Urteil
5 A 60/21 HAL
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Beklagten, den Klägern Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege für das Pflegekind C zu gewähren, rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Beklagten, den Klägern Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege für das Pflegekind C zu gewähren, rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dieser Regelung spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Da sich das Pflegekind der Kläger seit August 2020 wieder im Haushalt seiner leiblichen Mutter befindet, hat sich der streitgegenständliche Bescheid vom 12. Dezember 2019 und die von den Klägern begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe in Form der Vollzeitpflege nach Klageerhebung erledigt. Die Kläger verfügen zudem über ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Zur Begründung des Feststellungsinteresses genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 – 2 A 3.99 – juris Rn. 11; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 129 f.). Dazu muss das erledigte Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus gegenwärtig nachteilige Auswirkungen für den Kläger haben, was insbesondere der Fall ist bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung des Verwaltungshandelns unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation, bei spezifischen Grundrechtsverletzungen, bei denen abwehrender Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann, oder im Hinblick auf einen zu führenden Amtshaftungsprozess (Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 113 Rn. 125 – beck-online; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.). In Anwendung dessen, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger sowohl aufgrund einer Wiederholungsgefahr, als auch aufgrund der fortdauernden diskriminierenden Wirkung des Verwaltungshandelns zu bejahen. Eine Wiederholungsgefahr setzt die konkrete, hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen oder ein begehrter Verwaltungsakt erneut abgelehnt wird. Die nur vage Möglichkeit reicht ebenso wenig wie der Wunsch, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände müssen im Wesentlichen unverändert fortbestehen, damit der Kläger von der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit profitieren kann (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris). Ob eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreichend, dass die Behörde ihren (erledigten) Verwaltungsakt nach wie vor für rechtmäßig erachtet (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 08. Januar 2019, - 1 LB 252/18 -, juris). Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zukunft zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation kommen wird und der Kläger in dieser Situation mit einer gleichartigen Entscheidung zu seinen Lasten rechnen muss. Bei den Klägern ergibt sich das Bestehen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr aus dem unbestrittenen Umstand, dass diese auch weiterhin Ansprechpartner für ihr Pflegekind sind und weiterhin enge Beziehungen zu diesem haben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Kind auch schon in der Vergangenheit vor Übertragung der elterlichen Sorge im Mai 2018 immer wieder für längere Aufenthaltszeiten bei den Klägern lebte, erscheint eine erneute Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt der Kläger in absehbarer Zeit möglich. Die Umstände, die eine solche Aufnahme erforderten, können jederzeit wieder eintreten. Es fehlt nämlich an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die Lebensverhältnisse der Mutter und ihre Erziehungsfähigkeiten nachhaltig verbessert haben. Bei einer erneuten Beantragung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege würden sich die Kläger in einer vergleichbaren Situation befinden, da sich die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände insofern nicht ändern werden, als dass die Kläger weiterhin der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören und der Beklagte aufgrund dieser Religionszugehörigkeit der Kläger pauschal deren Eignung als Vollzeitpflegestelle verneint. Die Gefahr, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht, ist damit hinreichend konkret. Schließlich kann eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht nur im Hinblick auf das Pflegekind Benson John Nwigwe AV., sondern auch im Hinblick auf andere Pflegekinder, welche die Kläger zukünftig aufnehmen