Urteil
5 A 661/17
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ermöglicht die Anerkennung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung als doppelt ruhegehaltsfähige Dienstzeit auch für solche Verwendungen, die vor dem 1. September 2002 erfolgten.(Rn.42)
2. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind aufgrund der Verwaltungspraxis und des Gleichheitssatzes immer als doppelt ruhegehaltfähig anzuerkennen.(Rn.32)
3. Soldaten, deren besondere Auslandsverwendung in einem bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid nicht berücksichtigt ist, haben einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG, da bei der Bundesrepublik Deutschand eine dementsprechende Verwaltungspraxis besteht. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid ist ab Antragstellung zu ändern.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ermöglicht die Anerkennung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung als doppelt ruhegehaltsfähige Dienstzeit auch für solche Verwendungen, die vor dem 1. September 2002 erfolgten.(Rn.42) 2. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind aufgrund der Verwaltungspraxis und des Gleichheitssatzes immer als doppelt ruhegehaltfähig anzuerkennen.(Rn.32) 3. Soldaten, deren besondere Auslandsverwendung in einem bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid nicht berücksichtigt ist, haben einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG, da bei der Bundesrepublik Deutschand eine dementsprechende Verwaltungspraxis besteht. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid ist ab Antragstellung zu ändern.(Rn.24) Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides der Generalzolldirektion vom 21. Juli 2016 dahingehend, dass sein Ruhegehalt mit Wirkung vom 12. November 2016 unter doppelter Anrechnung seiner Einsatzzeiten im Zeitraum vom 15. November 1999 bis zum 22. Mai 2000 (SFOR) und 24. September 2001 bis zum 24. März 2002 im Kosovo neu festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 14. Juni 2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie die vorzunehmende Änderung ablehnen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO - gegeben sind (Nr. 3). Zwar ist ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegend nicht gegeben. Eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) setzt voraus, dass sich das maßgebliche Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, München 2017, § 51 Rn. 30). Die Regelung, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, der § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458), das nach Art. 9 EinsatzVVerbG am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt worden und galt damit zum Zeitpunkt der Festsetzung der klägerischen Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 21. Juli 2016. Die Norm hat sich seitdem auch nicht geändert. Es gibt auch keine andere Regelung, die den Bedeutungsgehalt des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG verändert hat und auf deren Inkrafttreten ein Wiederaufgreifen gestützt werden könnte. Der systematische Zusammenhang des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG blieb seit seinem Inkrafttreten unverändert. Änderungen der Unfallversorgung betreffen aufgrund der abweichenden Systematik und den abweichenden Grundlagen für diesen Anspruch das Ruhegehalt nicht. Auch die zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ergangene Rechtsprechung des VG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 13. September 2016 – 6 K 4811/15 – juris) und anderer Verwaltungsgerichte (statt vieler: VG Trier, Urteil vom 2. März 2018 – 6 K 11080/17.TR; VG Potsdam, Urteil vom 5. Juni 2019 – VG 2 K 4720/17 –), dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auch auf vor dem 1. Dezember 2002 zurückgelegte Einsatzzeiten anwendbar sei, stellt keine Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Denn die Änderung der Rechtsprechung, auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage in diesem Sinne dar, sofern sie nicht Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen ist (vgl. Ramsauer, a.a.O.). Letzteres ist hier offensichtlich zu verneinen. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte befassen sich nämlich nicht mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern mit der Auslegung einer Norm des Soldatenversorgungsgesetzes, auch wenn die Auslegung die Berücksichtigung systematischer Bezüge und des Sinns und Zwecks dieser Norm erfordert. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG liegen ersichtlich ebenfalls nicht vor. Hierzu macht der Kläger auch nichts geltend. Der Kläger besitzt aber einen Anspruch auf die begehrte Neuregelung seiner Versorgung gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Liegen Gründe für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zugunsten des Betroffenen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Mit der Befugnis der Behörde, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Ein solcher Fall liegt hier vor; die Beklagte hat im zu entscheidenden Falle nicht nur ihr Ermessen auszuüben, sondern den Bescheid aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null auch abzuändern. Die Beklagte ist verpflichtet, das Verfahren betreffend die Festsetzung der klägerischen Versorgungsbezüge wiederaufzugreifen und die Zeiträume vom 15. November 1999 bis zum 22. Mai 2000 und 24. September 2001 bis zum 24. März 2002 mit Wirkung vom 12. November 2016 als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG anzuerkennen. Das Verfahren gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ist zweistufig. Es erfordert auf der ersten Stufe eine Entscheidung der Beklagten, ob sie das mit einem bestandskräftigen Bescheid abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufgreift. Diese Entscheidung ist grundsätzlich in das Ermessen der Beklagten gestellt. Ausnahmsweise kann eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, also nur die Entscheidung das Verfahren wiederaufzugreifen ermessensfehlerfrei sein. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich ist, was wiederum von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Das Festhalten an einem Verwaltungsakt ist unter anderem dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde in ihrer Entscheidungspraxis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen sowie bei einer sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergebenden Ermessensbindung. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet allein keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal lediglich eine Ermessensentscheidung der Behörde nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermöglicht. Hat sich die Behörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden, ist als zweite Stufe eine erneute Sachentscheidung zu treffen. Auf dieser Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt. Sie hat vielmehr zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheides bestätigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 – juris, Rn. 25). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Ermessen der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens und zur Änderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 21. Juli 2016 vorliegend auf Null reduziert. Es spricht schon alles dafür, dass dem Soldatenversorgungsrecht als dem einschlägigen Fachrecht eine Ermessenslenkung in Richtung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens und einer (teilweisen) Änderung rechtswidriger oder rechtswidrig gewordener Versorgungsfestsetzungsbescheide zu entnehmen ist. Hierfür sprechen jedenfalls die strenge Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SG) bei rechtswidrig zu niedrig festgesetzten und auch haushaltsrechtliche Erwägungen bei rechtswidrig zu hoch festgesetzten Versorgungsbezügen (im Ergebnis ebenso: VG Potsdam, Urteil vom 5. Juni 2019 – VG 2 K 4720/17 – Seite 8; VG Leipzig, Urteile vom 16. August 2018 – 3 K 2462/17 – und – 3 K 2358/17 – jeweils juris, Rn. 31 ff.; VG Gera, Urteil vom 26. März 2019 – 1 K 598/17 Ge – juris, Rn. 42 ff.). Gemäß § 1a Abs. 1 SVG wird die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Der Dienstherr ist durch diese Norm streng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und besitzt keine davon unabhängigen Handlungsspielräume. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG mit Beginn des Ruhestandes. Ab diesem Zeitpunkt ist das Ruhegehalt dem Soldaten – ohne dass es eines vorherigen Antrags bedürfte – von Amts wegen in gesetzlicher Höhe zu gewähren (§ 1a SVG). Der Regelung des § 1a SVG ist weiter zu entnehmen, dass es sich bei der Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Versorgungsempfängern die gesetzlich zustehende Versorgung zukommen zu lassen, nicht nur um einen privaten Belang des Versorgungsempfängers, sondern um einen gewichtigen öffentlichen Belang handelt, dem bei Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheides nicht Rechnung getragen würde. Wägt man die zuvor genannten öffentlichen und privaten Belange des Klägers ab, so ergibt sich eine schlechthin unerträgliche Situation im vorgenannten Sinne, wenn die Abänderung des rechtswidrigen Bescheides auch mit Wirkung für die Zukunft abgelehnt würde. Mit dem Antrag selbst wird der zuständigen Behörde aufgezeigt, dass der Bescheid aus Sicht des Klägers nicht rechtmäßig ist. Ab diesem Zeitpunkt darf die Behörde nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit ihrer bisherigen Festsetzung vertrauen. Unerträglich aus Sicht des Betroffenen - hier des Klägers - ist es dann, nicht nur eine niedrigere als die ihm zustehende Versorgung zu erhalten, sondern auch noch erkennen zu müssen, dass für ihn keine Chance besteht, jemals rechtmäßig behandelt zu werden. Der einzige Grund für die rechtswidrige Behandlung durch den Dienstherrn auf Dauer ist eine in der Vergangenheit einmal bestandskräftig zu niedrig festgesetzte Versorgung. Damit wird gleichzeitig das Vertrauen des Soldaten in das rechtmäßige Handeln der Beklagten als seiner Dienstherrin vollständig enttäuscht. Gegen eine Abänderung in der Zukunft vermag eine öffentliche Stelle im Besoldungs- oder Versorgungsrecht keine durchgreifenden Einwände vorzubringen. Die strenge Gesetzesbindung, die es ausschließt, sowohl eine Überzahlung zu versprechen als auch einen Teilverzicht der Alimentation einzunehmen, schließt auch bewusste oder unbewusste Umgehungen dieses Grundsatzes aus. So darf diese Beschränkung selbstverständlich auch nicht mittels bewusst oder gar einvernehmlich zu hoch oder zu niedrig festgesetzter Besoldung oder Versorgung umgangen werden. Das schließt es auch nahezu aus, erkannte Fehler bei der Bemessung der Besoldung oder Versorgung in die Zukunft zu perpetuieren. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn nur so der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Vertrauensschutz gewährt werden kann. Rein fiskalische Interessen, gerade das Interesse an der Einsparung von Haushaltsmitteln, können dagegen in diesem Zusammenhang kein nennenswertes Gewicht gewinnen und einer Abänderung für die Zukunft entgegenstehen. Anders ist es bei abgeschlossenen Zeiträumen; einen solchen Anspruch macht der Kläger aber schon nicht geltend. Die Ablehnung des Änderungsantrages des Klägers ist auch gleichheitswidrig und auch aus diesem Grunde schlechthin unerträglich. Die Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis gehört zu den Fallgruppen, bei denen in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Aufrechterhaltung eines solchen Verwaltungsaktes im Einzelfall schlechthin unerträglich ist. In ihrer Verwaltungspraxis geht die Beklagte von der oben dargestellten strengen Rechtsbindung aus. Das ergibt sich aus den gegenüber dem erkennenden Gericht abgegebenen Erklärungen. In den mit Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren mit den Aktenzeichen 5 A 722/17 HAL und 5 A 846/17 HAL hat die Beklagte auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, nach ihrer Verwaltungspraxis würden fehlerhafte bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheide unabhängig davon, ob ein Fehler zu Gunsten oder zu Lasten des Versorgungsberechtigten feststellbar wäre, unter Berücksichtigung des § 48 VwVfG berichtigt. An dieser Erklärung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Die Erklärung kann vom erkennenden Gericht auch in den übrigen aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung zur Entscheidung anstehenden Verfahren herangezogen werden, nicht nur in den Verfahren, in denen die entsprechende Erklärung abgegeben worden ist. Das übliche Vorgehen bei rechtswidrigen Bescheiden kann ohnehin nicht vom gerade zur Entscheidung anstehenden Fall abhängen, sondern das ist die ständig gelebte Verwaltungspraxis. Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gebietet, bei allen Versorgungsfestsetzungsbescheiden, deren Rechtmäßigkeit infrage steht, diese zu überprüfen und - wenn ein Fehler bei der Prüfung entdeckt wird - den Bescheid zu ändern. Der Aussage der Beklagten in den Verfahren mit den Aktenzeichen 5 A 722/17 HAL und 5 A 846/17 HAL steht auch nicht die für die Kammer aus allen heute mündlich verhandelten und entschiedenen Verfahren und auch aus veröffentlichen Urteilen entnehmbare abweichende Verwaltungspraxis entgegen. Zwar liegt dem Streit in allen diesen Verfahren zugrunde, dass die Beklagte die Abänderung der Bescheide abgelehnt und das damit begründet hat, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor und von der Möglichkeit des § 51 Abs. 5 VwVfG mache sie keinen Gebrauch. Hinter diesem Vorgehen steht aber die in den Bescheiden ausgedrückte Überzeugung der Beklagten, die Versorgung in allen diesen Fällen richtig berechnet und deshalb die Abänderung zu Recht abgelehnt zu haben. Es fehlt damit an einem erklärten Willen, von ihr selbst als rechtswidrig erkannte Bescheide aufrechterhalten zu wollen und widerspricht im Ergebnis nicht der gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung. Ein Hinweis lässt sich auch aus der Abänderung von Versorgungsfestsetzungsbescheiden zu Gunsten der Kläger in den ebenfalls am heutigen Tag entschiedenen Verfahren mit den Aktenzeichen 5 A 8/18 HAL und 5 A 61/18 HAL ableiten. In diesen Fällen hat die Beklagte solche Zeiten eines besonderen Auslandseinsatzes doppelt angerechnet, die nach dem von ihr angenommenen Stichtag durchgeführt worden sind. Sie hat sich dabei weder auf die Bestandskraft zuvor erlassener Bescheide berufen noch eine Anpassung der Versorgung in Fällen abgelehnt, in denen der Ruhestandseintritt des betroffenen Soldaten