Urteil
7 A 159/09
VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0216.7A159.09.0A
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Leitsätze
1. Zwar kann einerseits auch ein Handeln oder Unterlassen durch Dritte dem Betriebsinhaber zurechenbar sein; die Zurechnung ist aber begrenzt auf Fälle, in denen dem Betriebsinhaber ein eigenes Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist, er also einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Nichteinhaltung gesetzt hat bzw. diese auf ihn zurückzuführen ist.(Rn.26)
2. Die Vorschrift des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist zwar gestrichen worden. Es ist aber weiter daran festzuhalten, dass ein Verursachungsbeitrag des Betriebsinhabers zum Verstoß des Dritten für eine Zurechnung erforderlich ist. Eine Ausnahme ist insoweit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ebenfalls in der Fassung seit Änderung durch VO (EG) Nr. 146/2008 vom 14. Februar 2008 vorgesehen, auf dessen Grundlage sich der Betriebsinhaber das Handeln oder Unterlassen der Person, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, zurechnen lassen muss, ohne dass ein Verschulden des Betriebsinhabers gefordert wird.(Rn.33)
3. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet zumindest die korrekte Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zu kontrollieren.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kann einerseits auch ein Handeln oder Unterlassen durch Dritte dem Betriebsinhaber zurechenbar sein; die Zurechnung ist aber begrenzt auf Fälle, in denen dem Betriebsinhaber ein eigenes Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist, er also einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Nichteinhaltung gesetzt hat bzw. diese auf ihn zurückzuführen ist.(Rn.26) 2. Die Vorschrift des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist zwar gestrichen worden. Es ist aber weiter daran festzuhalten, dass ein Verursachungsbeitrag des Betriebsinhabers zum Verstoß des Dritten für eine Zurechnung erforderlich ist. Eine Ausnahme ist insoweit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ebenfalls in der Fassung seit Änderung durch VO (EG) Nr. 146/2008 vom 14. Februar 2008 vorgesehen, auf dessen Grundlage sich der Betriebsinhaber das Handeln oder Unterlassen der Person, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, zurechnen lassen muss, ohne dass ein Verschulden des Betriebsinhabers gefordert wird.(Rn.33) 3. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet zumindest die korrekte Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zu kontrollieren.(Rn.35) Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, auch soweit es um die angegriffene Kürzung der Betriebsprämie 2007 geht. Der Klage fehlt insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der angefochtene Bescheid durch einen späteren Bescheid ersetzt worden wäre, für den die Klägerin Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Denn mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2008 wurde der Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2008 „geändert“. Soweit – wie hinsichtlich der Kürzung der Betriebsprämie – keine Änderungen vorgenommen wurden, hat der Bescheid daher keinen die vorangegangene Regelung ersetzenden Inhalt. Hiervon ausgehend bezieht sich der von der Klägerin erklärte Rechtsmittelverzicht somit nicht auf die von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits angefochtene Kürzung der Betriebsprämie. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Betriebsprämie in Höhe von 24.562,71 EUR und einer weiteren Beihilfe für Energiepflanzen in Höhe von 271,26 Euro. Die Bescheide des Beklagten vom 7. Januar 2008 und vom 2. