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Urteil

6 A 262/16

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Klagefrist bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt wird erst durch dessen Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Gang gesetzt.(Rn.36) 2. Wird eine behördliche Entscheidung in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet, obwohl die materiellen Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nicht gegeben sind, kann der Betroffene hiergegen mit den Mitteln des Widerspruchs und der Anfechtungsklage vorgehen.(Rn.41) 3 Ein Verwaltungsakt kann nur dann teilweise aufgehoben werden, wenn er teilbar ist.(Rn.47)
Tenor
Die schulische Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 20. November 2015 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagefrist bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt wird erst durch dessen Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Gang gesetzt.(Rn.36) 2. Wird eine behördliche Entscheidung in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet, obwohl die materiellen Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nicht gegeben sind, kann der Betroffene hiergegen mit den Mitteln des Widerspruchs und der Anfechtungsklage vorgehen.(Rn.41) 3 Ein Verwaltungsakt kann nur dann teilweise aufgehoben werden, wenn er teilbar ist.(Rn.47) Die schulische Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 20. November 2015 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Insbesondere ist sie am 11. August 2016 fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Widerspruchsbescheid die Kanzleiräume des Klägervertreters ausweislich des darauf angebrachten Eingangsstempels bereits am 4. Juli 2016 erreicht, so dass im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein Zeitraum von mehr als einem Monat verstrichen war (vgl. § 74 VwGO). Soweit die Behörde die für die Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides gesetzlich vorgeschriebene förmliche Zustellung (§ 73 Abs. 3 VwGO) gegenüber einem verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt im Wege der vereinfachten Zustellung mit einfachem Brief gegen Empfangsbekenntnis vornimmt (vgl. § 5 Abs. 4 VwZG), wird die Klagefrist jedoch erst im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch diesen in Lauf gesetzt; es kommt nicht darauf an, wann die Sendung nebst Empfangsbekenntnis in dessen Machtbereich gelangt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2002 – 3 B 114/01 -, zit. nach juris Rdn. 5; HessLSG, Beschluss vom 10. August 2009 – L 6 AS 235/09 B -, zit. nach juris Rdn. 16; VG Bremen, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 5 V 3111/17 -, zit. nach juris Rdn. 11; jew. mwN.). Die Zustellung erfolgte hier mithin erst am 13. Juli 2016. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (b) und es ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch nicht das für ihre Erhebung und Fortführung erforderliche Rechtschutzbedürfnis nachträglich entfallen, weil der Kläger die beklagte Schule im Juni 2018 verlassen hat (c). b) Gegenstand einer Anfechtungsklage kann gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO nur ein bereits erlassener belastender Verwaltungsakt sein. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die schulische Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 20. November 2015 in der Fassung ihrer "Teilabhilfeentscheidung" vom 2. März 2016 in der Gestalt, die die so veränderte Verfügung durch den Widerspruchsbescheid des Landesschulamtes vom 30. Juni 2016 erhalten hat. Der Bescheid vom 20. November 2015, gegen den der Kläger uneingeschränkt Widerspruch erhoben hatte, war – insoweit unstreitig – ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, der den (bundeseinheitlich geregelten) Anforderungen der Norm vollumfänglich entspricht. Denn die Anordnung der schulischen Ordnungsmaßnahme "Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform" stellt sich als hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dieser ursprüngliche Verwaltungsakt ist allerdings mit der Abhilfeentscheidung der Beklagten vom 2. März 2016 entfallen. Dieser hat darin zu Ziff. 1 den vorgenannten Ausgangsbescheid "soweit" aufgehoben, als die Ordnungsmaßnahme "ohne vorherige Androhung angeordnet wurde", sowie zu Ziff. 2 verfügt, dass die "rechtsfehlerhafte Anordnung" in eine Androhung der gleichen Ordnungsmaßnahme "umgewandelt" werde. Diese Entscheidung erweist sich hinsichtlich des Tenors zu 1. als auslegungsbedürftig, weil die Beklagte durch die Verwendung des einschränkenden Begriffs "insoweit" und die Begründung des Bescheides deutlich macht, dass sie von einer nur teilweisen Abhilfe ausgeht, obgleich der angefochtene Verwaltungsakt in vollem Umfang rechtswidrig gewesen ist. Eine sachgerechte Auslegung der Abhilfeentscheidung lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass die angefochtene Anordnung der Ordnungsmaßnahme in Gänze aufgehoben wurde, mit der Folge, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Akten an die Widerspruchsbehörde der widerspruchsgegenständliche Verwaltungsakt nicht mehr existierte, dafür aber eine neue Ordnungsmaßnahme durch den Bescheid vom 2. März 2016 erstmals erlassen wurde. Hierfür spricht zum einen die konsequente Betrachtung des Wortlautes der schulischen Entscheidung. Da die Anordnung nicht lediglich in Teilen, sondern in Gänze ohne die gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 6. Februar 2012 – SchulOrdnMaßnVO - zwingend erforderliche vorherige schriftliche Androhung der Maßnahme erfolgte, muss auch die "insoweitige" Aufhebung folgerichtig die gesamte Maßnahme erfassen. Denn diese war insgesamt rechtswidrig (vgl. den Beschluss der Kammer vom 30. Dezember 2015 6 B 375/15 HAL – sowie nachgehend den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2016 – 3 M 1/16 -), was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass die Kammer mit dem vorzitierten Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 20. November 2015 ohne jede Einschränkung und nicht lediglich bezüglich einzelner Bestandteile der Verfügung wiederhergestellt hat und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist. Für eine solche Auslegung spricht auch der in dem Protokoll vom 29. Februar 2016 zum Ausdruck kommende Wille der Klassenkonferenz, deren Teilnehmer u.a. äußerten: "Unsere Maßnahme ist rechtswidrig.", "Dann muss mindestens als Ordnungsmaßnahme die Androhung der Überweisung an eine andere Schule erfolgen." sowie "Ich bin auch dafür, dass wenigstens die Überweisung angedroht wird." Der im Anschluss daran gefasste Beschluss der Klassenkonferenz entspricht dann auch nicht dem Tenor zu 1. des Abhilfebescheides der Beklagten, sondern lautet vielmehr: "Die Ordnungsmaßnahme 'Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform' muss zunächst angedroht werden." Dies zugrunde gelegt, hätte sachgerechter Weise eine entsprechende Auslegung der förmlichen Abhilfeentscheidung – auch durch die Widerspruchsbehörde – erfolgen müssen mit der Folge einer Beendigung des Widerspruchsverfahrens im Wege der vollständigen Abhilfe. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Beklagte war offenbar der Auffassung, dass – neben der zugleich ergangenen (eigenständigen) Maßnahme der Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform – ein Teil des ursprünglichen Verwaltungsaktes vom 20. November 2015 aufrechterhalten worden ist. Ein mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG liegt zwar nicht schon deshalb vor, weil die Behörde ihre Handlungsweise als solchen bezeichnet (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 35 Rdn. 3). Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt eine Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat – der innere Wille oder auch das Fehlen eines solchen -, sondern der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstande nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., § 35 Rdn. 56). Gleichwohl bleibt die Anfechtungsklage vorliegend die statthafte Klageart. Denn wird eine Entscheidung, die materiell die Merkmale des VA-Begriffs nicht erfüllt, in die äußere Form eines Verwaltungsakts gekleidet, so ist sie aus Gründen des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für die Anfechtung wie ein Verwaltungsakt zu behandeln. Der Betroffene kann also Widerspruch und Anfechtungsklage erheben, obwohl die materiellen Voraussetzungen des § 35 VwVfG nicht erfüllt sind (vgl. Kopp/Rammsauer, aaO., § 35 Rdn. 52 mwN.). Dies gilt insbesondere auch, wenn später ein Widerspruchsbescheid zur Sache ergeht. Denn der Widerspruchsbescheid gibt dem Verwaltungsakt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die maßgebliche Gestalt. Die Widerspruchsbehörde hat vorliegend unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie der im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen Verfügung der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung, welche schulische Ordnungsmaßnahme sie anordnen will, eine eigenständige Verwaltungsaktqualität beimisst, die von der Frage, ob eine Anordnung der schulischen Ordnungsmaßnahme oder aber eine bloße Androhung dieser schulischen Ordnungsmaßnahme