Beschluss
6 A 2/18
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Willensbekundung zum Kirchenaustritt gegenüber einer Kirchengemeinde, dem Pfarrer oder einem sonstigen Kirchenbeauftragten reichte nach dem staatlich geregeltem Kirchenaustrittsrecht der DDR nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Willensbekundung zum Kirchenaustritt gegenüber einer Kirchengemeinde, dem Pfarrer oder einem sonstigen Kirchenbeauftragten reichte nach dem staatlich geregeltem Kirchenaustrittsrecht der DDR nicht aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich insbesondere unter den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten als rechtmäßig und verletzen sie daher auch nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der streitigen Kirchensteuererhebung ist § 1 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - KiStG -. Danach sind natürliche Personen kirchensteuerpflichtig, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin in den streitigen Kalenderjahren ununterbrochen vor, da sie ihren Wohnsitz stets in Halle an der Saale hatte und durch ihre Taufe im Jahr 1954 - insoweit unstreitig - Mitglied der evangelischen Kirche geworden war. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin diese Mitgliedschaft vor Beginn des streitigen Zeitraums wirksam beendet hat. Dies ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht anzunehmen, wonach sie im Jahr 1979 bei der Kirchengemeinde, in der sie getauft wurde, eine schriftliche Austrittserklärung abgegeben habe. Ungeachtet des Umstandes, dass sie weder eine Empfangsbestätigung der Gemeinde noch einen sonstigen Nachweis oder auch nur eine Kopie bzw. einen Durchschlag ihres Schreibens vorzulegen vermochte, reicht eine solche Erklärung nach den insoweit maßgeblichen damaligen Vorschriften für eine rechtswirksame Beendigung der Kirchenmitgliedschaft nicht aus. Für den Verlust der Mitgliedschaft durch Austritt ist mangels kirchlicher Regelung das staatliche Recht verbindlich, das die Wirkungen des Kirchenaustritts für den weltlichen Bereich in Kirchenaustritts- und -steuergesetzen umfassend geregelt hat; er richtet sich nach den Vorschriften des Landes, in dem das Kirchenmitglied seinen Austritt erklärt. Dies gilt auch für die ehemalige DDR (Kapischke, Formerfordernisse des Kirchenaustritts in der ehemaligen DDR, LKV 2002 S. 70 f. mwN.; Tipke-Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, Rdn. 959 mwN.). Der Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass gemäß § 1 Abs. 1 der seinerzeit geltenden Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl. II S. 660) der Austritt aus einer solchen Religionsgemeinschaft mit bürgerlich-rechtlicher Wirkung bei dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Gericht entweder zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen war. Eine solche Austrittserklärung wurde gemäß § 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 20. März 1952 (GBl. S. 324) sofort wirksam und führte zur Beendigung der Kirchensteuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Austritt erfolgte. Nach dem § 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung waren die Standesbeamten ermächtigt, Einzelerklärungen öffentlich zu beglaubigen. Aufgrund der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1057) hätte die Klägerin die Austrittsklärung auch vor den Staatlichen Notariaten abgeben können. Deren Zuständigkeit ist bei dem nachfolgenden Erlass des Notariatsgesetzes vom 5. Februar 1976 (GBl. I S. 93) und der Arbeitsordnung vom gleichen Tag auch bewusst beibehalten worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 9 N 37.09 - unter Verweis auf Osterburg, Das Notariat in der DDR, Berlin 2004, S. 77f., zit. nach juris Rdn. 6 mwN.). Die Klägerin hat jedoch unstreitig weder eine Erklärung vor einer dieser zuständigen Stellen abgegeben noch eine öffentlich beglaubigte Erklärung eingereicht und war damit schon objektiv nicht aus der Evangelischen Kirche ausgetreten. Denn eine entsprechenden Willensbekundung gegenüber einer Kirchengemeinde, dem Pfarrer oder einem sonstigen Kirchenbeauftragten reichte nach dem staatlich geregelten Kirchenaustrittsrecht nicht aus (vgl. auch VG Halle, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 B 51/03 -, S. 4 d.BA). Der unter Hinweis auf