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 8. September 2008 sind rechtmäßig, soweit die der Klägerin für das Jahr 2007 gewährten Agrarbeihilfen wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Vorschriften um 3 % gekürzt worden sind, und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Bezogen auf das Jahr 2007 wird die landwirtschaftliche Betriebsprämie und die Energiepflanzenprämie nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 S. 1) – VO (EG) Nr. 1782/2003 – mit den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 140 S. 1) – VO (EG) Nr. 795/2004 – und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 S. 18) – VO (EG) Nr. 796/2004 – sowie nach den nationalen Durchführungsverordnungen gewährt. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der hier maßgeblichen Fassung bis zur Änderung durch VO (EG) Nr. 146/2008 vom 21. Februar 2008 (ABl. EU 46 S. 1) bestimmt, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, u. a. die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III einhalten. Nach Anhang III, lfd. Nr. 9 zählt zu den Grundanforderungen u. a. der Art. 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. In Deutschland ist diese Richtlinie umgesetzt durch das PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934). Aus § 6a PflSchG ergibt sich, dass Pflanzenschutzmittel nur in den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten und nur entsprechend den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsbestimmungen angewandt werden dürfen. Die Anwendungsbestimmungen für die Ausbringung von Giftweizen zur Feldmausbekämpfung sehen vor, dass lediglich 5 Körner in den jeweiligen Mäuselöchern verdeckt ausgebracht werden dürfen. Hiergegen wurde verstoßen, denn bei der Vor-Ort-Kontrolle war festgestellt worden, dass auf dem Schlag 27 Giftweizen in größeren Häufchen vor und zwischen den Mauselöchern ausgebracht worden war. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen ist der Klägerin im Sinne des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 zuzuschreiben. Nach Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 in der bis zur Änderung durch VO (EG) Nr. 319/2008 vom 7. April 2008 (ABl. L 95 S. 63) geltenden Fassung – durch Art. 2 Nr. 3 wurde Artikel 65 Absatz 2, vorbehaltlich Art. 3 der vorliegenden Verordnung, gestrichen – ist eine Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung begangen hat und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist. Wurden der Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier erst nach Beginn der Nichteinhaltung an den Betriebsinhaber übertragen, so ist der Übernehmer gleichermaßen haftbar, falls er die Nichteinhaltung beibehalten hat, obwohl es ihm in angemessener Weise möglich gewesen wäre, diese Nichteinhaltung zu erkennen und zu beenden. Da die fehlerhafte Ausbringung des Giftweizens durch einen Beschäftigten der Klägerin erfolgte, kommt es auf die Frage an, ob und inwieweit dem Betriebsinhaber ein Handeln Dritter zugerechnet werden kann. Dabei geht die Kammer davon aus, dass zwar einerseits auch ein Handeln oder Unterlassen durch Dritte dem Betriebsinhaber zurechenbar sein kann, dass aber andererseits die Zurechnung begrenzt ist auf Fälle, in denen dem Betriebsinhaber ein eigenes Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist, er also einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Nichteinhaltung gesetzt hat bzw. diese auf ihn zurückzuführen ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21. August 2009 - 2 A 22/09 -, juris). Zu § 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. Februar 2008 (Az.: 11 A 338/07, juris): "Zwar weist der Wortlaut ('begangen') auf eine enge Bedeutung im Sinne der eigenhändigen Begehung der Nichteinhaltung durch den Betriebsinhaber hin. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass auch die Nichteinhaltung durch Dritte erfasst sein kann. Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 sprach nämlich zunächst von 'selbst begangen'. Durch Artikel 2 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11.02.2005 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (ABl. EG L 42 v. 12.02.2005, S. 3) wurde der Wortlaut mit Wirkung vom 01.01.2005 (Artikel 3 der Verordnung) berichtigt. Im Erwägungsgrund 18 der Verordnung heißt es hierzu: 'Hinsichtlich der Haftung im Falle der Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sagen mehrere Sprachfassungen nicht eindeutig aus, ob der betreffende Betriebsinhaber im Rahmen der anwendbaren einzelstaatlichen Vorschriften haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn er nicht selbst im engen Sinne tätig geworden ist. Daher sollte dieser Artikel in allen Sprachfassungen anzugleichen [sein].' Die Berichtigung des Wortlauts sowie der Erwägungsgrund 18 sprechen zunächst einmal dafür, dass auch ein Handeln oder Unterlassen durch Dritte dem Betriebsinhaber als eigene Nichteinhaltung zurechenbar sein kann. Zugleich sprechen der Wortlaut der Vorschrift sowie der Erwägungsgrund 18 nach Auffassung des Gerichts dafür, dass die Zurechnung begrenzt ist auf Fälle, in denen dem Betriebsinhaber (wenn auch nur neben oder nach einem Dritten) ein eigenes Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist, er also einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Nichteinhaltung gesetzt hat. Für diese Auslegung spricht auch der Vergleich mit der französischen Fassungen von Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Während die englische Fassung ('committed') oder die italienische Fassung ('commesso') einen dem deutschen 'begehen' vergleichbaren Ausdruck verwenden, ist die französische Fassung aufschlussreich; hier heißt es: '[...] une action ou une omission est directement imputable à l’agriculteur concerné qui est à l’origine d’un cas de non-conformité'. Der Betriebsinhaber muss, so wörtlich, am Ursprung der Nichteinhaltung sein; in anderen Worten muss die Nichteinhaltung auf ihn zurückzuführen sein." Die Vorschrift des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist zwar gestrichen worden (vgl. oben). Es ist aber weiter daran festzuhalten, dass ein Verursachungsbeitrag des Betriebsinhabers zum Verstoß des Dritten für eine Zurechnung erforderlich ist (vgl. VG Braunschweig, a.a.O.). Für diese Auslegung sprechen zunächst die Art. 66 und 67 VO (EG) Nr. 796/2004, nach denen erforderlich ist, dass der Betriebsinhaber fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (vgl. auch Erwägungsgrund 57 der Verordnung), was einen berechtigterweise gegen den Betriebsinhaber zu erhebenden Schuldvorwurf voraussetzt (VG Braunschweig, a.a.O.). Dem entspricht auch, das nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 VO (EG) Nr. 2998/95 verwaltungsrechtliche Sanktionen grundsätzlich ein Verschulden voraussetzen (vgl. auch Heider, Evaluierung der Cross Compliance im Rahmen des Health Check der gemeinsamen Agrarpolitik: „Bagatellregelung“ und „Haftungsregelung – Abkehr vom Verschuldensprinzip“, Agrar- und Umweltrecht 2008, 393, 395). Schließlich wird diese Auslegung auch durch den (aktuellen) Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung seit der Änderung durch VO (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 S. 1) bestätigt, wonach der zu ahndende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sein muss, die unmittelbar dem Betriebsinhaber "anzulasten" ist, womit stärker als zuvor auf einen gegen den Betriebsinhaber zu erhebenden Schuldvorwurf und als Folge auf einen eigenen Verursachungsbeitrag des Betriebsinhabers verwiesen wird (VG Braunschweig, a.a.O). Eine Ausnahme ist insoweit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ebenfalls in der Fassung seit Änderung durch VO (EG) Nr. 146/2008 vom 14. Februar 2008 (ABl. L 46 S. 1) vorgesehen, auf dessen Grundlage sich der Betriebsinhaber das Handeln oder Unterlassen der Person, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, zurechnen lassen muss, ohne dass ein Verschulden des Betriebsinhabers gefordert wird. Es handelt sich hierbei aber um eine Sonderregelung, die einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist (so VG Braunschweig, Urteil vom 21. August 2009 - 2 A 22/09 -, juris; vgl. kritisch zu dieser Haftungsregelung Heider, a.a.O., S. 395 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 23. Dezember 2005, in dem klargestellt wird, dass eine Haftung des Betriebsinhabers für Dritte nach Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. In Ermangelung selbständiger Zurechnungsgrundsätze im Gemeinschaftsrecht soll hiernach die Frage, in welchem Grad der Betriebsinhaber für Dritte haftet, jedoch nach nationalem Recht zu beantworten sein. Unabhängig davon, dass es nicht bedenkenfrei ist, die Zurechnungsgrundsätze dem nationalem Recht zu entnehmen, womit die Haftung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann, erscheint die vom Beklagten herangezogene Zurechnungsvorschrift des § 278 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden, auch als nicht passend. Zwar gilt § 278 BGB auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründen und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht (vgl. Palandt-AH., BGB, 70. Aufl. 2011, § 280 RdNr. 10 m.w.N.) Das Zuwendungsverhältnis kann auch als öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung mit schuldrechtsähnlichen Leistungsverpflichtungen angesehen werden, soweit es etwa um die Verpflichtungen im Rahmen der Antragstellung für die Direktzahlungen geht (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 2. November 2010 - 10 LA 254/07 -, juris). Dies gilt aber nicht für die sanktionsbewehrte Verpflichtung zur Einhaltung der Grundanforderungen. Denn der Rechtsgedanke des § 278 BGB wird den insoweit bestehenden europarechtlichen Vorgaben, die für die hier in Rede stehenden Sanktionen ein dem Betriebsinhaber vorwerfbares eigenes Handeln oder Unterlassen verlangen, nicht gerecht. Hiervon ausgehend ist die angegriffene Sanktion dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Denn ein eigener (vorwerfbarer) Verursachungsbeitrag der Klägerin ist in Form eines Organisationsverschuldens zu bejahen. Herr C. ist bei der Ausbringung des Giftweizens als weisungsgebundener Arbeitnehmer der Klägerin in deren Auftrag tätig geworden und hat dabei die geltenden Anwendungsbestimmungen nicht beachtet. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Ausbringung unter Einhaltung der geltenden Anwendungsbestimmungen erfolgt. Hierfür ist weder ausreichend, dass Herr C. nach den Darlegungen der Klägerin ausgebildeter Landwirt ist, bislang nicht durch Verstöße gegen die gute fachliche Praxis aufgefallen ist und arbeitsrechtlich nicht abgemahnt wurde, noch dass er vom Leiter der Pflanzenproduktion am 7. Juni 2007 über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über das Auslegen von Feldmausködern mit der Legeflinte, belehrt worden sein soll, so dass den entsprechenden, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Klägerin nicht nachgegangen werden musste. Denn es ist nicht dargetan, dass hiermit die erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde und es nach der Lage des Einzelfalls keiner verantwortlichen Kontrolle über die ordnungsgemäße Ausbringung der Feldmausköder bedurfte. So handelt es sich bei dem von den Feldmäusen befallenen und mit den Ködern versehenen Schlag um unweit an die Muldeaue angrenzende Flächen und damit um ein für die Avifauna sehr sensibles Gebiet. Der Giftweizen ist zudem ein akut toxisches Mittel und gerade deswegen an sehr strenge Anwendungsbestimmungen – die verdeckte Ausbringung einer genau beschränkten Menge von Körnern – gebunden. Hinzu kommt, dass die Belehrung über die Ausbringung von Giftweizen zum Zeitpunkt der Ausbringung im Oktober 2007 schon einige Monate zurück lag und die Feldmausbekämpfung außerdem – wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erläutert – mit zwei verschiedenen Mitteln erfolgt sein soll, für die unterschiedliche Anwendungsbestimmungen hinsichtlich der Ausbringung galten. Wenn man nicht schon die Auffassung vertritt, dass es unter diesen Umständen erforderlich war, nochmals unmittelbar vor der Anwendung auf die unterschiedlichen Anwendungsbestimmungen und die Notwendigkeit der verdeckten Ausbringung des Giftweizens hinzuweisen, war es aber jedenfalls geboten, die korrekte Anwendung zu kontrollieren. Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nichts dazu zu entnehmen, dass für derartige Fälle intern entsprechende Anweisungen bestanden oder sonstige Organisationsregelungen galten, die die erforderliche Sorgfalt bei der Aufbringung von Giftweizen sicherstellen sollten. Die verhängte Sanktion – die Kürzung der Betriebsprämie und der Beihilfe für Energiepflanzen für das Jahr 2007 um 3 % – ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Verstoß nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit nicht als so weniger gravierend zu beurteilen, dass der Beklagte maximal eine Kürzung von 1 % hätte vornehmen dürfen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden in den zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 6 Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung nach Abs. 2 höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. Nach Art. 66 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wird, wenn die festgestellte Nichteinhaltung – wie hier – auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, unbeschadet des Artikels 71 eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 178272003 vorgenommen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird. Diese Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags. Gemäß Unterabsatz 2 kann jedoch die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Regelfall der Sanktion ist also eine Kürzung um 3%. Das der zuständigen Behörde zustehende Ermessen, den Prozentsatz nicht zu mindern, ist hier in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und (im Widerspruchsbescheid) ausgeführt worden, dass Gründe für ein Abweichen von der Regelbewertung nicht ersichtlich seien und von der Klägerin auch nicht vorgebracht seien. Ohne Erfolg hält die Klägerin dem entgegen, dass der Kontrollbericht nach Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 keine für sie günstigen Umstände festgehalten hat. Nach Art. 48 Abs. 1 Buchstabe c) enthält der Bericht einen bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte und/oder Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. In dem hier erstellten Kontrollbericht wurde eine Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung nicht befürwortet, sondern der Verstoß als mittel schwerer Verstoß (Regeleinstufung) bewertet. Es wurden daher – den Vorgaben des Formulars entsprechend – auch keine Faktoren aufgeführt, die für eine Erhöhung oder Verminderung der Kürzung gesprochen hätten. Auf die von der Klägerin angesprochene Frage einer Bindungswirkung des Kontrollberichts für die Entscheidung über die Höhe der Kürzung kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin für eine Kürzung sprechende Umstände noch im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen müssen. Denn die Klägerin hat auch im gerichtlichen Verfahren keine Umstände dargelegt, die eine Kürzung der Betriebsprämie um den für den Regelfall vorgesehenen Prozentsatz als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten. Ihren ursprünglichen Einwand, dass die Auswirkungen der fehlerhaften Ausbringung des Giftweizens aus jahreszeitlichen Gründen eher geringfügig gewesen seien, hat sie nicht weiter verfolgt, nachdem der Beklagte darauf verwiesen hat, dass die in unmittelbarer Nähe befindliche Muldeaue ein bedeutender Rastplatz für Zugvögel sei, die auch Anfang Oktober noch nicht alle die Region verlassen hätten, und zudem Wintergäste und Standvögel hier ihren Lebensraum hätten. Letztlich hält die Klägerin der Sanktionierung in Regelhöhe im Wesentlichen noch entgegen, dass die von der fehlerhaften Ausbringung betroffene Fläche im Verhältnis zur beantragten Fläche äußerst gering sei. Der Giftweizen sei auf dem Schlag 27, der schon nur 3,83 % der bewirtschafteten Fläche