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Urteil

7 A 255/23 HAL

VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt ist auskunftspflichtig nach dem FPStatG. (Rn.18) 2. Die Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt ist nicht als Erhebungseinheit i. S. d. § 2 Abs 3 FPStatG zu qualifizieren, weil sie keine staatliche Stelle darstellt und auch keiner staatlichen Kontrolle i. S. d. Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) unterliegt. (Rn.25) 3. Die Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt ist jedoch als Teil der öffentlichen Verwaltung als Erhebungseinheit i. S. d. § 2 Abs 5 FPStatG zu qualifizieren, weil sie einen Träger öffentlicher Gewalt darstellt, welcher weder der gesetzgebenden noch der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen ist. (Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt ist auskunftspflichtig nach dem FPStatG. (Rn.18) 2. Die Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt ist nicht als Erhebungseinheit i. S. d. § 2 Abs 3 FPStatG zu qualifizieren, weil sie keine staatliche Stelle darstellt und auch keiner staatlichen Kontrolle i. S. d. Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) unterliegt. (Rn.25) 3. Die Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt ist jedoch als Teil der öffentlichen Verwaltung als Erhebungseinheit i. S. d. § 2 Abs 5 FPStatG zu qualifizieren, weil sie einen Träger öffentlicher Gewalt darstellt, welcher weder der gesetzgebenden noch der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen ist. (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in Gestalt des Schreibens der Klägerin vom 24. Mai 2024 und des Schriftsatzes des Beklagten vom 3. Juni 2024 jeweils ihr Einverständnis mit einer derartigen Verfahrensweise erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2023 über die Heranziehung zur Grundbefragung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen für das Jahr 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Grundbefragung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen für das Jahr 2022 ist § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. §§ 9a Abs. 5 und 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) anwendbar. Nach § 9a Abs. 5 FPStatG übermitteln die Erhebungseinheiten nach § 2 den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben 1. zum Kreis der zu Befragenden, 2. zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden sowie 3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 FPStatG besteht für alle Statistiken nach diesem Gesetz Auskunftspflicht. Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind nach § 11 Abs. 4 Nr. 4 FPStatG bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7 die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten auskunftspflichtig. Die nach § 9a Abs. 5 FPStatG für die Grundbefragung erforderliche und unter den Beteiligten allein umstrittene Qualifizierung der Klägerin als Erhebungseinheit nach § 2 FPStatG ist entgegen der Auffassung der Klägerin zu bejahen. Die Statistiken im Rahmen des hier anwendbaren FPStatG, für welche die hier streitgegenständliche Grundbefragung erfolgen soll, erstrecken sich nach dessen § 2 Abs. 1 nur auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten. Die Klägerin ist hier als Erhebungseinheit i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG zu qualifizieren. Das Gericht hält insoweit an seiner bereits im vorhergehenden Eilverfahren 7 B 254/23 HAL im ablehnenden Beschluss vom 30. August 2023 geäußerten und im Folgenden nochmals dargestellten Rechtsauffassung fest. Für eine Qualifizierung als Erhebungseinheit kam für die Klägerin nur die Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 FPStatG in Betracht. Denn sie gehört weder zu den in § 2 Abs. 2 FPStatG ausdrücklich genannten Erhebungseinheiten in Gestalt des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Sozialversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit, noch ist sie in privater Rechtsform organisiert, wie es in § 2 Abs. 4, 6 und 7 FPStatG vorausgesetzt wird. Für die Klägerin kommt vielmehr ausschließlich die Qualifizierung als Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 FPStatG in Betracht, weil sie in öffentlich-rechtlicher Rechtsform organisiert ist. Denn gemäß § 40 Abs. 1 MedienG LSA ist sie eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Heranziehung der Klägerin nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPStatG ist auch nach erneuter Prüfung des Gerichts weiterhin zu verneinen. Das Gericht hält nach nochmaliger Prüfung weiter an der bereits zuvor in dem bereits o. g. Beschluss vom 30. August 2023 (7 B 254/23 HAL) und zuvor in dem weiteren Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. Dezember 2022 (1 B 388/22) erfolgten Rechtsprechung fest, in welcher die hier Beteiligten jeweils als Antragstellerin und Antragsgegner bezeichnet worden sind: „§ 2 Abs. 1 FPStatG regelt, dass sich die nach § 1 FPStatG als Bundesstatistik zu erhebenden Finanz- und Personalstatistiken auf die in § 2 Abs. 2 bis 7 FPStatG genannten Erhebungseinheiten erstrecken. Zu diesen Erhebungseinheiten zählen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPStatG unter anderem Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26. Juni 2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4. August 2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere die Deutsche Bundesbank (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPStatG) und die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPStatG). Die vierteljährliche Finanzstatistik der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPStatG umfasst die in § 3 Abs. 6 Satz 1 und § 5 Satz 1 FPStatG genannten und vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid angeforderten Erhebungsmerkmale. Die Antragstellerin unterliegt nicht der Pflicht zur Erteilung dieser statistischen Auskünfte, weil sie – anders als der Antragsgegner meint – keine Erhebungseinheit i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPStatG ist. Nach dem Wortlaut der Norm ist für die statistische Auskunftspflicht von Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, zu denen die Antragstellerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gehört (vgl. § 40 Abs. 1 Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt – MedienG LSA), deren Zuordnung zum öffentlichen Sektor im Sinne der Definitionen im Anhang A der VO (EU) Nr. 549/2013 maßgebend. Gegenstand dieser Verordnung ist gemäß deren Art. 1 Abs. 1 die Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (nachfolgend: ESVG 2010) innerhalb der Europäischen Union – ein international vereinheitlichtes Rechnungssystem, das eine systematische und vergleichbare statistische Beschreibung einer Volkswirtschaft (Region, Land, Ländergruppe) mit ihren wesentlichen Merkmalen und Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften ermöglichen soll (vgl. Anhang A Nr. 1.01 VO (EU) Nr. 549/2013). Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 549/2013 ist in Anhang A die Methodik des ESVG 2010 wiedergegeben. Hiernach gehören zum öffentlichen Sektor der Staat und alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden (Anhang A Nr. 1.35; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. September 2019 – C-612/17 und C-613/17 – FIG und FISE, Rn. 35). Alle übrigen gebietsansässigen Einheiten sind dem privaten Sektor zuzurechnen. Nach Anhang A Nr. 1.36 und Nr. 20.15 wird das sektorenklassifizierende Kriterium der Kontrolle definiert als die Fähigkeit bzw. Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das allgemeine Programm einer institutionellen Einheit zu bestimmen bzw. festzulegen. Nach der Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist darunter die Fähigkeit einer staatlichen Stelle zu verstehen, nachhaltig und dauerhaft einen reellen und substanziellen Einfluss auf die Festlegung und Verwirklichung der Ziele einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihrer Aktivitäten und ihrer Betriebsaspekte sowie der strategischen Ausrichtung und der Leitlinien, denen die Organisation ohne Erwerbszweck bei der Ausübung dieser Aktivitäten zu folgen beabsichtigt, auszuüben. Der Staat muss in der Lage sein, d.h. über die Fähigkeit, die Möglichkeit oder das Vermögen verfügen, die allgemeine Politik oder das Programm dieser Organisation entscheidend zu beeinflussen. Die Frage, ob institutionelle Einheiten von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden, kann nicht davon abhängen, ob die staatliche Stelle einen bestimmenden Einfluss auf die Verwaltung oder die Entscheidungsfähigkeit der institutionellen Einheit ausübt, wenn diese definitionsgemäß über volle Autonomie verfügt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die staatliche Stelle trotz dieser Autonomie in der Lage ist, die Einheit im Rahmen der Festlegung und Verwirklichung ihrer Ziele, ihrer Aktivitäten und ihrer strategischen Ausrichtung zu lenken und einen gewissen Zwang über sie auszuüben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-277/21 – Secrétariat général de l’enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 – C-612/17 und C-613/17 – FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90). Der EuGH versteht den Begriff der staatlichen Kontrolle somit im Sinne einer umfassenden und inhaltlichen Einflussnahme. Bei der Beurteilung, ob eine Organisation ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit – eine solche dürfte die Antragstellerin sein – unter staatlicher Kontrolle steht, sind nach Anhang A Nr. 2.39 und Nr. 20.15 im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung folgende fünf Kontrollkriterien zu berücksichtigen: die Ernennung / Einsetzung leitender Angestellter; die Bestimmung der als Geschäftsgrundlage dienenden Dokumente bzw. sonstige Bestimmungen der Rechtsgrundlage, z.B. die Verpflichtungen in der Satzung der Organisation; vertragliche Vereinbarungen; der Grad der Finanzierung; die Höhe des Risikos für den Staat. In einigen Fällen kann durch Erfüllung eines einzigen Kriteriums eine Kontrolle gegeben sein, in anderen Fällen können jedoch auch erst mehrere verschiedene Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist (vgl. Anhang A Nr. 2.39 Satz 2). Die Nrn. 2.39 und 20.15 sind trotz gewisser sprachlicher Abweichungen als einheitliche Norm anzusehen, weil sie dieselbe Frage behandeln und demselben Zweck dienen, nämlich die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Kontrollindikatoren anzugeben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-277/21 – Secrétariat général de l’enseignement catholique, Rn. 28 und Urteil vom 11. September 2019 – C-612/17 und C-613/17 – FIG und FISE, Rn. 37). Neben den Nrn. 2.39 und 20.15 ist des Weiteren die in Anhang A Nr. 20.309 der VO (EU) Nr. 549/2013 enthaltene Definition im Hinblick auf die Eingrenzung des öffentlichen Sektors zu berücksichtigen, welche die in den Nrn. 2.39 und 20.15 aufgestellten Kontrollkriterien konkretisiert. Die Regelungen unter Nr. 20.309 dienen demselben Zweck wie die einheitliche Norm der Nrn. 2.39 und 20.15. Beide Normen ergänzen sich und sind gemeinsam und aufeinander abgestimmt anzuwenden, um zu ermitteln, ob eine Einheit zum öffentlichen oder zum privaten Sektor gehört (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-277/21 – Secrétariat général de l’enseignement catholique, Rn. 29 und Urteil vom 11. September 2019 – C-612/17 und C-613/17 – FIG und FISE, Rn. 38). Findet keine Kontrolle durch den Staat statt, wird eine gebietsansässige Einheit, die kein privater Haushalt und ein Nichtmarktproduzent ist, im ESVG 2010 als private Organisation ohne Erwerbszweck eingeordnet (vgl. Abbildung 2.1 zu Anhang A Nr. 2.32). Zu diesen zählen unter anderem Gewerkschaften, Fachverbände, wissenschaftliche Gesellschaften, Verbraucherverbände, politische Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften (einschließlich derjenigen, die vom Staat finanziert, jedoch nicht kontrolliert werden) sowie soziale und kulturelle Vereinigungen (Anhang A Nr. 2.130 Abs. 2 Buchst. a)). In Anwendung der vorstehenden Grundsätze, insbesondere der vom EuGH entwickelten Auslegungsregeln, gelangt das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin nicht dem öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der VO (EU) Nr. 549/2013 zuzuordnen ist, weil sie nicht staatlicher Kontrolle unterliegt. Das Land Sachsen-Anhalt ist zwar in gewissem Umfang an der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Antragstellerin beteiligt, hat jedoch nicht die in den Nrn. 2.39, 20.15 und 20.309 für eine staatliche Kontrolle begrifflich geforderte Möglichkeit, das Programm und die Politik der Antragstellerin im Sinne einer umfassenden und inhaltlichen Einflussnahme dauerhaft zu beherrschen. Die Antragstellerin ist als Landesmedienanstalt nicht Teil der Staatsverwaltung. Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltssicherung (vgl. dazu nur: BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – juris, Rn. 43 ff.) erfasst auch die Regulierung des privaten Rundfunks durch die Landesmedienanstalten, die als externe, gegenüber dem Staat rechtlich verselbständigte Kontrolle organisiert ist. Den Medienanstalten kommt eine grundrechtssichernde Funktion in Bezug auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Weil jegliche Aufsicht über Medien inhaltliche Einflussnahme eröffnen kann, ist sie in einer Weise auszugestalten, durch die eine auch nur mittelbare Einflussnahme von staatlicher Stelle verhindert wird. Daher treffen gruppenplural zusammengesetzte Gremien der Medienanstalten die maßgeblichen Entscheidungen (Prof. Dr. Christoph Degenhart, Staatsferne der Medienaufsicht – Zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes: Rechtsgutachten, Leipzig / Nürnberg 2020, S. 18; abrufbar unter: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/die_medienanstalten/Ueber_uns/Positionen/20200909_Staatsferne_der_Medienaufsicht.pdf; Lehr, in: Johlen / Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 29 ff.). Dem Gebot der Staatsferne hat der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt durch Schaffung der Landesmedienanstalt als rechtlich selbständiger Anstalt des öffentlichen Rechts entsprochen (§ 40 Abs. 1 MedienG LSA) und im Hinblick auf deren Rechtsstellung in § 40 Abs. 2 MedienG LSA gesondert Ausdruck verliehen. Danach übt die Antragstellerin ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus und hat nach Maßgabe des MedienG LSA das Recht auf Selbstverwaltung und damit verbunden das Satzungsrecht. Sie gibt sich eine Hauptsatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (etwa der Landesregierung) dürfen der Antragstellerin nicht übertragen werden. Kernaufgabe der Landesmedienanstalt ist die Regulierung des Rundfunks, d.h. die Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern, Lizenzüberwachung, Programmaufsicht und Vielfaltssicherung der privaten Rundfunkprogramme, die Förderung der Medienvielfalt und digitaler Übertragungswege. Daneben gehören die Medienforschung, Öffentlichkeitsarbeit und der Verbraucherschutz zu ihren Aufgaben (vgl. zu den Aufgaben im Einzelnen § 41 MedienG LSA). Die Organisationsform der Antragstellerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist für die sektorale Einordnung im ESVG 2010 nicht relevant, weil das ESVG 2010, wie oben aufgezeigt, für die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Sektor nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Rechtsform der institutionellen Einheit oder auf die Ausgestaltung von Mitgliedschafts- oder Anspruchsbeziehungen abstellt, sondern darauf, ob die Einheit unter staatlicher Kontrolle steht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. September 2022 – 8 C 16.21 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Für diese Betrachtungsweise spricht ferner systematisch eine Zusammenschau mit § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG, wonach Erhebungseinheiten auch Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform sind, die zur öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung, gehören. Für diese Norm verbliebe kein Anwendungsbereich, wenn schon dem Umstand, dass eine Einheit eine öffentlich-rechtliche Organisationsform und die mit dieser naturgemäß verbundenen hoheitlichen Befugnisse besitzt, Indizwirkung für die Zuordnung zum öffentlichen Sektor nach dem ESVG 2010 beigemessen würde. Keiner der in Anhang A Nrn. 2.39 und 20.15 VO (EU) Nr. 549/2013 genannten Indikatoren für das Vorliegen staatlicher Kontrolle ist im konkreten Fall mit der notwendigen Intensität gegeben, um – im Sinne des vom EuGH entwickelten Begriffsverständnisses – von einer bestimmenden Einflussnahme des Staates auf die Ausgestaltung der Ziele, Aktivitäten einschließlich der laufenden Geschäfte, strategischen Ausrichtung und Leitlinien der Antragstellerin ausgehen zu können. Das in Anhang A Nr. 2.39 Buchst. a) und Nr. 20.15 Buchst. a) der Verordnung Nr. 549/2013 genannte Kriterium „Einsetzung / Ernennung leitender Angestellter“ ist nicht erfüllt. Anhand dieses Indikators kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle über eine Organisation ohne Erwerbszweck festgestellt werden, wenn, wie sich ergänzend aus Anhang A Nr. 20.309 Buchst. a) und b) der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, eine „Mehrheit“ der Personen, die für die Leitung und Führung der betreffenden Einheit und damit für die Festlegung und Beeinflussung ihrer allgemeinen Politik und ihres Programms zuständig sind (Schlüsselpersonal), wie etwa die Vorstandsmitglieder oder die Mitglieder des Führungsgremiums, vom Staat eingesetzt werden oder entlassen werden können (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 – C-612/17 – FIG und FISE, Rn. 63). Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Organe der Antragstellerin sind gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 MedienG LSA die Versammlung und der Vorstand. Der Landesgesetzgeber selbst hat dem Gebot der Staatsferne der Antragstellerin dadurch Rechnung getragen, dass er in § 42 Abs. 1 MedienG LSA für die Versammlung eine binnenplurale Organisation vorgeschrieben und in § 42 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 MedienG LSA Inkompatibilitätsregelungen getroffen hat, um die Unabhängigkeit des Gremiums zu wahren. Die Versammlung, die eine Vielzahl von Kontroll- und Überwachungsaufgaben hat (vgl. § 43 Abs. 1 MedienG LSA), besteht aus Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen gesellschaftlichen Bereichen. Zwar entsenden von den mindestens 25 Mitgliedern der Versammlung fünf Mitglieder die im Landtag vertretenen Parteien oder Gruppierungen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 MedienG LSA), sowie je ein Mitglied jede Partei oder Gruppierung, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer Fraktion im Landtag vertreten ist und nicht bereits nach Nummer 1 ein Mitglied entsendet (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 MedienG LSA). Des Weiteren bestimmt der Landtag gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 15 MedienG LSA gesellschaftlich bedeutsame Organisationen, die acht weitere Mitglieder entsenden. Diese Regelungen führen gleichwohl nicht zu einer bestimmenden Einflussnahme