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Beschluss

6 B 302/20

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2021:0215.6B302.20.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es vorläufig, bis zu einer Entscheidung in dem vom Antragsteller noch anhängig zu machenden Klageverfahren zu unterlassen, die auf dem in ihrem Planfeststellungsbeschluss „X“ vom 31. Januar 2013 bezeichneten Baufeld vorhandene Population der Zauneidechse (lacerta agilis) in das in der Maßnahme E2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum vorgenannten Planfeststellungsbeschluss festgelegte Ersatzhabitat umzusiedeln. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses in der Sache Klage bei dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es vorläufig, bis zu einer Entscheidung in dem vom Antragsteller noch anhängig zu machenden Klageverfahren zu unterlassen, die auf dem in ihrem Planfeststellungsbeschluss „X“ vom 31. Januar 2013 bezeichneten Baufeld vorhandene Population der Zauneidechse (lacerta agilis) in das in der Maßnahme E2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum vorgenannten Planfeststellungsbeschluss festgelegte Ersatzhabitat umzusiedeln. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses in der Sache Klage bei dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fortführung von Maßnahmen der Umsiedlung von Teilen einer Zauneidechsenpopulation aus dem Bereich, für den die Antragsgegnerin mit Datum vom 31. Januar 2013 einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erlassen hat, in ein darin festgelegtes Ersatzhabitat E2 (ehemaliger Schießplatz B), das er – jedenfalls in seinem gegenwärtigen Zustand – für ungeeignet erachtet. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft die Errichtung der als Gemeindestraße eingestuften Straße „X“, die die C Straße (L 182) mit der Bundesstraße B91 verbinden soll. Die Anbindung an die B91 soll über je eine Ein- bzw. Ausfahrtrampe mit je einer Fahrspur erfolgen, die mittels eines Brückenbauwerks südwestlich der Bundesstraße zusammengeführt werden sollen, um als einheitlicher Straßenkörper in die L182 einzumünden. Bei der Zauneidechse handelt es sich um eine streng geschützte Tierart, die im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union gelistet ist. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, die auf dem in ihrem Planfeststellungsbeschluss „X“ vom 31. Januar 2013 bezeichneten Baufeld vorhandene Population der Zauneidechse (lacerta agilis) in das in der Maßnahme E2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum vorgenannten Planfeststellungsbeschluss festgelegte Ersatzhabitat oder einen anderen Ort umzusiedeln, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit ganz überwiegend Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Wird damit – wie hier durch Zeitablauf bis zu einer endgültigen Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Klageverfahren – die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen, kann die Anordnung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Ein Eilbedürfnis ist hinsichtlich der Umsiedlung von Zauneidechsen in das planfestgestellte Ersatzhabitat zu bejahen, da die Antragsgegnerin diesbezügliche Maßnahmen weiterhin – in Abhängigkeit von den hierfür im Hinblick auf den Jahreszyklus der Tiere (Winterruhe, Fortpflanzung, Eiablage) bestehenden Zeitfenstern – zeitnah beabsichtigt. Da sich eine solche Umsiedlung kaum und jedenfalls nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung der Tiere rückgängig machen ließe, hindert die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache die Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Antrag zugleich auf ein Unterlassen von Umsiedlungsmaßnahmen „an einen anderen Ort“ gerichtet ist, mit der Folge, dass der Antrag insoweit abzulehnen ist. Denn für ein beabsichtigtes, derartiges (planwidriges) Entnehmen von Exemplaren der Zauneidechsenpopulation aus dem planfestgestellten Baugebiet durch die Antragsgegnerin bzw. auf deren Veranlassung ist nichts ersichtlich oder substantiiert vorgetragen. Der gestellte Antrag wird in formeller Hinsicht den Mindestanforderungen der §§ 81, 82 VwGO gerecht; insbesondere erweist er sich als inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Umstand, dass der Antragsteller bislang keine Klage anhängig gemacht hat und die Dauer der begehrten vorläufigen Regelung daher nicht zeitlich genau begrenzt wird, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Denn § 123 VwGO lässt die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes im Vorfeld der Klageerhebung in der Hauptsache ausdrücklich zu. Die Antragsgegnerin kann dem – wie vorliegend geschehen – durch einen Fristsetzungsantrag nach § 926 Abs. 1 ZPO iVm. § 123 Abs. 3 VwGO begegnen. Dem Antragsteller kommt auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens muss der Antragsteller plausibel und schlüssig darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 20 CE 20.3002 -, zit. nach juris Rdn. 8). Da der Antragsteller keine