insgesamt ausmache, nur in einem Randstreifen von 10 m Breite entlang der Straße aufgebracht worden, um eine Einwanderung von Feldmäusen über den Straßenrand zu verhindern, auf dem Schlag im Übrigen sei ein anderes – nämlich das zuvor genehmigte – Feldmausbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Ob diese vom Beklagten bestrittene Behauptung zutrifft, der entgegenhält, dass seine Mitarbeiter zur Feststellung des Verstoßes vom südlichen Ende des Schlages diagonal mehrere hundert Meter in den Schlag hineingelaufen und in gewissem Abstand den südlichen und östlichen Teil des Schlages abgelaufen seien, muss hier nicht geklärt werden. Denn auch wenn die beanstandete Giftweizenausbringung nur auf einem relativ schmalen Streifen entlang der Straße erfolgt sein sollte, ist das durch Fotos dokumentierte offene Auslegen ganzer Häufchen in der Größenordnung von über 100 Körnern in Anbetracht der Anwendungsbestimmung, nach der gerade 5 Körner und zwar nur verdeckt aufgebracht werden dürfen, nicht als ein Verstoß geringfügigen Ausmaßes zu werten. Insoweit hat der Beklagte überzeugend ausgeführt, dass es nicht auf die betroffene Fläche ankomme, sondern dass wegen der extrem umweltgefährdenden Anwendung die Dauer der Exposition und die Menge des ausgebrachten Giftweizens maßgebend seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2007 wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Vorschriften. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den sie für das Jahr 2007 Agrarförderung beantragte. Am 4. Oktober 2007 fand im Betrieb der Klägerin eine Vorortkontrolle zur Einhaltung der Vorschriften zur Pflanzenschutzmittel-Anwendung statt. Dabei wurde ein Verstoß gegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz durch unsachgemäße Ausbringung von Giftweizen (zur Feldmausbekämpfung) auf dem Schlag 27 festgestellt. Entgegen den Anwendungsbestimmungen, nach denen lediglich 5 Körner in den jeweiligen Mäuselöchern verdeckt ausgebracht werden dürfen, war der Giftweizen in größeren Häufchen vor und zwischen den Mauselöchern ausgebracht worden. Dies wurde als mittelschwerer Verstoß gegen die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewertet. Mit Bescheid vom 7. Januar 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von 362.845,31 EUR. Dabei war die Beihilfe wegen des festgestellten Verstoßes um 11.222,02 Euro bzw. 3 % gekürzt worden. Mit Bescheid vom 2. Mai 2008 bewilligte der Beklagte eine wegen des Verstoßes um 271,26 Euro bzw. 3 % gekürzte Beihilfe für Energiepflanzen in Höhe von 8.770,82 Euro. Gegen die Kürzungen legte die Klägerin am 18. Januar 2008 und 13. Mai 2008 Widerspruch ein, den sie dahingehend begründete, dass ihr als juristischer Person des Privatrechts grundsätzlich nur die Handlungen ihrer Organe nach §§ 31, 89 BGB zuzurechnen seien. Organpersonen seien ausschließlich die Vorstandsmitglieder. Der Verstoß sei jedoch von einem Mitarbeiter, Herrn C., begangen worden, der irrtümlich davon ausgegangen sei, aufgrund einer erteilten – aber die Anwendung eines anderen Pflanzenschutzmittels betreffenden – Genehmigung zu der entsprechenden Aufbringung berechtigt zu sein. Dieser fahrlässige Verstoß könne der Klägerin nicht zugerechnet werden, da Herr C. keine Organperson sei. Dass ein Verschulden des Betriebsinhabers erforderlich sei, ergebe sich auch aus Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003, der von Vorsatz und Fahrlässigkeit spreche. Herr C. sei in der Vergangenheit niemals durch Verstöße gegen die gute fachliche Praxis in Erscheinung getreten. Er sei auch regelmäßig über die korrekte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln belehrt worden. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen Anhalt vom 8. September 2008 (zugegangen an 11. September 2008) hat die Klägerin am Montag, den 13. Oktober 2008, Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die im Widerspruchsbescheid herangezogene Zurechnungsnorm des § 278 BGB komme nicht zur Anwendung, auch wenn eine analoge Anwendung für sog. verwaltungsrechtliche Sonderbeziehungen in der Rspr. des BVerwG in Betracht gezogen werde. Es fehle an der erforderlichen Regelungslücke, denn die Durchführungsbestimmungen seien mit der der VO (EG) Nr. 795/2004 erlassen worden. Nach Art. 66 VO (EG) Nr. 795/2004 sei ein Verstoß dem einzelnen Betriebsinhaber nur unmittelbar zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung selbst begangen habe. Im Fall einer juristischen Person des Privatrechts sei somit nur auf das Verschulden von Organpersonen abzustellen. Durch den Begriff „unmittelbar“ sei klargestellt, dass nur die schuldhafte Verletzung höchstpersönlicher Pflichten eine Kürzung rechtfertigen könne. Im Fall der Beschäftigung von Mitarbeitern kämen Sanktionen hiernach nur bei Auswahl- oder Organisationsverschulden in Betracht, welches hier nicht nachgewiesen sei. Insoweit trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen vor, dass Herr C. ein ausgebildeter Landwirt sei. Noch am 7. Juni 2007 sei Herr C. ausweislich des Arbeitsschutzkontrollbuchs über die Notwendigkeit der korrekten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln belehrt worden. Die für die versteckte Ausbringung des Giftweizens erforderlichen Legeflinten seien auch in ausreichender Anzahl vorhanden gewesen. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass es ersichtlich nicht Zweck der Sanktionsregelungen sei, den Betriebsinhaber für Verfehlungen von Mitarbeitern haften zu lassen, auf welche dieser keinen Einfluss habe. Jedenfalls sei die Kürzung der Höhe nach zu beanstanden. Der für die Bewertung eines Verstoßes als „leicht“, „mittel“ oder „schwer“ zu Grunde zu legende Kontrollbericht erfülle nicht die Anforderungen nach Art. 48 VO (EG) Nr. 795/2004, sondern lege nur den Sachverhalt dar. Auch die angefochtenen Bescheide enthielten keine Darlegung der das Ermessen leitenden Erwägungen. Eine Bindung an die Bewertung des Vor-Ort-Kontrolleurs im Kontrollbericht dürfe aus rechtsstaatlichen Gründen nicht angenommen werden. Bei der Bewertung des Verstoßes habe berücksichtigt werden müssen, dass den Mitarbeiter nur geringe Fahrlässigkeit treffe, dass der Verstoß aufgrund seines jahreszeitlichen Zeitpunktes eher geringfügige Auswirkungen auf die betroffene Tierwelt – frei lebende Vogelarten – gehabt habe und dass nur ein geringer Anteil der bewirtschafteten Fläche betroffen gewesen sei. Der Schlag 27 mache schon nur 3,83 % der Gesamtfläche aus und sei zudem nur teilweise betroffen gewesen. Hierzu behauptet die Klägerin, dass der Giftweizen nur auf einem Streifen von 10 m Breite entlang der Straße aufgebracht worden sei, um eine Einwanderung von Feldmäusen über den Straßenrand zu verhindern. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass der Giftweizen nicht unverzüglich entfernt worden sei. Sie sei erst am 8. Oktober 2007 über den am 4. Oktober 2007 festgestellten Verstoß informiert worden und habe den Weizen noch am selben Tag entfernen lassen. Sie bestreite, dass am 10. Oktober 2007 noch maßgebliche Reste vorhanden gewesen seien, eine förmliche Beanstandung habe es jedenfalls nicht gegeben. Insgesamt sei aufgrund der für sie sprechenden Faktoren, mit denen sich die Bescheide nicht auseinandergesetzt hätten, eine Reduzierung der für den Regelfall vorgesehenen 3%igen Kürzung auf 1 % vorzunehmen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07. Januar 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 08. September 2008 insoweit aufzuheben, als die Betriebsprämie für das Jahr 2007 wegen einer CC-Beanstandung um 11.222,02 Euro gekürzt wurde und den Beklagten zu verpflichten, einen Prämienbetrag nach Modulationsabzug in Höhe von 374.067,33 Euro festzusetzen sowie den Bescheid des Beklagten vom 02. Mai 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 08. September 2008 insoweit aufzuheben, als die Beihilfe für Energiepflanzen für das Jahr 2007 wegen einer