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6 A 47/20

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es spricht vieles dafür, dass der Unzulässigkeitstatbestand nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Fortbestand des Schutzstatus in den anderen Mitgliedstaat voraussetzt, auch wenn der Wortlaut ("gewährt hat") dies nicht vorschreibt und sich dann - anders als im Fall des Nichtigkeitsgrades nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - auch nicht entnehmen lässt, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nur dann erfolgen kann, wenn sich die Rücknahmebereitschaft des Mitgliedstaates im jeweiligen Einzelfall feststellen lässt. 2. Jedoch beseitigt jedenfalls der freiwillig erklärte Verzicht auf den Schutzstatus in den anderen Mitgliedstaat die Unzulässigkeit nicht.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheidtenors aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu 1/4. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht vieles dafür, dass der Unzulässigkeitstatbestand nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Fortbestand des Schutzstatus in den anderen Mitgliedstaat voraussetzt, auch wenn der Wortlaut ("gewährt hat") dies nicht vorschreibt und sich dann - anders als im Fall des Nichtigkeitsgrades nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - auch nicht entnehmen lässt, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nur dann erfolgen kann, wenn sich die Rücknahmebereitschaft des Mitgliedstaates im jeweiligen Einzelfall feststellen lässt. 2. Jedoch beseitigt jedenfalls der freiwillig erklärte Verzicht auf den Schutzstatus in den anderen Mitgliedstaat die Unzulässigkeit nicht. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheidtenors aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu 1/4. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch den Einzelrichter im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Klage ist zulässig. Die Angabe des Zustellungstages auf dem Umschlag ist ersichtlich unzutreffend. Denn der Bevollmächtigte hat diesen bei der Klageerhebung zu Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – 2 Tage vor dem angegebenen Zustellungszeitpunkt – am 27. November 2019 in Kopie zu den Akten gereicht. Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2019 in dem angegriffenen Umfang als rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit auch nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend objektiv erfüllt, da die Klägerin im Mitgliedstaat Tschechien am 11. Juni 2018 als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden ist. Einem solchen Ausländer ist im Falle der Weiterwanderung in das Bundesgebiet internationaler Schutz grundsätzlich nicht ein zweites Mal zuzuerkennen. Die neuerliche Prüfung und Gewährung internationalen Schutzes im Falle eines Begehrens um Schutz vor Verfolgung oder vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen anderen Staat ist in diesem Fall nach der vorgenannten Regelung grundsätzlich ausgeschlossen und der Schutzberechtigte in einer solchen Konstellation regelmäßig auf die Schutzgewährung durch den zuerkennenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 -, zit. nach juris Rdn. 13 ff.). a) Dies gilt zwar dann nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannten Flüchtling erwarten, den Schutzberechtigten der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 [Ibrahim u.a.] – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 – und Beschluss vom 13. November 2019 [Hamed und Omar] – C-540/17, C-541/17 -; BVerwG, Urteil vom 17. November 2020, aaO., Rdn. 16 mwN.). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich – insbesondere auch nicht aus den der Kammer zur Tschechischen Republik vorliegenden Erkenntnismitteln – (vgl. dazu im Einzelnen VG Würzburg, Urteil vom 13. Mai 2020 – W 1 K 20.50043 -, VG Göttingen, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 2 B 241/20 -, VG Trier, Urteil vom 6. Februar 2020 – 7 K 1994/29.TR -, jeweils zit. nach juris). Die Klägerin macht dies letztlich auch selbst nicht geltend. Vielmehr hat sie im Rahmen der Anhörung und im gerichtlichen Verfahren bestätigt, dass sie sich nicht nur aufgrund ihrer familiären Bindungen in Tschechien nach der Bescheidung ihres dort gestellten Asylantrages in keiner extremen materiellen Notlage befunden habe, sondern eine monatliche finanzielle Unterstützung von den tschechischen Behörden bezogen und auch über eine Krankenversicherungskarte verfügt hat. b) Der Anwendbarkeit