Beschluss
5 B 29/14
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2014:0708.5B29.14.0A
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Leitsätze
1. Aus dem fruchtlosen Ablauf der 14-Tages-Frist folgt kein Vertrauen für den Dienstherrn, dass nach ihrem Ablauf kein Konkurrent mehr vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen wird.(Rn.5)
2. Ein Abwarten eines Konkurrenten, auch ein längerfristiges, kann allein zu keiner Verwirkung führen.(Rn.6)
3. Eine Treuwidrigkeit ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass zuerst ein anderer Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und der Antragsteller erst nach Rücknahme des anderen Antrages selbst ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch stellt.(Rn.7)
4. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.(Rn.15)
5. Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat.(Rn.16)
6. Eine Auswahlentscheidung, die Bestand haben soll, setzt die ordnungsgemäße Beteiligung des Präsidialrates voraus.(Rn.19)
7. Die tatsächlich vorgenommene Beteiligung des Präsidialrates muss sich auf die konkret zu überprüfende Auswahlentscheidung beziehen. Es genügt keine Beteiligung an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle.(Rn.21)
8. § 74 S 2 LRiG (juris: RiG ST 2011) führt nur dazu, dass der Ministerpräsident selbst nicht an den Beschluss der Einigungsstelle gebunden ist, sondern sich über deren Ergebnis hinweg setzen darf. Die Regelung dispensiert den Ministerpräsidenten aber nicht von der Durchführung des Beteiligungsverfahrens.(Rn.25)
9. Die Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten ist kein Merkmal, das für die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art 33 Abs 2 GG, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Relevanz gewinnen kann.(Rn.35)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zu einer anderen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts mit der Beigeladenen oder sonst zu besetzen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49.609,26 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem fruchtlosen Ablauf der 14-Tages-Frist folgt kein Vertrauen für den Dienstherrn, dass nach ihrem Ablauf kein Konkurrent mehr vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen wird.(Rn.5) 2. Ein Abwarten eines Konkurrenten, auch ein längerfristiges, kann allein zu keiner Verwirkung führen.(Rn.6) 3. Eine Treuwidrigkeit ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass zuerst ein anderer Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und der Antragsteller erst nach Rücknahme des anderen Antrages selbst ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch stellt.(Rn.7) 4. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.(Rn.15) 5. Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat.(Rn.16) 6. Eine Auswahlentscheidung, die Bestand haben soll, setzt die ordnungsgemäße Beteiligung des Präsidialrates voraus.(Rn.19) 7. Die tatsächlich vorgenommene Beteiligung des Präsidialrates muss sich auf die konkret zu überprüfende Auswahlentscheidung beziehen. Es genügt keine Beteiligung an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle.(Rn.21) 8. § 74 S 2 LRiG (juris: RiG ST 2011) führt nur dazu, dass der Ministerpräsident selbst nicht an den Beschluss der Einigungsstelle gebunden ist, sondern sich über deren Ergebnis hinweg setzen darf. Die Regelung dispensiert den Ministerpräsidenten aber nicht von der Durchführung des Beteiligungsverfahrens.(Rn.25) 9. Die Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten ist kein Merkmal, das für die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art 33 Abs 2 GG, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Relevanz gewinnen kann.