erfolgt, trennbar sei und isoliert aufrecht erhalten werden könne, mit der – in sich konsequenten - Folge, dass der gegen den Ausgangsverwaltungsakt insgesamt erhobene Widerspruch des Klägers mit entsprechender Kostenfolge als nur teilweise erfolgreich angesehen werden und im Übrigen zurückgewiesen werden müsste. c) Dem Kläger kann vor diesem Hintergrund für das von ihm verfolgte Klageziel auch ein Rechtschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, das zudem weiterhin fortbesteht. Zwar weist die Beklagtenseite zutreffend darauf hin, dass sich die Androhung einer schulischen Ordnungsmaßnahme regelmäßig in der Hauptsache erledigt, wenn der Betreffende die Schule nicht mehr besucht, weil sich deren Regelungswirkung auf das konkrete Schulverhältnis beschränkt und aus ihr keine unmittelbaren Rechtsfolgen – etwa durch die Anordnung der angedrohten Maßnahmen bei erneutem Fehlverhalten – mehr gezogen werden können. Die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten verkennen insoweit jedoch, dass die in dem Bescheid vom 2. März 2016 neben der Bescheidung des Widerspruchs des Klägers vom 26. November 2015 zugleich verfügte Androhung der schulischen Ordnungsmaßnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zum einen hat der Kläger, der als "Herr" des Verfahrens allein den Streitgegenstand bestimmt, dies im Rahmen der Klagebegründung vom 20. Oktober 2016 ausdrücklich klargestellt. Zum anderen war die Androhung schon nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, sondern ist vielmehr bestandskräftig geworden. Denn der Kläger hat gegen diese weder einen gesonderten Rechtsbehelf eingelegt, noch hat er seinen Widerspruch gegen die Anordnung nach dem Erlass der Androhung ausdrücklich auf diese erweitert oder zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, auch hiergegen vorgehen zu wollen. Vielmehr hat er sich auf den Erhalt des formlosen Schreibens der Beklagten vom 2. März 2016 gar nicht geäußert und auf das Anhörungsschreiben der Widerspruchsbehörde vom 14. April 2016 hin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Mai 2016 ausdrücklich erklärt, "gern kann die Klassenkonferenz vor den Ausführungen des VG Halle/Saale und des OVG Magdeburg zu dem Ergebnis kommen, dass vorliegend die ausgewählte Ordnungsmaßnahme anzudrohen ist, was u.U. (ein Protokoll wurde hierzu bislang nicht vorgelegt) am 29.02.2016 erfolgt ist.", und ergänzt, dass er sich gegen eine dem Verwaltungsrecht fremde Aufteilung des Ausgangsbescheides in mehrere Teilentscheidungen wende und die darauf gestützte nur teilweise Nichtabhilfe des von ihm eingelegten Widerspruchs für rechtswidrig halte, so dass er diesen deshalb auch nicht zurücknehmen wolle. Den mit Zitaten aus den gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes unterlegten materiell-rechtlichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der gewählten Ordnungsmaßnahme auf den Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn gerade die in Bezug genommenen Zitatstellen lassen erkennen, dass sich die Klägerseite dabei mit den Voraussetzungen der Maßnahme "Anordnung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform (ohne vorherige Androhung)" auseinandersetzt. Dies wird durch die seine diesbezüglichen Ausführungen abschließende Passage "Von einer solchen rechtswidrigen Maßnahme kann auch kein Teil abgetrennt und für sich rechtmäßig sein." und die anwaltlichen Ausführungen, dass mit der Abhilfeentscheidung seinem Widerspruch eigentlich vollumfänglich stattgegeben sei und sich dies im "Widerspruchsbescheid und der damit einhergehenden Kostenentscheidung widerspiegeln müsse, noch verdeutlicht. Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Beklagtenseite, der Kläger habe seinerzeit mit der Begründung seines Widerspruch zum Ausdruck gebracht, dass sein Verhalten überhaupt keine Verhängung von Ordnungsmaßnahmen rechtfertige – gleich welcher Art und Intensität -, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nach seinem erklärten Willen einen Rechtsbehelf mit dem Ziel, dass keinerlei Maßnahmen gegen ihn verhängt werden dürfte, nicht einlegen wollte, wäre dies rechtlich auch nicht in zulässiger Weise möglich gewesen. Denn die §§ 68 ff. VwGO setzen voraus, dass der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch sich richten soll, bereits ergangen ist. Ein vorheriger (vorbeugender) Widerspruch wäre grundsätzlich nicht zulässig und zwar auch dann nicht, wenn er gegen eine Vielzahl gleichartiger Akte derselben Behörde gerichtete wäre; er würde auch dann nicht nachträglich zu einem zulässigen Widerspruch, wenn die präventiv beanstandete bzw. befürchtete behördliche Entscheidung nachträglich noch ergehen sollte (vgl. Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 68 Rdn. 2 mwN.). Die ursprünglich verfügte Anordnung der Ordnungsmaßnahme ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, weil dem Widerspruch des Klägers - nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Beteiligten – diesbezüglich abgeholfen worden ist, so dass sich die Frage eines Erledigungseintritts insoweit ohnehin nicht stellt. Alleiniger Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach alledem allein der nach der "Teil-"Abhilfeentscheidung der Beklagten verbliebene "Rest" der Verfügung vom 20. November 2015 in der Fassung, die sie schließlich durch den Widerspruchsbescheid des Landesschulamtes vom 30. Juni 2016 gefunden hat - nämlich die Auswahl der Ordnungsmaßnahme, die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde als eine von der Anordnung (und auch der Androhung) zu unterscheidende selbständige Entscheidung angesehen wird -, was sich im Tenor des Widerspruchsbescheides in einer diesbezüglichen Zurückweisung des Widerspruch des Klägers äußert, sowie die darauf beruhende Kosten(grund)entscheidung. Denn Gegenstand der Klage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Bescheid mit dem Inhalt und der Begründung, die er durch den Widerspruchsbescheid und ggfs. zuvor bereits durch einen Abhilfe- oder sonstigen, formell gültigen, wenn auch vielleicht inhaltlich rechtswidrigen Ergänzungs- oder Änderungsbescheid der Ausgangsbehörde – z.B. gemäß §§ 48 ff. VwVfG – erhalten hat; dazu gehört auch die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde. Erst der Widerspruchsbescheid, gibt dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und auch seine Begründung, etwa hinsichtlich Ermessenserwägungen (vgl. Kopp/Schenke, aaO., § 79 Rdn. 1 mwN.). Die Klage ist auch begründet. Zwar ist sowohl die Anordnung einer schulischen Ordnungsmaßnahme als auch deren Androhung – wie etwa die insoweit vergleichbaren Maßnahmen der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln - jeweils als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. zu § 13 VwVG: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, Rdn. 1 mwN.). Wie bei der Festsetzung und Anwendung von Zwangsmitteln in der Regel gesetzlich vorgeschrieben, ist auch die Anordnung der schulischen Ordnungsmaßnahme "Verweisung an eine andere Schule" aufgrund ihrer weitreichenden Folgen nur dann rechtmäßig, wenn sie zuvor angedroht worden ist. Der Verordnungsgeber hat dies in § 2 Abs. 3 SchulOrdnMaßnVO als Regelfall nicht nur für diese, sondern für alle gesetzlich vorgesehenen schulischen Ordnungsmaßnahmen iSv. § 44 Abs. 4 SchulG LSA bestimmt. Fehlt die Androhung oder entspricht sie nicht den rechtlichen Voraussetzungen, so ist die Festsetzung bzw. Anordnung schon deshalb aufzuheben und – soweit bereits vollzogen – rückgängig zu machen (vgl. Engelhardt u.a., aaO., § 13 Rdn. 1). Stellt sich die Anordnung – wie hier – als rechtswidrig dar, erfasst die Rechtswidrigkeit den Verwaltungsakt insgesamt. Beide Maßnahmen – die Anordnung und die Androhung - sind eigenständige Verwaltungsakte. Die im Rahmen des jeweiligen Bescheiderlasses vorzunehmende Auswahlentscheidung stellt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite für sich genommen keinen eigenständige behördliche Entscheidung im Sinne von § 35 VwVfG dar und kann deshalb auch nicht isoliert von weiteren Bestandteilen der Maßnahme aufgehoben oder aufrechterhalten werden. Denn Voraussetzung einer die nur teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes ermöglichenden Teilrechtswidrigkeit ist die Teilbarkeit des Verwaltungsakts. Diese ist dann zu bejahen, wenn nach der Abtrennung des rechtswidrigen Teils der verbleibende Rest der Gesamtregelung einen selbständigen Sinn behält und die Behörde befugt gewesen wäre, den verbleibenden Restakt auch ohne seinen rechtswidrigen Teil zu erlassen. Der abtrennbare Teil muss als eigenständiger Verwaltungsakt bestehen bleiben können, ohne dass er zum aliud wird (vgl. Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 43 Rdn. 48; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rdn. 192 mwN.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 10 Rdn. 46, 77). Daran fehlt es hier jedoch. Allein der Auswahl der Ordnungsmaßnahme kommt kein Regelungsgehalt mit Außenwirkung zu. Es fehlt sowohl an einem vollziehbaren als auch an einem feststellenden Inhalt. Erst die Androhung oder die Anordnung einer Maßnahme aus dem Katalog des § 44 Abs. 4 SchulG LSA wird den Anforderungen des § 35 VwVfG gerecht. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass das Auswahlermessen nicht losgelöst davon ausgeübt werden kann – und die Auswahlentscheidung letztlich auch keiner Rechtmäßigkeitsprüfung zugänglich ist -, ob eine Androhung oder Anordnung derselben erfolgt. Die Auswahl der angeordneten Maßnahme kann entgegen der Auffassung der Beklagtenseite gerade nicht isoliert mit der Begründung aufrechterhalten werden, auch der Erlass der Androhung erfordere eine Auswahlentscheidung. Vielmehr bedarf es sowohl vor der Androhung als auch vor der Anordnung der Maßnahme einer selbstständigen Ermessensausübung bezüglich der Verhängung der jeweiligen Maßnahme. Dass hierbei jeweils unterschiedliche Ermessenserwägungen zum Tragen kommen, bedingt schon die unterschiedliche Tragweite beider Handlungsformen. Während der Androhung im Wesentlichen eine Warnfunktion zukommt, beinhaltet die Anordnung die verpflichtende und vollziehbare Regelung eines Schulwechsels gegenüber dem Betroffenen. Zudem ist die Schule an die Auswahl im Rahmen einer früheren Entscheidung nicht gebunden; so muss die Interessenabwägung, im Nachgang der Entscheidung eine bestimmte Ordnungsmaßnahme anzudrohen, im Falle erneuten Fehlverhaltens des Schülers oder der Schülerin nicht zwangsläufig zur Anordnung dieser Maßnahme führen. Vielmehr kann im Einzelfall eine erneute Androhung der gleichen Maßnahme oder aber die Androhung einer andersartigen Ordnungsmaßnahme bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 2 SchulOrdnMaßnVO sogar deren sofortige Anordnung ermessensgerecht sein. Auch die Beklagte selbst hat – wie sich dem Protokoll der Klassenkonferenz entnehmen lässt – ihre frühere Auswahlentscheidung nicht lediglich bestehen lassen, sondern ist im Vorfeld des Ausspruchs der Androhung erneut in eine Abwägung der widerstreitenden Interessen eingetreten. Denn sie hat schon im Rahmen der Ausübung ihres Entschließungsermessens, ob sie im Nachgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes überhaupt im Wege schulischer Ordnungsmaßnahmen tätig werden und eine Androhung aussprechen soll, ausdrücklich das spätere Verhalten des Klägers in dem den gerichtlichen Entscheidungen nachfolgenden Zeitraum gewürdigt und als Begründung dafür herangezogen, dass eine Androhung des Schulverweises im Zeitpunkt der Beschlussfassung für erforderlich erachtet werde. Dementsprechend erweist sich auch die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auf den Beschluss der Klassenkonferenz der vom Kläger seinerzeit besuchten Klasse 8b der beklagten Schule vom 18. November 2015 verfügte diese mit Datum vom 20. November 2015 im Wege einer schulischen Ordnungsmaßnahme unter Anordnung des Sofortvollzugs, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung an die Sekundarschule GTS "G." in H. (Anhalt) überwiesen werde. Der Kläger erhob hiergegen am 26. November 2015 Widerspruch und suchte am 8. Dezember 2015 bei dem erkennenden Gericht zum Az. 6 B 375/15 HAL um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Die Kammer stellte durch Beschluss vom 30. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vorbezeichnete Verfügung der Beklagten wieder her, weil es nach dem Sach- und Erkenntnisstand des Eilverfahrens an der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulOrdnMaßnG regelmäßig erforderlichen vorherigen Androhung der Maßnahme fehlte und auch die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Entbehrlichkeit nicht gegeben waren. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 5. Februar 2016 – 3 M 1/16 - zurück. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 8b am 29. Februar 2016, dem Widerspruch des Klägers insoweit abzuhelfen, "als für die Ordnungsmaßnahme 'Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform' eine vorherige Androhung notwendig war". Die Beklagte teilte dem Kläger mit formlosem Schreiben vom 2. März 2016 mit, dass sie 1. auf den vorgenannten Beschluss der Klassenkonferenz hin "den Bescheid vom 20.11.2015 insoweit auf[hebe], als die Ordnungsmaßnahme 'Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform' ohne vorherige Androhung angeordnet wurde", und 2. die "Anordnung der Ordnungsmaßnahme 'Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform' umgewandelt" werde. Soweit dem Widerspruch "durch diesen Bescheid" nicht abgeholfen worden sei, werde die Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid entscheiden und auch bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Sodann leitete die Beklagte den Vorgang dem Landesschulamt als Widerspruchsbehörde zu. Dieses wandte sich daraufhin mit einem als "Anhörung" betitelten Schreiben an die Bevollmächtigten des Klägers und führte darin aus, dass es nach eingehender Prüfung im Widerspruchsverfahren zu der Auffassung gelangt sei, dass die Ordnungsmaßnahme 'Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform' rechtmäßig ausgewählt worden sei. Die Klassenkonferenz habe die Anordnung der Ordnungsmaßnahme zu Recht in eine Androhung umgewandelt und damit ersetzt. Sie erachte die ausgewählte Maßnahme weiterhin als verhältnismäßig. Der Kläger habe sich zunächst einige Zeit im Unterricht der Lehrerin Frau A. normgerecht verhalten, sei nun aber wieder in alte Verhaltensmuster verfallen. Am 26. Februar 2016 habe er während einer Unterrichtsstunde, in der es besonders ruhig gewesen sei, "Bombenstimmung hier" durch die Klasse geschrien. Eine Teilabhilfe der Klassenkonferenz sei möglich gewesen, weil diese mit ihrem Beschluss vom 18. November 2015 letztlich vier Entscheidungen getroffen habe, auch wenn diese in einem Satz zusammengefasst gewesen seien. Diese lauteten: 1. aus dem Katalog der Ordnungsmaßnahme werde die Ordnungsmaßnahme "Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform" gewählt, 2. diese Maßnahme werde angeordnet, 3. die Überweisung erfolge sofort, 4. die ausgewählte Schule sei die GTS "G.". Von diesen Entscheidungen sei nur die Teilentscheidung, die Ordnungsmaßnahme ohne vorherige Androhung anzuordnen, rechtsfehlerhaft gewesen und durch den Beschluss vom 29. Februar 2016 korrigiert worden. Die Anordnung der Ordnungsmaßnahme sei in eine Androhung umzuwandeln; die gewählte Ordnungsmaßnahme werde weiterhin als ermessensfehlerfreie Entscheidung gesehen und habe daher Bestand. Der Widerspruch des Klägers habe daher nur insoweit Erfolg, als die ausgewählte Ordnungsmaßnahme nicht sofort angeordnet werden konnte, sondern zuvor hätte angedroht werden müssen. Das Verfahren zur Auswahl der Ordnungsmaßnahme sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch die Abwägungsentscheidung sei fehlerfrei und die Auswahl der Maßnahme damit verhältnismäßig. Bevor über den Widerspruch abschließend entschieden werde, erhalte der Kläger bis zum 31. Mai 2016 Gelegenheit, mitzuteilen, ob der Widerspruch, soweit diesem nicht abgeholfen worden sei, aufrechterhalten werden solle. Über die Erstattung der Aufwendungen werde sie – die Widerspruchsbehörde – auch bei Rücknahme des Widerspruchs wie folgt entscheiden: "Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen werden Ihren Mandanten auf Antrag zur Hälfte erstattet. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren wird als notwendig erklärt." Zur Begründung dessen heißt es, der Widerspruch habe nur zum Teil Erfolg gehabt; die Auswahl der Ordnungsmaßnahme "Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform" sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Anordnung der Maßnahme sei jedoch rechtswidrig gewesen und in eine Androhung umgewandelt worden. Hierin werde ein Teilerfolg von 50 % gesehen. Die Klägerseite nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 dahingehend Stellung, dass beide Gerichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußert hätten, dass die Ordnungsmaßnahme rechtswidrig sei, weil die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer vorherige Androhung nicht vorgelegen hätten. Die Widerspruchsbehörde möge auch die Feststellungen des OVG Magdeburg zum Sachverhalt inhaltlich zur Kenntnis nehmen und sich nicht auf eigenen Mutmaßungen stützen. Dies betreffe ihre Aussage auf Seite 7 des Anhörungsschreibens zu dem, was angeblich unstreitig sei; insoweit werde auf die Seite 3 des Beschlusses verwiesen, wo ausgeführt werde: "… handelt es sich um mehr oder minder vage Mutmaßungen, die durch nichts belegt sind und die die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert in Frage stellen." Dementsprechend sei die gewählte Ordnungsmaßnahme gerade nicht rechtmäßig und auch nicht verhältnismäßig. Von einer solchen rechtswidrigen Maßnahme könnte auch kein Teil abgetrennt werden und für sich rechtmäßig sein. Das formale Verwaltungsrecht kenne auch keine Umwandlung einer Ordnungsmaßnahme. Sofern eine Maßnahme rechtswidrig sei, sei diese insgesamt zurückzunehmen. Die Klassenkonferenz könne vor dem Hintergrund der Ausführungen beider Gerichte gern zu dem Ergebnis kommen, dass die ausgewählte Ordnungsmaßnahme vorliegend anzudrohen sei, was möglicherweise am 29. Februar 2016 erfolgt sein könne. Ein Protokoll sei hierzu bislang nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei damit der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid insgesamt aufzuheben und ein