dieses Unzulässigkeitstatbestandes steht vorliegend auch nicht der Vorrang der Regelungen über das Familienasyl gemäß § 26 AsylG entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 -, veröffentlicht u.a. in juris), weil die Klägerin sich nicht erfolgreich auf das Bestehen eines von ihrem Ehemann oder einem ihrer Kinder abgeleiteten Anerkennungsanspruchs berufen kann. Zwar hat die Familieneinheit mit den Angehörigen, denen in der Bundesrepublik die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden und – soweit ersichtlich – weder zu widerrufen noch zurückzunehmen ist, bereits in Syrien bestanden. Sowohl der Anspruch eines Ehegatten (Abs. 1) als auch derjenige des Elternteils eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten (Abs. 3) setzt gemäß der Nr. 3 der jeweiligen Anspruchsgrundlage jedoch voraus, dass der Antragsteller vor der Anerkennung des stammberechtigten Familienmitgliedes eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise gestellt hat. Daran fehlt es hier jedoch. Die Anerkennung des Ehemannes und des (zwischenzeitlich volljährigen) Sohnes der Klägerin erfolgte bereits im Jahr 2016, wohingegen sie selbst erst am 28. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Ihren eigenen Asylantrag stellte sie erst knapp ein halbes Jahr später, nämlich am 19. Juni 2019. Aufgrund des Schreibens ihres von ihr prozessbevollmächtigten Ehemannes vom 11. Februar 2022 ist nunmehr unstreitig, dass sie auch nicht versucht hat, beim Bundesamt einen Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen. Der am 19. Juni 2019 gestellte Antrag kann jedoch nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne des § 26 AsylG angesehen werden. Entsprechend der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ auch im Rahmen des § 26 Abs. 3 AsylG ohne schuldhaftes Zögern (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 -, zit. nach juris Rdn. 10). Der Antrag muss danach zwar nicht sofort, aber – unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Betroffenen – alsbald gestellt werden. Dies setzt grundsätzlich eine Antragstellung binnen zwei Wochen voraus. Ein späterer Antrag ist hiernach folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997, aaO.; siehe auch VG Würzburg, Urteil vom 10. Mai 2019 - VG W 2 K 18.31695 -, Rdn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - VG 17 K 7515/18.A -, Rdn. 122 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019 - VG 3 A 2151/18 SN -, Rdn. 27; VG Augsburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – VG Au 4 K 18.30820, Rdn. 16; jew. zit. nach juris). Besondere Umstände des Einzelfalls, die die späte Antragstellung der Klägerin rechtfertigen könnten, sind aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der Umstand, dass sie die eigene Asylantragstellung nicht für erforderlich erachtet hat, solange sie noch über ein befristetes ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, reicht insoweit nicht aus. c) Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die tschechischen Behörden, die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund ihrer Erklärung, auf den ihr gewährten Schutzstatus verzichten zu wollen, nicht mehr schutzberechtigt sei und deshalb auch keine Einreiseberechtigung habe. Zwar spricht vieles dafür, dass der Unzulässigkeitstatbestand nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Fortbestand des Schutzstatus in dem anderen Mitgliedstaat voraussetzt, dieser also nicht zurückgenommen oder widerrufen worden sein darf und der bzw. die Betroffene damit von dem internationalen Schutz in diesem Mitgliedstaat tatsächlich Gebrauch machen kann (vgl. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2020 – A 9 K 4137/19 -, zit. nach juris Rdn. 55; Hubert/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 29 AsylG Rdn. 52), auch wenn der Wortlaut der Norm („gewährt hat“) dies nicht vorschreibt und sich dem – anders als im Fall des Nichtigkeitsgrundes nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - auch nicht entnehmen lässt, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nur dann erfolgen, wenn sich die Rücknahmebereitschaft des Mitgliedstaates im jeweiligen Einzelfall feststellen lässt (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 -, zit. nach juris Rdn. 49ff.; Funke-BC., GK zum AsylG Stand: 8/21, § 29 Rdn. 9f.). Jedoch beseitigt ungeachtet dieser Erwägungen jedenfalls der – wie hier - freiwillig erklärte Verzicht auf den Schutzstatus in dem anderen Mitgliedstaat die Unzulässigkeit nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 21 ZB 16.50029 -, BeckRS 2019, 9766; Kluth/Heusch, AusländerR, 2. Aufl. 2021, § 29 Rdn. 26). Es ist ein zentrales Ziel des gemeinsamen europäischen Asylsystems, eine Weiterwanderung nach erfolgter Schutzgewährung – eine sog. „Sekundärmigration“ – zu vermeiden (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU). Denn die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erfolgt nur durch einen einzigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III VO). Der Unionsgesetzgeber hat mit der vorzitierten Regelung die schon zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, dahin erweitert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nunmehr auch bei Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig behandeln dürfen (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 1. Juni 2017 – 1 C 22/16 -, zit. nach ris Rdn. 13). Dieser Gesetzeszweck liegt der vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG zugrunde (s. BayVGH, aaO., Rdn. 9 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 -, zit. nach juris Rdn. 39 und Beschluss vom 1. Juni 2017 – 1 C 22.16 -, zit. nach juris Rdn. 13). Dem wird letztlich nur die Auslegung der Norm dahingehend gerecht, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ebenso zu behandeln ist, wie der Fortbestand des Schutzes (s. BayVGH, aaO., Rdn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 -, zit. nach juris Rdn. 13 und Urteil vom 6. April 1992 – 9 C 143.90 -, zit. nach juris Rdn. 20). Der Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn ein Asylbewerber es in der Hand hätte, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Stellung zu verbessern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 – 9 C 105/85 -, BVerwGE 73, 181-188, Rdn. 12). 2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder ersichtlich noch vorgetragen. a) Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünde in der Tschechischen Republik nicht. Insoweit wird hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Möglichkeiten der Klägerin, auf die Unterstützung ihrer dort lebenden verheirateten Tochter zurückzugreifen, bei der sie auch während des früheren Aufenthalts gewohnt hat, Bezug genommen. Die abstrakte Möglichkeit, sich etwa mit dem Corona-Virus anzustecken, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn Gefahren im vorgenannten Sinne, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei der Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AsylG zur berücksichtigen. Eine solche Anordnung einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, auf die sich die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt stützen könnte, ist aber nicht getroffen worden. b) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hiervon werden jedoch nur Abschiebungshindernisse erfasst, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, zit. nach juris Rdn. 35). Die Auswirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf das Recht auf Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK sind dagegen als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 60a Abs. 2 AsylG von der Ausländerbehörde zu beachten (vgl. R./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rdn. 60.5.5; BeckOK, Kluth/Heusch, Stand: 1. Juli 2020, § 60 AufenthG Rdn. 35 mwN.). Diese hat zu prüfen, ob sich Abschiebungshindernisse ergeben, weil der oder dem Betroffenen mit der Abschiebung eine Trennung der Familie drohen würde. Das Aufenthaltsrecht sieht auch die Möglichkeit der Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft vor und trägt damit dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK Rechnung (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12. Juli 2018 – 3 K 1401/17 -, zit. nach juris Rdn. 36f. mwN.) Vorliegend spricht vieles dafür, dass die Klägerin tatsächlich vor einer Abschiebung geschützt ist, weil u.a. ihr Ehemann als anerkannter Flüchtlinge in Deutschland lebt und im Hinblick auf das Gebot der Wahrung der Familieneinheit (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU) beanspruchen werden kann, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ihr gegenüber unterbleiben (vgl. auch VG München, Beschluss vom 20. April 2020 – M 22 S 19.32967 –, zit. nach juris Rdn. 21). So hat die zuständige Ausländerbehörde hat in ihrem, von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Schreiben vom 26. November 2020 auch bereits deutlich gemacht, dass sie eine Abschiebung der Klägerin angesichts der Familienzusammengehörigkeit mit Ehemann und Sohn, denen jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, für unverhältnismäßig erachtet. 