(Rn.35) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zu einer anderen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts mit der Beigeladenen oder sonst zu besetzen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49.609,26 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts durch Ernennung der Beigeladenen oder sonst zu besetzen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragstellerin kann weder Verwirkung noch Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden. Das Gesetz selbst kennt keine Frist, bis zu dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in einem Konkurrentenverfahren angebracht werden muss. Die in der Rechtsprechung entwickelte 14-Tages-Frist hat keine begrenzende Funktion im Verwaltungsprozess. Durch diese Frist soll dem in einer Auswahlentscheidung unterlegenen Bewerber effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gesichert werden. Das ist nur gewährleistet, wenn der unterlegene Bewerber von dem Ende des Auswahlverfahrens erfährt und über eine Überlegungsfrist verfügt, ob er gerichtlichen Rechtsschutz suchen oder die Auswahlentscheidung hinnehmen möchte. Diesen Zeitraum muss ihm der Dienstherr gewähren, bevor er durch die Ernennung eines Konkurrenten Tatsachen schafft. Nur so lässt sich die aus der Ämterstabilität abgeleitete Rechtsfolge eines nicht gegebenen nachträglichen Rechtsschutzes über die Anfechtung der Ernennung des Konkurrenten rechtfertigen. Aus dem fruchtlosen Ablauf der 14-Tages-Frist folgt dagegen kein Vertrauen für den Dienstherrn. Ein solches Vertrauen kann er für eine ablehnende Entscheidung nur aus der Bestandskraft eines erteilten Ablehnungsbescheides oder aus einer ausdrücklichen Erklärung des unterlegenen Bewerbers, die Entscheidung hinzunehmen oder jedenfalls um keinen gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, entnehmen. Keiner dieser Umstände ist hier gegeben. Abwarten, auch längerfristig, kann allein zu keiner Verwirkung führen, weil hier - wie auch sonst - eine Verwirkung nicht allein aus dem Zeitmoment folgen kann, sondern auch noch ein Umstandsmoment erforderlich ist. Das Umstandsmoment wiederum kann nur im Ausnahmefall auf ein Unterlassen zurückzuführen sein. Es müsste ein sprechendes Unterlassen sein, was hier aber nicht gegeben ist. Eine Treuwidrigkeit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass zuerst ein anderer Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Antragstellerin erst nach Rücknahme des anderen Antrages selbst den hier zu entscheidenden Antrag gestellt hat. Für ein solches Vorgehen gibt es zahlreiche nachvollziehbare Gründe, wobei die Antragstellerin nicht gehalten ist, ihre Beweggründe offen zu legen. Eine Treuwidrigkeit zeitlich gestaffelter Anträge kann nur angenommen werden, wenn mit der sukzessiven Antragstellung erkennbar das Ziel verfolgt wird, allein durch die Antragstellung die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu verhindern oder zu verzögern, ohne tatsächlich eine eigene Ernennung anzustreben. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die gegenüber dem Gericht offen gelegte Kommunikation zwischen der Antragstellerin und dem früheren Antragsteller hinsichtlich der betriebenen Konkurrentenverfahren gibt hierfür nichts her, unabhängig von der Frage, ob es zwischen den beiden Bewerbern auch eine inhaltliche Abstimmung gegeben hat. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht ist jedenfalls dann rechtzeitig und verpflichtet den Dienstherrn zum Abwarten der gerichtlichen Entscheidung, gegebenenfalls auch im Rechtszug bis zum Bundesverfassungsgericht, wenn die Antragschrift dem Dienstherrn vor Aushändigung der Urkunde über die Ernennung der ausgewählten Bewerberin zugestellt worden ist. Das ist vorliegend der Fall. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei muss ein Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie kann einen Sicherungsanspruch im Hinblick auf die begehrte Beförderung ins Feld führen. Der Antragsgegner verfügt über eine freie Planstelle für einen Präsidenten/eine Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, die er besetzen möchte. Die Antragstellerin läuft ohne die begehrte einstweilige Anordnung Gefahr, dass durch die Beförderung der Beigeladenen ihr Bewerbungsverfahrensanspruch verloren geht und ihr damit ein Rechtsverlust droht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 ; BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - ZBR 2003, 420). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt (st. Rspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Die Antragstellerin hat ferner einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Verfahren - trotz des vertieften Prüfungsmaßstabes - allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Auswahlentscheidung gegen sie und zugunsten der Beigeladenen rechtswidrig und verletzt sie - die Antragstellerin -in ihren Rechten. Die Auswahl der Beigeladenen ist nicht fehlerfrei erfolgt. Aufgrund der prozessualen Lage - die Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO im gerichtlichen Eilverfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen - obliegt ihr - der Antragstellerin - die Darlegungslast für die von ihr behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere Erkenntnisse stehen der unterlegenen Bewerberin nicht zur Seite und können von ihr auch nicht beschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich nieder zu legen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rdnr. 20 = NVwZ 2007, 1168). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich die unterlegene Bewerberin ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird die Mitbewerberin in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung bestehen und sie daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 -NVwZ-RR 2009, 604; BVerfG, a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OEufach0000000014, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 - juris [m. w. N.] und 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 - juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die Beförderungsauswahl - wie sich in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2013 ergibt - auf das Votum des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. November 2013 sowie auf eine vom Antragsgegner aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen angenommenen Leistungsvorsprung der Beigeladenen gestützt. Das Votum und die Auswahlentscheidung ist aber verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (dazu nachstehend 1.). Zudem vermag der Auswahlvermerk die Entscheidung auch inhaltlich nicht zu tragen (dazu nachstehend 2.). 1. Der Präsidialrat ist nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Schon das bringt die Auswahlentscheidung zu Fall. Wann und wie der Präsidialrat zu beteiligen ist, ergibt sich aus dem Abschnitt 5 Unterabschnitt 3 des Richtergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2011 (GVBl. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2013 (GVBl. S. 164). Das nach § 60 Satz 1 Nr. 3 LRiG erforderliche Beteiligungsverfahren fehlt. Nach dieser Vorschrift ist der Präsidialrat vor der Übertragung eines anderen Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem des Eingangsamtes zu beteiligen. Ein solcher Fall liegt hier vor, die ausgeschriebene Stelle ist mit R 6 bewertet, das Eingangsamt mit R 1. Die tatsächlich vorgenommene Beteiligung des Präsidialrates bezieht sich nicht auf die hier zu überprüfende Auswahlentscheidung, sondern auf eine andere für dieselbe Stelle. Dass die Beteiligung hinsichtlich der konkreten vom Dienstherrn beabsichtigten Entscheidung durchzuführen ist, ergibt sich aus § 69 Abs. 2 LRiG. Danach sind unter anderem in dem hier vorliegenden Fall des § 60 Satz 1 Nr. 3 LRiG dem Präsidialrat die Namen aller Bewerber sowie, wenn ein Besetzungsvorschlag gemacht ist, die Namen der darin vorgeschlagenen Bewerber in der Reihenfolge des Vorschlages mitzuteilen. Sie - die Dienstbehörde - hat zudem den Bewerber, dessen Ernennung beabsichtigt ist, zu bezeichnen. Das ist jedenfalls hinsichtlich der im Votum vom 26. November 2013 enthaltenen Reihenfolge und der Bezeichnung der Beigeladenen als für die Ernennung vorgesehene Bewerberin nicht erfolgt. Das mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 eingeleitete Beteiligungsverfahren des Präsidialrats der Arbeitsgerichtsbarkeit bezieht sich nicht auf die aktuelle