Urteil
5 A 235/21
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Klage ist auch dann nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn die elektronisch an ein unzuständiges Gericht übermittelte Klageschrift noch innerhalb der Klagefrist elektronisch durch das unzuständige Gericht an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, da das beim zuständigen Gericht eingegangene elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und auch die Weiterleitung nichts an der Unterbrechung des sicheren Übermittlungsweges zu ändern vermag; aufgrund der Zwischenschaltung des unzuständigen Gerichts und des damit verbundenen Bruchs in der Verschlüsselung der elektronischen Signatur ist die Absenderauthentizität nicht verifizierbar.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage ist auch dann nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn die elektronisch an ein unzuständiges Gericht übermittelte Klageschrift noch innerhalb der Klagefrist elektronisch durch das unzuständige Gericht an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, da das beim zuständigen Gericht eingegangene elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und auch die Weiterleitung nichts an der Unterbrechung des sicheren Übermittlungsweges zu ändern vermag; aufgrund der Zwischenschaltung des unzuständigen Gerichts und des damit verbundenen Bruchs in der Verschlüsselung der elektronischen Signatur ist die Absenderauthentizität nicht verifizierbar.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Kläger und der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die – ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen – Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen worden sind. Die Klage ist bereits unzulässig, da die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Dabei ist der Begriff der Schriftlichkeit ausgehend von den Grundsätzen der Authentizität und Rechtsklarheit auszulegen und anzuwenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, München 2020, § 81 Rn. 4 ff. m.w.N.). Diesen Grundsätzen wird entsprochen, wenn Urheber und Inhalt der rechtsgestaltenden Erklärung einwandfrei feststehen und ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei lediglich um einen Entwurf handelt. Von der ernsthaften und authentischen Einlegung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Kläger die Klageschrift eigenhändig unterschrieben hat, sodass ihm das Schriftstück zuverlässig und zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Im vorliegenden Fall der elektronischen Übermittlung der Klageschrift, in dem eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich ist, sind die besonderen Voraussetzungen nach § 55a VwGO zu beachten. Nach §§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden, wozu insbesondere nach Nr. 2 der Regelung der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts zählt. Ein Zwischenschalten einer anderen Stelle ist danach nicht vorgesehen. Auch gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach – Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803) – ERV – darf ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, wie folgt übermittelt werden: 1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder 2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht. Diese an eine wirksame elektronische Klageerhebung zu stellenden Anforderungen wurden vorliegend nicht gewahrt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger übermittelte die Klageschrift vom 28. Mai 2021 noch am selben Tage der elektronischem Poststelle des nicht vom Adressatenwillen umfassten Amtsgerichts Halle elektronisch und nicht der des erkennenden Gerichts. Die Klageschrift wurde mithin nicht innerhalb der Klagefrist in der in § 55a Abs. 3 VwGO vorgesehenen Weise von der Prozessbevollmächtigten der Kläger an das erkennende Gericht übertragen, da das beim erkennenden Gericht eingegangene elektronische Dokument entgegen § 55a Absatz 3 Satz 1 VwGO nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person, hier: der Prozessbevollmächtigten der Kläger, sondern der des Amtsgerichts Halle versehen war und nicht von der Prozessbevollmächtigten der Kläger als der zu verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht wurde, da hierzu lediglich