neuer Bescheid zu erlassen. Die Aufteilung in mehrere Teilentscheidungen sei dem Verwaltungsrecht fremd und müsse gegebenenfalls durch das zuständige Gericht im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden. Nach alledem komme eine Rücknahme des eingelegten Widerspruchs nicht in Betracht. Nach Einsichtnahme in das Protokoll der Klassenkonferenz erklärte die Klägerseite ergänzend, diesem sei an mehreren Stellen zu entnehmen, dass auch die Klassenkonferenz zu der Überzeugung gelangt sei, dass die seinerzeit angeordnete Ordnungsmaßnahme als "rechtswidrig" anzusehen und umgangssprachlich eine "Umwandlung" erfolgt sei. Tatsächlich aber ergebe sich aus dem Ablauf der Klassenkonferenz und dem Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder, dass eine komplette Zurücknahme der seinerzeit ausgesprochenen Ordnungsmaßnahme erfolgt und zugleich eine Androhung der Ordnungsmaßnahme neu ausgesprochen worden sei. Damit habe die Ausgangsbehörde dem Widerspruch voll umfänglich stattgegeben, so dass sich dieses Ergebnis auch im Widerspruchsbescheid widerspiegeln und entsprechend auf die Kostenfolge durchschlagen müsse. Angesichts des Inhalts des Protokolls seien die Ausführungen des Landesschulamtes in seinem Anhörungsschreiben in weiten Teilen gegenstandslos. Daher werden nunmehr um Erlass eines entsprechenden Widerspruchsbescheides gebeten. Daraufhin erließ das Landesschulamt unter dem 30. Juni 2016 einen Widerspruchsbescheid mit folgendem Tenor: "1. Ihr Widerspruch vom 26.11.2015 gegen den Bescheid vom 20.11.2015 der Sekundarschule Ganztagsschule "I.", J.-Straße, A-Stadt über die Anordnung zur Überweisung von Markus A. an die GTS "G." mit Wirkung vom 23.11.2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme wird insoweit zurückgewiesen, als er die Auswahl und Androhung der Ordnungsmaßnahme betrifft und damit nicht von der Teilabhilfeentscheidung der Ganztagsschule "I." vom 02.03.2016 umfasst ist. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat Ihr Mandant zur Hälfte zu tragen. 3. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen werden Ihrem Mandanten auf Antrag zur Hälfte erstattet. 4. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren wird als notwendig erklärt. 5. Ihr Mandant hat darüber hinaus der Sekundarschule Ganztagsschule "I.", A-Stadt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten, soweit es diese bei mir beantragt." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ordnungsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 2 SchulG LSA unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden könnten. Voraussetzung für die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme seien objektive Pflichtverletzungen. Bei der Anordnung komme der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zugute, der von der Widerspruchsbehörde nur sehr begrenzt überprüft werden könne. In die Entscheidung über die Androhung einer Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform flössen persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Lehrkräfte ein, die sich einer rechtlichen Überprüfung entziehen würden. Im vorliegenden Fall sei aus den im Anhörungsschreiben genannten Gründen eine Teilabhilfe möglich und hier aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Halle bzw. des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Selbstkontrolle der Verwaltung erfolgt. Beide Gerichte hätten die ermessensfehlerfreie Auswahl der Ordnungsmaßnahme nicht angezweifelt, nur die Teilentscheidung, die Ordnungsmaßnahme ohne vorherige Androhung anzuordnen, sei rechtswidrig gewesen und durch den Beschluss der Klassenkonferenz vom 29. Februar 2016 korrigiert worden. Die gewählte Ordnungsmaßnahme werde weiterhin als ermessensfehlerfreie Entscheidung gesehen und habe daher Bestand. Der Widerspruch des Klägers habe daher auch nur insoweit Erfolg gehabt. Mit der Umwandlung der Anordnung in eine Androhung der Ordnungsmaßnahme sei auch die Entscheidung über die neue Schule hinfällig; zudem wurde zur Klarstellung die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme aufgehoben. Für das Widerspruchsverfahren sei daher noch die Entscheidung offen, ob die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ermessensfehlerfrei getroffen worden sei sowie die Kostenlastentscheidung. Der Widerspruchsbescheid ging ausweislich des Eingangsstempels der Kanzlei der Bürogemeinschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2016 nebst beigefügtem Empfangsbekenntnis dort ein. Das Empfangsbekenntnis wurde durch den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers am 13. Juli 2016 