vor Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 SVG war. Die Entstehungsgeschichte der Aussage der Beklagten hindert das Gericht nicht, sie als inhaltlich richtig anzunehmen. Die Erklärung war erkennbar die Reaktion auf die Aufforderung durch das Gericht, die Beklagte möge ihre Verwaltungspraxis anhand von Fallzahlen darlegen. Gefordert war eine Aufstellung, in wie vielen Fällen Versorgungsfestsetzungsbescheide in den vergangenen Jahren als rechtswidrig erkannt worden sind und wie viele abgeändert und bei wie vielen eine Abänderung im Ermessenswege abgelehnt oder verworfen worden ist. Die Angaben sollten sowohl die Bescheide erfassen, in denen eine zu hohe, als auch solche, in denen eine zu niedrige Versorgung ausgeworfen worden war. Von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann erwartet werden, dass sie eine solche Frage richtig und vollständig beantwortet; das gilt auch dann, wenn die vollständige und richtige Beantwortung einen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordert. Die Beklagte muss aufgrund des Vorstehenden das Verfahren wieder aufgreifen und die Bestandskraft des angefochtenen Versorgungsfestsetzungsbescheides durchbrechen. Hier beschränkt sich die Durchbrechung allerdings auf den Zeitraum nach Antragstellung bei der Beklagten; für den Zeitraum vor der Antragstellung bei der Beklagten kann der Bescheid aufrecht erhalten bleiben, ein dementsprechendes Begehren ist hier auch nicht Klagegegenstand. Der Bescheid ist hinsichtlich der Ablehnung des Wiederaufgreifens vor der Antragstellung auch in Teilbestandskraft erwachsen; einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist hier ab dem 12. November 2016 wieder aufzunehmen, weil auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG vorliegen. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 21. Juli 2016 ist rechtswidrig, soweit er die vor dem 1. Dezember 2002 zurückgelegten Einsatzzeiten des Klägers im Rahmen der SFOR und im Kosovo nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 SVG als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeiten anrechnet. Die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsaktes - wie hier des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 21. Juli 2016 - ist zwar regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen. Zu dieser Rechtslage gehören auch Vorschriften des materiellen Rechts, die für die Regelung einer bestimmten Situation, hier also des Versorgungsfalls des Klägers, ganz oder in bestimmten Aspekten auf die Rechtslage zu einem früheren Zeitpunkt verweisen. Eine solche Vorschrift ist hier § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG, der den Grundsatz aufstellt, dass sich die Versorgungsbezüge eines Soldaten nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Eintritts oder seiner Versetzung in den Ruhestand bestimmen und es daher für die Anwendung später in Kraft getretener gesetzlicher Regelungen eines zusätzlichen Anwendungsbefehls des Gesetzgebers, z.B. in Übergangsbestimmungen, geben muss (vgl. zu § 4 Abs. 2 BeamtVG: OVG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2012 – 4 B 2.10 – juris, Rn. 22). Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Gemäß § 63c Abs. 1 SVG ist eine besondere Auslandsverwendung eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen (Satz 1). Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich (Satz 2). Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes (Satz 3). Der Auslandseinsatz des Klägers in Afghanistan ist unstreitig ein solcher Auslandseinsatz; er ist von der Beklagten auch anerkannt worden. Die Dienstzeit in Afghanistan ist doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Hinzuzurechnen sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Auslandseinsätze für die SFOR und im Kosovo. Diese Auslandseinsätze erfüllen die in § 63c Abs. 1 SVG genannten Voraussetzungen. Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Sie hält nur § 63c Abs. 1 SVG auf Sachverhalte, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind, nicht für anwendbar. Das ist indessen nicht der Fall; die Einsatzzeiten in Afghanistan, in Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo sind zusammenzurechnen, der Kläger überschreitet die Mindestdauer von 180 Tagen. 1. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG erfasst auch vor dem Inkrafttreten dieser Norm absolvierte Auslandsverwendungen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. Juni 2019 – VG 2 K 4720/17 – Seite 11 ff.; VG Gera, Urteil vom 26. März 2019 – 1 K 598/17 GE – juris, Rn. 28 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 16. August 2018 – 3 K 2358/17 – juris, Rn. 24 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 10 K 6420/17 – juris, Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 A 352/17 – juris, Rn. 17; VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2018 – 1 K 6770/17.KS – juris, Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2016 – 6 K 4811/15 – juris, Rn. 20 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 7. September 2018 – 20 K 3029/18 –; VG Schwerin, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3391/17 SN –; a.A. VG Augsburg, Urteile vom 7. Juni 2018 – Au 2 K 17.1202 – juris, Rn. 29 ff., und vom 12. April 2018 – Au 2 K 17.1265 – juris, Rn. 31 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 13. September 2016 – 3 K 417/14 –). Für eine zeitliche Abgrenzung, also eine Abgrenzung zwischen Auslandsverwendungen vor und nach Inkrafttreten des § 63c Abs. 1 SVG fehlt es an einer Stütze im Gesetz (vgl. hierzu bereits VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Februar 2017, juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2016 - 6 K 4811/15 -, BeckRS 2016, 116105, Rn. 18; VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2018 - 1 K 6770/17.KS – juris, Rn. 30). Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), der Systematik (systematische Auslegung), ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), die einander ergänzen. Der Wortlaut der Norm ist Grundlage und zugleich - mit Blick auf die Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) - Grenze der Auslegung (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11 – juris, Rn. 66; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 – juris, Rn. 20 ff. m.w.N.). Eine außerhalb des (möglichen) Wortlauts liegende Deutung bewegt sich in der Regel nicht mehr innerhalb der Auslegung, sondern der Umdeutung bzw. Rechtsfortbildung. Als solche ist sie zwar nicht unzulässig, aber an den erhöhten Anforderungen der Rechtsfortbildung zu messen und z. B. als Lückenfüllung, Analogie, Reduktion u. a. m. zu rechtfertigen (VGH Mannheim, a.a.O., juris, Rn. 8). Im Einzelnen: Aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ergibt sich keine zeitliche Einschränkung. Angesprochen werden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG ohne deren zeitliche Lage näher zu beschreiben. Auch § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG, auf den verwiesen wird, enthält keine Bestimmung eines zeitlichen Anwendungsbereichs. Die Norm definiert den Begriff der besonderen Auslandsverwendung. Zu den Tatbestandsmerkmalen gehört aber keine Bestimmung der zeitlichen Lage der materiell beschriebenen Verwendung. Die einzige zeitliche Definition enthält § 63c Abs. 1 Satz 3 SVG, der sich aber darauf beschränkt den Beginn und das Ende der Verwendung normativ an das Eintreffen und an das Verlassen des Einsatzgebietes anzuknüpfen. Auch hier fehlt es an einer datumsmäßigen Begrenzung. Hätte der Gesetzgeber eine zeitliche Einschränkung gewollt, hätte es nahegelegen in diesen Satz nach den Worten „Eintreffen im Einsatzgebiet“ eine zeitliche Begrenzung, konkret nach dem 1. Dezember 2002 einzufügen. Auch eine anderweitige zeitliche Einschränkung des Begriffes der Verwendung ist hier nicht geregelt. Es findet sich also weder in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG die Begrenzung der Anrechenbarkeit auf Auslandsverwendungen ab dem 1. Dezember 2002 noch in § 63c Abs. 1 SVG die von der Beklagten angenommene Regelung, dass eine Verwendung, die die materiellen Voraussetzungen des § 63c Abs. 1 Sätze 1 und 2 SVG erfüllt, nur dann eine besondere Auslandsverwendung ist, wenn sie nach dem 1. Dezember 2002 begonnen hat. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ist – wie bereits ausgeführt – durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt worden und am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten. Damit kann die Norm nur auf solche Sachverhalte angewandt werden, die nach ihrem Inkrafttreten zur Entscheidung anstehen. Das ist hier aber nicht das Problem. Die Frage, welche Versorgung dem Kläger zusteht, ist erst nach Inkrafttreten dieser Norm zu entscheiden. Die Regelung des Bescheides über die Versorgungsfestsetzung erzeugt Wirkungen ohnehin nur für Zeiträume nach dem Beginn des Ruhestandes des Klägers. Das sind Zeiträume, die nach dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG liegen, die Regelung also rechtliche Wirkungen zu erzeugen vermag und Beachtung fordert. Die von der Beklagten vertretene Annahme, eine besondere Auslandsverwendung könne erst ab dem 1. Dezember 2002 vorliegen, findet – wie oben gezeigt - in dem Normtext keine Stütze. Eine solche Annahme lässt sich auch nicht auf allgemeine Grundsätze stützen. Ein neu erlassenes Gesetz ist grundsätzlich ab seinem Inkrafttreten im vollen Umfange anzuwenden. Der Geltungsanspruch der Neuregelung setzt sich gegen älteres, zuvor erlassenes Recht durch, soweit nicht der Gesetzgeber Einschränkungen vornimmt oder solche aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sind. Das gilt gerade in Fällen, in denen der Gesetzgeber neue Ansprüche begründet. Diese können unproblematisch auch an bereits in der Vergangenheit realisierte Sachverhalte anknüpfen, eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Soll für vergangene Sachverhalte die Neuregelung nicht wirken, bedarf es einer gesetzgeberischen Entscheidung. Das kann über Übergangsregelungen erfolgen, aber auch über Einschränkungen des neu geschaffenen Tatbestandes. Eine Einschränkung kann auch über materielle Regelungen erfolgen, aus denen sich Strukturprinzipien für den geregelten Sachverhalt ergeben, also z.B. welches materielle Recht auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Keine dieser Möglichkeiten ist für die Frage der Doppelanrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu bejahen. Wie oben gezeigt, ergibt sich aus dem Normtext keine Einschränkung. Eine Übergangsregelung ist anlässlich der Einfügung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG nicht geschaffen worden. Auch aus den allgemeinen materiellen Regelungen ergibt sich nichts anderes. Die Versorgungsbezüge eines Soldaten entstehen nicht unmittelbar durch Absolvierung einer bestimmten Dienstzeit direkt an deren Anschluss (zeitratierlich). Nur in einem solchen Falle wären für jeden Abschnitt der absolvierten Dienstzeit die dort geltenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Die Versorgungsbezüge sind vielmehr anhand der Rechtslage zu berechnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung des jeweiligen Soldaten in den Ruhestand gilt. Die Beklagte vermag ihre Ansicht nicht auf die amtliche Begründung zum Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz zu stützen. Die Einzelbegründung zur Einführung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG (BT-Drs. 17/7143 S. 15) enthält hierzu keine Ausführungen. Dasselbe gilt für die Begründung der Änderung in der Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses (BT-Drs. 17/7389 S. 8). Dort ist nur ausgeführt, weshalb die Doppelanrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht wie im Regierungsentwurf mindestens ein Jahr, sondern nur 180 Tage einer solchen Verwendung erfordern soll. Der Allgemeine Teil der Begründung ist ebenfalls unergiebig. Aus den vom Gesetzgeber in Zukunft erwarteten Kosten könnten nur Rückschlüsse auf den Geltungsbereich der hier auszulegenden Regelung über die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten geschlossen werden, wenn der Gesetzgeber entweder Kosten für in der Vergangenheit bereits durchgeführte Auslandseinsätze ausweisen oder Kosten in Form einer Staffelung, ggf. unter Hinweis auf die Prognose des Umfanges zukünftiger Auslandseinsätze angeben würde. Beides ist nicht der Fall. Tatsächlich werden für die Regelung keine Kosten prognostiziert. An zwei Stellen dieser Begründung wird auf die Kosten für die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten eingegangen. So wird in der Vorlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung nach der Problemstellung und der vorgeschlagenen Lösung unter D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte, I. Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand folgendes ausgeführt (BT-Drs 17/7143 S. 2): „Durch die Verbesserungen der Versorgungs- und Rentenleistungen sowie bei der Anwendung des EinsatzWVG entstehen Mehrausgaben. Sie sind unmittelbar von der Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten und zu Schaden kommenden Personen abhängig und können daher lediglich auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden. Die Kosten für die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung können vernachlässigt werden, weil damit regelmäßig keine Pensionssteigerung verbunden ist.“ Auf diese Ausführungen kommt die Begründung unter A. Allgemeiner Teil, IV. Kosten (BT-Drs 17/7143 S. 14) zurück. Dort werden zuerst die oben als Sätze 1 und 2 wiedergegebenen Ausführungen wiederholt. Dann ist weiter folgendes ausgeführt: „Die Kosten für die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung können vernachlässigt werden, weil der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelmäßig bereits ohne zusätzliche Einsatzzeiten erreicht wird. Die Kosten für die Berücksichtigung von Einsatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen durch die zu entrichtenden Beiträge. Die jährlichen Mehrausgaben betragen im Einzelplan 14 rund 8,9 Mio. Euro.“ Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten als in der Praxis überwiegend bedeutungslose Regelung erschienen ist. Nach seiner Einschätzung ist die finanzielle Belastung des Bundeshaushaltes durch diese Regelung minimal, da die Berufssoldaten in der Regel ohnehin den Höchstruhegehaltssatz bei der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund der anderen Regelungen erreicht haben würden. Eine Doppelanrechnung von Einsatzzeiten führt bei diesem Personenkreis zu keinem höheren Ruhegehalt und umgekehrt betrachtet zu keiner Belastung des Bundeshaushaltes. Anders als teilweise in der Rechtsprechung zitiert, stellt die Gesetzesbegründung bei dieser Frage nicht auf die Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personen ab. Nur der Satz 3 der Begründung befasst sich mit der Doppelanrechnung von Einsatzzeiten. Das ist dann auch die speziellere Begründung für diese Frage. Die in Satz 2 der Begründung enthaltenen Ausführungen, die Mehrausgaben hingen unmittelbar von der Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Soldaten ab, bezieht sich, wie der Einschub „zu Schaden kommenden Personen“ zeigt, nicht auf die Doppelanrechnung für das Ruhegehalt, sondern auf die zukünftige Einsatzversorgung oder Unfallversorgung. Für diese Kosten kann naturgemäß nur eine Prognose getroffen werden. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzes, aber auch des Gesetzesbeschlusses war sowohl offen, in welchem Umfange zukünftig besondere Auslandseinsätze durchgeführt würden, als auch, für wie viele der eingesetzten Soldaten sich das besondere Risiko realisieren wird, also wie viele Soldaten zu Schaden kommen werden. Bei der Unfallversorgung wirkt sich eine Erweiterung des Leistungsspektrums unmittelbar aus, weshalb der Gesetzgeber eine Kostenprognose abgegeben hat. Auch die zukünftig anfallenden Kosten für die Berücksichtigung von Einsatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden ausgewiesen. Hier rechnet der Gesetzgeber mit in der Zukunft anfallenden Mehrausgaben in Millionenhöhe. Diese werden im Einzelplan 14 auf 8,9 Millionen EUR im Jahr geschätzt. Es ist auch ausgewiesen, welche Kosten voraussichtlich für die qualifizierte Unfallversorgung der Hinterbliebenen getöteter Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch anfallen sollten. Auch die jährlichen Mehrausgaben für Entschädigungszahlungen werden geschätzt. Fasst man das zusammen, so ist für alle anderen Leistungsverbesserungen durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz ein Kostenaufwand ausgeworfen, nur für die hier inmitten stehende Doppelanrechnung von Zeiten eines besonderen Auslandseinsatzes nicht. Für eine Einschränkung kann auch nicht die Gesetzgebungsgeschichte des § 63c Abs. 1 SVG herangezogen werden. Diese Norm ist durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt worden. Die Regelung ist nach Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft getreten. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/3416 S. 18) wird ausgeführt, die Norm definiere den Begriff der besonderen Auslandsverwendung. Dabei werde die in § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und die in § 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) enthaltene Formulierung inhaltlich übernommen. Die bisherige Außenverweisung auf § 58a BBesG entfalle. Eine besondere Auslandsverwendung liege - wie bisher - ebenfalls vor bei sonstigen Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Da bei einem Einsatzunfall im Ausland zum Teil andere Versorgungsleistungen vorgesehen seien, als bei einem Inlandsunfall, sei eine exakte Abgrenzung der Begriffe und eine Festlegung über Beginn und Ende der besonderen Auslandsverwendung erforderlich. In Satz 3 werde daher bestimmt, dass die Verwendung mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet beginne und mit dem Verlassen des Einsatzgebietes ende. Dabei sei nicht der konkrete Einsatzort maßgebend. Als Einsatzgebiet gelte vielmehr die gesamte Einsatzregion. Das zeigt auf, dass – anders als die Beklagte annimmt – keine neue Regelung geschaffen worden ist. Tatsächlich ist nur eine Außenverweisung in das Soldatenversorgungsgesetz übernommen worden. Die Rechtslage hat sich dadurch nicht verändert, die Definition des besonderen Auslandseinsatzes blieb dieselbe. Die Einfügung des § 63c Abs. 1 SVG beruht auch nicht auf der Absicht, die gesetzliche Systematik und damit den Inhalt des Bundesrechts zu ändern. Die Regelung ist nur deshalb in das Soldatenversorgungsgesetz aufgenommen worden, um in diesem selbst eine Definition des besonderen Auslandseinsatzes zu haben. Darauf aufbauend sind in § 63c Abs. 2 bis 6 SVG allerdings neue Ansprüche geschaffen worden. Diese neuen Ansprüche greifen auf die Definition des § 63c Abs. 1 SVG zurück. Mit dem so gewählten systematischen Aufbau vermeidet der Gesetzgeber die Notwendigkeit in jedem der Absätze 2 bis 6 ausdrücklich auf das Bundesbesoldungsgesetz oder das Soldatengesetz zu verweisen. Bei den neu gewährten Ansprüchen des § 63c Abs. 2 bis 6 SVG bestand dagegen Bedarf für eine Übergangsregelung. Diese Ansprüche gehören zu den Ansprüchen der Dienstunfallversorgung. Dort gilt die allgemeine Regelung, dass sich die Unfallversorgung nach dem Recht zum Zeitpunkt des Dienstunfalls (Einsatzunfalls) richtet. Sollen also - wie beim Einsatzversorgungsgesetz - neu geschaffene Ansprüche auf Dienstunfallversorgung auch für in der Vergangenheit eingetretene Unfälle gelten, so muss der Geltungsanspruch des neuen Rechts entweder durch eine Inkrafttretensregelung in der Vergangenheit auf frühere Unfälle erstreckt werden oder diese über eine Regelung des materiellen Rechts in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden. Der Gesetzgeber hat sich für diese Ansprüche für eine Inkrafttretensregel entschieden. Das Einsatzversorgungsgesetz ist mit wenigen Ausnahmen mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG); das ist auch der Inkrafttretenszeitpunkt des § 63c SVG. Damit ist - wie oben gezeigt - eine Änderung nur hinsichtlich der Abs. 2 bis 6 des § 63c SVG eingetreten. Der gleichzeitig in Kraft getretene § 63c Abs. 1 SVG bewirkte keine Rechtsänderung. Das Einsatzversorgungsgesetz hatte - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt -das Ziel Soldaten, die im besonderen Auslandseinsatz verletzt wurden, eine qualifizierte Versorgung zu gewähren. Begründet wurde das damit, dass die im besonderen Auslandseinsatz wahrzunehmenden Aufgaben nicht mit normalen Tätigkeiten im Inland oder mit den sonstigen Tätigkeiten im Ausland gleichzusetzen seien. Das habe auf tragische Weise das in Kabul auf Angehörige des deutschen ISAF-Kontingents verübte Sprengstoffattentat vom 7. Juni 2003 gezeigt, bei dem vier Soldaten getötet und 29 Soldaten verletzt worden seien (BT-Drs. 15/3416 S.12). Die Einsatzversorgungsregelungen des Gesetzes sollten deshalb rückwirkend zum 1. Juni 2003 Inkrafttreten, um die Betroffenen dieses Attentats mit zu erfassen (BT-Drs.15/3416 S. 24). Die Inkrafttretensregelung wurde danach noch auf den 1. Dezember 2002 vorverlegt, um auch die Opfer des Hubschrauberabsturzes vom 21. Dezember 2002 nahe Kabul, bei dem sieben Soldaten getötet worden sind, zu berücksichtigen. Das diente zur Schließung von Versorgungslücken von im Einsatz Verletzten. Für diese Versorgungsfälle sollte rückwirkend das Rechtsregime verändert werden. Die - ohnehin erst später geschaffene Regelung der Doppelanrechnung von Einsatzzeiten beim Ruhegehalt - wurde vom Gesetzgeber nicht in den Blick genommen. Betrachtet man die oben dargelegte Gesetzgebungsgeschichte ist es fernliegend, eine faktische rückwirkende Stichtagsregelung zum 1. Dezember 2002 anzunehmen (so aber VG Augsburg, Urteile vom 12. April 2018 - Au 2 K 17.1265 - und vom 7. Juni 2018 - Au 2 K 17.1202 -, juris; VG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2018 - 6 A 1759/17 HGW -; VG Sigmaringen, Urteil vom 13. September 2016 - 3 K 417/14 -, S. 8 ff.). Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG schlicht auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Definition eines besonderen Auslandseinsatzes zurückgegriffen, um einen solchen Auslandseinsatz von den normalen Auslandseinsätzen abzugrenzen. Warum bei einer solchen gesetzlichen Systematik ein Rückgriff auf zuvor geltende gleichlautende Definitionen im Bundesbesoldungsgesetz oder im Soldatengesetz hätte erforderlich sein sollen, um den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 zu erweitern, leuchtet nicht ein und wird von der Beklagten auch nicht argumentativ unterfüttert. Eine zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG lässt sich nicht aus der systematischen Auslegung der Vorschrift herleiten. In § 25 Abs. 2 SVG selbst ist keine zeitliche Begrenzung enthalten. Das gilt gerade auch für die bereits vor dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthaltenen Tatbestände für die Anerkennung von Dienstzeit bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Diese anderen Tatbestände ergreifen fraglos auch solche Verwendungen, die vor dem 1. Dezember 2002 lagen. § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG enthält als einzige zeitliche Beschränkung, dass die Verwendung nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen muss. Nimmt man zudem § 25 Abs. 1 und 3 SVG mit in den Blick, so ergibt sich auch hier nichts Anderes. In keiner dieser Vorschriften ist eine zeitliche Begrenzung enthalten. Ein systematischer Vergleich mit dem durch Art. 6 Nr. 3 EinsatzVVerbG geschaffenen § 76e Abs. 1 SGB VI führt zu keinem anderen Ergebnis (a.A. VG Augsburg, a.a.O., - Au 2 K 17.1265 – juris, Rn. 45 ff., und - Au 2 K 17.1202 – juris, Rn. 37 ff.). Nach dieser Vorschrift werden im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder § 31a Abs. 1 BeamtVG ab dem 13. Dezember 2011 Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Diese Norm wurde zwar durch dasselbe Gesetz geschaffen, das auch § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt hat. Diese beiden Normen stehen aber nicht in einem systematischen Zusammenhang. Sie gehören zu unterschiedlichen Gesetzen, die ein jeweils eigenes Versorgungssystem enthalten. Auf diesen systematischen Unterschied weist auch die Gesetzesbegründung zu § 76e Abs. 1 SGB VI hin (BT-Drs. 17/7143 S. 21). Das zum öffentlichen Dienstrecht gehörende Soldatenversorgungsgesetz und das zum Sozialversicherungsrecht gehörende Sozialgesetzbuch Sechstes Buch enthalten grundlegende Systemunterschiede. Diese können durch eine Entstehung im Rahmen eines einheitlichen Artikelgesetzes nicht überbrückt werden. Vielmehr beschränkt sich der Inhalt eines Artikelgesetzes auf die Änderung der Stammgesetze. Nachdem dieser Änderungsbefehl umgesetzt ist, verliert ein Änderungsgesetz wie das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz seine Regelungswirkung und kann auch keine Auswirkungen mehr auf die geänderten Stammgesetze haben. Eine Verbindung zwischen den gleichzeitig geschaffenen Normen des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG und § 76e Abs. 1 SGB VI ergibt sich nur daraus, dass diese für unterschiedliche Gruppen von Soldaten ähnliche Probleme lösen sollen. Hieraus lässt sich aber gerade nicht die zeitliche Einschränkung, von der die Beklagte ausgeht, ableiten, sondern nur das Gegenteil. Diese beiden Normen haben einen stark abweichenden Wortlaut. § 76e Abs. 1 SGB VI enthält einen zeitlichen Anwendungsbereich. Dieser ist an zwei verschiedene Zeitpunkte gekoppelt. Einerseits werden Zuschläge an Entgeltpunkten nur für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ab dem 13. Dezember 2011 gewährt, andererseits nur an solche Soldaten, die nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage einer besonderen Auslandsverwendung aufzuweisen haben. Der abweichende Wortlaut spricht schon für einen abweichenden Inhalt der Norm. Er zeigt auch auf, dass der Gesetzgeber den Verweis auf die Definition des § 63c Abs. 1 SVG nicht als zeitliche Begrenzung angesehen hat; er also von der Möglichkeit einer besonderen Auslandsverwendung auch vor dem 1. Dezember 2002 ausgeht. Nur so lässt sich die Regelung erklären, dass nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage einer solchen besonderen Auslandsverwendung vorliegen müssen. Die beiden Regelungen enthalten auch noch wesentliche andere Unterschiede. § 76e SGB VI vermittelt den von dieser Norm begünstigten Soldaten in jedem Falle einen Anspruch. Sie erhalten Zuschläge zu den ihnen ohnehin gewährten Entgeltpunkten. Diese führen aufgrund des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung immer zu einer Steigerung der Versorgung, jedenfalls wenn die Zugangsvoraussetzungen zur Gewährung einer Rente gegeben sind. Eine rechtliche Höchstgrenze für die zu zahlende Rente ist nicht vorgesehen. Es gibt für jeden Entgeltpunkt denselben Zahlbetrag, wenn auch teilweise durch einen Zugangsfaktor modifiziert. Demgemäß ist in der Gesetzesbegründung auch - wie oben ausgeführt - ein finanzieller Aufwand ausgewiesen. Die Beklagte muss für jeden von dieser Norm begünstigten Soldaten einen Beitrag an die Rentenversicherung entrichten. Die gewährten Zuschläge nach § 76e Abs. 2 SGB VI sind mit 0,18 Entgeltpunkten pro Monat auch relativ hoch. Das sind pro Jahr 2,16 Entgeltpunkte; hinzu kommen noch die sich aus dem Pflichtbeitrag ergebenden Entgeltpunkte. Da ein Entgeltpunkt in der Rentenversicherung erworben wird, wenn ein Jahr ein versicherungspflichtiges Durchschnittseinkommen bezogen wird, beziehen sich schon die Zuschläge auf mehr als das Doppelte. Das ist im System mehr als die doppelte Anrechnung der Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, die zudem nach oben durch den Höchstruhesatz in zahlreichen Fällen zu keiner oder jedenfalls zu keiner dem Umfang der Doppelanrechnung entsprechenden Erhöhung des Ruhegehaltes führt. Das zeigt, dass der Gesetzgeber keinen Gleichlauf im Rahmen der beiden Versorgungssysteme beabsichtigt oder gar geschaffen hat. Die Auslegung der Normen kann deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit eines grundsätzlich gebotenen Gleichlaufs beider Versorgungssysteme vereinheitlicht werden (so auch VGH Mannheim, a.a.O., juris, Rn. 8, und VG Karlsruhe, a.a.O., juris, Rn. 19 f.). Der abweichenden Ansicht (vgl. VG Augsburg, a.a.O., - Au 2 K 17.1265 – juris, Rn. 45 ff.) vermag die Kammer nicht zu folgen. Diese bezieht sich auf die Einleitung der Begründung zu § 76e (BT-Drs 17/7143 S. 21). Dort ist ausgeführt, es werden unter Beachtung der systematischen Unterschiede in der gesetzlichen Rentenversicherung wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigt. Danach werden aber vor allem Unterschiede zwischen den beiden Versorgungssystemen aufgezeigt und die abweichende Lösung dargelegt. So ist ausdrücklich ausgewiesen, dass die Zuschläge an Entgeltpunkten einerseits einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von 5.500 EUR entsprechen würden, sie andererseits dem betroffenen Personenkreis einheitlich (d. h. unabhängig vom Dienstgrad) zugewandt würden. Das lässt sich auch rechnerisch belegen. Nach dem gegenwärtigen Rentenwert für Ostdeutschland (31,89 EUR) erhöhen die Zuschläge an Entgeltpunkten die Rente pro Jahr besonderer Auslandseinsatz um 68,88 EUR im Monat. Bei einem Jahr besonderer Auslandseinsatz erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Rechnerisch ergibt sich dann eine Erhöhung des Ruhegehaltes um 68,88 EUR bei ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 3.840,13 EUR im Monat; ein Betrag, der – berechnet auf die Stufe 8 der Besoldungsgruppe – erst beim Dienstgrad eines Oberleutnants erreicht wird. Das alles zeigt ein Überwiegen der Unterschiede. Es lässt sich auch nicht darstellen, weshalb mit dieser systematischen Betrachtung Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach dem 30. November 2002 begünstigt werden sollten, wo doch die Zuschläge zur Rentenversicherung erst für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach dem 13. Dezember 2011 gewährt werden. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung auf die Zeit nach dem 30. November 2002 gilt hier nur für die Mindestverwendungszeit; Entgeltpunkte werden aber für Auslandseinsätze zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem 12. Dezember 2011 nicht gewährt. § 22 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 Nr. 8 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes lässt sich ebenfalls nicht für die Ansicht der Beklagten fruchtbar machen. Die Regelung spricht vielmehr für das Gegenteil. Nach dieser Norm gilt dieses Gesetz (das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) entsprechend für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. November 2002 erlitten worden sind. Die Übergangsregelung wurde durch Art. 1a des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) auf den 1. November 1991 vorverlegt. Dasselbe gilt für den durch Art. 10 Nr. 13 BwAttraktStG geschaffenen § 103 SVG. Damit werden im Ergebnis im Bereich der Unfallfürsorge nunmehr alle Auslandseinsätze von Beginn an erfasst, und zwar mit ähnlichen Erwägungen wie im Bereich des Versorgungsrechts, wonach eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nur schwer zu rechtfertigen sei. Der genannten Gesetzesänderungen bedurfte es, weil auf dem Gebiet der Unfallfürsorge grundsätzlich das im Zeitpunkt des Unfallereignisses geltende Recht maßgeblich ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2018 – 10 A 10402/18.OVG – S. 5; VG Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 K 909/17.KO – S. 8 f.). Aus diesen Gesetzesänderungen lässt sich der von der Beklagten gewünschte Umkehrschluss nicht ziehen. Das wäre nur möglich, wenn die Grundstruktur der Unfallversorgung und die der Gewährung eines Ruhegehaltes identisch wäre. Das ist aber nicht der Fall. Gemeinsam ist beiden, dass die Regelungen gelten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles gültig sind. Beim Unfall fällt der Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Unfallzeitpunkt zusammen. Beim Ruhegehalt ist der Versorgungsfall der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand. In beiden Fällen ist die Anwendung neuen Rechts auf einen zuvor eingetretenen Versorgungsfall nur möglich, wenn es hierfür eine gesetzliche Regelung gibt. Das führt materiell bei Unfällen in der Vergangenheit dazu, dass diese nur in das Versorgungssystem aufgrund später geschaffenen Rechts fallen können, wenn eine Übergangsregelung oder ein in der Vergangenheit liegender Inkrafttretenszeitpunkt gesetzlich vorgegeben wird. Beim Versorgungsfall Unfall knüpfen die materiell anwendbaren Normen – außer beim Unfallruhegehalt - nicht an Umstände an, die in der Vergangenheit vorgelegen haben. Beim Versorgungsfall Ruhestand wird dagegen zwangsläufig an die Vergangenheit angeknüpft. Das Ruhegehalt knüpft an die Entwicklung des Soldatenverhältnisses in der Vergangenheit an, das mit dem Ruhestand beendet worden ist. Das beruht auf dem materiellen Recht, weil das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Zeit berechnet wird (§ 16 SVG). Hier sind Umstände in der Zukunft ohne Bedeutung; dass gilt nicht für die Höhe der Dienstbezüge (§§ 89a, 89b SVG). Die Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. März 2012 und 23. August 2012 sind ohne rechtliche Bedeutung. Eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift vermag den Inhalt des geschriebenen Rechts nicht zu verändern, solche innerdienstlichen Weisungen binden die Rechtsprechung und damit das erkennende Gericht nicht. Dasselbe gilt für Nr. 13.2.3.1 BeamtVGVwV. Auch das ist eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die sich zudem noch auf ein anderes Gesetz bezieht. 2. Soweit der Versorgungsfestsetzungsbescheid rechtswidrig ist, ist er mit Wirkung für die Zukunft abzuändern. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Der Kläger begehrt die Änderung; er möchte schon deshalb nicht ein Vertrauen in den Bestand des Bescheides geschützt haben. Die Beklagte kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar sieht § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG durch die Formulierung „können bis zum Doppelten“ eine Ermessensentscheidung“ der Beklagten vor. Es ist hier aber ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null festzustellen. Jede andere Entscheidung als die Anerkennung in vollem Umfange und in voller Höhe wäre ermessenswidrig. Die Beklagte würde dann gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstoßen. Die Beklage anerkennt die Zeit einer besonderen Auslandsverwendung immer vollständig und im gesetzlich höchstmöglichen Umfange. Das ergibt sich für die Kammer aus der Verwaltungspraxis in mehreren ihr zur Entscheidung unterbreiteten Verfahren. Das entspricht Nr. 4 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. August 2012 (GZ: P III 3 – Az 20-02-08/07 –). Dort heißt es: "Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung von Einsatzzeiten nach ... § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG vor, bitte ich, das Doppelte dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen." Der Erlass wird - unbestritten - in vollem Umfange gemäß seinem Wortlaut angewandt. Daran muss sich die Beklagte auch im Falle des Klägers festhalten lassen. Die Beklagte wäre auch nicht berechtigt, im Ermessenswege zwischen besonderen Auslandseinsätzen vor dem 1. Dezember 2002 und solchen nach dem 30. November 2002 zu differenzieren. Denn das entspricht - wie oben gezeigt - nicht der Wertung des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Anerkennung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG. Der Kläger leistete bei der Beklagten Dienst als Berufssoldat, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Stabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A 9). Mit Ablauf des 31. Juli 2016 wurde er wegen Überschreitens der für seinen Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 setzte die Generalzolldirektion die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Bei der Berechnung wurde die Zeit vom 19. Januar 2009 bis zum 15. August 2009 doppelt anerkannt, weil der Kläger in diesem Zeitraum einen Auslandseinsatz im Rahmen der ISAF in Kabul/Afghanistan absolviert hatte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Mail vom 12. November 2016, die einen Eingangsstempel vom 14. November 2016 trägt, fragte der Kläger an, wie und über wen er die doppelte Berücksichtigung seiner Einsatzzeiten vor dem 1. Dezember 2002 beantragen könne. Als Ziel gab er dabei an, mit