der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der elektronischen Poststelle des (erkennenden) Gerichts, nicht des (anderen) Amtsgerichts Halle zählt. Beim Amtsgericht Halle trat insofern keine Rechtshängigkeit ein. Nach § 90 Satz 1 VwGO wird die Streitsache durch Erhebung der Klage rechtshängig. Die Klage ist dabei mit der Einreichung einer den Anforderungen der §§ 81 f. VwGO entsprechenden Klageschrift beim Verwaltungsgericht erhoben (vgl. Bamberger, in: Wysk [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsordnung, München 2011, § 90 Rn. 2). Keine wirksame Klageerhebung liegt vor, wenn die Klage – wie hier dem Amtsgericht Halle – einem nicht vom Adressatenwillen umfassten Gericht versehentlich zugeht. Unerheblich ist hierbei, ob die Klage trotz Adressierung an das zuständige Gericht versehentlich bei einem unzuständigen eingeht oder ob sie umgekehrt trotz Adressierung an ein unzuständiges Gericht ohne Nachfrage beim Adressaten dem zuständigen zugeleitet wird (vgl. Bamberger, in: Wysk [Hrsg.], a.a.O., § 81 Rn. 13). Hier wollten die anwaltlich vertretenen Kläger zweifelsfrei nicht das Amtsgericht Halle, sondern das in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides bezeichnete erkennende Gericht anrufen. Das ergibt eine Auslegung der Klageschrift nach den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen. Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die an das erkennende Gericht adressierte Klageschrift ungeachtet ihrer Übermittlung an das Amtsgericht Halle für das erkennende Gericht bestimmt war. Der beim Amtsgericht Halle eingegangene offenkundige „Irrläufer“ begründete beim Amtsgericht Halle keine Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 C 37.00 – juris, Rn. 13; VG München, Urteil vom 21. Februar 2020 – M 19 K 16.33212 – juris, Rn. 19). Die Klageerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt nämlich voraus, dass die Klage dem Gericht zugeht, so dass es davon Kenntnis nehmen kann, und angerufen, das heißt zum Tätigwerden aufgerufen ist, mithin den Rechtsstreit entweder entscheiden oder – bei Verneinung der Zuständigkeit – verweisen muss. Hat eine Partei dagegen eine Sendung an ein bestimmtes Gericht adressiert, sie aber versehentlich bei einem anderen Gericht eingeworfen, so ist ihr Inhalt nicht in den Machtbereich des zuständigen Gerichts gelangt. In diesem Fall ist das Gericht, bei dem das Schriftstück eingeht, obwohl es dort nicht eingehen sollte, zu einer prozessualen Behandlung weder verpflichtet noch berechtigt, sondern nur gehalten, das Schriftstück zurückzusenden oder weiterzuleiten. Die versehentliche Zuleitung an ein anderes als das angesprochene Gericht unterscheidet sich damit qualitativ nicht von einem sonstigen Irrläufer des Schriftstückes an einen beliebigen Dritten. Im Gegensatz zum Rechtsirrtum, der zur Anrufung des falschen Gerichts führt und den der Gesetzgeber nachsichtig behandelt hat, ist sie daher ebenso wenig fristunschädlich wie eine sonstige Nachlässigkeit bei der Übermittlung fristgebundener Schriftstücke (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 1995 – 25 A 4760/95.A – juris, Rn. 5 f. m.w.N.). An der fehlenden ordnungsgemäßen Klageerhebung vermag die elektronische Weiterleitung der Klageschrift durch das Amtsgericht nichts zu ändern. Die Weiterleitung des Irrläufers noch innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist am 31. Mai 2021 per EGVP an das erkennende Gericht durch die Poststelle des Amtsgerichts Halle bewirkte lediglich einen noch fristgemäßen Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage, nicht indes eine formgemäße Klageerhebung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO innerhalb der Klagefrist. Denn die Weiterleitung der Klageschrift durch das Amtsgericht Halle vermochte nichts an der – einer wirksamen elektronischen Klageerhebung entgegenstehenden – Unterbrechung des sicheren Übermittlungsweges zu ändern. Das erkennende Gericht vermag aufgrund der Zwischenschaltung des Amtsgerichts Halle die Absenderauthentizität nicht mehr zu verifizieren. Es kann lediglich die Authentizität des Amtsgerichts Halle überprüfen, jedoch aufgrund des Bruchs in der Verschlüsselung der elektronischen Signatur – im Unterschied zu einem Papierschriftsatz – nicht mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Sicherheit