Auswahl und genügt schon deshalb nicht. Dem Präsidialrat ist damals zwar ein Besetzungsvorschlag und eine Reihenfolge durch das beigelegte erste Votum unterbreitet worden. Diese Unterlagen betrafen aber eine andere Auswahlentscheidung. Damals sollte die ausgeschriebene Stelle mit dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Herrn E. besetzt werden. Diesen Personalvorschlag und nicht die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen ist dem Präsidialrat nebst dem damals erstellten Votum zugeleitet worden. Dieser Auswahlvorschlag ist aber nicht Grundlage der jetzt beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat vielmehr aufgrund der Anweisung des Ministerpräsidenten vom 12. November 2013 eine neue Auswahlentscheidung getroffen. Diese erging in einem anderen Bewerberfeld. Es wurden auch neue Gründe für die Auswahlentscheidung herangezogen, die für den damaligen Besetzungsvorschlag noch keine Rolle gespielt hatten und die Auswahl führte zu einem anderen Ergebnis. Die damalige Beteiligung kann auch aus einem anderen Grunde für die jetzige Auswahlentscheidung nicht genügen. Der Präsidialrat hat auf den Antrag der Dienstbehörde unter dem 20. November 2012 rechtzeitig eine abweichende Stellungnahme abgegeben. Bei dieser Stellungnahme hat der Präsidialrat von der Möglichkeit des § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LRiG Gebrauch gemacht und eine Stellungnahme zur persönlichen und fachlichen Eignung des zur Ernennung vorgesehenen Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts und auch noch zur persönlichen und fachlichen Eignung von zweien der anderen Bewerber, Herr Richter am Bundesarbeitsgericht F. und der Beigeladenen abgegeben. Mit der Antragstellerin befasst sich die abweichende Stellungnahme dagegen nicht. Im Ergebnis schlägt der Präsidialrat eine andere, von dem Votum abweichende Reihenfolge vor. Aufgrund dieser abweichenden Stellungnahme wurde das Verfahren nach § 73 LRiG weiter geführt und nach einer ergebnislosen mündlichen Erörterung zwischen dem Präsidialrat und der Ministerin ins Einigungsstellenverfahren überführt. Die Einigungsstelle hat unter dem 3. April 2013 beschlossen, dass der zur Ernennung vorgesehene Bewerber Böger für geeignet gehalten und der Bewerber F. für besser geeignet gehalten wird. Über die Beigeladene oder die Antragstellerin wurde nicht beschlossen, obwohl der Präsidialrat hinsichtlich der Beigeladenen einen Hilfsantrag gestellt hatte. Nach der Systematik des § 73 LRiG und der in § 74 LRiG enthaltenen Aufschubregelung ergibt sich, dass der Beschluss der Einigungsstelle für den Vollzug einer personalrechtlichen Maßnahme die Stellungnahme des zuständigen Präsidialrats ersetzt. Mit anderen Worten, das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens ergibt sich dann nicht mehr aus der gegebenenfalls abweichenden Stellungnahme des Präsidialrats, sondern aus dem Beschluss der Einigungsstelle. Dieser Beschluss wiederum verhält sich nur zur Eignung und zur Reihenfolge von zwei nicht am hier betriebenen gerichtlichen Verfahren beteiligten Bewerber. Über die Eignung der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie über eine gegebenenfalls anzunehmende Reihung ist in dem Beschluss nichts enthalten. Hierzu existiert damit keine Stellungnahme des Präsidialrates. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 74 Satz 2 LRiG. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn der Ministerpräsident für die Maßnahme zuständig ist. Diese Regelung führt aber nur dazu, dass der Ministerpräsident selbst nicht an den Beschluss der Einigungsstelle gebunden ist, sondern sich über deren Ergebnis hinweg setzen darf. Die Regelung dispensiert den Ministerpräsidenten aber nicht von der Durchführung des Beteiligungsverfahrens, was sich auch aus § 74 Satz 3 LRiG ergibt, wonach ihm die Stellungnahme des Präsidialrats und der Beschluss der Einigungsstelle vorzulegen sind. Auch nach der Systematik des § 74 LRiG kann - selbst im selben Auswahlverfahren -nicht mehr ohne Weiteres auf eine Stellungnahme des