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Urteil

6 A 17/10

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0223.6A17.10.0A
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Leitsätze
Die Befreiungsmaßbestände setzen auch bei Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft mit dem Befreiungsberechtigten voraus.(Rn.22) (Rn.29) (Rn.25) Leben die Ehepartner nicht in einer Haushaltsgemeinschaft hält jeder Ehegatte - ungeachtet der Frage, ob die Trennung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist - allein die an seinem Wohnort befindlichen Geräte bereit.(Rn.30) Auch aus dem Sinn und Zweck der auf gesundheitlichen Gründen beruhenden Befreiungstatbestände folgt, dass die befreiungsberechtigte Person einen - nicht zuletzt auch räumlichen - Bezug zu den Geräten aufweisen muss.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befreiungsmaßbestände setzen auch bei Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft mit dem Befreiungsberechtigten voraus.(Rn.22) (Rn.29) (Rn.25) Leben die Ehepartner nicht in einer Haushaltsgemeinschaft hält jeder Ehegatte - ungeachtet der Frage, ob die Trennung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist - allein die an seinem Wohnort befindlichen Geräte bereit.(Rn.30) Auch aus dem Sinn und Zweck der auf gesundheitlichen Gründen beruhenden Befreiungstatbestände folgt, dass die befreiungsberechtigte Person einen - nicht zuletzt auch räumlichen - Bezug zu den Geräten aufweisen muss.(Rn.31) Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebungen für den Zeitraum März 2008 bis Mai 2009 ist § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in der Fassung des Neunten bis Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages – RGebStV -. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 über gebührenfreie Geräte sowie der Regelung des § 6 über die Gebührenbefreiung natürlicher Personen für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Zum Empfang bereitgehalten wird ein Rundfunkempfangsgerät durch den Rundfunkteilnehmer dann, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Der Kläger hält unstreitig in der von ihm bewohnten Wohnung der Hamelner Straße 23 in A-Stadt/Saale ein Radio und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit. Dabei handelt es sich auch nicht um sogenannte „Zweitgeräte“, für die nach § 5 Abs. 1 RGebStV keine Rundfunkgebühren zu leisten sind. Zwar verfügt die Ehefrau des Klägers im Pflegeheim über ein weiteres Fernsehgerät. Werden die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Geräte jedoch – wie hier - in mehreren Wohnungen bereitgehalten, so ist nach Ziffer 1, 2. Halbsatz dieser Vorschrift für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Es fehlt damit an dem für die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 RGebStV erforderlichen räumlichen Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitgerät (vgl. dazu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 16. Februar 2010 – 6 A 204/09 HAL -, S. 5 der Urteilsabschrift). Der daraus folgenden Gebührenpflicht des Klägers im streitigen Zeitraum steht auch nicht entgegen, dass seine Ehefrau Waltraud A. auf entsprechenden Antrag hin von Juni 2007 bis Mai 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden auf Antrag natürliche Personen, die einen der in der Vorschrift aufgeführten Befreiungstatbestände erfüllen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Regelung isoliert betrachtet nahelegen könnte, dass allein die Eheschließung mit einer befreiungsberechtigten Person die Rundfunkgebührenpflicht dauerhaft entfallen ließe und zwar auch im Falle einer andauernden Trennung, bei der der Befreiungsberechtigte mit den bereitgehaltenen Geräten des anderen Ehegatten in keiner Weise in Berührung käme. Der Satz 2 des § 6 Abs. 1 RGebStV stellt jedoch klar, dass die Befreiungstatbestände – auch bei Ehegatten – eine häusliche Gemeinschaft voraussetzen: Dessen Ziffern 1. und 2. lauten: „Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn 1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, 2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört“. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Ein Ehepaar gilt in Bezug auf die Familiengeräte (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG) bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung gemeinsam als Haushaltsvorstand bzw. gemeinsam als Rundfunkteilnehmer. Denn es ist davon auszugehen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft beide Ehepartner die Geräte auch gemeinsam zum Empfang bereit halten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 1979 – XV A 1193/78 -, juris; Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rdn. 38), d.h. unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentumslage gleichberechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber inne haben und verbindliche Benutzungsregelungen, wie etwa die Programmwahl und die Nutzungszeiten, treffen können. Deshalb ist es folgerichtig, wenn für den Fall, dass bei einem von ihnen ein Befreiungsgrund vorliegt, die Gebührenpflicht entfällt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. August 2008 - 14 K 2326/07 -, juris Rdn. 73). Anders stellt sich die Sachlage jedoch dar, wenn die Ehepartner – wie hier - nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Dann entfällt auch das gemeinsame und gleichrangige Bereithalten im vorgenannten Sinne. Vielmehr hält jeder Ehegatte in diesem Fall - ungeachtet der Frage, ob die Trennung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist - allein die an seinem jeweiligen Wohnort befindlichen Geräte bereit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. August 2009 – 7 C 09.969 -, juris). Auch die Ehefrau des Klägers hatte bei lebensnaher Betrachtung hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte, die sich in der ehelichen Wohnung befanden und ausschließlich durch den Kläger genutzt wurden, während des streitigen Zeitraums keinen tatsächlichen und verantwortlichen Einfluss auf die Nutzungszeiträume, die Nutzungsdauer und die Programmwahl. Auch nach dem Sinn und Zweck des für die Ehefrau des Klägers einschlägigen Befreiungstatbestandes gibt es keinen Anlass, diesen ebenfalls von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Hintergrund der auf gesundheitlichen Gründen beruhenden Befreiungstatbestände ist es, Menschen, die aufgrund der Art bzw. Schwere ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind, ein Mindestmaß an Information und Abwechslung zu bieten und sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. Hahn/Vesting, aaO., § 6 RGebStV Rdn. 24 mwN). Auch daraus folgt letztlich, dass die befreiungsberechtigte Person einen – nicht zuletzt auch räumlichen - Bezug zu den Geräten aufweisen muss. Dass § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV in Zusammenschau mit dem Satz 2 der Regelung zu verstehen ist, lässt sich schließlich auch der Entstehungsgeschichte des § 6 RGebStV entnehmen. Bis zu seiner grundlegenden Neufassung durch das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung zum 1. April 2005 war die Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen für Rundfunkempfangsgeräte von natürlichen Personen im ausschließlich privaten Bereich (s. § 6 Abs. Nr. 1 RGebStV a.F.) in der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 28. April 1992 (GVBl. LSA 1992, 308) geregelt. Danach wurden die in § 1 Abs. 2 der Verordnung im einzelnen benannten Personengruppen – darunter zu Ziff. 3 Behinderte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können – von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Einbeziehung weiterer Personen war ausschließlich in Abs. 2 der Vorschrift geregelt, der ausnahmslos das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzte: „(2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn 1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört; 2. der Ehegatte des Haushaltsvorstands zu dem in Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört; 3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.“ Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung nicht von diesem Grundsatz abweichen. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drs 4/1930; zu Nr. 6) wurden die Befreiungsvoraussetzungen in Anlehnung an die bisherigen Regelungen normiert. Der Abs. 1 Satz 2 entspreche dem bisherigen § 1 Abs. 2 Befreiungsverordnung; damit werde sicher gestellt, dass nur derjenige von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werde, der selbst gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist und in seiner Person oder der seines Ehegatten einen der Befreiungstatbestände erfüllt. Die Absicht einer Änderung im Sinne einer Erweiterung des Kreises der Befreiungsberechtigten auf Ehepartner, die nicht Haushaltsangehörige sind, kann dem nicht entnommen werden. Vielmehr sollte mit der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich nur eine Vereinfachung der Feststellung der Befreiungstatbestände dergestalt ermöglicht werden, dass