Urteil
5 A 28/22 HAL
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach dem Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt ist der Anwärtergrundbetrag zwingend zurückzufordern, wenn ein Anwärter vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ausscheidet und das zu vertreten hat.(Rn.20)
2. Ein Ausscheiden aus familiären Gründen ist in der Regel zu vertreten.(Rn.22)
3. Aufgrund der Sonderregelung des § 51 Abs. 4 LBesG LSA ist nicht auf die allgemeine Rückforderungsnorm zurückzugreifen. Billigkeitserwägungen sind dementsprechend nicht erforderlich.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt ist der Anwärtergrundbetrag zwingend zurückzufordern, wenn ein Anwärter vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ausscheidet und das zu vertreten hat.(Rn.20) 2. Ein Ausscheiden aus familiären Gründen ist in der Regel zu vertreten.(Rn.22) 3. Aufgrund der Sonderregelung des § 51 Abs. 4 LBesG LSA ist nicht auf die allgemeine Rückforderungsnorm zurückzugreifen. Billigkeitserwägungen sind dementsprechend nicht erforderlich.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt über die Rückforderung von Anwärterbezügen ist § 51 Abs. 4 Satz 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 550). Nach dessen Nr. 1 wird für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, der Anwärtergrundbetrag unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Anwärtergrundbetrag teilweise zurückgefordert wird, wenn die Anwärterin oder der Anwärter vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und dies zu vertreten hat. Die Rückzahlungspflicht erfasst nach Satz 2 der Norm nur den Teil des Anwärtergrundbetrages, welcher 784 Euro monatlich übersteigt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Hierbei ist unerheblich, dass sie im Land Brandenburg erneut eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen hat. Denn der Gesetzgeber wollte ausdrücklich - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Diensttreue eines Anwärters im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA als „Betriebstreue“ gegenüber dem Dienstherrn verstanden wissen. Das heißt, dass eine (partielle) Rückzahlungspflicht bereits einschlägig sein sollte, wenn der Anwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes seinem Dienstherrn nicht im hinreichendem Umfang dient (LT-Drs. 5/2477, S. 211). Des Weiteren hat die Klägerin ihr Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zu vertreten. Aufgrund einer mangelnden spezialgesetzlichen Definition des Verschuldensbegriffs im LBesG LSA ist auf die allgemeine Legaldefinition des § 276 BGB abzustellen, mithin hat der Anwärter jedwedes vorsätzliche und fahrlässige Verhalten zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst subjektiv vorzuwerfen. Denn sie hat eingeräumt, dass ihre Entscheidung ausschließlich auf familiären Gründen beruhte; sie habe nach der Geburt ihrer Tochter die Veränderungen in ihrem Leben unterschätzt und die Vorstellung, von ihrer Tochter und ihrem Ehemann über längere Zeiträume getrennt zu sein, sei für sie untragbar. Auch wenn das Ausscheiden aus dem Anwärterdienst auf Grundlage dieser Erwägungen menschlich nachvollziehbar erscheinen mag, ist für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 4 LBesG LSA einzig maßgeblich, dass dieses Ausscheiden allein in den Verantwortungsbereich des Anwärters fällt. Im Übrigen waren der Klägerin mit Aushändigung des Merkblatts mit den Regelungen über die Rückforderung von Anwärterbezügen, die möglichen Folgen ihres Verhaltens bewusst oder mussten ihr zumindest bewusst gewesen sein. Anhaltspunkte, wonach ein Verhalten des Beklagten die klägerische Entscheidungsfindung beeinflusst haben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hatte - entgegen der Auffassung der Beteiligten - nicht zu prüfen, ob Billigkeitserwägungen oder die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung i.S.d. § 13 Abs. 1 LBesG LSA ausnahmsweise die Pflicht zur teilweisen Rückzahlung der Anwärtergrundbezüge ausschließen. Nach § 13 Abs. 1 LBesG LSA richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Von der Rückforderung kann nach Satz 3 der Norm aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgesehen werden. Diese Kriterien sind jedoch im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 4 LBesG LSA nicht zu berücksichtigen, da die Norm eine in sich abgeschlossene spezielle Ermächtigungsgrundlage darstellt und die Entscheidung des Dienstherrn nach dem eindeutigen Wortlaut („zurückgefordert wird“) gebunden ist. Für diese Einschätzung spricht zum einen der Umstand, dass der einschlägigen Gesetzesbegründung kein Verweis auf § 13 LBesG LSA zu entnehmen ist (LT-Drs. 5/2477, S. 211). Zum anderen lassen sich die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Anwärtergrundbezügen und sonstigen Bezügen durch ihre ungleichen Funktionen erklären. Bezüge i.S.d. § 13 LBesG LSA dienen der ausreichenden Deckung des Lebensunterhalts (LT-Drs. 5/2477, S. 173). Verlangt der Dienstherr die Rückzahlung solcher Bezüge, kommt er demnach mit seiner verfassungsimmanenten Fürsorgepflicht - der Verpflichtung, Beamten und ihren Familien amtsangemessenen Unterhalt zu leisten - in Konflikt. Zur Lösung dieses Konflikts erscheint es gerechtfertigt, die Rückzahlungsverpflichtung strengeren Anforderungen zu unterstellen, um auch Besonderheiten des Einzelfalles in die Entscheidung des Dienstherrn miteinfließen zu lassen (so auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 13 Abs. 1 Satz 3 LBesG LSA, vgl. LT-Drs. 5/2477, a.a.O.). Demgegenüber umfasst die Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedoch nicht die Zahlung von Anwärtergrundbezügen, da diese nicht auf eine (Voll-)Alimentierung angelegt sind, sondern lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellen (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1988 – 2 B 21.88 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Insofern erscheint es nicht erforderlich, zur Frage der Rückzahlung von Anwärtergrundbezügen besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dem Einwand, dass dem Anwärter durch die Erstattung der Bezüge die Existenzgrundlage entzogen werden könnte, ist die Beschränkung der Rückzahlungspflicht nach § 51 Abs. 4 Satz 2 LBesG LSA auf den Betrag, der 784,00 Euro übersteigt, entgegenzuhalten. Hierdurch wird erkennbar, dass sich der Gesetzgeber am Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) in Höhe von 9.408,00 Euro (784,00 x 12 Monate) orientiert hat (vgl. für die wesensgleiche Norm des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.: LT-Drs. 5/2477, S. 211). Sinn und Zweck des Grundfreibetrages - die Absicherung des Existenzminimums - hat der Gesetzgebers durch den entsprechenden Selbstbehalt des Anwärters nach § 51 Abs. 4 Satz 2 LBesG LSA hinreichend Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 –, juris, Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 3 ZB 13.668 –, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2014 – 5 LA 240/13 –, juris, Rn. 24). Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Sie bewarb sich aus ihrer damaligen Anstellung als Justizfachangestellte des Landes Brandenburg heraus um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt und wurde am 1. Oktober 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Justizinspektoranwärterin ernannt. Bereits am 3. Mai 2018 bestätigte die Klägerin, die Regelungen, die in einem Merkblatt über die Rückforderung und Kürzung von Anwärterbezügen enthalten waren, zur Kenntnis genommen zu haben. Soweit hier von Bedeutung ist in diesem Merkblatt ausgeführt: „Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 51 Abs. 4 LBesG LSA) gewährt, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet (…) Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.“ Nach ihrer Ernennung nahm die Klägerin vom 25. Januar bis 31. Juli 2020 Elternzeit in Anspruch und trat am 1. August 2020 ihren Dienst wieder an. Bereits im Oktober desselben Jahres ersuchte sie um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Oktober 2020, da sie auf eine Initiativbewerbung während ihrer Elternzeit eine Zusage zur erneuten Einstellung im Land Brandenburg bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt ab dem 2. November 2020 erhalten hatte. Mit Schriftsatz vom 11. November 2020 führte die Klägerin als Motiv für diese Entscheidung familiäre Gründe an. Sie könne die an sie gestellten Ansprüche an eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt nicht mit dem Wunsch, für ihre Familie da zu sein, vereinbaren. Bereits mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 war die Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 2020 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 26. Februar 2021 fest, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 bis zum 24. Januar 2020 sowie vom 1. August 2020 bis zum 31. Oktober 2020 geleistete Anwärterbezüge zu erstatten habe. Ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst beruhe auf Umständen, welche einseitig ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 23. März 2021 Widerspruch und führte zur Begründung an, dass aus Billigkeitserwägungen von einer Rückforderung abzusehen sei. Des Weiteren sei ein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht einschlägig. Denn zur Einhaltung der „Diensttreue“ sei allein maßgeblich, dass die Klägerin auch nach Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst weiterhin im öffentlichen Dienst tätig sei. Eine stete Tätigkeit beim ausbildenden Dienstherrn sei nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die gesetzliche Ermächtigung zur Rückforderung der Anwärtergrundbezüge verfassungsrechtlich bedenklich. Denn im konkreten Fall laufe die einschränkungslose Auflagenregelung dem Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes und der Zahlung der Besoldung zum laufenden Verbrauch ebenso zuwider wie dem Recht auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und der Wahl eines anderen Arbeitsplatzes. Schließlich berief sich die Klägerin auf die Einrede der Entreicherung, da sie die Anwärterbezüge im Rahmen des laufenden Verbrauchs für sich und ihre Familie verwendet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2021 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Dabei verwies er auf das von der Klägerin vor Dienstantritt am 3. März 2018 unterzeichnete Merkblatt; diesem sei zu entnehmen, dass mit der Ernennung zur Justizinspektoranwärterin eine Zweckbestimmung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Var 2 BGB über den Abschluss der Ausbildung und eine darauffolgende Tätigkeit beim Dienstherrn verbunden sei. Mit dem Wegfall dieser Zweckbestimmung seien die Voraussetzungen über die Rückzahlung von Anwärterbezügen als ungerechtfertigte Bereicherung erfüllt und hafte die Klägerin nach § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB verschärft. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit der am 25. Januar 2022 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage ihre bisherigen Ausführungen. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Rechtsstandpunkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.