des Staates auf die Bildung der Versammlung. Dessen Beteiligung wird insofern beschränkt, als dass gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MedienG LSA die Mitglieder der Versammlung nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung und bis auf die – im Verhältnis zur Mitgliederzahl der Versammlung deutlich in der Minderheit befindlichen – Personen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MedienG LSA auch nicht Mitglied des Landtages sein dürfen, sich die gesellschaftlich bedeutsamen Organisationen und Gruppen i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 15 MedienG LSA, die in Sachsen-Anhalt wirken, gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 MedienG LSA vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts bewerben können und erst auf der Grundlage dieser Bewerbungen das Entsendungsrecht der Organisationen und Gruppen bestimmt wird. Die Auswahl der konkret zu entsendenden Person(en) verbleibt bei der nach § 42 Abs. 1 MedienG LSA entsendungsberechtigten Organisation oder Gruppe selbst; weder Legislative noch Exekutive haben Einfluss darauf. Die – pluralistisch zusammengesetzte, staatlich unabhängige – Versammlung entscheidet gemäß § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MedienG LSA als oberste Dienstbehörde zudem grundsätzlich selbst über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Antragstellerin und über deren Versetzung in den Ruhestand und beschließt über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern. Ferner bestellt die Versammlung den Direktor der Antragstellerin (§ 43 Abs. 3 Satz 1 MedienG LSA). Der dreiköpfige Vorstand wird aus der Mitte der Versammlung heraus gewählt (§ 45 Satz 1 MedienG LSA). Dass die Mitglieder beider Organe – Versammlung und Vorstand – die Interessen der Allgemeinheit vertreten und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind (§ 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MedienG LSA), steht ebenfalls der Annahme einer vom Staat kontrollierten Einheit i.S.d. ESVG 2010 entgegen. Die Anwendung des Kontrollindikators nach Nr. 2.39 Buchst. b) und Nr. 20.15 Buchst. b) „Bestimmungen der als Geschäftsgrundlage dienenden Dokumente“ bzw. „sonstige Bestimmungen der Rechtsgrundlage, zum Beispiel die Verpflichtungen in der Satzung der Organisation“ auf die Antragstellerin begründet ebenfalls nicht die Annahme einer staatlichen Kontrolle. In Verbindung mit den entsprechenden Vorgaben in Nr. 20.309 Buchst. i), die ebenfalls auf Organisationen ohne Erwerbszweck anwendbar sind, besteht möglicherweise eine staatliche Kontrolle, wenn eine Rechtsvorschrift, die unmittelbar oder mittelbar für die betreffende Organisation ohne Erwerbszweck gilt, oder die Satzung dieser Organisation statutarische Befugnisse oder Rechte zugunsten einer staatlichen Stelle vorsieht, dieser Stelle rechtliche Zuständigkeiten zuweist oder der Organisation ohne Erwerbszweck Verpflichtungen dergestalt gegenüber auferlegt, dass dadurch die allgemeine Politik oder das Programm dieser Organisation festgelegt wird. Zum anderen regelt Anhang A Nr. 20.309 Buchst. h) der Verordnung Nr. 549/2013 die Frage der „Kontrolle durch übermäßige Regulierung“. Nach dieser Vorschrift ist eine Regulierung, die so streng ist, dass die allgemeine Geschäftspolitik effektiv einem Diktat unterliegt, eine Form der Kontrolle, da öffentliche Behörden über ihre regulativen Befugnisse machtvoll eingreifen können. Weiter geht aus dieser Vorschrift hervor, dass eine regulative Maßnahme, die, gleich ob allgemein oder detailliert gehalten, tief genug eingreift, um de facto die allgemeine Politik oder das Programm einer Einheit oder gar sämtlicher Einheiten eines selben Tätigkeitsbereichs festzulegen, ein Indiz für Kontrolle darstellen kann (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 – C-612/17 und C-613/17 – FIG und FISE, Rn. 47 f.). Das Gericht geht für das vorliegende Eilverfahren davon aus, dass eine derart intensive Regulierung seitens des Staates gegenüber der Antragstellerin nicht stattfindet, wenngleich die landesgesetzlichen Vorschriften in den §§ 40 ff. MedienG LSA die Aufgaben, innere Organisation, Finanzierung und Aufsichtsbefugnisse der Antragstellerin detailliert beschreiben. Die Regelungen, insbesondere die Ausstattung der Antragstellerin mit den in den §§ 55 ff. MedienG LSA vorgesehenen Aufsichtsinstrumenten, sind in ihrer Gesamtschau Ausdruck eines notwendigen Maßes staatlicher Regulierungsverantwortung mit dem Ziel, der Antragstellerin die Erfüllung ihres Funktionsauftrags, vor allem der Medienaufsicht, zu ermöglichen, lassen aber die in § 40 Abs. 2 Satz 1 MedienG LSA normierte Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Antragstellerin bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit unberührt. Sie enthalten – was nach der Begriffsbestimmung des EuGH für die Ausübung von staatlicher Kontrolle erforderlich wäre – für staatliche Stellen jedoch keine Ermächtigungsgrundlage, um die strategische Ausrichtung und Ziele der Antragstellerin inhaltlich lenken und die Leitlinien ihres Programms und ihrer Politik dauerhaft bestimmen zu können. Denn der Landesgesetzgeber hat der Antragstellerin in § 40 MedienG LSA bewusst eine besondere Rechtsstellung außerhalb der klassischen Staatsverwaltung eingeräumt und zugleich Regelungen zur Begrenzung der Einflussnahmemöglichkeit des Staates auf die Antragstellerin getroffen, z.B. in § 42 Abs. 1 und 2 MedienG LSA über die binnenplurale Organisation der Versammlung, in § 48 Abs. 1 MedienG LSA über die Rechtsstellung der Mitglieder der Versammlung und des Vorstands (s. o.) und in § 54 Abs. 3 Satz 4 MedienG LSA über die Einschränkung der Rechtsaufsicht (sogleich). Weder Aufgabenzuweisungsnormen (§§ 41, 43 und 46 MedienG LSA) noch die Ausstattung mit Genehmigungs- und Aufsichtsbefugnissen (§§ 55 ff. MedienG LSA) genügen für die Annahme einer dominierenden staatlichen Einflussnahme, weil der Staat keine Möglichkeit hat, die Antragstellerin bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse umfassend zu kontrollieren und ihr Vorgaben zu machen, zumal der in § 41 Abs. 1 Satz 2 MedienG LSA für die Antragstellerin normierte Aufgabenkatalog seinem Wortlaut nach nicht abschließend ist („Hierzu gehören [...] unter anderem“). Dass eine derartige Kontrolle durch das in § 42 Abs. 2 Satz 4 MedienG LSA normierte Genehmigungserfordernis für die Hauptsatzung der Antragstellerin, die