der Regelfall an durch Bescheid nachgewiesene, bestehende Sozialleistungen gebunden wird. Der Kläger kann sich gegenüber der Gebührenforderung der Beklagten auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen, weil er den dem Bescheid vom 11. Dezember 2007 beigefügten Hinweisen entnommen haben will, dass sich die Befreiung auch auf seine Person und die von ihm bereitgehaltenen Geräte erstrecke. Zum einen sind derartige behördliche Formblätter keine Rechtsquellen eigener Art, die die gesetzlichen Vorschriften – etwa um einen weiteren Befreiungstatbestand - erweitern könnten (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 12. November 2003 – 7 K 425/01 -, juris). Zum anderen konnte der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum kein Vertrauen in die missverständlichen Ausführungen des Hinweisblattes ausbilden. Zutreffend weist der Beklagte daraufhin, dass dem bereits die Abbuchung der Rundfunkgebühren für einen früheren Zeitraum vom Konto des Klägers entgegen steht. Soweit der Kläger einwendet, dass es sich auch bei der Abbuchung um ein Versehen des Beklagten gehandelt haben könnte, ist dem entgegen zu halten, dass diese tatsächliche Vorgehensweise zumindest sein behauptetes Vertrauen in eine vermeintliche Gebührenfreiheit erschüttern und eine Erkundigungspflicht nach sich ziehen musste. Dass dies auch tatsächlich geschehen ist, zeigt sich schon darin, dass der Kläger sich umgehend am 22. Januar 2008 telefonisch an die GEZ gewandt und sich auf die Befreiung seiner Ehefrau berufen hat. Selbst wenn man aufgrund des rudimentären Telefonvermerks der GEZ davon ausginge, dass auf die dokumentierte Äußerung des Klägers keine gegenteilige Erklärung des Mitarbeiters erfolgte, hat der Kläger jedenfalls im April 2008 eine ausdrückliche schriftliche Stellungnahme des Beklagten erhalten, in dem dieser sich umfassend zur Gebührenpflicht des Klägers äußert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war ein etwaiges Vertrauen in den missverständlichen Hinweis nicht nur erschüttert; vielmehr hatte er positive Kenntnis von der entgegenstehenden Rechtslage. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Vertrauen auf eine den Hinweisen entnommene Gebührenfreiheit in irgendeiner Form – etwa durch Vermögensdispositionen - betätigt hatte, die eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers auslösen könnte. Dies wäre im Hinblick auf die Höhe der im Streit stehenden Gebühr auch wenig wahrscheinlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Der Kläger wird bei dem Beklagten seit dem Jahr 1992 unter der Teilnehmernummer 403 266 085 als Rundfunkteilnehmer geführt. Er wendet sich mit der Klage gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die von ihm in seiner Wohnung Hamelner Straße 23 in A-Stadt bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte im Zeitraum März 2008 bis einschließlich Mai 2009. Die Ehefrau des Klägers lebt seit dem Jahr 2006 in einem Pflegeheim, wo sie ebenfalls ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält, das von den Eheleuten zuvor als Zweitgerät in der gemeinsamen Wohnung genutzt worden war. Sie wird diesbezüglich unter einer gesonderten Teilnehmernummer geführt. Der Beklagte erteilte ihr mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum Juni 2007 bis Mai 2012 auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Ziffer 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Dem Bescheid war als „Blatt 3 zum Schreiben vom 11.12.2007“ die formularmäßige Anlage „Auflagen und Hinweise für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ beigefügt. Darin heißt es u.a.: “1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gilt nur für den umseitig genannten Antragsteller. Sie bezieht sich ausschließlich auf Rundfunkgeräte (Radio/ Fernsehgeräte), die vom Antragsteller selbst oder seinem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden. 2. […]“ Für den Zeitraum Juni 2007 bis Februar 2008 buchte der Beklagte zur Teilnehmernummer 403 266 085 aufgrund einer ihm erteilten Einzugsermächtigung Rundfunkgebühren für die unter der Anschrift Hamelner Straße 23 in A-Stadt bereit gehaltenen Geräte vom Konto des Klägers ab. Ausweislich eines bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Telefonvermerks der GEZ äußerte der Kläger dieser gegenüber am 22. Januar 2008 u.a., er sei der Meinung, dass die Befreiung seiner Ehefrau sich auch auf ihn erstrecke. Mit an die GEZ gerichtetem Schreiben vom 24. Januar 2008 wandte sich der Kläger u.a. unter Verweis auf den Befreiungsbescheid gegen die vorgenannte Abbuchung, da er aufgrund der Befreiungsregelung als Ehegatte ebenfalls befreit sei, und widerrief die Einzugsermächtigung. Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Befreiung könne gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV nur dann auf den Ehegatten übertragen werden, wenn es sich um eine Haushaltsgemeinschaft handele. Der Kläger wandte hiergegen mit Schreiben vom 25. April 2008 ein, zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehe - auch wenn diese derzeit in einem Pflegeheim betreut werde, was sich jederzeit wieder ändern könne - weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft, da sie nach dem BGB ein Ehepaar seien, über eine gemeinsame eheliche Wohnung verfügten und auch ihre gemeinsamen gesellschaftlichen und privaten Fürsorgepflichten erfüllten. Mit Bescheid vom 5. Juni 2009 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 206,26 € für ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät für den Zeitraum März 2008 bis Februar 2009 zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 € heran. Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 2009 wurde der Kläger auch für den Zeitraum März bis Mai 2009 zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 53,94 € zzgl. eines Säumniszuschlages von 5,11 € herangezogen. Die gegen diese Bescheide jeweils erhobenen Widersprüche des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 mit der Begründung zurück, dieser habe im fraglichen Zeitraum unbestritten Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht könne nicht erteilt werden. Das Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2008 werde als Antrag auf Gebührenbefreiung gewertet. Dieser werde aber abgelehnt, weil die der Ehefrau des Klägers erteilte Befreiung wegen der fehlenden Haushaltsgemeinschaft beider für den Kläger keine Gültigkeit habe und andere Befreiungsgründe nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich seien. Der Kläger hat daraufhin am 8. Februar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: In dem seiner Ehefrau erteilten Bescheid vom 11. Dezember 2007 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Befreiung auf von ihm oder von seiner Ehefrau bereitgehaltene Rundfunkgeräte beziehe. Deshalb könnten ihm ausweislich dieser Belehrung als Ehegatte der Befreiten keine Gebühren für die von ihm bereitgehaltenen Geräte in Rechnung gestellt werden. Der Hinweis richte sich ausdrücklich an die Ehegatten der Antragsteller. Im Zeitpunkt der Bescheiderstellung sei dem Beklagten positiv bekannt gewesen, dass seine Ehefrau im Heim wohne, während er selbst in der ehelichen Wohnung lebe. Damit habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand gesetzt, an dem er sich trotz seiner nunmehr geäußerten Rechtsauffassung festhalten lassen müsse. Aus dem Umstand, dass der Beklagte weiterhin Rundfunkgebühren von seinem Konto abgebucht habe, habe er auch nicht ableiten müssen, dass die Hinweise falsch seien. Ebenso gut hätte der Bankeinzug versehentlich erfolgt sein können. Der Kläger beantragt, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 5. Juni 2009 und vom 3. Juli 2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Die Befreiungsvorschrift für Ehegatten knüpfe an die Haushaltsgemeinschaft an. Aus den Hinweisen zu den Bescheiden ergebe sich nichts anderes. Diesen liege unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft lebten und insoweit die Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam bereit hielten. Der Hinweis möge missverständlich sein; eine für ihn günstige Rechtfolge könne der Kläger daraus aber nicht herleiten, da ein ersichtlich ohne Regelungscharakter erteilter Hinweis die gesetzlich geregelte Rechtslage nicht verändern könne. Zum einen sei der Kläger nicht Adressat des mit dem Hinweis versehenen Bescheides gewesen, der allein an dessen Ehefrau gerichtet gewesen sei. Zum anderen habe jedenfalls bei dem Kläger kein – zumindest kein schutzwürdiges - Vertrauen auf eine Befreiung im streitigen Zeitraum März 2008 bis Mai 2009 entstehen können, weil die GEZ bereits Mitte Januar 2008 die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2008 eingezogen habe und damit unmissverständlich deutlich geworden sei, dass er weiterhin zur Zahlung herangezogen werde. Seit dem Telefonat vom 22. Januar 2008, spätestens aber mit Erhalt des Schreibens vom 8. April 2008, sei dem Kläger die Rechtsauffassung des Beklagten bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.