den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 16. August 2000 - III 333/99 V - erhobene Einwand der Klägerin, es habe möglicherweise der Rechtswirklichkeit in der früheren DDR und einer innerkirchlichen Rechtspraxis entsprochen, auch eine Erklärung gegenüber der Gemeinde ausreichen zu lassen, dafür spreche auch, dass sie zu DDR-Zeiten nie zur Zahlung von Kirchensteuer herangezogen worden sei, überzeugt daher nicht. Die Klägerin kann aus dem Unterbleiben einer Erhebung kirchlicher Abgaben schon nicht herleiten, dass die Kirche seinerzeit von der Wirksamkeit ihres Austritts ausgegangen sei. Denn in der ehemaligen DDR hat es eine mit dem geltenden Verfahrensregelungen vergleichbare Erhebung der Kirchensteuer nicht gegeben; diese hatte sich dort zu einem nur noch auf freiwilliger Basis zu leistenden Beitrag entwickelt, den keinerlei staatliche Autorität stützte; die Kirchensteuer in der ehemaligen DDR war seit 1956 auch gerichtlich nicht durchsetzbar oder sonst vollstreckbar. Dem Unterbleiben der Abgabenerhebung kann schon deshalb kein Erklärungswert hinsichtlich des Fortbestehens oder einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft beigemessen werden (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2010, - 9 N 169.08 -, zit. nach juris Rdn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 18. März 2009 - 1 K 1277/07 -, zit. nach juris Rdn. 30; Kapischke, aaO., S. 71 mwN.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Klägerin nach eigenem Bekunden zu DDR-Zeiten nie zur Zahlung von Kirchensteuer angehalten worden war, so dass nach der behaupteten Erklärungsabgabe bei der Gemeinde im Jahr 1979 auch keine Änderung der Vorgehensweise der kirchlichen Stellen gegenüber der Klägerin, insbesondere ihrer Kirchensteuerpraxis, zu Tage getreten ist, aus der sich ein Wissen um deren beabsichtigten Kirchenaustritt oder gar dessen (innerkirchliche) Anerkennung ableiten ließe. Die Klägerin kann ihrer Kirchensteuerpflicht für den Zeitraum vor einem rechtswirksamen Austritt, der mutmaßlich im Februar 2017 nachgeholt worden ist, auch nicht das auf Art. 4 Abs. 1 GG beruhende Grundrecht der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit entgegenhalten. Denn die (auch nach heutigem Recht bestehende) Förmlichkeit des Kirchenaustritts ist - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dem Bedürfnis nach einem eindeutigen und nachprüfbaren Tatbestand als Grundlage für die Bestimmung der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen geschuldet und damit verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich (s. VG Cottbus, aaO.), wie auch die allein aus der Taufe und dem Wohnsitz abgeleitete Kirchensteuerpflicht als solche nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt, sofern keine Zwangsmitgliedschaft besteht, d.h. der Kirchenangehörige seine Mitgliedschaft jederzeit beenden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 -, zit. nach juris Rdn. 18ff.; BFH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - I B 146/11 -, zit. nach juris Rdn. 4 mwN.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2010, aaO., Rdn. 7; VG Koblenz, Urteil vom 21. August 2015 - 5 K 1028/14.KO -, zit. nach juris Rdn. 18 ff., und nachgehend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 6 A 10941/15 -, zit. nach juris Rdn. 3 mwN.). So liegt der Fall auch hier. Denn für die Klägerin hatte sowohl seinerzeit als auch heute durchaus die Möglichkeit bestanden, sich über die rechtlichen Voraussetzungen für einen Kirchenaustritt sachkundig zu machen und sodann von ihrer negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit durch die formgerechte Abgabe einer Erklärung Gebrauch zu machen. Ihr Vortrag, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre Erklärung gegenüber der Gemeinde formgerecht sei oder diese sie zumindest an die zuständige Stelle weiterleiten würde, greift daher schon deshalb nicht durch, weil eine solche Vorgehensweise in dem streng formalisierten Austrittsverfahren nach dem Recht der DDR nicht vorgesehen war. Selbst ein schutzwürdiges Vertrauen würde hinsichtlich der Kirchenmitgliedschaft keinen eigenständigen Beendigungsgrund darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO., Rdn. 8). Vielmehr waren seinerzeit die Amtsgerichte verpflichtet, das Pfarramt von der - bei ihnen formwirksam