmen handeln. Hier sei die Intention der entscheidenden Stelle maßgeblich. Zudem habe sich der Gesetzgeber gegen einen zusätzlichen Anspruch der in der DDR Zwangsausgesiedelten entschieden. Somit sei auch eine Vertreibungsmaßnahme als Zersetzungsmaßnahme ausgeschlossen. Die Gewährung einer Zersetzungsentschädigung, wie sie vom Freistaat Sachsen in der Vergangenheit zuerkannt worden ist, komme im Rahmen der Bodenreformvertreibungen nicht in Betracht, weil es hier keine Gleichheit im Unrecht geben könne. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Urteilsfindung des Gerichts gewesen.