Urteil
6 A 51/20
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass der Betroffene zu einer "Freiheitsstrafe" in entsprechender Höhe verurteilt worden ist; die Freiheitsentziehung nach § 17 JGG - Jugendstrafe - ist hiervon nicht umfasst.(Rn.14)
2. Die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m.§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist unbeschadet der zutreffenden Gefahrenprognose eine gebundene Entscheidung und kann daher nicht in eine Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) umgedeutet werden.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass der Betroffene zu einer "Freiheitsstrafe" in entsprechender Höhe verurteilt worden ist; die Freiheitsentziehung nach § 17 JGG - Jugendstrafe - ist hiervon nicht umfasst.(Rn.14) 2. Die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m.§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist unbeschadet der zutreffenden Gefahrenprognose eine gebundene Entscheidung und kann daher nicht in eine Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) umgedeutet werden.(Rn.15) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich in dem angefochtenen Umfang als rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat seine Entscheidung auf § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG iVm. § 73 Abs. 1 AsylG gestützt. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Satz 1 der letztgenannten Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 3 Abs. 4 AsylG, § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG der Fall, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Darüber hinaus erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 –, zit. nach juris) betreffend die gleichlautende frühere Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. AuslG) der Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nach dieser Vorschrift – wie auch das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat - eine auf einer umfassenden Würdigung aller Umstände beruhende Prognoseentscheidung über das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr. Vorliegend sind jedoch bereits die ausdrücklich normierten tatbestandlichen Voraussetzungen der zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundlage nicht erfüllt. Denn der Kläger ist nicht zu einer „Freiheitsstrafe“ in entsprechender Höhe verurteilt worden, sondern zu einer „Jugendstrafe“ nach § 17 des Jugendgerichtsgesetzes – JGG -. Die Jugendstrafe ist mit der Freiheitsstrafe nach dem Erwachsenenstrafrecht nicht gleichsetzbar; sie unterscheidet sich in der Zielrichtung (s. § 18 Abs. 2 JGG), ist insoweit selbständig und vom allgemeinen Strafrecht unabhängig (vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015 § 17 Rdn. 4). Sowohl der Wortlaut der Regelung als auch die historische und systematische Auslegung lassen erkennen, dass der Begriff der „Freiheitsstrafe“ nur eine Verteilung nach Erwachsenenstrafrecht erfasst und nicht im weiteren Sinne „untechnisch“ auch die Freiheitsentziehung nach § 17 des Jugendgerichtsgesetzes – JGG -. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im ebenfalls vom 16. November 2000 datierenden Urteil – 9 C 4/00 - zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG Bezug (veröff. in juris), denen sie sich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.). Schließlich zeigt auch die ausdrückliche Aufnahme beider Rechtsbegriffe in den mit Wirkung vom 17. März 2016 eingefügten Satz 3 des § 60 Abs. 8 AufenthG, dass der Gesetzgeber sich des Unterschiedes beider Fachbegriffe bewusst ist und diese auch rechtstechnisch korrekt verstanden wissen will. Denn nach dieser Vorschrift kann von der Anwendung des Abs. 1 der Regelung abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits– oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes kann auch nicht in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt auf der Grundlage des vorgenannten § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG umgedeutet werden. Dem steht § 47 Abs. 3 VwVfG entgegen. Die Verurteilung des Klägers erfüllt zwar die tatbestandlichen Vorgaben der Norm. Die Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylG iVm. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist jedoch unbeschadet der zu treffenden Gefahrenprognose eine gebundene Entscheidung, während § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Behörde steht (s. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs 18/7537 S. 6 und 8). Selbst wenn man angesichts der detaillierten Ausführungen des Bundesamts zur Prognose, ob im konkreten eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, eine Art Ermessensausübung unterstellen könnte, wäre diese gleichwohl fehlerhaft. Denn das Bundesamt hat seiner Einschätzung der Wiederholungsgefahr zuvorderst die der – vorliegend nicht anwendbaren - Regelung des Abs. 8 Satz 1 AufenthG zugrunde liegende Wertung zugrunde gelegt, dass Straftaten die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe (nach allgemeinem Strafrecht) von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Eine solche Wertung hat der Gesetzgeber für die, wie oben dargelegt, mit der Freiheitsstrafe nicht gleichsetzbaren Jugendstrafe, gerade nicht getroffen. Vielmehr hat er diese auch anlässlich der Änderung des § 60 Abs. 8 AufenthG im März 2016 gerade nicht gleichfalls in den Satz 1 der Regelung aufgenommen. Ob die in der Prognoseentscheidung enthaltenen