Beschluss
6 B 244/25 HAL
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2025:0710.6B244.25HAL.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Antragsteller zu 1. und 2. leben mit ihrem am 30. April 2019 geborenen Sohn B. - dem Antragsteller zu 3. - im B-Straße, in B-Stadt und damit (unstreitig) im satzungsmäßig festgelegten Schulbezirk der Grundschule "Auenschule" in B-Stadt. Die Antragsteller begehren die Einschulung des Antragstellers zu 3. zum kommenden Schuljahr 2025/26 an der Grundschule "Kanena/Reideburg" in B-Stadt. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (6 A 371/24 HAL) in die Klassenstufe 1 der Grundschule "Kanena/Reideburg", Paul-Singer- Straße 32B, B-Stadt aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der so verstandene und zulässige Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 940 ZPO nicht erfüllt sind. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die die Beschulung in einer bestimmten Schule betrifft, aufgrund des mit der Entscheidung im Klageverfahren verbundenen Zeitablaufes die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen wird, kann eine Regelung nur ergehen, wenn das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007 - 3 M 223/07 - juris m.w.N.). Die Antragsteller haben den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA legt der Schulträger für Grundschulen und Sekundarschulen regelmäßig mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (Satz 3). Über Ausnahmen entscheidet gemäß Satz 4 der Vorschrift das A. als zuständige Schulbehörde (vgl. § 82 Abs. 2 SchulG LSA). Aufgrund des durch die Schulbezirksfestlegung regelmäßig bestehenden Vorrangs der schulorganisatorischen Gründe zur Auslastung der einzelnen Schulen setzt ein Ausnahmefall voraus, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegungen für den Regelfall als unzumutbar gelten müssen, d.h. für die Betroffenen als "Härte" zu gelten haben. Bloße "Unbequemlichkeiten" hingegen oder Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betreffen oder die in dem Umstand liegen, dass ein Schulbezirk festgelegt worden ist, stellen keine "Härte" im vorgenannten Sinne dar. Dies gilt erst recht für Gesichtspunkte reiner Zweckmäßigkeit im Tagesablauf des Kindes bzw. seiner Eltern. Auch ein ggf. erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schulbezirkssystem bedingt sind, vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen, (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 3 M 256/10 -, vom 20. August 2008 - 3 M 536/08 - sowie vom 31. Juli 2007 - 3 M 223/07 - jeweils: juris). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, steht den Antragstellern der geltend gemachte Anspruch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2024 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es liegt bereits kein Ausnahmefall vor, der eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners erfordern würde. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Gefahren, welchen der Antragsteller zu 3. auf seinem zukünftigen Schulweg aufgrund der notwendigen Überquerung der Kreuzung Damaschkestraße/ Dieselstraße/ Merseburger Straße sowie - je nach konkreter Verbindung im öffentlichen Personennahverkehr - der Absolvierung eines Fußweges durch ein dem Antragsteller zu 3. bislang unbekanntes Wohngebiet ausgesetzt sein soll. Es ist zwar allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 ZB 06.1874 - juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Juni 1996 - 13 L 5072/94 - juris), dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe, als besonders gefährlich angesehen werden kann. Die Frage der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges ist aber - wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG ("zumutbare Bedingungen") ergibt und der Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid vom 24. Oktober 2024 zutreffend ausgeführt hat - in erster Linie gegenüber dem zuständigen Träger der Schülerbeförderung - hier: der Stadt (Halle) - zur Prüfung der Frage vorzutragen, ob ggf. ein Anspruch auf eine abweichend vom Regelfall ausgestaltete Schülerbeförderung besteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2007, a.a.O., Rn. 11). Im Übrigen haben die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei den für den Antragsteller zu 3. vorgetragenen Gefahren nicht um solche handelt, die nicht üblicher Weise in gleicher oder ähnlicher Weise auch eine Vielzahl anderer Kinder betreffen. Denn die Kreuzung Damaschkestraße/ Dieselstraße/ Merseburger Straße wird auch eine Vielzahl anderer Kinder aus demselben Schulbezirk zu überqueren haben ebenso wie die Bewältigung eines Schulweges durch ein (noch) unbekanntes Wohngebiet. Insoweit dürfte es sich bei dem vorgetragenen Sachverhalt eher um einen solchen handeln, der regelmäßig durch Erstklässler zu bewältigen ist. Dass der Schulweg unter Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu der von den Antragstellern begehrten Grundschule "Kanena/Reideburg" ohne Umsteigen und in einer kürzeren Zeit zu bewältigen ist, stellt nach dem Vorstehenden ebenso wenig einen Härtefall dar, sondern dürfte sich für den Antragsteller zu 3. lediglich als "bequemer" gestalten. Das gilt ebenso für alle Gesichtspunkte reiner Zweckmäßigkeit im Tagesablauf der Antragsteller zu 1. und 2. bzw. dem Antragsteller zu 3. (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2007, a.a.O., Rn. 9). Soweit die Antragsteller meinen, dass sich aus der ärztlichen Bescheinigung der Dr. med. Schilling vom 30. Januar 2024, in welcher die Fachärztin für Kinderheilkunde ein Infektasthma bei dem Antragsteller zu 3. diagnostiziert und eine wohnortnahe Beschulung empfiehlt, ergebe, dass der Antragsteller zu 3. bezogen auf seine Erkrankung und auf die Luftqualität eine Grundschule am Stadtrand besuchen solle, so machen sie damit ebenso keine Gründe für die Annahme eines Härtefalls glaubhaft. Die Fachärztin für Kinderheilkunde hat schon keine medizinische Notwendigkeit in dem Besuch einer bestimmten Schule oder eines bestimmten Schulortes festgestellt, sondern lediglich eine wohnortnahe Beschulung empfohlen. Je nach Verkehrsverbindung ist die Grundschule "Auenschule" für den Antragsteller zu 3. innerhalb von ca. 20 Minuten zu erreichen. Dies entspricht einer wohnortnahen Beschulung und damit der Empfehlung der Ärztin. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 3. beim Besuch der Grundschule "Auenschule" den Schulbesuch nicht zusammen mit seinen Freunden aus seiner derzeit besuchten Kindertageseinrichtung gestalten kann, führt nicht zur Annahme eines Härtefalles. Denn in den künftigen ersten Klassen aller Grundschulen werden Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Kindertageseinrichtungen beschult werden. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die Verbände der Kindertageseinrichtungen in keinem Fall mehr weiterbestehen werden, so dass stets eine "Umbruchsituation" eintritt. Damit wird es in jedem Fall zur Bildung neuer Gruppen und Freundschaften kommen (vgl. dazu VG A-Stadt, Beschluss vom 12. August 2015 - 7 B 236/15 -, juris Rn. 36). Dass die Grundschule "Kanena/Reideburg" ein Schulkonzept aufweist, das Kinder mit Talent in den Bereichen Sport und Musik besonders fördern würde, wurde bereits von dem Antragsgegner bestritten und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die Antragsteller legen hierzu keinerlei Belege zur Glaubhaftmachung vor. Daneben begründen allein die Vorzüge der favorisierten Schule nicht die Unzumutbarkeit der nach dem Schulbezirkssystem zuständigen Schule. Das Ordnungsprinzip des Schulbezirkssystems, wonach die Schule eben nicht frei gewählt werden kann, lässt für derartige Erwägungen keinen Raum (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007, a.a.O.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Schulen, welche denselben Bildungsgang anbieten, nach dem Gesetz zur Erfüllung des gleichen Bildungsauftrages und zur Vermittlung des gleichen Bildungsweges verpflichtet sind. Aufgrund dessen kann nicht schon jede beliebige Besonderheit im schulischen Angebot hinsichtlich der Profilbildung eine Ausnahme vom Schulbezirk rechtfertigen. Vielmehr bedarf es der Auszeichnung der Schule durch ein besonderes pädagogisches Konzept, welches einer Schulform vergleichbar ist oder den Schülern wegen der entsprechenden inhaltlichen Ausgestaltung ein besonderes Bildungsangebot vermittelt. So kann unter Umständen ein Härtefall bejaht werden, wenn die begehrte Schule ein Konzept aufweist, das sich in besonderem Maße von dem anderer Schulen unterscheidet und sich durch abweichende Unterrichtsinhalte, eine besondere Gestaltung der Stundentafel und eine besondere Schwerpunktbildung auszeichnet, die zu einer besonderen Ausgestaltung des Abschlusses führen kann und für die spätere Ausbildung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. dazu auch: VG A-Stadt, Urteil vom 17. März 2016, a.a.O.). Dies haben die Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund vermögen die Antragsteller auch nicht damit durchzudringen, dass ihrer Meinung nach das pädagogische Ausbildungsprofil an der Grundschule "Kanena/Reideburg" das bessere für den Antragsteller zu 3. sei. Dass die Grundschule "Auenschule" den Antragsteller zu 3. - anders als andere Kinder - (noch) keiner konkreten Klasse zugewiesen hat, ist allein dem Umstand des anhängigen Klage- wie Antragsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2024 geschuldet, wie aus der vorgelegten E-Mail Korrespondenz hervorgeht. Da die Schulleitung der Grundschule weder Antragsgegner ist noch nach dem SchulG LSA für die hier streitige Ausnahmegenehmigung zuständig ist, kann sich aus ihrem Verhalten auch keine Aussage zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA für den Antragsteller zu 3. herleiten lassen. Soweit die Antragsteller letztlich geltend machen, dass die Festlegung von Schulbezirken der "gleichmäßigen Auslastung der Schulen" diene, in der Grundschule "Auenschule" aber lediglich 40 Kinder, in der Grundschule "Kanena/Reideburg" hingegen 70 bis 80 Kinder eingeschult werden sollen, so begründet auch dies keinen Härtefall, sondern wenden sich die Antragsteller gegen die konkrete Gestaltung der Schulbezirke. Unabhängig davon, dass es auch hier an einer Glaubhaftmachung mangeln dürfte, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 24. Oktober 2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die gleichmäßige Auslastung der Schulen nicht auf eine gleichartige Anzahl an Schülerinnen und Schülern pro Schule bezieht, sondern andere Faktoren wie z.B. die (bauliche) Größe der Schule maßgebend für die jeweilige Kapazität sind. Dem ist nichts entgegenzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 25. Februar 2025 beschlossenen Änderung (Streitwertkatalog). Im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache bei Entscheidungen über die vorläufige Aufnahme in Schulen ist eine Reduzierung des Auffangstreitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges nicht angezeigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2010 - 3 M 395/10 - juris Rn. 6 m.w.N.).