3. Die Prüfung von Vollstreckungshindernissen dieser Art fällt aber – wie dargelegt - nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes, weil hierüber die Ausländerbehörde zu befinden hat. Vor diesem Hintergrund ist damit auch die vom Bundesamt zu Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG München, aaO.). § 35 AsylG schreibt vor, dass das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG die Abschiebung in den Staat androht, in dem er vor Verfolgung sicher war. Dass dies auf die Tschechische Republik zutraf, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sowohl der Umstand, dass die tschechischen Behörden ihr im Rahmen des Schriftwechsels mit dem Bundesamt die Einreiseberechtigung abgesprochen haben und einer Abschiebung familiär bedingte nationale Abschiebungshindernisse entgegenstehen bzw. Duldungsgründe vorliegen könnten, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Denn auch die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit, die die Erteilung einer Duldung oder ggfs. einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen können, hindert die Androhung einer Abschiebung in der Regel nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 – 1 C 21/02 -, zit. nach juris Rdn. 9, 12). 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate erweist sich allerdings als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Argumentation des Bundesamtes, es sei der Klägerin zumutbar, die Familienzusammenführung von Tschechien aus zu betreiben, berücksichtigt zum einen den Umstand, dass ihr Ehemann ein solches Verfahren bereits angestrengt hatte, allein zu ihren Lasten, und geht zum anderen ersichtlich fehl, soweit es zur Begründung heißt, die Klägerin könne dem Wirksamwerden des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und damit einer längeren Trennung von ihrem Ehemann bereits durch eine freiwillig Ausreise in die Tschechische Republik entgegenwirken. Denn deren Behörden haben gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin keine Berechtigung zur Einreise habe. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Die am 1. Januar 1957 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie ist mit dem von ihr mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren bevollmächtigten B. seit dem Jahr 1984 verheiratet und Mutter des im Jahr 2000 geborenen Ali . Beiden ist durch Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. Juni 2016 jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Nach eigenem Vortrag besuchte die Klägerin in Syrien die Schule bis zur 5. Klasse war dann Hausfrau. Syrien verließ sie nach eigenen Angaben am 10. April 2018 und reiste mit einem von den tschechischen Behörden im Libanon ausgestellten und vom 1. bis 25. April 2018 gültigen Kurzaufenthaltsvisum über die Türkei nach Tschechien ein, wo ihr am 11. Juni 2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Am 28. Dezember 2018 reiste sie mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie mit ihrem Ehemann zunächst die für dessen damaligen Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde aufsuchte. Am 19. Juni 2019 stellte die Klägerin beim Bundesamt in Halberstadt einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG iVm. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 8 Juli 2019 gab die Klägerin an, das Visum habe ihr ihre in Tschechien lebende Tochter besorgt, die mit einem Mann verheiratet sei, der dort unbefristeten Aufenthalt habe. Bei dieser habe sie während ihres etwa einjährigen Aufenthalts in Tschechien gelebt und von den Behörden finanzielle Unterstützung erhalten. Sie selbst habe dort Asyl beantragt und sei auch umfassend zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Dann aber habe ihr Ehemann die Familienzusammenführung beantragt und sie habe kein Asyl mehr dort gewollt, weil sie mit ihm habe zusammenleben wollen. Sie habe für Deutschland einen Aufenthaltstitel erhalten und kurz vor dessen Ablauf Asyl beantragt. Hier hielten sich auch noch zwei ihrer Söhne auf, von denen einer noch minderjährig sei. Das Bundesamt richtete daraufhin ein Informationsersuchen an die Tschechische Republik mit der Bitte um Mitteilung, ob die Klägerin, die erklärt habe, dass ihr Dokumente ausgestellt worden seien, die sie den tschechischen Behörden zurückgereicht habe, um im Gegenzug ihren syrischen Reisepass wiederzubekommen, in Tschechien