den Urheber der Klageschrift festzustellen. Es ist nämlich weder die qualifizierte Signatur des absendenden Rechtsanwalts vorhanden, noch die auf sein beA verweisende Verschlüsselung im sicheren Übermittlungsweg. Bezüglich der nicht formgemäßen Klageerhebung kann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO nicht gewährt werden. Denn hierfür müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Tatsachen vorgetragen werden, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Die Kläger müssen dabei deutlich machen, wie und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist und weshalb das Verschulden fehlt. Es bedarf konkreter Angaben dazu, wie es zur Fristversäumnis gekommen ist und dass das Versäumnis nicht vom Beteiligten oder dessen Bevollmächtigten verschuldet ist. Solche Darlegungen hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht im vorliegenden Verfahren trotz des richterlichen Hinweises bereits in der Eingangsverfügung vom 1. Juni 2021 indes nicht unterbreitet. Keine anderweitige rechtliche Würdigung erfordert die Mitteilungspflicht nach § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach dem Absender dies unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen ist, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Denn das elektronische Dokument war vorliegend nicht für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet; es konnte bearbeitet werden, wurde ihm vielmehr lediglich nicht wirksam elektronisch übermittelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens und besteht Gerichtskostenfreiheit. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Armeniens. Sie sind armenische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. reisten am 7. Juni 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 24. Juni 2014 mit der Behauptung, syrische Staatsangehörige zu sein, Asyl. Ihre gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. August 2014 erhobenen Klagen wies das VG Magdeburg mit rechtskräftigen Urteilen vom 10. November 2015 – 9 A 337 und 338/14 MD – ab. Den Asylantrag des am 16. September 2014 im Bundesgebiet geborenen Klägers zu 3. vom 9. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Januar 2015 als offensichtlich unbegründet ab. Den Asylantrag der am 24. September 2015 im Bundesgebiet geborenen Klägerin zu 4. vom 2. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. März 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Nachdem die Ausländerbehörde des Burgenlandkreises dem Bundesamt mit Schreiben vom 11. Januar 2021 unter Vorlage des armenischen Wehrpasses des Klägers zu 1. sowie des armenischen Reisepasses der Klägerin zu 2. mitgeteilt hatte, die Kläger seien armenische Staatsangehörige, gab dieses den Klägern zu 1. und 2. mit Schreiben vom 14. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zum Vorliegen von Abschiebungsverboten bezüglich des nun festgestellten Herkunftsstaates. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23. Februar 2021, die Familie mit drei kleinen Kindern befürchte im Fall der Rückkehr nach Armenien weiterhin Vergeltungsmaßnahmen durch die Familien der Kläger zu 1. und 2. Bei ihnen handele es sich um armenische Staatsangehörige mit Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden. Die Kläger zu 1. und 2. stammten aus verschiedenen religiösen Kasten, weshalb deren Familien ihre Verbindung aufs Schärfste ablehnten. Die Kläger zu 1. und 2. seien vor Straf- und Vergeltungsmaßnahmen durch die Familien, insbesondere der Familie der Mutter der Klägerin zu 2., geflohen, nachdem diese und die Familie des Klägers zu 1. erfahren habe, dass sie ein gemeinsames Kind erwarteten. Im Fall einer Rückkehr nach Armenien drohten weiterhin Vergeltungsmaßnahmen und könnten sie bei einer Wiedereingliederung nicht mit familiärer Unterstützung rechnen. Sie beantrage eine weitere persönliche Anhörung, um den Klägern zu 1. und 2. genaue Ausführungen zu den ihnen in Armenien drohenden Vergeltungsmaßnahmen durch die Familienangehörigen zu ermöglichen. Ihr habe bisher auch pandemiebedingt keine angemessene Übersetzung zur Besprechung zur Verfügung gestanden, so dass sie die Fluchtgründe aus Armenien bisher nicht habe näher mit den Klägern besprechen können. Das Vorbringen erscheine im Grundsatz jedenfalls wirklichkeitsnah und glaubhaft. Verschiedene Länderinformationen zur jesidischen Minderheit bestätigten das Phänomen der Blutrache und Vergeltungsmaßnahmen bei einer Verletzung jesidischer Heiratsregeln sowie der Familienehre. Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 stellte das Bundesamt unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie der Konkretisierung der mit Bescheiden vom 12. August 2014 (Kläger zu 1. und 2.), 21. Januar 2015 (Kläger zu 3.) und 1. April 2016 (Klägerin zu 4.; richtig: 22. März 2016) erlassenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich Armeniens fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Abschiebungsverbote seien nicht gegeben, da die Kläger gegen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechende Gründe weder überzeugend und glaubhaft vorgetragen haben, noch solche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorlägen. Die Kläger haben wegen ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Minderheit und Glaubensgemeinschaft in Armenien keine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten. Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Vergeltungsmaßnahmen durch Familienangehörige im Herkunftsland aufgrund des Verstoßes gegen die strengen Heiratsregeln der Jesiden, sei ihnen selbst bei Wahrunterstellung des vorgetragenen Sachverhalts und Annahme eines Verstoßes aus der (Religions-)Gemeinschaft eine Rückkehr in ihr Heimatland und Niederlassung in einer anderen Region zumutbar. Dass sie wegen ihres Verstoßes gegen die Heiratsregeln ihrer Religionsgemeinschaft lebensbedrohlichen Übergriffen durch die Familien ausgesetzt seien, ergebe sich weder aus den vorliegenden Auskünften noch dem Sachvortrag. Der geforderten weiteren Sachverhaltsaufklärung bedürfe es nicht; die Kläger zu 1. und 2. hätten im Rahmen ihrer Asylantragstellung, spätestens jedoch in den von ihnen eingeleiteten Klageverfahren, unter Angabe ihrer wahren Herkunft ihnen drohende Gefahren in Armenien darlegen können. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien führten – auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger – ebenfalls nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger Art. 3 EMRK verletzt werde. Die allgemeinen gesundheitlichen Gefahren aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie rechtfertigten nicht die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die an das erkennende Gericht adressierte Klageschrift vom 28. Mai 2021 per besonderem elektronischen Anwaltspostfach – beA – an das Amtsgericht Halle übermittelt. Ausweislich des am 28. Mai 2021 um 18:20:44 Uhr erstellten Transfervermerks ist die Nachricht „Klage zum Verwaltungsgericht Halle mit 3 Anhängen“ am selben Tag um 18:14:21 Uhr (lokale Serverzeit) auf sicherem Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach mit durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger um 18:12:45 Uhr signiertem qualifizierten Zertifikat und Integrität (mathematische Signaturprüfung) versandt worden. Die Poststelle des Amtsgerichts Halle hat die Klage als Irrläufer behandelt und am 31. Mai 2021 um 07:51:28 Uhr (lokale Serverzeit) per EGVP an das erkennende Gericht weitergeleitet sowie dem Verwaltungsgericht einen Ausdruck der eingegangenen Nachricht übermittelt. Der Kammervorsitzende hat in der Eingangsverfügung vom 1. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass die Klage elektronisch beim Amtsgericht Halle eingereicht worden sei und dieses sie als Irrläufer an das erkennende Gericht weitergeleitet habe. Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 3. Juni 2021 darum gebeten, in der in Aussicht gestellten Klagebegründung auch auf die Frage einzugehen, welche Folgen sich für die irrtümlich an das Amtsgericht Halle übersandte Klageschrift ergeben. Die Kläger haben weder hierzu Stellung genommen noch die Klage sonst begründet. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihren Personen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegt, und den Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen verweist das Gericht auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 5 A 236/21 HAL sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die durch Hinweis des Gerichts zur Lage in Armenien in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.