weiteren Erwägungen zur konkreten Straftat, den Ausführungen der Jugendschwurgerichtskammer sowie der Jugendanstalt einen Widerruf der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG im Ergebnis einer fehlerfreien Ermessensausübung hätten tragen können oder einen neuerlichen Widerrufsbescheid tragen würden, bedarf daher keiner abschließenden Würdigung durch die Kammer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 1. Januar 2000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens und wendet sich gegen den Widerruf des Flüchtlingsstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), der ihm durch dessen Bescheid vom 13. Oktober 2015 bestandskräftig zuerkannt worden war. Durch Urteil der der 4. Großen Strafkammer – Jugendschwurgerichtskammer – des Landgerichts Halle/Saale vom 9. August 2018 – 4 KLs 193 Js 4405/18 (5/18) – wurde der Kläger wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 17. August 2018 rechtskräftig. Wegen der Feststellungen des Landgerichts wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Urteilsabschrift Bezug genommen. Der Kläger verbüßt die Haftstrafe gegenwärtig in der JA Raßnitz in Schkopau. Auf die Prüfanfrage der zuständigen Ausländerbehörde vom 19. November 2018 leitete das Bundesamt am 7. Oktober 2019 ein Prüfungsverfahren bezüglich der Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft gegen den Kläger ein. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 hörte das Bundesamt den Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung an, seine „asylrechtliche Begünstigung“ zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden könne; über Abschiebungsverbote werde ebenfalls zu entscheiden sein. Der Kläger machte hiervon mit Schreiben vom 26. Oktober 2019 Gebrauch. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 bat das Bundesamt die Jugendanstalt für die beabsichtigte Entscheidung um Zuarbeit, da die persönliche und charakterliche Entwicklung des Klägers betrachtet und Aussagen zu seiner Resozialisierung während des Strafvollzugs getroffen werden müssten und im Rahmen der Prüfung eine Gefahrenprognose erforderlich sei. Der Leiter der Jugendanstalt nahm dazu mit Schreiben vom 28. November 2019 dahingehend Stellung, dass sich der Kläger seit dem 17. August 2018 im Vollzug befinde und seit dem 1. April 2019 freiwillig in der Jugendsozialtherapeutischen Abteilung iSv. § 24 Abs. 2 JVollzGB LSA untergebracht sei, wo nach regulärer Psychodiagnostik ein Behandlungsplan für ihn entwickelt worden sei. Der Kläger nehme regelmäßig an einem näher bezeichneten mehrmonatigen Trainingsprogramm teil, dem er sehr offen gegenüberstehe, und zeige sich sehr bemüht und auch in der Lage, über Regeln und Werte nachzudenken sowie sich in Sichtweisen anderer Menschen hineinzuversetzen. Eine detailliertere Aussage könne gegenwärtig jedoch nicht getroffen werden, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Darüberhinaus befinde er sich regelmäßig in einzeltherapeutischen Gesprächen. Auch hier habe er sich bisher gut auf die Behandlung einlassen können; seine allgemeine Beteiligung an therapeutischen Maßnahmen im Stationsalltag und an berufsorientierenden Maßnahmen werde bislang als sehr motiviert erlebt. Er stehe in gutem Kontakt zu allen Mitgefangenen der Abteilung und habe dort weder erzieherisch noch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden müssen. Den Bediensteten trete er sehr ruhig und sachlich gegenüber. Er akzeptiere negative Entscheidungen, hinterfrage diese jedoch auch immer wieder, ohne sie in Abrede zu stellen. Er pflege regelmäßig und intensiv Kontakt zu seinen Eltern sowie seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin. Die Eltern hätten einen sehr positiven Einfluss auf ihn und stellten auch eine wichtige Stütze in seinem zukünftigen Leben dar. Unter der Voraussetzung, dass er die Behandlungsmaßnahmen bzw. die Unterbringung in der Jugendsozialtherapeutischen Abteilung erfolgreich absolviere, sei eine Entlassung gegenwärtig zum Zweidrittelzeitpunkt [13. Oktober 2022] denkbar. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019, zugestellt am 17. Dezember 2019, widerrief das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte diesem den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliege. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 1 AsylG zu widerrufen; er sei gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG von der Flüchtlingszuerkennung ausgeschlossen. Die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren liege hier vor, da der Kläger durch das Urteil der Landgerichts Halle/Saale vom 13. September 2018 zu 7 Jahren Jugendstrafe verurteilt worden sei. Für die Frage, ob der Ausländer als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen sei, sei auf die von ihm konkret ausgehende Wiederholungsgefahr abzustellen, was eine Prognose erfordere, dass der Ausländer seine die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdende Betätigung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen werde. Dies sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Jugendanstalt in Ansehung der Feststellungen des Landgerichts zu bejahen. Dabei sei zunächst die der gesetzlichen Regelung zu Gründe liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Der Kläger hat daraufhin am 20. Dezember 2019 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2019 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.