Präsidialrats zurückgegriffen werden, wenn der Dienstherr anderen Sinnes geworden ist. Diese Norm erlaubt dem Dienstherrn die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme, wenn eine der Voraussetzungen der Nr. 1 bis 4 des Satzes 1 vorliegen. Diese Voraussetzungen stehen aber nicht bloß nebeneinander, sondern sind abgestimmt auf die Reihenfolge des Beteiligungsverfahrens. Die Nr. 1 enthält den Fall, dass sich der Präsidialrat entweder nicht äußert, oder der Maßnahme zustimmt. Nr. 2 regelt den Fall der Einigung zwischen Dienststelle und Präsidialrat, Nr. 3 den Beschluss der Einigungsstelle und Nr. 4 die Durchbrechung dieses Beschlusses durch den Ministerpräsidenten. Bei einer solchen Konstruktion schließt es das Beschreiten einer weiteren Stufe jedenfalls, wenn dort ein Ergebnis erzielt wurde, aus, wieder auf die zuvor erreichte Stufe zurückzugehen. Dies gilt ganz besonders bei einem Beschluss der Einigungsstelle. Dieser Beschluss ergeht, wenn eine Einigung zwischen Dienststelle und Präsidialrat nicht zu erzielen ist. Der Beschluss gibt aber der Stellungnahme des Präsidialrates die endgültige Gestalt. Zulässig sind aber nur solche Maßnahmen, die durch diesen Beschluss eine Zustimmung gefunden haben. Auch der Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens kann mit der vom Antragsgegner gefundenen Verfahrensweise nicht erreicht werden. Der Präsidialrat soll durch das Beteiligungsverfahren die Gelegenheit erhalten, sich zu den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Übertragung eines höheren Richteramtes zu äußern und zu der vom Dienstherrn gefundenen Reihenfolge eine Stellungnahme abzugeben. Das kann er nur, wenn er die beabsichtigte Entscheidung und die dafür maßgeblichen Gründe kennt. Das ist hier hinsichtlich der zweiten Auswahlentscheidung aber nicht der Fall. Die neue Auswahlentscheidung beruht schon nicht auf denselben Gründen wie die alte. Das ganze Verfahren dient dazu, die Beförderungsstelle bestmöglich zu besetzen und im Ergebnis dem entscheidenden Antragsgegner alle für die Entscheidung relevanten Umstände vor Augen zu führen, wozu auch der Präsidialrat beizutragen hat. 2. Der Auswahlvermerk genügt auch nicht den inhaltlichen Anforderungen. Die Kammer muss dabei nicht der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage nachgehen, ob schon die Ausschreibung fehlerhaft ist, weil das Anforderungsprofil rechtlich zu beanstanden wäre. Es muss dabei nicht der zweifelhaften Frage nachgegangen werden, ob beim Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts mehrjährigen Erfahrungen in der allgemeinen Justizverwaltung, z. B. einer obersten Bundes- oder Landesbehörde gefordert werden können. Das ist für sich nicht zweifelsfrei und lässt sich selbst auf dem Boden der dafür im Verfahren gegebenen Begründung, es müssten Erfahrungen in der Ministerialverwaltung sowohl hinsichtlich des Haushaltsrechts als auch die Zusammenarbeit mit dem Parlament vorliegen, jedenfalls hinsichtlich der Begrenzung auf die Justizverwaltung kaum rechtfertigen. Es kann auch offen bleiben, ob die Gründe für die Wahl des Anforderungsprofils hinreichend transparent sind (vgl. für Beamte OEufach0000000014, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 - juris). Dem Votum ist auch nicht hinreichend zu entnehmen, dass die Beigeladene sämtliche Ausschreibungsbedingungen erfüllt. Zweifel bestehen hier hinsichtlich der geforderten breitgefächerten Rechtskenntnisse und mehrjährigen Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung. Die Zulässigkeit dieser beiden Merkmale unterstellt, darf die tatsächliche Situation bei der Abwägung zwischen den Bewerbern nicht ausgeblendet werden. Deshalb muss sich die Auswahlentscheidung mit der Tatsache befassen, dass die Beigeladene seit dem 15. April 2003 nicht mehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätig ist. Das kann ohne weiteres Auswirkungen auf die aktuell vorhandenen Arbeitsrechtskenntnisse haben. Feststellungen zum aktuellen Stand der Arbeitsrechtskenntnisse fehlen aber. Arbeitsrechtskenntnisse sind