weiterhin als international Schutzberechtigte angesehen werde, und ob sie noch immer berechtigt sei, in die Tschechische Republik einzureisen und sich dort niederzulassen. Die tschechischen Behörden teilten dem Bundesamt unter Bezugnahme auf die Anfrage mit Schreiben vom 12. August 2019 mit, dass die Klägerin dort bekannt sei. Es könne bestätigt werden, dass sie dort am 17. April 2018 internationalen Schutz beantragt und am 11. Juni 2018 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen habe; am 14. Mai 2019 habe sie darauf verzichtet. Die Klägerin sei nicht Inhaberin internationalen Schutzes in der Tschechischen Republik und habe keine Berechtigung in diese einzureisen. Am 14. August 2019 richtete die Bundesrepublik sodann ein Wiederaufnahmegesuch bezüglich der Klägerin an die tschechischen Behörden unter Bezugnahme auf Art. 18 § 1 Buchst. d der Dublin-Verordnung, woraufhin diese am 16. August 2019 das Antwortschreiben vom 12. August 2019 erneut übermittelten. Das Bundesamt bemängelte dies mit Schreiben vom gleichen Tag und erklärte, dass der Antwort auf das Ersuchen bis zum 28. August 2019 entgegengesehen werden. Mit weiterem Schreiben vom 27. August 2019 lehnten die tschechischen Behörden das Gesuch mit der Begründung ab, dass ein Antrag nicht als noch in Bearbeitung befindlich oder abgelehnt angesehen werden könne, wenn die Entscheidung, Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz zu gewähren, getroffen worden sei. Deshalb fielen Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aus dem Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, weil es keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme/Wiederaufnahme-Verpflichtung nach Art. 18 gebe. Dies zugrunde gelegt, werde mitgeteilt, dass die Tschechische Republik sich innerhalb des Sinns und Zwecks der Dublin III-Verordnung nicht für verantwortlich erachte. Die hiergegen gerichtete Remonstration des Bundesamtes mit Schreiben vom 28. August 2019 „im Dublinverfahren gem. Art. 5 Abs. 2 DVO Dublin-Verordnung“ wurde von der Tschechischen Republik mit weiterem Schreiben vom 11. September 2019 zurückgewiesen. Der Bearbeiter beim Bundesamt wandte sich daraufhin per E-Mail an die Bundespolizei, ob die Möglichkeit bestehe, bei den zuständigen tschechischen Polizeibehörden die Wiederaufnahmebereitschaft der Tschechischen Republik in Erfahrung zu bringen. Die tschechischen Kollegen hätten ein Ersuchen der der Dublin-VO abgelehnt und zuvor mitgeteilt, dass die Klägerin dort nicht mehr als schutzberechtigt angesehen werde und auch kein Recht habe, in die Tschechische Republik einzureisen. Andererseits „sieht es in der Ablehnung des Übernahmeersuchens so aus, als könnte es sich um einen sog. Drittstaatenfall handeln“. In einem Schreiben an die zuständige Ausländerbehörde vom 25. September 2019 heißt es weiter, die Klägerin habe nach Auskunft der tschechischen Behörden internationalen Schutz erhalten, aber nachträglich darauf verzichtet. Die tschechische Antwort werde dahingehend ausgelegt, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei, die Klägerin jedoch im Rahme bilateraler Abkommen überstellt werden könne (sog. Drittstaatenfall). Die Ausländerbehörde werde daher ersucht die Modalitäten der Überstellung in eigner Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bundespolizei zu klären. Die Entscheidung ergehe im nationalen Verfahren. Dieser antwortete mit E-Mail vom 16. September 2019, er sei für Einzelfälle nicht zuständig, es liege möglicherweise ein Fall des deutsch-tschechischen Rückübernahmeabkommens vor, wenn die Person unerlaubt aus Tschechien in die Bundesrepublik eingereist sei und bestimmte Fristen – seines Erachtens vier Monate – nicht überschritten seien; die Zurückschiebung oder Abschiebung wäre dann ohne Beteiligung des Bundesamtes unmittelbar durch die Ausländerbehörde zu veranlassen und die Zustimmung der tschechischen Behörden sowie die Überstellungsmodalitäten über eines der gemeinsamen Zentren abzuklären. Mit Bescheid vom 20. November 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1. des Bescheidtenors), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte diese auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3 Satz 1). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihr die Abschiebung in die Tschechische Republik oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Satz 2 und 3), wobei sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Satz 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat der Klägerin bereits internationalen Schutz gewährt habe; die tschechische Republik sei um Wiederaufnahme der Klägerin ersucht worden und habe mitgeteilt, dass sie am 11. Juni 2018 als Berechtigte internationalen Schutzes anerkannt worden sei. Aufgrund seiner Unzulässigkeit werde der Asylantrag materiell nicht geprüft. Abschiebungsverbote lägen, auch aufgrund der familiären Bindungen der Klägerin in Tschechien, nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen gewesen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, die beiden in der Bundesrepublik lebenden Söhne der Klägerin seien bereits volljährig. Hinsichtlich ihres Vortrages, sie wolle mit ihrem in Deutschland lebenden Ehemann zusammenleben, sei anzumerken, dass es der Klägerin zumutbar sei, die zur Wiederherstellung der Familieneinheit notwendigen Schritte unter Inkaufnahme einer vorübergehenden Trennung vom ihrem Mann von der Tschechischen Republik aus zu unternehmen. Dies sei nach ihrem eigenen Vortrag bereits in der Vergangenheit bis zur Erteilung der Erlaubnis zum Familiennachzug im Jahr 2018 der Fall gewesen. Zudem könne sie einer längeren Trennung durch eine freiwillige Ausreise in die tschechische Republik entgegenwirken. Die Klägerin hat daraufhin am 27. November 2019 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Der Bescheid ist der Klägerin ausweislich des auf dem Umschlag angebrachten Vermerks des Postzustellers am 29. November 2019 – mithin zwei Tage nach Klageerhebung – förmlich zugestellt worden. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahren modifizierte die Beklagte die Ausreisefrist dahingehend, dass die Klägerin die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen habe. Die seinerzeit für die Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts zuständige 7. Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes durch Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 7 B 310/19 HAL – abgelehnt. Mit formlosem Bescheid vom 21. April 2020 setzte das Bundesamt unter dem Vorbehalt des Widerrufs den Vollzug der in dem streitbefangenen Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung befristet aus, wobei die Aussetzung im Fall der Abweisung der vorliegenden Klage drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für das insoweit gegebene Rechtsmittel und anderenfalls mit dem unanfechtbaren Abschluss des Gerichtsverfahrens enden soll. Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Klage auf ihr Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt Bezug und trägt ergänzend vor: Ihr Aufenthaltsziel sei nicht Tschechien gewesen. Sie habe dort aber nach ihrer Flucht aus Syrien nach Beirut einreisen können, weil ihr dort lebende Tochter eine Bürgschaftserklärung für sie abgegeben sowie eine größere Summe hinterlegt habe und dann mit dem Visum zu ihr gekommen sei, da das Familienzusammenführungsverfahren nach Deutschland über die Botschaften sehr lange dauere. Daher habe sie nach der Einreise auch einen Asylantrag stellen müssen, weil ihre Tochter sonst das Geld nicht wiederbekommen hätte. Als ihr Mann erfahren habe, dass dem von ihm gestellten Antrag stattgegeben worden sei, und sie darüber informiert habe, habe sie sich bereits in Tschechien befunden. Sie sei dann mit Hilfe eines Anwalts zu den tschechischen Behörden gegangen und habe dort erklärt, dass sie auf ihren Asylantrag verzichte. Sie habe Papiere unterschreiben und alle Unterlagen, die sie von dort bekommen habe, z.B. einen Pass und die Krankenversicherungskarte, zurückgeben müssen. Dann habe sie eine Busfahrkarte gekauft und sei nach Deutschland gefahren. Bei der Einreise habe sie nur über das abgelaufene Visum für Tschechien und eine Art vorläufigen Ausweis verfügt, den sie von den tschechischen Behörden bekommen habe und der für Monat gültig gewesen sei. Sie sei aber an der Grenze nicht kontrolliert worden. In Deutschland sei sie mehrfach persönlich bei der Ausländerbehörde gewesen und habe immer für sechs Monate ein Aufenthaltspapier bekommen. Einen Asylantrag habe sie seinerzeit nicht gestellt; erst im Juni 2019. Ihr Mann habe im April 2021 nochmals einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber bislang keine Antwort darauf bekommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 mit Ausnahme der Entscheidung zu Ziffer 3 Satz 4 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Tschechischen Republik bestehen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste der Kammer zu Tschechien Bezug genommen, die Gegenstand der der Entscheidungsfindung gewesen sind.