Verletzung eigener Rechte geltend macht (§ 42 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO), kann sich eine Antragsbefugnis nur unter dem Gesichtspunkt der Verbandsklagemöglichkeit aus einfachem Recht ergeben. Der Antragsteller begehrt – soweit, wie oben dargelegt, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen ist - das Unterlassen der Umsiedlung von Exemplaren der im Vorhabenbereich der Antragsgegnerin ansässigen Zauneidechsenpopulation in das nach diesem Planfeststellungsbeschluss dafür vorgesehene Ersatzhabitat mit der Begründung, es fehle insoweit entgegen Rechtsvorschriften an einer hierfür erforderlichen Entscheidung, nämlich einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder einem (ergänzenden) Planfeststellungsbeschluss. In Betracht kommt vor diesem Hintergrund insbesondere eine gesetzliche Antragsbefugnis nach § 2 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 iVm. Satz 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) – UmwRG –, worauf den sich der Antragsteller auch beruft. § 64 BNatSchG scheidet – ungeachtet des Vorrangs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in bestimmten Konstellationen (vgl. (§ 1 Abs. 3 UmwRG) - als Befugnisnorm von vornherein ebenso aus, wie die den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ebenfalls eröffnenden Tatbestände nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5, weil sich der Antragsteller nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss als solchen wendet und nicht etwa seine Aufhebung oder Suspendierung begehrt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann sich der Antragsteller, der als gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung mit entsprechender Satzungsgebung, die Anforderungen des § 2 UmwRG grundsätzlich erfüllt, aber erfolgreich auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG iVm. Satz 2 der Regelung berufen. Danach findet das Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden; dies gilt nach dem Satz 2 der Regelung auch, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller macht zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin für die geplanten Umsiedlungsmaßnahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedürfe, weil es sich bei den in Rede stehenden Zauneidechsen – insoweit unstreitig – um eine besonders geschützte Art handelt, für die gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG das Verbot gilt, sie zu fangen, zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ihm ist darin zuzustimmen, dass von dem Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 insoweit keine Genehmigungswirkung ausgeht. Dies ist allerdings nicht aus den von ihm geltend gemachten Einwänden der Fall, sondern ergibt sich vielmehr aus dem Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieser beinhaltet unter Ziffer 1.4 zwar die Genehmigung der in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellten Eingriffe in Natur und Landschaft, die u.a. mit Nebenbestimmungen zum Artenschutz (Ziffer 1.5.2.2) versehen ist; umfasst ist dabei auch der Umstand, dass die Straßenbaumaßnahme in den natürlichen Lebensraum der im Plangebiet vorhandenen Zauneidechsenpopulation eingreift; dem wurde in den Nebenbestimmungen zu Buchst. d bis f Rechnung getragen. Danach umfasst der Planfeststellungsbeschluss aber nicht die Erteilung der antragstellerseits als fehlend beanstandeten Genehmigung, sondern nimmt diese ausdrücklich aus. Die Nebenbestimmung zu Buchst. e) bestimmt diesbezüglich explizit: „Die Fortsetzung der Umsiedlung der Zauneidechse ist bis zum tatsächlichen Baubeginn zu verlängern. Die artschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (§§ 44 und 45 VII BNatSchG) ist bei der Oberen Naturschutzbehörde entsprechend der Fangperioden eines jeden Jahres zu beantragen.“ Dem ist die Antragsgegnerin nach Aktenlage jedoch nicht nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine entsprechenden Genehmigungen. Vielmehr heißt es in dem bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Bescheid des Landesverwaltungsamtes – Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung – vom 17. Juni 2020, mit dem einem Antrag des Antragstellers auf Informationszugang betreffend das Straßenbauvorhaben und die Umsiedlung von Zauneidechsen stattgegeben wurde, zu I. Buchst. a) der Begründung: „Eine artenschutzrechtliche Genehmigung auf Befreiung von den Verboten der §§ 39 Abs. 5 und 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für Maßnahmen, die im Zeitraum 15. und 16.04.2020 auf der CEF-Maßnahmefläche (Ersatzhabitat für Zauneidechsen) liegen der oberen Naturschutzbehörde nicht vor und wurden von ihr auch nicht erteilt, da kein Antrag des Ausführenden bei der Unteren Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises auf Befreiung von Verboten des § 39 Abs. 5 BNatSchG für die ausgeführten Tätigkeiten eingereicht und von dieser weitergereicht wurde. Ebenfalls wurde kein Antrag für eine Ausnahme/Befreiung von den Verboten des § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG bei der Oberen Naturschutzbehörde für Maßnahmen in diesem Zeitfenster eingereicht.