abgegebenen - Kirchenaustrittserklärung umgehend zu unterrichten (s. § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung) und nicht umgekehrt. Die Austrittserklärung wurde ungeachtet der Unterrichtung „sofort“ wirksam (§ 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung). Vor diesem Hintergrund bedarf der Umstand, dass die Klägerin keinerlei Belege für die behauptete Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung bei ihrer Heimatgemeinde beizubringen vermag und sich auch kein entsprechender Kirchenbucheintrag findet, keiner rechtlichen Würdigung. Das Gericht ist auch nicht gehalten, dem Vorwurf der Klägerin nachzugehen, die Gemeinde bzw. die Evangelische Landeskirche hätten nicht hinreichend nach dem Verbleib des Schriftstückes geforscht. Denn Fragen nach der Beweislast stellen sich vorliegend nicht, da die zur Beendigung der Kirchensteuerpflicht erforderliche formgerechte Austrittserklärung vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums unstreitig nicht abgegeben wurde. Ob und wie sich im Einzelfall ein zwar nicht den staatlichen Vorgaben, jedoch innerkirchlich wirksamer Kirchenaustritt auf die Kirchensteuerpflicht auswirken könnte (vgl. dazu [abl.] Kapischke, aaO.; betreffend der Katholischen Kirche: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO., Rdn. 7), bedarf ebenfalls keiner Vertiefung. Denn die Kirche erkennt die von der Klägerin behauptete Erklärung gegenüber der Johannisgemeinde nicht als innerkirchlich wirksamen Kirchenaustritt an, wie sich dem Schreiben des zuständigen Landeskirchenamtes vom 2. Juni 2017 unmissverständlich entnehmen lässt. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Höhe der für die einzelnen Steuerjahre jeweils festgesetzten Kirchensteuer bzw. Vorauszahlungen sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht, die ausschließlich ihre Kirchensteuerpflicht als solche in Zweifel zieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 11.614,17 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung evangelischer Kirchensteuer für die Jahre 2015 und 2016 sowie das erste Quartal des Jahres 2017. Sie wurde am 16. Mai 1954 in Halle an der Saale evangelisch getauft. Bezüglich der streitigen Kalenderjahre wurde sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Einkommenssteuer veranlagt und erklärte im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2015, dass sie nicht kirchensteuerpflichtig sei. Mit Bescheid für 2015 über Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14. Februar 2017 setzte der Beklagte neben der Einkommenssteuer und dem Solidaritätszuschlag für beide Eheleute hinsichtlich der Klägerin für das Kalenderjahr 2015 nachträglich evangelische Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 5.162,89 € fest. Mit nicht bei den Verwaltungsvorgängen befindlichem Änderungsbescheid vom 20. April 2017 wurde dieser Betrag auf 5.187,17 € festgesetzt. Ebenfalls im Rahmen des vorgenannten Bescheides vom 14. Februar 2017 erließ der Beklagte in formularmäßiger Einheit mit den vorgenannten Festsetzungen einen Bescheid über die nachträgliche Festsetzung evangelischer Kirchensteuervorauszahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 5.145,- € sowie einen Bescheid über die Vorauszahlung evangelischer Kirchensteuer für das erste Quartal des Kalenderjahres 2017 in Höhe von 1.282,- €. Hiergegen legten beide Eheleute mit Schreiben vom 28. Februar 2017 am 3. März 2017 jeweils mit der Begründung Einspruch ein, die Klägerin sei im Jahr 1979 vor dem Beginn ihres Studiums aus der Kirche ausgetreten und habe aufgrund der rechtlich unklaren Situation zum 23. Februar 2017 erneut ihren Kirchenaustritt erklärt. Auf Anfrage des Beklagten führte sie ergänzend aus, sie sei am 16. Mai 1954 in der Johannisgemeinde in A-Stadt getauft worden und habe dort auch schriftlich ihren Austritt erklärt; eine schriftliche Bestätigung liege ihr jedoch nicht vor. Das in der Folgezeit dazu angehörte Landeskirchenamt in Erfurt erklärte daraufhin mit Schreiben vom 2. Juni 2017, dass die Kirchenmitgliedschaft der Klägerin, aus der die Steuerpflicht nach dem Kirchensteuergesetz des Landes Sachsen-Anhalt folge, mit deren Taufe am 16. Mai 1954 begründet worden sei. Der Kirchenaustritt sei durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen (staatlichen) Stelle