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Urteil

7 A 73/09

VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 42 Abs. 4 EG (VO) Nr. 1782/2003 (juris: EGV 1782/2003 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 (juris: EGV 795/2004) setzt voraus, dass der Betriebsinhaber selbst bis spätestens 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat.(Rn.3) 2. Es genügt nicht, dass in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betriebsinhaberin nach dem Stichtag des 15. Mai 2004 Flächen zur Nutzung eingebracht werden, über die einer ihrer Gesellschafter einen Pachtvertrag geschlossen hat, der den Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004  (juris: EGV 795/2004) genügt.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 42 Abs. 4 EG (VO) Nr. 1782/2003 (juris: EGV 1782/2003 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 (juris: EGV 795/2004) setzt voraus, dass der Betriebsinhaber selbst bis spätestens 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat.(Rn.3) 2. Es genügt nicht, dass in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betriebsinhaberin nach dem Stichtag des 15. Mai 2004 Flächen zur Nutzung eingebracht werden, über die einer ihrer Gesellschafter einen Pachtvertrag geschlossen hat, der den Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 (juris: EGV 795/2004) genügt.(Rn.20) Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahin stehen, ob die in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Auflösung der G.GbR und eine angebliche Rechtsnachfolge gewünschte Aufnahme der Klägerin als Beteiligte des Verfahrens durch eine bloße Rubrumsänderung möglich war. Denn wenn die Klägerin nicht kraft Gesetzes als Rechtsnachfolgerin in den Prozess eingetreten ist, wäre die entsprechende Erklärung jedenfalls als gewillkürter Parteiwechsel auszulegen. Ob insoweit die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung nach § 91 VwGO vorliegen würden, ob ein Klägerwechsel insbesondere sachdienlich wäre, weil etwaige Zahlungsansprüche der G.GbR auf die Klägerin übergegangen sind, kann ebenfalls offen bleiben. Denn die Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 15. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin – unabhängig von der Frage einer Rechtsnachfolge bzw. eines Anspruchsübergangs – nicht in ihren Rechten. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Zuteilung zusätzlicher Zahlungsansprüche entsprechend dem Antrag vom 12. Mai 2006 stand schon der G.GbR nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommen nur Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung anderer Verordnungen vom 29. September 2003 (ABl. L 270, S. 1), Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 21. April 2004 (ABl. L 141, S. 1) in Verbindung mit § 16 BetrPrämDurchfV vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2376) in Betracht. Die Verordnungen Nr. 1782/2003 und Nr. 795/2004 sind zwar inzwischen durch VO (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30/16) zum 31. Januar 2009 bzw. VO (EG) Nr. 1120/2009 vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 316, S. 1) zum 31. Dezember 2009 aufgehoben worden. Sie sind aber für Beihilfeansprüche betreffend zurückliegende Prämienjahre weiter anzuwenden, wovon die VO (EG) Nr. 73/2009 ersichtlich ausgeht (VG Oldenburg, Urteil vom 24. September 2009 - 12 A 1663/07 -, juris) bzw. was in Art. 52 VO (EG) Nr. 1120/2009 ausdrücklich geregelt ist. Nach Art. 42 Abs. 4 EG (VO) Nr. 1782/2003 verwenden die Mitgliedsstaaten die nach Art. 42 Abs. 1 dieser Verordnung gebildete nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Abs. 2 genannten Verfahren zu definieren ist. Für die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 EG (VO) Nr. 1782/2003 sind Betriebsinhaber in besonderer Lage gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 Betriebsinhaber gemäß den Art. 19 bis 23 a dieser Verordnung. Nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedsstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar wurde hier ein am 3. Mai 2004 – und damit vor dem Stichtag des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 – geschlossener Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen vorgelegt, der mit einer Pachtzeit von 13 Jahren die erforderliche Dauer hatte und für den in einer ergänzenden Erklärung auch eine Anpassung der Pachtbedingungen ausgeschlossen wurde. Diesen Pachtvertrag hat aber entgegen Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht der Betriebsinhaber abgeschlossen. Nach Art. 2 EG (VO) Nr. 1782/2003 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Betriebsinhaber war hiernach die G.GbR. Den Pachtvertrag hat jedoch einer der Gesellschafter der G.GbR geschlossen. Die Voraussetzungen von Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 werden aber nach Auffassung der Kammer nicht dadurch erfüllt, dass in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betriebsinhaberin nach dem Stichtag des 15. Mai 2004 Flächen zur Nutzung eingebracht werden, über die einer ihrer Gesellschafter einen Pachtvertrag geschlossen hat, der den Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 