CC-Beanstandung um 271,26 Euro gekürzt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, eine Beihilfe von 9.042,08 Euro festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, dass § 278 BGB auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen anwendbar sei, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründeten und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Er verweist weiter auf Entscheidungen des VG Lüneburg (Az.: 4 A 160/07) und des VG Hannover (Az.: 11 A 338/07) und trägt vor, dass dem Betriebsinhaber hiernach ein Handeln durch Dritte zuzuschreiben sei, wenn es ihm zuzurechnen sei. Es könne nicht gewollt sein, dass nur die schuldhafte Verletzung höchstpersönlicher Pflichten zu einer Kürzung führe, da sich sonst jeder Inhaber eines größeren Betriebs exkulpieren könne, weil er für die relevanten Tätigkeiten regelmäßig Mitarbeiter einsetze. Soweit die Klägerin auf die Belehrung verweise, verkenne sie, dass die sachgemäße Ausbringung des akut toxischen Giftweizens in einem für die Avifauna sensiblen Gebiet von dem verantwortlichen Vorgesetzten hätte kontrolliert werden müssen. Zur Höhe der Sanktion verweist er darauf, dass die Einstufung des Verstoßes an Hand einer Bewertungsmatrix für CC-Verstöße im Bereich Pflanzenschutzmittelanwendung erfolgt sei. Diese Matrix sehe bei Verstößen gegen § 6a PflSchG als Regel eine Kürzung um 3 % vor. In Abhängigkeit von der Schwere könne nach oben bzw. nach unten korrigiert werden (leicht = 1 %, mittel = 3 %, schwer = 5 %). Für eine Korrektur nach unten hätten aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte bestanden. Ein Korrekturgrund ergebe sich nicht aus dem Verhältnis der betroffenen Fläche zur beantragten Fläche von 1.095,93 ha. Zum einen habe der Verstoß entgegen der Darlegung der Klägerin den gesamten Schlag von 42,86 ha betroffen. Seine Mitarbeiter seien zur Feststellung des Verstoßes vom südlichen Ende des Schlages diagonal mehrere hundert Meter in den Schlag hineingelaufen und in gewissem Abstand den südlichen und östlichen Teil des Schlages abgelaufen. Die behauptete Ausbringung auf einem schmaleren Streifen entlang der Straße mache auch wenig Sinn, denn es sei der gesamte Schlag von Feldmäusen befallen gewesen, wie bei der durchgeführten Feldmausdichtemessung im September 2007 festgestellt worden sei. Im Übrigen seien für die Bewertung des Verstoßes nicht die betroffene Fläche, sondern die Dauer der Exposition und die Menge des ausgebrachten Giftweizens maßgebend. Die hier erheblichen Auswirkungen des Verstoßes auf die Tierwelt seien von der Klägerin bagatellisiert worden und begründeten ebenfalls keine Korrektur nach unten, zumal die Klägerin mehrfach habe aufgefordert werden müssen, den Verstoß abzustellen. Bei der Kontrolle am 10. Oktober 2007 sei zwar sichtbar geworden, dass von Seiten der Klägerin Bemühungen stattgefunden hatten, die Häufchen zu verdecken, dass aber dennoch einige offen liegende Häufchen gefunden worden seien. Am 8. Oktober 2007 sei zudem festgestellt worden, dass Giftweizen auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite fehlerhaft ausgebracht worden sei. Schließlich macht der Beklagte geltend, dass die Kürzung der Betriebsprämie bestandskräftig geworden sei. Am 22. Oktober 2008 sei aus rechentechnischen Gründen ein neuer Bescheid erstellt worden, der die Kürzung ebenfalls enthalte. Die Klägerin habe Rechtsmittelverzicht erklärt. Dem angeführten Rechtsmittelverzicht hält die Klägerin entgegen, dass der Bescheid vom 22. Oktober 2008 nur ein Änderungsbescheid gewesen sei, der im Übrigen die Regelungen des Zuwendungsbescheides unberührt gelassen habe. Ihre Erklärung habe sich daher auch ausschließlich auf die Änderungen bezogen. Soweit der Beklagte sich auf die Entscheidung des VG Hannover berufe, verkenne er, dass hierin für die Zurechnung ein eigener Verursachungsbeitrag des Betriebsinhabers gefordert werde, der hier aber nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.