würden, bejaht werden. Denn auch in diesem Fall ist von im Wesentlichen gleichbleibenden rechtlichen und tatsächlichen Umständen auszugehen, da die Ablehnung des Beklagten sich auf keine konkreten Umstände im Hinblick auf das Pflegekind Benson John Nwigwe AV. bezog, sondern ihre Ursache allein in der Religionszugehörigkeit der Kläger hatte. Zudem ergibt sich ein Feststellunginteresse der Kläger auch aus dem diskriminierenden Charakter des Verwaltungshandelns des Beklagten. Hat ein Verwaltungsakt außer seiner - erledigten - belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist, so kann das ideelle Interesse an einer Rehabilitierung, also an der Beseitigung dieser Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist (BVerwG, Beschluss vom 17.Dezember 2001 - 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 323). Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303). Die mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 erfolgte Ablehnung des Antrages auf Hilfe zur Erziehung stellt im Hinblick auf die Begründung der Ablehnung einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Kläger aus Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 GG dar, da sie sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft diskriminiert. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid und den Verwaltungsvorgängen ergibt sich deutlich, dass die Feststellung der Ungeeignetheit der Kläger als Pflegepersonen allein auf der Religionszugehörigkeit der Kläger beruht. Dabei wird allgemein auf die Glaubenslehren und die Lebensweise abgestellt, ohne konkret aufzuzeigen, welches Verhalten der Kläger dem Kindeswohl des Pflegekindes entgegensteht. Dies wirkt umso diskriminierender, da das Pflegekind bereits seit längerer Zeit ohne Beanstandungen des Jugendamtes bei den Klägern gelebt hat und versorgt wurde. Die Ablehnung hat neben der grundrechtlichen Schwere auch eine nach außen wirkende Stigmatisierung zur Folge, nämlich dahingehend, dass die Kläger als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht geeignet sind, einen jungen Menschen in seiner Entwicklung zu fördern und zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen und darüber hinaus sogar eine Gefahr für das Kind darstellen. Damit haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an ihrer Rehabilitierung. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrages auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege mit Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2019 war rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Den Klägern stand ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 27 Abs. 1 i.V.m. § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1163) in seiner Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I 2022). Hilfe zur Erziehung setzt gemäß § 27 SGB VIII allgemein und damit auch für die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende und für seine Entwicklung notwendige Erziehung nicht gewährleistet (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und sein erzieherischer Bedarf ungedeckt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ist. Dies ist vorliegend gegeben. Das Amtsgericht Halle übertrug den Klägern mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (Az.: 22 F 571/18) im Rahmen einer Familienpflegschaft die elterliche Sorge für das Kind C.. Seitens des Jugendamtes des Beklagten bestanden Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. Seit der Geburt von Benson, hat dieser immer wieder längere Zeiten bei den Klägern gelebt. Am 11. Januar 2018 wurde er schließlich vom Jugendamt des Beklagten in Obhut genommen. Die sorgeberechtigte Kindesmutter war zum damaligen Zeitpunkt weder willens noch in der Lage, die Erziehung des Kindes zu übernehmen, mithin war eine dem Wohl des Kindes entsprechende und für seine Entwicklung notwendige Erziehung nicht gewährleistet. Seit Januar Februar 2018 bis Juli 2020 lebte das Kind im klägerischen Haushalt; ihm wurde dort – de facto – Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII gewährt. Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nämlich – wie von den Klägern in ihrem Haushalt für das Pflegekind gewährleistet – entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder und ihren persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten, wobei für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach Satz 2 der Regelung geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die beantragte und - de facto - durch die Kläger bereits gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege auch geeignet. In Bezug auf die Prüfung der Geeignetheit der beantragten Hilfe und damit der Geeignetheit der Kläger als Pflegepersonen ist zunächst zu beachten, dass die Kläger keiner Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedürfen. Denn gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII bedarf einer Erlaubnis nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises über Tag und Nacht aufnimmt. Den Klägern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 23. Mai 2018 die elterliche Sorge für das Kind C. als Pflegepersonen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Sie sind damit gemäß § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB im Umfang der Übertragung mit den Rechten und Pflichten eines Pflegers ausgestattet. Eine vom Beklagten erteilte Pflegeerlaubnis hätte in diesen Fällen keine eigenständige Funktion mehr. Auch wenn die Kläger keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, ist ihre persönliche Eignung dennoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Geeignetheit nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung zu überprüfen. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört also auch, dass die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützende Leistungen bereit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 32.13 -, juris, Rn. 19). Die Überprüfung der Geeignetheit als Vollzeitpflegestelle ist jedoch nicht in der Form dem Jugendamt zugewiesen, wenn das Familiengericht - wie vorliegend - mit Zustimmung des Jugendamtes eine Übertragung der elterlichen Sorge als Familienpflegschaft auf die Pflegeeltern vorgenommen hat, wie das bei der Pflegeerlaubnis der Fall ist. Das ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Entscheidung und auch der zugrundeliegenden Entscheidung (OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2013 – 7 A 10040/13) ist – ohne, dass eine verbale Abgrenzung zur Prüfung einer Pflegeerlaubnis erfolgt – eine ausdrückliche Prüfung der Geeignetheit der klagenden Großmutter als Pflegeperson gerade nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist lediglich auf die aus seiner Sicht ausreichenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. In dessen Urteil findet sich jedoch keine Prüfung der Geeignetheit der Großmutter als Pflegeperson, in der Art und Weise, wie sie der Beklagte hier bei den Klägern durchgeführt hat. Fälle der vorliegenden Art unterscheiden sich von solchen, bei denen eine Überprüfung der Pflegepersonen im Vorfeld der Aufnahme des Kindes in deren Haushalt durch das Jugendamt zu erfolgen hat. Das Pflegekind C. befand sich bereits seit seiner Geburt für längere Zeitabschnitte und seit Januar 2018 – und damit lange vor der Prüfung des Antrages auf Jugendhilfe - dauerhaft im Haushalt der Kläger. Auch war hier der Beantragung von Jugendhilfe bereits die Entscheidung des Familiengerichts vorgeschaltet, im Rahmen derer die Überprüfung der Eignung der Kläger als Pflegepersonen – auch unter Beteiligung des Jugendamtes – schon erfolgt war. Und schließlich ist das Kind auch nach Ablehnung des Antrages auf Jugendhilfe durch den Beklagten im Haushalt der Kläger verblieben. Zu beachten ist zudem, dass bereits das Amtsgericht – Familiengericht – eine Kindeswohlgefährdungsprüfung durchgeführt hat. Insoweit vermag die Kammer nicht der Argumentation des Beklagten zu folgen, die familiengerichtliche Kindeswohlprüfung nach § 1697a BGB sei etwas anderes, als die Prüfung, die die Hilfe erbringende Stelle durchführt. Das würde das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Familiengericht verkennen. Nicht das Familiengericht ist an die Entscheidung des Beklagten gebunden, sondern der Beklagte hat die Entscheidungen des Familiengerichts zu akzeptieren und sein Verhalten danach auszurichten. Das Familiengericht erachtete die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB auf die Kläger als zur ordnungsgemäßen Betreuung und Vertretung des Kindes im Kindeswohlinteresse liegend. Das Jugendamt des Beklagten erhob hiergegen keine Einwände; es ist in jedem Falle an eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts gebunden. Seit ihrer Bestellung zu Pflegern unterstanden die Kläger zudem der Aufsicht des Familiengerichts. Denn dieses führt über die gesamte Tätigkeit die Aufsicht (vgl. § 1837 i.V.m. § 1915 BGB). Es erfolgten im streitgegenständlichen Zeitraum