“ Auch die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller nicht entgegen, dass sie bezüglich der Umsiedlungsmaßnahmen regelmäßig entsprechende Anträge gestellt habe. Aus ihrer Sicht ist dieses Verhalten letztlich folgerichtig, da in ihrer Antragsbegründung zum Ausdruck kommt, dass sie die Genehmigungen als von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst und ihre Einholung daher für entbehrlich hält. Da die Genehmigungsentscheidung – wie dargelegt – entgegen geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht eingeholt worden ist, ist der Antrag des Antragstellers auch materiell begründet. Die Kammer sieht sich zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand bestandskräftig und damit wirksam ist. Dem Antragsteller ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Beschluss aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – rechtswidrig ist, weil das Verfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes – und nicht wie geschehen auf der Grundlage des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – hätte durchgeführt werden müssen und die Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde sachlich für die Beschlussfassung nicht zuständig war. Der streitige Planfeststellungsbeschluss benennt das Vorhaben der Antragsgegnerin als „Neubau der Straße ‚X‘ “. Es umfasst jedoch nicht lediglich den Bau einer Gemeindestraße, sondern neben deren Anbindung an die C Straße (L 182) im Süden auch die Errichtung jeweils einer Aus- und einer Einfahrtrampe an der Bundesstraße B 91 im Norden. Die ausschließlich zwischen diesen beiden Anschlüssen verlaufende neue Straße soll der Verbesserung der Verkehrsanbindung eines Stadtteils und eines Ortsteils der Antragsgegnerin dienen und primär von deren Einwohnern genutzt werden, weshalb diese auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung vom 9. März 2010 zwischen der Antragsgegnerin und dem früheren Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt als damaliger Landesstraßenbaubehörde als Gemeindestraße iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA eingestuft wurde, mit der Folge, dass der Antragsgegnerin die Straßenbaulast obliege (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StrG) und sie (kostenpflichtiger) Träger des Vorhabens sei. Daraus folgt entgegen den Ausführungen zu Ziffer 3.1.1. des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht ihre Zuständigkeit als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach §§ 42 Abs. 1 S. 3, 49 Abs. 2 Nr. 2 StrG LSA zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschriften des § 37 StrG LSA iVm. §§ 72 ff. VwVfG. Denn die Ein- und Ausfahrtsrampen zur B 91 stellen sich als Einmündungen dar, da an der jeweiligen Anschlussstelle von zwei aufeinandertreffenden Straßen nur eine fortgeführt wird (vgl. Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 12 Rdn. 1, 17; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 20 Rdn. 3). Für Einmündungen einer (beliebigen) öffentlichen Straße in eine Bundesfernstraße, aber auch für Einmündungen einer Bundesfernstraße in eine andere Straße gilt jedoch § 12 FStrG als lex specialis für alle Kreuzungen und Einmündungen öffentlich-rechtlicher Straßen, von denen mindestens eine eine Bundesfernstraße ist (vgl. Marschall, aaO., § 12 Rdn. 2; BM./Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 12 Rdn. 1). § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 FStrG bestimmt jedoch, dass über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Einmündungen dieser Art durch Planfeststellung entschieden wird und ergänzt damit die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften des gegenüber dem Landesrecht vorrangigen Bundesrechts in §§ 17 ff. FStrG und §§ 72 ff. VwVfG (BM./Schulz, aaO., Rdn. 68). Dies zugrundegelegt, wäre die zuständige Planfeststellungsbehörde gemäß § 17b Abs. 1 Ziffer 6 FStrG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 28. Juni 2007 (heute: § 17b Abs. 1 Ziffer 2 FStrG idF. vom 29. November 2018) die Oberste Landesstraßenbaubehörde gewesen, die das Verfahren nach Maßgabe der einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften anstelle der nach Landesrecht agierenden Antragsgegnerin hätte durchführen müssen. Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass ihre Zuständigkeit durch eine Gewichtung der Vorhabenteile „Einmündung“ und „Gemeindestraße“ nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG begründet sei. Denn die Vorschrift ist im konkreten Fall nicht anwendbar. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob vorliegend überhaupt zwei selbständige Vorhaben zusammentreffen, weil die Schaffung der Einmündung in die Bundesstraße ohne den Bau der Gemeindestraße schon nicht erforderlich und deren Errichtung ohne Einmündungsstellen an der B91 sinnlos wäre. Zum anderen fehlt es – worauf der Antragsteller zutreffend hinweist -, an dem Erfordernis, dass für beide Vorhaben jeweils die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zwingend vorgeschrieben ist (vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 2. September 2009 – 11 D 32/08.AK -, zit. nach juris Rdn. 65). Denn § 37 Abs. 1 StrG LSA in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 27. August 2002 enthielt eine solche Vorgabe für den Bau einer Gemeindestraße gerade nicht, sondern sah ausschließlich die Möglichkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast vor. Überdies gilt § 78 VwVfG nur subsidiär, wenn das jeweilige Fachplanungsrecht keine eigenen Regelungen enthält. Solch eine – als lex specialis vorrangige - Regelung besteht jedoch – wie dargelegt - in § 12 Abs. 4 FStrG für Einmündungen von bzw. in Bundesstraßen mit anderen öffentlichen Straßen, wie hier der geplanten Gemeindestraße (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 78 Rdn. 3; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 78 Rdn.4). Die daraus folgende Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt jedoch nicht zur Nichtigkeit. Wegen der Rechtsfolgen, die das Gesetz an die Feststellung knüpft (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 VwVfG), ist der Planfeststellungsbeschluss ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG), so dass seine Wirksamkeit an § 44 VwVfG zu messen ist. Es liegt ersichtlich keiner der durch den Gesetzgeber im Abs. 2 der Regelung enumerativ festgelegten „absoluten Nichtigkeitsgründe“ vor. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass kein Fall nach Ziffer 3 der Vorschrift gegeben ist, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Denn die letztgenannte Regelung weist die örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, der Behörde zu, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Vorliegend ist jedoch nicht die örtliche Zuständigkeit problematisch, sondern die sachliche Zuständigkeit, die nicht Gegenstand des § 44 Abs. 2 VwVfG ist. Somit kommt allenfalls eine Nichtigkeit nach dem Abs. 1 der Norm in Betracht, der bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Die Nichtigkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit als seltener Ausnahmefall anzusehen (vgl. Obermeyer/Funke-BC., VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 44 Rdn. 23 f.). Der Fehler muss daher so gewichtig sein, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung unvereinbar erscheint, dem Verwaltungsakt den Anschein der Wirksamkeit oder auch nur eine vorläufige Geltung zu belassen. Der Verstoß muss schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein, d.h. die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Dafür ist nicht allein ausreichend, dass er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewandt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 – BVerwG 11 B 26.00 -, zit. nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2011 – 8 K 8.09 -, zit. nach juris; Obermeyer/Funke-BC., aaO., § 44 Rdn. 17; Stelkens u.a., aaO., § 44 Rdn. 105). Dies gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse; nur bei einer groben Diskrepanz zwischen Grundprinzipien der Rechtsordnung und dem Beschluss ist seine Wirksamkeit nicht hinnehmbar (vgl. Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 44 Rdn. 16 mwN.). Auch Zuständigkeitsfehler können folglich über den vom Gesetzgeber als absoluten Nichtigkeitsgrund gewichteten Verstoß iSv. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG hinaus nur in Extremfällen zur Nichtigkeit führen. Ein die Nichtigkeit begründender Zuständigkeitsfehler liegt nicht schon allein deshalb vor, weil ein Verwaltungsakt nicht von der sachlich zuständigen Behörde erlassen wurde. Vielmehr ist die Nichtigkeit bei einer sachlichen Zuständigkeitsverletzung nur dann anzunehmen, wenn ein Fall der absoluten Unzuständigkeit vorliegt, d.h. die Behörde unter keinen Umständen mit der Sache befasst sein kann, sei es, dass es sich um die Behörde eines anderen hoheitlichen Verbandes, eines anderen Ressorts oder um eine Behörde handelt, die dem für den konkreten Fall eröffneten Instanzenzug nicht angehört; mithin, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinerlei sachlichem Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 – IV C 36.68 -, zit. nach juris Rdn. 15; OVG NW, Urteil vom 27. Juni 2014 – 16 D 31/13.AK -, zit. nach juris Rdn. 68 ff.; Kopp/Ramsauer, aaO., § 44 Rdn. 10 [bei „krasser absoluter sachlicher Unzuständigkeit“]; Knack/Henneke, aaO., Rdn. 18; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 44 Rdn. 7), ggfs. wenn ein anderer Verwaltungsträger eindeutig (allein) zuständig war (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 44 Rdn. 12f.