nachzuweisen, die auch nicht durch eine persönliche Erklärung des Betroffenen ersetzt werden könne. Zuständig seien nach dem in der DDR geltenden Recht zunächst der Standesbeamte, dann das zuständige Gericht und später auch die Staatlichen Notariate gewesen. Andere Erklärungen, z.B. gegenüber einer kirchlichen Stelle seien nicht rechtswirksam. Da auch in den Kirchenbüchern kein Austritt vermerkt sei, habe man die Klägerin im Mai 2017 schriftlich informiert, dass ohne Nachweis von einer bestehenden Kirchenmitgliedschaft ausgegangen werde. Sollte die Klägerin ihren Austritt zum 23. Februar 2017 erklärt haben, ende ihre Kirchenmitgliedschaft an diesem Tag und ihre Kirchensteuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden sei, mithin am 28. Februar 2017, so dass dem Widerspruch nicht abzuhelfen sei. Daraufhin wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die evangelische Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2015 sowie die Vorauszahlungsfestsetzungen für die Jahre 2016 und 2017 durch zwei gesonderte Bescheide vom 8. Juni 2017 zurück, weil die Klägerin keinen Nachweis für eine formgerechte Austrittserklärung erbracht habe. Die fehlende Belegbarkeit gehe zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat sodann am 4. Juli 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Nach der Rechtswirklichkeit der früheren DDR sei von den Kirchen auch eine schriftliche Erklärung gegenüber der jeweiligen Gemeinde nach innerkirchlichem Recht als für den Kirchenaustritt ausreichend erachtet worden. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die evangelische Kirche es unterlassen habe, von ihr Abgaben zu verlangen. Sie habe nie - weder zu DDR-Zeiten noch nach der Wiedervereinigung - Kirchensteuer gezahlt und sei auch nie dazu aufgefordert worden. Daher habe sie auch keine Veranlassung gehabt, eine nochmalige Erklärung abzugeben, und sich darauf verlassen dürfen, dass die Austrittserklärung 1979 wirksam gewesen oder zumindest ordnungsgemäß weitergegeben worden sei. Die innerkirchliche Rechtspraxis in der ehemaligen DDR sei für das Steuerrecht maßgeblich. Eine andere Sichtweise sei mit dem Grundrecht der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht vereinbar. Die evangelische Kirche habe auch auf ihr konkretes Vorbringen hin keinerlei Nachforschungen angestellt, ob ihre schriftliche Austrittserklärung bei der Johannisgemeinde noch vorliege. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2017 über die nachträgliche Festsetzung evangelischer Kirchensteuer für das Kalenderjahr 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017, sowie die in formularmäßiger Einheit hierzu erlassenen Bescheide des Beklagten über die nachträgliche Festsetzung evangelischer Kirchensteuervorauszahlung für das Jahr 2016 und über die Vorauszahlung evangelischer Kirchensteuer für das erste Quartal des Kalenderjahres 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und trägt ergänzend vor: Die Frage der Wirksamkeit des Kirchenaustritts richte sich allein nach der seinerzeit geltenden Rechtslage. Andere als die danach vorgesehenen Möglichkeiten in einem streng formalisierten Verfahren, wie etwa die Erklärung gegenüber einer kirchlichen Stelle, seien damals und auch noch heute nicht rechtswirksam. Aus dem Unterbleiben einer Kirchensteuererhebung nach dem behaupteten Austritt könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Insoweit berücksichtige sie nicht, dass in der DDR eine Kirchensteuererhebung entsprechend dem heutigen System nicht stattgefunden und für die Kirchen keine Möglichkeit bestanden habe, die Kirchensteuer zu vollstrecken. Die Religionsfreiheit der Klägerin werde ebenfalls gewährleistet. Denn die Austrittswirkung werde auch nach heutigem Recht nur durch die Austrittserklärung vor den zuständigen staatlichen Stellen erzielt. Nur dadurch werde letztlich Rechtssicherheit für die Kirche und den Ausgetretenen gewährleistet. Die Behauptung der Klägerin, es seien keine Nachforschungen bei der Gemeinde angestellt worden, gehe in Leere. Dem Landeskirchenamt liege ein entsprechender Auszug aus dem Taufbuch bezüglich der Taufe der Klägerin vor; eine Austrittserklärung oder ein Kirchenbucheintrag über den Austritt habe nicht gefunden werden können. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.