weder durch das Familiengericht, noch durch den Beklagten konkrete Beanstandungen hinsichtlich der Pflege des Kindes. Insoweit der Beklagte vorträgt, die Prüfungsmaßstäbe im Hinblick auf die Übertragung der Familienpflegschaft und der Anerkennung einer Vollzeitpflegestelle würde schon deshalb differieren, weil die Prüfungen von unterschiedlichen Abteilungen des Jugendamtes durchgeführt werden und insofern keine Absprachen im Vorfeld der Zustimmung zu einer Familienpflegschaft erfolgen würden, vermag dies der hier erfolgten Ablehnung nicht zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen. Dass verwaltungsintern unterschiedliche Prüfungen stattfinden, vermag die bestehende Rechtslage nicht zu ändern. Der Beklagte muss sein Verwaltungshandeln vielmehr dieser anpassen. Zudem erscheint es unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles, der sowohl bei der Übertragung der Familienpflegschaft als auch der Vollzeitpflege nach dem SGB VIII ausschlaggebend sein dürfte, schwer nachvollziehbar, dass unterschiedliche Maßstäbe den Prüfungen zugrunde gelegt werden. Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens kann der Prüfungsmaßstab des Jugendamtes im Hinblick auf das Kindeswohl nicht niedriger sein, als im Rahmen der Beantragung von Jugendhilfe. Denn hier wird entscheiden, wer tatsächlich das Kind betreut und erzieht. Der Beklagte ist an die vom Familiengericht getroffenen Feststellungen gebunden, wonach die Kläger als Pflegeperson geeignet sind, und darf das Ergebnis der familiengerichtlichen Prüfung nicht unter Anlegung eines strengeren Prüfungsmaßstabs unterlaufen. Demgemäß vermag er sich insoweit nicht mit Erfolg auf seine Verwaltungspraxis und insbesondere die in das Verfahren eingeführte Verfahrensvorschrift Handbuch für das Pflegekinderwesen in Sachsen-Anhalt zur Durchführung einer Geeignetheitsprüfung bei den Klägern zu berufen; darf er mithin nach der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung kein eigenes Prüfprogramm zur Frage der Geeignetheit der Kläger als Pflegepersonen durchführen. Das ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Da die Betreuung des Kindes aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung den Klägern oblag, mithin hierfür für den Beklagten keine Entscheidungsbefugnis verbleibt, hat eine Versagung der Anerkennung der Kläger als Pflegepersonen im Rahmen einer Prüfung durch das Jugendamt nur zur Folge, dass die Erstellung eines Hilfeplans und die Überwachung von dessen Durchführung unterbleibt bei gleichzeitiger wirtschaftlicher Schlechterstellung des Kindes. Das hätte auch die nach dem gebotenen Maßstab der Berücksichtigung des Kindeswohls den schwer nachvollziehbaren Effekt, dass gerade solche Kinder, die von nach Ansicht des Jugendamtes nicht zweifelsfrei geeigneten Personen betreut und erzogen werden, keiner regelmäßigen Überwachung das Jugendamt unterlägen. Der Beklagte wird aber nicht ernsthaft die Ansicht vertreten, dass der Wegfall des Hilfeplans und seiner Überwachung dem Kindeswohl dient oder sogar von ihm gefordert wird. Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass sich aus dem als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben. Die Kläger sind zur Deckung des Hilfebedarfs in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereit und geeignet. Ihnen wurde die elterliche Sorge in vollem Umfange als Pfleger übertragen und sie nahmen ihr Pflegekind am 11. Januar 2018 dauerhaft in ihren Haushalt auf. Die bei dem Beklagten beschäftigte Frau D. gab in einer E- Mail am 9. April 2018 an, dass sie die Kläger bereits seit 2010 kenne und diese langjährige und zuverlässige Bezugspersonen und Vertraute des Kindes und der Mutter seien. Es bestehe Einigkeit aller Beteiligten, dass die Kläger für C. Familienpfleger werden sollten und dass dies dem Kindeswohl entspreche. Laut Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Halle vom 23. Mai 2018 erklärte Frau D., dass das Jugendamt des Beklagten die Einrichtung einer Familienpflegschaft durch die Kläger ausdrücklich befürworte. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten abgelehnt hätten wurden weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Es fehlt auch an Anhaltspunkten, dass die Kläger das Kind entgegen der Wünsche der Mutter religiös erziehen würden. Denn die Mutter gehörte selbst den Zeugen Jehovas an und wurde nur aufgrund ihres Verhaltens ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung des Beklagten, ihnen Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege für ihr Pflegekind zu gewähren. Der am 24. November 2010 geborene C. lebte seit seiner Geburt bei den Klägern, zunächst unregelmäßig mit längeren Aufenthaltszeiten. Am 11. Januar 2018 wurde er durch das Jugendamt des Beklagten in Obhut genommen, da eine akute Kindeswohlgefährdung bei der allein sorgeberechtigten Mutter des Kindes festgestellt wurde. Danach lebte das Pflegekind dauerhaft bei den Klägern, bis es im August 2020 wieder in den Haushalt seiner leiblichen Mutter zurückkehrte. Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (Az.: 22 F 571/18) übertrug das Amtsgericht Halle (Saale) – Familiengericht – den Klägern im Rahmen einer Familienpflegschaft mit Zustimmung der Kindesmutter die elterliche Sorge; im Umfang der Übertragung haben sie die Rechte und Pflichten eines Pflegers des Kindes. Ausweislich der Gründe des Beschlusses befürwortete das Jugendamt ausdrücklich den Antrag der sorgeberechtigten Kindesmutter, alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegepersonen zu übertragen. Am 25. Oktober 2018 stellten die Kläger einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung und Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII. Am 15. November 2019 wurde durch zwei Mitarbeiter des Pflegedienstes des Beklagten ein Hausbesuch bei den Klägern durchgeführt. Bei diesem Besuch kamen die Mitarbeiterinnen auch auf die Religion der Kläger zu sprechen. Die Kläger hatten in einem vorher abgegebenen Lebenslauf angegeben, dass sie der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören würden. Ausweislich der Niederschrift eines am 6. Dezember 2019 geführten Gesprächs zwischen den Klägern und den Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes des Beklagten wurde den Klägern mitgeteilt, dass im Ergebnis der Teamberatung vom 2. Dezember 2019 beabsichtigt sei, den Antrag der Kläger auf Gewährung von Jugendhilfe abzulehnen, da die Kläger nicht als Pflegeeltern geeignet seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Religion der Zeugen Jehovas erheblich von den üblichen Lebenswelten abweiche. Zudem bestehe eine Isolation in der Glaubensgemeinde und die Ablehnung von Bluttransfusionen führe zu einer prognostizierten Kindeswohlgefährdung. Schließlich sei ein Loyalitätskonflikt zur Kindesmutter zu bejahen, da diese aus der Religionsgemeinschaft ausgeschlossen worden sei. Die Kläger gaben an, den Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht zurückziehen zu wollen, da sie einen ablehnenden Bescheid für die Leistungen des Sozialamtes benötigten. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege ab. Zur Begründung führte er aus, dass zwar die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII gegeben sei, die Voraussetzungen einer anerkannten Pflegestelle nach den Fachstandards des Jugendamtes des Beklagten und des Pflegekinderwesens in Sachsen- Anhalt bei den Klägern jedoch nicht vollständig vorlägen. Die Kläger haben am 10. Januar 2020 beim erkennenden Gericht Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass bei ihnen die erforderliche Erziehungseignung zu bejahen sei. Ein wesentliches Indiz für die Eignung einer Pflegeperson sei deren Bereitschaft, mit den leiblichen Eltern und dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Dies sei bei den Klägern gegeben. Zudem habe das Amtsgericht den Klägern mit Einverständnis des Jugendamtes die Pflege übertragen. Die Entscheidung des Gerichts könne nicht ohne Vorliegen entgegengesetzter Gründe infrage gestellt werden. Der Beklagte habe bis heute nichts an der Entwicklung des Pflegekindes beanstandet. Er habe auch keine Feststellungen getroffen, die Rückschlüsse auf konkrete Erziehungsdefizite der Kläger zuließen. Das Pflegekind befinde sich seit über 2 Jahren dauerhaft bei den Klägern und entwickle sich dort sehr gut. Zudem habe es seit seiner Geburt schon große Teile seines Lebens bei den Klägern verbracht. Die Kläger hätten auch ein eigenes Kind erfolgreich erzogen. Zur Vorbereitung auf ihre Aufgaben als Pflegeeltern, hätten die Kläger zudem im September 2019 ein Pflegeelternseminar beim Beklagten besucht. Ihr Pflegekind sei sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule voll integriert und habe mehrere Schulfreunde, die nicht zur Religionsgemeinschaft der Kläger gehörten. Auch seien seine schulischen Leistungen als gut zu bezeichnen, obwohl er eine Konzentrationsschwäche aufweise. Die Nichtteilnahme an Geburtstagsfeiern würden die Kläger