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen fiele eine Planfeststellung einer Gemeindestraße (ohne Kreuzung/Einmündung mit einer Bundesfernstraße) tatsächlich in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 2 StrG LSA). Es lässt sich daher nicht annehmen, dass überhaupt kein Bezug zu einem ihrer Aufgabenbereiche bestand. Zum anderen erfolgte – wie der Abschluss der o.g. Verwaltungsvereinbarung zeigt – die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens durch die Antragsgegnerin auf landesrechtlicher Grundlage mit Wissen und Billigung der nach § 17b FStrG tatsächlich hierfür zuständigen Landesbehörde. Bei einer solchen Gemengelage liegt kein zur Nichtigkeit führender schwerwiegender Fehler vor; jedenfalls ist ein solcher nicht offenkundig (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 27. Juni 2014, aaO.). Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erst jetzt – 7 Jahre nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – erstmalig vom Antragsteller gerügt wird, der seinerzeit bereits im Verfahren beteiligt war. Eine Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund der gesetzlich begrenzten Dauer derartiger Verfügungen dürfte ebenfalls zu verneinen sein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist aufgrund der – mangels Nichtigkeit – eingetretenen Unanfechtbarkeit des in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die einschlägige Vorschrift des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und nicht etwa die Fristenregelung nach § 17c Nr. 1 FStrG abzustellen, weil die bestandskräftige Feststellung, deren Inhalt die Beteiligten gegen sich gelten lassen müssen, auf § 37 StrG LSA beruht. Dessen Abs. 10 sieht für bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse jedoch vor, dass der Plan, so mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, außer Kraft tritt, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor dem Hintergrund, dass ein Planfeststellungsbeschluss von unbegrenzter Wirkungsdauer mit vielfältigen großen Unsicherheiten für die Planbetroffenen verbunden wäre, verfolgt die Regelung den Zweck, die Verwirklichung eines solchen Vorhabens an Fristen zu koppeln, um Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 – 7 B 9/20 -, zit. nach juris Rdn. 5; BM./Schulz, aaO., § 17c Rdn. 2). Der streitige Planfeststellungsbeschluss ist nach Aktenlage seit dem Jahr 2013 unanfechtbar. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin vor Ablauf des 5-Jahreszeitraum im Jahr 2018 mit fristunterbrechender Wirkung mit der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens begonnen hat. Zur Auslegung der Bestimmung kann die in § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG enthaltene Definition herangezogen werden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020, aaO., Rdn. 6). Dies zugrundegelegt, gilt als Beginn der Durchführung des Plans jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. Dementsprechend kommen als Maßnahmen, die ein Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindern können, nur solche in Betracht, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Dass schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie rein symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020, aaO., Rdn. 6 mwN.; BM./Schulz, aaO., § 17c Rdn 10). Ausreichend ist jedoch, wenn mit den Bauarbeiten (z.B. dem Abbruch von Gebäuden) an mindestens einer Stelle im Bereich des festgestellten Plans begonnen worden ist. Auch verwaltungsmäßige Tätigkeiten (die nach außen hin zu Tage treten), wie Ausschreibung und Vergabe, können als Beginn der Durchführung des Plans bezeichnet werden. Dasselbe gilt für den Erwerb der benötigten Grundstücke bzw. die diesbezüglich geführten Verhandlungen, die zeitlich häufig schon vor der Feststellung des Plans liegen. Denn das Gesetz stellt nicht auf die Ausführung von Bauarbeiten ab (vgl. Marschall, aaO., § 17c Rdn. 18; BM./Schulz, aaO., § 17c Rdn. 11f.). Angesichts der von der Antragstellerin belegten Verhandlungen über den erforderlichen Grunderwerb und den Ankauf eines Grundstücks dürften diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein, zumal die Antragsgegnerin auf bereits durchgeführte Vergaben verweist, allerdings ohne deutlich zu machen, ob die vorausgegangenen Ausschreibungen tatsächlich bereits vor dem Ablauf der 5-Jahresfrist erfolgt sind. Dem Antrag der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2021, den Antragsteller zur Klageerhebung innerhalb einer bestimmen Frist zu verpflichten, war gemäß § 926 Abs. 1 ZPO iVm. § 123 Abs. 3 VwGO zu entsprechen. Umstände, die der Zulässigkeit einer Klageerhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegenstehen könnten, sind angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit nicht ersichtlich. Die dem Antragsteller gesetzte Frist ist hierfür ausreichend und auch angemessen. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist in entsprechender Anwendung des § 926 Abs. 2 ZPO auf Antrag die Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch Endurteil auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Ziffer 1.2. des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (veröffentlicht u.a. unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Der danach zugrundegelegte Betrag von 15.000,- € wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.5., 1. HS des vorzitierten Streitwertkataloges).