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Beschluss

7 E 133/19

VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. April 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. April 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger, seine Frau und seine Tochter erhoben durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt im September 2016 gemeinsam Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihnen jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 5. Dezember 2018 verpflichtete das Gericht die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wies aber die Klage im Übrigen ab. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten wurde entschieden, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 100 % trägt, dass die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Frau und Tochter des Klägers zu 2/3 tragen und dass die Beteiligten im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 beantragte der Kläger, die ihm von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.228,68 Euro festzusetzen. Hierbei ging er von einem Gegenstandswert von 7.000,00 Euro aus und setzte die sich daraus ergebenden Gebühren und Auslagen als vollständig zu erstatten an. Die Kostenbeamtin wies den Kläger mit Schreiben vom 6. März 2019 darauf hin, dass die außergerichtlichen Kosten im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung des Urteils auf die Streitgenossen aufzuteilen seien. Dem Kläger sei daher nur ein Drittel des geltend gemachten Betrages zu erstatten. Der Kläger nahm hierauf mit Schreiben vom 20. März 2019 Stellung und vertrat die Auffassung, dass die Kosten erstattungsfähig seien, die sich bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro errechneten. Diese Kosten würden bei Vertretung nur eines Klägers anfallen. Die Gebührenberechnung bei mehreren Klägern wirke sich nur durch eine Erhöhung des Gegenstandswertes aus. Die von der Kostenbeamtin beabsichtigte Teilung sei nicht gerechtfertigt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2019 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen auf 409,56 Euro fest, wobei sie entsprechend dem Anhörungsschreiben von einem Gegenstandswert von 7.000,00 Euro ausging und den sich aus der Summe von 1,3-facher Verfahrensgebühr, 1,2-facher Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergebenden Betrag von 1.228,68 Euro zu einem Drittel für erstattungsfähig hielt. Mit Schreiben vom 9. April 2019, das am 11. April 2019 bei Gericht einging, beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 20. März 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts. Nach Anhörung der Beklagten entschied die Kostenbeamten, der Erinnerung nicht abzuhelfen und legte sie mit Schreiben vom 29. April 2019 dem Gericht vor. II. Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2019 ist unter dem vom Kläger und Erinnerungsführer aufgezeigten Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht gegen die Beklagte keine höhere als die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Erstattung zu. Es entspricht für das Zivilrecht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann (vgl. VG München, Beschluss vom 29. Juli 2016 - M 11 M 16.31006 -, RdNr. 16 unter Verweis auf z.B. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 -; Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 -, jeweils zitiert nach juris). Für den vorliegenden Asylprozess, in dem der Kläger, seine Frau und Tochter durch den gleichen Rechtsanwalt – den Bevollmächtigten des Klägers – vertreten wurden und der Kläger obsiegt hat, seine Frau und Tochter dagegen unterlegen sind, gilt nichts anderes. Zu den notwendigen (außergerichtlichen) Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, die die Beklagte dem Kläger nach der Kostengrundentscheidung des Urteils grundsätzlich vollständig erstatten muss, gehören aufgrund der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG, dass sich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten aus einem Gesamtgegenstandswert von 7.000 Euro errechnen und der Bevollmächtigte den sich hieraus ergebenden Betrag vom Kläger, seiner Frau und Tochter insgesamt nur einmal fordern kann. Mangels gegenteiliger Anhaltpunkte muss es hinsichtlich der internen Verteilung zwischen dem Kläger, seiner Frau und Tochter bei der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Vermutung nach Kopfteilen verbleiben, so dass für den obsiegenden Kläger notwendige Kosten i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO nur in Höhe seines Kopfteils entstanden sind (vgl. VG München, Beschluss vom 29. Juli 2016 - M 11 M 16.31006 -, juris RdNr. 18). Dem Kläger steht deshalb gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in Höhe eines Drittels der sich aus einem Gesamtgegenstandswert von 7.000 Euro ergebenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu. Die vom Kläger für richtig gehaltene Gebührenberechnung würde ihn demgegenüber so stellen, als wäre nur er allein auf Klägerseite am Rechtsstreit beteiligt gewesen (vollständige Erstattung der sich aus einem Einzelgegenstandswert von 5.000 Euro ergebenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen). Ein Abstellen auf diese hypothetische Situation ist jedoch nicht sachgerecht. Zum einen haben der Kläger, seine Frau und Tochter durch das Führen eines gemeinsamen Prozesses den Vorteil erlangt, dass sie ihrem Bevollmächtigten insgesamt eine geringe gesetzliche Vergütung als bei getrennter Prozessführung schulden, was auch dem Kläger zu Gute gekommen wäre, wenn (auch) seine Klage erfolglos geblieben wäre. Zweitens würde die Berechnung des Bevollmächtigten zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die notwendigen Kosten der vollständig unterlegenen Frau und Tochter des Klägers faktisch teilweise auf die Beklagte abgewälzt würden (vgl. VG München, Beschluss vom 29. Juli 2016 - M 11 M 16.31006 -, juris RdNr. 19). Werden in einem Asylprozess mehrere Asylkläger von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, kann deshalb der obsiegende Kläger von der Beklagten nur in Höhe des seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteils Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (vgl. VG München, a.a.O., RdNr. 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.