noch in die Beurteilung des Ministeriums der Justiz vom 3. Mai 2006 eingeflossen, die neueren Beurteilungen, nämlich die des Ministeriums der Justiz vom 19. August 2008 und des Präsidenten des Landessozialgerichts vom 3. Mai 2012 können sich naturgemäß zu den Kenntnissen des Arbeitsrechts nicht verhalten. Diese Frage wird im Auswahlvermerk nicht aufgegriffen. In dem zugrunde gelegten Auswahlvermerk finden sich auch keine hinreichenden Ausführungen zu dem Merkmal „mehrjährige Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung". Aufgezählt wird eine Vertretung der Direktorin des Arbeitsgerichts Stendal in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1995 und die Vertretung des Direktors und stellvertretenden Direktors des Sozialgerichts B-Stadt seit dem 1. Juli 2008 in Angelegenheiten des mittleren Dienstes sowie bei Eingaben gegen Bedienstete des gehobenen und des mittleren Dienstes. Das ist anhand des geforderten Merkmals mehrjährig nicht offensichtlich genügend. Die Vertretung der Direktorin des Arbeitsgerichts Stendal betrug gerade einmal neun Monate. Der Umfang der Verwaltungstätigkeiten beim Sozialgericht C-Stadt ist in dem Auswahlvermerk nicht dargestellt und damit auch nicht zur Kenntnis des Antragsgegners gelangt. Es ergibt sich auch nicht von selbst. Denn immerhin sind beim Sozialgericht C-Stadt zwei Funktionsstellen, nämlich die des Direktors und die des stellvertretenden Direktors besetzt. Nur wenn jemand ein solches Amt inne hat oder aufgrund einer Abwesenheitsvertretung wahrnimmt, ist von ständigen und umfangreichen Verwaltungsaufgaben auszugehen. Ansonsten ist der Umfang der Verwaltungstätigkeit im Einzelnen festzustellen. Sollte sich der Antragsgegner vorliegend mit geringeren Verwaltungserfahrungen begnügen wollen, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. In dem Votum gibt es auch keine Erläuterung, weshalb im Falle der Besetzung der hier ausgeschriebenen Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Gerichtsverwaltungserfahrung in wesentlich geringerem Umfange erforderlich sein sollte, als dies bei gleichlautenden Ausschreibungen des Ministeriums der Justiz sonst gefordert wird, bei der die Tätigkeit als Präsidialrichter als nicht ausreichend angesehen wird. Der Antragsgegner hat sich anhand des Votum und seiner zusätzlichen Entscheidungsgründe auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nach gleichen Maßstäben erfolgt sind. Richtig ist zwar, dass die Beurteilungen nach den gleichen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind. Das allein vermag aber noch nicht denselben Beurteilungsmaßstab zu sichern, weil die in einer Beurteilungsrichtlinie verwandten Begriffe durchaus verschieden verstanden werden können. Den in diese Richtung deutenden Indizien ist der Antragsgegner nicht nachgegangen. So zeigt die Aufstellung der bisher ergangenen Beurteilungen der Beigeladenen in der Vergangenheit den erwartenden langsamen Anstieg des Gesamturteils. In neuerer Zeit ist aber ein erheblich schnellerer Anstieg zur Spitzenbeurteilung zu verzeichnen. Von 2006 bis 2012 ist trotz Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe besser geworden und das trotz Übergangs in einen anderen Bereich mit völlig anderen Grundsätzen im Jahre 2008. Genau diese Einarbeitung hat auch Eingang in die Beurteilung des Präsidenten des Landessozialgerichts gefunden, der als besonderen positiven Gesichtspunkt bei den Rechtskenntnissen der Beigeladenen ausführt, sie habe sich besonders schnell in das Sozialversicherungsrecht eingearbeitet. Das könnte immerhin auf einen Vergleich zwischen der im Beförderungsamt befindlichen Beigeladenen und den damals zahlreich in der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewordenen unerfahrenen Richterinnen und Richtern beruhen. Das allesamt bringt die getroffene Auswahlentscheidung auch materiell zu Fall. Dem Erfolg des Antrages der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass sie im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung nicht ausgewählt werden könnte. Der Antragsgegner