der doppelten Berücksichtigung seiner Einsatzzeiten den Ruhegehaltssatz seiner Versorgungsbezüge auf den maximalen Satz erhöhen zu wollen. Nicht berücksichtigt seien die Einsatzzeiten vom 15. November 1999 bis zum 22. Mai 2000 in Mostar/Bosnien und vom 24. September 2001 bis zum 24. März 2002 in Pristina/Kosovo. Er bezog sich auf das Urteil des VG Karlsruhe vom 13. September 2016 – 6 K 4811/15 –. Die Beklagte wertete das als Antrag und teilte dem Kläger unter dem 14. November 2016 mit, dass gegen das Urteil des VG Karlsruhe Berufung eingelegt worden sei und dass erst nach Rechtskraft einer Entscheidung eine weitere Bearbeitung erfolge. Die Generalzolldirektion lehnte den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung weiterer Auslandseinsatzzeiten mit Bescheid vom 14. Juni 2017 ab. Die Versorgungsbezüge seien mit Bescheid vom 21. Juli 2016 bestandskräftig festgesetzt worden. Über die Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Bescheide sei unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG zu entscheiden. Hinsichtlich der Zeiten vor dem 1. Dezember 2002 stelle die Einzelfallentscheidung des VG Karlsruhe (Urteil vom 13. September 2016 – 6 K 4811/15 –) keine Änderung der Rechtslage dar. Es gebe auch gegenteilige Entscheidungen anderer Gerichte. Der Kläger erhob am 12. Juli 2017 Widerspruch, den die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 zurückwies. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 21. Juli 2016 sei bestandskräftig. Hinsichtlich eines Wiederaufgreifens des Verfahrens (im engeren Sinne) nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG stelle die Entscheidung des VG Karlsruhe vom 13. September 2016 keine Änderung der Rechtslage dar. Auch bestehe kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG. Der Bescheid vom 21. Juli 2016 sei weiterhin rechtmäßig; maßgebliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen hätten sich nicht ergeben. Selbst bei einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. Juli 2016 bestehe kein Anspruch auf seine Rücknahme, da sich das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null dahin verfestigt habe, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre. Hinsichtlich der Ermessensausübung sei der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell nicht gewichtiger als der der Rechtssicherheit. Ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bestehe ausnahmsweise, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ sei, was hier nicht anzunehmen sei, da der Kläger den Bescheid bei gleicher Sach- und Rechtslage habe unanfechtbar werden lassen. Es erscheine nicht schlechterdings unzumutbar und unerträglich, wenn er im Interesse der Rechtssicherheit von der von einem Dritten erstrittenen Rechtsprechung nicht profitiere. Sonstige Härtegründe seien ebenso wie ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht ersichtlich. Schließlich seien auch fiskalische Erwägungen in den Blick zu nehmen. Am 18. August 2017 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe während seiner Dienstzeit als Berufssoldat verschiedene Verwendungen im Ausland absolviert. Er verwies hierzu auf seinen Einsatz in Bosnien-Herzegowina vom 15. November 1999 bis zum 22. Mai 2000 und seinen Einsatz im Kosovo in der Zeit vom 24. September 2001 bis zum 24. März 2002. Ihm – dem Kläger – stehe ein Anspruch auf Aufhebung des Ruhegehaltsbescheides und Neufestsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und die daraus resultierende Anpassung seiner Ruhegehaltsbezüge zu. Sämtliche Zeiten der Auslandsverwendung erfüllten die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG. Die Beklagte sei auch verpflichtet, über seinen Antrag auf Änderung zu entscheiden und den Bescheid aufzuheben. Demgemäß sei die Ablehnung der Neubescheidung rechtswidrig und verletze ihn – den Kläger – in seinen Rechten. Das Ermessen der Beklagten über das Wiederaufgreifen des Verfahrens sei dahingehend reduziert, dass als einzig rechtmäßige Entscheidung in Betracht käme, das Verfahren wieder aufzunehmen und im Ergebnis sämtliche Zeiten einer Auslandsverwendung rechtskonform zu berücksichtigen. Der vorliegende Versorgungsfestsetzungsbescheid sei rechtswidrig. Er berücksichtige nicht sämtliche Auslandsverwendungen, die er absolviert habe. Alle diese Auslandseinsätze seien nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG doppelt anzurechnen. Eine zeitliche Einschränkung ergebe sich aus den anzuwendenden Regelungen nicht. Der Wortlaut des § 63c Abs. 1 SVG enthalte keine Beschränkung. Die Norm beschreibe lediglich, was eine besondere Auslandsverwendung darstelle. Aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm könne ebenfalls keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Zeiträume abgeleitet werden. Neue Rechtsvorschriften seien gemäß den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechtsverhältnisse anzuwenden. Dementsprechend seien auf noch nicht abgeschlossene Rechtsverhältnisse und Ansprüche die neuen Vorschriften anzuwenden, es sei denn, das neue Recht regele selbst seine Nichtanwendbarkeit auf alte Fälle. Eine solche Regelung gebe es nicht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 63c Abs. 1 SVG sei das maßgebliche Rechtsverhältnis des Klägers auch noch nicht abgeschlossen gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger noch Berufssoldat gewesen und eine abschließende Entscheidung über seine Ruhegehaltszeiten zwangsläufig noch nicht ergangen gewesen. Eine zeitliche Begrenzung ergebe sich auch nicht aus der Gesamtschau von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG und § 63c Abs. 1 SVG. Vielmehr sei dem Wortlaut, der Systematik und dem Willen des Gesetzgebers keine zeitliche Einschränkung zu entnehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit der Auslandseinsätze vom 15. November 1999 bis 22. Mai 2000 und 24. September 2001 bis 24. März 2002 doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 12. November 2016 neu festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG betreffend den bestandskräftigen Bescheid vom 21. Juli 2016 komme nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Aufhebung des rechtmäßigen Bescheides folge auch nicht aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Gesetzgeber habe in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG bewusst den Zusatz „… nach § 63c Absatz 1 …“ gewählt. Infolge der Bezugnahme auf den erst am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen § 63c SVG gelte für § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG faktisch eine rückwirkende Stichtagsregelung zum 1. Dezember 2002. Dies bestätige die am 6. Februar 2018 in Kraft getretene Nr. 13.2.3.1 BeamtVGVwV. Soweit Leistungen für frühere Sachverhalte zugebilligt werden sollten, habe der Gesetzgeber dies explizit in § 22 EinsatzWVG und § 103 SVG geregelt. Bezogen auf den Einsatzunfall gemäß § 63c SVG komme nach dem OVG Schleswig (Beschluss vom 15. April 2010 – 3 LB 12/09 –) und dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 5 PA 217/10 –) eine Geltendmachung von Ansprüchen für vor dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes erlittene Unfälle nicht in Betracht; dies müsse gleichermaßen bei der Doppelanrechnung von Einsatzzeiten nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.