in ihrer derzeitigen Fassung zuvörderst Regelungen zur inneren Organisation, insbesondere zur Arbeitsweise der Versammlung und des Vorstandes (z.B. Wahlen zur Versammlung und zum Vorstand; Mitgliedschaft in der Versammlung; Ende der Amtszeit; Sitzungen der Versammlung und des Vorstandes; Einladung zu den Sitzungen; Tagesordnung; Beschlussfähigkeit) enthält, ermöglicht wird, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner auf die durch § 62 Abs. 1 MedienG LSA eröffnete Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Antragstellerin verweist, handelt es sich um eine nachgelagerte und punktuelle Rechtmäßigkeitskontrolle. Damit ist jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, im Vorfeld ihres Tätigwerdens auf die Antragstellerin lenkend einzuwirken. Weder die – eingeschränkte – Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde über die Antragstellerin noch die Prüfung der Haushaltsführung durch den Landesrechnungshof (§ 50 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA) führen zu einer anderen Beurteilung (vgl. auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 6. November 2019 – 5 B 17.1997 – juris). Denn gemäß § 54 Abs. 3 Satz 4 MedienG LSA sind Weisungen und Ersatzvornahmen seitens der Rechtsaufsichtsbehörde in Rundfunkprogrammangelegenheiten – dem Kernbereich der Tätigkeit der Antragstellerin – ausgeschlossen. Eine weisungsgebundene Fachaufsicht besteht nicht. Dass gemäß § 50 Abs. 3 MedienG LSA für das Haushalts- und Rechnungswesen und für die Rechnungsprüfung die jeweils geltenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnung anzuwenden sind, ist kein durchgreifender Indikator für staatliche Kontrolle, weil es sich dabei um allgemeine haushaltsrechtliche Regelungen handelt, die für sämtliche öffentliche Stellen gelten. Allgemeinverbindliche Vorschriften, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind, sind gemäß Anhang Nr. 20.15 Satz 2 VO (EU) Nr. 549/2013 nicht maßgeblich bei der Entscheidung, ob der Staat die Kontrolle über eine individuelle Einheit ausübt. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung eröffnet nicht die Möglichkeit einer hinreichenden Einflussnahme, um das allgemeine Programm und die Politik der Antragstellerin zu bestimmen. Den Haushaltsplan stellt die Antragstellerin jährlich durch ihre Versammlung selbst fest, wobei gegenüber der obersten Landesbehörde eine Vorlagepflicht, jedoch kein Genehmigungserfordernis besteht (§ 50 Abs. 2 Sätze 1 und 4 MedienG LSA), was für eine überwiegende Autonomie der Antragstellerin bei der Verwendung der Finanzmittel spricht. Schließlich lässt auch das Finanzierungsmodell der Antragstellerin nicht auf eine staatliche Kontrolle i.S.d. ESVG 2010 schließen. Anhand des Indikators des Grades der Finanzierung nach den Nrn. 2.39 Buchst. d) und 20.15 Buchst. d) kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle festgestellt werden, wenn eine Organisation ohne Erwerbszweck, wie sich aus der Gesamtbetrachtung von Anhang A Nr. 20.15 Satz 5 und Nr. 20.309 Buchst. i) letzter Satz der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, vollständig, nahezu vollständig oder hauptsächlich vom Staat finanziert wird, es sei denn, die Kontrollen über diesen Finanzierungsstrom sind nicht restriktiv genug, um die allgemeine Politik oder das Programm der Organisation ohne Erwerbszweck zu beeinflussen, und diese Organisation bleibt somit in der Lage, diese Politik bzw. dieses Programm festzulegen (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 – C-612/17 und C-613/17 – FIG und FISE – juris, Rn. 70 und 105). Falls eine Organisation ohne Erwerbszweck, die hauptsächlich durch den Staat finanziert wird, ihre Politik oder ihr Programm in einem signifikanten Umfang selbst bestimmen kann, wird sie nach Nr. 20.15 Satz 5 nicht als vom Staat kontrolliert betrachtet. Der Grad der Finanzierung gibt demzufolge nicht notwendig Aufschluss über die Frage, ob staatliche Kontrolle ausgeübt wird. Die vom Antragsgegner ins Feld geführte Finanzierung der Antragstellerin durch einen Anteil am Rundfunkbeitrag führt für sich genommen im konkreten Fall nicht zur Fremdbestimmung staatlicher Stellen über die Antragstellerin. Insoweit ist bereits die – nach Nr. 2.111 vorausgesetzte – Annahme problematisch, dass die Antragstellerin sich primär mit Zwangsabgaben anderer Sektoren finanziert, weil die Mittelbereitstellung aus dem grundrechtlichen Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der damit korrespondierenden Finanzierungspflicht des Staates resultiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2021 – 12 S 15/21 – juris, Rn. 9 f.), von welcher die Landesmedienanstalten im Rahmen des Rundfunkfinanzierungssystems profitieren. Die nähere Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung einschließlich der Medienaufsicht ist nicht gesetzlich, sondern staatsvertraglich geregelt. Die Höhe des Rundfunkbeitrages wird in einem mehrstufigen demokratischen Verfahren festgelegt, in welchem zunächst die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) einen Beitragsvorschlag erarbeitet, auf dessen Grundlage die Landesgesetzgeber die Höhe festsetzen (§§ 1 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV)). Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten am Beitragsaufkommen beträgt derzeit 1,8989 von Hundert (§ 10 Abs. 1 RFinStV). Beitragsgläubigerin ist die – nicht in die Staatsverwaltung eingegliederte, grundrechtsberechtigte – Landesrundfunkanstalt, die an die Antragstellerin den dieser zustehenden Anteil abführt (§ 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages). Abgesehen davon obliegt der Antragstellerin die Entscheidung darüber, ob und ggf. welche ihrer Aufgaben sie mit dem Anteil am Rundfunkbeitrag finanziert (vgl. § 51 Abs. 1 MedienG LSA). Soweit sie den ihr zustehenden Anteil nicht in Anspruch nimmt, steht er dem Mitteldeutschen Rundfunk zu (§ 51 Abs. 2 MedienG LSA). Des Weiteren handelt es sich bei dem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nur um eine von vier gesetzlich vorgesehenen Finanzquellen der Antragstellerin. Denn gemäß § 50 Abs. 1 MedienG LSA deckt die Antragstellerin ihren Finanzbedarf außerdem aus Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) aufgrund von ihr gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 MedienG LSA zu erlassenden Kostensatzungen, aus Verwaltungseinnahmen sowie aus Abgaben der Rundfunkveranstalter entsprechend der von der Antragstellerin ebenfalls zu erlassenden Abgabensatzung (vgl. § 52 Abs. 4 MedienG LSA). Die Entscheidung, ob die Antragstellerin Abgaben von den Rundfunkveranstaltern erhebt und auf diese Weise einen Teil ihrer Kosten deckt, steht in ihrem Ermessen (vgl. § 52 Abs. 1 MedienG LSA).