Urteil
5 A 168/22 HAL
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn vorsätzlich schädigt, indem er unberechtigt Gelder auf sein Konto überweist, haftet nach § 48 BeamtStG. (Rn.21)
2. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, in einem solchen Fall auf Klage des geschädigten Dienstherrn festzustellen, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. (Rn.26)
3. Hat der Dienstherr im Rahmen eines Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, ist dieser, wenn er Teil des von den Zivilgerichten verwiesenen Rechtsstreits ist, vom Verwaltungsgericht zur Klarstellung aufzuheben. (Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.771,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. Dezember 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn vorsätzlich schädigt, indem er unberechtigt Gelder auf sein Konto überweist, haftet nach § 48 BeamtStG. (Rn.21) 2. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, in einem solchen Fall auf Klage des geschädigten Dienstherrn festzustellen, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. (Rn.26) 3. Hat der Dienstherr im Rahmen eines Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, ist dieser, wenn er Teil des von den Zivilgerichten verwiesenen Rechtsstreits ist, vom Verwaltungsgericht zur Klarstellung aufzuheben. (Rn.31) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.771,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. Dezember 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet; der Vollstreckungsbescheid war aus prozessualen Gründen aufzuheben. 1. Die Klägerin verfügt über einen Anspruch in der eingeklagten Höhe. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das ist hier gegeben. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der zu prüfenden Handlungen Beamter der Verbandsgemeinde. Wie schon der Wortlaut zeigt, beschränkt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Schaden der Anstellungskörperschaft. Verwiesen wird vielmehr auf den Dienstherrn, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden. Davon ist die Klägerin umfasst. Der Beklagte war nämlich im Rahmen seiner Dienstaufgaben mit der Finanzverwaltung der Klägerin betraut. Das ist eine Aufgabe, die in der gesetzlich vorgegebenen Struktur von der Verbandsgemeinde für die Klägerin in deren Namen und Auftrag wahrzunehmen war. Den Beklagten traf dabei die Dienstpflicht, die Kasse sorgfältig und uneigennützig zu führen. Dazu gehört selbstverständlich, dass nur berechtigte Auszahlungen vorgenommen werden und sich ein Beamter nicht selbst durch Straftaten bereichert. Letzteres ist aber - wie der Beklagte selbst einräumt - der Fall. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beklagte einen Betrag in der eingeklagten Höhe zu Lasten der Klägerin auf sein eigenes Konto hat überweisen lassen, obwohl ihm ein dementsprechender Anspruch nicht zustand. Damit hat der Beklagte, der in seiner Funktion als Beamter der Verbandsgemeinde die Finanzen der Klägerin zu verwalten hatte und in diesem Zusammenhang Gelder veruntreut hat, seine Dienstpflichten verletzt. Die Verletzung war auch vorsätzlich, weil er bewusst und gewollt die Auszahlungen in voller Kenntnis der Umstände vorgenommen hat. Demgemäß hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 gegenüber der Verbandsgemeinde anerkannt, zu Lasten der Klägerin infolge einer unerlaubten Handlung 33.771,70 EUR erlangt zu haben. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Seit der Zustellung des Mahnbescheides am 8. Dezember 2021 ist die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Hemmung dauert noch fort; sie endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet, weil es nach Überführung in das Klageverfahren durch Verweisung vor dem erkennenden Gericht fortgeführt wird. Der Anspruch musste auch nicht – wie der Beklagte geltend macht – von seinem Dienstherrn im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden. Wie oben gezeigt, besitzt die Klägerin nämlich auf der Grundlage des § 48 BeamtStG eine zu ihren Gunsten wirkende unmittelbare Rechtsgrundlage. 2. Das Gericht konnte die beantragte Feststellung, dass der Forderung der Klägerin gegen den Beklagten eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, nicht treffen. Eine solche Feststellung kann nicht auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 VwGO getroffen werden. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das ist hier nicht der Fall. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Eigenschaft einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ein Rechtsverhältnis darstellt. Ein Rechtsverhältnis ist die sich aufgrund einer Rechtsnorm ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Darunter fällt ein Schadensersatzanspruch; dessen nähere Charakterisierung oder rechtliche Herkunft dürfte davon nicht umfasst sein. Jedenfalls gibt es zwischen den Beteiligten keinen Schadensersatzanspruch aufgrund einer unerlaubten Handlung. Die Normen des Titels 27 des BGB über unerlaubte Handlungen sind gegenüber dem Beklagten nicht anwendbar. Da der Beklagte als Beamter tätig war und die ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat, kommt eine Haftung nur nach § 839 Abs. 1 BGB in Betracht. Diese Sonderregelung schließt die Haftung nach anderen Normen bei Amtspflichtverletzungen aus. Auf dieser Grundlage kann der Beklagte aber nicht in Anspruch genommen werden, weil die Verpflichtung durch Art. 34 GG auf die Anstellungskörperschaft übergeleitet wird, es also aus dieser Norm nur eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Verbandsgemeinde, aber keine zwischen der Klägerin und dem Beklagten geben kann. Die Kammer hat auch erwogen, ob der geltend gemachte Anspruch in der Form einer Zwischenfeststellungsklage zugesprochen werden kann. Zwar kann § 256 Abs. 2 ZPO über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess angewandt werden, weil sie dem Wesen des Verwaltungsprozesses nicht widerspricht und auch die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannte Fortsetzungsfeststellungsklage eine Weiterführung zur Sicherung der prozessualen Früchte ist. Die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage liegen aber ebenfalls nicht vor. Mit dieser Zwischenfeststellungsklage kann ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung ganz oder zum Teil abhängt, durch das Gericht festgestellt werden. Das ist hier nicht der Fall, weil der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten nicht von der Frage abhängt, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt und ggf. ob diese vorsätzlich erfolgt ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist Anspruchsgrundlage § 48 BeamtStG. Nur diese Norm ermöglicht es, einen Beamten persönlich aufgrund eines Fehlverhaltens im Dienst in Anspruch zu nehmen. Grundlage der Schadensersatzpflicht nach § 48 BeamtStG ist aber nicht eine irgendwie geartete unerlaubte Handlung, sondern die Dienstpflichtverletzung. Damit handelt es sich um eine Verletzung einer der zahlreichen einem Beamten obliegenden Pflichten. Ob die Dienstpflichtverletzung zugleich die Merkmale einer unerlaubten Handlung erfüllt, ist nicht Gegenstand des dem Gericht obliegenden Prüfprogramms, die Entscheidung des Rechtsstreits ist von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht abhängig. 3. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben war zur Klarstellung aufzuheben. Dieser hätte aufgrund des nicht gegebenen Rechtswegs zu den Zivilgerichten schon nicht erlassen werden dürfen und ist deshalb fehlerhaft. Das Verfahren selbst ist in dem Stand zum Beschlusszeitpunkt an das Gericht des zuständigen Rechtsweges verwiesen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 – X ARZ 147/21 – juris). Konkret ist damit der mit einem Einspruch angefochtene Vollstreckungsbescheid an das Verwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung verwiesen worden. Da die Verwaltungsgerichtsordnung Mahnbescheide nicht kennt, ermöglicht diese Prozessordnung auch nicht, einen solchen im falschen Rechtsweg ergangenen Titel aufrechtzuerhalten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 VwGO. Danach waren die Kosten – außer die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten – dem Beklagten aufzuerlegen. Mit der Feststellungsklage ist die Klägerin nur in einem geringen, keine weiteren Kosten erzeugenden Teil unterlegen. Sie muss allerdings die Kosten tragen, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Aschersleben und das Verfahren vor diesem und dem Landgericht Stendal entstanden sind, weil sie insoweit ein Verschulden trifft. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.771,70 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz und die Feststellung, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Der Beklagte war Beamter der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer-Forst – im folgenden Verbandsgemeinde - und bekleidete dort das Amt eines Verbandsgemeindeoberamtsrats. Die Klägerin ist eine Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde. Nachdem der Verbandsgemeinde bekannt geworden war, dass es zu unberechtigten Auszahlungen gekommen war, wobei der Beklagte unter Verletzung seiner Dienstpflicht erhebliche Summen auf sein eigenes Konto geleitet hatte, erließ die Verbandsgemeinde mit Bescheid vom 15. April 2019 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Aufgrund der in dem dann folgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellten Tatsachen wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, das vom Burgenlandkreis geführt wurde. Der Burgenlandkreis enthob den Beklagten mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 vorläufig seines Dienstes und ordnete gleichzeitig die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge i.H.v. 50 v.H. gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA an. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurde der Zahlungsverkehr aller Mitgliedsgemeinden, also auch der der Klägerin, nach auffälligen Auszahlungen überprüft. Der Burgenlandkreis – Rechnungsprüfungsamt – führte eine Sonderprüfung durch. Hierzu wurde am 28. Januar 2020 ein Abschlussbericht erstellt. In diesem wurde festgestellt, dass im Haushaltsjahr 2012 ein Betrag i.H.v. 952,11 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext .... Tiefbau GmbH & Co KG, Vergleich Bescheid-Nr. 0-007/2007, 1.226,88 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext .... Tiefbau GmbH & Co KG, Vergleich Bescheid-Nr. 0-011/2007, 1.314,21 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext .... Tiefbau GmbH & Co KG, Vergleich Bescheid-Nr. 0-013/2007, 1.016,01 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext .... Tiefbau GmbH & Co KG, Vergleich Bescheid-Nr. 0-015/2007, 1.009,62 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext .... Tiefbau GmbH & Co KG, Vergleich Bescheid-Nr. 0-021/2007004170, 1.071,39 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext .... Tiefbau GmbH & Co KG, Vergleich Bescheid-Nr. 0-023/2007, 1.071,39 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext .... Tiefbau GmbH & Co KG, Vergleich Bescheid-Nr. 0-025/2007, 345.06 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext .... Tiefbau GmbH & Co KG, Vergleich Bescheid-Nr. 0-026/2007, 1.177,89 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext Queißer, Sven, Vergleich Queißer, 6.340,45 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext AZV Weiße Elster-Hasselbach-Thierbach Rückzahlung Tilgung, 6.340,45 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext AZV Weiße Elster-Hasselbach-Thierbach Rückzahlung Zinsen und im Haushaltsjahr 11.906,246 EUR mit dem angegebenen Zahlungsgrund und Buchungstext AZV Weiße Elster-Hasselbach-Thierbach Rückzahlung Überzahlung, jeweils an ein Konto des Beklagten, also insgesamt 33.771,70 EUR ausgezahlt wurden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 wies die Verbandsgemeinde unter anderem auf diese Auszahlung hin. Der Beklagte wertete dies als Gelegenheit zur Stellungnahme und erkannte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2020 an, dass er zu Lasten der Klägerin infolge unerlaubter Handlungen 33.771,70 EUR erlangt habe. Der Beklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Halle (Az.: 2 KLs 11/19), das auf die Sitzungen vom 10. und 11. Juni und 1. Juli 2020 erging, wegen Betruges in 143 Fällen und der Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und einem Monat verurteilt. Zudem wurde die Einziehung des Wertersatzes des aus der Tat Erlangten angeordnet. Die Klageforderung war aber nicht Gegenstand des Strafurteils. Am 2. Dezember 2021 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Aschersleben den Erlass eines Mahnbescheides. Dieser wurde am 6. Dezember 2021 erlassen und am 8. Dezember 2021 zugestellt. Am 23. Dezember 2021 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Aschersleben den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Dieser wurde am 23. Dezember 2021 erlassen und am 28. Dezember 2021 zugestellt. Der Beklagte erhob am 10. Januar 2022 Einspruch. Am 11. Januar 2022 wurde das Verfahren an das Landgericht Stendal abgegeben. Vor dem Landgericht Stendal beantragte die Klägerin, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 23. Dezember 2021 aufrechtzuerhalten und festzustellen, dass dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 23. Dezember 2021 eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugrunde liege. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Nachdem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gerügt worden war, stellte das Landgericht Stendal mit Beschluss vom 19. April 2022 (Geschäftsnummer: 21 O 9/22) fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist und verwies die Sache an das erkennende Gericht. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Beklagte schulde ihr die eingeklagte Summe, weil er unberechtigt Geld zu ihren Lasten auf sein Privatkonto überwiesen habe, auf das er keinen Anspruch gehabt habe. Damit habe er zugleich eine unerlaubte Handlung begangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 33.771,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2021 zu zahlen, und festzustellen, dass der Forderung der Klägerin gegen den Beklagten eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin könne gegenüber ihm keinen Anspruch geltend machen. Er hafte nach § 48 BeamtStG nur gegenüber seinem Dienstherrn. Dienstherr sei aber nicht die Klägerin, sondern die Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde könne gegenüber ihm auch keinen Anspruch mehr geltend machen; dieser sei mittlerweile verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakten der Verfahren mit den Aktenzeichen 5 A 199/22 HAL, 5 A 185/22 HAL sowie 5 A 331/21 HAL nebst der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Verbandsgemeinde verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.