bringt zwar vor, der Antragstellerin fehle eine Erprobung bei dem Landesarbeitsgericht und das hindere ihn, der Antragstellerin eine Stelle mit einer Bewertung mit R 3 oder besser zu übertragen. Dieser Einwand greift nicht durch. Es ist schon zweifelhaft, ob die Forderung der Erprobung der Antragstellerin entgegen gehalten werden kann. Diese Forderung hat jedenfalls keinen Niederschlag in der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gefunden. Anders als bei Richtern im Eingangsamt ist die Notwendigkeit einer Erprobung in einem höheren Amt bei weiteren Beförderungen auch nicht selbstverständlich. Das erkennt der Antragsgegner letztlich selbst, weil er argumentiert, ab welcher Besoldungsgruppe eine Erprobung nicht mehr erforderlich ist. Mit der - weder bei der Erstellung des Anforderungsprofils aufgestellten noch im Auswahlvorgang verarbeiteten - Begründung, weshalb die Erprobungssituation in der Arbeitsgerichtsbarkeit sich deutlich von der anderer Gerichtsbarkeiten unterscheiden sollte, braucht sich die Kammer im Detail nicht zu beschäftigen. Unrichtig ist jedenfalls der Hinweis, Nr. 2.2 der Erprobungs-AV (AV des MJ vom 4. Mai 2005 - 2000/01 - 101.2, JMBl. LSA 2005, S. 193), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2013 (JMBl. LSA 2013 S. 81) beschränke die Erprobung beim Landesarbeitsgericht auf eine Tätigkeit bei demselben. Nr. 2.4 sieht nämlich auch für Richter am Arbeitsgericht Sonderregelungen zur Erprobung vor. Entscheidend ist hier aber ein anderer Gesichtspunkt. Es kann offen bleiben, ob auch für die Erprobungs-AV die allgemeinen Auslegungsregeln für Verwaltungsvorschriften gelten, wonach die Verwaltung allein befugt ist, die Verwaltungsvorschrift auszulegen und das Gericht lediglich das gefundene Ergebnis an der Rechtsordnung prüft. Denn selbst wenn das der Fall wäre, würde die von dem Antragsgegner befürwortete Auslegung der Erprobungs-AV zur Rechtswidrigkeit führen. Diese Auslegung stellt nämlich ausschließlich auf eine Tätigkeit beim Landesarbeitsgericht als Behörde ab. Die Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten ist aber kein Merkmal, das für die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art. 33 Abs. 2 GG, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Relevanz gewinnen kann. Nach diesen Kriterien ist ausschließlich zu prüfen, ob eine Bewerberin wie die Antragstellerin belegt hat, die Funktion eines Kammervorsitzenden bei dem Landesarbeitsgericht auszufüllen. Genau das hat die Antragstellerin nachgewiesen. Sie war nämlich - wie auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - im Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. August 1991 an das Bezirksgericht B-Stadt abgeordnet und hat dort einen Senat für Arbeitsrecht geleitet. Diese Tätigkeit entspricht exakt dem, was ein Senatsvorsitzender eines Landesarbeitsgericht zu tun hat. Bei den Bezirksgerichten waren für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Landesarbeitsgerichte zuständig sind, Senate für Arbeitsrecht einzurichten (Anlage I Kapitel 3 Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 1 Buchst. w) Absatz 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)), wobei nach Absatz 3 dieser Vorschrift die Kammern und Senate für Arbeitsrecht mit den im Arbeitsgerichtsgesetz festgelegten Besetzungen zu entscheiden hatten. Mit anderen Worten, diese Senate für Arbeitsrecht bei den Bezirksgerichten hatten exakt die Aufgabe eines Landesarbeitsgerichts in der Besetzung eines Landesarbeitsgerichts durchzuführen. In dieser Funktion hat sich die Antragstellerin auch bewährt, was sich aus der Beurteilung des Präsidenten des Bezirksgerichts B-Stadt vom 21. August 1991 ergibt, die mit sehr gut geeignet abschließt. Das Zeugnis umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. August 1991 und damit mehr als die in der Erprobungs-AV auf neun Monate festgesetzte Mindesterprobungszeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen einer Partei aufzuerlegen, da sie sich materiell im Lager des unterlegenen Antragsgegners befindet.