“ Die Klägerin stellt trotz dessen eine Erhebungseinheit i.S.d. § 2 FPStatG dar, weil sie entgegen ihrer Auffassung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG als Erhebungseinheit einzuordnen ist. Nach dieser Regelung sind weitere Erhebungseinheiten Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin gehört – wie zuvor ausführlich dargestellt – nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Zudem ist sie in öffentlich-rechtlicher Rechtsform organisiert, weil sie gemäß § 40 Abs. 1 MedienG LSA eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Sie ist schließlich auch als öffentliche Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG zu qualifizieren. Dies entspricht insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Ausweislich der in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG (BTDrs. 19/28165 S. 29) ausdrücklich erfolgten Definition der öffentlichen Verwaltung ist unter öffentlicher Verwaltung in diesem Sinne die vollziehende Gewalt, d.h. jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt zu verstehen, die weder der gesetzgebenden noch der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen ist. Die Klägerin ist zwar keine staatliche Stelle und unterliegt auch keiner staatlichen Kontrolle i.S.d. ESVG 2010, sie stellt jedoch einen Träger öffentlicher Gewalt dar, welcher weder der gesetzgebenden noch der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen ist. Ihre Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt wird vor allem durch ihre in § 41 MedienG LSA normierten Aufgaben deutlich, wonach sie insbesondere gemäß Nr. 1 die Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter trifft, ihr nach Nr. 2. die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, die privaten Anbieter von Telemedien, die Anbieter von Plattformen und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen obliegt und sie laut Nr. 8 unter anderem auch die Ausübung der Aufsicht im Bereich des Verbraucherschutzes im Rahmen von Artikel 3 des Zweiten Medienrechtsänderungsgesetzes wahrnimmt. Als Träger öffentlicher Gewalt unterliegt die Klägerin zudem nach § 54 Abs. 1 MedienG LSA der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde. Sie beaufsichtigt überdies nach § 55 Abs. 1 Satz 1 MedienG LSA die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz für Rundfunkveranstalter, Anbieter, Anbieter von Plattformen sowie für Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen bestehen. Sie überwacht nach dessen Satz 2 ferner nach Maßgabe von § 59 des Rundfunkstaatsvertrages als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes. Die Klägerin ist zudem auch die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus wird in der oben bereits genannten Gesetzesbegründung von § 2 Abs. 5 FPStatG ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung für die Personalstatistiken zur vollständigen Erfassung des Öffentlichen Dienstes relevant sei. Durch das Abgrenzungskriterium der Zugehörigkeit zur öffentlichen Verwaltung werde nach der Gesetzesbegründung zudem sichergestellt, dass die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis weiterhin erfasst werden können. Dies spricht ebenfalls für eine Anwendung von § 2 Abs. 5 FPStatG auf die Klägerin, weil diese neben einer Vielzahl an Angestellten nach § 40 Abs. 3 FPStatG auch Dienstherrenfähigkeit besitzt und nach eigenem Vortrag zumindest über einen Beamten verfügt. Würde man die Klägerin auch nach § 2 Abs. 5 FPStatG nicht als Erhebungseinheit qualifizieren, wäre mangels Anwendbarkeit eines anderen Absatzes dieser Norm eine Heranziehung der Klägerin und damit des von ihr ernannten Beamten und ihrer Angestellten zu Statistiken nach dem FPStatG nicht möglich, was dem zuvor genannten Gesetzeszweck widersprechen würde. Des Weiteren wird die zuvor vorgenommene Qualifikation der Klägerin als Teil der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG durch deren eigenes Auftreten bestätigt. Denn sie bezeichnet sich selbst auf ihrer Webseite öffentlich als Behörde für die Zulassung, Lizenzierung und Beaufsichtigung privater Hörfunk- und Fernsehveranstalter. Eine Behörde ist bereits nach allgemeinen Verständnis und nach § 1 Abs. 2 VwVfG sowie § 1 Abs. 2 VwVfG LSA indes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Klägerin setzt sich mit ihrem auch im hier vorliegenden Verfahren erneut erfolgten Vortrag, wonach sie kein Teil der öffentlichen Verwaltung sei, in Widerspruch zu ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit und den ihr unter anderem in § 41 MedienG LSA gesetzlich zugewiesenen öffentlichen Aufgaben. Der Qualifikation der Klägerin als Teil der öffentlichen Verwaltung steht zudem die von ihr zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (BayVGH im Urteil vom 6. November 2019 – 5 B 17.1997 – juris; HessVGH im Beschluss vom 30. März 2023 – 10 B 2045/22) zu der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Auffangregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 FPStatG a.F. nicht entgegen. Denn diese bezieht sich auf einen gänzlich anderen Wortlaut des damaligen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 FPStatG a.F., wonach sich die Statistiken auf die Finanzwirtschaft und das Personal der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, erstrecken. Wie zuvor dargestellt, ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG keine staatliche Einrichtung oder ein staatliches Unternehmen mehr erforderlich, sondern lediglich Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Bei der oben erfolgten Subsumtion der Klägerin als Teil der öffentlichen Verwaltung wird zudem davon ausgegangen, dass diese keine Tätigkeit des Staates ausübt, sondern einen anderen Träger öffentlicher Gewalt dargestellt. Derartige andere Träger öffentlicher Gewalt sollten seitens des Gesetzgebers ausweislich der oben bereits dargestellten Gesetzesbegründung ausdrücklich mit in den neuen Wortlaut der geänderten und nunmehr aktuellen Fassung des § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG bei Wegfall des damaligen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 FPStatG a.F. einbezogen