genügt. So spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass es der Betriebsinhaber selbst sein muss, der den langfristigen Pachtvertrag geschlossen hat. In systematischer Hinsicht ist zudem zu beachten, dass Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 eine Sonderregelung im allgemeinen Betriebsprämiensystem ist, Ausnahmeregelungen sind aber grundsätzlich eng auszulegen. Des Weiteren gebietet auch der Sinn der Regelung in Art. 22 Abs. 1 EG (VO)Nr. 795/2004 keine weitergehende Auslegung. Die Vorschrift für Betriebsinhaber in besonderer Lage steht im Zusammenhang mit dem Systemwechsel in der Agrarpolitik, deren Kernelemente die Entkoppelung der Agrarzuwendungen von der Agrarproduktion, die Bindung der Direktzahlungen an Kriterien des Umwelt- und Tierschutzes sowie der Lebens- und Futtermittelsicherheit (Cross Compliance)und die Verwendung eines einbehaltenen Teils der Direktzahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raumes (Modulation) sind. Die Berechnung der Referenzbeträge bzw. die Zuweisung der Zahlungsansprüche erfolgt auf der Grundlage betrieblicher Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt (Umfang der beihilfefähigen Fläche am 17. Mai 2005) bzw. in einem bestimmten Zeitraum (Summe einzelner im Bezugszeitraum erhaltener Direktzahlungen). Dies kann im Einzelfall zu unbeabsichtigten Härten führen. Das EG-Recht sieht deshalb für genau definierte Situationen spezielle Regelungen vor, die solchen Härten Rechnung tragen und damit den Übergang vom alten auf das neue System der Direktzahlungen erleichtern sollen (vgl. „Meilensteine der Agrarpolitik“, S. 3 u. 43 f. (Tz. 91), www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Files/GAP_BMVEL.pdf). Eine solche Härtefallregelung ist Art. 22 Abs. 1 EG (VO) Nr. 795/2004. Betriebsinhaber, die bis zu dem bestimmten Stichtag ohne Kenntnis der Auswirkungen dieses Systemwechsels langfristige Pachtverträge abgeschlossen haben und damit Bindungen eingegangen sind, erhalten zum Schutz dieses betätigten Vertrauens Zahlungsansprüche, für die nach den allgemeinen Regeln die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die besondere Lage liegt also in der eingegangenen vertraglichen Bindung des Betriebsinhabers bis zu einem bestimmten Stichtag begründet. Eine solche Bindung besteht bei Abschluss eines Pachtvertrages durch einen GbR-Gesellschafter im Außenverhältnis aber nur für diesen, auch wenn er die Flächen später in die GbR zur Nutzung einbringt (vgl. ThürOLG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 U 1102/05 -, zitiert nach juris). Es ist auch weder erkennbar noch dargelegt, dass hier im Innenverhältnis Vereinbarungen bestanden, aufgrund derer die vom Gesellschafter mit dem Pachtvertrag eingegangenen Verpflichtungen unmittelbar, also bereits mit Abschluss des Vertrages und somit noch vor dem Stichtag die GbR treffen sollten, so dass dahin stehen kann, ob in einem solchen Fall die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 zu bejahen wären. Von der G.GbR bzw. der Klägerin wurde insoweit lediglich ausgeführt, dass es der Praxis der GbR entsprochen habe, dass die Gesellschaft für zur Nutzung von ihrem Gesellschafter eingebrachte Pachtflächen die sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Pachtzahlung, übernehme. Eine bereits zum Stichtag wirksame (unmittelbare) Verpflichtung der G.GbR lässt sich dem nicht entnehmen. Aus dem Verweis, der Gesellschafter der G.GbR, der den Pachtvertrag abgeschlossen habe, sei nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen, seine Arbeitskraft in vollem Umfang einzubringen, lässt sich ebenfalls keine Bindung der Gesellschaft zum Stichtag herleiten. Deswegen kann dahin stehen, ob die entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung den Gesellschafter zur Einlage jeglicher von ihm gepachteten Fläche verpflichtete. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass es infolge der lange umstrittenen Frage der Rechtsfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der landwirtschaftlichen Praxis üblich war, dass Landpachtverträge von ihren Gesellschaftern abgeschlossen und die Flächen von ihnen zur Nutzung in die Gesellschaft eingebracht wurden, ist eine andere Auslegung von Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht geboten. Diese Vorgehensweise mag für frühere Agrarzuwendungen regelmäßig unschädlich gewesen sein, weil es für die Subventionsansprüche nur auf die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Prämienzeitraum ankam. Für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 kommt es dagegen auf eine Pacht zu einem bestimmten Stichtag an. Dass ein Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt von ihm in eigenem Namen gepachtete Flächen zur Nutzung in die GbR einbringt, kann daher nicht genügen. Wem etwaige Zahlungsansprüche aus Art. 22 Abs. 1 EG (VO) Nr. 795/2004 zustehen, würde sich sonst erst nach dem Stichtag entscheiden. Insoweit ist zu beachten, dass – so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – es gerade in den neuen Bundesländern durchaus Fälle gibt, in denen Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als natürliche Person Landwirtschaft betreiben. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich gesellschaftliche Strukturen – wie auch der konkrete Fall zeigt – relativ kurzfristig ändern können, was ebenfalls dagegen spricht, Pachtverträge von Gesellschaftern einer GbR – wie es wohl der Praxis des Beklagten entspricht – auch im Rahmen von Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 ohne weiteres zu berücksichtigen (vgl. allerdings VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2007 - Au 3 K 07.216 -, juris zu Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Zuteilung zusätzlicher Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve. Im Rahmen der Antragstellung von Direktzahlungen für das Jahr 2006 beantragte die L. und B. G.GbR (im Folgenden: G.GbR), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung eines landwirtschaftliches Betriebes in B.L., am 12. Mai 2006 u.a. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und verwies darauf, dass sie über einen gepachteten Betriebsteil – gepachtete landwirtschaftliche Flächen – erst nach dem 17. Mai 2005 tatsächlich habe verfügen können. Beigefügt war ein schriftlicher Pachtvertrag zwischen einem der Gesellschafter der G.GbR, Herrn B. G., und Frau U. I. vom 3. Mai 2004 über insgesamt 31,9390 ha Ackerland für die Dauer von 13 Jahren. Eine Anpassung der Pachtbedingungen war in einer ergänzenden Erklärung zu dem Pachtvertrag ausgeschlossen worden. Weiter war in dem Antrag angegeben, dass der Pachtvertrag aus privaten Gründen erst am 11. November 2004 nach dem Landpachtverkehrsgesetz habe angezeigt werden können. Mit weitere Regelungen enthaltenden Änderungs- und Festsetzungsbescheid vom 15. Januar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ab. Die hierfür geltenden Voraussetzungen nach § 16 Abs. 6 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung – BetrPrämDurchfV – seien nicht erfüllt, weil der Pachtvertrag nicht bis spätestens bis zum 15. Juni 2004 nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bei der zuständigen Behörde angezeigt worden sei. Hiergegen legte die G.GbR Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15. November 2007 zurückgewiesen wurde. Der Gesetzgeber sehe Ausnahmetatbestände, bei denen von § 16 Abs. 6 BetrPrämDurchfV abgewichen werden könne, nicht vor. Im Übrigen läge auch keine unbillige Härte vor, denn die zur Begründung der verspäteten Vertragsanzeige vorgebrachten Umstände hätten einer rechtzeitigen Anzeige nicht entgegen gestanden. Die G.GbR hat am 18. Dezember 2007 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ergebe sich unmittelbar aus Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004. Die hiernach abschließend und verbindlich bestimmten Voraussetzungen lägen alle vor, insbesondere sei der Pachtvertrag unstreitig vor dem Stichtag des 15. Mai 2004 geschlossen worden. Für die Regelung in § 16 Abs. 6 BetrPrämDurchfV fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage, denn die fraglichen EG-Verordnungen ließen als „hinkende“ Verordnung zwar Spielräume zur Regelung von Modalitäten zur Gewährung der Zahlungsansprüche, nicht aber für eine Einschränkung des Zuteilungsanspruchs dem Grunde nach. Für die Zahlungsansprüche aus Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 sei es unschädlich, dass der Pachtvertrag nicht von der GbR, sondern ihrem Gesellschafter geschlossen worden sei. Es habe der Praxis der GbR entsprochen, dass auch dieser Gesellschafter von ihm gepachtete landwirtschaftliche Flächen zur Nutzung in die Gesellschaft eingebracht und die Gesellschaft die sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Pachtzahlung, übernommen habe. Hierzu sei er auch verpflichtet gewesen, denn nach dem Gesellschaftsvertrag habe er seine volle Arbeitskraft als Einlage erbringen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine „Rubrumsänderung“ begehrt und hierzu ausgeführt, dass die G.GbR zwischenzeitlich aufgelöst und sie – die Klägerin – deren Rechtsnachfolgerin geworden sei. Mit Vertrag vom 25. Mai 2009 habe Herr B.G. die Gesellschaftsanteile von Frau L. G. an der G.GbR mit der Verpflichtung zur Fortführung des landwirtschaftlichen Unternehmens zum 1. Juli 2009 übernommen. Den landwirtschaftlichen Betrieb habe er als Kommanditist zur unentgeltlichen Nutzung in die mit Wirkung zum 1. Juli 2009 errichtete Klägerin eingebracht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß dem Antrag der G.GbR vom 12. Mai 2006 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 zuzuteilen und den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. November 2007 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass § 16 Abs. 6 BetrPrämDurchfV nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und schon wegen Verletzung der Anzeigepflicht kein Anspruch auf Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche in Betracht komme. Ob der Anspruch auch daran scheitere, dass der Pachtvertrag nicht von der GbR als Betriebsinhaberin, sondern von einem ihrer Gesellschafter geschlossen worden sei, müsse gerichtlich entschieden werden. Nach seiner Praxis komme es hierauf nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.