durch Kinderfeste und sonstige Aktivitäten ausgleichen. Eine Gefährdung der Entwicklung des Pflegekindes bestehe deshalb nicht. Die Tatsache, dass keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege sei schon allein daraus zu ersehen, dass sich das Kind nach wie vor bei den Klägern befinde. Es sei grob beleidigend und höchst diskriminierend, wenn der Beklagte ohne jeglichen Nachweis eine tatsächliche Kindeswohlgefährdung allein aufgrund der Religionszugehörigkeit der Eltern annehme und die Erziehungshilfeleistungen verweigere. Durch die europäische und höchstrichterliche Rechtsprechung der Familiengerichte sei bestätigt, dass durch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas die Erziehungseignung nicht eingeschränkt sei. Die Entscheidung des Beklagten verstoße durch die Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens, des Rechts auf Religionsfreiheit, des Rechts auf ein faires Verfahren und den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gegen die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Ablehnung des Beklagten, ihnen Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege für das Pflegekind C. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass eine umfassende Prüfung der Geeignetheit der Kläger als Pflegeeltern im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens nicht stattgefunden habe. Erst im Rahmen des Antrags der Kläger vom 25. Oktober 2018 auf Gewährung der Vollzeitpflege sei eine solche umfassende Überprüfung der Kläger erfolgt, die die Begutachtung der häuslichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation sowie deren fachliche Eignung als Vollzeitpflegeeltern beinhaltet habe. Bei der Beurteilung der Geeignetheit der Kläger als Pflegepersonen habe der Beklagte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Insbesondere sei die Beurteilung der Kläger willkür- und diskriminierungsfrei erfolgt. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung zu beachten, dass nach § 1 Abs. 1 SGB VIII jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit habe. Die individuelle Lebensweise und Haltung der Kläger als Angehörige der Zeugen Jehovas würden weder den in § 1 Abs. 1 SGB VIII genannten Erziehungsauftrag sicherstellen, noch würde dies dem Wohle des Kindes entsprechen. Die Kläger würden als Angehörige der Zeugen Jehovas einen Lebensstil und Ansichten vertreten und leben, die nicht auf den in Deutschland vorherrschenden Traditionen und Ritualen, die auf christlichen Werten basierten, beruhen und die von der breiten Gesellschaft in Deutschland gelebt werden würden und in der in Deutschland weit verbreiteten Glaubenslehre der Katholiken und Protestanten anerkannt seien. So würden die Zeugen Jehovas die Lehre der Dreifaltigkeit ablehnen, eine eigene Bibelübersetzung benutzen und aufgrund ihres publizistischen Schriftverständnisses verschiedene Aspekte des modernen Lebens ablehnen, wozu unter anderem außereheliche Sexualität, Bluttransfusionen und das Begehen von Geburtstagen oder kirchlichen Feiertagen sowie die Evolutionslehre zählen würden. Damit würde die Lebenswelt der Kläger erheblich von der der Altersgenossen des Pflegekindes abweichen. Mit der Lehre der Zeugen Jehovas bekomme das Pflegekind Werte und Ansichten vermittelt, die teilweise nicht gesellschaftsfähig seien. Zudem sei das Pflegekind in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt, wenn er nicht die üblichen Feste feiern dürfe. Durch die Ablehnung der Bluttransfusionen sei eine potentielle Kindeswohlgefährdung des Pflegekindes gegeben. Auch wenn dies noch keine konkrete Kindeswohlgefährdung darstellen sollte, wäre der Ermessensspielraum des Beklagten nicht verletzt. Denn bei der Übertragung des Erziehungsauftrags an Dritte reiche bereits die prognostizierte Kindeswohlgefährdung aus, um den Pflegeelternstatus abzulehnen. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung im Einklang mit den Fachstandards des Handbuchs für das Pflegekinderwesen in Sachsen-Anhalt gehandelt. Denn danach sei bei der Auswahl geeigneter Pflegepersonen dauerndes Ausschlusskriterium, wenn die Pflegepersonen einer konfliktträchtigen weltanschaulichen Gruppierung mit prognostizierter Kindeswohlgefährdung angehören würden. Die von den Klägern zitierten und erwähnten Urteile seien nicht auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragbar, da dort stets der Entzug des Sorgerechts eines leiblichen Elternteils streitig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.