unterzeichnet. Der Kläger hat daraufhin am 11. August 2016 Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides das Landesschulamt vom 30. Juni 2016. Der Kläger trägt zur Begründung vor: Der Widerspruchsbescheid habe in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten einen Eingangsstempel erhalten, während dieser urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt habe daher erst mit Rückkehr aus dem Urlaub am 13. Juli 2016 Kenntnis davon erlangt und das Empfangsbekenntnis unterzeichnet an den Beklagten zurückgesandt. Im Rahmen der Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass eine Umwandlung einer rechtswidrigen in eine andere rechtmäßige Maßnahme nicht in Betracht komme, sondern dass es sich bei der Abhilfeentscheidung der Schule um eine Aufhebung der ursprünglichen Ordnungsmaßnahme – Anordnung der Verweisung an eine andere Schule – handele sowie zugleich die Neuverfügung einer anderen Maßnahme – Androhung der Verweisung an eine andere Schule –, so dass er davon ausgehe, dass seinem Widerspruch vom 26. November 2015 gegen die Maßnahme vom 20. November 2015 vollumfänglich stattgegeben worden sei und damit auch die alleinige Kostentragung durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen habe. Er stelle ausdrücklich klar, dass er sich nicht gegen die Androhung der Ordnungsmaßnahme zur Wehr setze. Deshalb habe er gegen diesen Bescheid vom 2. März 2016 auch keinen Widerspruch eingelegt. Vorliegend sei nicht ersichtlich, warum die Widerspruchsbehörde überhaupt entschieden habe, da er mit seinem Widerspruch nur den Bescheid vom 20. November 2015 angegriffen habe, der durch den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 aufgehoben worden sei. Danach sei nur noch über die Kostenfolge zu entscheiden gewesen, die aufgrund der vollumfänglichen Abhilfe dahingehend hätte lauten müssen, dass dem Widerspruchsführer alle notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet würden. Der Kläger beantragt, die schulische Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 20. November 2015 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes vom 30. Juni 2016 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die schulische Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 20. November 2015 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes vom 30. Juni 2016 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger habe keinen förmlichen Antrag dazu angekündigt, dass er nur noch eine Entscheidung dahingehend begehre, dass ihm die gesamten notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 VwVfG LSA i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 1, 2 VwVfG erstattet würden. Diesem Begehren könne nicht gefolgt werden, weil sein Widerspruch nicht vollumfänglich Erfolg gehabt habe. Die zuständige Klassenkonferenz habe zunächst seine Überweisung an eine andere Sekundarschule ausgesprochen. Nachdem das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Auffassung vertreten hatte, dass in diesem Fall vor Ausspruch der Ordnungsmaßnahme eine Androhung erforderlich gewesen wäre, habe sie daraufhin entschieden, die zuvor ausgesprochene Überweisung durch eine entsprechende Androhung der Überweisung zu ersetzen. Diese Androhung habe auf dem gleichen Sachverhalt beruht wie die ursprüngliche Ordnungsmaßnahme und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser. Damit habe der Widerspruch nicht vollumfänglich Erfolg gehabt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie von einer Sanktionierung des Fehlverhaltens des Klägers mittels Ordnungsmaßnahme abgesehen hätte. Dementsprechend sei sie auch verpflichtet gewesen, den Widerspruch an das Landesschulamt als Widerspruchsbehörde abzugeben. Der Kläger habe jedoch in seinem anwaltlichen Schriftsatz vertreten, dass ihm aufgrund des vollumfänglichen Erfolgs die notwendigen Aufwendungen zu erstatten sein. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung habe die Erklärung nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass der Widerspruch nicht mehr aufrechterhalten werde, worauf der Widerspruchsbescheid mit der beanstandeten Kostenfolge erlassen worden sei. Damit sei die Kostenentscheidung rechtmäßig und verletzt Kläger nicht seinen Rechten. Einer Anfechtung der Ordnungsmaßnahme stehe gegenwärtig auch entgegen, dass der Kläger die Schule verlassen habe, weshalb die Androhung keine Wirkung mehr entfalte. Damit sei Erledigung eingetreten und eine diesbezügliche Klage folglich bereits unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landesschulamtes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.