werden. Mangels anderslautender Umstände ist hierbei zudem davon auszugehen, dass dies vom Gesetzgeber bewusst und in Kenntnis der bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum vormaligen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 FPStatG erfolgte, unter anderem auch, um den öffentlichen Dienst vollständig zu erfassen, wie bereits genannt. Die vom Bayerischen und Hessischen VGH (a.a.O.) zitierte damalige Gesetzesbegründung ist aufgrund der Neufassung des Gesetzes und der nunmehr zu beachtenden und oben bereits dargestellten Begründung der gesetzlichen Neufassung überholt. Diese regelt mit der bloßen Voraussetzung von Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nunmehr andere Erfordernisse für die Qualifikation als Erhebungseinheit. Der von den bereits genannten Obergerichten vertretenen damaligen Auffassung, dass die dortigen Landesmedienanstalten dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnen sind, ist jedenfalls für die hier betroffene Klägerin nicht zu folgen, welche aus den bereits genannten Gründen als Teil der öffentlichen Verwaltung einzuordnen ist. Die Klägerin tritt ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den Anbietern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen (vgl. BVerfG im Urteil vom 31. Mai 2017 – 6 C 42/16 – juris), was eine Einordnung als Teil der öffentlichen Verwaltung rechtfertigt. Die im Übrigen von der Klägerin wiederholt vorgetragenen Argumente führen ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die von ihr geltend gemachte und begründete Staatsferne ist zwar bei der mangelnden Qualifizierung als Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPStatG zu beachten, wonach die Antragstellerin nicht zum öffentlichen Sektor gehört. Sie ist indes nicht ausreichend, die Klägerin nicht als Teil der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG anzusehen, weil hierunter – wie bereits dargestellt – nicht nur die Tätigkeit des Staates sondern eben auch – wie hier – die Tätigkeit anderer Träger öffentlicher Gewalt zu verstehen ist, die weder der gesetzgebenden noch der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen ist. Der von der Klägerin zudem erfolgte Verweis auf die Art ihrer Finanzierung und die fehlende unmittelbare Geltung der Regelungen des öffentlichen Dienstes ist ebenfalls nicht geeignet, ihre Qualifikation als Teil der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG im Einklang mit dessen bereits zitierter Gesetzesbegründung zu verneinen. Die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin zu den Angaben nach dem oben bereits dargestellten § 9a Abs. 5 FPStatG war auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Beklagte konnte von der Klägerin insbesondere auch die zuvor genannten und nach § 9a Abs. 5 Nr. 3 FPStatG erforderlichen Einzelangaben zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 zum Sektor Staat verlangen, auch wenn die Klägerin nur nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FPStatG als Erhebungseinheit zu qualifizieren ist. Denn diese Angaben sollen nach der Gesetzesbegründung (BTDrs. 17/12640 Seite 17) dazu dienen, die Voraussetzungen für die Bestimmung der Sektorzugehörigkeit und damit für eine umfassende und kohärente Abdeckung des Staatssektors zur Erfüllung der europäischen Anforderungen an die Qualität und Aktualität der Staatsfinanzdaten zu ermitteln. Die Prüfung der Sektorzugehörigkeit dient hier insbesondere auch dazu, die Einordnung der Klägerin für die Zukunft als Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 5 Satz 1 FPStatG zu überprüfen, weil die Qualifikation zur letztgenannten Regelung – wie zuvor dargestellt – auch voraussetzt, dass die Klägerin nicht zum öffentlichen Sektor i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 FPStatG gehört. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zur Grundbefragung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen. Mit Informationsschreiben vom 13. September 2022 wies der Beklagte die Klägerin auf die Grundbefragung 2022 und die hierdurch erfolgende jährlich zu aktualisierende Datenbank Berichtskreismanagement hin. Ziel sei die Erfassung aller Extrahaushalte und sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen nach dem Modell des Schalenkonzepts in den Finanz- und Personalstatistiken. Die näher genannten Daten seien online bis zum 30. September 2022 zu erbringen. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2022 erinnerte der Beklagte nochmals unter anderem an die Abgabe der Meldung zur Grundbefragung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen 2022. Die Klägerin erwiderte mit E-Mail vom 8. November 2022, dass sie dieser Forderung nicht nachkommen werde, da ihre Qualifizierung als Erhebungseinheit bestritten werde. Mit Bescheid vom 4. April 2023 zog der Beklagte die Klägerin zur Grundbefragung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen 2022 heran. Er wies darauf hin, dass die Angaben zu § 9a Abs. 5 FPStatG erhoben werden sollen. Er forderte die Klägerin auf, die Auskünfte zu dieser Erhebung vollständig und wahrheitsgemäß bis zum 25. April 2023 über das näher benannte Online-Verfahren elektronisch zu übermitteln. Zur Begründung der Berichtspflicht wies er darauf hin, dass er die Grundbefragung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen nach dem FPStatG durchführe und sich die Auskunftspflicht der Klägerin aus § 9a Abs. 5 FPStatG i.V.m. § 11 FPStatG und § 15 BStatG ergebe. § 11a BstatG verpflichte alle Erhebungseinheiten gesetzlich, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die Statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu seien die von den Statistikämtern zur Verfügung gestellten sicheren Online-Verfahren zu verwenden. Mit Schreiben vom 14. April 2023 bat die Klägerin den Beklagten um Mitteilung, auf welcher konkreten Bestimmung des § 2 FPStatG ihre Heranziehung als Erhebungseinheit erfolge, weil der Bescheid hierzu keine Ausführungen enthalte. Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 26. April 2023 / 3. Mai 2023, dass es für die Auskunftspflicht unerheblich sei, ob die Klägerin bei weiterer Differenzierung dem Staat i.S.d. § 2 Abs. 3 FPStatG oder nur der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 5 FPStatG angehöre. Die Aufsichts-, Kontroll- und Leistungverwaltungsaufgaben der Klägerin aus dem Mediengesetz seien sämtlich dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzuordnen, weshalb ihr auch die Dienstherrnbefugnis erteilt worden sei. Zu beachten sei zudem § 2 Abs. 6 FPStatG, wonach selbst Stellen in privater Rechtsform, die Dienstherrnbefugnis zuerteilt worden sei, zum Kreis der Erhebungseinheiten zu zählen seien. Die Klägerin erhob hiergegen am 2. Mai 2023 Klage beim erkennenden Gericht. Zur Begründung verweist sie auf den stattgebenden Beschluss des erkennenden Gerichtes im Eilverfahren mit dem Az. 1 B 388/22 HAL, in dem ihre Qualifizierung als Erhebungseinheit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 FPStatG verneint worden sei. In dem Bescheid vom 4. April 2023 sei keine Zuordnung der Klägerin in die Systematik der Erhebungseinheiten vorgenommen worden. Sofern der Beklagte die Klägerin nunmehr als Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 5 FPStatG ansehe, begebe er sich in Widerspruch zu seinem Vorbringen in den noch anhängigen beiden Hauptsacheverfahren. Denn entweder sei sie eine Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 3 oder nach Abs. 5 FPStatG. Beides gleichzeitig sei nicht möglich. Aufgrund der staatsfernen Stellung, der Finanzierung außerhalb des Steuersystems und der fehlenden unmittelbaren Geltung der Regelungen für den öffentlichen Dienst seien die Medienanstalten in der Generalnorm nicht erfasst. Vielmehr hätten sie ähnliche wie die Institute an Hochschulen gesondert genannt werden müssen. Weil dies nicht erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Fassung des FPStatG die Rundfunk- und Medienanstalten weiterhin nicht als Erhebungseinheiten ansehe. Dies Auffassung werde auch von der näher genannten und dargestellten Rechtsprechung des Hessischen VGH gestützt, der es als gerechtfertigt angesehen habe, dass die Landesmedienanstalten dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnen seien. Die Klägerin trägt weiter vor, dass ihre Einbeziehung in den Kreis der Erhebungsverpflichteten nach dem FPStatG sowohl dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne wie auch dem statistischen Zweck nicht entspreche. Die Heranziehung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie auch der Landesmedienanstalten sei in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Die Finanzierung der Landesrundfunkanstalten wie auch der Landesmedienanstalten sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 1 geregelt. Im Jahre 2022 seien von der GEZ für die Rundfunkanstalten mehr als 8 Milliarden Euro eingenommen worden, die in keinem Haushalt von Bund, Ländern oder Gemeinden jemals auftauchen würden. Schon die teilweise Hereinnahme dieser Summen würde statistische Ergebnisse komplett verfälschen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk nutze seine Finanzierung für die Herstellung und Kontrolle seiner meinungsvielfältigen Programme, während die Landesmedienanstalten sozusagen als ausgelagerter Rundfunkrat die Zulassung und Aufsicht vielfältiger privater Rundfunkprogramme zur Wahrung der Staatsferne und der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk zur Aufgabe hätten. Die Regelungen zur Werbung, Jugendschutz und Wahrung der Vielfalt seien für beide Institutionen im Medienstaatsvertrag festgelegt. Sie seien damit trotz der fehlenden eigenen Programmproduktion der Landesmedienanstalten vergleichbar unter statistischen Gesichtspunkten. Beide öffentlich-rechtlichen Institutionen können auch eigene Tarifverträge abschließen. Bei ihr bestehe kein unmittelbarer öffentlicher Dienst, was auch durch die gesetzlich geregelte Wechselmöglichkeit der Angestellten in den Landesdienst in § 49 Abs. 6 MedienG LSA unterstrichen werde. Eine vorgegebene oder tatsächliche Zuordnung zum Öffentlichen Dienst sei daher nicht gegeben. Schon aus diesen Gründen solle zumindest eine einheitliche Beurteilung aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie auch aller Landesmedienanstalten erfolgen. Auf jeden Fall müssten alle Landesmedienanstalten ungeachtet der organisatorischen Unterschiede im Detail sowie die Landesfunkanstalten statistisch gleichbehandelt werden. Die verfassungsrechtlich geforderte Staatsferne des Rundfunks spreche gegen eine Einbeziehung der Landesrundfunkanstalten und der Landesmedienanstalten. Gegen eine Zuordnung zum öffentlichen Sektor spreche insbesondere, dass sie nach § 40 Abs. 2 MedienG LSA mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet sei und keiner inhaltlichen staatlichen Kontrolle oder Weisungsbefugnis unterliege. Der VGH München (5 B 17.1997) habe bereits entschieden, dass die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezogene Ausklammerung auch für die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihrer organisationsrechtlichen Grundkonzeption nahestehende bayrische Landesmedienzentrale gelte. Durch das Kriterium der Zugehörigkeit der jeweiligen Einheit zur öffentlichen Verwaltung werde nach der Begründung zu § 2 Abs. 5 (BT-Ds 19/28165 S.29) auch ausgeschlossen, dass Körperschaften, wie z.B. Religionsgesellschaften, unter Absatz 5 fallen. Die Staatsferne des Rundfunks sei eine mit der Trennung zwischen Religionsgemeinschaft und Staat und der Freiheit der Wissenschaft und Forschung vergleichbare Zurückhaltungsverpflichtung des Staates. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die europäischen Regelungen nicht spezifisch das stringent staatsfern organisierte Rundfunkmodell Deutschlands als Maßstab genommen haben, da in anderen EU-Ländern durchaus der öffentlich-rechtliche Rundfunk sowohl vom Staat finanziert wie auch deutlich stärker kontrolliert werde. Das könne aber nicht dazu führen, dass Organisationen mit einer so speziellen Position im demokratischen Aufbau der Bundesrepublik einfach einbezogen werden. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten und der Landesmedienanstalten wie die Hochschuleinrichtungen hätte explizit geregelt werden müssen. Konsequenterweise ist also die Frage zu klären, ob und wie weit das deutsche Konzept der Staatsferne des Rundfunks die statistische Auskunftsverpflichtung beschränke. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2023 über die Heranziehung zur Grundbefragung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen für das Jahr 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Sach- und Rechtslage nicht geäußert. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 und der Beklagte mit Schreiben vom 3. Juni 2024 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.