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Urteil

5 A 52/18 HAL

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten und in den Bescheiden des Beklagten vom 1. November 2017 und 15. Dezember 2017 als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen einen Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. anzuwenden. Die Bescheide des Beklagten vom 1. November 2017 und 15. Dezember 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten und in den Bescheiden des Beklagten vom 1. November 2017 und 15. Dezember 2017 als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen einen Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. anzuwenden. Die Bescheide des Beklagten vom 1. November 2017 und 15. Dezember 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2020 und der Beklagte mit am 2. April 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. Juli 2018 ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat den begehrten Anspruch auf Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit sind die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist § 6 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 326) in ihrer Fassung vom 29. März 2017 (BGBl. I 626) – im Folgenden: BBhV –. Diese Fassung der Beihilfeverordnung galt zum Zeitpunkt des Anfalls der streitbefangenen Aufwendungen im zweiten Halbjahr 2017. Beihilferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1965 – VIII C 80.64 – BVerwGE 21, 264 [265 f.], und vom 24. März 1982 – BVerwG 6 C 95.79 – juris, Rdnr. 30). Die Bundesbeihilfeverordnung ist auf die Klägerin als Landesbeamtin anzuwenden, § 3 Abs. 8 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 – BesVersEG LSA – (verkündet als Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011, GVBl. S. 68). Danach gelten die bis zum Inkrafttreten der (Beihilfe-)Verordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter. Das Land Sachsen-Anhalt hat bislang keine eigene Beihilfeverordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA erlassen. Die Beihilfe wird nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt, wobei der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist. Mit § 46 Abs. 1 BBhV setzt der Verordnungsgeber § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) - BBG - um. Der Bemessungssatz ergibt sich aus § 46 Abs. 2 und 3 BBhV. In § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV wird der Bemessungssatz von beihilfeberechtigten Personen auf 50 Prozent festgesetzt. Dieser erhöht sich nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV auf 70 Prozent, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. Wann Kinder berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BBhV. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Das ist bei der Klägerin bei zwei Kindern der Fall. Der näheren Betrachtung bedarf hier nur ihr Sohn D. Dieser ist nach § 38 Abs. 3 LBesG LSA beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin für ihn – wie sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 19. September 2017 ergibt – Kindergeld erhält. Mehr bedarf es nicht, wie sich auch aus Nr. 46.3, insbesondere Nr. 46.3.2 der für den Beklagten bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 26. Juni 2017 (GMBl. S. 530) ergibt. Das Bundesministerium des Innern weist an dieser Stelle darauf hin, dass es einerseits unerheblich ist, welcher Tatbestand der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 vorliegt, andererseits den erhöhten Bemessungssatz die beihilfeberechtigte Person erhält, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für mindestens zwei Kinder bezieht. Weitere Voraussetzungen oder Begrenzungen sind dort nicht enthalten. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Der höhere Beihilfesatz für den aktiven Beamten dient dazu, ihn zu entlasten, indem er geringere Vorsorgeaufwendungen für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung hat. Es wird damit derselbe Zweck verfolgt, den auch das Kindergeld und der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages erfüllt. Dieser Zweck entfällt nicht, wenn ein Kind eine eigene Beihilfeberechtigung erwirbt. Damit wird nur eine Absicherung im Krankheitsfall des Kindes erreicht, nicht jedoch der Alimentationsbedarf des Elternteils abgedeckt. Insoweit unterscheidet sich der Eintritt in ein Dienstverhältnis auch nicht von der Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Berufsausbildung. Soweit der Beklagte aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV das Entfallen der Berücksichtigungsfähigkeit entnehmen möchte, ist dem nicht zu folgen (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2015 – 14 BV 14.2067 – juris). Zwar spricht der Wortlaut für die Rechtsauffassung des Beklagten. Nach dieser Norm schließt die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 aus. Die Systematik, der Sinn und Zweck und höherrangiges Recht gebieten aber eine andere Auslegung. § 5 BBhV hat die amtliche Überschrift „Konkurrenzen“; das entspricht auch dem Inhalt der Regelung. § 5 BBhV greift zahlreiche unterschiedliche Fälle auf, denen gemeinsam ist, dass für dieselben Aufwendungen aus den allgemeinen Regelungen mehrere Beihilfeansprüche resultieren. Die Regelung dient dem Zweck, in solchen Fällen nur einen dieser Ansprüche zu gewähren. Sie grenzt damit die Inanspruchnahme verschiedener Dienstherrn oder desselben Dienstherrn aus verschiedenen Gründen gegeneinander ab. Damit wird einerseits sichergestellt, dass eine Person nicht mehrere Beihilfeansprüche nebeneinander geltend machen kann und damit einen Beihilfeanspruch in einer insgesamt übersetzten Höhe erhält. Andererseits werden die Verpflichtungen des oder der Dienstherr(e)n gegeneinander abgegrenzt. In allen diesen Fällen verfolgt der Verordnungsgeber dasselbe Ziel; er verwendet aber unterschiedliche Begriffe, wenn er ähnliche Sachverhalte regelt. Das zeigt der Vergleich zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBhV. In beiden Fällen wird das Verhältnis zwischen einer eigenen Beihilfeberechtigung und der Berücksichtigungsfähigkeit geregelt. Beruht die Beihilfeberechtigung auf einem Dienstverhältnis, verwendet der Verordnungsgeber die Terminologie, dass diese die Berücksichtigungsfähigkeit ausschließe. Beruht sie dagegen auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, geht die eigene Beihilfeberechtigung nur der Berücksichtigungsfähigkeit vor. Selbst wenn man – mit Nr. 5.3.1 der BBhVVwV – ein Zurückbleiben dieser Ansprüche hinter den beamtenrechtlichen für möglich und deshalb einen Bedarf für das Füllen einer Lücke sieht, kann das nicht für die Folgewirkungen – die hier inmitten stehen – gelten. Die von dem Beklagten angenommene Regelung ist dem Verordnungsgeber verwehrt. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 BBG wird Beihilfe auch gewährt für Aufwendungen der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Der Ausschluss von Kindern, für die Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährt wird, würde damit gegen das Bundesbeamtengesetz verstoßen; eine solche Auslegung verbietet sich von selbst. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Familienzuschlag der Klägerin nicht nach dem Bundesbesoldungsgesetz, sondern nach dem Landesbesoldungsgesetz gezahlt wird. Diese Regelungen sind als gleichwertig zu betrachten, soweit und solange die Bundesbeihilfeverordnung auch auf Landesbeamte anzuwenden ist. Im Ergebnis findet damit auf die Klägerin auch nach dem 1. August 2017 der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. trotz der eigenen Beihilfeberechtigung ihres Sohnes Anwendung, solange ihre beiden Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen unter Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. über den 1. August 2017 hinaus. Sie steht als Beamtin im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt und ist Mutter einer Tochter und eines Sohnes. Ihr am 13. August 1998 geborener Sohn begann zum 1. August 2017 eine Ausbildung im gehobenen Zolldienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst), im Rahmen dessen er gegenüber der Bundesrepublik Deutschland beihilfeberechtigt wurde. Die Klägerin teilte dies dem Beklagten mit ihrem Beihilfeantrag vom 13. Oktober 2017 mit. Für beide Kinder erhielt die Klägerin über den 1. August 2017 hinaus Kindergeld; insbesondere wurde für ihren Sohn mit Bescheid des Beklagten vom 19. September 2017 das Kindergeld für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2020 festgesetzt. Demgemäß erhielt die Klägerin gemäß § 38 Abs. 3 LBesG LSA auch für beide Kinder den Familienzuschlag der Stufe 2. Mit Bescheiden vom 1. November und 15. Dezember 2017 berücksichtigte der Beklagte bezüglich der klägerischen Beihilfeanträge teilweise nur noch einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 50 v.H.. Aufgrund des beihilfeberechtigten Sohnes sei eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen. Damit entfalle auch die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 3 BBhV. Die Klägerin erhob am 22. November 2017 gegen den Bescheid vom 1. November 2017 und am 12. Januar 2018 gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2017 Widerspruch. Sie stellte klar, dass sie keine Leistungsübernahme für ihren Sohn begehre. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BBhV werde ein Kind bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag erhalte. Da sie für zwei Kinder den Familienzuschlag erhalte, sei nach § 46 Abs. 3 BBhV ein Bemessungssatz von 70 v.H. zugrunde zu legen. Ansonsten würde sie ungleich behandelt werden gegenüber anderen Beihilfeberechtigten mit zwei, im Familienzuschlag berücksichtigten Kindern in einem gesetzlich versicherten Ausbildungsverhältnis ohne eigene Beihilfeberechtigung. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2018 zurück, der der Klägerin am 6. Februar 2018 zugestellt wurde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV schließe die Beihilfeberechtigung ihres Sohnes aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 aus, obwohl die Klägerin weiterhin für ihn den kindergeldbezogenen Familienzuschlag erhalte. Nach dem Kommentar „Mildenberger – Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen“, Anmerkung 15 Abs. 4 zu § 4 Abs. 2 BBhV sei ein aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften selbst beihilfeberechtigtes Kind von der Berücksichtigungsfähigkeit und damit auch der erhöhte Bemessungssatz nach § 46 Abs. 3 BBhV ausgeschlossen. Das Urteil des VGH München vom 22. Juni 2015 – 14 BV 14.2067 – entfalte keine Bindungswirkung. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht gegeben; die Sachverhalte „Kind als Student/Azubi“ und „Kind als Beamter auf Widerruf“ seien nicht die gleichen und müssten nicht gleichbehandelt werden. Sei nur noch ein Kind berücksichtigungsfähig, betrage der klägerische Beihilfebemessungssatz 50 v.H.. Mit ihrer am 6. März 2018 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, ihr Bemessungssatz verringere sich nicht wegen der eigenen Beihilfeberechtigung ihres Sohnes als Beamter auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) seit dem 1. August 2017 auf 50 v.H.. § 5 Abs. 1 BBhV schließe lediglich ab 1. August 2017 ihren Anspruch auf Beihilfeleistungen für ihren Sohn aus, der seitdem krankheitsbedingte Aufwendungen selbst gegenüber seinem Dienstherrn geltend zu machen habe. Aus der Systematik der BBhV lasse sich nicht schließen, dass dies Folgewirkungen auf ihren Beihilfebemessungssatz und damit ihren Beihilfeanspruch für eigene krankheitsbedingte Aufwendungen habe. Hätte der Verordnungsgeber dies beabsichtigt, hätte er es klarstellen müssen. Überdies verstoße die Ansicht des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Beamte, deren Kinder eine Ausbildung als Beamter auf Widerruf absolvierten, würden ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als Beamte, deren Kinder anderweitig ohne eigene Beihilfeberechtigung ausgebildet würden. Durch den erhöhten Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen in § 46 Abs. 3 BBhV werde dem erhöhten „wirtschaftlichen“ Aufwand von Beamten Rechnung getragen, die zwei oder mehr Kindern zum Unterhalt verpflichtet seien. Da die Ausbildungsentgelte bei einem Beamten auf Widerruf, einen Auszubildenden des öffentlichen Dienstes oder bei sonstigen Auszubildenden vergleichbar seien, lasse sich kein verringerter wirtschaftlicher Aufwand bei Beamten auf Widerruf feststellen. Die Ungleichbehandlung gegenüber beihilfeberechtigten Eltern mit Kindern ohne eigenen Beihilfeanspruch lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die in der Ausbildung befindlichen Kinder mit eigenem Beamtenstatus im Vergleich zu gesetzlich krankenversicherten Kindern bei der ärztlichen Versorgung zusätzliche Vorteile erfahren würden. Derartige zusätzliche Vorteile seien nicht erkennbar und der Beamte begehre gerade nicht die Leistungsübernahme für das in der Ausbildung befindliche Kind mit eigenem Beamtenstatus, sondern den erhöhten Bemessungssatz bei eigenen Beihilfeleistungen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich aller von ihr geltend gemachten und in den Bescheiden des Beklagten vom 1. November 2017 und 15. Dezember 2017 als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen einen Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. anzuwenden und die Bescheide des Beklagten vom 1. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2018 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Gerichts gewesen.